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Urteil

1 U 389/21

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2023:1130.1U389.21.00
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 30.11.2021 abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit der Parteien vor dem Landgericht Hanau - Az. 9 O 364/20 - durch den Prozessvergleich vom 14.9.2021 beendet wurde. Die durch den Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs entstandenen weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der 9. Zivilkammer des Landgerichts Hanau vom 30.11.2021 abgeändert. Es wird festgestellt, dass der Rechtsstreit der Parteien vor dem Landgericht Hanau - Az. 9 O 364/20 - durch den Prozessvergleich vom 14.9.2021 beendet wurde. Die durch den Streit über die Wirksamkeit des Vergleichs entstandenen weiteren Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens und die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn seiner Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet. I. Der Kläger hat gegen den Beklagten Gewährleistungsansprüche wegen eines Grundstückskaufs erhoben, gerichtet auf Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückübereignung des Grundstücks und auf Schadensersatz statt der Leistung. Das Grundstück ist mit diversen Minaralölkohlenwasserstoffen und aromatischen Kohlenwasserstoffen verunreinigt. Nach Abschluss eines gerichtlichen Vergleichs im erstinstanzlichen Verfahren, dessen Wortlaut nur Schadensersatzansprüche, aber keine Rückabwicklung der Grundstücksübertragung vorgesehen hat, hat der Beklagte den Vergleich angefochten. Das Landgericht hat den Rechtsstreit daraufhin fortgeführt. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und wegen des Wortlauts der in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge verwiesen wird, hat das Landgericht festgestellt, dass der Vergleich unwirksam sei, weil der Beklagte seine Zustimmung zum Vergleich wirksam angefochten habe. Er sei über die Reichweite seiner Erklärung, dass nämlich nach der Regelung des Vergleichs eine Rückübertragung des Grundstücks nicht vorgesehen sei, im Irrtum gewesen. Dieser Inhaltsirrtum berechtige zur Anfechtung. Jedenfalls liege ein versteckter Dissens vor. Mit der wegen der angenommenen Unwirksamkeit des Vergleichs erforderlichen Sachentscheidung hat das Landgericht den Klageanträgen des Klägers weitgehend entsprochen, dem Klageantrag zu 4 jedoch nur in Höhe von 7.372,29 €. Den weitergehenden Antrag (Zahlung weiterer 58.000 €), mit dem der Kläger den Betrag verlangt, um den das verkaufte Grundstück bei Mangelfreiheit wertvoller gewesen wäre, hat das Landgericht abgewiesen, weil der Kläger nur Anspruch auf das negative Interesse habe. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, der den Vergleich weiterhin für wirksam hält und hilfsweise den Klageantrag zu 4 in voller Höhe weiterverfolgt. Zur Begründung seiner Berufung führt der Kläger aus, dass die Anfechtung unwirksam sei, weil ein Anfechtungsgrund nicht bestehe und die Anfechtungsfrist nicht eingehalten sei. Auch ein Dissens bestehe nicht. Jedenfalls habe er Anspruch auf das positive Interesse. Er habe erstinstanzlich unter Beweisantritt vorgetragen, dass sein Prozessbevollmächtigter in der Sitzungspause am 14.09.2021 dem Beklagten und seinem Bevollmächtigten die Bedingungen des Vergleichs (also Zahlung von 40.000 €, Freistellung und quotale Kostentragung) als nicht verhandlungsfähig mitgeteilt habe und dass die Rückabwicklung dabei kein Thema mehr gewesen sei. Der Beklagtenvertreter habe nach der Unterbrechung dem Gericht den Vergleich erläutert. Auf dieser Grundlage sei der Vergleich protokolliert worden. Seitens des Beklagtenvertreters sei nur noch gefragt worden, ob die übernommenen außergerichtlichen Gebühren auf die Verfahrensgebühr angerechnet würden. Nachdem der Klägervertreter am selben Tag den Beklagten zur Zahlung der Vergleichssumme schriftlich aufgefordert habe, habe der Beklagtenvertreter am 22.09.2021 telefonisch nachgefragt, wie die Rückabwicklung erfolgen solle. Der Klägervertreter habe darauf erwidert, dass der Vergleich keine Rückabwicklung vorsehe. Der Beklagte habe daraufhin mit an das Landgericht gerichtetem Schreiben vom 23.09.2021 die Anfechtung erklärt. Dieses Schreiben sei dem Klägervertreter am 06.10.2021 zugegangen. Mit weiterem Schreiben vom 28.09.2021, das dem Klägervertreter am 29.09.2021 zugegangen sei, habe der Beklagte erneut die Anfechtung erklärt. In der Verhandlung über die Fortsetzung des Rechtsstreits bzw. die Wirksamkeit des Vergleichs habe der Klägervertreter gemäß Protokoll dargelegt, dass er in der Sitzungspause dem Beklagtenvertreter gesagt habe, dass nur eine Zahlung in Betracht komme ohne Rückabwicklung. Der Kläger geht davon aus, dass dem Beklagtenvertreter der vermeintliche Irrtum nicht erst am 22.09.2021, sondern schon früher bewusstgeworden sei, weil man annehmen müsse, dass der Beklagtenvertreter unmittelbar nach Vergleichsschluss mit seinem Mandanten über die Rückabwicklung gesprochen habe. Jedenfalls habe ihm der Irrtum bei Zugang der Zahlungsaufforderung oder des Protokolls mit dem Vergleichstext auffallen müssen. Die Anfechtung sei jedenfalls nicht unverzüglich erfolgt; der Beklagte, der für die Voraussetzungen einer wirksamen Anfechtung darlegungs- und beweispflichtig sei, habe nicht dargelegt, dass er unverzüglich nach Kenntniserlangung angefochten habe. Das Landgericht habe nicht zugrunde legen dürfen, dass der Beklagtenvertreter frühestens am 22.9.2021 Kenntnis von dem Irrtum erlangt habe. Auch der Irrtum sei streitig. Der Kläger habe in der Verhandlung am 30.11.2021 vorgetragen, dass er bei dem Vergleichsgespräch eine Rückabwicklung ausgeschlossen habe, weil er gegen eine Zahlung von nur 40.000 €, mit der auch der Schadensersatzanspruch von 65.372,39 € abgegolten gewesen wäre, zur Rückabwicklung nicht bereit gewesen sei. Das Landgericht habe daher nicht feststellen dürfen, dass dem Beklagten oder dem Beklagtenvertreter ein Irrtum unterlaufen sei; das sei streitig gewesen. Entgegen der landgerichtlichen Annahme habe der Kläger auch Beweis für seine Behauptung angeboten (SS. vom 24.11.2021, S. 7). Der Kläger sei aber auch nicht beweispflichtig gewesen. Jedenfalls sei für einen Erklärungsirrtum eine Störung im Erklärungsvorgang nötig. Da der Wortlaut des Vergleichs ausführlich besprochen, vorgespielt und genehmigt worden sei, könne davon keine Rede sein. Wenn der Beklagtenvertreter nicht zugehört habe, komme eine Anfechtung nicht in Betracht. Der Vergleichstext sehe eine Rückübereignung nicht vor. Hier sei die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach Prozesshandlungen nicht wegen Irrtums anfechtbar seien, zu beachten. Ein versteckter Dissens bestehe nicht, da es nicht um einen Nebenpunkt gehe; nur darauf seien aber die Regeln der §§ 154, 155 BGB anwendbar. Hier verweist der Kläger auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs München. Die Rückgabe des Grundstücks sei aber offenbar kein Nebenpunkt. Es fehle auch daran, dass die Parteierklärungen in ihrem objektiven Erklärungsgehalt nicht übereinstimmten. Dass der Beklagte nach seiner Behauptung mit seiner Erklärung einen von ihrem objektiven Inhalt abweichenden Sinn verbunden habe, sei unerheblich. Das Landgericht sei selbst von einer äußerlichen Übereinstimmung ausgegangen. Die von dem Landgericht herangezogene Entscheidung des Sächsischen Landessozialgerichts betreffe Erklärungen, die nicht miteinander korrespondierten. Entgegen der landgerichtlichen Annahme könne der Abgeltungsklausel nichts Gegenteiliges entnommen werden, weil es sich bei der Rückgabeverpflichtung nicht um eine durch die Zahlung abzugeltende Forderung des Klägers handle. Die Zahlung habe somit an die Stelle aller mit der Klage erhobenen Ansprüche treten sollen. Jedenfalls komme es auf das Verständnis des Bevollmächtigten, nicht auf das des Beklagten an. Das Landgericht habe angenommen, dass Anhaltspunkte dafür, dass bei dem Vergleichsgespräch von der Rückabwicklung Abstand genommen worden sei, nicht bestünden. Deshalb habe das Gericht aber auch den ihm unbekannten Hergang des Vergleichsgesprächs nicht berücksichtigen dürfen, sondern nur den Ablauf der Verhandlung. Hier sei von Bedeutung, dass der Kläger weiterhin die Freistellung von etwaiger Inanspruchnahme wegen der Bodenverunreinigung verlangt habe. Denn die Inanspruchnahme nach § 4 Abs. 2 BBodSchG drohe jedem Eigentümer des Grundstücks. Jedenfalls habe das Landgericht zu Unrecht einen Anspruch auf das positive Interesse verneint. Der Kläger mache einen Gewährleistungsanspruch geltend, so dass der Schadensersatz nach § 281 BGB auf das positive Interesse gerichtet sei. Der Kläger beantragt: 1. Das am 30.11.2021 verkündete und am 10.12.2021 zugegangene Urteil des Landgerichts Hanau - 9 O 364/20 - wird abgeändert. 2. Es wird festgestellt, dass das Verfahren vor dem Landgericht Hanau - 9 O 364/20 - durch den Prozessvergleich vom 14.09.2021 beendet wurde. Hilfsweise beantragt der Kläger: Ziff. 4. des am 30.11.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Hanau - 9 O 364/20 - abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an den Kläger Schadensersatz in Höhe von 65.372,29 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins für das Jahr seit dem 16.11.2019 zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung des Klägers zurückzuweisen. Der Beklagtenvertreter habe sichere Kenntnis vom Anfechtungsgrund erst aufgrund der Weigerung der Klägerseite zur Rückabwicklung erlangt, also aufgrund des Telefonats am 22.9.2021. Die Anfechtung sei gegenüber Gericht oder Gegner möglich und sei daher rechtzeitig erfolgt. Der Kläger habe sowohl in der ersten wie auch in der Verhandlung am 14.09.2021 verdeutlicht, dass er an dem Grundstück nicht interessiert sei und es in jedem Fall zurückgeben wolle. Vor diesem Hintergrund seien die Vergleichsgespräche geführt worden. Der Klägervertreter habe nicht zu erkennen gegeben, dass die Forderung einer Rückübertragung des Grundstücks aufgegeben werde. Das sei auch nicht im Zusammenhang mit der Forderung einer Zahlung von 40.000 € erfolgt. Zum Beweis beruft sich der Beklagtenvertreter auf das Zeugnis seiner bei dem Gespräch in der Verhandlungspause am 14.09.2021 anwesenden Praktikantin A. Dass die Rückübertragung entfallen solle, sei auch bei Fortsetzung der Verhandlung nicht geäußert worden. Die Aufnahme des Freistellunganspruchs habe den Hintergrund gehabt, dass der Kläger als früherer Eigentümer in Anspruch genommen werden könne. Dem habe der Beklagte zugestimmt, weil aufgrund der Beweisaufnahme sich herausgestellt habe, dass ein etwaiger Bodenaustausch nicht so umfangreich und teuer sein würde wie in dem früheren Gutachten ursprünglich angenommen. Auch ein Dissens liege vor, wie vom Landgericht angenommen und ausgeführt. Ein Anspruch auf weiteren Schadensersatz stehe dem Kläger nicht zu. Der Kläger mache diesen Schaden aufgrund einer Marktpreisabschätzung geltend, die sich auf den Stichtag 29.11.2019 beziehe. Der Vertrag sei aber 2014 geschlossen. Die hypothetische Berechnung stelle Annahmen und Erwartungen dar, die in keinem Zusammenhang mit der tatsächlichen Immobilie und der weiteren Nutzbarkeit stünden. Die Immobilienwertsteigerung sei unabhängig von der tatsächlichen Werthaltigkeit und damit auch Nutzbarkeit des konkreten Grundstücks beziffert. II. Die Berufung des Klägers hat mit dem Hauptantrag Erfolg. Entgegen der dem angefochtenen Urteil zugrundeliegenden Ansicht ist der von den Parteien geschlossene Prozessvergleich wirksam und hat daher zur Beendigung des Rechtsstreits geführt. Ein Prozessvergleich kann wegen Irrtums angefochten werden. Der Hinweis des Klägers auf Rechtsprechung, wonach die irrtumsbedingte Anfechtung von Prozesshandlungen unzulässig ist, ist hier nicht maßgeblich. Für den Prozessvergleich, der zugleich materiell-rechtlicher Vertrag ist, gilt nach ständiger Rechtsprechung und Praxis, dass Prozessvergleiche angefochten werden können und dass über die Wirksamkeit der Anfechtung und damit auch über die den Prozess beendende Wirkung des Vergleichs durch Fortsetzung des Rechtsstreits zu entscheiden ist (BGHZ 142, 253; BGH MDR 2014, 24; BeckOK ZPO, Vorwerk/Wolf, 48. Edition, § 794 ZPO Rdn. 27 mNw.; Zöller-Geimer, ZPO, 34. Aufl., § 794 Rdn. 15 f.). Soweit der Kläger geltend macht, dass bereits die Anfechtungsfrist versäumt sei, trifft das nicht zu. Für die Versäumung der Anfechtungsfrist ist entgegen der unzutreffenden Annahme des Klägers der Anfechtungsgegner darlegungs- und beweispflichtig (vgl. Grüneberg-Ellenberger, 82. Aufl., § 121 Rdn. 6 mNw.). Die Anfechtungserklärung vom 23.09.2021 ist am gleichen Tag beim Landgericht eingegangen, an den Klägervertreter aber erst am 06.10.2021 gelangt. Die dem Gegner erklärte Anfechtung vom 28.09.2021 ist dem Klägervertreter am 29.9.2021 zugegangen. Ob die Anfechtung dem Gericht gegenüber erklärt werden kann oder ob die in einem Schriftsatz an das Gericht enthaltene Anfechtungserklärung erst wirksam wird, wenn sie dem Gegner zugeht, ist für die Rechtzeitigkeit unter den hier gegebenen Umständen ohne Bedeutung. Denn es kommt auf die rechtzeitige Absendung gemäß § 121 Abs. 1 S. 2 BGB, nicht auf den unverzüglichen Zugang an. Dass der Beklagte den - vermeintlichen- Irrtum über den Inhalt des Vergleichs schon vor dem 22.09.2021 bemerkt hatte, muss der Kläger darlegen und beweisen. Seine Überlegung, es habe dem Beklagtenvertreter schon am 14.09.2021 oder bei Lektüre des Protokolls auffallen müssen, dass die Rückgabe des Grundstücks nicht geregelt worden sei, ist nicht zwingend und reicht daher nicht aus. Danach wäre die am 28.09.2021 erklärte Anfechtung binnen 6 Tagen erfolgt und damit noch unverzüglich, denn der Anfechtungsberechtigte kann eine Überlegungsfrist beanspruchen. Als Maximalfrist gelten 14 Tage. 6 Tage sind daher nicht zu beanstanden. Die Anfechtung im Schriftsatz vom 23.9.2021 ist zwar noch schneller erfolgt, aber da der Schriftsatz an das Gericht gerichtet war, muss sich der Beklagte unter Umständen entgegenhalten lassen, dass er einen umständlichen Übermittlungsweg gewählt hat (vgl. Grüneberg-Ellenberger, 82. Aufl., § 121 Rdn. 4 mNw.). Letzteres kann aber, weil jedenfalls die Erklärung vom 28.09.2021 rechtzeitig war, offenbleiben. Entscheidend für den Erfolg der Anfechtung ist daher, ob der hier allein in Betracht kommende Erklärungsirrtum vorliegt. Das ist zu verneinen. Die Parteien gehen zwar zutreffend davon aus, dass der abgeschlossene Vergleich die Rückübertragung des Grundstücks nicht vorsieht. Soweit sie damit aber die weitergehende Vorstellung verbinden, dass der Vergleich die gesamte Rechtsbeziehung der Parteien aus dem Grundstückskauf regelt und deshalb die Rückübertragung ausgeschlossen ist, trifft das nicht zu. Nur darin könnte aber ein Irrtum über den Inhalt des Vergleichs liegen. Dass der Vergleich eine die Rückgabe des Grundstücks ausschließende Regelung enthält, liegt nach dem Wortlaut des Vergleichs fern. Der Kläger ist wegen des Mangels des Grundstücks wirksam vom Kaufvertrag zurückgetreten und schuldet daher die Rückgabe des Grundstücks. Er hat mit seiner Klage die Rückzahlung des Kaufpreises Zug um Zug gegen Rückgabe des Grundstücks verlangt und daneben Schadensersatzansprüche erhoben, die ihm neben den Rechten aus dem Rücktritt zustehen. Der Vergleich enthält nur eine Abgeltungsklausel, dass die Zahlung zur Abgeltung sämtlicher Klageforderungen erfolgt. Über die Ansprüche des Beklagten aus dem Rückgewährschuldverhältnis verhält sich der Text nicht. Dass die vereinbarte Zahlung nicht mehr unter Zug-um-Zug-Vorbehalt steht, bedeutet nicht, dass der Beklagte auf seinen Rückübertragungsanspruch verzichten wollte. An die Erklärung eines Verzichts stellt die Rechtsprechung erhöhte Anforderungen; der Verzicht muss unmissverständlich erklärt werden (Grüneberg-Grüneberg, 82. Aufl., § 397 Rdn. 6 mNw.). Diese Anforderungen sind hier nicht erfüllt. Wörtliche Anhaltspunkte für einen Verzicht enthält der Vergleichstext nicht. Dass der Beklagte auf einen Anspruch, der nicht Gegenstand des Rechtsstreits war, stillschweigend verzichtet, entspricht nicht den Anforderungen an eine unmissverständliche Verzichtserklärung. Gegenstand des Rechtsstreits waren nämlich nur die Gewährleistungsansprüche des Klägers. Dass der Vergleich den Rückgewähranspruch des Beklagten unberührt lässt, erklärt auch zwanglos, dass die Prozessbevollmächtigten der Parteien und das Gericht diesem Punkt bei der Formulierung des Vergleichs keine weitere Beachtung geschenkt haben. Legt man dagegen zugrunde, dass der klägerische Bevollmächtigte bei dem Vergleichsgespräch außerhalb des Verhandlungssaals eine Zahlung ohne Rückabwicklung verlangt und der Beklagte sich darauf eingelassen hat, dann ist für einen Irrtum gleichfalls kein Raum, denn dann wussten beide Parteien, also auch der Beklagte, dass die Zahlung nicht gegen Rückgabe des Grundstücks erfolgen soll. Darüber, dass dies im Vergleichstext nicht ausdrücklich geregelt ist, kann aber keine Fehlvorstellung bestanden haben. Dass der Vergleich nicht von einem zur Anfechtung berechtigenden Irrtum beeinflusst ist, ergibt sich auch aus dem Begriff des hier allein in Frage stehenden Inhaltsirrtums in der Form eines Rechtsfolgenirrtums (vgl, MünchKomm-Armbrüster, 9. Aufl., § 119 Rdn. 86 f.). Denn bei einem Rechtsfolgenirrtum muss die - ungewollte - Rechtsfolge typischerweise Bestandteil der Erklärung sein, wie es zum Beispiel bei Missverständnissen über im Vertrag verwendete Rechtsbegriffe der Fall ist. Ein solcher Bestandteil der Erklärung findet sich hier aber nicht. Denn dass der Vertrag keine Regelung zur Rückgabe enthält, liegt auf der Hand und kann den Beteiligten nicht entgangen sein. Wenn der Vergleich zur Folge hätte, dass der Rückgabeanspruch ausgeschlossen ist, könnte das an sich eine ungewollte Rechtsfolge sein. Aus keinem Bestandteil des Vergleichstexts kann man diese Rechtsfolge aber ableiten. Der vom Landgericht erwogene Dissens liegt ebenfalls nicht vor. Wenn die klägerische Behauptung zutrifft, dass die Zahlung unter Verzicht auf die Rückgabe vereinbart werden sollte, läge ein innerlich übereinstimmender Wille der Parteien vor; ein Dissens ist dann ausgeschlossen (Grüneberg-Ellenberger, aaO., § 155 Rdn. 3). Hat der Klägervertreter dagegen diese Bedingung bei dem Vergleichsgespräch nicht formuliert, liegt gleichfalls kein Dissens vor. Der Vergleich ist dann ohne weiteres so auszulegen, dass er den Rückübertragungsanspruch nicht erfasst, insbesondere also nicht ausschließt. Der Fall des Übersehens oder Vergessens eines regelungsbedürftigen Punkts liegt gleichfalls nicht vor, denn die Rückgabe des Grundstücks musste im Vergleich über die Forderungen des Klägers nicht geregelt werden. Es liegt auch kein Erklärungsdissens vor; die Vergleichserklärungen beider Parteien sind gleichlautend und können daher keinen verschiedenen Sinn haben. Auch ein Scheinkonsens, der sich aus dem unterschiedlichen Verständnis verwendeter Begriff ergeben kann, liegt hier nicht vor. Das etwaige Verständnis des Klägers, das Grundstück nicht zurückgeben zu müssen, beruht nicht auf einem anderen Verständnis der im Vergleich verwendeten Ausdrücke. Nach allem ist der Vergleich wirksam und hat zur Beendigung des Rechtsstreits geführt. Demgemäß war das angefochtene Urteil abzuändern. Auf den Hilfsantrag kommt es daher nicht an. Das Vorbringen des Beklagten in dem Schriftsatz vom 24.11.2023 hat der Senat berücksichtigt. Es gibt weder zur erneuten Eröffnung der mündlichen Verhandlung noch zu einer anderen Beurteilung der Streitsache Anlass. Wie der Senat dargelegt hat, bestimmt der Vergleich weder positiv die Verpflichtung zur Rückgabe noch schließt er sie aus. Soweit der Kläger seine Verpflichtung zur Rückgabe in Frage stellt, weil man sich außerhalb der Verhandlung vor dem Landgericht bei dem den Vergleich vorbereitenden Gespräch anders verständigt habe, kann dieser Streit nicht durch eine Anfechtung des Vergleichs geklärt werden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 ZPO; die weiteren Kosten, die durch den Streit über die Beendigung entstehen, trägt derjenige, der die Beendigung in Abrede stellt, vorliegend also der Beklagte. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass.