Urteil
1 U 92/22
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:1019.1U92.22.00
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Leitsätze
Ein Bundesland haftet nicht für Verzögerungen, die auf das Verhalten einer Bundesstelle oder einer Behörde eines anderen EU-Staates zurückgehen (hier: verzögerte Umsatzsteuererstattung wegen Überprüfung der sogenannten Gelangensbestätigung).
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.03.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 171.068,89 € (Berufung 169.679,37 €; Anschlussberufung 8.389,52 €).
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Bundesland haftet nicht für Verzögerungen, die auf das Verhalten einer Bundesstelle oder einer Behörde eines anderen EU-Staates zurückgehen (hier: verzögerte Umsatzsteuererstattung wegen Überprüfung der sogenannten Gelangensbestätigung). Die Berufung der Klägerin gegen das am 16.03.2022 verkündete Urteil des Einzelrichters der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Auf die Anschlussberufung des Beklagten wird das landgerichtliche Urteil teilweise abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits hat die Klägerin zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird festgesetzt auf 171.068,89 € (Berufung 169.679,37 €; Anschlussberufung 8.389,52 €). I. Die Klägerin nimmt das beklagte Land (im Folgenden: Beklagter) auf Schadensersatz wegen behaupteter amtspflichtwidriger Verzögerung der Erstattung der Umsatzsteuer durch das Finanzamt Stadt1 in Anspruch. Die Klägerin wurde am 12.05.2016 gegründet und am 01.06.2016 in das Handelsregister eingetragen. Unternehmensgegenstand der Klägerin war der Handel mit Kraftfahrzeugen. Sie übte ihre Tätigkeit im Jahr 2017 in einer Privatwohnung in einem Mehrfamilienhaus in Stadt2aus. Abstellmöglichkeiten für Kraftfahrzeuge waren dort nicht vorhanden. In der Wohnung war ausschließlich der Zeuge A für die Klägerin tätig. Über eine Internetseite verfügte die Klägerin nicht. Das Geschäftsmodell der Klägerin beruhte darauf, dass im Ausland ansässige Kaufinteressenten - im streitgegenständlichen Zeitraum 5 portugiesischeUnternehmen - sich bei Händlern in Deutschland Fahrzeuge aussuchten, diese Fahrzeuge dann bei der Klägerin erwarben und überwiegend per Vorkasse zahlten. Erst anschließend kaufte die Klägerin die entsprechenden Fahrzeuge bei dem deutschen Autohaus und bezahlte den Kaufpreis. Die Fahrzeuge wurden anschließend auf Veranlassung des ausländischen Käufers unmittelbar bei dem Autohändler in Deutschland abgeholt. Im Rahmen der Umsatzsteuervoranmeldung machte die Klägerin die aus dem Ankauf der Fahrzeuge resultierende Umsatzsteuer gemäß § 15 UStG geltend und begehrte deren Erstattung. Für den Monat Januar 2017 verlangte die Klägerin von dem Finanzamt die Erstattung von rund 139.124,00 €, für Februar 2017 eine Erstattung von 91.426,26 € und für März eine Erstattung von 113.179,00 €. Den Verkauf behandelte sie als umsatzsteuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung gemäß §§ 4 Nr. 1a), 6a Abs. 1 UStG. Zur Rechtfertigung der Umsatzsteuerfreiheit legte die Klägerin sogenannte Gelangensbestätigungen vor. Mit derartigen Nachweisen, die u.a. Auskunft zu dem konkreten Abnehmer, dem Gegenstand der Lieferung und dem Zielort der Lieferung geben, kann der Unternehmer den Nachweis führen, dass tatsächlich eine umsatzsteuerbefreite innergemeinschaftliche Lieferung vorliegt. In den von der Klägerin vorgelegten Gelangensbestätigungen waren die portugiesischen Käufer und ein Zielort der Lieferung in Portugal bezeichnet. Am 08.02.2017 erreichte die Oberfinanzdirektion Frankfurt ein Auskunftsersuchen der portugiesischen Finanzbehörden zu zwei Unternehmen, der X Unipessoal LDA und der Y LDA, die mit deutschen Unternehmen angeblich in Geschäftsbeziehung stehen und bei denen Anhaltspunkte für eine Einbindung in Umsatzsteuerbetrugsgeschäfte als sog. missing trader bestünden, d.h. Unternehmen, die die innergemeinschaftlichen Erwerbe entgegen der auch in Portugal geltenden Rechtslage dort nicht versteuert haben. Im Rahmen der Vorprüfung der Oberfinanzdirektion stellte sich heraus, dass auch die Klägerin Lieferungen an die in dem Auskunftsersuchen genannten Unternehmen ausgeführt hatte. Die Oberfinanzdirektion gab das Auskunftsersuchen der portugiesischen Behörden am 21.03.2017 an das Finanzamt Stadt1 zur Beantwortung weiter. Am 30.03.2017 ordnete das Finanzamt eine Umsatzsteuersonderprüfung (Prüfungszeitraum Juli 2016 - Februar 2017) bei der Klägerin an. Am 10.04.2017 wurde mit der Prüfung begonnen und eine Betriebsbesichtigung der von der Klägerin angemieteten Privatwohnung in einem Mehrfamilienhaus in Stadt2 durchgeführt. Am 07.09.2017 wurde die Prüfung auf den Monat März 2017 erweitert. Hauptabnehmer der Klägerin waren im Prüfungszeitraum folgende portugiesischen Firmen: Y Unipessoal LDA 831.103,00 € W LDA 426.875,00 € X Unipessoal LDA 2.344.443,00 € V Unipessoal LDA 124.241,00 € In der Folgezeit unternahm das Finanzamt diverse Prüfungshandlungen, im Rahmen derer auch nationale und internationale Amtshilfe- und Auskunftsersuchen gestellt wurden. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf Seite 5ff. des Schreibens des Finanzamts an das Finanzgericht vom 27.04.2018 (Bl. 48ff. d.A.) Bezug genommen. Die Klägerin legte am 08.09.2017 hinsichtlich der Steuererstattung für Januar 2017, am 14.09.2017 hinsichtlich der Steuererstattung für Februar 2017 und am 15.11.2017 hinsichtlich der Steuererstattung März 2017 erfolglos Untätigkeitseinsprüche ein. Mit Schriftsatz vom 20.03.2018 erhob die Klägerin Untätigkeitsklage beim Finanzgericht Hessen. Im laufenden Verfahren stimmte das Finanzamt den Steuererstattungen zu und die Erstattungsbeträge wurden am 27.08.2018 an die Klägerin ausgezahlt. Nach übereinstimmender Erledigungserklärung wurden die Kosten des Verfahrens mit Beschluss des Finanzgerichts vom 23.10.2018 (Anlage K 6, Bl. 35ff. d.A.) dem Beklagten auferlegt. Zur Begründung führte das Finanzgericht aus, dass spätestens seit Dezember 2017 ein zureichender Grund für die unterbliebene Zustimmung zu den streitgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. die unterbliebene Entscheidung über die Untätigkeitseinsprüche nicht mehr gegeben gewesen sei. Zu diesem Zeitpunkt seien nach Eingang der letzten Auskünfte der portugiesischen Finanzbehörden zu den Vertragspartnern der Klägerin mit Sitz in Portugal die Ermittlungen im Rahmen der Umsatzsteuersonderprüfung weitestgehend abgeschlossen gewesen. Es hätten lediglich die Antworten, auf die Auskunftsersuchen vom 05.09.2017 betreffend die Y und die X und vom 16.11.2017 betreffend die W an die spanischen Finanzbehörden mit einem identischen und überschaubaren Fragenkatalog ausgestanden, die sämtlich die Q SL und deren Stellung im Zusammenhang mit den Fahrzeuglieferungen der Klägerin an die vorgenannten Unternehmen zum Gegenstand gehabt hätten. Das Auskunftsersuchen vom 05.09.2017 sei erst nach drei Monaten im Dezember 2017 vom Bundezentralamt für Steuern an die spanischen Finanzbehörden zur Beantwortung übersandt worden, die sich hierfür weitere drei Monate bis 20.03.2018 betreffend die Y bzw. bis zum 09.04.2018 betreffend die X Zeit gelassen hätten. Die Beantwortung der Anfrage vom 16.11.2017 habe vier Monate in Anspruch genommen und sei am 20.03.2018, dem Tag der Klageerhebung, bei dem Beklagten eingegangen. Hinreichende Gründe hierfür seien nicht mitgeteilt und auch nicht erkennbar. Es handele sich hierbei um Umstände, die der Sphäre des Beklagten zuzurechnen seien. Insgesamt erscheine der vorliegende Zeitraum von 16 Monaten für die Prüfung der streitgegenständlichen Umsatzsteuervoranmeldungen unter Abwägung der wechselseitigen Interessen als zu lang. Die Klägerin nahm einen Dispositionskredit ihres Geschäftskontos in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten wird auf die Anlage K 12 (Bl. 91ff. d.A.) verwiesen. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, dass ab August 2017 eine Verpflichtung des beklagten Landes zur Erstattung der Umsatzsteuer bestanden habe. Ab diesem Zeitpunkt liege eine schuldhafte Untätigkeit des Finanzamts in Bezug auf die zu erteilende Zustimmung vor. Im Falle der früheren Erstattung wären die Zinsbelastungen durch die Inanspruchnahme des Dispositionskredits in Höhe von insgesamt 18.988,00 € nicht entstanden. Die aufgrund der schuldhaften Untätigkeit verspätete Auszahlung der Vorsteuerbeträge habe zu der Einstellung des Geschäftsbetriebs der Klägerin ab März 2017 geführt. Für den Zeitraum August 2017 bis August 2018 sei der Klägerin für 13 Monate ein Gewinn in Höhe von 154.289,85 €, monatlich 11.868,45 €, entgangen. Die Klägerin hat behauptet, dass sie bei zeitgerechter Zahlung ihren Geschäftsbetrieb mit den bisherigen Kunden hätte fortführen können. Die Fortführung sei nur aufgrund der mangelnden Liquidität nicht möglich gewesen. Eine Wiederaufnahme im August 2018 sei nicht möglich gewesen, weil kein Mitarbeiter für die Klägerin tätig gewesen sei. Nach Einstellung des Betriebs im März 2017 sei die Mitarbeit mit dem einzigen Mitarbeiter, dem Zeugen A, beendet worden. Dieser habe sich anschließend beruflich und örtlich verändert, so dass er von der Klägerin nicht mehr habe zurückgewonnen werden können. Der Beklagte hat behauptet, dass die Versteuerung des innergemeinschaftlichen Erwerbs in Portugal durch die portugiesischen Käufer unterblieben sei. Die Gelangensbestätigung sei falsch gewesen und die Voraussetzungen für die Vertrauensschutzregelung zu klären gewesen. Die Klägerin habe hieran nicht mitgewirkt und deshalb die Verzögerungen selbst zu vertreten. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands der 1. Instanz im Übrigen sowie der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Die Klägerin hat mit nach dem Schluss der mündlichen Verhandlung eingegangenem Schriftsatz vom 08.03.2022 (Bl. 207ff. d.A.) zu Anfragen weiterer potentieller Kunden vorgetragen. Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Vernehmung des Zeugen A teilweise stattgegeben. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin ein Schadensersatz wegen der amtspflichtwidrigen Verzögerungen bei der Umsatzsteuer-Sonderprüfung nur in Höhe der im Zeitraum Januar 2018 bis August 2018 entstandenen Zinsen aufgrund des in Anspruch genommenen Dispositionskredits zustehe. Darüber hinaus sei die Klage unbegründet. Für Schäden bis einschließlich Dezember 2017 sei ein Schadensersatzanspruch schon dem Grunde nach nicht gegeben, weil insoweit amtspflichtwidrige Verzögerungen bei den Prüfungen des Finanzamts nicht festzustellen seien. Dies ergäbe sich aus den Ausführungen des Beschlusses des Hessischen Finanzgerichts vom 23.10.2018, wonach erst ab Dezember 2017 kein hinreichender Grund für die unterbliebene Zustimmung mehr gegeben gewesen sei. Auch für das Jahr 2018 bestehe ein Schadensersatzanspruch auf Ersatz des entgangenen Gewinns nicht, weil auf der Grundlage des klägerischen Vortrags und des Ergebnisses der Beweisaufnahme nicht zur Überzeugung des Gerichts feststehe, dass bei Zahlung der streitgegenständlichen Beträge im Januar 2018 die Klägerin noch in der Lage gewesen wäre, ihren Geschäftsbetrieb wiederaufzunehmen. Hintergrund der Einstellung sei nach der Behauptung der Klägerin der Umstand, dass ihr einziger Mitarbeiter, der Zeuge A, sich beruflich verändert habe und nicht von der Klägerin habe zurückgewonnen werden können. Aus der Vernehmung des Zeugen ergebe sich jedoch, dass dies bereits ab der Zeit Oktober/November 2017 der Fall gewesen sei. Der Zeuge habe angegeben, dass er nach Beendigung der Tätigkeit für die Klägerin in der Zeit November/Dezember 2017 seine eigene Firma gegründet habe. Weil zu diesem Zeitpunkt die Auszahlung der Erstattungsbeträge noch berechtigterweise verweigert worden sei, beruhe die Beendigung des Geschäftsbetriebs allein auf der rechtmäßig durchgeführten Umsatzsteuer-Sonderprüfung und nicht auf einer amtspflichtwidrigen Verzögerung durch den Beklagten. Daran ändere auch die Bekundung des Zeugen A, dass er grundsätzlich auch nach Oktober/November 2017 für eine Zusammenarbeit noch zur Verfügung gestanden hätte, nichts. Denn weder aus den Darlegungen der Klägerin noch aus sonstigen Anhaltspunkten sei erkennbar, dass sich zwischen November/Dezember 2017 und August 2018 eine Änderung für die Klägerin zur Möglichkeit des Geschäftsbetriebs ergeben habe. Nach den Angaben des Zeugen A sei er für die Klägerin im August 2018 nicht weniger erreichbar gewesen als im Oktober/November 2017. Der Vortrag der Klägerin im Schriftsatz vom 08.03.2022 sei hinsichtlich neuer Angriffsmittel gemäß § 296a ZPO nicht zu berücksichtigen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Klägerin mit der Berufung und der Beklagte mit der Anschlussberufung. Die Klägerin verfolgt ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter, soweit er durch das Landgericht abgewiesen worden ist. Sie trägt zur Begründung im Wesentlichen vor, dass ihr auch ein Anspruch auf den entgangenen Gewinn zustehe. Sie habe in der 1. Instanz wiederholt vorgetragen, dass eine sehr große Nachfrage nach ihren Dienstleitungen bestanden habe und ein Großteil von interessierten Kunden mangels personeller und finanzieller Kapazitäten, die für die Vorfinanzierung der Umsatzsteuer erforderlich wären, von der Klägerin hätten abgelehnt werden müssen. Mit diesen Interessenten habe der Geschäftsbetrieb der Klägerin jederzeit wiederaufgenommen werden können, solange der Zeuge A noch für eine Rückkehr zu seiner Tätigkeit bei der Klägerin zur Verfügung gestanden habe. Mit Schriftsatz vom 08.03.2022 habe die Klägerin zu der Möglichkeit der Wiederaufnahme des Betriebs konkret vorgetragen. Das Landgericht habe keinen richterlichen Hinweis erteilt und hätte deshalb erneut in die mündliche Verhandlung eintreten müssen. Das Landgericht habe die Aussage des Zeugen A fehlgedeutet und daraus unzulässige Schlüsse gezogen. Es sei irrig davon ausgegangen, dass der Zeuge A der Klägerin bereits im November/Dezember 2017 nicht mehr zur Verfügung gestanden habe, obwohl dieser das Gegenteil ausgesagt habe. Dem Beklagten hätten bereits im August 2017 alle wesentlichen Informationen zur beantragten Erstattung der Vorsteuer vorgelegen, denn zu diesem Zeitpunkt hätten dem Finanzamt die meisten Rückmeldungen der portugiesischen Finanzbehörden vorgelegen. Aus diesen hätten sich keinerlei Erkenntnisse über einen Umsatzsteuerbetrug der Klägerin oder ihrer portugiesischen Kunden ergeben. Die Mitteilungen der portugiesischen Behörden, mehrere Kunden hätten dieselbe Geschäftsanschrift und man habe keinerlei Angestellte oder Parkplätze am Geschäftssitz gefunden, seien völlig unspezifisch und keine ausreichende Grundlage für die fortgesetzte Verweigerung der Zustimmung zur Vorsteuererstattung. In Bezug auf die Hauptabnehmer der Klägerin seien, mit Ausnahme der W LDA, im April und Mai 2017 Auskunftsersuchen an die portugiesischen Finanzbehörden gestellt worden, die auch bis zum 09.08.2017 beantwortet worden seien. Die danach gestellten Auskunftsersuchen nach Portugal und nach Spanien seien für diese Feststellung nicht mehr erforderlich gewesen. Die Klägerin beantragt: Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-04 O 546/20 vom 16.03.2022 wird wie folgt teilweise abgeändert: Der Beklagte wird unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-04 O 546/20, verurteilt, an die Klägerin einen Betrag in Höhe von 8.389,52 € als Schadensersatz für gezahlte Zinsen und einen Betrag in Höhe von 154.289,85 € als Schadensersatz für entgangenen Gewinn, insgesamt 162.679,37 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten seit dem 28.02.2020, zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Im Wege der Anschlussberufung beantragt er, das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 16.03.2022 wird abgeändert und die Klage auch hinsichtlich des zugesprochenen Betrages in Höhe von 8.389,52 € zuzüglich Zinsen abgewiesen. Die Klägerin beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil soweit es die Klage abgewiesen hat. Mit der Anschlussberufung verfolgt er seinen erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Zur Begründung trägt er vor, dass keine Amtspflichtverletzung des Beklagten vorliege. Die Sachverhaltsermittlungen seien komplex gewesen. Das Finanzamt sei auf die Ermittlungstätigkeit zweier ausländischer Finanzbehörden angewiesen gewesen. Das Finanzamt habe zunächst prüfen müssen, ob die von der Klägerin behaupteten innergemeinschaftlichen Lieferungen an die fünf portugiesischen Unternehmen tatsächlich erfolgt seien und ob die von den portugiesischen Unternehmen ausgestellten Gelangensbestätigungen zutreffend seien. Das Finanzamt habe zunächst Auskünfte über die Käuferunternehmen in Portugal beim Bundeszentralamt für Steuern eingeholt. Diese hätten ergeben, dass die Abnehmer weitgehend nicht mehr über Umsatzsteuer-Identifikationsnummern verfügten. Auskünfte des Geschäftsführers der Klägerin hätten den Sachverhalt nicht erhellen können. Erste Antworten der über das Bundeszentralamt für Steuern eingeholten Auskünfte der portugiesischen Finanzbehörden seien im Oktober 2017 zurückgekommen. Diese hätten ergeben, dass die portugiesischen Unternehmen keinen erkennbaren Geschäftsbetrieb unterhalten hätten, nicht über Umsatzsteuer-Identifikationsnummern verfügten und tatsächlich keine Fahrzeuge aus Deutschland angekommen wären. Damit habe Ende 2017 festgestanden, dass tatsächlich keine umsatzsteuerbefreiten innergemeinschaftlichen Lieferungen vorgelegen hätten. Dementsprechend habe Ende 2017 den Umsatzsteuervoranmeldungen der Klägerin nicht zugestimmt werden können. Das Finanzamt habe dann mit der Prüfung der Voraussetzungen des Ausnahmetatbestands gemäß § 6a Abs. 4 UStG begonnen. Zwischenzeitlich hätten die portugiesischen Finanzbehörden ermittelt, dass die Fahrzeuge von einer spanischen Spedition unmittelbar nach Spanien zu einem dort ansässigen Unternehmen geliefert worden seien. Diese Information sei am 08.11.2017 und 23.11.2017 für zwei Käuferunternehmen übermittelt worden. Daraufhin habe das Finanzamt am 16.11.2017 über den Behördenweg ein Auskunftsersuchen an die spanischen Finanzbehörden zu den dortigen Empfangsunternehmen veranlasst. Am 16.02.2018 sei die Antwort beim Finanzamt Stadt1 eingegangen. Diese habe bestätigt, dass die Kraftfahrzeuge nach Spanien zu den ermittelten Empfangsunternehmen gelangt seien. Aus den Auskünften hätten sich jedoch keine Erkenntnisse darüber ergeben, ob die Klägerin oder der Zeuge A von diesen Lieferungen Kenntnis oder Kontakt zu den spanischen Unternehmen gehabt hätten. Deshalb habe der Prüfer beim Finanzamt am 18.04.2018 ein weiteres Auskunftsersuchen an die spanischen Finanzbehörden veranlasst, in dem er nochmals darum gebeten habe, Transportdokumente zu erheben und weiterzuleiten und auch nochmals Ermittlungen zu den Kontakten zwischen dem spanischen Empfangsunternehmen und dem Zeugen A durchzuführen. Erst im Juli 2018 seien die Antworten eingegangen. Der Geschäftsführer des spanischen Empfangsunternehmens habe angegeben, dass er die Fahrzeuge von einem portugiesischen Unternehmen erworben habe und die Verträge nur mündlich abgeschlossen worden seien. Bezüglich dem Zeugen A habe der Geschäftsführer der spanischen Gesellschaft angegeben, dass er diesen zwar kenne, dass er hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Fahrzeuge jedoch keinen Kontakt mit diesem gehabt habe. Parallel dazu sei am 17.07.2018 eine weitere Antwort der portugiesischen Finanzbehörden zu den Lieferbeziehungen eingegangen, worin diese mitteilten, dass sie hierzu keine Unterlagen hätten auffinden können und dass sich lediglich aus den Bankkonten des portugiesischen Vertragspartners ergeben habe, dass das spanische Empfangsunternehmen im Jahr 2016 insgesamt 5.438.500,38 € und im Jahr 2017 638.870,68 € nach Portugal überwiesen habe. Außerdem seien von dem portugiesischen Konto Gelder an die Klägerin gezahlt worden. Ausgehend von diesen Sachverhaltsermittlungen seien das Finanzamt und die Oberfinanzdirektion zu der Auffassung gelangt, dass es zwar erhebliche Anhaltspunkte dafür gebe, dass der Geschäftsführer der Klägerin sowie der Zeuge A von den Umsatzsteuerbetrügereien hätten wissen können, dass dies aber - zumindest zum damaligen Zeitpunkt - nicht definitiv nachgewiesen werden könne. Daraufhin sei am 23.08.2018 die gemäß § 168 AO erforderliche Zustimmung erteilt worden. Ferner fehle es an einem kausalen Schaden der Klägerin. Die Klägerin habe 98% ihres Umsatzes ausschließlich mit den fünf portugiesischen Unternehmen gemacht, denen beginnend ab Dezember 2016 bis Mai 2017 wegen Umsatzsteuerbetrügereien die Umsatzsteuer-Identifikationsnummern entzogen worden seien. Die Klägerin habe nicht darlegen können, dass sie diese Umsätze anderweitig habe erzielen können. Der Mietvertrag über die als Büro genutzte Wohnung sei bis zum 30.06.2017 befristet gewesen. Der einzige Mitarbeiter der Klägerin, der Zeuge A, habe bereits im Juni 2017 das Unternehmen verlassen. Die Gesellschaft verfüge über keinen Internetauftritt. Der Geschäftsführer der Klägerin sei im Autohandel völlig unerfahren. Die Klägerin habe es unterlassen, im Wege der Untätigkeitseinsprüche vorzugehen. Dies sei ein vorrangiger Rechtsbehelf im Sinne des § 839 Abs. 3 BGB. Ferner habe die Klägerin es unterlassen, auf das Angebot des Finanzamts vom 10.10.2017, eine Sicherheit zu leisten, einzugehen. Dies begründe ein Mitverschulden der Klägerin an der Entstehung des Schadens. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Klägerin hat in der Sache keinen Erfolg. Die Anschlussberufung des Beklagten hat demgegenüber in der Sache Erfolg, so dass die Klage unter teilweise Abänderung des landgerichtlichen Urteils insgesamt abzuweisen war. Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzung aus § 839 Abs. 1 Satz 1 BGB, Art. 34 Satz 1 GG. Entgegen der Auffassung des Beklagten ist der Amtshaftungsanspruch hier jedoch nicht gemäß § 839 Abs. 3 BGB ausgeschlossen, denn die Klägerin ist hier zunächst im Wege des Primärrechtschutzes, nämlich durch Untätigkeitseinspruch und Untätigkeitsklage gegen die unterlassene Umsatzsteuererstattung vorgegangen. Es fehlt jedoch an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung des Beklagten. Die Verletzung einer drittschützenden Amtspflicht des Finanzamts Stadt1 liegt entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht in einer amtspflichtwidrig verzögerten Erteilung der Zustimmung zur Auszahlung der Vorsteuer gemäß § 168 Satz 2 AO. Dabei ist nicht schon aufgrund der Feststellungen des Hessischen Finanzgerichts im Beschluss vom 23.10.2018 davon auszugehen, dass ab Dezember 2017 die unterlassene Zustimmung amtspflichtwidrig war. Die Feststellungen des Hessischen Finanzgerichts sind für das hiesige Verfahren nicht bindend, weil nach übereinstimmender Erledigungserklärung im Rahmen einer Ermessensentscheidung nur noch über die Kostentragung durch Beschluss und nicht in der Sache durch Urteil entschieden worden ist (§ 138 Abs. 2 Satz 1 FGO; § 110 FGO). Gemäß § 168 Satz 2 AO steht die Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter Vorbehalt der Nachprüfung, wenn die Steueranmeldung zu einer Steuervergütung führt, erst dann gleich, wenn die Finanzbehörde zustimmt. Eine Frist zur Erteilung der Zustimmung sieht das Gesetz nicht vor. Die Finanzbehörde hat daher in angemessener Frist über die Erteilung der Zustimmung zu entscheiden. Die Sechsmonatsfrist für die Erhebung einer Untätigkeitsklage (§ 46 Abs. 1 FGO) kann als Anhaltspunkt auch für die Beurteilung der Frist zur Zustimmung nach § 168 S. 2 AO herangezogen werden. Abhängig von den konkreten Umständen kann jedoch auch eine kürzere oder auch längere Untätigkeit gerechtfertigt sein. Dabei sind insbesondere der Umfang und die Schwierigkeit des Einzelfalles, eine besondere Betroffenheit des Steuerpflichtigen von einer Verzögerung oder der Verdacht auf ein rechtswidriges Verhalten des Steuerpflichtigen zu berücksichtigen (BFH Beschluss vom 06.10.2005 - V B 140/05, BeckRS 2005, 25009171; Koenig/Gercke, 4. Aufl. 2021, AO § 168 Rn. 19). Hier ist unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalls eine dem Finanzamt Stadt1 zuzurechnende amtspflichtwidrige Verzögerung der Zustimmung nach § 168 Satz 2 AO nicht gegeben. Dabei haftet der Beklagte gemäß Art. 34 Satz 1 GG grundsätzlich nur für Amtspflichtverletzungen von Amtsträgern, die in seinem Dienst stehen. Für Amtspflichtverletzungen haftet grundsätzlich die Anstellungskörperschaft (BGH, Urteil vom 18. Juli 2013 - III ZR 323/12 -, Rn. 24, juris; Staudinger/Wöstmann (2020) BGB § 839, Rn. 52). Bei dem Zusammenwirken mehrerer Behörden im Wege der Amtshilfe haftet für Amtspflichtverletzungen, die bei der Durchführung der Amtshilfe unterlaufen, die Körperschaft, in deren Dienst der die Amtshilfeleistung ausführende Beamte steht, nicht die Körperschaft, für die die Amtshilfe geleistet wird (Staudinger/Wöstmann (2020) BGB § 839, Rn. 68; BeckOGK/Thomas, 1.8.2023, BGB § 839 Rn. 597; BGH, Urteil vom 10. April 2003 - III ZR 266/02 -, Rn. 13, juris). Besteht die Pflichtverletzung darin, dass das Amtshilfeersuchen selbst rechtswidrig ist, kommt eine Haftung der ersuchenden Behörde in Betracht, möglicherweise neben einer solchen der ersuchten Behörde, wenn diese - eben wegen der Rechtswidrigkeit des Ersuchens - die Hilfe nicht hätte leisten dürfen (Staudinger/Wöstmann (2020) BGB § 839, Rn. 68). Hier wurden neben dem Finanzamt Stadt1 das für die umsatzsteuerliche Amtshilfe mit den übrigen EU-Mitgliedstaaten zuständige Bundeszentralamt für Steuern (vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 9 FVG) sowie die auf Grundlage des Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 904/2010 des Rates vom 7. Oktober 2010 über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer ersuchten Behörden der Mitgliedsstaaten Portugal und Spanien tätig. Eine Haftung des Beklagten kommt nur für Amtspflichtverletzungen der bei ihm angestellten Mitarbeiter des Finanzamts Stadt1 im Rahmen des Aufgabenbereichs in Betracht. Demgegenüber können dem Beklagten haftungsrechtlich Amtspflichtverletzungen im Zusammenhang mit der Durchführung der Amtshilfe durch Mitarbeiter der ersuchten Behörde nicht zugerechnet werden. Ausgehend von diesen Grundätzen liegt eine schuldhafte Verzögerung der Zustimmung zur Erstattung der Umsatzsteuer an die Klägerin durch Mitarbeiter des Finanzamts Stadt1 nicht vor. In der Sache hatte das Finanzamt Stadt1 im Rahmen der angeordneten Betriebsprüfung die Voraussetzungen der Steuerbefreiung im Falle des innergemeinschaftlichen Erwerbs gemäß §§ 4 Nr. 1b, 6a Abs. 1 UStG (VZ 2017) zu überprüfen. Gemäß § 17a Abs. 2 USDV (VZ 2017) kann der Steuerpflichtige den Nachweis durch Vorlage einer sog. Gelangensbestätigung führen. Der Beklagte hat nachvollziehbar dargelegt, dass die von der Klägerin vorgelegten Gelangensbestätigungen im Rahmen der aus Anlass portugiesischer Auskunftsersuchen hinsichtlich der Firmen X Unipessoal LDA und Y Unipessoal LDA wegen des Verdachts der Beteiligung an einem Umsatzsteuerbetrug angeordneten Betriebsprüfung zu überprüfen waren. Dem ist die Klägerin auch nicht entgegengetreten. Entgegen der Auffassung der Klägerin lagen auch nicht bereits ab August 2017 aufgrund der beantworteten portugiesischen Auskunftsersuchen die Voraussetzungen für eine Zustimmung zur Umsatzsteuererstattung vor. Der Beklagte hat dargelegt, dass sich aus portugiesischen Auskunftsersuchen ergeben habe, dass die von der Klägerin verkauften Fahrzeuge nicht zu den angeblichen Käufern in Portugal, sondern zu anderen Abnehmern in Spanien verbracht worden wären, die ebenfalls keinen innergemeinschaftlichen Erwerb versteuert hätten. In den von der Klägerin vorgelegten Gelangensbestätigungen waren jedoch unstreitig die portugiesischen Käufer und ein Zielort in Portugal bezeichnet, sie enthielten mithin unzutreffende Angaben. Damit war der von der Klägerin zu führende Nachweis der Voraussetzungen der Steuerbefreiung (vgl. § 6a Abs. 2 UStG, VZ 2017) durch die von ihr vorgelegten Gelangensbestätigungen nicht geführt, so dass weitere Ermittlungen des Finanzamts Stadt1 veranlasst waren. Die Klägerin ist dem diesbezüglichen Vortrag des Beklagten nicht qualifiziert entgegengetreten. Die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der Tatsachen, die das amtspflichtwidrige Unterlassen begründen, trägt jedoch die Klägerin. Soweit sie sich zu dem von dem Beklagten festgestellten Tatsachen nicht erklären kann, geht dies im Rahmen des hier geltend gemachten Amtshaftungsanspruchs zu ihren Lasten. Auch in der Folgezeit lässt sich ein schuldhaftes amtspflichtwidriges Unterlassen der Mitarbeiter des Finanzamts Stadt1 aufgrund des Klägervortrags nicht feststellen. Unstreitig hat das Finanzamt Stadt1 zeitnah nach Eingang der Antwort der portugiesischen Behörden im September 2017 Auskunftsersuchen nach Spanien gefertigt. Soweit das Auskunftsersuchen vom 05.09.2017 erst nach drei Monaten im Dezember 2017 vom Bundeszentralamt für Steuern an die spanischen Behörden weitergeleitet worden ist und diese sich weitere drei Monate bis zur Beantwortung Zeit ließen, ist dieses Unterlassen amtshaftungsrechtlich nicht dem Beklagten anzulasten, denn es handelte sich um Versäumnisse im Rahmen der Durchführung der Amtshilfe, die der ersuchenden Behörde haftungsrechtlich nicht zugerechnet werden können. Der Beklagte hat auch nachvollziehbar dargelegt, dass weitere Auskunftsersuchen an portugiesische und spanische Behörden erforderlich waren, um eine etwaige Kenntnis bzw. Unkenntnis der Klägerin von der Unrichtigkeit der Gelangensbestätigungen im Hinblick auf die Voraussetzungen des § 6a Abs. 4 UStG (VZ 2017) zu ermitteln und das Ergebnis der Vernehmung durch die spanischen Behörden erst im Juli 2018 an das Finanzamt Stadt1 übermittelt worden sei. Schuldhafte Verzögerungen des Finanzamts Stadt1 bei der Fertigung dieser Auskunftsersuchen hat die Klägerin nicht dargelegt. Mögliche schuldhafte Verzögerungen der spanischen Behörden im Rahmen der Durchführung der Amtshilfe sind dem Beklagten amtshaftungsrechtlich nicht anzulasten. Weil es schon an einer schuldhaften Amtspflichtverletzung der Mitarbeiter des Finanzamts Stadt1 fehlt, kommt es auf die Frage des der Klägerin möglicherweise entstandenen Schadens für die Entscheidung nicht an. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 97 Abs. 1, 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 und 2 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht geboten, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und eine Entscheidung des Revisionsgerichts weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 543 Abs. 2 ZPO).