Beschluss
1 U 23/22
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2023:0424.1U23.22.00
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.12.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 17.12.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 50.000 € festgesetzt. I. Die durch Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 11.09.2017 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen des als Zahnarzt tätig gewesenen Schuldners X bestellte Klägerin nimmt den beklagten Zulassungsausschuss (nachfolgend auch Beklagter) unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Sie wirft dem Beklagten vor, dem Schuldner ohne Zugrundelegung einer amtsärztlichen Begutachtung durch Beschluss vom 07.06.2017 (Kopie Bl. 27 ff. d.A.) die vertragszahnärztliche Zulassung wegen einer vermeintlich alkoholbedingten Rückfallerkrankung entzogen und die sofortige Vollziehung der Entziehung angeordnet zu haben. Dabei stützt sie sich auf den Beschluss des Zulassungs-Berufungsausschusses für Zahnärzte für das Land Hessen vom 28.11.2018 (Kopie Bl. 22 ff. d. A.), mit dem der Beschluss des Beklagten vom 07.06.2017 auf den Widerspruch des Schuldners aufgehoben worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftigen materiellen Schaden und Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage, die am 29.12.2020 eingegangen und dem Beklagten am 12.02.2021 zugestellt worden ist, abgewiesen. Es hat angenommen, dass den Ansprüchen bereits § 839 Abs. 3 BGB entgegenstehe, weil der Schuldner es unterlassen habe, gegen den Sofortvollzug der Entziehung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 86a Abs. 3, 86b SGG die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs geltend zu machen. Außerdem hat das Landgericht die Ansprüche als verjährt angesehen, im Wesentlichen mit der Begründung, der Schadensersatzanspruch sei bereits im Jahr 2017 entstanden, wovon der Schuldner auch Kenntnis gehabt habe. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB sei nicht rechtzeitig erfolgt. Eine Rückwirkung der Zustellung gem. § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung in nicht verjährter Zeit sei ausgeschlossen, weil die Klage nicht demnächst zugestellt worden sei. Die Klägerin habe den Kostenvorschuss trotz Vorschussanforderung Anfang Januar 2021 erst am 09.02.2021 bei Gericht eingezahlt und damit die späte Zustellung der Klageschrift selbst verursacht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Sie rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung und führt im Wesentlichen aus, ein Antrag auf Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des seinerzeit tatsächlich körperlich erkrankten und sehr stark geschwächten Schuldners sei nicht erfolgsversprechend und dem Schuldner auch nicht zumutbar gewesen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei auch keine Verjährung eingetreten. Für die Feststellung des Schadens sei die Verwertung der Vermögenswerte des Schuldners von erheblichem Einfluss. Die wesentlichen Verwertungshandlungen hätten jedoch erst ab Beginn des Jahres 2018 stattfinden können. Auch habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass bei der Frage der Verjährungshemmung durch Klageerhebung zwischen Schadensersatzansprüchen und sonstigen Ansprüchen zu differenzieren sei und mit der vorliegenden Klage Schadensersatzansprüche der Insolvenzverwalterin und nicht des Schuldners geltend gemacht würden. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 03.03.2022 verwiesen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 17.12.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-04 O 566/20, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen zukünftigen materiellen Schaden aus der amtspflichtwidrigen Entziehung der Zulassung des Zahnarztes X zur kassenzahnärztlichen Versorgung durch Beschluss vom 07.06.2017 zu ersetzen; den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.070,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht unter Hinweis auf seine erstinstanzlichen Ausführungen zur fehlenden Passivlegitimation geltend, die Klage wäre auch deshalb abzuweisen gewesen, weil er nicht der richtige Anspruchsgegner sei. II. 1. Die Berufung der Klägerin ist gemäß § 522 Abs. 2 Satz 1 ZPO zurückzuweisen. Der Senat hat in seinem Hinweisbeschluss vom 06.02.2023 im Einzelnen ausgeführt, dass die Berufung der Klägerin offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg bietet. Auf diese Ausführungen nimmt er gemäß § 522 Abs. 2 Satz 3 ZPO Bezug. Die Ausführungen der Klägerin in ihrem Schriftsatz vom 06.04.2023, auf den verwiesen wird, rechtfertigen keine andere Entscheidung. Zwar ist der Klägerin zuzugeben, dass bei Amtspflichtverletzungen von Mitgliedern des Zulassungsausschusses grundsätzlich zwei haftpflichtige Körperschaften in Betracht kommen, die nur in Bezug auf die jeweils von ihnen bestellten Mitglieder zu einer Haftungsübernahme verpflichtet sind, und dass die Feststellung, dass jedenfalls ein von einer Körperschaft bestelltes Mitglied Amtspflichten verletzt hat, mit Schwierigkeiten verbunden sein kann. Dieser Umstand ändert jedoch nichts daran, dass die Haftungsverantwortlichkeit für Ansprüche aus Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG allein die Trägerorganisationen trifft. Vielmehr führt diese besondere Situation zu einer Umkehr der Darlegungs- und Beweislast. Da der Zulassungsausschuss dem Geschädigten als Einheit gegenübertritt und die Einheit der Entscheidungen dieses Kollegiums durch das Beratungsgeheimnis institutionell abgesichert wird, trifft die Darlegungs- und Beweislast, dass ihre Mitglieder einer rechtswidrig ergangenen (Mehrheits-) Entscheidung des Kollegiums nicht zugestimmt haben, die in Haftung genommene Körperschaft. Der Bundesgerichtshof hat in der bereits im Hinweisbeschluss vom 06.02.2023 zitierten Entscheidung vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10 - hierzu ausgeführt: „Da die Beklagte - schon aus Gründen der fachlichen Zusammenarbeit - den Vorgängen im Zulassungsausschuss näher steht als der Geschädigte und sie im Hinblick auf eine mögliche Haftung auch im Verhältnis zu den anderen entsendenden Körperschaften ein Interesse daran hat, das Stimmverhalten der von ihr bestellten Mitglieder des Zulassungsausschusses in Erfahrung zu bringen, hält der Senat in dieser besonderen Situation eine Umkehr der Darlegungs- und Beweislast für geboten. Die für das Abstimmungsverhalten ihrer Mitglieder in Haftung genommene Körperschaft muss darlegen und beweisen, dass ihre Mitglieder der rechtswidrig ergangenen (Mehrheits-)Entscheidung des Kollegiums nicht zugestimmt haben. Dabei muss ihr schon im eigenen Interesse an einer frühzeitigen Klärung des Sachverhalts gelegen sein, so dass sie sich im Regelfall bereits vorprozessual dazu erklären wird, ob sie eine Haftung wegen des Stimmverhaltens der von ihr bestellten Mitglieder des Ausschusses ablehnen möchte, was ihr nicht prinzipiell versagt werden kann.“ Danach kann sich die Klägerin nicht mit Erfolg auf eine Unzumutbarkeit der Erhebung einer Klage gegen „alle entsendenden Körperschaften“ berufen. Ihr war es zumutbar, vorprozessual Erklärungen der entsendenden Körperschaften dazu einzuholen, ob sie eine Haftung wegen des Stimmverhaltens der von ihnen bestellten Mitglieder des Ausschusses ablehnen möchten. Steht die Einstimmigkeit der Entscheidung der Ausschüsse nicht in Frage, besteht - wie bereits im Hinweisbeschluss ausgeführt - ohnehin eine gesamtschuldnerische haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der die Mitglieder entsendenden Körperschaften. Auch dem weiteren Berufungsvorbringen der Klägerin misst der Senat keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei. Dies gilt insbesondere in Ansehung der Ausführungen zur Passivlegitimation im sozialgerichtlichen Verfahren. Dass Zulassungsausschüsse und Berufungsausschüsse, die in sozialgerichtlichen Verfahren als „gemeinsame Entscheidungsgremien“ nach § 70 Nr. 4 SGG beteiligungsfähig sind (vgl. BeckOGK/Straßfeld, 1.2.2023, SGG § 70 Rn. 39), in diesen Verfahren auch sachlegitimiert sein können, ändert nichts daran, dass diese Gremien im Amtshaftungsprozess - wie dargelegt - nicht die richtigen Anspruchsgegner sind, weil die haftungsrechtliche Verantwortlichkeit allein die Trägerorganisationen trifft. 2. Eine mündliche Verhandlung war nicht geboten. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Berufungsgerichts aufgrund mündlicher Verhandlung nicht. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10 Satz 2, 711 ZPO. 4. Die Festsetzung des Gebührenstreitwerts beruht auf § 47 Abs. 1 GKG. --- Vorausgegangen ist unter dem 06.02.2023 folgender Hinweis (die Red.): In dem Rechtsstreit (...) wird die Klägerin darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, ihre Berufung gegen das am 17.12.2021 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt, weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil erfordert und die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten ist. Die Klägerin erhält Gelegenheit, hierzu binnen vier Wochen Stellung zu nehmen. I. Die durch Beschluss des Amtsgerichts Eschwege vom 11.09.2017 zur Insolvenzverwalterin über das Vermögen des als Zahnarzt tätig gewesenen Schuldners X bestellte Klägerin nimmt den beklagten Zulassungsausschuss (nachfolgend auch Beklagter) unter dem Gesichtspunkt der Amtshaftung auf Schadensersatz in Anspruch. Sie wirft dem Beklagten vor, dem Schuldner ohne Zugrundelegung einer amtsärztlichen Begutachtung durch Beschluss vom 07.06.2017 (Kopie Bl. 27 ff. d.A.) die vertragszahnärztliche Zulassung wegen einer vermeintlich alkoholbedingten Rückfallerkrankung entzogen und die sofortige Vollziehung der Entziehung angeordnet zu haben. Dabei stützt sie sich auf den Beschluss des Zulassungs-Berufungsausschusses für Zahnärzte für das Land Hessen vom 28.11.2018 (Kopie Bl. 22 ff. d. A.), mit dem der Beschluss des Beklagten vom 07.06.2017 auf den Widerspruch des Schuldners aufgehoben worden ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die auf Feststellung der Ersatzpflicht des Beklagten für zukünftigen materiellen Schaden und Zahlung von vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten gerichtete Klage, die am 29.12.2020 eingegangen und dem Beklagten am 12.02.2021 zugestellt worden ist, abgewiesen. Es hat angenommen, dass den Ansprüchen bereits § 839 Abs. 3 BGB entgegenstehe, weil der Schuldner es unterlassen habe, gegen den Sofortvollzug der Entziehung im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gemäß §§ 86a Abs. 3, 86b SGG die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs geltend zu machen. Außerdem hat das Landgericht die Ansprüche als verjährt angesehen, im Wesentlichen mit der Begründung, der Schadensersatzanspruch sei bereits im Jahr 2017 entstanden, wovon der Schuldner auch Kenntnis gehabt habe. Die Hemmung der Verjährung gemäß § 204 BGB sei nicht rechtzeitig erfolgt. Eine Rückwirkung der Zustellung gem. § 167 ZPO auf den Zeitpunkt der Klageeinreichung in nicht verjährter Zeit sei ausgeschlossen, weil die Klage nicht demnächst zugestellt worden sei. Die Klägerin habe den Kostenvorschuss trotz Vorschussanforderung Anfang Januar 2021 erst am 09.02.2021 bei Gericht eingezahlt und damit die späte Zustellung der Klageschrift selbst verursacht. Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihr erstinstanzliches Klagebegehren weiter. Sie rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung und führt im Wesentlichen aus, ein Antrag auf Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des seinerzeit tatsächlich körperlich erkrankten und sehr stark geschwächten Schuldners sei nicht erfolgsversprechend und dem Schuldner auch nicht zumutbar gewesen. Entgegen der Ansicht des Landgerichts sei auch keine Verjährung eingetreten. Für die Feststellung des Schadens sei die Verwertung der Vermögenswerte des Schuldners von erheblichem Einfluss. Die wesentlichen Verwertungshandlungen hätten jedoch erst ab Beginn des Jahres 2018 stattfinden können. Auch habe das Landgericht nicht berücksichtigt, dass bei der Frage der Verjährungshemmung durch Klageerhebung zwischen Schadensersatzansprüchen und sonstigen Ansprüchen zu differenzieren sei und mit der vorliegenden Klage Schadensersatzansprüche der Insolvenzverwalterin und nicht des Schuldners geltend gemacht würden. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 03.03.2022 verwiesen. Die Klägerin beantragt, unter Abänderung des am 17.12.2021 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Aktenzeichen 2-04 O 566/20, festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeglichen zukünftigen materiellen Schaden aus der amtspflichtwidrigen Entziehung der Zulassung des Zahnarztes X zur kassenzahnärztlichen Versorgung durch Beschluss vom 07.06.2017 zu ersetzen; den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin weitere 2.070,02 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das angefochtene Urteil und macht unter Hinweis auf seine erstinstanzlichen Ausführungen zur fehlenden Passivlegitimation geltend, die Klage wäre auch deshalb abzuweisen gewesen, weil er nicht der richtige Anspruchsgegner sei. II. Die Berufung der Klägerin hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Amtshaftungsklage ist schon deshalb unbegründet, weil der Beklagte nicht passivlegitimiert ist. 1. Zulassungsausschuss und Berufungsausschuss sind Einrichtungen der gemeinsamen Selbstverwaltung von Vertragsärzten bzw. Vertragszahnärzten und Krankenkassen, die - hoheitlich handelnd - ihre Selbstverwaltungsaufgaben mit unmittelbarer Wirkung für die entsendenden Körperschaften wahrnehmen. Sie werden von den Kassenärztlichen bzw. Kassenzahnärztlichen Vereinigungen und den Landesverbänden der Krankenkassen sowie den Ersatzkassen zur Beschlussfassung und Entscheidung in Zulassungssachen nach § 96 Abs. 1, § 97 Abs. 1 SGB V errichtet. Dabei bestehen die Zulassungsausschüsse in gleicher Zahl aus Vertretern der Ärzte, die von den Kassenärztlichen Vereinigungen bestellt werden, und der Krankenkassen, die von den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bestellt werden (§ 96 Abs. 2 SGB V; vgl. auch BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10 -, BGHZ 188, 302-317, Rn. 18). Die Haftungsverantwortlichkeit für Ansprüche aus Amtshaftung nach § 839 BGB i. V. m. Art. 34 GG trifft die Trägerorganisationen, d.h. die kassenärztliche Vereinigung und die Landesverbände der Krankenkassen, wobei der Bundesgerichtshof in einem Fall, in dem die Einstimmigkeit der Entscheidung der Ausschüsse nicht in Frage stand, eine gesamtschuldnerische haftungsrechtliche Verantwortlichkeit der die Mitglieder entsendenden Körperschaften angenommen hat (vgl. BGH, Urteil vom 10. Februar 2011 - III ZR 37/10 -, BGHZ 188, 302-317, Rn. 19; Beschluss vom 12. April 2006 - III ZR 35/05 -, Rn. 4 -7, juris). 2. Nach diesen Maßstäben ist der beklagte Zulassungsausschuss jedenfalls nicht der richtige Anspruchsgegner für die hier geltend gemachten Amtshaftungsansprüche, worauf dieser bereits erstinstanzlich hingewiesen hat. 3. Der Senat regt an, eine Rücknahme der Berufung zu prüfen, die eine Ermäßigung der Gerichtsgebühren von 4,0 auf 2,0 Gerichtsgebühren zur Folge hätte (vgl. Nr. 1222 des Kostenverzeichnisses, Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG).