Urteil
1 U 130/20
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2021:0325.1U130.20.00
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Leitsätze
Der Aussteller einer Schuldverschreibung kann die Vorlegungsfrist in AGB, die auf der Rückseite der Urkunde gedruckt sind, auf fünf Jahre abkürzen. Das ist weder überraschend noch intransparent.
Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7.4.2020 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Aussteller einer Schuldverschreibung kann die Vorlegungsfrist in AGB, die auf der Rückseite der Urkunde gedruckt sind, auf fünf Jahre abkürzen. Das ist weder überraschend noch intransparent. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Einzelrichterin der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 7.4.2020 wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 115% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor Beginn ihrer Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115% des jeweils vollstreckten Betrags leistet. I. Die Klägerin hat als Alleinerbin ihres 2019 verstorbenen Vaters in dessen Nachlass 10 Inhaber-Schuldverschreibungen der Beklagten vorgefunden, die im August 2000 ausgegeben worden sind. Die Schuldverschreibungen versprechen dem Inhaber eine Zahlung von 5.000 € nebst 5,5% Zinsen, rückzahlbar am 15.8.2005 „nach den umstehenden Anleihebedingungen“. Auf der Rückseite der Schuldverschreibungen ist in § 8 unter der Überschrift „(Sonstiges)“ bestimmt: Die in § 801 Absatz 1 Satz 1 bestimmte Vorlegungsfrist wird für die Schuldverschreibungen auf fünf Jahre abgekürzt. Die Vorlegungsfrist für die Zinsscheine beträgt gemäß Absatz 2 BGB vier Jahre. Nach Vorlage der Papiere verweigerte die Beklagte die Zahlung, weil die Vorlegungsfrist abgelaufen sei. Mit ihrer Klage ist die Klägerin zunächst aus zwei Schuldverschreibungen vorgegangen und hat Zahlung von 10.000 € verlangt. Widerklagend verlangt die Beklagte die Feststellung, dass der Klägerin aus den weiteren 8 Schuldverschreibungen keine Ansprüche zustehen. Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Tatbestand wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands und wegen des Wortlauts der in erster Instanz zuletzt gestellten Anträge Bezug genommen wird, hat das Landgericht die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass es sich bei den Anleihebedingungen um allgemeine Geschäftsbedingungen handle, dass sie, weil sie in der Urkunde enthalten seien, jedenfalls wirksam Vertragsbestandteil geworden seien und, selbst wenn es sich nicht um eine kontrollfreie Klausel handeln sollte, auch einer Inhaltskontrolle standhielten. Denn die Abkürzung der Vorlegungsfrist sei wirksam. Die Regelung sei nicht intransparent, denn auf der Vorderseite der Urkunde werde auf den Bedingungstext auf der Rückseite verwiesen, der gesamte Text sei überschaubar und die Abkürzung der Vorlegungsfrist in § 8 in zwei Sätzen klar dargestellt; es ergebe sich unmittelbar, dass die Vorlegungsfrist 5 Jahre betrage. Dem stehe auch nicht entgegen, dass die Abschnittsüberschrift „Sonstiges“ laute und hinter „§ 801 Absatz 1 Satz 1“ die Abkürzung „BGB“ fehle. Denn die Überschrift selbst habe keinen regelnden Inhalt und führe wegen der geringen Länge des § 8 auch nicht zu einer Irreführung. Die fehlende Gesetzesbezeichnung sei unerheblich, weil sich aus Satz 2 ergebe, dass das BGB gemeint sei, und weil ein derartiger Verweis für die Wirksamkeit der Vorlegungsfrist auch nicht erforderlich sei. Es liege auch sonst keine unangemessene Benachteiligung vor, weil die Abkürzung der Vorlegungsfrist in § 801 Abs. 3 BGB gesetzlich vorgesehen sei und die Abkürzung auf fünf Jahre weder unangemessen noch treuwidrig sei. Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihr erstinstanzliches Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung ihrer Berufung führt die Klägerin aus, dass § 801 Abs. 1 BGB den Regelfall der Vorlegungsfrist normiere, also eine Dauer von 30 Jahren. § 801 Abs. 3 BGB erlaube eine Ausnahme, indem er dem Aussteller gestatte, die Dauer anders zu bestimmen, wobei die anderweitige Bestimmung in der Urkunde erfolgen müsse. Es sei bedenklich, dass eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Bestimmung der Dauer der Vorlegungsfrist in allgemeinen Geschäftsbedingungen und nicht klar und deutlich auf der Vorderseite der Urkunde oder wenigstens in hervorgehobener Form und mit unmissverständlicher Formulierung vorgenommen werde. Zu berücksichtigen seien hinsichtlich der Anwendbarkeit des AGB-Rechts auf die Anleihebedingungen die Grundsätze, die das Oberlandesgericht Düsseldorf in dem Urteil vom 29.11.2018, Az. 13 U 59/18, unter Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs dargelegt habe. Bei der Prüfung, ob die Abkürzung der Vorlegungsfrist in allgemeinen Geschäftsbedingungen wirksam sei, könne nicht auf den Empfängerhorizont eines in dem jeweiligen Geschäftsfeld versierten Kunden abgestellt werden; Maßstab sei vielmehr, wie der Bundesgerichtshof im Zusammenhang mit Darlehensbedingungen ausgeführt habe, der juristisch nicht vorgebildete Durchschnittskunde (vgl. BGH, U. v. 12.12.2019, Az. IX ZR 77/19). Abweichungen vom gesetzlichen Regelfall seien für den juristisch nicht vorgebildeten Kunden ohne deutlich hervorgehobenen Hinweis als überraschend zu werten (vgl. BAG, U. v. 16.4.2008, Az. 7 AZR 132/07). Ob eine Klausel überraschend sei, müsse auch anhand des Grades der Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht, der für den Geschäftskreis üblichen Gestaltung und anhand des äußeren Zuschnitts des Vertrags beurteilt werden (vgl. BGH, U. v. 20.2.2014, Az. IX ZR 137/13). Hier sei die Abweichung vom dispositiven Gesetzesrecht massiv und der äußere Zuschnitt des Vertrags unzureichend. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts werde eine vertragliche Ausschlussfrist nicht Vertragsbestandteil, wenn sie ohne besonderen Hinweis und ohne drucktechnische Hervorhebung unter falscher oder missverständlicher Überschrift in den Vertragstext eingeordnet werde (BAG, U. v. 29.11.1995, Az. 5 AZR 447/94). Es bestünden auch Bedenken gegen die Klarheit der Klausel. Zu Unklarheiten führe der fehlende Hinweis auf das maßgebliche Gesetz „BGB“. Ein nicht vorgebildeter Kunde stelle auch nicht automatisch eine Brücke zu der in § 8 Satz 2 genannten Bestimmung „Absatz 2 BGB“ her. Das Landgericht setze die Messlatte für den Kunden zu hoch an. Die von der gesetzlichen Norm abweichende Bedingung solle auch nicht in dem standardisierten Schriftbild und unter einer verharmlosenden und von der Wichtigkeit ablenkenden Überschrift „Sonstiges“ erfolgen. Es handle sich um eine essentielle Komponente der Vereinbarung, die ebenso wie der Betrag und die Zinshöhe drucktechnisch hervorgehoben hätten gestaltet werden sollen. Die Bestimmung in § 7 der Anleihebedingungen, dass sich der Vertrag in jeder Hinsicht nach deutschem Recht bestimme, könne die Vorstellung hervorrufen, dass sich der Vertrag auch hinsichtlich der Vorlegungsfrist nach dem Gesetz, also nach der gesetzlich bestimmten Vorlegungsfrist richte. Das Landgericht habe sich mit der AGB-rechtlichen Bedeutung der Überschrift, wie sie sich aus der Rechtsprechung ergebe (vgl. BGH, U. v. 1.3.1978, Az. VIII ZR 183/76), nicht hinreichend auseinandergesetzt. Von Bedeutung sei, ob eine Abweichung vom dispositiven Recht zu erwarten sei bzw. ob damit gerechnet werden müsse. Das sei bei einem Verbraucher, der im Jahr 2000 Inhaberschuldverschreibungen erworben habe, nicht der Fall. Die hier verwendeten Bedingungen wiesen auch insgesamt logische, auf den Regelungsinhalt hinweisende Überschriften auf, § 8 der Bedingungen aber nicht; es gebe auch keinen Hinweis auf die Verkürzung der Vorlegungsfrist, so dass der Verbraucher keinen Anlass gehabt habe, nach einer solchen vom Gesetzesrecht abweichenden Regelung zu suchen. Die Klägerin beantragt: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main 2-27 O 398/19 vom 07-04-2020, zugestellt am 09.04.2020, wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin gegen Aushändigung der Inhaber-Schuldverschreibungen Nr. … und …, Emission 419, EURO 10.000,00 nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.04.2019 zu zahlen sowie nicht erstattbare außergerichtliche Anwaltskosten in Höhe von 887,03 EURO nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5%-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit. Die Widerklage wird abgewiesen. Die Beklagte beantragt, die Berufung der Klägerin zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens. II. Die Berufung bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat zutreffend angenommen, dass die auf der Rückseite der Schuldverschreibungsurkunden abgedruckten Anleihebedingungen Inhalt der Schuldverschreibung geworden sind. Nach herrschender Meinung, insbesondere auch des Bundesgerichtshofs, sind Anleihebedingungen von Inhaberschuldverschreibungen Allgemeine Geschäftsbedingungen (BGHZ 119, 305, 312; BGH U. v. 28.6.2005, Az. XI ZR 363/04, BGHZ 163, 311 mwNW.; vgl. auch Staudinger-Marburger, Bearbeitung 2015, § 793 Rdn. 9), für die aber die Einbeziehungsvoraussetzungen des hier noch maßgeblichen § 2 Abs. 1 AGBG bzw. § 305 Abs. 2 BGB nicht gelten (BGH, aaO.). Auf letzteres kommt es hier jedoch nicht an. Da auf der Vorderseite der Urkunde auf die „umstehenden“ Anleihebedingungen ausdrücklich hingewiesen wird und die Kenntnisnahme der Rückseite jedem Inhaber der Urkunde ohne weiteres möglich ist, sind selbst die AGB-rechtlichen Einbeziehungsvoraussetzungen erfüllt. Entgegen der Ansicht der Klägerin handelt es sich bei der Abkürzung der Vorlegungsfrist in § 8 der Anleihebedingungen auch nicht um eine überraschende Klausel im Sinne des § 3 AGBG (bzw. des inhaltsgleichen § 305c Abs. 1 BGB). Danach werden Bestimmungen, die nach den Umständen, insbesondere nach dem äußeren Erscheinungsbild des Vertrags, so ungewöhnlich sind, dass der Vertragspartner des Verwenders nicht mit ihnen zu rechnen braucht, nicht Vertragsbestandteil. Dies wird in der Rechtsprechung angenommen, wenn die Bestimmung von den Erwartungen des Vertragspartners deutlich abweicht und dieser mit ihr nach den Umständen vernünftigerweise nicht zu rechnen braucht. Typischerweise setzt das einen „Überrumpelungs- oder Überraschungseffekt“ voraus. Es muss ein Widerspruch zwischen den berechtigten Erwartungen des Vertragspartners und dem tatsächlichen Vertragsinhalt bestehen. Die berechtigten Erwartungen bestimmen sich nach den Umständen beim Vertragsschluss und nach der Vertragsgestaltung, insbesondere nach dessen äußerem Erscheinungsbild. Hierbei sind zu berücksichtigen der Grad der Abweichung vom dispositivem Gesetzesrecht und die für den Geschäftskreis übliche Gestaltung einerseits, Gang und Inhalt der Vertragsverhandlungen sowie der äußere Zuschnitt des Vertrags andererseits (BGH, U. v. 26.2.2013, Az. IX ZR 417/11). Der ungewöhnliche äußere Zuschnitt einer Klausel oder ihre Unterbringung an unerwarteter Stelle können die Bestimmung zu einer ungewöhnlichen und deshalb überraschenden Klausel machen, so dass der Verwender im Einzelfall gehalten sein kann, auf die Klausel besonders hinzuweisen oder sie drucktechnisch besonders hervorzuheben (BAG, U. v. 16.4.2008, Az. 7 AZR 132/07). Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Mit der Bestimmung einer von § 801 Abs. 1 BGB abweichenden, kürzeren Vorlegungsfrist muss der Erwerber einer Inhaberschuldverschreibung vernünftigerweise rechnen, weil es sich dabei um einen bei Schuldverschreibungen üblichen und verbreiteten Inhalt der Anleihebedingungen handelt. Insbesondere kann ein berechtigtes Vertrauen darauf, dass die gesetzliche Vorlegungsfrist gilt, nicht anerkannt werden. Nach ganz überwiegender Auffassung im Schrifttum ist nicht die Vorlegungsfrist des § 801 Abs. 1 BGB die Regel. Primär für die Dauer der Vorlegungsfrist ist vielmehr die in § 801 Abs. 3 BGB vorausgesetzte Regel, dass nämlich die Dauer und der Beginn der Vorlegungsfrist von dem Aussteller anders bestimmt werden können, sodass § 801 BGB nur eine Ersatzregel für den Fall fehlender Bestimmung durch den Aussteller ist (Staudinger-Marburger, aaO., § 301 Rdn. 4, 5; MünchKomm-Habersack, 8. Aufl., § 801 Rdn. 2, 3; Palandt-Sprau, 80. Aufl., § 801 Rdn. 1; jurisPK-BGB-Alfes/Eulenburg, Stand 1.2.2020, § 801 Rdn. 8; BeckOK-BGB-Gehrlein, 56. Edition, § 801 Rdn. 2). Es handelt sich daher bei der Bestimmung einer Vorlegungsfrist von 5 Jahren nicht, wie die Klägerin meint, um eine erhebliche Abweichung vom gesetzlichen Regelungsmodell, sondern im Gegenteil um den Regelfall einer vom Aussteller hinsichtlich ihrer Dauer selbst bestimmten Vorlegungsfrist. Es trifft auch nicht zu, dass die äußere Vertragsgestaltung, insbesondere die Platzierung der Klausel unter der Überschrift „Sonstiges“, dazu angetan ist, den Vertragspartner des Verwenders zu überrumpeln. Die von der Klägerin angeführten Beispiele solcher überraschenden Klauseln verdeutlichen, dass ein solcher Fall hier nicht anzunehmen ist. Denn es handelt sich hier nicht um einen besonders umfangreichen Text des „Kleingedruckten“, sondern nur um acht Klauseln, die auf einer DIN A 4-Seite in grafisch lockerer Anordnung der Klauseln und ihrer Absätze Platz gefunden haben. Der Klägerin ist zuzugeben, dass die Überschrift „Sonstiges“ auf den Regelungsinhalt nicht aufmerksam macht. Darauf kommt es aber auch nicht an. Entscheidend ist, dass sie nicht den Blick auf den Regelungsinhalt verstellt. Die Bestimmung der Vorlegungsfrist befindet sich unter der Überschrift „Sonstiges“ nicht an einer Stelle der Bedingungen, an denen der Vertragspartner des Verwenders eine solche Regelung nicht erwarten würde. Denn hierfür ist im Allgemeinen erforderlich, dass die überraschende Regelung in anderen Regelungszusammenhängen versteckt wird. Die Überschrift ist auch nicht verharmlosend, weil sie nicht zum Ausdruck bringt, dass „sonstige“ Vertragsbestimmungen für den Vertragsinhalt nur untergeordnete Bedeutung haben. Eine drucktechnische Hervorhebung oder eine ausdrückliche Benennung des Regelungsinhalts in der Überschrift wie z.B. „Vorlegungsfrist“ kann wegen des insgesamt geringen Umfangs der Bedingungen und der Üblichkeit besonderer, vom Emittenten bestimmter Vorlegungsfristen nicht verlangt werden. Die in § 8 Satz 1 der Anleihebedingungen getroffene Bestimmung ist auch nicht wegen Intransparenz gemäß § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam. Bereits nach der zu § 9 Abs. 1 AGBG ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs führte ein Verstoß gegen das Transparenzgebot zur Nichtigkeit einer Klausel wegen unangemessener Benachteiligung gemäß § 9 Abs. 1 AGBG (BGHZ 112, 115 mNw); § 307 Abs. 1 S. 2 BGB bestätigt lediglich diese Auslegung des § 9 Abs. 1 AGBG. Das Transparenzgebot verlangt, dass der Verwender die Rechte und Pflichten des Vertragspartners möglichst klar und durchschaubar ohne vermeidbare Unklarheiten und Spielräume darstellt. Außerdem muss eine Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lassen, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines typischerweise bei Verträgen der geregelten Art zu erwartenden Durchschnittskunden im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (BGH, U. v. 29.4.2014, Az. II ZR 395/12). § 3 SchVG stellt nunmehr zwar wegen der Verständlichkeit der Anleihebedingungen auf den Verständnishorizont eines Anlegers ab, der hinsichtlich der jeweiligen Art von Schuldverschreibungen sachkundig ist. Diese Vorschrift ist auf die vor dem 5.8.2009 ausgegebenen Schuldverschreibungen aber noch nicht anwendbar, § 24 Abs. 1 SchVG. § 8 Satz 1 der Anleihebedingungen genügt den durch das Transparenzgebot gestellten Anforderungen. Die Regelung, dass die Vorlegungsfrist auf 5 Jahre verkürzt wird, ist für einen Durchschnittskunden ohne weiteres zu verstehen. Sie besagt, dass die Vorlegungsfrist 5 Jahre beträgt. Es ist unschädlich, dass die Klausel nicht mitteilt, um welchen Zeitraum die Vorlegungsfrist verkürzt wird, dass also die ohne diese Klausel geltende Frist von 30 Jahren nicht mitgeteilt wird. Denn die Kenntnis der sonst geltenden Frist ist nicht erforderlich um zu verstehen, dass die hier bestimmte Vorlegungsfrist nur 5 Jahre beträgt. Bei der Bestimmung der Vorlegungsfrist in Allgemeinen Geschäftsbedingungen muss der Verwender auch nicht die gesetzliche Regelung wiedergeben, dass bei Versäumung der Vorlegungsfrist der Anspruch aus der Schuldverschreibung erlischt. Der Emittent einer Schuldverschreibung darf vielmehr voraussetzen, dass der Erwerber weiß, dass Schuldverschreibungen innerhalb bestimmter Fristen vorzulegen sind und die Versäumung der Frist einen Ausschluss des Rechts zu Folge hat. Das Transparenzgebot verlangt nicht, den Vertragspartner des Verwenders über alle rechtlichen Aspekte des Geschäfts zu unterrichten, sondern nur über die, die durch die Allgemeinen Geschäftsbedingungen berührt werden. Das ist hier nur die Dauer, nicht aber die Wirkung und Bedeutung der Vorlegungsfrist. Wenn ein Emittent keine andere Vorlegungsfrist bestimmt, muss sich aus den Anleihebedingungen kein Hinweis darauf ergeben, dass der Inhaber bei Versäumung der Vorlegungsfrist von 30 Jahren seine Rechte verliert. Die bloß anderweitige Bestimmung der Dauer der Vorlegungsfrist kann daher eine solche Hinweispflicht nicht begründen. Das wird auch bei der Abkürzung von Verjährungsfristen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen nicht verlangt. In solchen Regelungen genügt die Angabe der - abgekürzten - Verjährungsfrist. Welche Rechtsfolgen der Eintritt der Verjährung hat, muss dabei nicht angegeben werden (vgl. z.B. BGH, U. v. 29.5.2008, Az. III ZR 59/07; U. v. 11.12.2003, Az. III ZR 118/03). Für die Vorlegungsfrist kann daher nichts Anderes gelten. Daher kommt es auch nicht darauf an, dass die in § 8 der Anleihebedingungen intendierte Verweisung auf § 801 Abs. 1 BGB wegen der fehlenden Gesetzesbezeichnung unvollständig und daher für Laien nicht ohne weiteres verständlich ist. Dementsprechend ist es ferner unerheblich, ob die ihrerseits unvollständige Angabe „Absatz 2 BGB“ in § 8 Satz 2 der Anleihebedingungen dem juristisch ungebildeten Leser zu dem Verständnis verhilft, dass in Satz 1 auf § 801 BGB verwiesen werden sollte. Die Regelung in § 8 der Anleihebedingungen wird auch nicht durch die Bestimmung in § 7 Abs. 1 der Anleihebedingungen verunklart. Die Überlegung, dass wegen der dort bestimmten Anwendbarkeit des deutschen Rechts der Vertragspartner des Verwenders auf den Gedanken verfallen könnte, dass § 801 Abs. 1 BGB als die dem deutschen Recht angehörende Regelung der Dauer der Vorlegungsfrist maßgeblich sein müsse, liegt fern. Klauseln über die Anwendung des deutschen Rechts besagen nichts darüber, ob dispositive Regelungen durch anderweite vertragliche, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen getroffene Bestimmungen ersetzt werden. Hinzu kommt hier, dass, wie dargelegt, § 801 Abs. 1 BGB die Dauer der Vorlegungsfrist nur für den Fall einer fehlenden Bestimmung durch den Emittenten festlegt. Dem „deutschen Recht“ immanent ist daher primär die Festlegung der Vorlegungsfrist durch den Emittenten. Die Abkürzung der Vorlegungsfrist auf 5 Jahre ist auch sonst keine unangemessene Benachteiligung im Sinne des § 9 AGBG. Dass die Vorlegungsfrist gemäß § 801 Abs. 1 BGB 30 Jahre beträgt, ist kein gesetzliches Leitbild im Sinne des § 9 Abs. 2 Nr. 1 AGBG. Leitgedanke der gesetzlichen Regelung ist vielmehr, dass die Vorlegungsfrist primär durch den Emittenten bestimmt wird. Eine Dauer von 5 Jahren ist auch nicht unangemessen kurz (vgl. BGH, U. v. 29.5.2008, Az. III ZR 59/07). Diese Frist entspricht der kenntnisunabhängigen Verjährungsfrist, wie sie der Gesetzgeber in verschiedenen Verjährungsregeln vor der Schuldrechtsreform verwendet hat. Sie lässt auch einem Inhaber von Schuldverschreibungen, dem der in den Anleihebedingungen bestimmte Rückzahlungstag möglicherweise nicht präsent ist, genug Zeit, um ohne Rechtsverlust die Schuldverschreibung vorzulegen. Anderes wird in Rechtsprechung und Schrifttum nicht vertreten; das macht die Klägerin auch nicht geltend. Da die Berufung erfolglos bleibt, hat die Klägerin die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen, § 97 Abs. 1 ZPO. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Zur Zulassung der Revision bestand kein Anlass. Der Senat hat die in der höchstrichterlichen Rechtsprechung herausgebildeten Grundsätze zur Intransparenz und dazu, wann eine überraschende Klausel vorliegt, auf die hier streitige Klausel angewendet. Auch im Schrifttum finden sich zu der Frage, ob und in welchem Umfang die Vorlegungsfrist durch AGB abgekürzt werden kann, keine Äußerungen, die von der hier zugrunde gelegten Ansicht abweichen.