Urteil
1 U 289/19
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2020:1119.1U289.19.00
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Leitsätze
1. Die vollständige Abbedingung des Weisungsrechts des Versenders in den AGB eines Paketdienstleisters ist gegenüber einem Verbraucher wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, da die gesetzliche Ausgestaltung des Weisungsrechtes in § 418 HGB die Interessen des Transporteurs hinreichend berücksichtigt.
2. Beförderungsausschlüsse in den AGB eines Paketdienstleisters unterliegen der Klauselkontrolle, da sie jedenfalls im Hinblick auf eine mögliche Verlusthaftung das Hauptleistungsversprechen des Transporteurs einschränken. Die für den Verwender grundsätzlich mögliche Formulierung eines Beförderungsausschlusses ist dann unwirksam, wenn der versendende Verbraucher nicht hinreichend erkennen kann, welche konkreten Güter von der Versendung ausgeschlossen sein sollen.
3. Eine Klausel, die den Transporteur beim bloßen Verdacht eines Verstoßes gegen einen Beförderungsausschluss zur Öffnung eines Paketes berechtigt, benachteiligt den Versender unangemessen und ist auch im Hinblick auf die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 10 GG unwirksam.
4. Eine Klausel, wonach bei der Erteilung einer Abstellgenehmigung durch den Empfänger eines Paketes dieses nach Abstellung an der bezeichneten Stelle als zugestellt gilt, benachteiligt den Versender des Paketes nicht unangemessen.
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.10.2019 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge mit Verbrauchern über die Beförderung und Ablieferung von Sendungen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen X GmbH & Co. OHG einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen:
„Weisungen, die nach Übergabe der Pakete vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine Anwendung.“
„Nachfolgend aufgeführte Güter und Pakete sind von der
Beförderung durch X ausgeschlossen:
- Güter, die einer Sonderbehandlung bedürfen (z. B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer Seite liegend transportiert werden dürfen),
- Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert
besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (z. B. Datenträger mit sensiblen Informationen),
- [gefährliche Güter der in Ziffer 7 nicht genannten
Klassen im innerdeutschen Verkehr und] Abfälle i. S. d. KrWG“
„Bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse […] ist X zur Öffnung der Pakete berechtigt.“
„Beauftragt der Versender X mit dem Transport von Paketen, deren Beförderung gemäß den Ziffern 3.1 bis 3.3 untersagt ist, ohne dass X den Transport vor Übergabe genehmigt hat, trägt der Versender entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Schäden und Kosten, die X oder Dritten entstanden sind, inklusive Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen, um den vertragswidrigen Zustand oder Gefahren zu beseitigen oder abzuwehren (z.B. Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung etc.).“
„X haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten, wie z. B. rein wirtschaftliche Verluste, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei Zoll- oder Luftfrachtabfertigung entstehen.“
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.2019 zu zahlen.
Die Klage wird im Übrigen abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen.
Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die vollständige Abbedingung des Weisungsrechts des Versenders in den AGB eines Paketdienstleisters ist gegenüber einem Verbraucher wegen unangemessener Benachteiligung unwirksam, da die gesetzliche Ausgestaltung des Weisungsrechtes in § 418 HGB die Interessen des Transporteurs hinreichend berücksichtigt. 2. Beförderungsausschlüsse in den AGB eines Paketdienstleisters unterliegen der Klauselkontrolle, da sie jedenfalls im Hinblick auf eine mögliche Verlusthaftung das Hauptleistungsversprechen des Transporteurs einschränken. Die für den Verwender grundsätzlich mögliche Formulierung eines Beförderungsausschlusses ist dann unwirksam, wenn der versendende Verbraucher nicht hinreichend erkennen kann, welche konkreten Güter von der Versendung ausgeschlossen sein sollen. 3. Eine Klausel, die den Transporteur beim bloßen Verdacht eines Verstoßes gegen einen Beförderungsausschluss zur Öffnung eines Paketes berechtigt, benachteiligt den Versender unangemessen und ist auch im Hinblick auf die Ausstrahlungswirkung des Grundrechts aus Art. 10 GG unwirksam. 4. Eine Klausel, wonach bei der Erteilung einer Abstellgenehmigung durch den Empfänger eines Paketes dieses nach Abstellung an der bezeichneten Stelle als zugestellt gilt, benachteiligt den Versender des Paketes nicht unangemessen. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.10.2019 teilweise abgeändert und zur Klarstellung wie folgt gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge mit Verbrauchern über die Beförderung und Ablieferung von Sendungen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen X GmbH & Co. OHG einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: „Weisungen, die nach Übergabe der Pakete vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine Anwendung.“ „Nachfolgend aufgeführte Güter und Pakete sind von der Beförderung durch X ausgeschlossen: - Güter, die einer Sonderbehandlung bedürfen (z. B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer Seite liegend transportiert werden dürfen), - Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (z. B. Datenträger mit sensiblen Informationen), - [gefährliche Güter der in Ziffer 7 nicht genannten Klassen im innerdeutschen Verkehr und] Abfälle i. S. d. KrWG“ „Bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse […] ist X zur Öffnung der Pakete berechtigt.“ „Beauftragt der Versender X mit dem Transport von Paketen, deren Beförderung gemäß den Ziffern 3.1 bis 3.3 untersagt ist, ohne dass X den Transport vor Übergabe genehmigt hat, trägt der Versender entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Schäden und Kosten, die X oder Dritten entstanden sind, inklusive Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen, um den vertragswidrigen Zustand oder Gefahren zu beseitigen oder abzuwehren (z.B. Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung etc.).“ „X haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten, wie z. B. rein wirtschaftliche Verluste, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei Zoll- oder Luftfrachtabfertigung entstehen.“ Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 260,- EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 18.1.2019 zu zahlen. Die Klage wird im Übrigen abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen haben der Kläger ¼ und die Beklagte ¾ zu tragen. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Gegner vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird zugelassen. I. Der Kläger verlangt von der Beklagten die Unterlassung der Verwendung bestimmter Klauseln in Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) und die Zahlung vorgerichtlich entstandener Abmahnkosten. Der Kläger ist ein gemeinnütziger Verbraucherschutzverein, der in die Liste qualifizierter Einrichtungen gemäß § 4 UKIaG aufgenommen ist. Die Beklagte ist ein Paket- und Expressdienstleister, der Paketversendungen besorgt. Für ihre geschäftliche Tätigkeit im Paketversand verwendet die Beklagte Allgemeine Geschäftsbedingungen. Der Kläger beanstandet einzelne Klauseln aus den AGB der Beklagten und forderte sie erfolglos zur Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung auf. Er hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge mit Verbrauchern über die Beförderung und Ablieferung von Sendungen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen X GmbH & Co. OHG einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: 2.3 Weisungen, die nach Übergabe der Pakete vom Versender erteilt worden sind, müssen nicht befolgt werden. Die §§ 418 Abs. 1 bis 5 und 419 HGB finden keine Anwendung. 2.5.5 Hat der Empfänger X eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist. […] [3. Beförderungsausschlüsse (Verbotsgüter) Nachfolgend aufgeführte Güter und Pakete sind von der Beförderung durch X ausgeschlossen: 3.1 - Pakete, deren Wert 5.000,- EUR überschreitet,] - unzureichend verpackte Güter, - Güter, die einer Sonderbehandlung bedürfen (z. B. besonders zerbrechlich sind oder nur stehend oder nur auf einer Seite liegend transportiert werden dürfen), - verderbliche und temperaturempfindliche Güter, […] - Güter, die zwar selbst nur einen geringen Wert besitzen, durch deren Verlust oder Beschädigung aber hohe Folgeschäden entstehen können (z. B. Datenträger mit sensiblen Informationen), - Telefonkarten und Pre-Paid-Karten (z. B. für Mobiltelefone), - Geld und geldwerte Dokumente (z. B. Briefmarken, Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher), [...], - [gefährliche Güter der in Ziffer 7 nicht genannten Klassen im innerdeutschen Verkehr und] Abfälle i. S. d. KrWG, […] - Güter oder Pakete, deren Versand nach den jeweils anwendbaren Sanktionsgesetzen insbesondere wegen des Inhaltes, des Empfängers oder aufgrund des Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Sanktionsgesetze umfassen alle Gesetze, Bestimmungen und Sanktionsmaßnahmen (Handels-und Wirtschaftsbeschränkungen) gegen Länder, Personen/Personengruppen oder Unternehmen, einschließlich Maßnahmen, die durch die Vereinten Nationen, die Europäische Union und die europäischen Mitgliedsstaaten verhängt wurden, […] 3.4 [...] Bei Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse […] ist X zur Öffnung der Pakete berechtigt. […] 3.5. Beauftragt der Versender X mit dem Transport von Paketen, deren Beförderung gemäß den Ziffern 3.1 bis 3.3 untersagt ist, ohne dass X den Transport vor Übergabe genehmigt hat, trägt der Versender entsprechend der gesetzlichen Bestimmungen sämtliche aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Schäden und Kosten, die X oder Dritten entstanden sind, inklusive Aufwendungsersatz für angemessene Maßnahmen, um den vertragswidrigen Zustand oder Gefahren zu beseitigen oder abzuwehren (z.B. Sicherstellung, Zwischenlagerung, Rücksendung, Entsorgung, Reinigung etc.). [...] 9.1 [...] X haftet nicht für Folgeschäden und Folgekosten, wie z. B. rein wirtschaftliche Verluste, entgangenen Gewinn oder Umsatzverluste, Aufwendungen von Ersatzvornahmen sowie Schäden, die durch Verzögerungen bei Zoll- oder Luftfrachtabfertigung entstehen. Er hat weiter die Zahlung von Abmahnkosten in Höhe von 260,- EUR begehrt. Der Kläger macht geltend, dass die beanstandeten Klauseln im Rechtsverkehr mit Verbrauchern unwirksam seien. Die Klauseln würden die Empfänger unter Anderem unangemessen benachteiligen und gegen das Transparenzgebot verstoßen. Die Beklagte hat geltend gemacht, dass der Kläger nicht hinreichend dargelegt habe, gegen welche AGB er sich konkret wenden wolle. Denn ihre Standard-Geschäftsbedingungen verwende sie nach einer klarstellenden Änderung im Jahr 2018 ausschließlich gegenüber Geschäftskunden. Die angegriffenen Klauseln seien auch sämtlich zulässig und wirksam. Hinsichtlich des Sach- und Streitstands der ersten Instanz im Übrigen wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage mit dem angefochtenen Urteil weitgehend stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, dass dem Kläger gegen die Beklagte ein Anspruch auf Unterlassung der Verwendung der streitgegenständlichen Klauseln - mit Ausnahme der Klausel hinsichtlich der Abstellgenehmigung - zustehe, da die Klauseln die Verbraucher unangemessen benachteiligen bzw. gegen §§ 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1, 309 Nr. 7 BGB verstoßen würden. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Beklagte mit der Berufung und verfolgt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens ihren erstinstanzlichen Klageabweisungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt: Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.10.2019 zum Az. 2-24 O 184/18 teilweise abzuändern und die Klage in vollem Umfang abzuweisen. Der Kläger beantragt: Die Berufung der Beklagten zurückzuweisen. Er verteidigt insoweit das angefochtene Urteil. Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vorbringens wendet sich der Kläger mit der Anschlussberufung gegen die teilweise Abweisung der Klage (Klageantrag zu 2) und beantragt: Das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 24.10.2019 zum Az. 2-24 O 184/18 wird dahingehend geändert, dass die Beklagte weiterhin verurteilt wird, es bei Vermeidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 EUR, ersatzweise Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten zu unterlassen, nachfolgende oder mit diesen inhaltsgleiche Bestimmungen in Verträge mit Verbrauchern über die Beförderung und Ablieferung von Sendungen in ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen X GmbH & Co. OHG einzubeziehen sowie sich auf die Bestimmungen bei der Abwicklung derartiger Verträge, geschlossen nach dem 1. April 1977, zu berufen: 2.5.5 Hat der Empfänger X eine Abstellgenehmigung erteilt, gilt das Paket als zugestellt, wenn es an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle abgestellt worden ist. Die Beklagte beantragt: Die Anschlussberufung des Klägers zurückzuweisen. Sie verteidigt insoweit das angefochtene Urteil Zur Ergänzung wird im Übrigen auf die im Berufungsverfahren gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die zulässige, insbesondere statthafte und form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Anschlussberufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. 1. Der Verfügungskläger ist anspruchsberechtigte Stelle im Sinne von §§ 3, 4 UKlaG. Die Verwendung der angegriffenen Klauseln in AGB der Beklagten im Sinne von § 1 UKlaG steht zwischen den Parteien nicht mehr im Streit. Die Beklagte hat die im einzelnen beanstandeten Klauseln in ihren AGB Stand Oktober 2016 (Anlage K1) sowie in den überarbeiteten AGB Stand Januar 2018 (Anlage B 1) verwendet, wobei letztere nach ihrem Abschnitt 1.1 allein für Tätigkeiten gelten, die von der Beklagten gegenüber einem Unternehmer erbracht werden. Die Beklagte hat die beanstandeten Klauseln aber auch weiterhin in ihren AGB für Paketshop-Kunden Stand Dezember 2016 (Anlage K 2) und in den AGB für den Online-Vertrieb Stand Februar 2017 (Anlage K 3) verwendet. Die Verurteilung des Landgerichts richtet sich dabei zutreffend auf die Klauseln, die die Beklagte wortgleich oder inhaltsgleich im Geschäftsverkehr mit Verbrauchern verwendet. 2. Die angegriffenen Klauseln halten teilweise der Inhaltskontrolle Stand; teilweise sind sie unwirksam. Zu Recht hat das Landgericht die Klauseln, die einen Weisungsausschluss, ein Öffnungsrecht der Beklagten an Paketsendungen, eine Kostentragungspflicht des Versenders sowie einen Haftungsausschluss der Beklagten vorsehen, für unwirksam erachtet. Die von der Beklagten vorgesehenen Beförderungsausschlüsse sind lediglich insoweit unwirksam, als sie Güter betreffen, die einer Sonderbehandlung bedürfen, die einen geringen Wert haben, aber hohe Folgeschäden auslösen können und soweit sie Abfälle im Sinne des KrWG betreffen. a) Der durch die Beklagte in ihren AGB vorgesehene Weisungsausschluss (z.B. AGB 2016 Ziff. 2.3, AGB Online-Vertrieb (Bl. 206 d.A.) Ziff. 4.3) ist unwirksam. aa) Der Kläger macht geltend, der Ausschluss des Weisungsrechtes verstoße gegen transportrechtliche Vorschriften und benachteilige den Verbraucher unangemessen (§ 307 Abs. 1 S. 1 BGB). Das gesetzlich vorgesehene Weisungsrecht des Absenders werde diesem entzogen, denn er habe nach Übergabe der Sendung keine Möglichkeit mehr, auf die Beförderung des Gutes Einfluss zu nehmen und beispielsweise die Unzustellbarkeit der Sendung aufgrund einer falschen Adressangabe abzuwenden. Soweit Ziff. 2.6. der AGB Anlage K 1 die Möglichkeit vorsehe, dass der Empfänger der Sendung über den „A-Service“ der Beklagten nach Kontaktaufnahme durch die Beklagte die Möglichkeit erhält, auf die Zustellung Einfluss zu nehmen, gleiche dies den Weisungsverlust des Absenders nicht aus. Die Klausel sei auch intransparent, da nicht hinreichend erkennbar sei, ob und gegebenenfalls welche Weisungen von der Beklagten befolgt würden. Die Beklagte macht insoweit geltend, dass eine Abbedingung des Weisungsrechts gemäß § 418 HGB zulässig sei, da die Vorschriften dispositiv seien. Der Frachtführer müsse Weisungen gemäß § 418 Abs. 1 S. 3 HGB dann nicht befolgen, wenn ihre Ausführung Nachteile für seinen Betrieb oder Schäden für den Versender oder Empfänger anderer Sendungen hervorriefen. Dies könne auch bei der Gefahr des Vertragsbruchs eines anderweitigen Transportvertrages gegeben sein. Dies ergebe sich hier aus dem Umstand, dass die Beklagte Massenpaketdienstleister sei. Durch eine Änderung oder Aufhebung der Klausel würden nicht nur die Betriebsabläufe der Beklagten unzumutbar gestört, sondern auch die Belange anderer Verbraucher würden durch eine in der Regel völlig unnötige Einzelweisung beeinträchtigt. Das Landgericht Frankfurt hat seiner Entscheidung zugrunde gelegt, dass das Weisungsrecht gemäß § 418 Abs. 1 HGB allerdings grundsätzlich abdingbar sei. Die Beklagte habe aber keine hinreichenden Gründe dafür aufgezeigt, dass die Abbedingung des gesetzlichen Leitbildes nicht zu einer unangemessenen Benachteiligung des Kunden führe. Der „A-Service“ gebe lediglich dem Empfänger ein Weisungsrecht. Die gesetzliche Regelung des § 418 HGB enthalte in ihren Absätzen 1-5 eine differenzierte Ausgestaltung des Weisungsrechtes. Danach sei es nicht sachlich gerechtfertigt, allein wegen der Betriebsabläufe der Beklagten und aus Gründen der Vereinfachung die Rechte des Versenders völlig auszuschließen. In der Berufung hat die Beklagte ihr diesbezügliches Vorbringen dahingehend ergänzt, dass sie sich generell gegenüber den Kunden bereit erkläre, Sendungen in einer Regellaufzeit von weniger als 24 Stunden zuzustellen. Auf ihren Fahrzeugen befänden sich auch zeitkritische Pakete wie Expresspakete. Bei der Ausübung des Weisungsrechtes des Absenders sei daher mit Verspätungen und Substanzschäden bei anderen Paketen zu rechnen. bb) Die Klausel ist wegen unangemessener Benachteiligung des Verbrauchers unwirksam (§ 307 Abs. 1 BGB). (1) Eine unangemessene Benachteiligung des Vertragspartners des Verwenders im Sinne von § 307 BGB ist dann gegeben, wenn der Verwender durch eine einseitige Vertragsgestaltung missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne von vorneherein auch dessen Belange hinreichend zu berücksichtigen und ihm einen angemessenen Ausgleich zuzugestehen (st. Rspr.; BGH, Urt. v. 22.9.2016 - III ZR 264/15, Rn 25). Nach § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB führt ein Verstoß von AGB gegen das gesetzliche Leitbild im Zweifel zu deren Unwirksamkeit. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die Leitbildabweichung sachlich gerechtfertigt ist und der gesetzliche Schutzzweck auf andere Weise sichergestellt wird (BGH, Urt. v. 7.3.2013 - VII ZR 162/12, Rn. 26). Nicht jede Abweichung einer AGB-Klausel von dispositivem Recht begründet jedoch deren Unwirksamkeit. Diese Rechtsfolge tritt vielmehr nur dann ein, wenn es sich um eine Abweichung handelt, die mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung nicht zu vereinbaren ist und die außerdem den Kunden entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt, wobei letzteres auch im Anwendungsbereich des § 307 Abs. 2 BGB nicht in jedem Falle, sondern lediglich "im Zweifel" anzunehmen ist (BGH, Urt. v. 28.1.2003 - XI ZR 156/02). (2) Nach diesen Maßstäben ist die Abbedingung des Weisungsrechts unangemessen, denn die angegriffene Klausel bedingt das Weisungsrecht des Versenders gemäß § 418 Abs. 1 HGB insgesamt ab. Die verwendete Formulierung, wonach die Beklagte Weisungen nicht beachten müsse, ist bei der gebotenen verbraucherfeindlichsten Auslegung so zu verstehen, dass ein Weisungsrecht des Versenders nicht mehr besteht. Gegen diese Auslegung wendet sich die Beklagte auch nicht. § 449 Abs. 1 HGB sieht allerdings vor, dass eine Reihe einzelner frachtrechtlicher Vorschriften, insbesondere aber § 418 Abs. 6 HGB, nur durch im einzelnen ausgehandelte Vereinbarungen abbedungen werden können. Eine Ausnahme hiervon gilt für Briefe oder briefähnlichen Sendungen, worunter zwar Güter, wie Infopost, Postwurfsendungen etc., nicht aber Paketsendungen verstanden werden (vgl. Koller, Transportrecht, 10. Aufl. 2020, HGB § 449 Rn. 44). Die Abdingbarkeit der genannten Vorschriften ist gemäß § 449 Abs. 3 HGB wiederum eingeschränkt, wenn es sich bei dem Absender um einen Verbraucher handelt. Daraus folgt, dass grundsätzlich eine Abbedingung des Weisungsrechts gemäß § 418 Abs. 1 S. 1 HGB nach den frachtrechtlichen Vorschriften zulässig ist (Koller, a.a.O., § 418 Rn. 15; Thume in: Münchener Kommentar-HGB, 4. Aufl. 2020, § 449, Rn. 49). Daraus folgt jedoch nicht ohne Weiteres die Abdingbarkeit nach dem prüfungsrechtlichen Maßstab des § 307 BGB (vgl. Thume, a.a.O., § 418 Rn. 4; Schmidt in: Staub, Kommentar zum HGB, 5. Aufl. 2014, § 418 Rn. 58). Denn insoweit ist die gesetzliche Gesamtregelung des § 418 Abs. 1 HGB in Betracht zu nehmen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten folgt inhaltlich nichts anderes aus der zitierten Fundstelle bei Koller (a.a.O., § 418 Rn. 15), da diese sich lediglich mit der frachtrechtlichen Abdingbarkeit der Regelungen befasst. Zu Recht hat das Landgericht insoweit angenommen, dass bereits die gesetzliche Ausgestaltung des Weisungsrechtes in § 418 HGB die Interessen des Frachtführers hinreichend berücksichtigt. Gemäß § 418 Abs. 1 S. 3 HGB sind Weisungen stets unverbindlich, soweit deren Ausführung Nachteile für den Geschäftsbetrieb mit sich bringt oder die Gefahr besteht, dass Schäden an den Gütern anderer Absender oder Empfänger hervorgerufen werden. Eine Weisung muss auch nicht befolgt werden, wenn sie den gewöhnlichen Betrieb ernstlich hemmen würde (Reuschle in: Ebenroth/Boujong/Joost/Strohn, HGB, 3. Aufl. 2015, § 418 Rn. 12). Für einen Frachtführer bringt eine Weisung dabei Nachteile mit sich, wenn seine Geschäftskapazität dadurch so gebunden wird, dass er bei Befolgung der Weisung einen anderen Vertrag brechen müsste oder wenn er befürchten muss, dass andere Kunden abwandern (Koller, a.a.O., § 418, Rn. 11). Dies erlaubt dem Frachtführer eine Ignorierung von Weisungen, wenn konkret nachteilige Folgen eingetreten. Unabhängig davon steht dem Frachtführer gemäß § 418 Abs. 1 S. 4 HGB auch ein erhöhter Vergütungsanspruch zu. Die vollständige und ersatzlose Abbedingung des Weisungsrechtes des Versenders benachteiligt demgegenüber den Versender weit über die gesetzliche Regelung hinaus und verändert einen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung. Im Transportrecht, dessen Grundform als Frachtvertrag in den §§ 407f. HGB geregelt ist, ist anerkannt, dass der Versender aufgrund des geschäftsbesorgungsähnlichen Charakters des Transports über ein Weisungsrecht verfügt, um eine größtmögliche Wahrung seiner Interessen hinsichtlich des von ihm versandten Gutes zu erreichen (vgl. Koller, a.a.O., § 418 Rn. 1f.). Dementsprechend lehnt sich die Regelung des § 418 HGB auch stark an Art. 12 CMR an (vgl. Koller, a.a.O., § 418 Rn. 2). Seine Abbedingung nimmt dem Versender vollständig die Möglichkeit zu verlangen, dass das Gut nicht weiterbefördert, an einen anderen Bestimmungsort, eine andere Ablieferungsstelle oder an einen anderen Empfänger geliefert wird (§ 418 Abs. 1 Satz 2 HGB). Der Senat verkennt dabei nicht, dass bei dem Paketgeschäft der Beklagten wirtschaftlich andere Rahmenbedingungen gelten, als nach den herkömmlichen Bedingungen des Frachttransports, der sich üblicherweise auf eine länger währende und weiträumige Beförderung von Frachtgütern bezieht. Der Senat berücksichtigt auch, dass die Beklagte geltend gemacht hat, dass eine Paketzustellung tendenziell in 24 Stunden erfolgen soll, was eine reibungslose und insbesondere durch Weisungen nicht gehinderte Durchführung des Transportes voraussetzt. In diesem Sinne hat etwa das Landgericht Köln (Urt. v. 15.5.2019 - 26 O 343/18, Bl. 168f. d.A.) vergleichbare Formulierungen in AGB der Y für wirksam erachtet, da eine Abbedingung des Weisungsrechts gemäß § 418 Abs. 1 HGB grundsätzlich zulässig sei. Unter Berücksichtigung der Vielzahl der zu befördernden Pakete im Paketversand und der geringen Portokosten sei die Regelung zur Vereinfachung der Betriebsabläufe angemessen und verhältnismäßig, während eine Befolgung nachträglicher Weisungen während des laufenden Beförderungsvorgangs sich als tatsächlich nahezu unmöglich erweisen würde. Es ist aber nicht ersichtlich, dass auch bei Berücksichtigung der Interessen der Beklagten an der zügigen Beförderung einer großen Zahl von Paketen ihre Interessen durch die vorhandene gesetzliche Regelung, insbesondere aber § 418 Abs. 1 S. 3 HGB, nicht hinreichend gewahrt werden könnten. Denn soweit ihr die Umsortierung einer Sendung nach Weisung des Versenders wegen unverhältnismäßig hohen Aufwandes an Kosten und Personal nicht möglich sein sollte, kann sie sich auf die genannte Vorschrift berufen. Aus dem bloßen Wunsch der Beklagten, die Notwendigkeit der Durchführung einer Weisung im Einzelfall schon nicht prüfen zu müssen, ergibt sich keine Widerlegung der gesetzlichen Vermutung, wonach der Ausschluss einer gesetzlichen Regelung unangemessen ist (§ 307 Abs. 2 Ziff. 1 BGB). Dass der Beklagten auch grundsätzlich eine Befolgung von Einzelweisungen möglich ist, ergibt sich aus dem von ihr angebotenen „A-Service“. Denn nach Auswahl dieses Service durch den Versender kann der Empfänger auf die Zustellung des Paketes unmittelbar Einfluss nehmen. Allerdings ergibt sich aus der Existenz dieser (gegebenenfalls kostenpflichtigen) Zustellmöglichkeit noch nicht die Beseitigung einer Unangemessenheit durch Abbedingung des Weisungsrechtes, da dieser Service lediglich eine Weisung des Empfängers, nicht aber - wie in § 418 Abs. 1 Satz 1 HGB vorgesehen - des Versenders vorsieht. Der diesbezügliche Tatsachenvortrag der Beklagten in dem nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 29.9.2020 gibt keinen Anlass, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen, denn es kommt für die Entscheidung nicht darauf an, ob die Beklagte einzelnen Pakete aufgrund der Sendungsnachverfolgung lokalisieren kann (§§ 296a, 156 ZPO). b) Die durch den Kläger beanstandeten Beförderungsausschlüsse der Beklagten sind teilweise unwirksam, teilweise halten sie der Inhaltskontrolle stand. aa) Der Kläger macht geltend, dass die Beförderungsausschlüsse nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs nicht von der Inhaltskontrolle ausgeschlossen werden könnten. Die Beklagte erkläre die Begrifflichkeiten der Beförderungsausschlüsse nicht hinreichend eindeutig Die Beklagte macht insoweit geltend, dass die Beförderungsausschlüsse lediglich die Leistungspflichten der Parteien regelten und damit grundsätzlich von der Inhaltskontrolle freigestellt sein. Da nach der Rechtsprechung auch bei Missachtung eines Beförderungsausschlusses ein Beförderungsvertrag zu Stande komme, habe die Beklagte auch ein schützenswertes Interesse daran, ihr wirtschaftliches Risiko im Hinblick auf eine mögliche Schadenshaftung zu minimieren. Das Landgericht hat angenommen, dass der Beförderungsausschluss in unmittelbarem Zusammenhang mit Regelungen stehe, die die Konsequenzen einer Beförderung eines Gutes trotz Beförderungsausschlusses regeln, insbesondere ein Einsichtsrecht sowie die Überbürdung von Kosten und Schadensersatzpflichten. Die Beklagte müsse die Beförderungsausschlüsse daher so definieren, dass der Versender nicht im Unklaren bleibe, ob eine Versendung ausgeschlossen sei oder nicht. So werde beispielsweise bei dem Ausschluss von unzureichend verpackten Gütern nicht hinreichend ersichtlich, was die Beklagte unter einer unzureichenden Verpackung verstehe. bb) Die Beförderungsausschüsse der Beklagten unterliegen der Inhaltskontrolle gemäß § 307 BGB. Soweit der Kläger geltend macht, dass die Beförderungsausschlüsse inhaltlich zu prüfen seien, da unter Berücksichtigung EU-rechtlicher Vorgaben ein Ausschluss der Beurteilung gemäß Art. 4 Abs. 2 RL 93/13 EWG nicht in Betracht komme, ergibt sich dies nicht bereits aus diesem Gesichtspunkt. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob überhaupt eine Prüfung der Klauseln - wie der Kläger unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu einer versicherungsvertraglichen Missbrauchsklausel vom 23.4.2015 (C 96/14) geltend macht - unmittelbar am Maßstab der Richtlinie über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (RL 93/13) erfolgen muss. Aus der genannten Entscheidung zu einer versicherungsvertraglichen Missbrauchsklausel ergibt sich dies nicht ohne Weiteres. Sie arbeitet im Rahmen der Prüfung einer missbräuchlichen Klausel grundsätzlich Kriterien dafür heraus, wann eine Klausel einen Hauptbestandteil des Vertragswerks festlegt, der als solcher das Vertragswerk charakterisiert. Sie konturiert damit die Rechtslage, die nach Art. 4 Abs. 2 RL 93/13 EWG besteht. Die inhaltliche Prüffähigkeit der Beförderungsausschlüsse ergibt sich aber aus anderen Gesichtspunkten. Frachtrechtlich werden Beförderungsausschlüsse durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich für zulässig erachtet (vgl. BGH, Urt. v. 26.3.2009 - I ZR 120/07 zu Art. 41 CMR). Sie sind regelmäßig als Leistungsbeschreibung anzusehen, die nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs Art, Güte und Umfang der Hauptleistung unmittelbar festlegen und einer Inhaltskontrolle entzogen sind. Anderes ergibt sich allerdings dann, wenn Klauseln das Hauptleistungsversprechen einschränken, verändern, ausgestalten oder ausführen; sie unterliegen dann der Inhaltskontrolle (vgl. (BGH, Urt. v. 5.10.2017 - III ZR 56/17, Rn. 15; Urt. v. 6.12.2018 - IX ZR 143/17, Rn. 30). Letzteres ist bei der Einbeziehung von Beförderungs-ausschlüssen der Fall. Die Bedeutung von Beförderungsausschlüssen im Transportrecht ist allerdings weitgehend geklärt. Verweigert der Transporteur die Annahme eines Gutes, das von einem Beförderungsausschluss erfasst ist, kommt faktisch in aller Regel kein Beförderungsvertrag zu Stande. Anderes kann jedoch dann gelten, wenn Gut transportiert wird, das einem Beförderungsausschluss unterfällt, insbesondere weil der Versender diesen Umstand nicht angezeigt hat. Hierdurch kommt in der Regel konkludent ein Frachtvertrag zustande, so dass den Beförderer Haftungspflichten bei Verlust des Gutes treffen, wobei diese Haftung auch bei einem anzunehmenden Mitverschulden des Versenders, der das Gut nicht deklariert hat, nicht völlig entfällt. Der Bundesgerichtshof hat die Einbeziehung einer Klausel für nicht durchgreifend erachtet, die für den Fall der Beförderung eines ausgeschlossenen Gutes das Zustandekommen eines Beförderungsvertrags ausschließen wollte (BGH, Urt. v. 30.3.2006 - I ZR 123/03; ähnlich LG Landshut, Urt. v. 1.3.2013 - 54 O 1098/12). Der Bundesgerichtshof hat weiter entschieden, dass die Nichtmitteilung von Verbotsgut zu einer Mithaftung des Warenversenders führen kann (Urt. v. 13.7.2006 - I ZR 205/03). Bei einer Verbotsklausel, die Waren im Wert von über 50.000 $ ausgeschlossen hat, hat er eine wirksame Einbeziehung des Verbotsgutausschlusses angenommen und die Frage einer Mithaftung des Versenders geprüft (BGH, Urt. v. 4.7.2013 - I ZR 156/12). Die Einbeziehung von Beförderungsausschlüssen auch gegenüber Verbrauchern wirkt sich danach unmittelbar auf die Haftung des Beförderers aus und kann diesem gegebenenfalls auch ein Leistungsverweigerungsrecht zukommen lassen. cc) Unabhängig von der Frage, ob und inwieweit eine mögliche weitergehende Enthaftung des Beförderers nach der Vereinbarung von Beförderungsausschlüssen angenommen werden kann, ist die Formulierung eines Beförderungsausschlusses im Rahmen des grundsätzlich dispositiven Frachtrechts daher zunächst zulässig. Sie muss sich allerdings an den Anforderungen an eine hinreichende Bestimmtheit der Klauseln messen lassen (§ 307 Abs. 1 S. 2 BGB). Das Transparenzgebot verpflichtet den Verwender von AGB nach Treu und Glauben, den Regelungsgehalt einer Klausel möglichst klar und überschaubar darzustellen. Zudem verlangt das aus dem Transparenzgebot abgeleitete Bestimmtheitsgebot, dass die Klausel die wirtschaftlichen Nachteile und Belastungen soweit erkennen lässt, wie dies nach den Umständen gefordert werden kann. Der Verwender muss die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau beschreiben, dass für ihn kein ungerechtfertigter Beurteilungsspielraum entsteht. Die Beschreibung muss für den anderen Vertragsteil nachprüfbar und darf nicht irreführend sein. Dabei ist auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen (BGH, Urt. v. 14.1.2014 - XI ZR 355/12, Rn. 23; Urt. v. 10.11.2011 - III ZR 77/11, Rn. 30). Maßstab für die Transparenz einer Regelung sind die Verständnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertreters der angesprochenen Kundenkreise. Es kommt für die Bewertung danach auf die Erwartungen und Erkenntnismöglichkeiten eines durchschnittlichen Vertragspartners des Verwenders zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses an. Dabei sind AGB nach ihrem objektiven Inhalt und typischen Sinn einheitlich so auszulegen, wie sie von verständigen und redlichen Vertragspartnern unter Abwägung der Interessen der normalerweise beteiligten Kreise verstanden werden (BGH, Urt. v. 23.2.2011 - XII ZR 101/09, Rn. 10). Der Verwender ist daher gehalten, Rechte und Pflichten seines Vertragspartners in Allgemeinen Geschäftsbedingungen klar, einfach und präzise darzustellen. Das Transparenzgebot schließt das Bestimmtheitsgebot ein und verlangt, die tatbestandlichen Voraussetzungen und Rechtsfolgen so genau zu beschreiben, dass für den Verwender keine ungerechtfertigten Beurteilungsspielräume entstehen. Bereits die Fassung einer Klausel muss der Gefahr vorbeugen, dass der Vertragspartner von der Durchsetzung bestehender Rechte abgehalten wird. Durch eine Klausel, die die Rechtslage unzutreffend oder missverständlich darstellt und auf diese Weise dem Verwender die Möglichkeit eröffnet, begründete Ansprüche unter Hinweis auf die Klauselgestaltung abzuwehren, wird der Vertragspartner entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt (BGH, Urt. v. 8.10.2015 - I ZR 136/14, Rn. 19). Notwendig generalisierende Regelungen in AGB brauchen dagegen nicht einen solchen Grad an Konkretisierung anzunehmen, dass alle Eventualitäten erfasst sind und im Einzelfall keinerlei Zweifelsfragen auftreten können. Die AGB müssen ausreichend flexibel bleiben, um künftigen Entwicklungen und besonderen Fallgestaltungen Rechnung tragen zu können, ohne dass von ihnen ein unangemessener Benachteiligungseffekt ausgeht. Die Anforderungen an die mögliche Konkretisierung dürfen deshalb nicht überspannt werden; sie hängen auch von der Komplexität des Sachverhalts unter den spezifischen Gegebenheiten des Regelungsgegenstands ab (BGH, Urt. v. 9.6.2011 - III ZR 157/10, RN. 27). Diesen Anforderungen genügen einzelne Beförderungsausschlüsse nicht. (1) Nach diesem Maßstab ist der Beförderungsausschluss für unzureichend verpackte Sachen nicht zu beanstanden. Der Kläger macht insoweit geltend, dass ein Verbraucher nicht erkennen könne, was eine hinreichende Verpackung sei. Die Beklagte beziehe hierfür auch nicht genügend die auf ihrer Homepage abrufbaren Hinweise für die Verpackung in die Klausel ein. Sie informiere den Verbraucher nicht hinreichend über die Art und Weise, wie zu versendende Güter zu verpacken seien. Das Landgericht hat angenommen, dass bei dem Ausschluss unzureichend verpackter Güter für den Kunden nicht ersichtlich werde, was die Beklagte unter einer unzureichenden Verpackung verstehe. Dem folgt der Senat nicht. Nach § 411 S. 1 HGB trifft den Absender die Pflicht, das Gut so zu verpacken, dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt ist und dass auch dem Frachtführer keine Schäden entstehen. Er hat ferner gegebenenfalls die Pflicht, das Gut zu kennzeichnen (§ 411 S. 3 HGB). Den Absender trifft unabhängig davon eine Haftung bei ungenügender Verpackung oder Kennzeichnung des Frachtguts (§ 414 Abs. 1 Nr. 1 HGB) und der Frachtführer kann bei ungenügender Verpackung von der Haftung befreit sein (§ 427 Abs. 1 Nr. 2 HGB). Entgegen der Auffassung des Klägers besteht auch keine grundsätzliche Pflicht des Transporteurs, den Absender oder den Verbraucher über die Art und Weise, wie zu versendende Güter zu verpacken sind, zu informieren. Vor dem Hintergrund der gesetzlichen Regelung, die jeweils auf einen offenen, nicht konkret ausdefinierten Begriff der hinreichenden Verpackung abstellt, ist der Beförderungsausschluss nicht intransparent. Der alltägliche Begriff der Verpackung ist nicht erläuterungsbedürftig. Der aufmerksame und sorgfältige Versender kann auch die im Einzelfall notwendige und nicht generell im Voraus definierbare Verpackung erkennen. Art und Umfang der Verpackung hängen jeweils von der konkreten Natur des zu versendenden Gutes ab, das der Transporteur nicht kennt und nicht kennen muss. Demgegenüber ist der Versender sachnäher. Unabhängig davon weist die Beklagte in ihren AGB, z.B. Ziff. 4.3 der Anlage K 1, auf die Anforderungen einer Verpackung hin und verweist weiter auf einen Leitfaden für regelmäßige Verwender als Hilfestellung. Auch wenn ein Verbraucher nicht zwingend regelmäßiger Verwender sein dürfte, besteht danach schon im Rahmen der AGB der Beklagten die hinreichende Möglichkeit einer Kenntnisnahme und Konkretisierung der Verpackungsvorgaben. (2) Der Beförderungsausschluss von Gütern, die einer Sonderbehandlung bedürfen, ist nicht hinreichend bestimmt. Anders stellt sich dies bei einem Ausschluss von verderblichen und temperaturempfindlichen Gütern dar. Der Kläger macht geltend, dass der Begriff der Sonderbehandlung sehr weit gefasst sei und bei kundenfeindlichster Auslegung hiervon z.B. auch der Versand von Gläsern, gefüllten Flaschen oder von Schokoladenprodukten umfasst sein könnte. Ein schützenswertes Interesse der Beklagten an dem Verbot der Beförderung von solchen Gütern sei nicht erkennbar. Für verderbliche Güter fehlten konkretisierende Beispiele, so dass hiervon auch Güter wie Schokolade umfasst sein könnten. Auch insoweit sei ein schützenswertes Interesse der Beklagten nicht erkennbar. Die Beklagte macht geltend, dass sie nicht im Einzelnen aufführen müsse und könne, was alles einer Sonderbehandlung bedürfe. Es reiche aus, dass sie im Wege von Regelbeispielen den Begriff näher erläutert. Was einer Sonderbehandlung bedürfe, ergebe sich aus Ziff. 2.1. der Paketshop-AGB sowie Ziff. 4.1 der X-ONE-AGB. Dies seien danach Pakete, die nicht als Sammelladung transportiert und innerhalb der Depots und Umschlagplätze über automatische Bandanlagen sortiert werden könnten. Ein Interesse der Beklagten an der Klausel ergebe sich auch aus einer Gefährdungsfunktion von Gütern, die einer Sonderbehandlung bedürfen, gegenüber anderen Gütern. Bei den Gütern, die einer Sonderbehandlung bedürften, könne ebenso wie bei verderblichen Gütern im Schadensfall eine Haftung des Frachtführers nach § 427 HGB Abs. 1 Nr. 4 und 6 ausgeschlossen sein. Die Beklagte sei bei ihrem massenhaften Paketverkehr z.B. nicht auf den Transport von Temperatur- oder Kühlgut spezialisiert. Letztlich könne auch nur der Absender beurteilen, ob das konkrete Gut einer Sonderbehandlung bedürfe oder verderblich oder temperaturempfindlich sei. Hier sei es nicht möglich, sämtliche denkbaren Ausschlüsse einzeln zu formulieren, sondern sie könne diese lediglich beispielhaft erläutern. Das Landgericht hat die Klauseln wegen Intransparenz für unwirksam erachtet. Der von der Beklagten vorgesehene Ausschluss von Gütern, die einer Sonderbehandlung bedürfen, ist wegen Intransparenz unwirksam. Denn unabhängig von der gesetzlichen Haftungsregelung ist für den Verbraucher, an den sich die Klausel richtet, in keiner Weise ersichtlich, welche Güter einer notwendigen Sonderbehandlung bedürfen. Gerade die von der Beklagten angeführte Konkretisierung der Sonderbehandlung danach, ob der Transport in der Sammelladung erfolgen und umgeschlagen werden kann, wäre als Konkretisierung geeigneter gewesen, als die bloß beispielhaft genannte Zerbrechlichkeit. Denn der Begriff bezieht sich auf den Transportvorgang selbst, hinsichtlich dessen Einzelheiten und Notwendigkeiten der Verbraucher üblicherweise keine vertiefte Kenntnis hat. Die von der Beklagten beispielhaft herangezogenen - für sich genommen hinreichend konkreten Beispiele - werden durch den weitergehenden Begriff der Sonderbehandlung auch überschritten. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist demgegenüber der Begriff der verderblichen und temperaturempfindlichen Güter ein nicht näher erläuterungsbedürftiger Alltagsbegriff. Die Notwendigkeit, ob die zu versendenden Güter verderblich und temperaturempfindlich sind, kann - ähnlich wie die Notwendigkeit einer Verpackung - der Versender als sachnäherer Vertragspartner beurteilen. (3) Unwirksam ist der vorgesehene Beförderungsausschluss von Gütern von geringem Wert, aber mit dem Risiko hoher Folgeschäden. Der Kläger macht insoweit geltend, dass der Begriff unklar sei. In der Wahrnehmung des Verbrauchers entspreche etwa die Versendung eines Datenträgers der Verkehrssitte und täglicher Praxis. Auch insoweit sei ein geschütztes Interesse der Beklagten nicht erkennbar. Ihre Haftung sei gesetzlich bereits gemäß § 431 Abs. 1 HGB begrenzt. Die Beklagte macht geltend, dass ein hinreichendes Interesse an dem Ausschluss des Transportes der Güter von geringem Wert, aber mit dem Risiko hoher Folgeschäden sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ergebe, wonach der Versender grundsätzlich dazu verpflichtet sei, den Frachtführer auf die Gefahr eines ungewöhnlich hohen Schadens hinzuweisen (BGH, Urt. v. 1.12.2005 - I ZR 260/03). Im Hinblick auf das dennoch gegebene Risiko einer vollen Haftung des Frachtführers nach § 435 HGB habe die Beklagte ein anerkennenswertes Interesse am Ausschluss des Transports entsprechender Güter. Die Klausel sei auch hinreichend transparent, denn nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hänge die Annahme eines ungewöhnlich hohen Schadens nicht von einem bestimmten Betrag oder einer bestimmten Wertrelation ab. Sie sei vielmehr unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles zu beurteilen. Das Landgericht hat die Klausel für unwirksam erachtet, da der genannte Begriff vage und intransparent bleibe. Es würden keine Kriterien benannt, unter denen ein Verbraucher einschätzen könne, ob ein Folgeschaden in Bezug auf den Wert einer Sache als „hoch“ anzusehen sei. Es kann dahingestellt bleiben, ob die durch die Beklagte angestrebte Minderung einer Haftung nach § 435 HGB die Vereinbarung des Beförderungsausschlusses erfordert, da eine solche Haftung durch eine entsprechende Pflichtverletzung des Versenders wegen Nichtangabe der Gefahr eines hohen Folgeschadens gerade eingeschränkt wäre. Die Klausel ist nicht hinreichend transparent, da sich ihr kein Anhaltspunkt dafür entnehmen lässt, welche Wertrelation des Gutes zu einem Folgeschaden gegeben ist. Die Beklagte selbst weist darauf hin, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine Hinweispflicht des Versenders immer dann bestehe, wenn der Schaden das zehnfache der Regelhaftung überschreite, die im Verlustfall geschuldet werde (BGH, Urt. v. 21.1.2010 - I ZR 215/07). Ein möglicher Hinweis auf diese haftungsrechtliche Relation ergibt sich aus der verwendeten Klausel gerade nicht. Der unbestimmte rechtliche Begriff des hohen Folgeschadens ermöglicht dem Versender danach keine hinreichend bestimmte Einschätzung, welches Gut vom Transport ausgeschlossen sein soll. (4) Der Beförderungsausschluss von Telefonkarten und Pre-Paid-Karten sowie von Geld und geldwerten Dokumenten ist wirksam. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte den Begriff der Telefonkarten nicht hinreichend deutlich erkläre. Die Versendung von so genannten „Telefonkarten“ sowie von Pre-Paid-Karten entspreche zudem der täglichen Praxis. Auch insoweit sei ein schützenswertes Interesse der Beklagten für den Ausschluss der Beförderung dieser Güter nicht erkennbar. Der Verbraucher habe in bestimmten Fällen auch ein berechtigtes Interesse daran, Geld oder geldwerte Dokumente zu versenden. Dies sei gängige Praxis, was z.B. die Versendung von Briefmarken durch die Z zeige. Durch den Ausschluss der Versendung von Geld und geldwerten Dokumenten werde er unangemessen benachteiligt. Die Beklagte macht geltend, dass ein angemessenes Interesse bestehe, eine gegebene Haftung nach § 435 HGB wegen des erheblichen Haftungsrisikos zu beschränken. Sie wolle keine diebstahlsgefährdeten Güter transportieren. Dem stünden keine schützenswerten Interessen der Verbraucher entgegen, da dieser die Möglichkeit habe, risikoreiche und wertvolle Güter mit Speditionen zu versenden, die auf den Valorentransport spezialisiert sind. Ansonsten wäre es für die Beklagte wirtschaftlich erforderlich, die Preise dem damit entstehenden Haftungsrisiko anzupassen. Der Beförderungsausschluss sei absolut branchenüblich. Die Klauseln seien auch hinreichend transparent. Unter den Begriff der Telefonkarte fielen auch Telefonkarten für Mobiltelefone und damit SIM-Karten. Das Landgericht hat die Klauseln wegen der Verwendung von vagen und intransparenten Begriffen für unwirksam erachtet. Dem Interesse der Beklagten, nicht für einen Verlust haftbar zu sein, könne sie entgegenwirken, indem sie die Verbotsgüter konkret bezeichne. Die Klauseln sind nach Auffassung des erkennenden Senats wirksam. Grundsätzlich steht der Beklagten - wie oben ausgeführt - die Möglichkeit offen, den Transport bestimmter Güter abzulehnen, soweit sich aus den entsprechenden Klauseln, gegebenenfalls in Verbindung mit anderen Stellen des Klauselwerkes, keine anderen als die gesetzlichen bzw. durch die Rechtsprechung geprägten Rechtsfolgen herleiten. Dies ist daher bei der Benennung einzelner konkreter Güter möglich. Anders als bei den oben genannten Beispielen sind hier auch keine unscharfen Begriffe oder beispielhafte Aufzählungen verwendet worden. Demgegenüber ist ein schützenswertes Interesse des Versenders, die Transportleistungen der Beklagten auch hinsichtlich dieser Güter in Anspruch nehmen zu dürfen, nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass dies ohne Minderung des Umfangs der Haftung der Beklagten erfolgt. Die verwendeten Begriffe sind nicht intransparent. Was eine Telefonkarte ist, erschließt sich dem hinreichend informierten Verbraucher durchaus. Dieser Begriff umfasst sowohl eine Telefonkarte, die von einem Telefonunternehmen herausgegeben ist und (mittels eingebauten Chip) mit einem bestimmten Guthabenbetrag aufgeladen ist, als auch eine Karte mit einem SIM-Chip, der wiederum die Freischaltung eines Telefons ermöglicht. Soweit die Beklagte die Begriffe Telefonkarten und Pre-Paid-Karten als Oberbegriff verwendet, ist dabei aufgrund der alltäglichen Verwendung dieser Begriffe auch für den hinreichend informierten Verbraucher ausreichend deutlich erkennbar, dass damit sämtliche Karten, die einen Geldbetrag oder die Möglichkeit der Freischaltung eines Telefons verkörpern, umfasst sein sollen. Dies wird durch die in Klammer gesetzte Erläuterung „für Mobiltelefone“ auch gestützt. Der alltägliche Begriff des Geldes ist nicht näher erläuterungsbedürftig. Der Begriff der geldwerten Dokumente ist durch die Beklagte durch die in Klammern gesetzten beispielhaften Erläuterungen wie Briefmarken, Wertpapiere, Wechsel, Sparbücher hinreichend erläutert. (5) Der Beförderungsausschluss von Abfällen im Sinne des KrWG ist wegen Intransparenz unwirksam. Der Kläger macht geltend, dass die Beklagte durch den Ausschluss sämtlicher Abfälle auch die Versendung von ungefährlichen verwertbaren Abfällen ausschließe. So sei etwa die Rücksendung von Elektroaltgeräten oder leeren Druckerpatronen gängige Praxis. Hierdurch werde der Absender unangemessen benachteiligt. Der Ausschluss sei auch keineswegs auf gefährliche Abfälle beschränkt. Es sei daher zu untersuchen, ob ein berechtigtes Interesse daran bestehen könne, dass auch ungefährliche Güter, die dem Kreislaufwirtschaftsgesetz unterfallen, von der Beförderung ausgeschlossen werden können. Die Beklagte macht geltend, dass die Erwartungshaltung des Verbrauchers nicht dazu führen könne, dass der Frachtführer als Massenpaketdienstleister zur Beförderung bestimmter risikoreicher Güter verpflichtet wäre. Da die Beklagte auch den Transport pharmazeutischer Produkte anbiete, die nicht mit solchen Gütern zusammen transportiert werden dürfen, die sie negativ beeinflussen, bestehe ein Interesse daran, Abfälle auszuschließen. Beispielsweise könne beim Versand von Druckerpatronen Feinstaub freigegeben werden. Der Transport von Abfällen unterliege daneben behördlichen Anzeige- und Genehmigungspflichten. Für die Abfalltransporte existierten auch spezialisierte Speditionsunternehmen am Markt. Das Landgericht hat die Klausel für unwirksam erachtet, da bereits fraglich sei, ob ein Verbraucher das Kürzel „KrWG“ verstehe und die Definition des Begriffs Abfall vor Augen habe. Die Klausel schließt nach ihrer sprachlichen Fassung nicht lediglich gefährliche Güter aus, sondern sämtliche Abfälle im Sinne des KrWG. Dies sind gemäß § 3 Abs. 1 KrWG alle Stoffe oder Gegenstände, deren sich ihr Besitzer entledigt, entledigen will oder entledigen muss. Gefährliche Abfälle sind gemäß § 3 Abs. 5 KrWG dagegen durch eine Rechtsverordnung bestimmt. Diese Begriffe sind in der Klausel weder dargestellt noch erläutert. Die Tragweite einer Klausel, die eine gesetzliche Regelung anführt, ohne deren Inhalte im Wesentlichen wiederzugeben, ist dem Verbraucher nicht ohne Weiteres verständlich (OLG Schleswig, Rechtsentscheid v. 27.3.1995 - 4 RE-Miet 1/93). Auch wenn die Bezugnahme auf eine gesetzliche Regelung nicht ohne Weiteres zu einer Intransparenz wegen Unverständlichkeit der Klausel führt, ist der Verweis auf das KrWG, das wiederum weite, auslegungsbedürftige Begriffe enthält, zu weitläufig und unbestimmt, als dass der Verbraucher dem entnehmen könnte, welche Stoffe oder Gegenstände nicht verschickt werden dürfen. (6) Der vorgesehene Beförderungsausschluss von Gütern, deren Beförderung nach Sanktionsgesetzen verboten ist, ist nicht zu beanstanden. Der Kläger macht geltend, dass die Bestimmung nicht klar und verständlich sei. Der Begriff der Sanktionsgesetze allein reiche nicht aus, um den vollen Umfang der bei der Sendung zu beobachtenden nationalen und internationalen Sanktionsgesetze zu definieren. Der Verbraucher sei nicht in der Lage, die sich aus der Klausel ergebenden Beschränkungen zu erkennen. Die Beklagte verweise in der Klausel auch nicht auf ein von ihr zur Verfügung gestelltes Merkblatt „Embargos und Versand“. Die Beklagte macht geltend, dass der Begriff der Sanktionsgesetze in der angegriffenen Klausel hinreichend erläutert werde. Durch das in Bezug genommene Informationsblatt werde auch eine weitergehende Hilfestellung vermittelt. Das Landgericht hat die Klausel für unwirksam erachtet, da einem Verbraucher nicht hinreichend klar sei, welche Beförderung von Gütern nach dem Willen der Beklagten ausgeschlossen sein solle. Die Beklagte dürfe nicht erwarten, dass ein Verbraucher einen vollständigen Überblick über die bestehenden Sanktionsgesetze besitze und wisse, welche Güter er versenden dürfe und welche nicht. Entgegen der Auffassung des Landgerichts erachtet der Senat die Klausel für inhaltlich zulässig und hinreichend deutlich bestimmt. Die Beklagte darf einen Beförderungsausschluss von Gütern vereinbaren, deren Beförderung ihr wegen des Verstoßes gegen gesetzliche Vorschriften nicht oder nur schwer möglich ist. Der Beklagten ist es dabei faktisch unmöglich, Umfang, Ausmaß und Inhalte der gesetzlichen Vorschriften im Einzelnen zu benennen und zu beschreiben, nach denen der Versand von Gütern und Stoffen nach den Gesetzen des jeweiligen Herkunfts- oder Empfangslandes verboten ist. Die von ihr gewählte Formulierung der Sanktionsgesetze nebst der nachfolgenden Erläuterung ist vor diesem Hintergrund rechtlich nicht zu beanstanden. Grundsätzlich obliegt auch dem Absender die Wahrung der entsprechenden Vorschriften, so dass er sich hiervon Kenntnis zu verschaffen im Stande sein muss. Eine gesonderte Verpflichtung der Beklagten, den Verweis auf eine Embargoliste nicht nur auf ihrer Homepage zur Verfügung zu stellen (Anlage K 9), sondern, wie dies der Kläger meint, bereits in die Klausel einzubeziehen, ist danach nicht geboten. c) Die von der Beklagten verwendete Klausel, die sie zur Öffnung von Paketen bei Verdacht auf das Vorliegen eines Verstoßes gegen Beförderungsausschlüsse berechtigen soll (Ziff. 3.4), ist unwirksam. aa) Der Kläger macht geltend, dass die Klausel den Vertragspartner unangemessen benachteilige. Sie verstoße gegen das nach Art. 10 GG geschützte Brief- und Postgeheimnis, insbesondere aber gegen §§ 202 Abs. 1, 206 Abs. 2 StGB und § 39 Abs. 3 und Abs. 4 Postgesetz. Der von der Beklagten angegebene Öffnungszweck, die Sendungen bei einem Verdacht auf das Vorliegen von Verstößen gegen Beförderungsausschlüsse zu untersuchen, werde von den gesetzlichen Ausnahmen des § 39 Abs. 4 PostG nicht gedeckt. Bei kundenfeindlichster Auslegung berechtige die Klausel die Beklagte zur Öffnung einer Sendung selbst dann, wenn keiner der dort genannten Fälle vorliege. Die Öffnungsbefugnis sei auch nicht auf Güter beschränkt, von deren Versendung eine Gefahr ausgehe. Dem Verbraucher werde die Bedeutung des Einverständnisses mit der Geltung der AGB nicht hinreichend vor Augen geführt, wenn faktisch mit solch einer Erklärung der Verzicht auf die Einhaltung des Postgeheimnisses verbunden sein soll. Im Ergebnis werde der Verzicht auf das Postgeheimnis fingiert (§ 308 Nr. 5 BGB). Die Beklagte macht geltend, dass die Klausel nicht von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweiche. Eine unmittelbare Drittwirkung aus Art. 10 GG sei nicht gegeben. Ein Verstoß gegen die § 206 Abs. 2 StGB, § 39 PostG sei nicht gegeben, da der Anwendungsbereich des Postgeheimnisses sich lediglich auf Pakete beziehe, deren Einzelgewicht 20 Kilo nicht übersteige. Um eine Briefbeförderung, die Voraussetzung für die Anwendung des § 202 StGB sei, gehe es nicht. Eine Verletzung des Postgeheimnisses scheide angesichts einer entsprechenden Erklärung des Versenders oder des Empfängers aus. Bei dem Verdacht des Vorliegens von Beförderungs- ausschlüssen könne auch regelmäßig von einem konkludenten Einverständnis der Verbraucher ausgegangen werden. Die Verdachtsöffnung diene auch lediglich dem Zweck, den Verlust, die Beschädigung und Lieferfristüberschreitungen zu vermeiden. Gleiches gelte, wenn der Inhalt einer beschädigten Sendung zu sichern sei oder zur Abwehr von von der Sendung ausgehenden Gefahren. Das Landgericht hat die Klausel für unwirksam erachtet, da sie gegen § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB i.V.m. Art. 10 GG verstoße. Das Grundrecht sei auch im Verkehr zwischen den Bürgern untereinander zu beachten. Die Verletzung des Postgeheimnisses aus § 39 Abs. 2 PostG sei nur unter bestimmten, in § 39 Abs. 4 PostG genannten Voraussetzungen erlaubt. Ein Recht festzustellen, ob eine Sendung einem vertraglichen Beförderungsverbot unterfalle, gehöre hierzu nicht. Da die Klausel eine Öffnung bei bloßem Verdacht erlaube, wäre der Beklagten das Öffnen jeder Sendung erlaubt, weil sie stets den Verdacht hegen könnte, dass ein solcher Verstoß vorliegt. bb) Das Landgericht hat die Klausel zutreffend wegen unangemessener Benachteiligung für unwirksam erachtet. Art. 10 GG entfaltet allerdings keine unmittelbare Schutzwirkung gegenüber Dritten. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist aber der grundrechtliche Schutzgehalt der Regelung bei gerichtlichen Entscheidungen auch in privatrechtlichen Rechtsstreiten zu beachten (vgl. Hömig/Wolff, GG. 12. Aufl. 2018, Art. 10 RN 9, Lampe in: Erbs/Kohlhaas/ Strafrechtliche Nebengesetze, 231. EL Juli 2020, § 39 PostG Rn. 2; vgl. BVerfG, Beschl. v. 27.10.2006 - 1 BvR 1811/99 zur Löschung von Telekommunikationsverkehrsdaten). Bei der Auslegung von § 39 PostG, der das Brief- und Postgeheimnis konkretisiert, ist damit die Ausstrahlung des Grundrechts aus Art. 10 GG zu berücksichtigen. Die Beklagte macht selbst geltend, keine Pakete von einem Gewicht von über 20 Kilo zu transportieren. Die von ihr erbrachten Postdienstleistungen unterliegen danach regelmäßig gemäß § 4 Nr. 1 PostG auch vollumfänglich der Regelung des § 39 PostG. Zutreffend hat das Landgericht aber danach festgehalten, dass die Öffnungsklausel nicht auf die in § 39 Abs. 4 PostG genannten Ausnahmen beschränkt ist (ähnl. LG Köln, Urt. v. 15.5.2019 - 26 O 343/18, Bl. 181f. d.A.). Die Klausel eröffnet mit der Möglichkeit der bloßen Verdachtsöffnung einen unangemessen großen Spielraum der Beklagten für die Öffnung bei bloßem Verdacht gegen den Verstoß eines Beförderungsausschlusses, der letzten Endes wiederum - wie dargestellt - auf rein wirtschaftlichen, nämlich haftungsrechtlichen Erwägungen basiert. Die Interessen der Beklagten werden demgegenüber durch die gesetzlichen Regelungen hinreichend gewahrt. d) Die von der Beklagten verwendete Klausel, wonach eine umfängliche Kostentragung des Versenders (Ziff. 3.5.) bei einem Verstoß gegen vereinbarte Beförderungsausschlüsse vorgesehen ist, ist unwirksam. aa) Der Kläger macht geltend, dass die Klausel eine Haftung wegen sämtlicher aus einer vertragswidrigen Beauftragung resultierender Schäden ausschlösse, weshalb diese Freistellung gegen § 309 Nr. 7 Buchst. a und b) BGB verstoße und unzulässig sei. Nachdem die Klausel auf eine verschuldensunabhängige Haftung abstelle, verstoße sie auch gegen wesentliche Grundgedanken der gesetzlichen Regelung im Sinn des § 307 Abs. 2 Nr. 1, nämlich §§ 280, 823 BGB. Eine mögliche Haftung nach § 414 Abs. 1 HGB gelte gemäß § 414 Abs. 3 HGB gerade nicht für Verbraucher. Der Haftungsausschluss sei auch nicht nach § 419 HGB zulässig. Die Klausel sei auch gemäß § 307 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB unwirksam, weil sie dem Verbraucher den Einwand der Mitverursachung abschneide. Schließlich verstoße die Klausel gegen das Transparenzgebot. Denn der umfassende Haftungsausschluss der streitgegenständlichen Klausel sei unter der Überschrift Beförderungsausschlüsse zu finden. Dagegen befänden sich die übrigen Haftungsregelungen unter der gesonderten Überschrift „9. Haftung“. Die Beklagte macht geltend, dass die Klausel auf die Schäden und Kosten beschränkt sei, die erforderlich seien, um einen vertragswidrigen Zustand zu beseitigen oder abzuwehren. Sie regele keinen Haftungsausschluss, sondern lediglich eine Kostentragungspflicht des Versenders, die sich nach den gesetzlichen Bestimmungen richte. Sie widerspreche nicht wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, da der Verbraucher, der entgegen einem Beförderungsausschluss der Beklagten Verbotsgut zum Transport übergebe, einen wesentlichen Vertragsverstoß begehe und damit schuldhaft handele. Die verwendete Klausel verweise auch lediglich auf eine Schadens- und Kostentragungspflicht nach den gesetzlichen Bestimmungen, die ebenfalls ein Verschulden voraussetzten. Das Landgericht hat die Klausel für unwirksam erachtet, weil sie von wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen Regelung abweiche. Bei Auslegung nach dem Grundsatz der kundenfeindlichsten Auslegung hafte der Versender auch dann für Schäden und Kosten, wenn ihm ein Verschulden nicht zur Last falle. bb) Die Klausel der Beklagten, mit der Schäden und Kosten wegen der Beförderung eines Verbotsgutes dem Versender überbürdet werden sollen, ist unwirksam. Zu Recht weist allerdings die Beklagte darauf hin, dass zwar nicht nach den ausdrücklichen gesetzlichen Bestimmungen, aber nach der Auslegung, die sie in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gefunden haben, eine Mithaftung des Absenders für Schäden am Transportgut gegeben sein kann, wenn von der Beförderung ausgeschlossene Güter versendet wurden. Zutreffend ist grundsätzlich auch der Hinweis, dass im Frachtrecht auch der Absender verschuldensunabhängig haften kann (§ 414 HGB). Dies gilt allerdings gerade nicht für den Verbraucher (§ 414 Abs. 3 HGB). Bei der gebotenen kundenfeindlichsten Auslegung überbürdet die Klausel jedoch alle aus der vertragswidrigen Beauftragung resultierenden Schäden und Kosten inklusive Aufwendungsersatz dem Versender, unabhängig von dem Vorliegen eines Verschuldens, und verletzt damit einen wesentlichen Grundgedanken des § 414 Abs. 3 HGB. Die vorgesehene Überbürdung sämtlicher Kosten aus der vertragswidrigen Beförderung würde auch zu einem vollständigen Haftungsausschluss der Beklagten führen, der unangemessen erscheint. Wie oben dargelegt geht die Rechtsprechung bei entsprechenden Fällen in der Regel von einer Haftungsverteilung aus. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist gerade nicht ersichtlich, dass den Versender bei Verstoß gegen einen Beförderungsausschluss stets eine volle Haftung treffen würde. e) Die von der Beklagten verwendete Klausel, wonach ein Ausschluss der Haftung der Beklagten für Folgeschäden vorgesehen ist (Ziff. 9.1.) ist gleichfalls unwirksam. aa) Der Kläger macht geltend, dass die Klausel als eindeutige Haftungsausschlussklausel eine Haftung auch für die Fälle ausschließe, in denen ein qualifiziertes Verschulden im Sinne des § 435 HGB vorliege. Gemäß § 449 Abs. 1, Abs. 3 HGB könne aber zum Nachteil des Verbrauchers nicht von § 435 HGB abgewichen werden, es sei denn der Frachtvertrag habe die Beförderung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum Gegenstand, was nicht der Fall sei. Die Beklagte könne sich nicht darauf zurückziehen, dass die Passage keine Abweichung von den gesetzlichen Bestimmungen enthalte. Ein entsprechender Hinweis hierauf in einer Klausel sei nicht geeignet, den unzulässigen Anwendungsbereich zu beschränken (BGH, Urt. v. 12.10.1995 - I ZR 172/93). Die Beklagte macht geltend, dass die Klausel nur in ihren Geschäftskunden-AGB geregelt sei und gegenüber Verbrauchern keine Verwendung finde. Die Beklagte gebe in der Klausel auch lediglich die gesetzliche verschuldensunabhängige Regelhaftung wieder, so dass sie keine Abweichung von wesentlichen Grundgedanken des § 435 HGB darstelle. Der angegriffenen Formulierung sei eine Darstellung der gesetzlichen Regelung vorangestellt, wonach die Beklagte für einen Schaden, der durch Verlust oder Beschädigung entstehe, nur bis zu einem Betrag von 8,33 Sonderziehungsrechten je Kilogramm des Rohgewichts des Paketes hafte. Die angegriffene Formulierung stelle die Rechtslage zutreffend dar, wonach eine verschuldensunabhängige Obhutshaftung der Beklagten auf die vorgenannten Schäden beschränkt sei. Dabei sei auch zu berücksichtigen, dass § 435 HGB als Ausnahmevorschrift zu der grundsätzlich verschuldensunabhängigen Haftung des Frachtführers konzipiert sei. Das Landgericht hat die Klausel für unzulässig erachtet, sofern sie gegenüber Verbrauchern verwendet werde. Entgegen § 309 Nr. 7 Buchst. b BGB werde jegliche Haftung für Kosten und Folgeschäden ausgeschlossen, auch wenn diese auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhe. bb) Entgegen der Behauptung der Beklagten findet die beanstandete Klausel aus den AGB Anlage K 1 in nahezu wortgleicher, nach dem maßgeblichen Inhalt aber identischer Formulierung auch Verwendung in den AGB Anlagen K 2 und K 3 (dort Ziff. 6.1 und 7.1). Die durch den Kläger begehrte Unterlassung der Verwendung der Klausel erstreckt sich auch darauf. Das Landgericht hat die Klausel zutreffend wegen Verstoßes gegen § 309 Nr. 7 b) BGB für unwirksam erachtet. Dem steht nicht entgegen, dass die Klausel im Anschluss an die Erwähnung der frachtrechtlichen Haftungsgrenze für eine verschuldensunabhängige Obhutshaftung formuliert ist. Denn aus der uneingeschränkten Formulierung, die nicht ausdrücklich auf die verschuldensunabhängige Obhutshaftung bezogen ist, lässt sich lediglich die Formulierung einer vollständigen Enthaftung der Beklagten, bezogen auch auf eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verwenders entnehmen. 3. Die Anschlussberufung des Klägers bleibt ohne Erfolg. Das Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, soweit eine Unwirksamkeit der Klausel betreffend die Wirkung einer Abstellgenehmigung geltend gemacht wird. a) Der Kläger hat insoweit geltend gemacht, dass die Klausel eine Zustellungs-fiktion für den Fall der Erteilung einer Abstellgenehmigung enthalte. Sie sehe jedoch nicht vor, dass der Empfänger von der Beklagten nach Abstellen des Pakets auch informiert werden muss. Hierdurch werde der Empfänger unangemessen benachteiligt. Das gesetzlich nicht geregelte Verfahren der Abstellgenehmigung widerspreche den Vorgaben von § 3 Post -Universaldienstleistungsverordnung (PUDLV). Die Zustellung habe danach an der in der Anschrift genannten Wohn- oder Geschäftsadresse durch persönliche Aushändigung an den Empfänger oder einen Ersatzempfänger zu erfolgen, soweit keine gegenteilige Weisung des Absenders oder Empfängers vorliegt. Es entspreche auch der gängigen Praxis, dass der Empfänger über eine erfolgte Ablieferung informiert werde, was der Beklagten auch bei einer Ersatzzustellung zumutbar sei. Die Beklagte macht geltend, dass der Kläger unzulässig eine Abstellgenehmigung mit dem Fall der Ersatz- oder Alternativzustellung vermische. Die Abstellgenehmigung betreffe den Fall, dass die Sendung nicht körperlich an den Empfänger übergeben werde, sondern an einer vereinbarten Ablieferungsstelle abgestellt werde. Hierdurch könne der Empfänger auch seinen Willen zur Übernahme des Pakets erklären. Eine Benachteiligung des Empfängers scheide aus, da es ihm freistehe, die Abstellgenehmigung zu erteilen. Das Landgericht hat die Klausel für wirksam erachtet, da sie den Verbraucher nicht unangemessen benachteilige. Das Erteilen einer Abstellgenehmigung liege im schützenswerten Interesse des Empfängers, auch wenn er Verbraucher sei, da er es ansonsten hinnehmen müsse, dass eine Sendung nicht zugestellt werde, wenn er diese nicht persönlich annehmen kann. Die Zustellungsfiktion gelte nur dann, wenn der Empfänger eine Abstellgenehmigung erteilt habe, zu der er nicht verpflichtet sei und die in seinem Belieben liege. b) Das Landgericht hat die Klausel zutreffend für wirksam erachtet. Sie beeinträchtigt den Versender nicht unangemessen. Gemäß § 407 Abs. 1 HGB ist der Frachtführer verpflichtet, die Ware an dem vereinbarten Abstellort abzuliefern. Sollte der Empfänger bei der Ablieferung nicht zur Entgegennahme bereit und willig sein, kann unter Umständen eine Ersatzzustellung stattfinden. Die Unwirksamkeit entsprechender AGB-Klauseln ist dabei weitgehend geklärt: Eine Bestimmung in den AGB eines Frachtführers, durch die dieser sich ausbedingt, die Sendung statt an den vertragsmäßigen Empfänger auch an dessen "Nachbarn" zustellen zu dürfen, ist nach § 307 BGB unwirksam (OLG Düsseldorf, Urt. v. 4.3.2007 - I-18 U 163/06). Das Oberlandesgericht Köln hat es für erforderlich erachtet, dass dem Empfänger eine Benachrichtigung über die Ersatzzustellung zukommt (Urt. v. 2.3.2011 - 6 U 165/10). Die durch die hier verwendete Klausel betroffene Abstellgenehmigung entspricht aber nicht dem Fall einer Ersatzzustellung. Sie ist inhaltlich nicht anders zu verstehen als eine Willenserklärung des Empfängers, wonach die Ware bei Ablieferung an der in der Genehmigung bezeichneten Stelle auch ohne persönliche Aushändigung an den Empfänger oder eine empfangsberechtigte Person abgestellt werden kann. Sie stellt danach auch eine zulässige Form der Zustellung gemäß § 3 Ziff. 3 PUDLV dar. Soweit die beanstandete Klausel formuliert, dass die Ware damit als zugestellt gilt, formuliert sie eine Rechtsfolge der Abstellgenehmigung und keine Fiktion. Denn unter der Ablieferung ist der Vorgang zu verstehen, durch den der Frachtführer die zur Beförderung erlangte Obhut über das Gut mit ausdrücklicher oder stillschweigender Einwilligung des Verfügungsberechtigten wieder aufgibt und diesen in die Lage versetzt, die tatsächliche Gewalt über das Gut auszuüben (Thome, a.a.O., § 407 Rn. 37). Wann dies konkret der Fall ist, kann nach den Umständen des Einzelfalles variieren. Angenommen wird, dass der Empfänger immer den Willen haben muss, endgültig die Sachherrschaft zu übernehmen. Denkbar ist, dass der Wille zum Erwerb der Sachherrschaft vor Ankunft der Sendung geäußert wird. Im Hinblick auf den Charakter des Frachtvertrages als ein Vertrag zu Gunsten Dritter wird auch als zulässig angesehen zu vereinbaren, dass das Gut ohne Rücksicht auf die Empfangsbereitschaft des Empfängers abgeliefert sein soll, sobald der Frachtführer das Gut an der Ablieferungsstelle bereitgestellt und seinen Besitz aufgegeben hat (Koller, a.a.O., § 425, Rn. 32, Rn. 219). Hängt das Ende der vertragsgemäßen Beförderung des Transportguts, nämlich die Zustellung an den Empfänger, faktisch aber von dem Empfänger selbst und den von ihm diesbezüglich abgegebenen Erklärungen ab, so werden Rechte des Absenders nicht dadurch beeinträchtigt, dass eine vorab eingeholte Erklärung des Empfängers über die Art und Weise der Zustellung auch als vertragsgemäße Zustellung verstanden wird und dementsprechend als Erfüllung auch gegenüber dem Absender wirkt. Denn die durch den Kläger gedanklich herangezogene Option, sei es durch den Absender, sei es durch den Empfänger, noch während des Laufes des Transports Lieferungsänderungen bei der Zustellung bestimmen zu können, betrifft nicht die Frage der Zustellung selbst, sondern die eines Weisungsrechtes. Eine Ausweitung seiner entsprechenden (gegebenenfalls auch konkludenten) Erklärung beschränkt den Versender in seinen Rechten nicht weiter, als dies durch eine sonstige Erklärung des Empfängers erfolgen könnte. 4. Der zugesprochene Zahlungsanspruch ergibt sich aus § 12 Abs. 1 S. 2 UWG in Verbindung mit § 5 UKlaG. Zutreffend hat das Landgericht die geltend gemachten Kosten von 260,- EUR für die Abmahnung für angemessen erachtet. Sie wären auch dann angefallen, wenn der Kläger das Abmahnschreiben auf die inhaltlich berechtigten Punkte beschränkt hätte. 5. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 92 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 97 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war gemäß § 543 Abs. 2 Nr. 2 ZPO unbeschränkt zuzulassen. Die Zulässigkeit der Abbedingung eines Weisungsrechts, der Vereinbarung von Beförderungsausschlüssen, die Vereinbarung eines Öffnungsrechts und haftungsbeschränkende Vereinbarungen zu Gunsten eines Transporteurs sind ebenso wie die Wirksamkeit einer Abstellgenehmigung im Hinblick auf die vielfache Verwendung entsprechender Klauseln von grundsätzlicher Bedeutung.