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Urteil

1 U 233/18

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2019:0919.1U233.18.00
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.11.2018 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 16.11.2018 verkündete Urteil der 14. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des jeweiligen Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 30.000 € festgesetzt. A. Die Klägerin nimmt die Beklagte unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung auf Rückzahlung eines Geldbetrages in Höhe von 30.000 € in Anspruch. Die Parteien sind Wohnungseigentümergesellschaften und wurden bis zum 01.04.2017 von der X Immobilien Service GmbH (im Folgenden: X) verwaltet. An diesem Tag wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der X eröffnet. Der Insolvenzverwalter der X, B, schrieb die Klägerin an, um ihr mitzuteilen, dass die Insolvenzschuldnerin in vielen Fällen Gelder von einem WEG-Konto auf andere WEG-Konten verschoben habe (Anlage K3, Bl. 22 ff. d.A.). So wurde am 19.02.2014 ein Betrag von 30.000 € unter dem Betreff „Geldanlage“ von einem Konto, das die Klägerin als Inhaberin ausweist, auf das Konto der Beklagten IBAN DE… überwiesen. Es kam auch zu Fehlbuchungen zugunsten der Klägerin. Die Klägerin hat die Ansicht vertreten, die Beklagte müsse den Betrag unter dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung erstatten. Die Beklagte hat behauptet, es handele sich bei dem Konto, von dem sie den Betrag erhalten habe, nicht um ein WEG-Konto. Sie hat die Ansicht vertreten, es müsse eine Gesamtsaldierung erfolgen um zu ermitteln, ob der Klägerin rechnerisch noch ein Fehlbetrag zustehe, da die Klägerin Gelder von anderen Wohnungseigentümer-gemeinschaften erhalten habe. Sie - die Beklagte - sei entreichert, und die Zahlung sei ihr als Exzess des Verwalters nicht zuzurechnen. Es gelte der Vorrang der Leistungsbeziehung, sodass sich die Klägerin an die Insolvenzschuldnerin wenden müsse. Das Landgericht hat einen Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte auf Rückzahlung der 30.000 € aus § 812 Abs. 1 S.1 Alt. 2 BGB bejaht. Es hat angenommen, dass die Zahlung von dem Konto der Klägerin erfolgt sei und dabei auch auf einen Kontoeröffnungsantrag vom 22.04.2002 abgestellt. Es hat angenommen, dass die Beklagte auf sonstige Weise ohne Rechtsgrund um einen Betrag in Höhe von 30.000 € bereichert sei. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung der Beklagten, mit der sie ihren Klageabweisungsantrag weiterverfolgt. Sie rügt, das Landgericht habe gegen die Vorschriften der funktionellen Zuständigkeit verstoßen. Es hätte das Verfahren an das zuständige WEG-Gericht verweisen müssen. Im Übrigen rügt sie eine unzutreffende Erfassung des Sachverhalts und eine fehlerhafte Rechtsanwendung und macht im Wesentlichen geltend: Das Landgericht habe insbesondere übersehen, dass es sich bei dem hier streitgegenständlichen Konto nicht um ein WEG-Konto, sondern um ein verwaltereigenes, in Form einer Sparanlage geführtes Konto gehandelt habe. Die Anlage eines Sparkontos schließe aber das Vorliegen eines WEG-Kontos aus. Die wirksame Anlage eines Fremdkontos hätte die Vorlage einer Eigentümerliste inklusive einer Adressliste, einen aktuellen Nachweis der Verwalterstellung, die Unterschriftsleistung des Verwalters und einen eindeutigen Hinweis auf den Treuhandcharakter des eröffneten Kontos erfordert. Das Landgericht habe die Voraussetzungen nicht geprüft, obwohl die Beklagte auf die dahingehenden Notwendigkeiten ausdrücklich mit Schriftsatz vom 18.10.2018 hingewiesen habe. Hinsichtlich der Unterschriftsleistung des Verwalters habe das Landgericht sogar ausdrücklich offengelassen, ob vom Verwalter tatsächlich der vorgelegte Kontoeröffnungsantrag unterschrieben worden sei. Vom Landgericht sei darüber hinaus verkannt worden, dass von Seiten der Beklagten ausdrücklich bestritten worden sei, dass der fragliche Kontoeröffnungsantrag vom 22.04.2002 der kontoführenden Bank überhaupt tatsächlich vorgelegt worden sei und dass das als Anlage K7 vorgelegte Anschreiben vom 17.04.2002 der Bank tatsächlich übermittelt worden sei. Für den Zugang bzw. die tatsächlich erfolgte Übermittlung der vorgenannten Schriftstücke sei von Seiten der Klägerin kein taugliches Beweisangebot unterbreitet worden. Das Landgericht habe in unzulässiger Weise den Zugang der fraglichen Schreiben unterstellt. Aufgrund der nachweislich hohen kriminellen Energie des Geschäftsführers der fraglichen Hausverwaltungsgesellschaft liege es nahe, dass die fraglichen Schreiben nur als „interne Beweisstücke" konzipiert und deshalb auch nur in verwalterinternen Akten niedergelegt worden seien. Jedenfalls hätte das Landgericht bei zutreffender Würdigung aller vorgelegten Unterlagen der X Hausverwaltung die Schlussfolgerung ziehen müssen, dass der Verwalter ein eigenes (Spar-) Konto und nicht etwa ein WEG-Konto angelegt habe. Es sei von Seiten des früheren Verwalters bewusst ein Eigen-Konto in der Form eines Sparkontos angelegt worden. Hinsichtlich eines Eigengeschäfts sei eine nachträgliche Genehmigung aber rechtstechnisch gar nicht möglich; nur ein Fremdgeschäft könne nachträglich genehmigt werden. Die gegenteilige Sichtweise des Landgerichtes beruhe auf einem Denkfehler, sodass die Beweisführung fehlerhaft sei. Im Ausgangspunkt sei dem Landgericht zuzustimmen, dass unter der Voraussetzung des Vorliegens eines WEG-Kontos die Rückabwicklung über die Eingriffskonditionen zu erfolgen hätte. Eine Rückabwicklung über die Eingriffskondition bedeute entgegen der Rechtsauffassung des Landgerichtes keineswegs zwingend, dass die Rechtsgrundsätze der Vorteilsausgleichung von vornherein unanwendbar wären oder aber dass nicht zumindest bei der Saldierung Korrekturen vorgenommen werden müssten. Die zu diesen Fragen ergangene Rechtsprechung habe das Landgericht übersehen bzw. nicht gekannt. Richtig sei im Ausgangspunkt, dass die Grundsätze der Vorteilsausgleichung bei der Eingriffskondition grundsätzlich nicht anwendbar seien. Allerdings könne in Einzelfällen unter Berücksichtigung der Vorschrift des § 242 BGB anerkanntermaßen anderes gelten. Die vom Landgericht allein in Bezug genommene BGH-Entscheidung stehe dem nicht entgegen. Dort sei nämlich offenkundig unstreitig gewesen, dass die Klägerin hinsichtlich des veruntreuten Betrages keine Kompensation erhalten habe. Der Beklagten sei jedenfalls bekannt, dass der Klägerin exakt der gleiche Betrag, wie er streitgegenständlich sei, von Seiten einer anderen Wohnungseigentümergemeinschaft, nämlich der WEG A-Pfad, in engem zeitlichen Zusammenhang überwiesen worden sei. Die hier streitgegenständlichen Überweisungen an die Beklagte sei wenig später erfolgt. Die Klägerin sei nicht geschädigt. Sie habe exakt den gleichen Betrag wie hier eingeklagt von einer anderen Wohnungseigentümergemeinschaft erhalten. Aufgrund der hier ausnahmsweise anwendbaren Vorteilsausgleichung bzw. einer konsequenten Anwendung der Saldotheorie könne die Klägerin zur Erhebung einer Bereicherungsklage mangels Vorlage eines Schadens unter Berücksichtigung von Treu und Glauben aber nicht mehr berechtigt sein. Die Erstrichterin habe deshalb zu Unrecht die hier vorgetragenen Gründe eines fehlenden Schadens nicht geprüft bzw. unter Verkennung der tatbestandlichen Reichweite des Urteils des Bundesgerichtshofs - III ZR 436/12 - diese Rechtsgrundsätze vorliegend zu Unrecht als nicht einschlägig erachtet. Der Beklagten sei es trotz intensiver Nachforschungen nicht gelungen, Adresse und Verwalter der WEG A-Pfad ausfindig zu machen. Der Beklagten stehe damit keine Möglichkeit der Schadloshaltung zu. Sie sei darauf angewiesen, gegenüber der Klägerin den Einwand der Anwendbarkeit der Vorteilsausgleichung zu erheben. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Berufungsvorbringens wird auf die Berufungsbegründung vom 17.01.2019 sowie auf die Schriftsätze vom 03.04.2019 und 15.08.2019 verwiesen. Die Beklagte beantragt, unter Aufhebung des am 16.11.2018 verkündeten und am 23.11.2018 zugegangenen Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main 2-14 O 54/17den Vollstreckungsbescheid vom 25.01.2018 aufzuheben und die Klage kostenpflichtig abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt die angefochtene Entscheidung und führt aus, das Urteil des Erstgerichtes sei im Ergebnis richtig. Sie - die Klägerin - sei Inhaberin von zwei Konten bei der Bank1. Es handele sich dabei um ein Girokonto mit der Kto.-Nr. ...1 und um ein Konto für Rücklagen mit der Kto.-Nr. ...2. Streitgegenständlich sei vorliegend eine Abbuchung von dem Girokonto mit der Kto.-Nr. ...1 vom 19.02.2014. Unzutreffend sei das Erstgericht davon ausgegangen, dass der Kontoeröffnungsantrag vom 22.04.2002 das streitgegenständliche Konto mit der Kto.-Nr.: ...1 betreffe. Dieser Kontoeröffnungsantrag betreffe jedoch das Konto für Rücklagen mit der Kto.-Nr. ...2 und habe lediglich als Beweis dafür dienen sollen, dass sämtliche Konten bei der Bank1 ordnungsgemäß auf die WEG Straße1 eröffnet worden seien. Zum Girokonto der Klägerin seien keine archivierten Kontoeröffnungsunterlagen mehr vorhanden. Laut der im Computersystem der Bank1 ersichtlichen Daten sei das Konto jedoch von Anfang an auf die Wohnungseigentümergemeinschaft Straße1 eröffnet worden, was bereits erstinstanzlich unter Beweis (Zeugnis der Mitarbeiterin der Bank1, Frau C) gestellt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Berufungsvorbringens wird auf die Berufungserwiderung vom 15.03.2019 sowie auf den Schriftsatz vom 09.04.2019 verwiesen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugin C. Wegen des Beweisergebnisses wird auf die Sitzungsniederschrift vom 18.07.2019 verwiesen. B. I. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung der Beklagten hat in der Sache keinen Erfolg. Weder beruht das angefochtene Urteil auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung. 1. Die Rüge der Beklagten, es habe ein unzuständiges Gericht entschieden, greift hier schon deshalb nicht durch, weil die Berufung nach § 513 Abs. 2 ZPO nicht darauf gestützt werden kann, dass das Gericht des ersten Rechtszuges seine Zuständigkeit zu Unrecht angenommen hat (Heiler in: Zöller, Zivilprozessordnung, 32. Aufl. 2018, § 513 ZPO, Rn. 7). 2. Das Landgericht hat im Ergebnis zu Recht entschieden, dass der Klägerin ein Anspruch aus 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 2 BGB in Höhe von 30.000 € gegen die Beklagte zusteht. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine abweichende Beurteilung. a) Zunächst einmal bestehen keine Zweifel daran, dass der auf das Konto der Beklagten IBAN DE… eingegangene Betrag in Höhe von 30.000 € von dem bei der Bank1 geführten Girokonto mit der Kto.-Nr. ...1 überwiesen wurde, wie dies die Klägerin bereits erstinstanzlich mit Schriftsatz vom 08.03.2018 dargetan hat. Es handelt sich nicht - wie dies die Beklagte mit Schriftsatz vom 03.04.2019 geltend macht - um einen „nachgeschobenen“, sondern um einen mit der Berufungserwiderung wiederholten und klarstellenden Vortrag. Diesen Vortrag hat die Klägerin bereits erstinstanzlich durch Vorlage eines Einlieferungsscheins untermauert, und die Beklagte ist diesem Vorbringen nicht mit einem ausreichendem Sachvortrag entgegengetreten, sie hat insbesondere nicht dargelegt, von welchem anderen Konto der Betrag überwiesen worden sein soll. Dies wäre jedoch erforderlich gewesen, denn dass der Betrag von einem Konto stammt, das die Klägerin als Inhaberin ausweist, ist nach dem landgerichtlichen Urteil als unstreitig festgestellt. Diese Tatsachenfeststellung, deren Berichtigung die Beklagte nicht beantragt hat, bindet den Senat (§ 314 ZPO). b) Entgegen der Ansicht der Beklagten ist Rechtsinhaberin des bei der Bank1 geführten Girokontos mit der Kto.-Nr. ...1 die Klägerin und nicht die ehemalige Verwalterfirma X. Zwar hat das Landgericht zu Unrecht auf den Kontoeröffnungsantrag vom 22.04.2002 abgestellt, der nach der Darstellung der Klägerin das Konto für Rücklagen mit der Kto.-Nr. ...2 und nicht das Girokonto mit der Kto.-Nr.: ...1 betrifft. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht aber zur Überzeugung des Senats fest, dass das Girokonto Kto.-Nr.: ...1 für die „WEG Straße1“ bei der Bank1 eröffnet wurde und die Klägerin Kontoinhaberin ist. aa) Für die Frage, wer der Bank gegenüber berechtigter Kontoinhaber geworden ist, ist maßgebend, wer bei der Kontoerrichtung als Forderungsberechtigter auftritt oder bezeichnet wird. Unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalles ist somit zu prüfen, wer nach dem erkennbaren Willen des die Kontoeröffnung beantragenden Kunden Gläubiger der Bank sein sollte (vgl. BGH, Urteil vom 12. Oktober 1987 - II ZR 98/87 -, Rn. 12, juris; Kropf in: Kümpel/Mülbert/Früh/ Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. 2019, Kontobeziehung (Kropf), Rn. 3_908). Eröffnet der Verwalter einer Wohnungseigentümergemeinschaft ein Konto ist zu unterscheiden: Bei einem offenen Treuhandkonto tritt der Verwalter als Treuhänder auf und ist als Kontoinhaber anzusehen. Das Konto wird auf den Namen des Verwalters eröffnet und mit einem Zusatz versehen, aus dem der Treuhandcharakter des Kontos erkennbar wird. Beim sog. verdeckten Treuhandkonto handelt es sich rechtlich mangels Offenlegung der materiellen Berechtigung am Kontoguthaben um ein Eigenkonto des Verwalters. Beim offenen Fremdkonto wird das Konto auf den Namen der Wohnungseigentümer-gemeinschaft eröffnet. Der Verwalter tritt lediglich als Verfügungsberechtigter auf. bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass es sich bei dem Girokonto nicht um ein Eigenkonto der X (also ein auf ihren Namen lautendes Konto ohne Offenlegung ihrer Treuhandstellung) handelt, wie dies die Beklagte geltend macht, sondern ein offenes Fremdkonto anzunehmen ist, bei dem die klagende Wohnungseigentümergemeinschaft Kontoinhaberin ist und die X lediglich Verfügungsberechtigte war. (1) Die Zeugin C hat den Vortrag der Klägerin bestätigt und glaubhaft bekundet, dass die im Computersystem der Bank1 ersichtlichen Daten ergeben, dass das vorbezeichnete Girokonto ...1 am 14.03.2001 auf die Wohnungseigentümergemeinschaft Straße1 eröffnet worden ist, und dass diese seit der Eröffnung als Kontoinhaberin geführt wird. Für die Annahme, dass das vorgenannte Konto als verwaltereigenes Konto errichtet oder als Eigenkonto der Verwaltung behandelt wurde, fehlen somit greifbare Anhaltspunkte. (2) An der Einschätzung, dass die Klägerin Rechtsinhaberin des vorgenannten Kontos ist, vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass zum Zeitpunkt der Kontoeröffnung die Kontofähigkeit einer Wohnungseigentümergemeinschaft zweifelhaft war, weil die überwiegende Meinung bis zur Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 02. Juni 2005 - V ZB 32/05 -(BGHZ 163, 154-180) davon ausging, dass der Verband Wohnungseigentümergemeinschaft nicht rechtsfähig ist, d.h. vor Anerkennung der (Teil-)Rechtsfähigkeit sämtliche Wohnungseigentümer als Vertragspartei angesehen wurden, wenn der Verwalter gegenüber einem Dritten, etwa einem Kreditinstitut, namens der Wohnungseigentümergemeinschaft einen Vertrag schloss. Seit dieser Entscheidung des Bundesgerichtshofs steht deren Teilrechtsfähigkeit jedenfalls nicht mehr in Frage, und die Rechtsfähigkeit als Voraussetzung der Kontofähigkeit ist zudem durch die am 1.7.2007 in Kraft getretene WEG-Novelle auch gesetzlich für die Wohnungseigentümergemeinschaften anerkannt. § 10 Abs. 6 Satz 2 WEG bestimmt, dass die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer Inhaberin der gesetzlich begründeten und rechtsgeschäftlich erworbenen Rechte und Pflichten ist, Abs. 7 bestimmt zudem, dass der Wohnungseigentümergemeinschaft die eingenommenen Gelder sowie die rechtsgeschäftlich erworbenen Sachen und Rechte gehören. Die Gemeinschaft weist somit eine rechtliche Verselbständigung im Verhältnis zu den in ihr zusammengeschlossenen Wohnungseigentümern auf (vgl. Kropf in: Kümpel/Mülbert/Früh/Seyfried, Bank- und Kapitalmarktrecht, 5. Aufl. 2019, Kontobeziehung (Kropf), Rn. 3_903), so dass die Kontoinhaberschaft der Klägerin hinsichtlich des Girokontos mit der Kto.-Nr.: ...1 und der Bezeichnung “WEG Straße1“ zum Zeitpunkt der streitgegenständlichen Überweisung am 19.02.2014 nicht zweifelhaft ist. c) Durch die Überweisung der Verwalterin am 19.02.2014 von dem vorgenannten Girokonto der Klägerin auf das Konto der Beklagten ist die Beklagte in sonstiger Weise auf Kosten der Klägerin bereichert worden (§ 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 BGB). Eine Leistung der Klägerin an die Beklagte im Sinne von § 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1 BGB scheidet schon deshalb aus, weil aus Sicht beider Parteien ein mit der Überweisung verfolgter Leistungszweck fehlte. Insbesondere war kein Kausalverhältnis erkennbar, auf das sich die Überweisung hätte beziehen können (vgl. BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 436/12 -, Rn. 9, juris). d) Der Anspruch der Klägerin ist nicht gemäß § 818 Abs. 3 BGB ausgeschlossen. Denn die Beklagte kann sich gemäß § 819 Abs. 1 BGB nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen. § 166 Abs. 1 BGB, der Kenntnisse des Vertreters dem Vertretenen zurechnet, ist im Rahmen des § 819 Abs. 1 BGB zumindest entsprechend anwendbar. Die Beklagte muss sich deshalb die Kenntnis des Geschäftsführers der X von dem fehlenden Rechtsgrund der Überweisung entsprechend § 166 Abs. 1 BGB zurechnen zu lassen mit der Folge, dass sie sich gemäß § 819 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 818 Abs. 4 BGB nicht auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann (BGH, Urteil vom 23. Januar 2014 - III ZR 436/12 -, Rn. 10 ff., juris). e) Die Beklagte kann sich im Rahmen des Bereicherungsausgleichs auch nicht auf eine fehlende Entreicherung der Klägerin berufen. Die Grundsätze der Vorteilsausgleichung finden entgegen der Ansicht der Beklagten hier keine Anwendung (vgl. auch BGH, Urteil vom 05. November 2002 - XI ZR 381/01 -, BGHZ 152, 307-317, Rn. 26). Ein eigener Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Ausgleich der von der Klägerin rechtsgrundlos erlangten Zahlungen, der im Wege der Saldierung zu einer Verrechnung der Bereicherungsschuld der Beklagten führen könnte, besteht nicht. Sofern der Klägerin tatsächlich Zahlungen von dritter Seite her bzw. anderen Wohnungseigentümergesellschaften zugeflossen sein sollten, ist dieser Vermögensvorteil der Klägerin gerade nicht aus dem Vermögen der Beklagten zugeflossen, so dass die Klägerin insoweit auch nicht auf Kosten der Beklagten bereichert worden ist. Die Klägerin ist dann zudem Bereicherungsansprüchen anderer Eigentümergesellschaften ausgesetzt; es handelt sich - worauf das Landgericht bereits hingewiesen hat - um getrennt zu beurteilende Kondiktionsverhältnisse. Der Grundsatz von Treu und Glauben gebietet keine abweichende Beurteilung. Den von der Beklagten zitierten Entscheidungen des Bundesgerichtshofs liegen andere Sachverhaltskonstellationen zugrunde. Abgesehen davon hat die Klägerin auch bestritten, "exakt" den gleichen Betrag, wie er in vorliegendem Fall streitgegenständlich ist, von Seiten der WEG A-Pfad erhalten zu haben, wie dies die Beklagte behauptet. Die Klägerin hat ausgeführt, dass sich eine entsprechende Überweisung weder aus den Feststellungen des Insolvenzverwalters, noch aus dem als Anlage beigefügtem Kontoauszug der Frankfurter Volksbank vom 31.12.2013 erschließe, aus dem sich lediglich ergebe, dass seitens der WEG D-Str. eine Zahlung an die WEG A-Pfad erfolgt sei. Außerdem hat die Klägerin dargelegt, dass von ihrem Konto am 16.09.2014 ebenfalls zu Unrecht eine Zahlung in Höhe von 20.000 € auf das Konto der WEG A-Pfad 1-2, Kto.-Nr. …3 erfolgt sei. Dem ist die Beklagte nicht mehr mit einem substantiierten Sachvortrag entgegengetreten. f) Auch dem weiteren Berufungsvorbringen misst der Senat keine entscheidungserhebliche Bedeutung bei. II. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen, da ihr Rechtsmittel keinen Erfolg hat (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision gegen dieses Urteil war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 543 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Die Frage des bereicherungsrechtlichen Ausgleichs zwischen Wohnungseigentümergemeinschaften wegen Überweisungen des untreuen, gemeinsamen Verwalters ist mit dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 23. Januar 2014 - III ZR 436/12 - höchstrichterlich entschieden. Da die vorliegende Entscheidung im Übrigen einen Einzelfall betrifft, ohne von der höchst- oder obergerichtlichen Rechtsprechung abzuweichen, kommt der Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung zu noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts.