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Beschluss

1 U 210/16

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:0703.1U210.16.00
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Tenor
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 28.10.2016 wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 28.10.2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 18.138,02 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Einlegung der Berufung gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 28.10.2016 wird zurückgewiesen. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des Landgerichts Limburg an der Lahn vom 28.10.2016 wird als unzulässig verworfen. Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf 18.138,02 € festgesetzt. I. Das Landgericht hat mit Urteil vom 28.10.2016 der Klage teilweise stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Das Urteil ist der Prozessbevollmächtigten der Beklagten am 3.11.2016 zugestellt worden. Mit der am 19.12.2016 eingelegten Berufung hat die Beklagte zugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist zur Einlegung der Berufung beantragt. Zur Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs trägt die Beklagte vor, dass in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten die Behandlung von Gerichtspost, die ein Urteil enthält, durch einen schriftlich niedergelegten Bearbeitungsstandard geregelt sei (Anlage WE1). Diesen Standard habe die langjährig bei der Prozessbevollmächtigten tätige, als zuverlässig bekannte Mitarbeiterin A, die für die Verarbeitung der eingehenden Post und die Notierung der Fristen jeweils in Abstimmung mit der Prozessbevollmächtigten zuständig gewesen sei, auch bei ihrer Tätigkeit beachtet. Neben Frau A sei seit XX.XX.2016 in der Kanzlei noch eine studentische Mitarbeiterin, Frau B, zur Einarbeitung tätig gewesen. Frau B sei vornehmlich mit dem Scannen und Verschlagworten der eingehenden Post, der Datenerfassung und Aktualisierung in den e-Akten sowie mit der Aktenablage befasst gewesen, jeweils nach Weisung. Am 3.11.2016 habe eine Postbesprechung stattgefunden. Die Prozessbevollmächtigte habe das Empfangsbekenntnis bezüglich des Urteils vom 28.10.2016 unterzeichnet und die Monatsfrist sowie die Vorfrist mit Frau A besprochen. Das Urteil mit dem Begleitschreiben sei wieder in den Geschäftsgang gegeben worden. Die Fristenkontrolle erfolge regelmäßig entweder noch am selben Tag oder bei der ersten Wiedervorlage der Akte. Bei der Durchsicht der Frist- und Vorfristnotierungen am 19.12.2016 sei die Akte wieder in den Geschäftsgang gelangt. Es habe sich herausgestellt, dass das Urteil zwar eingescannt und das Empfangsbekenntnis unterschrieben und zurückgefaxt worden sei, im Übrigen aber offenbar schlicht zur Akte genommen und die Akte zurück ins Fach gelegt worden sei. Wie es dazu gekommen sei, habe nicht aufgeklärt werden können. Möglicherweise habe Frau B eine Anweisung von Frau A oder der Prozessbevollmächtigten verwechselt und den falschen Vorgang unbemerkt abgeheftet und weggelegt. In der eidesstattlichen Versicherung vom 19.12.2016 bestätigt Frau A diesen Sachverhalt; ergänzend merkt Frau A an, dass sie am nächsten Tag frei gehabt habe, deshalb erst wieder in der nächsten Woche im Dienst gewesen sei und andernfalls den Irrtum vermutlich bemerkt hätte. II. Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bezüglich der versäumten Frist zur Einlegung der Berufung war zurückzuweisen, weil die Beklagte nicht ohne Verschulden verhindert war, die am 5.12.2016 endende Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten. Da die Berufung verspätet eingelegt ist, war sie gemäß § 522 Abs. 1 S. 2, 3 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Eine Prozesspartei muss sich nicht nur eigenes Verschulden, sondern gemäß § 85 Abs. 2 ZPO auch das Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zurechnen lassen. Etwaiges Verschulden der Mitarbeiter des Prozessbevollmächtigten ist der Partei dagegen grundsätzlich nicht zuzurechnen; der Rechtsanwalt darf einfache Verrichtungen, die keine besondere Geistesarbeit oder juristische Schulung erfordern, einer gut ausgebildeten, als zuverlässig erprobten und sorgfältig überwachten Bürokraft übertragen. Ein zurechenbares Eigenverschulden kann sich jedoch aus mangelhafter Büroorganisation, z.B. aus fehlenden klaren Anweisungen oder mangelnder Sorgfalt bei der Belehrung, Anweisung und Überwachung des Personals ergeben. Wiedereinsetzung kann nur gewährt werden, wenn auch ein solcher Organisationsmangel ausgeschlossen ist, wobei es zu Lasten der Partei geht, wenn die Ursache eines Büroversehens nicht aufgeklärt werden kann (BGH NJW 2011, 385). Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs darf der Rechtsanwalt das Empfangsbekenntnis über eine Urteilszustellung nur unterzeichnen und zurückgeben, wenn sichergestellt ist, dass in den Handakten die Rechtsmittelfrist festgehalten und vermerkt ist, dass die Frist im Fristenkalender notiert worden ist. Bescheinigt der Rechtsanwalt den Empfang eines ohne Handakten vorgelegten Urteils, so erhöht sich damit die Gefahr, dass die Fristnotierung unterbleibt und dies erst nach Fristablauf bemerkt wird. Um dieses Risiko auszuschließen, muss der Anwalt, falls er nicht selbst unverzüglich die notwendigen Eintragungen in der Handakte und im Fristenkalender vornimmt, durch eine besondere Einzelanweisung die erforderlichen Eintragungen veranlassen. Auf allgemeine Anordnungen darf er sich in einem solchen Fall nicht verlassen. Weist er seine Bürokraft im Einzelfall mündlich an, die Rechtsmittelfrist einzutragen, müssen ausreichende organisatorische Vorkehrungen dafür getroffen sein, dass diese Anweisung nicht in Vergessenheit gerät (BGH NJW 2010, 1080). Nach diesen Maßstäben ist hier anzunehmen, dass eine unzureichende Organisation bei der Eintragung der Fristen und eine unzulängliche Überwachung der eingesetzten Hilfskräfte zu der Fristversäumung geführt haben. Dieses Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten muss sich die Beklagte zurechnen lassen. Die hier anlässlich der Zustellung des Urteils vorgenommene Postbesprechung, bei der die Fristen erörtert wurden, stellt eine Einzelanweisung der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an ihre Mitarbeiterin A dar, die Fristen in den Kalender einzutragen. Da eine Postbesprechung erfolgt ist, bei der die Fristen einzeln vorbesprochen wurden, hat sich die Prozessbevollmächtigte auch nicht auf eine allgemeine Anordnung über die Eintragung der Fristen im Kalender verlassen. Die Darstellung der Büroorganisation lässt aber nicht erkennen, durch welche organisatorischen Vorkehrungen sichergestellt wird, dass die bei der Postbesprechung erteilten Anweisungen nicht in Vergessenheit geraten. Der schriftlich niedergelegte Bearbeitungsstandard als solcher genügt dafür nicht, weil er nur eine allgemeine, wenn auch detaillierte Handlungsanweisung darstellt und daher keine wirksame Vorkehrung dagegen, dass eine Weisung nicht in Vergessenheit gerät, darstellt. Der in dem Bearbeitungsstandard vorgesehene rote Fristenzettel hat nicht dazu geführt, dass die unterbliebene Notierung der Frist bemerkt wurde, so dass es sich insoweit um eine ungeeignete Vorkehrung gehandelt haben muss. Frau A hat selbst dargelegt, dass sie das Versehen, also die unterbliebene Notierung der Frist im Kalender, bemerkt hätte, wenn sie am nächsten Tag in der Kanzlei gewesen wäre, so dass außer der Aufmerksamkeit von Frau A andere, vor allem organisatorische Vorkehrungen, die die Eintragung der bei der Postbesprechung erörterten Fristen sicherstellen konnten, offenbar nicht bestanden. Das Empfangsbekenntnis ist dem Berufungsgericht am 4.11.2016 zugefaxt worden. Da an diesem Tag Frau A nicht in der Kanzlei war, dürfte die Sendung durch die studentische Hilfskraft vorgenommen worden sein. In welcher Weise die Prozessbevollmächtigte der Beklagten diese Mitarbeiterin, die nicht eingearbeitet war und auf deren Zuverlässigkeit die Prozessbevollmächtigte sich angesichts der kurzen Dauer der Beschäftigung auch nicht verlassen konnte, kontrollierte, ist nicht dargelegt. Es ist daher nicht ausgeschlossen und wird von der Prozessbevollmächtigten auch selbst für möglich gehalten, dass Frau B die Akte mit dem Posteingang abgelegt hat, ohne dass die Fristen notiert waren. Es ist eine unzulängliche Überwachung, wenn nicht eingearbeitete Hilfskräfte derart gravierend in die Arbeitsabläufe eingreifen können, ohne dass dies alsbald auffällt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Bei der Festsetzung des Streitwerts war der Betrag, zu dessen Zahlung die Beklagte verurteilt worden ist, ohne Zinsen und Nebenforderungen, somit 18.038,02 €, sowie der Wert der Widerklage (entsprechend der erstinstanzlichen Festsetzung 100 €) zu berücksichtigen.