Beschluss
1 W 52/14
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0915.1W52.14.0A
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Leitsätze
1. Keine Vorbefassung gemäß § 41 Nr. 6 ZPO für Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren durch den im Hauptverfahren erkennenden Richter.
2. Ein isolierter Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist statthaft.
3. Zuständig für die Entscheidung hierüber ist das Beschwerdegericht und nicht das Abhilfegericht.
4. Ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte sofortige Beschwerde kann wirksam auch beim iudex a quo und nicht nur beim Beschwerdegericht eingelegt werden.
5. Für eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter in einem Kostenfestsetzungsverfahren besteht kein Anwaltszwang.
6. Die dienstliche Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 ZPO dient allein der Sachaufklärung und hat nicht eine "umfassende Würdigung" der Ablehnungsgründe zum Gegenstand.
7. Ein neues Ablehnungsgesuch, welches bereits geltend gemachte Ablehnungsgründe lediglich wiederholt, ist auch dann wegen Rechtsmissbrauchs und fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn über das erste Ablehnungsgesuch in der Beschwerdeinstanz noch nicht rechtskräftig entschieden ist.
Tenor
Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 14.08.2014 über die Zurückweisung der Befangenheitsgesuche vom 18.07.2014 gegen die Richterinnen am Landgericht A und B sowie den Richter am Landgericht C und außerdem über die Verwerfung der erneuten Befangenheitsgesuche vom 18.07.2014 gegen den Richter am Landgericht D und die Vorsitzende Richterin am Landgericht E zu gewähren, wird abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Keine Vorbefassung gemäß § 41 Nr. 6 ZPO für Entscheidungen im Kostenfestsetzungsverfahren durch den im Hauptverfahren erkennenden Richter. 2. Ein isolierter Antrag auf Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs ist statthaft. 3. Zuständig für die Entscheidung hierüber ist das Beschwerdegericht und nicht das Abhilfegericht. 4. Ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte sofortige Beschwerde kann wirksam auch beim iudex a quo und nicht nur beim Beschwerdegericht eingelegt werden. 5. Für eine sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung eines Ablehnungsgesuchs gegen einen Richter in einem Kostenfestsetzungsverfahren besteht kein Anwaltszwang. 6. Die dienstliche Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 ZPO dient allein der Sachaufklärung und hat nicht eine "umfassende Würdigung" der Ablehnungsgründe zum Gegenstand. 7. Ein neues Ablehnungsgesuch, welches bereits geltend gemachte Ablehnungsgründe lediglich wiederholt, ist auch dann wegen Rechtsmissbrauchs und fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig, wenn über das erste Ablehnungsgesuch in der Beschwerdeinstanz noch nicht rechtskräftig entschieden ist. Der Antrag der Kläger, ihnen Prozesskostenhilfe für die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 14.08.2014 über die Zurückweisung der Befangenheitsgesuche vom 18.07.2014 gegen die Richterinnen am Landgericht A und B sowie den Richter am Landgericht C und außerdem über die Verwerfung der erneuten Befangenheitsgesuche vom 18.07.2014 gegen den Richter am Landgericht D und die Vorsitzende Richterin am Landgericht E zu gewähren, wird abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. A. Gegenstand des vorliegenden Antrags beider Kläger auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist eine beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 14.08.2014 (Bd. XI, 2596), mit welchem unter Mitwirkung des Richters am Landgericht D das Befangenheitsgesuch des Klägers zu 1) (zukünftig: der Kläger) gegen den Richter am Landgericht C sowie die Richterinnen am Landgericht A und B zurückgewiesen und außerdem das erneute Ablehnungsgesuch gegen den Richter am Landgericht D und die Vorsitzende Richterin am Landgericht E als unzulässig, da missbräuchlich verworfen worden ist. Auf den Inhalt dieses Beschlusses wird Bezug genommen. Gegenstand des vorliegenden Ausgangsverfahrens ist ein Kostenfestsetzungsverfahren für die Rechtsanwaltskosten der drei Beklagten auf der Grundlage des Urteils des beschließenden Senats vom 05.09.2014, mit welchem die Berufung der Kläger gegen das die Klage abweisende Urteil des Landgerichts Wiesbaden zurückgewiesen wurde, und die Festsetzung des Gebührenstreitwerts für den Berufungsrechtszug vom selben Tag. Mit diesem Rechtsstreit machten die Kläger Amtshaftungsansprüche wegen den Sohn des Klägers/den Bruder der Klägerin zu 2) betreffenden Sorgerechts- und Umgangsentscheidungen und deren Handhabung durch die Beklagten zu 1) und 2) - Familiengerichte und Jugendamt - geltend sowie wegen Unterstützung der Kindsmutter durch den im Dienst der Beklagten zu 3) stehenden Pfarrer F. Der Bundesgerichtshof versagte den Klägern Prozesskostenhilfe für ihre beabsichtigte Nichtzulassungsbeschwerde gegen das Berufungsurteil. Die Kläger legten gegen das Senatsurteil Verfassungsbeschwerde ein (Az. 1 BvR 2782/13), über diese ist noch nicht entschieden. Sie sind der Auffassung, das Senatsurteil verstoße gegen Grundrechte, und die Verfassungsbeschwerde sei für das Kostenfestsetzungsverfahren vorgreiflich; aus beiden Gründen dürfe derzeit keine Festsetzung der Kosten 2. Instanz zugunsten der Bevollmächtigten der drei Beklagten erfolgen. Sie lehnten zwei Rechtspflegerinnen des Landgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit ab, als diese zu erkennen gaben, dass sie mit der Kostenfestsetzung nicht bis zur Entscheidung über die Verfassungsbeschwerde zuwarten wollten, zumal die Beklagten auf eine Kostenfestsetzung drängten. Das gegen die Rechtspflegerin G gerichtete Ablehnungsgesuch vom 04.01.2014 (Bd. XI, 2510) wies die Vorsitzende Richterin am Landgericht H mit Beschluss vom 07.02.2014 (eingeheftet in Bd. IX, 2345) zurück. Daraufhin lehnte der Kläger zu 1) mit Schriftsatz vom 15.02.2014 (Bd. XI, 2520) „mit vorrangigem PKH-Begehren“ die letztgenannte Richterin sowie „vorsorglich die Richter J und L“ wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Er vertrat die Auffassung, dass die drei genannten Richter gemäß § 41 Nr. 8 - gemeint offenbar Nr. 6 - ZPO wegen Vorbefassung von dem Kostenfestsetzungsverfahren ausgeschlossen seien, da sie an dem erstinstanzlichen, die Klage abweisenden Urteil mitgewirkt hätten. Über diese Ablehnungsgesuche ist noch nicht entschieden. Sodann lehnte der Kläger („… lehne ich …“) mit Schriftsatz vom 05.06.2014 (Bl. 2540 d.A.) den Richter am Landgericht D, die Vizepräsidentin des Amtsgerichts K und die Vorsitzende Richterin am Landgericht E wegen Besorgnis der Befangenheit ab. Ihnen hält er insbesondere vor, an den beiden Beschwerdeverfahren 4 T 654/05 und 4 T 196/07 mitgewirkt zu haben, in denen er nicht zum Betreuer seines volljährigen behinderten Sohnes bestellt worden sei. Mit Schriftsatz vom 23.06.2014 (Bl. 2550 d.A.) legte er weitere Ablehnungsgründe gegen die Richter D und E aufgrund ihrer dienstlichen Äußerungen dar. Das Landgericht wies mit Beschluss vom 02.07.2014 (Bl. 2556 d.A.) in der Besetzung der Richterinnen am Landgericht A und B sowie des Richters am Landgericht C die gegen den Richter am Landgericht D und die Vorsitzende Richterin am Landgericht E gerichteten Ablehnungsgesuche als unbegründet zurück. Auf den Beschlussinhalt wird Bezug genommen. Der Beschluss wurde dem Kläger am 05.07.2014 zugestellt (Bl. 2565 d.A.). Mit Schriftsatz vom 18.07.2014 (Bl. 2570 d.A.), eingegangen am Montag, 21.07.2014, teilte der Kläger mit, es werde „hiermit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe beantragt … für die avisierte Beschwerde zu dem Beschluss des Landgerichts Wiesbaden vom 02.07.2014 …“. Dabei werde „Besorgnisrüge“ auch gegen die Richter A, B und C erhoben „sowie im Übrigen erneut auch Besorgnisrüge gegen die Richter E und D“. Zu den dienstlichen Äußerungen der drei erstgenannten Richter nahm er mit Schriftsatz vom 11.08.2014 (Bl. 2590 d.A.) Stellung und erinnerte an den Prozesskostenhilfeantrag vom 18.07.2014 für die avisierte Beschwerde. Mit Beschluss vom 14.08.2014 (Bl. 2596 d.A.) hat das Landgericht unter Mitwirkung des Richters am Landgericht D die Befangenheitsgesuche gegen die Richterinnen am Landgericht A und B sowie gegen den Richter am Landgericht C zurückgewiesen und die erneuten Ablehnungsgesuche gegen den Richter am Landgericht D und die Vorsitzende Richterin am Landgericht E als unzulässig verworfen. Dieser Beschluss ist dem Rechtsanwalt M am 20.08.2014 (Bl. 2605 d.A.) und dem Kläger persönlich am 02.09.2014 zugestellt worden. Mit am 03.09.2014 beim Landgericht eingegangenem Schriftsatz des Rechtsanwalts M hat dieser „namens und in Vollmacht der Kläger“ einen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtige Beschwerde gegen den Beschluss vom 14.08.2014 gestellt (Bl. 2605 d.A.). Wegen des Vorbringens des Klägers im Einzelnen wird auf den Inhalt der genannten Schriftsätze verwiesen. B. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für die beabsichtigte Rechtsverfolgung im Rahmen des Beschwerdeverfahrens war abzulehnen, da diese keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 114 ZPO) bietet. I. Die beschließenden Senatsmitglieder sind nicht gemäß § 41 Nr. 6 ZPO wegen Vorbefassung von der Mitwirkung im jetzigen Ablehnungsbeschwerdeverfahren ausgeschlossen. Ausgeschlossen ist nur derjenige Richter, der „in einem früheren Rechtszug“ mitgewirkt hat, also in einer vorangehenden Instanz eines Verfahrens. Eine solche Situation ist aber hier nicht gegeben. Denn das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren ist ein selbständiges, vom vorangehenden Erkenntnisverfahren getrenntes Nebenverfahren (BGH, Beschl. v. 06.12.2007 - I ZB 16/07, NJW 2008, 2040 [juris Rn. 6]). II. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Zurückweisung eines Befangenheitsgesuchs ist zulässig. 1. Ein solcher Antrag ist statthaft. Prozesskostenhilfe kann für jeden selbständigen Verfahrensabschnitt beantragt werden, der besondere Kosten verursacht; denn der Begriff des „Rechtszuges“ in § 119 Abs. 1 ZPO ist kostenrechtlich zu verstehen (BGH, Beschl. v. 08.07.2004 - IX ZB 565/02, NJW 2004, 3260 [juris Rn. 16]). Solche besonderen Kosten werden durch ein Beschwerdeverfahren in Ablehnungssachen verursacht, entweder als Kosten für den Beschwerdeführer bei Zurückweisung der Beschwerde oder als Kosten des zugrunde liegenden Ausgangsverfahrens für den Fall einer erfolgreichen Beschwerde (vgl. Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 46 Rn. 20). 2. Der Prozesskostenhilfeantrag konnte isoliert gestellt werden für eine beabsichtigte Beschwerde. Voraussetzung ist wie bei einem isoliert gestellten Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte Berufung, dass die Förmlichkeiten einer im Ablehnungsverfahren erhobenen Beschwerde eingehalten wurden. Dies ist hier der Fall. a) Zuständig für die Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe ist das Beschwerdegericht. Denn zur Entscheidung berufen ist immer dasjenige Gericht, zu dem der Rechtszug in der Hauptsache eröffnet ist (BeckOK ZPO/Reichling, Ed. 13, Stand 15.06.2014, § 119 Rn. 1). Daran ändert auch die gesetzliche Regelung des § 572 Abs. 1 ZPO nichts, wonach dem Verfahren der sofortigen Beschwerde ein Abhilfeverfahren vorauszugehen hat. Denn hierbei handelt es sich lediglich um ein dem Beschwerdeverfahren aus prozessökonomischen Gründen vorgeschaltetes Vorverfahren mit dem Stellenwert einer Gegenvorstellung (Zöller-Heßler, a.a.O., § 572 Rn. 4). b) Der Antrag wurde rechtzeitig innerhalb der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt. Zwar ging der Antrag binnen der zweiwöchigen Beschwerdefrist beim Landgericht, dessen Entscheidung mit der Beschwerde anzufechten beabsichtigt sei, ein und nicht beim Beschwerdegericht, welches - wie ausgeführt - berufen ist, über den Prozesskostenhilfeantrag für die Beschwerde zu entscheiden. Angesichts dessen, dass § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO die Wahl eröffnet, ob die Beschwerde beim Ausgangsgericht oder beim Beschwerdegericht eingelegt wird, konnte der Eingang des Prozesskostenhilfegesuchs für eine beabsichtigte Beschwerde beim Landgericht die Zwei-Wochen-Frist wahren. III. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, soweit diese für die Klägerin zu 2) beantragt wird. Denn diese ist an den in Rede stehenden Ablehnungsverfahren nicht beteiligt. Aus der Fassung der Schriftsätze des Klägers vom 05.06.2014 und 23.06.2014 - „lehne ich“ - folgt, dass die Befangenheitsgesuche gegen den Richter am Landgericht D und die Vorsitzende Richterin am Landgericht E alleine von ihm gestellt worden sind. Entsprechend sind die passivisch gehaltenen - „wird Besorgnisrüge erhoben“ - Befangenheitsgesuche gegen die Richter C, A und B, welche auf einem Briefbogen des Klägers ohne jede Erwähnung der Klägerin zu 2) erhoben werden, dahin zu verstehen, dass er alleine auch diese Befangenheitsgesuche gestellt hat. IV. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe ist auch bezüglich des Klägers abzulehnen, da die beabsichtigte sofortige Beschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO) bietet. Das Landgericht hat mit seinem Beschluss vom 14.08.2014 im Ergebnis zu Recht die Befangenheitsgesuche gegen den Richter am Landgericht C sowie die Richterinnen am Landgericht A und B zurückgewiesen und die erneuten Ablehnungsgesuche vom 18.07.2014 gegen den Richter am Landgericht D und die Vorsitzende Richterin am Landgericht E als unzulässig verworfen. 1. Ohne rechtliche Bedeutung ist die Tatsache, dass im Beschlusseingang zum Ausdruck gebracht ist, dass der Beschluss von der 4. Zivilkammer des Landgerichts gefasst worden sei statt - wie richtig - von der 3. Zivilkammer. Die in Vertretung tätig werdenden Richterinnen und Richter handeln selbstverständlich als Spruchkörper derjenigen Kammer, in der sie vertretungsweise tätig sind, und nicht „als Vertreterkammer“. Das zutreffend angegebene Aktenzeichen verdeutlicht aber, dass die dort beschließenden Richter trotz der unzutreffenden Kammerbezeichnung eine Entscheidung in der vorliegenden Sache treffen wollten. 2. Allerdings hätte an diesem Beschluss der Richter am Landgericht D nicht mitwirken dürfen, da er noch der Wartepflicht des § 47 Abs. 1 ZPO aufgrund seiner Ablehnung vom 05.06.2014 unterlag. Entgegen der Annahme des Beschlusses ist das vorangehende Ablehnungsverfahren, in welchem mit Beschluss vom 02.07.2014 das gegen den Richter ausgebrachte Ablehnungsgesuch zurückgewiesen wurde, nicht rechtskräftig abgeschlossen. Vielmehr ist der Schriftsatz des Klägers vom 18.07.2014, dass „hiermit Prozesskostenhilfe beantragt wird für die avisierte Beschwerde gegen den Beschluss vom 02.07.2014“ ungeachtet des vom Landgericht als auslegungsbedürftig angesehenen Gebrauch des Wortes „avisiert“ dahin zu verstehen, dass auch hier ein isolierter Prozesskostenhilfeantrag für eine beabsichtigte sofortige Beschwerde, nämlich gegen den Beschluss vom 02.07.2014, gestellt wurde. Ein solcher isolierter Prozesskostenhilfeantrag war - ggf. über ein Wiedereinsetzungsgesuch bezüglich der versäumten Beschwerdefrist - rechtlich geeignet, den Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses vom 02.07.2014 zu hindern. Dieser Antrag konnte auch wirksam durch den Kläger persönlich gestellt werden, da für eine sofortige Beschwerde betreffend die vorliegenden Ablehnungsgesuche kein Anwaltszwang besteht. Abzustellen ist hierfür darauf, ob für das Ausgangsverfahren, in dem das Befangenheitsgesuch gestellt wird, ein Anwaltszwang besteht, wie etwa für Rechtsstreitigkeiten in Zivilsachen vor dem Landgericht gemäß § 78 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Frankfurt, 19. Zivilsenat, Beschl. v. 26.11.2008, NJW-RR 2009, 415 [juris Rn. 4]; Senat, Beschl. v. 03.02.2014 - 1 W 66/13, unter II.1.). Ausgangsverfahren ist hier das Kostenfestsetzungsverfahren, welches gemäß § 21 Nr. 1 RpflG dem Rechtspfleger übertragen ist. In diesem Verfahren besteht kein Anwaltszwang; § 78 Abs. 1 ZPO ist gemäß § 13 RpflG auf Verfahren vor dem Rechtspfleger nicht anzuwenden. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe ist auch rechtzeitig innerhalb der für das beabsichtigte Rechtsmittel geltenden Frist gestellt worden, nämlich innerhalb der Zwei-Wochen-Frist des § 569 Abs. 3 Satz 1 ZPO, welche nach Zustellung des Beschlusses an den Kläger am 05.07.2014 (Bl. 2565 d.A.) bis Montag, 21.07.2014 lief. 3. Die Mitwirkung von Richter am Landgericht D an dem Beschluss vom 14.08.2014 unter Nichtbeachtung der noch bestehenden Wartepflicht stellt einen Verfahrensfehler dar. Dieser Besetzungsfehler hindert den Senat nicht, selbst in der Sache über die Beschwerde und - ihr vorgelagert - über die hinreichende Erfolgsaussicht eines entsprechenden Prozesskostenhilfegesuchs zu entscheiden. Denn der Verstoß hat keine Auswirkungen auf die Besetzung des Beschwerdesenats (vgl. Senat, Beschl. v. 26.04.2004 - 1 W 26/04, OLGR 2004, 271 [juris Rn. 6]; Beschl. v. 13.07.2005 - 1 W 13/05 -, amtl. Umdr. S. 3; Beschl. v. 22.11.2006 - 1 W 40/06 -, amtl. Umdr. S. 4; Zöller-Heßler, a.a.O., § 572 Rn. 27), und der Fehler in der Besetzung erweist sich auch nicht als willkürlich; denn er beruht offensichtlich darauf, dass das Landgericht die ganz ungewöhnliche Konstellation eines isolierten Prozesskostenhilfeantrags für eine sofortige Beschwerde rechtlich und tatsächlich falsch eingeschätzt hat. Dieser Besetzungsfehler stellt sich aber nicht als ursächlich für die getroffene Entscheidung dar, da eine abweichende Entscheidung in der Sache auch in anderer Gerichtsbesetzung nicht hätte getroffen werden können: 4. Die beabsichtigte sofortige Beschwerde bietet keine hinreichende Erfolgsaussicht, soweit das Landgericht in dem Beschluss vom 14.08.2014 die Befangenheitsgesuche gegen den Richter am Landgericht C sowie gegen die Richterinnen am Landgericht A und B als unbegründet zurückgewiesen hat. Denn diese Entscheidung würde in einem sofortigen Beschwerdeverfahren der Überprüfung stand halten. a) Eine Besorgnis der Befangenheit eines Richters ist gemäß § 42 Abs. 2 ZPO anzunehmen, wenn aus der Sicht des Ablehnenden genügend objektive Gründe vorliegen, die nach der Meinung einer ruhig und vernünftig denkenden Partei Anlass geben, an der Unvoreingenommenheit des Richters zu zweifeln, wobei es nicht darauf ankommt, ob der Richter tatsächlich befangen ist (st. Rspr., etwa BGH, Beschl. v. 06.04.2006, NJW 2006, 2492 [juris Rn. 26]; Nachweise im Einzelnen bei Zöller-Vollkommer, ZPO, 30. Aufl. 2014, § 42 Rn. 9); das Institut der Richterablehnung dient nicht dazu, einen unliebsamen Richter aus dem Verfahren oder auch künftigen Verfahren zu entfernen (OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.11.1997 - 2 WF 140/97, juris Rn. 5). Verfahrens- oder Rechtsanwendungsfehler rechtfertigen in aller Regel keine Ablehnung des Richters; das Ablehnungsverfahren dient nicht der Fehlerkontrolle in diesem Sinne, diese ist dem Rechtszug der Hauptsache vorbehalten (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2004, 621; KG, NJW 2004, 2104, 2105; OLG Saarbrücken, OLGR 2008, 355, 356). Eine Ausnahme kommt allenfalls in Betracht, wenn die Gestaltung des Verfahrens oder die Entscheidungen des Richters sich so weit von den anerkannten rechtlichen - insbesondere verfassungsrechtlichen - Grundsätzen entfernen, dass sie aus Sicht der Partei nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken (vgl. KG, NJW-RR 2006, 1577, 1578 ; NJW 2004, 2104, 2105 ; OLG Saarbrücken OLGR 2008, 355, 356; OLG Oldenburg MDR 2008, 527). Die Mitwirkung eines Richters in einem früheren Verfahren, auch über den gleichen Sachverhalt, das zu einer für eine Partei ungünstigen Entscheidung geführt hat, genügt grundsätzlich nicht als Ablehnungsgrund (allg. Meinung, vgl. nur BayObLG, Beschl. v. 13.08.1998 - 2Z BR 118/98, WuM 1998, 186; Prütting/ Gehrlein-Mannebeck, ZPO, 5. Aufl. 2013, § 42 Rn. 22). Auch die Ablehnung eines Richters in einem früheren Verfahren rechtfertigt nicht ohne weiteres die Ablehnung des Richters in einem späteren Verfahren zwischen denselben Parteien. Ob und inwieweit sich ein in einem früheren Verfahren gegebener Ablehnungsgrund auch auf die späteren auswirkt (sog. übergreifender Ablehnungsgrund) und jedenfalls eine Besorgnis der Befangenheit anzunehmen ist, ist eine Frage des Einzelfalls und hängt vom konkreten Ablehnungsgrund ab (OLG Frankfurt, Beschl. v. 20.12.1985 - 3 WF 262/85, FamRZ 1986, 291; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 05.11.1997 - 2 WF 140/97, juris Rn. 5; OLG Brandenburg, Beschl. v. 15.09.1999 - 1 W 14/99, MDR 2000, 47 [juris Rn. 10); Zöller-Vollkommer, a.a.O., Rn. 19). Nach diesem rechtlichen Maßstab ist nicht ersichtlich, dass bezüglich der drei Richter, welche an dem Beschluss vom 02.07.2014 mitgewirkt haben, eine Besorgnis der Befangenheit anzunehmen wäre. b) Zunächst ergibt sich entgegen der Ansicht des Klägers eine Besorgnis der Befangenheit nicht daraus, dass die Richter unzulängliche dienstliche Äußerungen gemäß § 44 Abs. 3 ZPO zu den gegen sie gerichteten Ablehnungsgesuchen abgegeben hätten. Der Kläger verkennt die Funktion einer solchen dienstlichen Äußerung. b.1.) Sinn der dienstlichen Äußerung gemäß § 44 Abs. 3 ZPO ist die Klärung des Sachverhalts. Daher bedarf es einer Stellungnahme nicht, soweit das Ablehnungsgesuch auf aktenkundige Gründe gestützt wird (BGH, Beschl. v. 12.10.2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 49 [juris Rn. 11]; MüKoZPO-Gehrlein, 4. Aufl. 2013, § 44 Rn. 9; Musielak-Heinrich, ZPO, 11. Aufl. 2014, § 44 Rn. 9). Es ist auch nicht Aufgabe des abgelehnten Richters, in seiner Erklärung das Vorbringen des Ablehnungsgesuchs „zu würdigen“, vielmehr hat er hiervon Abstand zu nehmen (BGH, Beschl. v. 12.10.2011 - V ZR 8/10, NJW-RR 2012, 49 [juris Rn. 11]; OLG Köln, Beschl. v. 30.12.2008 - 2 W 127/08, JMBl. NW 2009, 89 [juris Rn. 22]; MüKoZPO-Gehrlein, a.a.O.). Ebenso wenig ist eine dienstliche Äußerung des Richters veranlasst, soweit sich das Ablehnungsgesuch auf den Inhalt einer von ihm getroffenen Entscheidung stützt (OLG Köln, a.a.O., juris Rn. 34). Aus den vom Kläger angeführten Entscheidungen des OLG Bremen in NJW 1986, 999 und des Bundesverfassungsgerichts im Beschluss vom 19.10.2004 - 2 BvR 779/04, juris, ergibt sich kein anderer Maßstab für die zu erbringende dienstliche Äußerung. Beide verhalten sich nicht zu einem solchen Maßstab, sind also sachlich nicht einschlägig. Das OLG Bremen hat einen richterlichen Hinweis auf eine Verjährungseinrede zum Gegenstand, das BVerfG befasst sich allgemein mit der Verpflichtung der Gerichte, sich mit dem zentralen Vorbringen eines Verfahrensbeteiligten auseinanderzusetzen, enthält aber zu § 44 Abs. 3 ZPO nichts. b.2.) Nach diesem Maßstab genügten die drei dienstlichen Äußerungen den Anforderungen. Der Verfahrensverlauf und der Inhalt des Beschlusses vom 02.07.2014 ergaben sich aus den Akten. Die Richter haben sich dazu geäußert, dass sie ausweislich des Beschlusses das Vorbringen des Klägers zur Kenntnis genommen und zur Entscheidungsgrundlage gemacht haben, und dass das rechtliche Gehör des Klägers nicht verletzt wurde. Weitergehende Stellungnahmen waren zur Einschätzung der Ablehnungsgründe nicht erforderlich. Insbesondere war es nach dem vorgenannten Maßstab entgegen der Auffassung des Klägers nicht Aufgabe der abgelehnten Richter, „zu den einzelnen vorgetragenen Sachverhalten eine konkrete und detaillierte dienstliche Äußerung“ abzugeben. Sie hatten demnach gerade nicht zu der vom Kläger angeführten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs aus dem Jahre 2014 Stellung zu nehmen, aus welcher der Kläger herleiten will, dass das Urteil des beschließenden Senats vom 05.09.2013 „und somit auch die Kostenfestsetzung sittenwidrig und unhaltbar“ seien. Der Kläger verkennt, dass das genannte Urteil und ebenso die Streitwertfestsetzung vom 05.09.2013, welche auf der vom Kläger in der Berufungsinstanz gewählten Antragstellung beruht, rechtskräftig sind. Beides bindet den Kostenbeamten, er hat die Kostenentscheidung und den Streitwertbeschluss zu vollziehen, ohne dass ihm ein Ermessensspielraum eingeräumt wäre; insoweit ist es entgegen der Ansicht des Klägers nicht „vorgreiflich“, dass die beiden Kläger Verfassungsbeschwerde eingelegt haben, über die noch nicht entschieden ist. Eine Verfassungsbeschwerde ist kein Rechtsmittel und hindert den Eintritt der Rechtskraft nicht. Im Übrigen verkennt der Kläger, dass aus der Tatsache, dass Gerichte in anderen Fällen zugunsten von Elternteilen und zu Lasten von Jugendämtern entschieden haben, für die Erfolgsaussichten einer Verfassungsbeschwerde nur schwerlich etwas herzuleiten ist, da es jeweils entscheidend auf die zugrunde liegenden, unterschiedlichen Sachverhalte einschließlich des Verhaltens der jeweils Beteiligten ankommt. b.3.) Alle drei dienstlichen Äußerungen sind auch von dem jeweiligen Richter unterschrieben. Die dienstliche Äußerung von Richter am Landgericht C ist Teil seiner Verfügung vom 22.07.2014 (Bl. 2575 d.A.), mit welcher er die Sache der Vertreterkammer zuschreibt; diese Verfügung ist mit vollem Namen unterschrieben. Diejenige von Richterin am Landgericht A vom 23.07.2014 befindet sich handschriftlich auf Bl. 2569 R, diejenige von Richterin am Landgericht B vom 23.07.2014 unterschrieben auf Bl. 2576. Dem Kläger wurden offenbar Leseabschriften übersandt. Dies ist sachlich nicht zu beanstanden, denn auch dies versetzte ihn in die Lage, zu den dienstlichen Äußerungen Stellung zu nehmen. Entscheidend ist, dass er zu diesen rechtliches Gehör hatte; seine Auffassung, sie seien als Leseabschriften „nicht wirksam zugestellt“, findet für dienstliche Äußerungen im geltenden Recht keine Grundlage. Es gibt auch keinen Rechtssatz, aus dem zu folgern wäre, dass die dienstliche Äußerung eines Richters nicht auf diejenige eines aus den gleichen Gründen abgelehnten Richters Bezug nehmen dürfte. Es wäre nichts damit gewonnen, wenn ein schon vorhandener Text nochmals abgeschrieben werden müsste. Ebenso wenig gibt es einen Rechtssatz des Inhalts, dass die dienstlichen Äußerungen in Unkenntnis derjenigen ebenfalls abgelehnter Richter erstellt werden müssten. c) Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich auch nicht daraus, dass dem Kläger eine Frist zur Stellungnahme zu den dienstlichen Äußerungen von einer Woche gesetzt worden ist. Befangenheitsgesuche sollen möglichst nicht zu Verfahrensverzögerungen führen, daher sind generell kurze Fristen zu setzen. Zwar hat der Kläger in seinem Schriftsatz vom 18.07.2014 eine zu kurze Fristsetzung beanstandet, er war aber in der Lage, dennoch in diesem Schriftsatz nochmals ausführlich Stellung zu nehmen. Insbesondere hat er keine angemessene Verlängerung der Äußerungsfrist beantragt und auch sonst nicht zum Ausdruck gebracht, dass er noch zusätzlich Stellung nehmen wolle. d) Dass im Rubrum des Beschlusses versehentlich weiterhin auch die früher im Ausgangsverfahren tätig gewesene Rechtsanwältin X aufgeführt wurde, vermag eine Besorgnis der Befangenheit ebenfalls nicht zu begründen. Es handelt sich insoweit um eine Vorgabe aus der EDV des Landgerichts, die zu korrigieren von wem auch immer versäumt worden ist. Dass die Änderung von den Richtern bei ihrer Beschlussfassung nicht bemerkt wurde, lässt nicht den Schluss zu, dass sie insgesamt nicht sorgfältig gearbeitet hätten, zeigt doch der im Beschluss enthaltene Sachstand, dass sie sich mit der Sache beschäftigt haben. e) Auch der Inhalt des Beschlusses, insbesondere die Tatsache, dass die drei Richter die gegen den Richter am Landgericht D und die Vorsitzende Richterin am Landgericht E gerichteten Befangenheitsgesuche zurückgewiesen haben, lässt Gründe für eine Besorgnis der Befangenheit nicht erkennen. Wie ausgeführt, dient ein Befangenheitsgesuch nicht dazu, eine gerichtliche Entscheidung sachlich zu überprüfen. Besonders gravierende Fehler, die nach dem oben genannten Maßstab ausnahmsweise aus Sicht der Partei bei objektiver Betrachtung nicht mehr verständlich und offensichtlich unhaltbar erscheinen und dadurch den Eindruck einer willkürlichen oder doch jedenfalls sachfremden Einstellung des Richters erwecken, sind nicht feststellbar. So brauchten die drei Richter nach dem oben dargelegten Maßstab nicht auf eine Ergänzung der dienstlichen Äußerungen der Richter D und E zu dringen und auch nicht inhaltlich eigenständige Äußerungen einfordern. Dass beide abgelehnten Richter angeben, sich an Einzelheiten der zwei Beschwerdeverfahren, welche immerhin neun bzw. sieben Jahre zurückliegen, nicht mehr erinnern zu können, mag so sein und ist hinzunehmen; für die Annahme des Klägers, dass es sich insoweit um „Schutzbehauptungen“ handele, die dienstlichen Äußerungen also unzutreffend seien, gibt es keinen greifbaren Anhaltspunkt. Die beiden Richter D und E brauchten sich - wie oben erörtert - ebenfalls nicht zu den vom Kläger aufgeworfenen weitergehenden Rechtsfragen und der von ihm angeführten Rechtsprechung zu äußern. Ebenso wenig war zu den Beanstandungen des Klägers im Schriftsatz vom 23.06.2014 wegen der nach seiner Ansicht unzureichenden dienstlichen Äußerungen der Richter D und E eine ergänzende dienstliche Erklärung einzuholen. Denn der Inhalt der bereits vorliegenden dienstlichen Äußerungen ergab sich aus den Akten. Auch soweit der Beschluss vom 02.07.2014 aus der Tatsache, dass die beiden abgelehnten Richter eine ganze Reihe von Jahren zuvor an Betreuungs-Beschwerdeverfahren mitgewirkt haben, in denen der Kläger nicht zum Betreuer seines behinderten volljährigen Sohnes bestellt worden ist, weder einen Ausschlussgrund gemäß § 41 Nr. 6 ZPO noch eine Besorgnis der Befangenheit für das vorliegende Verfahren herleitet, lässt dies einen - zumal gravierenden - Fehler nicht erkennen. Dass hier der Tatbestand des § 41 Nr. 6 ZPO bezüglich des vorliegend in Rede stehenden Kostenfestsetzungsverfahrens im Verhältnis zu den beiden Betreuungsverfahren nicht erfüllt ist, ergibt sich aus dem oben erörterten Regelungsinhalt des § 41 Nr. 6 ZPO. Auch eine Besorgnis der Befangenheit ist nach dem oben erörterten Maßstab für einen „übergreifenden Ablehnungsgrund“ aus der Mitwirkung an den beiden früheren Betreuungsbeschwerdeverfahren nicht herzuleiten. Entscheidend ist, dass es vorliegend allein um Fragen der Kostenfestsetzung aufgrund rechtskräftiger Entscheidungen geht; dies ist eine gänzlich andere Fragestellung als inhaltliche Gesichtspunkte der früheren Entscheidungen über die Bestellung eines Betreuers für den Sohn des Klägers. Die Formulierung im Sachstand des Beschlusses, der Kläger rüge unter anderem „so empfundene“ Grundrechtsverletzungen durch die abgelehnten Richter, ist sachlich nicht zu beanstanden. Sie gibt an dieser Stelle des Beschlusses den Parteivortrag des Klägers wieder, ohne diesen zu werten. 5. Die beabsichtigte sofortige Beschwerde bietet auch keine hinreichende Erfolgsaussicht, soweit der Beschluss vom 14.08.2014 die erneuten Ablehnungsgesuche gegen den Richter am Landgericht D und die Vorsitzende Richterin am Landgericht E als unzulässig, da rechtsmissbräuchlich verworfen hat. a) Zwar mag zweifelhaft erscheinen, ob der Schriftsatz des Klägers vom 18.07.2014 überhaupt als neues, selbständiges Ablehnungsgesuch gegen die beiden Richter zu verstehen ist und nicht als Begründung für die beabsichtigte sofortige Beschwerde gegen die Zurückweisung der schon gegen die beiden Richter gestellten Befangenheitsgesuche. Denn in dem Schriftsatz werden die Argumente für eine Besorgnis der Befangenheit aus den Schriftsätzen vom 05.06.2014 und ergänzend vom 23.06.2014 wiederholt. Der Kläger hat aber formuliert, dass „im Übrigen erneut auch Besorgnisrüge gegen die Richter E und D erhoben“ werde. Dies spricht für eine Auslegung dahingehend, dass ein neues, weiteres Ablehnungsgesuch gestellt werden sollte. b) Rechtsmissbräuchlich ist ein Ablehnungsgesuch dann, wenn dieses auf Ablehnungsgründe gestützt wird, die bereits Gegenstand eines anderen, vorangehenden Ablehnungsgesuchs waren. Dabei kommt es nicht darauf an, ob über dieses Gesuch bereits rechtskräftig entschieden ist oder über dieses - wie hier - noch im Rahmen einer sofortigen Beschwerde befunden werden kann. Denn einem Ablehnungsführer steht das Recht, bestimmte Gründe für ein Ablehnungsgesuch geltend zu machen, im selben Verfahren nur einmal zu. Für eine nochmalige, zweite Geltendmachung fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, und die dennoch erfolgende Geltendmachung stellt sich als rechtsmissbräuchlich dar. c) So liegt der Fall hier bezüglich der im Schriftsatz vom 18.07.2014 gegen die Richter D und E geltend gemachten Ablehnungsgründe. Diese sind bereits Gegenstand des Ablehnungsverfahrens, in welchem erstinstanzlich der Beschluss vom 02.07.2014 ergangen ist. Neben diesem Verfahren bedarf es rechtlich keines weiteren Ablehnungsverfahrens wegen derselben vom Kläger geltend gemachten Ablehnungsgründe. 6. Fehlt es damit an einer hinreichenden Erfolgsaussicht des beabsichtigten Rechtsmittels, kann Prozesskostenhilfe auch nicht im Hinblick auf den vom Kläger geltend gemachten schlechten Gesundheitszustand gewährt werden. Denn das Gesetz knüpft für die Gewährung von Prozesskostenhilfe an den Rechtsbegriff der hinreichenden Erfolgsaussicht an und lässt hiervon keine Ausnahmen zu. IV. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht erfüllt sind.