Urteil
1 U 132/12
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0331.1U132.12.0A
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Tenor
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. 5. 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen.
Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Klägerin gegen das am 4. 5. 2012 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen. Das Urteil des Landgerichts ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Das vorliegende Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. A. Die Klägerin nimmt das beklagte Land (nachfolgend als „Beklagter“ bezeichnet) auf Schadensersatz wegen Amtspflichtverletzungen im Rahmen seiner Notaraufsicht in Anspruch. Sie hatte auf der Grundlage eines Generalunternehmervertrages durch zwei Überweisungen eine Erfüllungssicherheit in Höhe von 250.000 € an den Auftraggeber geleistet, der danach insolvent wurde. Zuvor hatte ihr der Notar A, der den Auftraggeber und dessen Gesellschafter auch anwaltlich betreute, unter dem 29. 4. 2005 unzutreffend bestätigt, ihm liege die Kreditzusage einer europäischen Bank über 9,2 Mio. € vor, von denen 6 Mio. € für den Generalunternehmervertrag vorgesehen seien. Der Notar wurde vom 25. Zivilsenat des erkennenden Gerichts in einem vorangegangenen Verfahren (4 O 2007/07 LG Kassel = 25 U 135/08 OLG Frankfurt am Main, die Akte war in elektronischer Form beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung) am 12. 11. 2010 wegen einer vorsätzlichen Amtspflichtverletzung zur Zahlung von 280.797,30 € zuzüglich Zinsen verurteilt (Anlage K 1, Bl. 12 ff. d. A.). Auf den hierin enthaltenen, vom Notar unmittelbar verursachten Schaden zahlte der Vertrauensschadenversicherer 250.000 €. Mit der vorliegenden Klage macht die Klägerin gegen den Beklagten den restlichen Schaden geltend, wobei sie die Zahlung des Vertrauensschadenversicherers primär auf Kosten und Zinsen verrechnet hat. Nach ihrer Ansicht hatten die Bediensteten des Beklagten ihre ihr gegenüber bestehenden Amtspflichten dadurch verletzt, dass sie den erkennbar in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebenden Notar nicht vorläufig seines Amtes enthoben hatten, bevor dieser seine falsche Bestätigung abgeben konnte. Zur Ermittlung der Vermögensverhältnisse und zu einer vorläufigen Amtsenthebung habe spätestens Anlass bestanden, nachdem die Aufsichtsbehörde am 23. 8. 2004 von einem gegen den Notar ergangenen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erfahren hatte, was unstreitig ist. Wegen der weiteren Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes nimmt der Senat auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und dies im Wesentlichen mit der Erwägung begründet, der durch die falsche Bestätigung des Notars verursachte Schaden der Klägerin liege außerhalb des Schutzzwecks der ggf. verletzten Amtspflichten; die Klägerin habe einen Zusammenhang der schlechten Vermögensverhältnisse des Notars mit dessen falscher Bestätigung nicht unter Beweis gestellt. Dagegen wendet sich die Klägerin unter Hinweis auf ein bereits erstinstanzlich vorgelegtes Protokoll zur Vernehmung des Schädigers B, das belege, dass der Notar die falsche Bestätigung erteilt habe, um den Schädiger und dessen Geschäftspartner C zur Gewährung eines privaten Darlehens für sein Haus zu bewegen. Im Übrigen rügt sie verschiedene Rechts- und Verfahrensfehler des Landgerichts. Die Klägerin beantragt, den Beklagten unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils zu verurteilen, an die Klägerin 1. 145.258,91 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26. 1. 2001, 2. die außergerichtlich entstandene Anwaltsgebühr in Höhe von 2.475,80 € nebst Zinsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz seit Klageerhebung zu zahlen, hilfsweise, die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Der Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er verteidigt das landgerichtliche Urteil. B. Die Berufung der Klägerin ist zulässig, aber nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. I. Das Landgericht hat die Klage unter dem Gesichtspunkt der notwenigen Bestimmtheit der Klageforderung zu Recht als zulässig angesehen. Die Klageforderung setzt sich aus dem vom 25. Zivilsenat des erkennenden Gerichts im Urteil v. 12.11.2010 (Bl. 12 ff. d. A.) zuerkannten Schadensersatzanspruch in Höhe von 280.797,30 € zuzüglich der dort genannten Zinsen und der von der Klägerin auf 13.447,47 € bezifferten Anwaltskosten zusammen abzüglich der am 25. 1. 2011 von der Vertrauensschadenversicherung gezahlten 250.000 €. Die Klägerin hat zudem dargelegt, wie sie diese Forderung verrechnet hat; ob das zutraf, ist eine Frage der Begründetheit der Klage. II. Die Aktivlegitimation der Klägerin und ihre zutreffende Bezeichnung sind in der Berufungsverhandlung unstreitig geworden. Der Senat hat das Rubrum dementsprechend berichtigt. III. Die Begründung des landgerichtlichen Urteils trägt dieses nicht, weil sie den Schutzzweck des § 50 Abs. 1 Nr. 8 BNotO zu eng fasst. Die Vorschrift bezweckt die Sicherstellung der Integrität und der Unabhängigkeit des Notars, dessen Verschuldung besorgen lässt, dass er fremde Vermögensinteressen nicht mit der gebotenen Sorgfalt wahrnimmt und Versuchen Dritter, seine Amtsführung sachwidrig zu beeinflussen, nicht mit dem erforderlichen Nachdruck entgegentreten will oder kann; eine abstrakte Gefährdung der Interessen der Rechtsuchenden genügt für eine Amtsenthebung nach dieser Vorschrift (vgl. BGH NJW-RR 2009, 783, 784 , Tz. 10, st. Rspr.). Die Abgabe einer falschen Bestätigung durch den Notar, die im Interesse seines Mandanten B lag, der die Klägerin betrügerisch zu einer Zahlung veranlassen und diese zweckentfremden wollte, hält sich sehr wohl im Bereich des Schutzzwecks der Enthebungsnorm und der damit korrespondierenden Amtspflichten. Eines konkreten Nachweises der Kausalität der Vermögenslage des Notars für dessen falsche Bestätigung bedurfte es nicht. IV. Die Klage ist unbegründet, weil die Bediensteten des Beklagten keine die Klägerin schützende Amtspflicht verletzt haben. 1. Die Notaraufsicht dient grundsätzlich allgemeinen Interessen und nicht dem Schutz einzelner Dritter. Dies ändert sich jedoch, wenn der Aufsichtsbehörde Verdachtsgründe bekannt werden, die Anlass für die Einleitung eines (vorläufigen) Amtsenthebungsverfahrens geben; die Pflichten zur Sachverhaltsermittlung und ggf. zur Amtsenthebung dienen dann dem Schutz der einzelnen Rechtsuchenden (vgl. BGHZ 35, 44, 50 f.; st. Rspr.). 2. Ein solcher Ausnahmefall ist vorliegend nicht gegeben. Die Justizverwaltung, hier der Präsident des Landgerichts Kassel hatte vor dem 29. 4. 2005 keine Kenntnis von Tatsachen, die Anlass gaben, ein Verfahren zur vorläufigen Amtsenthebung des Notars nach §§ 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 2, 50 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 BNotO einzuleiten. a) Wenn zureichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Art der Wirtschaftsführung des Notars die Belange der Rechtsuchenden gefährdet, ist eine vorläufige Amtsenthebung eben zum Schutz dieser Belange grundsätzlich geboten (vgl. Schippel/Bracker-Bracker, BNotO, 9. Aufl. 2011, § 54 Rn. 11); dies gilt jedenfalls dann, wenn die Vermögensverhältnisse des Notars desolat sind und die Gefahr weiterer Vollstreckungsmaßnahmen nicht auszuschließen ist (vgl. BGH NJW-RR 2001, 1213, 1214 ; Eylmann/Vaasen-Custodis, BNotO BeurkG, 3. Aufl. 2011, § 54 BNotO Rn. 10). Die Art der Wirtschaftsführung des Notars gefährdet die Belange der Rechtsuchenden i. S. d. § 50 Abs. 1 Nr. 8 Alt. 2 BNotO unabhängig vom Stand seines Vermögens oder einem Verschulden bereits dann, wenn er titulierte Verpflichtungen nicht freiwillig bedient, sodass seine Gläubiger Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen ihn ergreifen müssen; die hierdurch indizierte abstrakte Gefahr rechtfertigt die Amtsenthebung unabhängig davon, ob der Notar seine Amtspflichten bereits verletzt, etwa unbefugt auf ihm anvertraute Mittel zugegriffen hat (vgl. BGH ZNotP 2006, 269 ff., Tz. 5 f.; BeckRS 2007, 13003, Tz. 4; NJW-RR 2009, 783 f., Tz. 9 ff.; Beschlüsse vom 26. 10. 2009 - NotZ 14/08, juris, Tz. 11 f., 25; vom 25. 11. 2013 - NotZ (Brfg) 7/13, juris, Tz. 8, 11 ff.). b) Die Klägerin ist beweisfällig dafür, dass dem Präsidenten des Landgerichts Kassel bzw. den von ihm mit der Notaraufsicht betrauten Personen so frühzeitig zureichende Anhaltspunkte für eine im o. a. Sinne zu beanstandende Wirtschaftsführung des Notars vorlagen, dass er diesen vor dem 29. 4. 2005 vorläufig seines Amtes hätte entheben müssen. (1) Die klägerische Behauptung, der Prüfungsbeauftragte des Beklagten habe Kenntnis von den vier Zwangsvollstreckungsmaßnahmen in den Grundbesitz des Notars gehabt, ist unbeachtlich, da ersichtlich ins Blaue hinein aufgestellt; hierauf hat der Senat terminsvorbereitend hingewiesen. Der Beklagte hat unwiderlegt behauptet, die Eintragungen und die ihnen zugrunde liegenden Verfahren seien ihm nicht mitgeteilt worden. Die Mitteilungspflichten gehören noch in den im Allgemeininteresse ausgeführten Bereich der Aufsichtstätigkeit ohne Drittschutz; was die Aufsichtsbehörde infolge unterlassener Mitteilungen nicht weiß, aber durch Mitteilungen hätte erfahren müssen, kann mangels drittschützender Amtspflichten keinen Amtshaftungsanspruch begründen. Gegenstand der - typischerweise richterlichen - Notarprüfung ist nach § 93 BNotO die ordnungsgemäße Amtsführung des Notars, nicht die Geordnetheit seiner persönlichen Vermögensverhältnisse. (2) Der Präsident des Landgerichts Kassel erfuhr allerdings unstreitig am 23. 8. 2004, dass ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss gegen den Notar ergangen war, ca. 9 Monate vor der die Klägerin schädigenden falschen Bestätigung des Notars. Die Durchführung dieser Zwangsvollstreckungsmaßnahme begründete im Ansatz Bedenken gegen die Art seiner Wirtschaftsführung. Andererseits hatte der Präsident - ebenso unstreitig - ein Schreiben des vollstreckenden Gläubigers erhalten, das die Vollstreckung als „gegenstandslos“ auswies. Die Kenntnis einer einzigen , sich auch ohne Rückgabe des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses und des Vollstreckungstitels wirtschaftlich als erledigt darstellenden Vollstreckungsmaßnahme bot noch keinen hinreichenden Anlass dazu, die Art der Wirtschaftsführung des Notars und seine Vermögensverhältnisse einer näheren Überprüfung zu unterziehen, beispielsweise dazu, den Notar zu einer umfassenden Darstellung seiner Vermögensverhältnisse anzuhalten und Grundbuchauszüge zu seinen Grundstücken einzuholen. Ein solcher Anlass bestand erst, nachdem sich die den Notar betreffenden Mitteilungen häuften, zu einer nach der falschen Bestätigung liegenden Zeit. V. Angesichts des nach obigen Ausführungen fehlenden Haftungsgrundes weist der Senat nur ergänzend und vorsorglich darauf hin, dass ein etwaiger Schadensersatzanspruch der Klägerin wegen eines überwiegenden Mitverschuldens weitgehend zu mindern wäre. Es ist schwer verständlich und von der Klägerin trotz des diesbezüglichen Hinweises des Senats vom 20. 3. 2014 auch in der Berufungsverhandlung nicht verständlich gemacht worden, warum sich die Klägerin gegenüber ihrem Auftraggeber dazu bereit gefunden hat, eine Erfüllungssicherheit gleichsam bar zu leisten, ohne etwa die Einzahlung auf ein Sperrkonto zu vereinbaren, anstatt den in der deutschen Bauwirtschaft üblichen Weg einer Absicherung durch Bankbürgschaft zu gehen. Nur durch dieses grob unvorsichtige Verhalten der Klägerin konnte der Schaden in Form des Verlustes der Sicherheit überhaupt entstehen. Die falsche Notarbestätigung bot erkennbar keine Sicherheit vor dem Zugriff anderer Gläubiger des Auftraggebers auf die vorgeblich zugesagten Mittel. VI. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711, 543 Abs. 2 ZPO.