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Urteil

1 U 236/12

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0212.1U236.12.0A
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Leitsätze
1. Zweifel an der Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht auch dann nachzugehen, wenn es sie unabhängig vom Parteivortrag aufgrund bei ihm gerichtskundiger Tatsachen gewonnen hat. 2. Für die Verjährungshemmung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines fehlerhaften Prospekts ist auf den Streitgegenstand abzustellen. Dies ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dessen Gegenstand ist nicht der einzelne Prospektfehler, sondern der auf Schadensersatz gerichtete Anspruch aufgrund eines bei den Vertragsverhandlungen verwendeten fehlerhaften Fondsprospekts, der für die Anlageentscheidung ursächlich wurde.
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Juli 2012 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2/23 O 117/12) abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79.531,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung seiner Kommanditbeteiligung an der A GmbH & Co. O1 „X“ KG in Höhe von 178.500 DM und Abtretung aller seiner Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte. 2. Im Übrigen wird die Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils bei-zutreibenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zweifel an der Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen hat das Berufungsgericht auch dann nachzugehen, wenn es sie unabhängig vom Parteivortrag aufgrund bei ihm gerichtskundiger Tatsachen gewonnen hat. 2. Für die Verjährungshemmung eines Schadensersatzanspruchs wegen eines fehlerhaften Prospekts ist auf den Streitgegenstand abzustellen. Dies ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Dessen Gegenstand ist nicht der einzelne Prospektfehler, sondern der auf Schadensersatz gerichtete Anspruch aufgrund eines bei den Vertragsverhandlungen verwendeten fehlerhaften Fondsprospekts, der für die Anlageentscheidung ursächlich wurde. Auf die Berufung des Klägers wird das am 5. Juli 2012 verkündete Urteil der 27. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (2/23 O 117/12) abgeändert. 1. Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 79.531,45 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozent-punkten über dem Basiszinssatz seit dem 6. Januar 2012 zu zahlen, Zug um Zug gegen Abgabe eines Angebots des Klägers gegenüber der Beklagten auf Übertragung seiner Kommanditbeteiligung an der A GmbH & Co. O1 „X“ KG in Höhe von 178.500 DM und Abtretung aller seiner Rechte aus dieser Beteiligung an die Beklagte. 2. Im Übrigen wird die Klage unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung abgewiesen. 3. Von den Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte zu tragen. 4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Beide Parteien dürfen die Vollstreckung der anderen Partei durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf-grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils bei-zutreibenden Betrages leistet. 5. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger verlangt die Rückabwicklung einer Kapitalanlage. Er beteiligte sich an einem geschlossenen Immobilienfonds, der A GmbH & Co. O1 „X“ KG. Kommanditistin und Treuhänderin dieser KG war die Beklagte. Mit ihr schloss der Kläger bei seinem Fondsbeitritt einen Treuhandvertrag. Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst gemäß § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen: Die Beklagte habe ihre vorvertraglichen Aufklärungspflichten gegenüber dem Kläger nicht verletzt. Der streitgegenständliche Prospekt enthalte auf Seiten 22 und 46 sowohl inhaltlich zutreffende als auch übersichtlich gestaltete Hinweise auf die Kommanditistenhaftung des Anlegers. Auf Seite 46 heiße es, die durch Erbringung der Einlage erloschene Haftung lebe nach § 172 Abs. 4 HGB wieder auf, wenn die Einlage zurück-gezahlt werde, was bei den geplanten Ausschüttungen voraussichtlich der Fall sei. Angesichts dieser Information habe der Kläger nicht darauf vertrauen können, keine Ausschüttungen zurückzahlen zu müssen, zumal der Prospekt gleich zu Beginn verdeutliche, dass es sich bei dem Beitritt um eine unternehmerische Beteiligung handele. Auf ein Totalverlustrisiko habe die Beklagte nach der Entscheidung des Bundes-gerichtshofs in der Sache IX ZR 337/08 bei einem Immobilienfonds nicht hinweisen müssen. Wegen weiterer Einzelheiten der Entscheidungsgründe wird auf das Urteil vom 5. Juli 2012 verwiesen. Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er seinen erstinstanzlichen Klageantrag weiterverfolgt. Er rügt eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Landgericht. Das Landgericht habe zu Unrecht Mängel des streitgegenständlichen Fondsprospekts verneint. Es habe die insoweit gebotene Gesamtbetrachtung versäumt. Bei dieser hätte es sein Vorbringen beachten müssen, wonach in mehreren Passagen des Prospekts Ausschüttungen als Gewinne dargestellt worden seien. Insgesamt seien die betreffenden Prospektangaben daher zumindest missverständlich, so dass die Beklagte sie hätte richtig stellen müssen. In der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung IX ZR 337/08 sei von Anlegern die Rede, denen Verlustrisiken bekannt seien. Das Landgericht habe eine solche Kenntnis bei ihm in unzulässiger Weise unterstellt. Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungsbegründung wird auf die Schriftsätze vom 15. Oktober 2012 und vom 22. Januar 2013 (Blatt 123 f. und 158 der Akten) verwiesen. Durch Beschluss vom 17. Dezember 2012 (Blatt 132 ff. der Akten) hat der Senat den Parteien rechtliche Hinweise erteilt; auf diese hat sich der Kläger anschließend berufen. Der Kläger beantragt, das angegriffene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an ihn 91.265,60 Euro nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angegriffene Urteil. Das Landgericht habe Ansprüche des Klägers zu Recht verneint. Der Fondsprospekt informiere den Anleger zutreffend über seine Kommanditistenhaftung. Dies gelte bei einer Gesamtschau der in ihm enthaltenen Angaben auch für das Risiko eines Wieder-auflebens der Haftung nach § 172 Abs. 4 HGB. Auf die Gefahr eines Totalverlustes habe der Prospekt nach der vom Landgericht angeführten Rechtsprechung nicht hin-weisen müssen. Im Übrigen müsse sich der Kläger die in Höhe von 11.714,15 Euro erhaltenen Ausschüttungen jedenfalls anrechnen lassen. Soweit sich der Kläger nach dem rechtlichen Hinweis des Senats auf den vom Bundes-gerichtshof angenommenen Mangel des streitgegenständlichen Prospekts berufen habe, greife die von ihr erhobene Verjährungseinrede. Schadensersatzansprüche des Klägers wegen dieses Prospektmangels seien gemäß § 199 Abs. 3 Halbs. 1 BGB kenntnisunabhängig zehn Jahre nach ihrer Entstehung verjährt; insoweit sei durch die Erhebung der vorliegenden Klage keine Hemmung erfolgt. Da nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs für jeden einzelnen Prospektfehler eine eigene Verjährungsfrist laufe, müsse auch jeder einzelne Prospektfehler als eigener Streitgegenstand angesehen werden. Daher habe die Erhebung der vorliegenden Klage die Verjährung nur hinsichtlich der von Anfang an geltend gemachten Prospektfehler gehemmt. Demgegenüber bilde der vom Bundesgerichtshof angenommene Prospekt-fehler einen neuen Streitgegenstand; insoweit habe die Erhebung der Klage keine verjährungshemmende Wirkung gehabt (BGH, NJW 2000, S. 2678 ). Wegen weiterer Einzelheiten der Berufungserwiderung wird auf die Schriftsätze vom 27. November 2012 (Blatt 126 ff. der Akten) sowie vom 2. Januar und 11. Februar 2013 (Blatt 138 ff., 141 ff. und 163 ff. der Akten) Bezug genommen. II. 1. Die Berufung ist begründet. Die angefochtene Entscheidung war abzuändern, da die Klage überwiegend begründet ist. Der Kläger kann von der Beklagten nach den Grundsätzen der Prospekthaftung im weiteren Sinne Schadensersatz aus Verschulden bei Vertragsschluss (culpa in contrahendo) verlangen. a. Gemäß Art. 229 § 6 Abs.1 Satz 1 EGBGB finden auf das Rechtsverhältnis der Parteien die Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs in der bis zum 1. Januar 2002 gültigen Fassung weiter Anwendung, da der Anspruch des Klägers zu diesem Zeitpunkt bereits entstanden und noch nicht verjährt war. b. Die Beklagte hat die ihr gegenüber dem Kläger obliegende vorvertragliche Auf-klärungspflicht verletzt, indem sie es versäumt hat, ihn darauf hinzuweisen, dass der bei den Vertragsverhandlungen der Parteien verwendete Prospekt einen Fehler aufwies. aa. Ausweislich der als Anlage K 1 (Blatt 28 der Akten) vorgelegten Erklärung wurde der Beitritt des Klägers zu der streitgegenständlichen Fondsgesellschaft durch einen mit der Beklagten geschlossenen Treuhandvertrag vollzogen. Als Treuhänderin nahm die Beklagte besonderes Vertrauen des Klägers in Anspruch, auch wenn sie nicht persönlich mit ihm in Kontakt trat (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 29. Mai 2008, NJW-RR 2008, S. 1129, 1130 , Zoller, Die Haftung bei Kapitalanlagen, 2012, § 6 Rn. 104 ff.). Daher war die Beklagte verpflichtet, den Kläger als künftigen Treugeber über alle für die zu übernehmende mittelbare Beteiligung wesentlichen Umstände aufzuklären (ebenda, jeweils mit weiteren Nachweisen). Zur Erfüllung dieser Aufklärungspflicht bediente sich die Beklagte des für den streitgegenständlichen Immobilienfonds aufgelegten Prospekts. bb. Der verwendete Prospekt war fehlerhaft. (1) Nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über die Prospekt-haftung hat der Prospekt über ein Beteiligungsangebot den Anleger über alle Um-stände, die für seine Entschließung von wesentlicher Bedeutung sind oder sein können, sachlich richtig und vollständig zu unterrichten (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 14. Juni 2007 NJW-RR 2007, S. 1332 ff., juris Rn. 9 mit weiteren Nachweisen). Ob ein Prospekt diesen Anforderungen genügt, ist nicht allein anhand der wiedergegebenen Tatsachen, sondern nach dem Gesamtbild zu beurteilen , das er von den Verhältnissen des Unternehmens vermittelt. Insoweit geht es nicht um eine Tatsachen-, sondern um eine Rechtsfrage (vgl. ebenda sowie den in derselben Sache ergangenen Beschluss vom 1. August 2007, III ZR 125/06, juris Rn. 2). (2) Dem Senat ist aus einer Reihe von Parallelverfahren im Sinne des § 291 ZPO bekannt, dass der streitgegenständliche Prospekt Gegenstand des Rechtsstreits II ZR 30/09 vor dem Bundesgerichtshof gewesen ist. In dem Urteil vom 31. Mai 2010, NJW 2010, S. 2506 ff. (S. 2507 Rn. 11 ff.) heißt es hierzu: „Der Prospekt ist fehlerhaft … allerdings nicht schon deshalb …, weil die prospektierten Mieterträge bisher nicht erzielt worden sind. Zwar stellen die voraussichtlichen Mieterträge, von denen die künftige Entwicklung des Anlageobjekts abhängt, ein wesentliches Kriterium für die Entscheidung des Anlegers dar, sich an einem geschlossenen Immobilienfonds zu beteiligen. Ein Prospektherausgeber übernimmt aber grundsätzlich keine Gewähr dafür, dass die von ihm prognostizierte Entwicklung tatsächlich eintritt … Ein Prospektfehler liegt jedoch darin, dass die der Liquiditätsprognose zugrunde gelegte Entwicklung der Mieten nicht auf der behaupteten Grundlage beruhte. Mit der Darstellung, die im Prospekt prognostizierten Mietsteigerungen "beruhten auf Erfahrungswerten der Vergangenheit", wird - wie das Berufungsgericht in revisionsrechtlich nicht angreifbarer tatrichterlicher Würdigung angenommen hat - bei einem Anlageinteressenten die Vorstellung geweckt, dass in der Vergangenheit unter vergleichbaren äußeren Umständen entsprechende Mietzuwächse erzielt wurden und dass die auf derartige Erfahrungswerte gestützte Prognose der mit der Fondsimmobilie künftig erzielbaren Mieten deshalb zuverlässiger sei, als wenn sie lediglich unter Zugrundelegung verschiedener, für die Entwicklung von Mieten grundsätzlich bedeutsamer Faktoren - wie z.B. die Entwicklung des Lebenshaltungsindex der letzten 20 Jahre für einen Vierpersonenarbeitnehmerhaushalt, standort- und objekt-bezogene Umstände u.a. - erstellt worden wäre. Dass damit nicht zugleich gesagt wird, dass die Vergleichsobjekte in der Stadt O1 liegen, ist insoweit ohne Belang. Der Eindruck, dass die Prognose sicherer sei, weil Erfahrungswerte über die Entwicklung der Mieten bestünden, wird verstärkt durch die Ausführungen auf S. 50 2. Absatz des Prospekts, wo es heißt, dass bei der Anlage in zu vermietende Immobilien - anders als bei Risiko-kapitalinvestitionen - die Prognoserechnungen auf einem soliden Fundament aufbauten, weil die Fortschreibung der am konkreten Markt üblichen, erzielbaren Mieten für die Zukunft, nicht zuletzt aufgrund von Erfahrungswerten der Vergangenheit, im Schätzungswege möglich sei. Dass sich diese Ausführungen im Prospekt unter der Überschrift "Einkommen-steuer" finden, steht ihrer Würdigung im vorliegenden Zusammenhang nicht entgegen. Für die Beurteilung, ob ein Emissionsprospekt unrichtig oder unvollständig ist, ist auf das Gesamtbild abzustellen, das er dem Anleger vermittelt … Die Aussage, dass die Liquiditätsprognose und die ihr zugrunde gelegte künftige Miet-entwicklung darauf beruhten, dass in der Vergangenheit bei vergleichbaren Objekten unter vergleichbaren äußeren Umständen Mietzuwächse in dieser Höhe erzielt werden konnten, ist unzutreffend. Anders als es der Prospekt suggeriert, standen nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Prospektverantwortlichen solche "Erfahrungswerte der Vergangenheit", die die Annahme stützen konnten, dass auch für die Fondsimmobilie Mietzuwächse in der im Prospekt dargestellten Höhe zu erzielen seien, nicht zur Verfügung. Anders als die Anschlussrevision meint, ist ein Prospektfehler nicht deshalb zu verneinen, weil - wovon mangels gegenteiliger Feststellungen des Berufungsgerichts für das Revisionsverfahren auszugehen ist - die Prognose über die Steigerung der Mieterträge durch ausreichende Tatsachen (Entwicklung des Lebenshaltungskostenindex der letzten zwanzig Jahre für einen Vierpersonenarbeitnehmerhaushalt, Mietspiegel der Stadt O1., Mitteilung der Stadt O1. über den voraussichtlichen Wohnungsbedarf, standort- und objektbezogene Umstände) gestützt und aus damaliger Sicht kaufmännisch vertretbar war. Zwar sind die Interessen eines Anlegers, der mit seiner Entscheidung für die Anlage das Risiko trägt, dass die prospektierte künftige Entwicklung des Anlageobjekts nicht eintritt, grundsätzlich gewahrt, wenn die Prognose diese Voraussetzungen erfüllt und die künftigen Mieterträge nach den damals gegebenen Verhältnissen und unter Berücksichtigung der sich abzeichnenden Risiken kalkuliert sind … So verhält es sich hier jedoch nicht. Auch wenn die Prognose hinreichend auf Tatsachen gestützt und kaufmännisch vertretbar war, wird dem Anlageinteressenten hier ein unzutreffendes Bild von der angebotenen Kapitalbeteiligung vermittelt, weil im Prospekt der unrichtige Eindruck erweckt wird, das jeder Prognose - auch wenn sie den genannten Anforderungen genügt - anhaftende Risiko, dass sie sich im nachhinein als unzutreffend erweist, sei bei dem angebotenen Anlageobjekt geringer zu bewerten, weil die Schätzung "auf Erfahrungswerten der Vergangenheit" beruhe und deshalb zuverlässiger sei. Dieser Eindruck wird durch die im Prospekt erteilten Risikohinweise nicht entkräftet. Mit der Formulierung, dass sich die Mieten anders als im Prospekt dargestellt entwickeln können, weil es sich um künftige Sachverhalte handele, wird dem Anlageinteressenten lediglich die jeder Prognose immanente Unsicherheit vor Augen geführt. Dass die für diesen Fonds prospektierten Werte zuverlässiger sind, weil sie auf Erfahrungswerten der Vergangenheit beruhen, wird damit jedoch nicht in Frage gestellt.“ (3) Die vorstehend ausgeführten Umstände hat der Senat seiner Entscheidung zugrunde zu legen. Gemäß § 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO hat das Berufungsgericht Zweifeln an der Vollständigkeit der erstinstanzlichen Feststellungen auch dann nachzugehen, wenn es sie unabhängig vom Parteivortrag aufgrund lediglich bei ihm gerichtskundiger Tatsachen gewonnen hat (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 12. März 2004, BGHZ 158, S. 269 ff. = NJW 2004, S. 1876 ff., juris Rn. 20; siehe auch Musielak/Ball, ZPO, 9. Auflage, § 529 Rn. 9). Dies ergibt sich eindeutig aus den Gesetzesmaterialien (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 100 sowie Bundesgerichtshof, ebenda). Den Parteien ist durch Beschluss vom 17. Dezember 2012 (Blatt 132 ff. der Akten) ein entsprechender Hinweis erteilt worden. (4) Der Senat schließt sich der unter (2) wiedergegebenen rechtlichen Beurteilung des Bundesgerichtshofs an. c. Da die Beklagte zur Erfüllung ihrer Aufklärungspflicht den streitgegenständlichen Prospekt verwendete, hat sie für einen darin enthaltenen, von den Prospektverantwortlichen zu vertretenden Fehler gemäß § 278 Satz 1 BGB einzustehen (vgl. Oberlandes-gericht Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Januar 2009, 5 U 75/07, NZG 2009, S. 1275 ff., juris Rn. 33). d. Der Prospektfehler war für die Beitrittsentscheidung des Klägers ursächlich. Hierfür spricht die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Mai 2010, NJW 2010, S. 2506, 2507 Rn. 17 mit weiteren Nachweisen). (1) Die Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens sichert das Recht des Anlegers, in eigener Entscheidung und Abwägung des Für und Wider darüber zu befinden, ob er in ein bestimmtes Projekt investieren will oder nicht (ebenda). Sie beruht auf dem besonderen Schutzzweck der Aufklärungspflicht, der es gebietet, das Risiko der Unaufklärbarkeit dem Aufklärungspflichtigen selbst dann aufzubürden, wenn der Anleger angesichts mehrerer Möglichkeiten aufklärungsgemäßen Verhaltens in einen Entscheidungskonflikt geraten wäre (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 8. Mai 2012, NJW 2012, S. 2427 ff. Rn. 27 ff. ). Hiernach hat nicht der Kläger darzulegen und zu beweisen, welcher der in Betracht kommenden Prospektfehler für seine Anlageentscheidung bestimmend war. Vielmehr obliegt der aufklärungspflichtigen Beklagten die volle Darlegungs- und Beweislast, dass ihr jeweiliges Aufklärungsversäumnis für die Beitrittsentscheidung des Klägers nicht ursächlich war (vgl. Bundesgerichtshof, ebenda). Hierauf ist die Beklagte durch Beschluss vom 17. Dezember 2012 (Blatt 151 ff. der Akten) hingewiesen worden. (2) Die Beklagte hat das Fehlen einer Kausalität ihres Aufklärungsversäumnisses für die Anlageentscheidung des Klägers nicht dargelegt und bewiesen. Bei einem Immobilienfonds, von dem der durchschnittliche Anleger Werthaltigkeit erwartet, ist regelmäßig davon auszugehen, dass er bei richtiger Aufklärung über wichtige, die Werthaltigkeit der Anlage beeinflussende Umstände dem Fonds nicht beigetreten wäre, auch wenn er mit erheblichen Steuervorteilen geworben wurde (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Mai 2010, NJW 2010, S. 2506, 2507 Rn. 18). Umstände, die ausnahmsweise eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten, hat die Beklagte nicht dargetan. e. Dem Kläger ist durch den Beitritt ein Schaden entstanden. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob die streitgegenständliche Fondsbeteiligung werthaltig ist. Grund für die Haftung der Beklagten ist der Eingriff in das Recht des Klägers, über die Verwendung seines Vermögens selbst zu bestimmen und sich für oder gegen die Anlage zu entscheiden (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Mai 2010, NJW 2010, S. 2507). Da der Kläger dem Immobilienfonds wegen einer unzureichenden Aufklärung beitrat, ist sein Selbstbestimmungsrecht beeinträchtigt. Er kann daher gemäß § 249 Abs. 1 BGB verlangen, im Wege der Naturalrestitution so gestellt zu werden, als hätte er sich nicht an dem Fonds beteiligt. Sein Anspruch richtet sich auf die Erstattung der für den Erwerb der Anlage gemachten Aufwendungen - abzüglich der erhaltenen Ausschüttungen - gegen Rückgabe des Erlangten. Im Rahmen der Zug um Zug-Verurteilung war aller-dings nur auszusprechen, dass der Kläger gegenüber der Beklagten ein Angebot auf Übertragung der streitgegenständlichen Kommanditbeteiligung und auf Abtretung seiner Rechte aus dieser Beteiligung an sie abzugeben hat. Denn nach § 18 des Gesellschaftsvertrags ist zur Übertragung des Gesellschaftsanteils die Zustimmung der Geschäftsführung erforderlich. Diese beizubringen ist Sache der Beklagten (vgl. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 6. Juli 2010, NJW-RR 2010, 1295 f. Rn 14 ; Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Urteil vom 19. November 2010, 17 U 29/10, juris Rn. 66, jeweils mit weiteren Nachweisen). f. Der Schadensersatzanspruch des Klägers ist nicht verjährt. aa. (1) Gemäß Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB gilt ab dem 1. Januar 2002 die drei-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB. Der Lauf dieser Frist beginnt gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der Geschädigte Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis von den seinen Anspruch begründenden Umständen hatte (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2007, BGHZ 171, S. 1 ff. = NJW 2007, S. 1584 ff. Rn. 28); in Fällen der uneigentlichen Prospekthaftung ist das Vorliegen dieser Voraussetzungen für jeden Prospektfehler gesondert zu prüfen (vgl. Bundes-gerichtshof, Urteil vom 22. September 2011, NJW-RR 2012, S. 111 ff., Rn. 9; Urteil vom 9. November 2008, NJW 2008, S. 506 ff., Rn. 17). Ferner gilt nach Artikel 229 § 6 Abs. 1 und 4 EGBGB ab dem 1. Januar 2002 die zehnjährige, kenntnisunabhängige Höchstfrist des § 199 Abs. 3 Halbs. 1 BGB. Diese ist vom 1. Januar 2002 an zu berechnen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 23. Januar 2007, ebenda). (2) Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne von § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB setzt einen objektiv schwerwiegenden und subjektiv nicht entschuldbaren Verstoß gegen die An-forderungen der im Verkehr erforderlichen Sorgfalt voraus. Sie liegt demnach nur vor, wenn dem Gläubiger die Kenntnis deshalb fehlt, weil er ganz naheliegende Über-legungen nicht angestellt und nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen. Ihm muss persönlich eine schwere Obliegenheitsverletzung ("Verschulden gegen sich selbst") vorgeworfen werden können, weil sich ihm die den Anspruch begründenden Umstände förmlich aufgedrängt haben, er davor aber letztlich die Augen verschlossen hat (vgl. etwa Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. September 2011, NJW 2011, S. 3573 ff., juris Rn. 10 mit weiteren Nachweisen). Hierbei trifft den Gläubiger generell keine Obliegenheit, im Interesse des Schuldners an einem möglichst frühzeitigen Beginn der Verjährungsfrist Nachforschungen zu be-treiben; vielmehr muss das Unterlassen von Ermittlungen nach Lage des Falles als geradezu unverständlich erscheinen, um ein grob fahrlässiges Verschulden des Gläubigers bejahen zu können (vgl. ebenda). (3) Die Darlegungs- und Beweislast für den Beginn der Verjährung, d. h. für die Kenntnis oder grobfahrlässige Unkenntnis des Klägers im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, trägt die Beklagte, da sie sich auf die Verjährung des streitgegenständlichen Anspruchs beruft (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 28. Februar 2012, NJW 2012, S. 1645 ff. Rn. 20 ; Urteil vom 23. Januar 2007, NJW 2007, S. 1584 ff. Rn. 32 ; jeweils mit weiteren Nachweisen; siehe auch Bamberger/Roth/Heinrich, BGB, Stand 1. August 2012, § 194 Rn. 10). bb. Die Beklagte hat keine Umstände vorgetragen, die den Schluss zuließen, der Kläger habe schon vor dem Hinweisbeschluss des Senats Kenntnis von dem vorgenannten Prospektfehler gehabt oder von diesem aufgrund grober Fahrlässigkeit nichts gewusst. (1) Der Kläger musste nicht schon deshalb, weil die im Eigentum der Fondsgesellschaft stehende Immobilie nach der „Wende“ in den neuen Bundesländern errichtet wurde, annehmen, die Angabe in dem Fondsprospekt, die dort prognostizierten Mieterträge beruhten auf Erfahrungswerten der Vergangenheit, könne gar nicht zutreffen. Im Jahr 1999 konnte ein Investor durchaus schon Erfahrungen mit der Vermietung eines großen Immobilienobjekts in Erfurt gemacht haben. Daher durfte ein Anleger grundsätzlich auf die entsprechende Angabe in dem streitgegenständlichen Prospekt vertrauen (vgl. die oben wiedergegebene Wertung des Bundesgerichtshofs in seinem Urteil vom 31. Mai 2010, NJW 2010, S. 2506, 2507 Rn. 11 ff.). (2) Der Kläger musste auch aus einer etwaigen schlechten Entwicklung des Fonds nicht unbedingt schließen, dass die Mietprognose - entgegen der Prospektangabe - nicht auf Erfahrungswerten der Vergangenheit beruht. Ihn traf insoweit auch keine Nachforschungsobliegenheit. (3) Daher ist eine Kenntnis des Klägers von dem Prospektfehler im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst ab dem Jahr 2012 anzunehmen; in diesem Jahr wurde er vom Senat auf den vorgenannten Prospektfehler hingewiesen. Bei einem Beginn der Drei-jahresfrist des § 195 BGB mit Ablauf des Jahres 2012 wäre Verjährung erst mit Ablauf des Jahres 2015 eingetreten. cc. Die Zehnjahresfrist des § 199 Abs. 3 Halbs. 1 BGB begann am 1. Januar 2002 und hätte frühestens am 31. Dezember 2011 geendet. Sie wurde jedoch vorher durch die Zustellung des vom Kläger beantragten Mahnbescheids gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB gehemmt: Die Wirkung dieser Hemmung trat gemäß § 167 ZPO mit Eingang des Mahnbescheidsantrags am 30. Dezember 2011 ein, weil die Zustellung des Mahnbescheids an die Beklagte demnächst erfolgte; sie dauert bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits an. dd. Die Verjährungshemmung gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 3 BGB erstreckt sich entgegen der Auffassung der Beklagten auf den Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des vorgenannten Prospektfehlers. (1) Insoweit kommt es auf den Streitgegenstand der erhobenen Klage an (vgl. Bundes-gerichtshof, Urteil vom 21. Oktober 2008, NJW 2009, S. 56 f. Rn. 15 ; Staudinger/Peters/ Jacoby, BGB, 2009, § 204 Rn. 116 mit Rn. 23 und Rn. 13). Dies ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch. Er wird bestimmt durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Klagegrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet. Hierzu gehören alle Tatsachen, die bei natürlicher Betrachtung eine Einheit bilden (vgl. ebenda). Eine gerichtliche Geltendmachung hemmt somit die Verjährung aller Ansprüche, die im Rahmen des gestellten Antrags aus dem hierzu unterbreiteten Sachverhalt hergeleitet werden können (vgl. Staudinger/Peters/Jacoby, BGB, 2009, § 204 Rn. 13, 14). (2) Der Kläger leitet den von ihm geltend gemachten Zahlungsanspruch daraus her, dass den Vertragsverhandlungen, die der streitgegenständlichen Kapitalanlage vorangingen, ein fehlerhafter Fondsprospekt zugrunde gelegen habe und dies für seine Anlageentscheidung ursächlich gewesen sei. Aus diesem Sachverhalt ergibt sich der vorstehend begründete Schadensersatzanspruch. Soweit die Beklagte einwendet, der Schadensersatzanspruch wegen des unter b. bb. beschriebenen Prospektfehlers unterscheide sich von dem Schadensersatzanspruch wegen des mit der Klage geltend gemachten Prospektfehlers, betrifft dies allein den materiell-rechtlichen, nicht auch den prozessualen Anspruch. Dieser wird - wie vorstehend ausgeführt - durch den zugrundeliegenden Lebenssachverhalt, hier: durch die vom Kläger dargelegten Vertragsverhandlungen, abgegrenzt. Auch wenn ein Kapitalanlageprospekt mehrere Fehler aufweist und deshalb aus seiner Verwendung mehrere materiell-rechtliche Pflichtverletzungen und Schadensersatzansprüche folgen, bilden diese prozessual einen einheitlichen Streit- und Entscheidungsgegenstand, wenn sie sich - wie hier - aus einer einheitlichen Beratungs- oder Verhandlungssituation ergeben. (3) Aus dem von der Beklagten angeführten Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. März 2000 (NJW 2000, S. 2678 ff. ) ergibt sich nichts anderes. Dort bildete ein dem beklagten Steuerberater vorgeworfenes Verhalten im Herbst 1993 den Streit-gegenstand der Klage, während das Berufungsgericht sein Urteil auf ein Versäumnis des Beklagten in den Jahren 1987 bis 1990, d. h. auf einen zeitlich weit vorgelagerten, anderen Lebenssachverhalt stützte. Hier geht es nicht um mehrere zeitlich weit auseinanderliegende Sachverhalte, sondern allein um die der streitgegenständlichen Anlageentscheidung des Klägers vorangegangenen Vertragsverhandlungen, die bei natürlicher Betrachtung eine einheitliche Beratungs- und Verhandlungssituation bilden. (4) Im Übrigen würde sich die Verjährungshemmung auch dann auf den Schadens-ersatzanspruch des Klägers wegen des vorgenannten Prospektfehlers erstrecken, wenn dieser Anspruch einen eigenständigen Streitgegenstand bildete. Denn § 213 BGB erweitert die Hemmungswirkung des § 204 Abs. 1 BGB auf Ansprüche, die aus dem-selben Grund wahlweise neben dem Anspruch oder an seiner Stelle gegeben sind. Hierfür genügt es, wenn der Anspruchsgrund der beiden Ansprüche nicht vollständig, aber im Kern identisch ist (vgl. Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Auflage 2013, § 213 Rn. 2; Bamberger/Roth/Henrich, BGB, Stand 1. August 2012, § 213 Rn. 2). Im Kern entspricht der Anspruchsgrund des hier angenommenen Schadensersatzanspruchs - die Beratungs- und Verhandlungssituation vor der Anlageentscheidung des Klägers -jedenfalls dem des eingeklagten Schadensersatzanspruchs. g. Die Zinsansprüche folgen aus §§ 288, 291 BGB. 2. Die weitergehende Klage war abzuweisen. Der Kläger ist gemäß § 249 Abs. 1 BGB so zu stellen, wie er stehen würde, wenn er sich nicht an dem Fonds beteiligt hätte, nicht besser. Daher sind die ihm zu erstat-tenden Aufwendungen um die ihm in Höhe von 11.734,15 Euro zugeflossenen Ausschüttungen zu kürzen (vgl. Bundesgerichtshof, Urteil vom 31. Mai 2010, NJW 2010, S. 2507). Sein Anspruch richtet sich auf die Erstattung des hiernach verbleiben-den Betrages Zug um Zug gegen Rückgabe der Anlage (vgl. ebenda sowie oben 1. e.). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 2 ZPO. Da dem Kläger nur ein Teil des von ihm begehrten Betrages zugesprochen wurde und dies auch nur Zug um Zug gegen Rückübertragung der streitgegenständlichen Kommanditbeteiligung, erscheint es angemessen, ihn hälftig an den Kosten des Rechtsstreits zu beteiligen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10 Satz 1 und 2, 711 ZPO. 4. Die Revision war nicht zuzulassen. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Die Frage, in welchem Umfang die Erhebung einer Klage oder die Zustel-lung eines Mahnbescheids gemäß § 204 Abs. 1 Nrn. 1, 3 BGB verjährungshemmende Wirkung entfalten, hat der Bundesgerichtshof in den unter 1. f. dd. angeführten Urteilen bereits geklärt. Der Senat hatte die hierzu entwickelten Grundsätze lediglich auf den vorliegenden Fall anzuwenden. Unter diesen Umständen erfordern auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht, § 543 Abs. 2 ZPO.