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Urteil

1 U 233/08

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2009:1125.1U233.08.0A
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Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.09.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem für sie zuständigen Standesamt ihren Geburtsnamen “A“ wieder anzunehmen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.09.2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, durch Erklärung gegenüber dem für sie zuständigen Standesamt ihren Geburtsnamen “A“ wieder anzunehmen. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Parteien - geschiedene Ehegatten - streiten über das Recht der Beklagten zur Fortführung des Ehenamens. Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils des Landgerichts Wiesbaden Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage, mit der der Kläger die Verurteilung der Beklagten begehrt hat, durch Erklärung gegenüber dem für sie zuständigen Standesamt den durch die Ehe erworbenen Namen abzulegen, abgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Dagegen wendet sich der Kläger mit der Berufung, mit der er rügt, das Landgericht habe im Rahmen der Ausübungskontrolle die Interessen der Parteien fehlerhaft bewertet und gewichtet. Es habe übersehen, dass im Rahmen dieser Kontrolle „weitere, überschießende Argumente als bei der Wirksamkeitskontrolle ins Feld zu führen“ seien. Die durch das Landgericht angeführten Umstände – gemeinsame Kinder, Dauer der Ehe, kein Namensmissbrauch durch die Beklagte – seien nicht geeignet, einen Rechtsmissbrauch zu begründen. Seine Belange habe das Landgericht nicht berücksichtigt. Der Kläger macht geltend, er sei Opfer „unentwegter Anspielungen und zum Teil hämischer Nachfragen, wer denn nun der richtige und der eigentliche B sei und wer von wem den Namen habe“; für ihn bleibe „in diesem Spiel nur die auf Dauer perpetuierte und immer wieder aufgefrischte Rolle des verlassenen und betrogenen Ehemanns“. Wegen der weiteren Einzelheiten seines Vortrags wird auf den Inhalt der Berufungsbegründung vom 27.10.2008 (Bl. 275 bis 283 d.A.) verwiesen. Der Kläger beantragt, das Urteil des Landgerichts Wiesbaden vom 16.09.2008 – 1 O 257/06 – abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, gegenüber dem für sie zuständigen Wohnsitzstandesamt zu erklären, den Geburtsnamen “A“ wieder anzunehmen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und vertritt die Ansicht, der Ehevertrag sei unwirksam, weil sie zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht nur schwanger, sondern auch in einer „hilflosen und unterlegenen Position“ gewesen sei. Sie macht geltend, der Kläger berufe sich auf eine formale Rechtsposition, „ohne ein eigentliches, schützenswertes Interesse“ an ihrer Namensänderung zu formulieren. Die Auswirkungen für sie stünden in „überhaupt keinem Verhältnis zu den Beeinträchtigungen des Klägers in seinem Anspruch“. Wegen der weiteren Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf den Inhalt der Berufungserwiderung vom 26.02.2009 (Bl. 291 bis 293 d.A.) sowie auf den Inhalt ihres Schriftsatzes vom 23.11.2009 (Bl. 305 bis 308 d.A.) verwiesen. II. Die zulässige, insbesondere form- und fristgerecht eingelegte Berufung hat auch in der Sache Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne des § 546 ZPO; außerdem rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung (§ 513 ZPO). 1. Die Klage ist begründet. Der mit der Berufung weiterverfolgte Klageanspruch ergibt sich aus dem notariellen Ehevertrag, den die Parteien am ...07.1985 geschlossen haben. a) Mit dem Ehevertrag vom ...07.1985 haben die Parteien eine wirksame Einigung darüber getroffen, dass die Beklagte im Falle der Scheidung und Wiederverheiratung ihren Ehenamen aufgibt. aa) Der Senat folgt der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (Urteil vom 06.02.2008 - XII ZR 185/05 -, BGHZ 175, 173 ff), wonach eine derartige Abrede auch unter Berücksichtigung des verfassungsrechtlich verbürgten Persönlichkeitsrechts des betroffenen Ehegatten und des grundgesetzlich verankerten Schutzes von Ehe und Familie nicht generell sittenwidrig (§ 138 Abs. 1 BGB) ist. In diesem Zusammenhang hat der Bundesgerichtshof in der zitierten Entscheidung vom 06.02.2008 u. a. folgendes ausgeführt (BGHZ 175, 173 [juris Rn. 19]): „Insbesondere lassen die verfassungsrechtlichen Wertungen eine solche Abrede nicht als generell sittenwidrig erscheinen. Das verfassungsrechtlich verbürgte Persönlichkeitsrecht des Ehegatten, der seinen Namen durch die Eheschließung erworben hat, erschöpft sich in der ihm vom Gesetz gewährten Kontinuität dieser Namenführung. Es verwehrt ihm aber nicht, auf diese ihm gesetzlich eingeräumte Kontinuität zu verzichten und sich zu einem solchen Verzicht bereits vorab für den Scheidungsfall zu verpflichten, Auch der grundgesetzliche Schutz von Ehe und Familie erzwingt es nicht, solche Abreden generell für sittenwidrig zu erachten. Bereits der Umstand, dass das Gesetz dem geschiedenen Ehegatten die Wiederannahme des früheren Namen ausdrücklich gestattet, belegt, dass die Fortführung des Ehenamens nicht zum Wesen der Ehe gehört und Abreden, in denen ein Ehegatte für den Scheidungsfall darauf verzichtet, deshalb nicht generell als ehe- und damit sittenwidrig erachtet werden können.“ Diesen Ausführungen schließt sich der Senat an. bb) Die Vereinbarung erweist sich im Streitfall auch nicht aufgrund besonderer Umstände als sittenwidrig. Es steht nicht fest, dass sich die Beklagte bei Abschluss des Vertrages in einer Zwangslage befand, die der Kläger in einer Weise ausgebeutet haben könnte, die dem Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden zuwiderläuft, oder dass diese aus anderen Gründen gehindert war, auf Abschluss und Inhalt des Ehevertrages Einfluss zu nehmen; dies geht zu Lasten der Beklagten, die sich auf die Nichtigkeit der Vereinbarung beruft und deshalb die Darlegungs- und Beweislast für die objektiven und subjektiven Voraussetzungen der Sittenwidrigkeit trägt. Das Landgericht hat zutreffend, in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. neuerdings etwa Urteil vom 09.07.2008 – XII ZR 6/07–, MDR 2009, 388 [389]) ausgeführt, dass die Schwangerschaft der Beklagten bei Abschluss des Ehevertrages für sich allein noch keine Sittenwidrigkeit des Ehevertrages zu begründen vermag. Sie indiziert zwar eine ungleiche Verhandlungsposition und damit eine Disparität bei Vertragsabschluss, die es rechtfertigt, den Vertrag einer verstärkten richterlichen Inhaltskontrolle zu unterziehen (so BGH, MDR 2009, 388 [389]). Bei einer Gesamtschau aller maßgeblichen Faktoren liegen aber im Streitfall keine Umstände vor, die das Unwerturteil der Sittenwidrigkeit begründen könnten. (1) Der Senat sieht sich an die Feststellung des Landgerichts gebunden (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO), dass aufgrund der unterschiedlichen Darstellungen der Parteien nicht feststeht, dass der Kläger die Beklagte, wie sie behauptet, erstmals während der Schwangerschaft davon in Kenntnis gesetzt habe, dass er die Eheschließung von einem Verzicht auf die Fortführung des Ehenamens im Falle der Scheidung und Wiederverheiratung abhängig mache. Denn nach dem Vorbringen des Klägers soll von Beginn der Beziehung an klar gewesen sein, dass er sich auf eine Ehe nur bei Abschluss eines Ehevertrages mit einer entsprechenden „Namensklausel“ einlassen werde. Kann danach nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Beklagte in Kenntnis dieser Umstände auf eine Schwangerschaft eingelassen hat, kann eine gravierende Störung der Vertragsparität beim Abschluss des notariellen Vertrages nicht festgestellt werden. Zudem kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger eine Zwangslage der Beklagten ausgenutzt haben könnte. Es kann daher offen bleiben, ob der Vortrag der Beklagten überhaupt eine ausreichende Grundlage für die Annahme einer von ihr behaupteten „wirtschaftlichen und persönlichen Abhängigkeit“ bietet. (2) Für eine Unerfahrenheit der Beklagten, die der Kläger in einer zu missbilligenden Weise ausgenutzt haben könnte, gibt es keine hinreichenden Anhaltspunkte. Die Beklagte war bei Abschluss des notariellen Vertrages Studentin der Rechtswissenschaften, so dass angenommen werden kann, dass sie in der Lage war, die rechtlichen Auswirkungen der Abrede zu erfassen. Außerdem wurde der Ehevertrag dem unbestritten gebliebenen Vortrag des Klägers zufolge von einem Bekannten der Beklagten aufgesetzt, ein Umstand, der ebenfalls dafür spricht, dass die Beklagte wusste, worauf sie sich einließ. b) Dem Kläger ist es auch nicht nach dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB), der eine allen Rechten immanente Inhaltsbegrenzung bildet, verwehrt, sich auf den Ehevertrag zu berufen. Entgegen der Annahme des Landgerichts steht seinem Begehren nicht der Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegen. Bei einer Gesamtabwägung der zugrunde zu legenden Tatsachen ist die Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung nicht gerechtfertigt. aa) Die vergleichsweise lange Ehedauer und das Interesse der Beklagten an einer Namenseinheit mit ihren aus dieser Ehe hervorgegangenen Kinder begründen für sich genommen nicht den Einwand des Rechtsmissbrauchs (so BGH, BGHZ 175, 173 [juris Rn. 26]), zumal wenn die Kinder – wie hier – inzwischen volljährig sind. bb) Eine unzulässige Rechtsausübung kann auch nicht mit der – zusätzlichen – Erwägung des Landgerichts, der jetzige Name der Beklagten sei Bestandteil ihrer verfassungsrechtlich geschützten Identität und Persönlichkeit, angenommen werden. Das Landgericht hat bei der – im Rahmen von § 242 BGB grundsätzlich gebotenen – Interessenabwägung verkannt, dass die Wirksamkeit der Vereinbarung aus dem Ehevertrag vom ...07.1985, mit der die Beklagte auf das Recht zur Fortführung des ehemaligen Ehenamens verzichtet hat, bei der Abwägung zugrunde zu legen ist. Dies stellt einen Rechtsfehler dar. Es findet nicht eine Art „offene Abwägung“ der Interessen des Klägers und derjenigen der Beklagten statt. Vielmehr ist zugrunde zu legen, dass die Beklagte den Grundrechtsschutz für den bisher geführten Ehenamen nicht in Anspruch nehmen kann, nachdem sie wirksam über den Ehenamen disponiert hat. cc) Die Einrede der unzulässigen Rechtsausübung ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil - wie die Beklagte meint - die vertragliche Abrede nach „Sinn und Zweck“ dahin ausgelegt werden müsse, dass mit ihr nur verhindert werden sollte, dass der Ehename an Dritte weitergegeben werde. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass dies der alleinige Zweck war. Der Wortlaut der Regelung bietet hierfür keinen Anhalt. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger mit seinem Verlangen nach dieser ehevertraglichen Regelung nur diesen Zweck verband. Dem steht die Darlegung des Klägers entgegen, wonach gerade in …familien ein Interesse daran bestehe, dass im Falle der Wiederverheiratung der ehemalige Ehepartner diesen Namen und Titel nicht weiter führen solle, weil nicht mehr auf familiäre Verbindungen geschlossen werden solle, „wo diese zerbrochen“ seien. dd) Die von dem Kläger vorgetragenen Motive, an der Regelung festzuhalten, sind solche, denen die Rechtsordnung die Achtung nicht versagen kann. Dies gilt insbesondere auch für sein Interesse daran, dass in der Öffentlichkeit nicht mehr auf familiäre Verbindungen zwischen ihm und der Beklagten geschlossen werden soll, zumal er deswegen seinem Vorbringen zufolge auch „Opfer unentwegter Anspielungen und hämischer Nachfragen“ ist. ee) Für die Beklagte hat sich durch die Scheidung und Wiederverheiratung – nur – das Risiko verwirklicht, das sie bei Abschluss des Ehevertrages für diesen Fall eingegangen ist, nämlich dass sie den Ehenamen nicht fortführen darf. Dass sie nun an dieser vertraglichen Vereinbarung festgehalten wird, begründet keine Unzumutbarkeit, die sie nach Treu und Glauben nicht hinzunehmen hätte, selbst wenn mit einer Namensänderung auch Unannehmlichkeiten verbunden sein mögen. Der Umstand, dass die Beklagte das Verhalten des Klägers als „schikanös“ empfindet, weil dieser „keinen persönlichen Nutzen“ habe, vermag für sich allein den Einwand der unzulässigen Rechtsausübung nicht zu begründen. Im Übrigen erscheint der Vorwurf der Schikane, den die Beklagte mit keinem Tatsachenvortrag untermauert hat, unter Berücksichtigung der Darstellung des Klägers, er sei Opfer von Anspielungen und hämischen Nachfragen, auch nicht gerechtfertigt. 2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO. 3. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts, nachdem der Bundesgerichtshof mit dem zitierten Urteil vom 06.02.2008 (BGHZ 175, 173 ff) die hier maßgebliche Rechtsfrage, dass eine Abrede, wie sie die Parteien getroffen haben, nicht generell sittenwidrig ist, entschieden hat; ob eine solche Regelung aufgrund besonderer Umstände sittenwidrig ist, ist eine Frage des Einzelfalls.