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Beschluss

1 W 7/05

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2005:0317.1W7.05.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.12.2004 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht wird angewiesen, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit er Zahlung von 70.000 € sowie die Gewährung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung gemäß Ziff. 2 seines Schriftsatzes vom 28.02.2005 begehrt unter der Voraussetzung, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für eine Bewilligung gegeben sind. Im Übrigen wird sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.12.2004 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe an das Landgericht zurückverwiesen. Das Landgericht wird angewiesen, dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu bewilligen, soweit er Zahlung von 70.000 € sowie die Gewährung eines angemessenen Schmerzensgeldes und Feststellung gemäß Ziff. 2 seines Schriftsatzes vom 28.02.2005 begehrt unter der Voraussetzung, dass die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse für eine Bewilligung gegeben sind. Im Übrigen wird sein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen. I. Der Antragsteller begehrt Prozesskostenhilfe für eine Klage, mit welcher er Verdienstausfall, Schmerzensgeld und Feststellung der Verpflichtung zum Ersatz zukünftiger Schäden in Zusammenhang mit Rentenversicherungsleistungen geltend machen will, da die Antragsgegnerin amtspflichtwidrig im Jahre 1994 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt habe. Wegen des Sachverhalts wird auf den angefochtenen Beschluss des Landgerichts vom 20.12.2004 (Bl. 100 d.A.) verwiesen. Dem ist ergänzend hinzuzufügen, dass der Antragsteller mit Schreiben vom 19.09.1994 an die Antragsgegnerin unter Beifügung von Belegen darauf hingewiesen hat, dass er seit 16.09.1994 wieder eine feste Arbeitsstelle habe. Dies hat er auch in seinem Widerspruch vom 29.09.1994 ausgeführt. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die am 10.08.2004 eingegangene Antragsschrift (Bl. 1 ff d.A.) nebst Anlagen sowie auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 23.09.2004 (Bl. 73 d.A.), 08.11.2004 (Bl. 81 f d.A.), 23.11.2004 (Bl. 92 ff d.A.) und 24.11.2004 (Bl. 90 f d.A.) verwiesen. Die Antragsgegnerin ist dem Antrag entgegengetreten und hat die Einrede der Verjährung erhoben; im Einzelnen wird auf den Schriftsatz vom 28.09.2004 (Bl. 75 ff d.A.) verwiesen. Das Landgericht hat den Antrag des Antragstellers mit Beschluss vom 20.12.2004 abgelehnt. Dagegen wendet er sich mit seiner am 04.01.2005 eingelegten sofortigen Beschwerde, der das Landgericht nicht abgeholfen hat. Wegen der weiteren Begründung wird auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 05.02.2005 (Bl. 117 ff d.A.), 12.02.2005 (Bl. 123 ff d.A.), 19.02.2005 (Bl. 131 ff d.A.) und 28.02.2005 (Bl. 155 ff d.A.) verwiesen. Die Antragsgegnerin ist der Beschwerde entgegengetreten. II. Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist zulässig und zum überwiegenden Teil begründet. In dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang bietet die Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114 ZPO); denn nach summarischer Prüfung ist es zumindest möglich, dass der Antragsteller mit seinem Begehren durchdringen wird (vgl. zum Maßstab Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 114 Rn. 19). 1. Dem Antragsteller steht der geltend gemachte Anspruch wegen Amtspflichtverletzung aus Art. 34 GG/§ 839 BGB zu. a) Aufgrund des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.03.2003 - 12 UE 318/02 - steht für das Amtshaftungsgericht bindend fest, dass der Antragsteller einen Anspruch auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis ab 09.04.1994 hatte und die Ablehnung der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis rechtswidrig war. b) Bei der Ablehnung der vom Antragsteller beantragten Aufenthaltserlaubnis handelte die Antragsgegnerin auch schuldhaft. Selbst wenn man annimmt, dass es ein entschuldbarer Rechtsirrtum der Antragsgegnerin war, für die Prüfung der Voraussetzungen der Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis entgegen den rechtlichen Erwägungen des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in dem genannten Urteil nicht auf den Zeitpunkt des Ablaufs der vorangehenden Aufenthaltserlaubnis (08.04.1994), sondern auf den Zeitpunkt der Entscheidung abzustellen, wie offenbar der Bescheid der Antragsgegnerin vom 14.09.1994 zu verstehen ist, liegt im Übrigen ein schuldhaftes Handeln der Antragsgegnerin vor. Dieses besteht zum einen darin, dass sie sich nicht in der gebotenen Weise mit der Vorschrift des § 24 AusIG, welche einen „gebundenen" Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis gibt, auseinandergesetzt hat. Zwar wird im Bescheid diese Vorschrift erwähnt und ein Anspruch aus ihr auf Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis abgelehnt. Es fehlt aber jegliche Auseinandersetzung mit ihren Tatbestandsmerkmalen. Vorwerfbarerweise wurde offenbar § 24 Abs. 2 Nr. 2 AusIG mit seiner speziellen Regelung über die Sicherung des Lebensunterhalts nicht gesehen, denn sonst hätte erwogen werden müssen, dass im Rahmen dieser Vorschrift der Bezug von Arbeitslosenhilfe, wenn er, was hier aufgrund des Leistungsbescheids bis zum 31.05.1995 der Fall war, noch für sechs Monate gesichert ist, für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis spricht. Sozialhilfe, auch ergänzende Sozialhilfe, hat der Antragsteller nicht in Anspruch genommen. Worauf sich die Annahme des Bescheids gründet, es bestehe ein Anspruch auf Sozialhilfe, wird im Bescheid nicht dargelegt; die Antragsgegnerin hat auch im Rahmen ihres bisherigen Sachvortrags zu dieser aus ihrer Sphäre stammenden Tatsache nichts vorgetragen. Abgesehen davon setzt sich der Bescheid in schuldhafter Weise auch nicht mit der Frage auseinander, ob es für den Ausweisungstatbestand des § 46 Nr. 6 AusIG, der über § 24 Abs. 1 Nr. 6 AusIG in Bezug genommen ist, ausreicht, dass ein Anspruch auf Sozialhilfe besteht, oder ob es erforderlich ist, dass, was hier nicht der Fall war, Sozialhilfe tatsächlich bezogen wird. Dieser Gesichtspunkt wurde bereits in der damaligen Literatur erörtert (s. Ka-nein/Renner, Ausländerrecht, 6. Aufl. 1993, § 46 Rn 39). Zum anderen liegt ein schuldhaftes Handeln der Antragsgegnerin darin, dass sie keine Abhilfeentscheidung zugunsten des Antragstellers getroffen hat. Der Antragsteller hat bereits mit Schreiben vom 19.09.1994 - nach der Fassung dieses Schreibens offenbar vor Zugang des Bescheids vom 14.09.1994 gefertigt - der Antragsgegnerin einen Nachweis vorgelegt, dass er seit 16.09.1994 wieder eine Arbeitsstelle hat, und dies in seinem am 29.09.1994 erhobenen Widerspruch vertieft. Es ist nicht ersichtlich, dass die Antragsgegnerin - wie es nach dem Verwaltungsverfahrensrecht geboten gewesen wäre - aufgrund dieser veränderten Umstände in eine neue Sachprüfung eingetreten ist. Bei dieser Sachlage kann dahinstehen, inwieweit die Antragsgegnerin im Jahre 1998 rechtlich gehalten gewesen wäre, in einem Zweitbescheid auf die Tatsache zu reagieren, dass der Antragsteller inzwischen wieder geheiratet hatte. c) Die geschilderten Amtspflichtverletzungen, insbesondere die Nichtabhilfe im Widerspruchsverfahren aufgrund einer geänderten Tatsachenlage, waren auch ursächlich für die Nichterteilung der Aufenthaltserlaubnis. Denn bei pflichtgemäßer Prüfung hätte eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt werden müssen, da zum einen im Zeitpunkt der Entscheidung am 14.09.1994 die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Nr. 2 AusIG und zum anderen ab dem 16.09.1994 die Voraussetzungen des § 24 Abs. 1 AusIG vorlagen, nachdem der Antragsteller eine neue Arbeitsstelle gefunden hatte; bei sachgemäßer Prüfung wären - was der Amtshaftungsrichter bei der hier geforderten gebundenen Verwaltungsentscheidung nach dem von ihm für zutreffend gehaltenen Maßstab festzustellen hat (vgl. Staudinger/Wurm, BGB, 2002, § 839 Rn. 234) - aus den Gründen des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.03.2003 die Tatbestandsmerkmale der genannten Vorschriften zu bejahen gewesen. d) Ein solcher Amtshaftungsanspruch ist auch nicht verjährt. Nach ständiger Rechtsprechung des BGH (Nachweise bei Staudinger/Wurm, a.a.O., § 839 Rn. 397) hat auch die Inanspruchnahme von Primärrechtsschutz verjährungsunterbrechende Wirkung für einen Amtshaftungsanspruch. Ein solcher Primärrechtsschutz wurde vom Antragsteller durch die Einlegung des Widerspruchs am 29.09.1994 und die Erhebung der Klage am 07.05.1997 beim Verwaltungsgericht Frankfurt am Main nach Zurückweisung seines Widerspruchs durch Bescheid des Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16.04.1997 geltend gemacht. Gemäß § 211 Abs. 1 a.F. BGB war die Verjährung bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Verwaltungsgerichte unterbrochen, die nicht vor dem 31.12.2001 erfolgt ist. Gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 2 EGBGB anlässlich des Inkrafttretens der neuen Verjährungsvorschriften zum 01.01.2002 galt diese Unterbrechung mit Ablauf des 31.12.2001 als beendigt, und die neue Verjährung war mit Beginn des 01.01.2002 gehemmt. Als Hemmungstatbestand ergibt sich nunmehr gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 1 n.F. BGB die Klageerhebung vor den Verwaltungsgerichten im Rahmen des Primärrechtsschutzes. Wirkung der Hemmung der Verjährungsfrist ist gemäß § 209 n.F. BGB, dass der Zeitraum, in dem die Verjährung gehemmt ist, in den Lauf der Verjährungsfrist nicht einberechnet wird. Als Verjährungsfrist ist hier nach der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 6 Abs. 3 EGBGB weiterhin die dreijährige, mit Kenntniserlangung beginnende Frist des § 852 a.F. BGB anzuwenden, da es sich hierbei um eine gegenüber dem neuen Recht kürzere Frist handelt (Staudinger-Peters, EGBGB, 2003, Art. 229 § 6 Rn. 13). Das Ende der Hemmung tritt gemäß § 204 Abs. 2 n.F. BGB sechs Monate nach Rechtskraft der Entscheidung ein, also hier sechs Monate nach Rechtskraft des Urteils des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 10.03.2003; rechnerisch hat damit die dreijährige Verjährungsfrist erst mit Rechtskraft der genannten Entscheidung zu laufen begonnen. Sie war noch nicht abgelaufen, als der Lauf der Verjährungsfrist gemäß § 204 Abs. 1 Nr. 14, 1. und 2 HS. n.F. BGB durch Einreichung des Prozesskostenhilfeantrags am 10.08.2004 bei demnächst erfolgter Bekanntgabe des Antrags gegenüber der Antragsgegnerin erneut gehemmt wurde. 2. Bezüglich des Anspruchs auf Verdienstausfall für die Zeit von 01.04.1996 bis 31.07.2003 war die dem Antragsteller zu gewährende Prozesskostenhilfe auf den aus dem Tenor ersichtlichen Betrag zu begrenzen, wobei erst im Hauptsacheverfahren abschließend zu klären sein wird, in welchem Umfang dieser Anspruch dem Antragsteller tatsächlich zusteht. So ist derzeit im Rahmen des Prozesskostenhilfeverfahrens nicht verlässlich einschätzbar, inwieweit der Antragsteller, wenn er die ihm zustehende Aufenthaltserlaubnis im Jahre 1994 erhalten hätte, durchgehend beschäftigt gewesen wäre, selbst wenn man der derzeit unstreitigen Tatsache folgt, dass die Kündigung des Arbeitsverhältnisses durch die Firma A zu Ende März 1996 nur erfolgte, weil der Antragsteller über keine Aufenthaltserlaubnis verfügte. Immerhin geben die nicht geringen Zeiten einer Arbeitslosigkeit bis 1994 und die Tatsache, dass er lediglich Tätigkeiten als Hilfsarbeiter wahrnahm, Anlass zu der Überlegung, dass er auch ohne die Nichterteilung der Aufenthaltserlaubnis in gewissen Zeiten arbeitslos gewesen wäre. Gegebenenfalls ist im Rahmen der hier in Rede stehenden haftungsausfüllenden Kausalität der Anteil der Beschäftigungszeiten an dem Gesamtzeitraum gemäß § 287 ZPO zu schätzen. Für die Berechnung des Verdienstausfalls im Einzelnen kann der Antragsteller nach der Netto-Lohn-Methode (vgl. BGH, Urt. v. 15.11.1994 - VI ZR 194/93 -, BGHZ 127, 391 ff) vorgehen, wie er dies ausweislich seines Schriftsatzes vom 28.02.2005 nunmehr tun will. Allerdings kann der Antragsteller diesen Verdienstausfall nicht, wie er es dort tut, abstrakt berechnen, da ihm die Beweiserleichterung des § 252 Satz 2 BGB nicht zugute kommt. Vielmehr hat er seinen Verdienstausfall konkret darzulegen Das Landgericht wird insoweit zu prüfen haben, inwieweit ein Schaden in dem vom Antragsteller in Bezug genommenen Zeitraum schon deshalb nicht entstanden ist, weil der Antragsteller auch nach dem 31.03.1996 einen Verdienst hatte. Immerhin ergibt sich aus dem vom Antragsteller vorgelegten Versicherungsverlauf vom 06.06.2003, dass bis 06.10.1997 Pflichtbeiträge geleistet wurden. Soweit der Antragsteller insoweit Arbeitslosengeld bezogen hat, ist diese Lohnersatzleistung im Wege des Vorteilsausgleichs auf den geltend gemachten Verdienstausfall anzurechnen; aus der Darstellung des Sachstands im Widerspruchsbescheid der Regierungspräsidiums Darmstadt vom 16.04.1997 ergibt sich, dass der Antragsteller seit dem 02.07.1996 Arbeitslosengeld für längstens 260 Tage bezogen hat. Im Übrigen wird das Landgericht zu erwägen haben, inwieweit den Antragsteller gemäß § 254 Abs. 2 BGB ein Mitverschulden an der entstandenen Höhe des Verdienstausfalls deshalb trifft, weil er sich in den nicht geringen Zeiträumen, in denen die aufschiebende Wirkung seiner verwaltungsprozessualen Rechtsbehelfe angeordnet war - für seinen Widerspruch durch Entscheidung des Verwaltungsgerichts Frankfurt für die Zeit von 10.06.1996 bis zum Erlass des Widerspruchsbescheids am 16.04.1997 und für seine Klage durch den Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 21.03.2002 - nicht um eine Erwerbstätigkeit bemüht hat; dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass der Antragsteller auch nach Ergehen des Widerspruchsbescheids nicht verpflichtet war, sofort auszureisen, sondern ihm eine Frist von drei Monaten auch zur Beendigung eines Arbeitsverhältnisses blieb, und dass zum anderen aufgrund der Zulassung der Berufung durch den mit Begründung versehenen Beschluss des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs vom 01.02.2002 und die nachfolgende Anfrage des Gerichts vom 12.02.2002 an die Antragsgegnerin, ob der Antragsteller nicht klaglos gestellt werden könne, für den anwaltlich beratenen Antragsteller ab diesem Zeitpunkt hinreichend deutlich war, dass seine Klage Erfolg haben werde. Dies hat in besonderer Weise zu gelten für die Zeit nach dem 10.03.2003, als das Urteil des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs ergangen war, und erst recht für die Zeit nach dem 23.05.2003, als die Antragsgegnerin ihm eine - wenn auch unzutreffenderweise nicht gemäß dem VGH-Urteil rückwirkende - unbefristete Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. Allerdings wird man ihm, zumal im Hinblick auf seine familiären Bindungen hier, jedenfalls im Rahmen des § 254 Abs. 2 BGB nicht entgegenhalten können, dass er durch eine Ausreise in … sich eine anderweitige Verdienstmöglichkeit hätte verschaffen können. 3. Auch die Höhe eines etwaigen Schmerzensgeldes, dessen Zuerkennung sich gemäß der Überleitungsvorschrift des Art. 229 § 8 EGBGB nach § 847 a.F. BGB zu richten hat, lässt sich im Prozesskostenhilfeverfahren nicht abschließend beziffern. In Betracht kommt eine Beeinträchtigung der Gesundheit im Sinne einer Störung der körperlichen Befindlichkeit des Antragstellers durch die Nichterteilung der Aufenthaltsgenehmigung. Es ist also darauf abzustellen, inwieweit insofern eine psychisch vermittelte Kausalität anzunehmen ist. Das Landgericht wird dabei u.a. zu klären haben, inwieweit die vom Antragsteller geltend gemachte Störung seines Familienlebens, eine nervenärztliche Behandlung seiner Frau und seiner Kinder und das erneute Scheitern der zum zweiten Mal geschlossenen Ehe zumindest mitursächlich für eine Gesundheitsbeeinträchtigung waren oder nicht; immerhin ist der Bescheinigung des Neurologen und Psychiaters B vom 27.07.2000 (Anl. 12. Bl. 60 d.A.) zu entnehmen, dass sich die Ehefrau des Antragsteller bereits seit 1990/91 - also seit einem vor der Nichterteilung der Aufenthaltserlaubnis Hegenden Zeitpunkt - wegen einer … mit wiederholten stationären Therapien in seiner Behandlung befand. Soweit der Antragsteller im Zusammenhang mit dem Schmerzensgeldanspruch geltend macht, er habe auf Betreiben der Antragsgegnerin sechs Tage wegen illegalen Aufenthalts in Strafhaft verbracht, wird zu berücksichtigen sein, dass die Antragsgegnerin zwar ein Strafverfahren gegen den Antragsteller wegen illegalen Aufenthalts in Gang gebracht hat, dass Strafhaft aber nicht von ihr, sondern von einem Gericht und damit von einem anderen Hoheitsträger verhängt wurde (vgl. Schleswig-Holsteinisches OLG, Beschl. v. 26.11.2001 - 11 W 23/01 - OLGR 2002, 165 [bei JURIS Rn. 5]). Allerdings erscheint der vom Antragsteller ins Auge gefasste Betrag für eine Schmerzensgeldzahlung deutlich übersetzt. Der Senat hält unter Zugrundelegung der soeben erörterten Gesichtspunkte und des Verhaltens der Antragsgegnerin lediglich die Zuerkennung einer Summe in einer Größenordnung von bis zu 10.000 € für angemessen. 4. Für den beabsichtigten Feststellungsantrag hat eine Klage hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil derzeit eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass ein Verdienstausfall des Antragstellers, welcher von der Antragsgegnerin zu ersetzen ist, zu Einbußen des Antragstellers bei seinen Rentenansprüchen oder seinem Krankenversicherungsschutz als Rentner führt. Allerdings ist der Antragsteller vorsorglich darauf hinzuweisen, dass etwaige Versicherungsbeiträge, welche auf den von der Antragsgegnerin zu ersetzenden Verdienstausfall zu entrichten sind, wegen des Forderungsübergangs gemäß § 119 SGB X auf den Sozialversicherungsträger ausschließlich von diesem gegenüber dem Schädiger geltend zu machen sind und nicht vom Geschädigten - auch nicht zur Leistung an den Sozialversicherungsträger - geltend gemacht werden können (s. BGH, Urt. v. 02.12.2003 - VI ZR 243/02 - NJW-RR 2004, 595, 596). 5. Ob neben der Amtshaftung auch eine Haftung der Antragsgegnerin aus gemeinschaftsrechtlicher Staatshaftung wegen Verkennung des Art. 6 ARB 1/80 durch die Antragsgegnerin gegeben ist, kann dahinstehen. Zwar steht eine solche Haftung eigenständig neben Ansprüchen aus Amtshaftung (s. Staudinger-Wurm, a.a.O., Rn. 533 m.w.N. aus der Rechtsprechung), soweit Gemeinschaftsrecht verletzt worden ist; es ist aber nicht ersichtlich, dass diese Haftung in der Sache hier weitergehende Ansprüche bietet als die Amtshaftung. Zwar handelt es sich hierbei um eine verschuldensunabhängige Haftung, für die bei administrativem Unrecht als Haftungssubjekt in einem Bundesstaat wie der Bundesrepublik Deutschland auch eine Gemeinde in Betracht kommen kann (vgl. EuGH, Urt. v. 04.07.2000 - Rs. C-424/97 - Haim II NVwZ 2001, 903, 905 , Tz. 31; Staudinger- Wurm, a.a.O., Rn. 544). Voraussetzung für eine Haftung ist aber ein sog. hinreichend qualifizierter Rechtsverstoß. Für das Vorliegen dieses Merkmals, das der Haftungsbegrenzung dient, ist nach der Rechtsprechung des EuGH eine ganze Reihe von Kriterien maßgebend; hierzu gehört trotz des Fehlens des Verschuldens als eines eigenständigen Tatbestandsmerkmals auch die Entschuldbarkeit oder Unentschuldbarkeit eines etwaigen Rechtsirrtums (EuGH, Urt. v. 05.03.1996 - verb. Rs. C-46/93 u. C-48/93 - Brasserie du Pecheur und Factortime NJW 1996, 1267, 1270 Nr. 56). Es spricht viel dafür, hinsichtlich der Anwendbarkeit der Vorschrift des Art. 6 Abs. 1 ARB 1/80 einen solchen entschuldbaren Rechtsirrtum der Antragsgegnerin zu bejahen. Denn die Auslegung dieser nicht unkompliziert strukturierten Norm mit ihren miteinander verknüpften Voraussetzungen in den einzelnen Spiegelstrichen war im Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vom 14.09.1994 noch weitgehend ungeklärt. Die rechtliche Klärung, auf welche der Hessische Verwaltungsgerichtshof in seinem Urteil vom 10.03.2003 zurückgreift - soweit er sie nicht seinerseits erst vornimmt - durch Rechtsprechung insbesondere des EuGH und die Niederlegung dieser Erkenntnisse in „Allgemeinen Anwendungshinweisen des BMI zum Beschluss Nr. 1/80 (AAH-ARB 1/80)" erfolgten erst in den späten 90er Jahren (vgl. die vom Hess. VGH angeführten Belege und die Ziffern 1.3 sowie 2.5.1, 2.5.2 und 2.6.1 der AAH-ARB 1/80, abgedr. bei Hailbronner, Ausländerrecht, Stand Jan. 2005, D 5.4; s. auch die Kommentierung der Vorschrift bei Hailbronner, a.a.O., D 5,2). 6. Der Senat konnte über die Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht selbst entscheiden, da ein PKH-Sonderheft mit der vom Antragsteller mit Schriftsatz vom 23.09.2004 überreichten neuen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht vorliegt. Insoweit war die Sache zur endgültigen Entscheidung über die Gewährung von Prozesskostenhilfe an das Landgericht zurückzuverweisen, zumal mit der Zurückverweisung eine Zeitverzögerung nicht verbunden ist, wobei das Landgericht im Übrigen in entsprechender Anwendung des § 563 Abs. 2 ZPO (Zöller-Gummer, ZPO, 25. Aufl. 2005, § 572 Rn. 29) seiner Entscheidung die rechtliche Beurteilung des Beschwerdegerichts zugrunde zu legen hat. 7. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde war nicht veranlasst, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 3 Satz 1, Abs. 2 ZPO für eine Zulassung nicht erfüllt sind.