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Urteil

1 U 187/03

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2004:0301.1U187.03.0A
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Leitsätze
Zur Pflicht zum Aufstellen von Warnzeichen auf Fahrbahnen, auf denen sich bei sonst trockenen Straßenverhältnissen Feuchtigkeit bildet
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.07.2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Pflicht zum Aufstellen von Warnzeichen auf Fahrbahnen, auf denen sich bei sonst trockenen Straßenverhältnissen Feuchtigkeit bildet Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.07.2003 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Wegen des Sach- und Streitstandes im ersten Rechtszug wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat eine Haftung des Beklagten für das Unfallereignis vom ...11.1996 in Höhe von 75% angenommen und auf dieser Grundlage der Klage durch am 16.07.2003 verkündetes Urteil stattgegeben (Blatt 362 bis 375 der Akten). Der Beklagte hat gegen das ihm am 21.07.2003 zugestellte Urteil am 15.08.2003 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 22.10.2003 an diesem Tag begründet. Der Beklagte wendet sich gegen das Urteil mit der Begründung, dass für die Haftung des Verkehrssicherungspflichtigen bei Glatteis allein die Streupflicht nach § 10 Abs. 4 Hessisches Straßengesetz maßgeblich sei und die sich daraus ergebende Amtspflicht als Sonderregelung die allgemeinen Grundsätze aus § 823 BGB ausschließe. Eine Streupflicht habe jedoch nicht bestanden. Außerhalb geschlossener Ortschaften seien Straßen nur dann zu streuen, wenn sie verkehrswichtig und gefährlich sind. Hier seien beide Voraussetzungen zu verneinen. Eine Streupflicht sei auch deshalb nicht verletzt, weil die Glätte sehr plötzlich eingesetzt habe. Am ...11.1996 sei es nach der Mittagszeit zu einem deutlichen Temperatursturz gekommen, der dazu geführt habe, dass die Temperatur in der Zeit zwischen 17:00 Uhr und 18:00 Uhr unter den Gefrierpunkt sank. Der Beklagte sei auch nicht verpflichtet gewesen, im Unfallbereich ein Warnschild aufzustellen. Im Rahmen der zumutbaren Kontrollen des Straßenzustandes habe Wasser auf der Fahrbahn nicht festgestellt werden können. Nach den Aussagen der Zeugen Z1 und Z2 sei eine gewisse Durchfeuchtung bei Fahrbahnen ohne Frostschutzschicht – wie hier – üblich. Vor dem streitgegenständlichen Unfall seien weitere Unfälle nicht gemeldet worden. Jedenfalls habe das Landgericht das Mitverschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin mit nur 25% zu gering bewertet. Da Frost geherrscht und seitlich der Fahrbahn noch Schnee gelegen habe, hätte in Kurven besonders vorsichtig gefahren werden müssen. Der Versicherungsnehmer der Klägerin sei unaufmerksam und mit nicht angepasster Geschwindigkeit gefahren. Er habe auch die Örtlichkeit gekannt, denn er wohne in einem Ortsteil von O1. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil. II. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Im Ergebnis zu Recht hat das Landgericht eine Haftung des Beklagten für den Verkehrsunfall am ...11.1996 auf der L ... zwischen O2 und O3 im Rahmen des Gesamtschuldnerausgleichs gem. § 426 Abs. 2 BGB dem Grunde nach in Höhe von 75% bejaht. Allerdings haftet der Beklagte nicht wegen Verletzung einer Amtspflicht nach Art. 34 GG, § 839 BGB. Die aus der allgemeinen Verkehrssicherungs-pflicht abgeleitete Pflicht zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr ist grundsätzlich privat-rechtlich ausgestaltet (BGH VersR 1997, 311, 312 ). Anderes gilt nur, soweit der Landesgesetzgeber die Straßenverkehrs-sicherungspflicht als Amtspflicht in Ausübung öffentlicher Gewalt geregelt hat (BGH a. a. O.). Das ist in Hessen (nur) für die den Gemeinden gem. § 10 Abs. 1, 4 Hessisches Straßengesetz zugewiesene Reinigungs- und Streupflicht für die öffentlichen Straßen innerhalb der geschlossenen Ortslage der Fall (BGH VersR 1998, 1373 ). Im Übrigen ist die allgemeine Straßenverkehrssicherungspflicht in Hessen hingegen privat-rechtlich ausgestaltet. Die von den Beklagten aufgeworfene Frage, ob die allgemeine Straßenverkehrssicherungspflicht durch eine inhaltlich gleichartige Amtspflicht verdrängt wird, stellt sich danach nicht. Haftungsbegründend ist vorliegend nicht die Verletzung der bei winterlicher Glätte in Betracht kommenden Streupflicht. Das macht die Klägerin auch nicht geltend. Die Haftung des Beklagten für den Unfallschaden vom ...11.1996 ergibt sich vielmehr aus der ihm als Träger der Straßenbaulast (§ 41 Abs. 1 Hess. Straßengesetz) obliegenden allgemeinen Pflicht zur Sorge für die Sicherheit im Straßenverkehr. Der Beklagte war verpflichtet, einen hinreichend sicheren Zustand der Straße zu erhalten und in geeigneter und objektiv zumutbarer Weise alle, aber auch nur diejenigen Gefahren auszuräumen und erforderlichenfalls vor ihnen zu warnen, die für die sorgfältigen Benutzer nicht oder nicht rechtzeitig erkennbar sind und auf die er sich nicht oder nicht rechtzeitig einzustellen vermag (Senat, Urteil vom 23.12.2002, 1 U 50/01; BGH Z 108, 273, 274; BGH VersR 1979, 1055; Palandt/Thomas, 62. Auflage, BGB § 823 Rn. 125). Dieser Grundsatz erforderte hier das Aufstellen eines Warnzeichens 113 zu § 40 Abs. 6 StVO vor der Unfallstelle. Die Erforderlichkeit eines Warnzeichens ergibt sich daraus, dass im Unfallbereich auch bei sonst trockenen Straßenverhältnissen immer wieder Wasser aus der Fahrbahn trat und dem Gefälle folgend über die Straße lief. Diese vom Landgericht festgestellte Tatsache ist auch der Entscheidung des Berufungsgerichts zu Grunde zu legen. Konkrete Anhaltspunkte für Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellung sind von der Berufung nicht geltend gemacht und auch sonst nicht ersichtlich (§ 529 Abs. 1 Nr. 1 ZPO). Aus dem Umstand, dass die Fahrbahn im Unfallbereich auch bei sonst trockenen Straßenverhältnissen immer wieder feucht war, folgt die Gefahr, dass bei winterlichen Temperaturen hier überraschend Glatteis auftreten kann, zumal der von der Feuchtigkeit betroffene Bereich in einer Kurve liegt. Auf diese Gefahrenstelle konnten auch sorgfältige Verkehrsteilnehmer sich nicht ohne weiteres einstellen. Selbst unter Berücksichtigung der nur eingeschränkten Verkehrsbedeutung der Straße war es dem Beklagten zumutbar, die Verkehrsteilnehmer durch Aufstellen eines entsprechenden Warnschildes vor winterlicher Glätte zu warnen. Die Verletzung der Verkehrssicherungspflicht beruht auf Fahrlässigkeit der zuständigen Mitarbeiter des Beklagten. Diesen war das Auftreten von Feuchtigkeit auf der Fahrbahn im Bereich der Unfallstelle bekannt. Der Zeuge Z1, Mitarbeiter der Straßenmeisterei O4, hat lediglich verneint, „dass Wasser richtiggehend läuft“, nicht aber, dass dort Feuchtigkeit von unten durch die Teerdecke nach oben dringt. Ob unter der Teerdecke (auch) ein sogenannter „Wassersack“ entstanden war, mit dessen Bildung wegen der Seltenheit eines derartigen Phänomens nicht gerechnet werden musste, ist ohne Belang. Da der Unfall auf der Glättebildung beruht und sich in dem Schadensfall danach gerade diejenige Gefahr verwirklicht hat, der durch das Aufstellen des Warnzeichens begegnet werden sollte, ergibt sich der Ursachenzusammenhang zwischen der Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und dem Unfallereignis aus den Grundsätzen über den Beweis des ersten Anscheins (BGH NJW 1994, 945, 946 ; OLG Nürnberg, VersR 2001, 999, 1000 ). Zu Recht hat das Landgericht das Mitverschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin, welches diese sich im Rahmen des Gesamt-schuldnerausgleiches zurechnen lassen muss, nicht höher als 25% bewertet. Das Verschulden des Versicherungsnehmers der Klägerin und die Betriebsgefahr des von ihm gesteuerten Fahrzeuges stellen sich als wesentlich niedriger als der vom Beklagten zu verantwortende Mitverursachungsanteil dar. Unstreitig betrug die Geschwindigkeit des Versicherungsnehmers der Klägerin 67 bis 68 km/h. Die damit einhergehende Querbeschleunigung des Fahrzeuges von 3,5 m/sec² bedeutet nach dem Gutachten des Sachverständigen A nicht die Inkaufnahme besonderer Risiken. Nach den Angaben des Sachverständigen hätte der Versicherungsnehmer der Klägerin den Unfall nur bei einer nach den sonstigen Umständen völlig unüblich langsamen Geschwindigkeit vermeiden können. Die Höhe des geltend gemachten Schadens ist in der Berufungsinstanz nicht mehr streitig. Danach hat die Berufung des Beklagten keinen Erfolg. Er hat deshalb die Kosten des Rechtsmittels zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Zulassung der Revision ist nicht veranlasst. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch die Einheitlichkeit der Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts erfordern eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (§ 543 Abs. 2 ZPO).