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Urteil

1 U 169/97

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2002:0314.1U169.97.0A
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Tenor
Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das am 30.05.1997 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau Az.:7 O 1519/96 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.560,00 DM (= 2.331,49 €) nebst 4% Zinsen seit 17.04.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Hilfswiderklage wird der Kläger verurteilt, den Verbleib des auf seinen Grundstücken, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts .... von Blatt …‚ Gemarkung …, Flur … und Flur… von der Beklagten verlegten Lichtwellenleiterkabels zu dulden und ferner zu dulden, dass die Beklagte dieses Lichtwellenleiterkabel auch für allgemeine Telekommunikationszwecke nutzt oder Dritten zur Nutzung überlässt. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte 5 % und der Kläger 95 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 € abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufungen der Beklagten und des Klägers wird das am 30.05.1997 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Hanau Az.:7 O 1519/96 abgeändert und wie folgt neu gefasst: Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 4.560,00 DM (= 2.331,49 €) nebst 4% Zinsen seit 17.04.1997 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen. Auf die Hilfswiderklage wird der Kläger verurteilt, den Verbleib des auf seinen Grundstücken, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts .... von Blatt …‚ Gemarkung …, Flur … und Flur… von der Beklagten verlegten Lichtwellenleiterkabels zu dulden und ferner zu dulden, dass die Beklagte dieses Lichtwellenleiterkabel auch für allgemeine Telekommunikationszwecke nutzt oder Dritten zur Nutzung überlässt. Die weitergehende Berufung der Beklagten und die weitergehende Anschlussberufung des Klägers werden zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits einschließlich des Revisionsverfahrens tragen die Beklagte 5 % und der Kläger 95 %. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 14.000,00 € abwenden, wenn nicht zuvor die Beklagte Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 4.000,00 € abwenden, wenn nicht zuvor der Kläger Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Die zulässigen Berufungen der Beklagten und des Klägers führen zur Abänderung des landgerichtlichen Urteils bezüglich der Höhe des Zahlungsanspruchs des Klägers und der hilfsweise geltend gemachten Widerklage der Beklagten. Nachdem der Beseitigungs- bzw. Unterlassungsanspruch des Klägers (ursprüngliche Klageanträge des Klägers zu 1. und 2.) rechtskräftig abgewiesen ist, war nur noch bei dem Kläger über den hilfsweise gestellten Zahlungsanspruch zu befinden. Insoweit hat die Berufung der Beklagten überwiegend, die Anschlussberufung des Klägers nur relativ geringfügig Erfolg. Die Klage ist bezüglich des ursprünglichen Hilfsantrags zu 3. in Höhe von 4.560,00 DM (= 2.331,49 €) begründet, im übrigen unbegründet. Der unbezifferte Zahlungsantrag des Klägers mit der Angabe einer begehrten Mindestsumme ist unter Berücksichtigung des § 253 ZPO zulässig. Grundsätzlich gehören zwar bei Klagen auf Leistung einer Geldzahlung zur Bestimmtheit im Sinne des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO die Angabe des begehrten Betrages. Eine Ausnahme ist aber zugelassen, wenn die Bestimmung des Betrages von einer gerichtlichen Schätzung nach § 287 ZPO oder vom billigen Ermessen des Gerichts abhängig ist (vgl. Zöller-Greger, ZPO, 22. Aufl., § 253 Rn. 14). Bei dem vorliegend nach der Entscheidung des Bundesgerichtshofs in vorliegender Sache vom 07.07.2000 — Az.: V ZR 435/98 allein noch in Betracht kommenden Ausgleichsanspruch nach § 57 Abs. 2 S. 2 TKG ist eine Billigkeitsentscheidung vorzunehmen, sodass ein unbestimmter Antrag zulässig ist, zumal der Kläger Berechnungs- bzw. Schätzungsgrundlagen angibt und auch einen Mindestbetrag fordert. Unter Berücksichtigung des Urteils des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2000 steht dem Kläger gemäß § 57 Abs. 2 S. 2 TKG ein Anspruch auf eine einmalige Ausgleichszahlung zu, da dem Kläger durch die Duldungspflicht nach § 57 Abs.1 Nr. 1 TKG sein Recht beschnitten wird, mit der Sache nach Belieben zu verfahren (§ 903 BGB) und eine Fremdnutzung zu untersagen oder sich marktgerecht vergüten zu lassen (vgl. BGH a.a.O., S. 21). Bei der Bemessung der einmaligen Ausgleichszahlung ist nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs (a.a.O. Seite 23) in erster Linie auf die Höhe des Entgelts abzustellen, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken gezahlt wird (Marktwert). Dass ein solcher Marktwert sich bereits gebildet hat, wird aus den vorgelegten Unterlagen der Parteien nicht ersichtlich. Der Kläger legt selbst dar, dass sich nach seiner Kenntnis noch kein typisches Entgelt für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken gebildet habe. Denn von der Beklagten vorgelegten Unterlagen ergeben sich allenfalls Grundsätze, die für Verhältnisse in den neuen Bundesländern von Bedeutung sein können. Die vorgelegte Entscheidung des Oberlandesgerichts München stellt auf bayerische Verhältnisse ab. Allenfalls lassen sich daraus Anhaltspunkte für eine übliche Vergütung ziehen, ein Rückschluss auf einen Marktwert ergibt sich hieraus nicht. Erkenntnisse lassen sich hierfür auch nicht aus den Unterlagen ziehen, auf die der Kläger im Senatstermin vom 07.02.2002 verwiese hat. Da nicht davon ausgegangen werden kann, das sich ein Marktwert gebildet hat, muss auf Vergütungen zurückgegriffen werden, die üblicherweise für die Verlegung von Versorgungsleitungen entrichtet werden. Bei dieser Bemessung der Ausgleichszahlung ist zu berücksichtigen, dass die dem Kläger für die Einräumung der schon bestehenden Leitungsrechte gezahlte Vergütung die neue Nutzungsdimension durch die Beklagte noch nicht abdeckt. Es ist allerdings zu berücksichtigen, dass der Kläger für die Einräumung des Leitungsrechts, das ein Lichtleiterkabel zur betriebsinternen Nutzung einschloss, bereits ein Entgelt in erheblicher Höhe erhalten hat. Auszugleichen ist ferner das dem Kläger aufgebürdete zusätzliche Schadenersatzrisiko im Falle verschuldeter Kabelschäden. Die Haftungssituation des Klägers wird zwar nicht unmittelbar verschärft, da das Gefahrenpotential sich auf den regelmäßig festgelegten Schutzstreifen, in dem von vorneherein Erdarbeiten nur mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt werden dürfen, beschränkt. Durch den Betrieb einer Telekommunikationslinie zu öffentlichen Zwecken erfährt es aber eine erhebliche Ausdehnung, da sich die Haftung zwar nicht auf mittelbare Schäden Dritter erstreckt, wohl aber alle den Lizenznehmern entstandenen Schäden umfasst. Weiterhin ist bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu beachten, dass die in Art. 87 f verbürgte und in §1 TKG zum gesetzgeberischen Regelungsziel erhobene Verwirklichung einer flächendeckenden Versorgung der Bevölkerung mit Telekommunikationsleistungen unter gleichzeitiger Förderung des Wettbewerbs notwendigerweise voraussetzt, dass die privaten Anbieter zur Verminderung des Wettbewerbsvorsprungs der ... ohne unzumutbaren Kostenaufwand auf das Leitungsnetz der Energieindustrie zurückgreifen können (vgl. BGH a.a.O., S. 22, 23). Nach den Vorgaben der bindenden Revisionsurteile erscheint es nicht sachgerecht, die Höhe der Ausgleichszahlung an dem wirtschaftlichen Nutzen auszurichten, der aus dem Betrieb der Telekommunikationslinie gezogen wird. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze erachtet der Senat die Zahlung eines einmaligen Betrages von 2,50 DM pro laufenden Meter Kabeltrassen für den angemessenen Betrag nach § 57 Abs. 2 S. 2 TKG. Hierbei wurde angemessen berücksichtigt, dass in Bundesländern außerhalb Hessens für die Verlegung von LWL-Kabeln (Telekommunikationslinien) entlang der Erdgasfernleitung für landwirtschaftliche Grundstücke 1,50 DM bis 2,20 DM pro laufenden Meter als Dienstbarkeitsentschädigung zugrunde gelegt wurden. Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts München ist für die Nachverlegung von Kabelschutzrohren zwecks Aufnahme von Lichtwellenleiterkabeln und die damit einhergehende Errichtung von Telekommunikationslinien auf rechtlich gesicherten Leitungstrassen die Zahlung eines einmaligen Betrages von 3,00 DM pro laufenden Meter Kabeltrasse in Bayern als Marktwert anzusehen. Insoweit ist bei der Höhe der Entscheidung des Oberlandesgerichts München sicherlich zu beachten, dass Kabelschutzrohre nachverlegt wurden, was im vorliegenden Falle nicht erfolgt ist. Vorliegend wurden zusätzlich in vorhandene Kabelschutzrohre Kabel eingezogen. Bei den Grundstücken, die den Vereinbarungen in .., …, …und … zugrunde lagen, handelt es sich offensichtlich um landwirtschaftliche Grundstücke, während es sich im vorliegenden Fall bei dem Grundstück des Klägers nicht nur um eine landwirtschaftlich genutzte Fläche handelt, sondern die Flächen werden auch als Golfanlage bzw. forstwirtschaftlich genutzt. Unter Berücksichtigung des erhöhten Risikos aufgrund der Nachverlegung zu Telekommunikationszwecken erscheint deshalb ein Betrag unter 3,00 DM/lfdm Kabel-trasse als angemessen. Denn entgegen der Auffassung des Klägers kann auch nicht das zusätzliche Schadensersatzrisiko im besonderen Maße bei dem Ausgleichsanspruch berücksichtigt werden. Insoweit ist es nicht gerechtfertigt, umfassend eine entsprechende Versicherung des Klägers der Beklagten anzulasten. Selbst wenn nach der Darlegung des Klägers ohne den Einschluss der Leitungsschäden die Jahresnettoprämie nur 2.000,00 DM betragen würde und nicht 5.360,00 DM (so nach den im Termin vom 01.10.1998 vorgelegten Unterlagen der …Versicherung) ist das zusätzliche Schadenersatzrisiko nur angemessen zu berücksichtigen, denn im Falle von § 57 Abs. 1 Nr. 1 TKG hat bereits vor der Nachverlegung der LWL-Kabel eine Leitung oder Anlage im Boden gelegen. Der Eigentümer (der Kläger) weiß folglich, dass in seinem Grundstück Leitungen liegen. Er kennt auch deren Lage, zumal diese in Verträgen oder im Rahmen der Bewilligung der Dienstbarkeiten genau zwischen den Parteien geregelt worden ist. Er durfte auch vorher nicht im Bereich des Schutzstreifens graben; Erdarbeiten waren von vornherein so vorzunehmen, dass das Kabelschutzrohr nicht beschädigt wurde. Werden nunmehr durch das gleiche Kabelschutzrohr neue LWL-Kabel verlegt, ändert sich an der Haftungssituation qualitativ nichts (vgl. Hoeren MMR 1998, 1, 6). Die von dem Kläger vorgelegten Unterlagen betreffend die Grundbesitzerhaftpflicht beziehen sich auch im übrigen insgesamt auf Leitungsschäden, und zwar auch auf die Schäden, die schon nach dem ursprünglichen Vertrag zwischen den Parteien durch das bezahlte Entgelt abgedeckt sind. In dem Ausgleichsanspruch kann deshalb nur das zusätzliche Risiko berücksichtigt werden, das über die ursprünglich schon bestehenden Risiken hinausgeht und das in den Betrag von 2,50 DM/lfdm. Kabeltrasse als hinreichend mitberücksichtigt erscheint. Bei der Bemessung der jetzt noch zu zahlenden Ausgleichsleistung fiel besonders ins Gewicht, dass die Beklagte schon ein erhebliches Entgelt bisher an den Kläger geleistet hat, das sicherlich über dem an sich gesetzlich gebotenen Rahmen liegt. Dieser Umstand des gezahlten besonders hohen Entgelts wirkt sich auf den nunmehr zu bemessenden Ausgleichsanspruch aus. Wie schon ausgeführt, kann sich die Höhe der Ausgleichszahlung auch nicht am wirtschaftlichen Nutzen für die Beklagte messen, der aus dem Betrieb der Telekommunikationslinie gezogen wird. Dieser Absatz lässt sich schon deswegen nicht realisieren, weil es sich um einen einmaligen Betrag handelt und der wirtschaftliche Erfolg der Telekommunikationslinie nicht hinreichend sicher vorhergesehen werden kann (vgl. Schmidt Anmerkung zum Urteil des Landgerichts Hanau vom 30.05.1997 Archiv PT 1997, 224, 225). Unter Berücksichtigung all dieser Umstände hat der Kläger einen Anspruch auf Zahlung von 2.331,49 € (4.560,00 DM), wobei die Parteivertreter unstreitig von einem Ausmaß der Fremdnutzung von 1.824 laufenden Metern ausgehen. Zinsen stehen dem Kläger gemäß § 291 BGB seit Rechtshängigkeit zu. Dementsprechend war das Urteil des Landgerichts abzuändern. Auf die Berufung der Beklagten entfällt auch bei der Hilfswiderklage die Zug-um-Zug-Verurteilung im landgerichtlichen Urteil. Die Duldungspflicht des Klägers ist nicht von der Zahlung eines angemessenen Ausgleichsbetrags abhängig, er kann insoweit kein Zurückbehaltungsrecht nach § 273 BGB geltend machen. Ein solches Zurückbehaltungsrecht ist hier schon nach der Gesetzessystematik sowie nach Sinn und Zweck des Gesetzes ausgeschlossen. Der Kläger ist nach § 57 Abs. 1 TKG uneingeschränkt zur Duldung des neuen LWL-Kabels und dessen Nutzung verpflichtet, was nach dem Gesetzesaufbau nicht von der Erfüllung seiner eventuellen Ansprüche nach § 57 Abs. 2 TKG abhängt (vgl. BGH a.a.O., Seite 16). Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nach § 543 Abs. 2 ZPO n. F. nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzlich Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert. Vorliegend war nach der grundlegenden Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 07.07.2000 nur noch für den Einzelfall über die Höhe der einmaligen Ausgleichszahlung zu befinden und zwar unter Berücksichtigung der Grundsätze, die der Bundesgerichtshof hierzu aufgestellt hat. Auch bezüglich der Hilfswiderklage wurde nur eine Anpassung an die Grundsätze des Bundesgerichtshofs vorgenommen. Ein Wiedereintritt in die mündliche Verhandlung auf Grund des nicht nachgelassenen Schriftsatzes des Klägervertreters vom 07.03.2002 war in Ansehung der Vorgaben des Revisionsurteils nicht veranlasst; entsprechendes gilt für den Schriftsatz der Gegenseite vom 13.02.2002. Der Kläger ist Eigentümer des im Grundbuch des Amtsgerichts ... Bl. …Flur … und … eingetragenen Grundbesitzes in der Gemarkung … Ein Teil der Fläche ist an die Betreibergesellschaft des dort errichteten Golfplatzes …verpachtet, der verbleibende Teil wird landwirtschaftlich genutzt. Mit Vertrag vom …11.1992, auf den einschließlich seiner Anlage II wegen aller Einzelheiten Bezug genommen wird — Bl. 10 - 20 d.A. -‚ gestattete der Kläger gegen Zahlung einer nach den jeweils durch den Schutzstreifen in Anspruch genommenen Flächen bemessenen Entschädigung in Höhe von 523.090,20 DM der Rechtsvorgängerin der Beklagten, der Firma …, eine Ferngasleitung sowie zum Zweck der Überwachung und Steuerung ein Mess- und Fernmeldekabel zu verlegen und für die Dauer des Bestehens der Anlage seine Grundstücke zu nutzen. Weiterhin verpflichtete er sich, ein Leitungsrecht einzuräumen, dessen Eintragung im Grundbuch er bereits am 24.11.1992 bewilligt hatte. Die beschränkt persönlichen Dienstbarkeiten (Gasleitungsrecht) wurden auf den jeweiligen Grundstücken am ...04.1994 eingetragen (vgl. Eintragungsmittelung Bl. 22 d.A.). Die Beklagte verlegte in einer Tiefe von 1 m (in Höhe des Rohrscheitels) die Ferngasleitung und mit ihr seitlich in einer Tiefe von 1,10 m ein gesondertes HDPE Kabelschutzrohr, in das ein damals ausschließlich nur zur betriebsinternen Kommunikation bestimmtes, mit vier Faserpaaren bestücktes Lichtwellenleiterkabel eingezogen wurde, mit dem Informationen zur Steuerung und Überwachung der Anlage übermittelt werden konnten. Wegen der Ausführung der Verlegung der Pipeline und der Lichtwellenleiterkabel mit dem Kabelschutzrohr wird auf die zur Akte gereichten grafischen Darstellungen (Bl. 317 + 318 d.A.) verwiesen. Im Zuge der Liberalisierung der Telekommunikationsdienste bemühte sich die Beklagte in der Folge die nach dem Telekommunikationsgesetz in § 6 TKG für das Betreiben von Übertragungswegen vorgeschriebene Lizenz zu erhalten, die ihr jedoch wegen ihrer marktbeherrschenden Stellung auf dem Energieversorgungssektor von der Regulierungsbehörde versagt wurde. Gleichzeitig versuchte die Beklagte im Laufe des Jahres 1996 von dem Kläger die Zustimmung zu erhalten, das separat verlegte Kabelrohr nunmehr auch zu Zwecken öffentlicher Telekommunikation nutzen zu dürfen, da sie sich nun auch auf diesem Sektor unternehmerisch betätigen wollte. Zu diesem Zeitpunkt hatte die Beklagte das Nutzungsrecht an dem Kabelschutzrohr mit Vertrag vom ...12.1995 schon an die Firma …übertragen, der am 15.10.1996 die zum Betreiben von Übertragungswegen für das Angebot von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit notwendige Lizenz durch die Regulierungsbehörde erteilt worden ist (Lizenzurkunde Bl. 109 d.A.). Nachdem die Verhandlungen über eine mögliche Gestattung zwischen den Parteien insbesondere im Hinblick auf die Höhe einer von der Beklagten zu zahlenden weiteren Entschädigung gescheitert waren, verlegte die Beklagte im November 1996 die neue Leitung ohne den Kläger hierüber in Kenntnis zu setzen. Dabei ging sie so vor, dass sie in das vorhandene Kabelschutzrohr von einer später wieder beseitigten Baugrube aus teilweise parallel zu dem vorhandenen Kabel teilweise anstelle des bisherigen Kabels mittels Pressluft ein neues jetzt mit 30 Faserpaaren versehenes Lichtwellenleiterkabel „einblasen“ ließ. Das neuverlegte Kabel verfügt über dieselben Eigenschaften bzw. Funktonen wie das zunächst verlegte Kabel, ist jedoch Ieistungsstärker und damit neben der Steuerung und Überwachung der weiter betriebenen Gasleitung auch zum Betrieb eines Telekommunikationsnetzes für die Öffentlichkeit geeignet. Den Antrag des Klägers, der Beklagten durch einstweilige Verfügung zu untersagen, diese neu verlegten Telekommunikationskabel vor dem rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens in Betrieb zu nehmen, wies der Senat durch Urteil vom 26.06.1997 — 1 U 18/97— (NJW 1997, 3030 f. = MMR 1998, 40 f.), auf das wegen der Begründung im einzelnen verwiesen wird (Bl. 211 - 217 d.A.), zurück. Der Kläger hat die Ansicht vertreten, er habe die Verlegung des Telekommunikationskabels und dessen Nutzung durch die Beklagte bzw. die Firma … nicht zu dulden. Jedenfalls stünde ihm, wenn er schon nicht die Beseitigung des Kabels verlangen könne, eine angemessene Entschädigung — mindestens 100.000,00 DM — zu. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, 1. das ... zu Zwecken der Vermietung an die Firma …verlegte Lichtwellenleiter-Telekommunikationskabel zu beseitigen, 2. (hilfsweise) unter Androhung von Ordnungsgeld/haft es zu unterlassen, das ... Telekommunikationskabel für Zwecke der Telekommunikation oder zu anderen nicht zur Überwachung bzw. zum Betrieb der ... Erdgaspipeline dienenden Zwecken zu nutzen, 3. (höchsthilfsweise) an ihn eine in das Ermessen des Gerichts gestellte Entschädigung, mindestens jedoch 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 17.04.1997,für die über die getroffene Vereinbarung hinausgehende Beeinträchtigung seines Grund und Bodens zu zahlen, 4. (hilfsweise zu 3.)an ihn 100.000,00DM nebst 4 % Zinsen seit 17.04.1997 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat sich auf die Vorschrift des § 57 TKG berufen, wonach der Kläger die Benutzung des Kabels für Zwecke öffentlicher Telekommunikation entschädigungslos zu dulden habe. Hilfsweise hat sie widerklagend beantragt, den Kläger zu verurteilen, den Verbleib des Lichtwellenleiterkabels zu dulden und außerdem zu dulden, dass die Beklagte dieses Lichtwellenleiterkabel auch für allgemeine Telekommunikationszwecke nutzt oder Dritten zur Nutzung überlässt. Der Kläger hat beantragt, die Hilfswiderklage abzuweisen. Mit dem am 30.05.1997 verkündeten Urteil (Bl. 170-180 d.A., veröffentlicht in NJW 1997, 3031 f. = MMR 1998, 47 f. ) hat das Landgericht Hanau die Beklagte auf den Klageantrag zu 2) hin verurteilt zu unterlassen, das neu verIegte Telekommunikationskabel für Zwecke der Telekommunikation oder zu anderen nicht zur Überwachung bzw. zum Betrieb der auf dem Grundstück verlegten Erdgaspipeline dienenden Zwecken zu nutzen, jedoch nur bis zur Zahlung von 52.309,02 DM (10 % der Ursprungsentschädigung) durch die Beklagte; im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Auf die hilfsweise erhobene Widerklage hat das Landgericht den Kläger, wie beantragt , zur Duldung verurteilt, jedoch nur Zug um Zug gegen Zahlung von 52.309,02 DM durch die Beklagte. Die weitergehende aufentschädigungslose Duldung gerichtete Widerklage hat das Landgericht abgewiesen. Gegen das ihr am 04.06.1997 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 26.06.1997 Berufung eingelegt und diese mit am 23.07.1997 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründet. Mit der Berufung macht die Beklagte zunächst Bedenken gegen die Annahme eines Zurückbehaltungsrechts und die daraus abgeleitete Zug-um-Zug-Verurteilung geltend, wendet sich dann aber in der Sache gegen den vom Landgericht angenommenen Ausgleichsanspruch. Die vom Landgericht angenommene Gleichsetzung von Leitungen und Leitungswegen — letzterer von der Beklagten als Trasse bezeichnet — stehe im Widerspruch zum klaren Wortlaut und Wortsinn des § 57 Abs. 2 S. 2 TKG und führe letztendlich zu einer Aushöhlung dieser Vorschrift. § 57 TKG knüpfe nicht an die faktische Existenz einer Trasse, sondern an das Recht zur Errichtung einer Trasse an. Zu einer erweiterten Nutzung durch den Austausch der Kabel sei es nicht gekommen. Die verwandte Technologie — LichtwellenleiterkabeI — sei identisch geblieben, die Leitungen dienten jetzt nur nicht mehr ausschließlich der betriebsinternen, sondern auch der öffentlichen Telekommunikation. Die Beklagte hat beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen, hilfsweise im Wege der Widerklage, den Verbleib des auf seinen Grundstücken, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... von … Blatt …, Gemarkung …, Flur … und Flur …, von der Beklagten verlegten Lichtwellenleiterkabels zu dulden und ferner zu dulden, dass die Beklagte dieses Lichtwellenleiterkabel auch für allgemeine Telekommunikationszwecke nutzt oder Dritten zur Nutzung überlässt. Der Kläger hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen und ferner im Wege der Anschlussberufung, das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagten zu verurteilen, 1. das auf dem im Eigentum des Klägers stehenden Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... von …, Blatt … Gemarkung … Flur …und Flur … zu Zwecken der Vermietung an die Firma … verlegte Lichtwellenleiter-TelkommunikationskabeI zu beseitigen, 2. (hilfsweise) - a) es zu unterlassen, das — auf dem im Eigentum des Klägers stehenden Grundbesitz, eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... von … Bl. … Gemarkung …, Flur … und Flur …zu Zwecken der Vermietung an die Firma … verlegte — Telekommunikationskabel für Zwecke der Telekommunikation oder zu anderen nicht zur Überwachung, bzw. zum Betrieb der auf dem Grundstück durch die Beklagte verlegten Erdgaspipeline dienenden Zwecken zu nutzen. b) der Beklagten anzudrohen, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung ein Ordnungsgeld bis zur Höhe von 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollziehen an deren Geschäftsführern, festgesetzt wird, 3. (höchst hilfsweise) an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Entschädigung; mindestens jedoch 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 17.04.1997 für die über die zwischen den Parteien am 27./28.11.1992 getroffene Vereinbarung hinausgehende Beeinträchtigung des Grund und Bodens des Klägers zu zahlen, 4. (hilfsweise zum Antrag zu 3.); soweit nach Auffassung des Senats ein unbezifferter Antrag auf Entschädigung nicht zulässig sein sollte, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 100.000,00 DM nebst 4 % Zinsen seit 17.04.1997 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Der Senat hat mit Urteil vom 01.10.1998 auf die Berufung der Beklagten das am 30.05.1997 verkündete Urteil des Landgerichts Hanau dahin abgeändert, dass die Klage in vollem Umfange abgewiesen wird. Er hat die Anschlussberufung des Klägers zurückgewiesen. Auf die Revision des Klägers hat der Bundesgerichtshof am 07.07.2000 unter deren Zurückweisung im übrigen das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 22. Oktober 1998 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Antrag auf Zahlung abgewiesen worden ist. Im Umfang der Aufhebung wurde die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückgewiesen. Bezüglich der Einzelheiten wird auf das Urteil des Bundesgerichtshofs verwiesen. Zum Zahlungsantrag der Klägerin trägt die Beklagte nunmehr vor, dass nach dem Revisionsurteil es für die Höhe des Anspruchs nicht auf den wirtschaftlichen Nutzen aus dem Betrieb der Telekommunikationslinie sondern auf die Höhe des Entgeltes ankomme, das nach den jeweiligen Marktverhältnissen für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken gezahlt werde. Solange sich ein marktüblicher Wert für die Abgeltung von Nutzungsrechten zum Betrieb öffentlicher Telekommunikation nicht gebildet habe, sei auf die Vergütungen zurückzugreifen, die üblicherweise für die Verlegung von Versorgungsleitungen entrichtet werden. Es sei zu berücksichtigen, dass die Nutzbarkeit der Grundstücke des Klägers sowie deren Verkehrswert und deren Ertrag durch die Verwendung der vorhandenen Leitung für öffentlichen Telekommunikationsverkehr nicht beeinträchtigt werde, sie bleibe gegenüber dem Status quo vollständig unverändert. Ein Eingriff in die Grundstückssubstanz habe nicht stattgefunden. Ebenso wenig stehe die Bewilligung einer zusätzlichen Dienstbarkeit zur Debatte. Die getroffene Vergütungsvereinbarung im Gestattungsvertrag vom November 1992 scheide als rechnerische Ausgangsposition für das vorliegende Verfahren aus, weil sie von den marktüblichen Sätzen für die Herstellung von Energieversorgungstrassen weit entfernt sei. Die Erklärung für die Summe liege in dem Umstand, dass im fraglichen Streckenabschnitt eine alternative Trassenführung nicht möglich gewesen sei. Die Beklagte habe nur die Wahl gehabt, entweder den Forderungen des Klägers weit entgegen zu kommen oder ein Enteignungsverfahren zu betreiben, von dem sie allerdings habe erwarten müssen, dass der finanzielle Vorteil einer ungleich geringeren Enteignungsentschädigung durch die mutmaßliche Verfahrensdauer und die Verluste aus der Verzögerung der Inbetriebnahme der Pipeline aufgezehrt oder übertroffen werden würde. Die Beklagte stützt sich auf ein Urteil des Oberlandesgerichts München vom 13.12.2000 (Bl. 554 f. d.A.). Danach sei die Zahlung eines Betrages von 3,00 DM pro laufenden Meter Kabeltrasse als angemessener Ausgleich im Sinne des § 57 Abs. 2 S. 2 TKG angesehen worden. Ähnliche Beträge seien von der Beklagten für die Verlegung von LWL-Kabeln entlang ihrer Erdgasfernleitung mit mehreren Bauernverbänden auch bereits Anfang 1996 vereinbart worden. Die Beklagte verweist auf Verträge mit den Landesbauernverbänden …, …, … und …(Bl. 561 -568 d.A.). Hierin seien Ausgleichsbeträge vorgesehen, die zumeist bei 1,50 DM pro laufenden Meter Kabeltrasse und im Höchstfall bei DM 2,20 pro laufenden Meter Kabeltrasse liegen. Es erweise sich ein Ausgleichsbetrag von 1,50 DM als das Maximum dessen, was angemessen sein möge. Lege man diesen Betrag zugrunde, so ergebe sich aus einer Überquerungslänge von unstreitig insgesamt 1.824 m ein Ausgleichsbetrag von höchstens 2.736,00 DM. Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen, hilfsweise, den Kläger im Wege der Widerklage zu verurteilen, den Verbleib des auf seinen Grundstücken eingetragen im Grundbuch des Amtsgerichts ... von … Blatt … Gemarkung … Flur … und Flur … von der Beklagten verlegten Lichtwellenleiterkabels zu dulden und ferner zu dulden, dass die Beklagte dieses Lichtwellenleiterkabel auch für allgemeine Telekommunikationszwecke nutzt oder Dritten zur Nutzung belässt. Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Er beantragt im Wege der Anschlussberufung, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger eine in das Ermessen des Gerichts gestellte angemessene Entschädigung, mindestens jedoch DM 100.000,00 nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit für die über die zwischen den Parteien am 27./28.11.1992 getroffene Vereinbarung hinausgehende Beeinträchtigung des Grund und Bodens des Klägers zu zahlen. Hilfsweise soweit nach Auffassung der Kammer ein unbezifferter Antrag auf Entschädigung nicht zulässig sein sollte, die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger DM 100.000,00 nebst 4% Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Der Kläger trägt vor, dass nach seiner Kenntnis sich noch kein typisches Entgelt für die Einräumung eines Nutzungsrechts zu Telekommunikationszwecken gebildet habe. Es liege aber nahe, bei der Bemessung der Ausgleichszahlung auf den Vertrag zurückzugreifen, den die Parteien bereits anlässlich der Einräumung der ersten Dienstbarkeit geschlossen haben. Die Entschädigungssumme habe hier 523.090,20 DM betragen. Die Anmerkung des BGH, das bei der Bemessung des Ausgleichsbetrages zu berücksichtigen sei, dass der Kläger für die Einräumung des Leitungsrechts bereits ein Entgelt erhalten habe, könne nur so verstanden werden, dass für die zweite Dienstbarkeit nicht der selbe Betrag zu zahlen sei wie bei der Einräumung der ersten Dienstbarkeit. Die Rechtsprechung zu der Entschädigung bei Versorgungsleitungen gehe davon aus, dass das Ausmaß der Wertminderung durch eine zweite Dienstbarkeit nur die Hälfte des Betrages ausmache, der für die Einräumung der ersten Dienstbarkeit bezahlt werde. Das Grundstück des Klägers werde ein Durchschnittskäufer sicherlich nur dann erwerben wollen, wenn ihm ein entsprechender Abschlag gewährt werde. Dem Kläger sei zudem durch die Verlegung des streitgegenständlichen Kabels ein zusätzliches Schadensersatzrisiko im Falle verschuldeter Kabelschäden aufgebürdet. Dieses aufgebürdete zusätzliche Schadenersatzrisiko sei bei der Bemessung der Ausgleichszahlung zu berücksichtigen. Es genüge dem Kläger, wenn die Beklagte zusätzlich zu den zuvor genannten 50% der seinerzeit gezahlten Entschädigung Prämien für eine entsprechende Haftpflichtversicherung für verschuldete Kabelschäden übernehme oder den Kläger in Zukunft von der Haftung für derartige Schäden freistellte. Der Kläger stützt sich noch auf eine Mitteilung für die Presse des Statistischen Bundesamtes betreffend Kaufwerte für landwirtschaftliche Grundstücke 1997 vom 28.07.1998 sowie eine Aufstellung des Statistischen Landesamtes Mecklenburg-Vorpommern vom 06.02.2002 über Preise und Verdienste. Die Beklagte beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen. Im übrigen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.