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Urteil

1 U 158/97

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1999:0114.1U158.97.0A
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Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.6.1997 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az.: 2 O 635/95) wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt 50.000,- DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.6.1997 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Gießen (Az.: 2 O 635/95) wird zurückgewiesen. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Wert der Beschwer beträgt 50.000,- DM. Die Berufung des Beklagten ist nicht begründet. Das Landgericht ist in dem - hiermit in Bezug genommenen - Urteil zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, daß der Klägerin die geltend gemachten Teil-Bürgschaftsansprüche gemäß § 765 BGB gegen den Beklagten zustehen. Die dagegen erhobenen Einwände der Berufung greifen nicht durch. Soweit der Einwand der Klauselunwirksamkeit gemäß § 3 AGBG weiterverfolgt wird und damit das Vorliegen von rechtswirksamen Bürgschaftsverträgen in Abrede gestellt werden soll, kann unter Berücksichtigung aller für die Beurteilung maßgeblichen Umstände nicht davon ausgegangen werden, daß die vom Beklagten jeweils auf den Vordrucken der Klägerin im unteren Teil der Formulare abgegebenen Erklärungen wegen überraschender Klauseln als rechtliche unbeachtlich anzusehen sind. ‘ . Denn der auf den Formularen über der letzten Unterschriftsleiste befindliche Passus kann weder als ungewöhnlich erachtet werden, noch war er für den Beklagten angesichts der sonstigen unstreitigen Umstände überraschend. Er kann daher nicht mit Erfolg einwenden, er sei übertölpelt worden, indem von ihm die weitere Unterschrift verlangt wurde. Soweit der Beklagte geltend macht, es handele sich um eine ungewöhnliche Klausel, weil in Anbetracht der Formularüberschrift „Darlehensantrag“ zu vermuten sei, daß der gesamte nachfolgende Text nur das Darlehen selbst betreffe, kann dem nicht gefolgt werden. Denn im Hinblick auf die vorliegend gegebene Besonderheit, daß nicht ein außenstehender Dritter als Bürge vorgesehen war, sondern der Beklagte als Geschäftsführer der GmbH, für die er den Darlehensantrag unterschrieben hat, selbstschuldnerisch für das jeweilige Darlehen bürgen sollte, war es naheliegend und keineswegs ungewöhnlich, daß ihm auf diese Weise die Einzelheiten der Hauptschuld vor Augen geführt wurden, für welche er die Bürgschaft übernommen hat. Gegen die behauptete Ungewöhnlichkeit der Bürgschaftsklausel spricht im übrigen, daß diese durch einen sich abhebenden Fettdruck und den deutlichen Hinweis „Bürge(n)“ unter der Unterschriftsleiste herausgestellt ist. Darüber hinaus ist das weitere Merkmal des § 3 AGBG, wonach die Klausel für den Verwendungsgegner überraschend sein muß, nicht als gegeben zu erachten. Denn dem Beklagten ist bei Abgabe der beiden streitgegenständlichen Erklärungen bekannt gewesen, daß die Klägerin diese Art der Formulargestattung zugleich für die Abgabe von Bürgschaftserklärungen verwendet. Unstreitig war ihm etwa 1 Monat zuvor im Zusammenhang mit einem anderenDarlehensantrag der GmbH über die Finanzierung des Walzenzuges bereits ein gleichartiges Formular zur Unterschrift vorgelegt worden, das er gemäß der unteren Unterschriftsleiste als Bürge unterschreiben sollte. Nachdem er diese Unterschrift aber unter Verwendung des Firmenstempels der GmbH geleistet hatte, ist er mit Schreiben der Klägerin vom 21.4.1995 darauf hingewiesen worden, daß insoweit ein Fehler vorgelegen hat, da „es sich um Ihre private Mithaft“ handelt. Daraus mußte der Beklagte - zumal als Geschäftsführer einer GmbH - deutlich entnehmen, daß er seine Unterschrift an besagter Stelle ohne den Firmenstempel hätte leisten müssen. Dementsprechend hat er sodann am 24.4.1995 die ihm - zwecks Nachbesserung mitübersandte - separate Bürgschaftserklärung unterschrieben und an die Klägerin zurückgesandt. Unter den gegebenen Umständen kann dem Beklagten nicht abgenommen werden, er habe auf Grund der ihm übersandten separaten Bürgschaftserklärung gemeint, daß er nur im Falle der Verwendung dieses Formulars eine rechtsverbindliche Bürgschaftsverpflichtung eingehe. Denn es lag für ihn erkennbar auf der Hand, daß die Klägerin ihm nicht erneut das ursprüngliche Formular übersandt hatte, weil der darauf befindliche Darlehensantrag als solcher ihr mit der erforderlichen Unterschrift für die GmbH ja bereits vorlag. Nach allem ist davon auszugehen, daß dem Beklagten aus diesem Vorgang die Tatsache hinreichend bekannt gewesen ist, daß die Klägerin üblicherweise das Formular mit der Bezeichnung Darlehensantrag verwendete, um darauf zugleich die Beantragung des Kredits für die GmbH und die im unteren Formularteil vorgesehene Bürgschaftserklärung vornehmen zu lassen. Mangels Unkenntnis kann der Beklagte somit nicht mit Erfolg einwenden, die beiden streitgegenständlichen Bürgschaftserklärungen hätten gemäß § 3 AGBG keine Rechtswirksamkeit entfaltet. Zu Unrecht macht der Beklagte ferner geltend, die Annahme seiner Bürgschaftserklärung vom 24.5.1995 durch die Klägerin mit Bestätigungsschreiben vom 21.6.1995, ihm zugegangen am 22.6.1995, habe nicht mehr rechtswirksam werden können, da gemäß § 147 Abs. 2 BGB allenfalls mit einer 2-wöchigen Annahmefrist zu rechnen gewesen sei. Insoweit verkennt der Beklagte, daß das Bestätigungsschreiben der Klägerin vom 21.6.1995 zum einen erst die Annahme des Darlehensantrages vom 24.5.1995 bezüglich des Darlehens über 22.925,- DM (Darlehensvertrag Nr. …) betroffen hatte (Bl. 20 d.A.), so daß zuvor auch nicht mit der Bestätigung der Annahme seiner Bürgschaft zu rechnen war, die mit einem weiteren Schreiben der Klägerin gleichen Datums (Bl. 17 d.A.) erfolgt ist und die sich somit durchaus im zu erwartenden zeitlichen Rahmen gehalten hat. Da nach allem von rechtswirksamen Bürgschaftsverpflichtungen ausgegangen werden muß, kam es auf die weitere Streitfrage, ob der Beklagte bei dem Vorgespräch am 28.3.1995 oder bei nachfolgenden Gesprächen auf zu stellende persönliche Sicherheiten hingewiesen worden ist, nicht an, so daß den diesbezüglichen Beweisantritten der Parteien nicht nachzugehen war. Ohne Erfolg beruft sich der Beklagte weiterhin darauf, daß er analog zum Verbraucherkreditgesetz zum Widerruf der von ihm abgegebenen Bürgschaftserklärungen berechtigt gewesen sei. Wie zwischenzeitlich sowohl der Bundesgerichtshof als auch der Europäische Gerichtshof entschieden haben (NJW 1998, 1939 ; 1295), gelten die Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes jedenfalls nicht für Bürgschaften, die Kredite sichern, welche für eine bereits ausgeübte gewerbliche oder selbständige berufliche Tätigkeit bestimmt sind. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben. Schließlich kann der Beklagte auch kein Zurückbehaltungsrecht auf Grund seiner bloßen - von der Klägerin bestrittenen - Behauptung entgegenhalten, daß der aus dem Maschinenbestand der GmbH stammende Radlader … sichergestellt und veräußert worden sei, so daß sich die Klägerin den erzielten Veräußerungserlös anrechnen lassen und darüber Auskunft geben müsse. Ein solches Zurückbehaltungsrecht steht dem Beklagten nicht zu. Als Bürge kann er der Klägerin nur entgegenhalten, die Hauptschuld sei durch Erfüllung ganz oder teilweise erloschen. Dies müßte er im einzelnen nachvollziehbar vortragen und gegebenenfalls den Beweis dafür führen, was auf Grund seiner Bürgenstellung keine unbillige Benachteiligung bedeutet (BGH NJW 1995, 2161 (2162)). Da es insoweit bereits an einem hinreichenden Vorbringen des Beklagten fehlt, daß und inwieweit eine Erfüllung der Hauptschuld eingetreten ist, konnte damit die Klageforderung nicht zu Fall gebracht werden. Selbst wenn der genannte Radlader verwertet sein sollte, ist völlig offen, ob damit die Erfüllung der Hauptschuld auch insoweit eingetreten ist, als sie von der vorliegenden Teilklage erfaßt ist. Nach allem war die Berufung des Beklagten zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 713, 546 Abs. 2 ZPO.