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Urteil

1 U 70/96

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1997:1030.1U70.96.0A
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Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.3.1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 20.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Wert der Beschwer beträgt 110.000,-- DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.3.1996 verkündete Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main wird zurückgewiesen. Die Beklagte hat die Kosten der Berufung zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung von 20.000,-- DM abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet. Der Wert der Beschwer beträgt 110.000,-- DM. Die Berufung der Beklagten ist nicht begründet. Zu Recht hat das Landgericht einen Schadensersatzanspruch der Klägerin aus eigenem Recht und aus abgetretenem Recht ihres Ehemannes gegen die Beklagte in Höhe von 110.000,-- DM bejaht. Der Erbbauberechtigte hat unter den Voraussetzungen des § 7 Abs. 1 Erbbaurechtsverordnung einen Anspruch gegen den Grundstückseigentümer, der Veräußerung des Erbbaurechts zuzustimmen. Diese Vorschrift begründet ein gesetzliches Schuldverhältnis. Der Eigentümer haftet daher aus positiver Forderungsverletzung für einen Schaden, der dem Erbbauberechtigten durch eine pflichtwidrige und schuldhafte Verweigerung der Zustimmung entsteht (BGH WM 1995, 770 ). So liegt es hier. Die Beklagte handelte pflichtwidrig und schuldhaft, indem sie die Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechts an die Eheleute … und … zum Kaufpreis von insgesamt 810.000, -- DM verweigerte. Denn die Klägerin und ihr Ehemann waren berechtigt, diese Zustimmung von der Beklagten zu fordern. Der Anspruch auf Zustimmung zur Veräußerung gem. § 7 Abs. 1 Erbbaurechtsverordnung besteht, wenn anzunehmen ist, daß durch die Veräußerung der mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgte Zweck nicht wesentlich beeinträchtigt oder gefährdet wird, und daß die Persönlichkeit des Erwerbers Gewähr für eine ordnungsgemäße Erfüllung der sich aus dem Erbbaurechtsinhalt ergebenden Verpflichtung bietet. Das Landgericht ist in Übereinstimmung mit den Parteien zutreffend davon ausgegangen, daß hier keine Bedenken gegen die Persönlichkeit der Eheleute … und … als Kaufinteressenten vorlagen, so daß die Verweigerung der Zustimmung allein dann gerechtfertigt sein konnte, wenn die Veräußerung des Erbbaurechts zum Preis von DM 810.000,-- eine wesentliche Beeinträchtigung des mit der Bestellung des Erbbaurechts verfolgten Zwecks annehmen ließ. Da das Erbbaurecht seinem gesetzlichen Inhalt nach veräußerlich ist (§ 1 Abs. 1 Erbbaurechtsverordnung), kommt eine Zweckbeeinträchtigung des Erbbaurechtes im Veräußerungsfalle dann in Betracht, wenn der Erbbauberechtigte es unter Entfremdung seines ursprünglichen Zweckes spekulativ ausnutzen will (OLG Frankfurt, Rpfl.1977, 308; Ingenstau, Kommentar zum Erbbaurecht, 7. Aufl., § 7 Rdn. 6 m.w.N.). Diese Voraussetzung liegt hier indes nicht vor. Das beabsichtigte Kaufgeschäfte bezweckte seitens der Eheleute … und … ihren persönlichen Wohnbedarf zu decken. Der vorgesehene Kaufpreis von 810.000,-- DM liegt unterhalb des Betrages, den der Gutachter SV1 als Sachwert (DM 836.250,--), als Ertragswert (971.000,-- DM) und als Verkehrswert (900.000,--DM) ermittelt hat. Im Hinblick auf das Gutachten SV1 kann das Rechtsgeschäft deshalb selbst dann nicht als gewinnsüchtige, spekulative Ausnutzung des Erbbaurechts angesehen werden, wenn der Preis von DM 810.000,-- einen "Gewinn" beinhalten sollte. Eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung des mit dem Erbbaurecht verfolgten Zweckes kann in dem beabsichtigt, gewesenen Verkauf zum Preis von 810.000,-- DM selbst dann nicht gesehen werden, wenn dieses Rechtsgeschäft im Hinblick auf die Höhe des Kaufpreises das Heimfallsrecht der Beklagten ergeben hätte. Der Grundstückseigentümer ist nach VI g der Anlage 3 zum Erbbauvertrag vom 17.1.1935 berechtigt, die Übertragung des Erbbaurechtes auf sich oder einen von ihm zu bestimmenden Dritten zu verlangen, wenn der Erbbauberechtigte das Erbbaurecht mit Gewinn veräußert. Eine Veräußerung mit Gewinn liegt nach der Definition dieses Begriffes nach Ziff. VI der Anlage 3 zum Erbbauvertrag vom 17.1.1935 dann vor, wenn der Veräußerungspreis höher ist als die gemäß Ziff. I Abs. 3 des Inhalts des Erbbaurechts festgestellten Baukostenaufwendungen zuzüglich der nachgewiesenen Kosten für von der Stadt genehmigte Verbesserungen abzüglich der Abschreibung von jährlich 1,5%. Selbst die Klägerin geht davon aus, daß bei Veräußerung des Erbbaurechts zum Preis von 810.000,-- DM ein "Gewinn" in diesem Sinne erzielt - worden wäre. In diesem Umstand könnte aber selbst dann, wenn die Bestimmung der Ziffer VI der Anlage 3 zum Erbbauvertrag vom 17.1.1935 auch heute noch ihrem Wortlaut entsprechend anwendbar 1 sein sollte, allenfalls eine Pflichtverletzung der Erbbauberechtigten gesehen werden, nicht aber eine erhebliche Beeinträchtigung des Zweckes des Erbbaurechts. Diese Beurteilung rechtfertigt sich aufgrund der Regelung über die Entschädigung, die der Grundstückseigentümer beim Heimfall des Erbbaurechtes wegen dessen Veräußerung mit Gewinn an den Berechtigten zu leisten hat. Diese beläuft sich nach VI Abs. 3 Satz 2 der Anlage 3 zum Erbbaurechtsvertrag auf den "vollen gemeinen Wert des Erbbaurechts zur Zeit der Übertragung auf den Grundstückseigentümer". Unter dem "gemeinen" Wert des Erbbaurechts ist aber der Verkehrswert zu verstehen (BGH NJW 1992, 1454, 1456 m.w.N.). Der Verkehrswert setzt sich zusammen aus dem Gebäudewert, dem Wert der Außenanlagen und einem Bodenwertanteil des Erbbaurechts (BGH a.a.O). Nach dem Gutachten … beläuft sich der Sachwert auf DM 836.250,--, bestehend aus dem Wert für Wohnhaus, Garage und Außenanlagen von 612.350,-- DM sowie dem Bodenwertanteil des Erbbaurechts von DM 223.900,--. Gegen die Berechnung der Höhe des Bodenwertanteils des Erbbaurechtes bringt die Beklagte keine konkreten Angriffe vor. Die Beanstandungen, die die Beklagte gegen das Gutachten erhebt, beziehen sich auf den vom Sachverständigen angenommenen Verkehrswert für ein mögliches 3-Familienhaus und die damit in Verbindung stehende Ertragswertermittlung. Darauf kommt es aber für die Bestimmung des Sachwertes nicht an. Danach belief sich der Verkehrswert des Erbbaurechtes im Herbst 1993 auf jedenfalls DM 810.000,--. Hätte die Beklagte aber für den Fall der Ausübung ihres Heimfallrechtes der Klägerin und ihrem Ehemann eine Entschädigung von 810.000,-- DM zahlen müssen, kann eine Veräußerung zu eben diesem Preis nicht als eine erhebliche Beeinträchtigung der Zweckbestimmung des Erbbaurechts angesehen werden. Eine erhebliche Beeinträchtigung oder Gefährdung der Zweckbestimmung des Erbbaurechts kann schließlich nicht darin gesehen werden, daß als Erwerber 4 Personen, die Eheleute … und … vorgesehen waren. Es ist nicht ersichtlich und von der Beklagten auch nicht dargelegt, warum allein in der Anzahl der Erwerber eine Gefährdung der Zweckbestimmung des Erbbaurechtes liegen kann. Der Umstand, daß für den Fall der Vermietung auch nur einzelner Teile des Grundstückes die Zustimmung des Eigentümers nach IV d der Anlage 3 zum Erbbauvertrag vom 17.1.1935 erforderlich ist, lässt nicht erkennen, daß eine Veräußerung an insgesamt 4 Erwerber den Vereinbarungen zwischen dem Grundstückseigentümer und dem Erbbauberechtigten über die Verwendung des Bauwerks widersprechen. Danach konnten die Klägerin und ihr Ehemann von der Beklagten die Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechtes an die Eheleute … und … für 810.000,-- DM verlangen. Die entsprechende Verpflichtung zur Zustimmung hat die Beklagte dadurch schuldhaft verletzt, daß sie sowohl in der Besprechung vom 5.10.1993 als auch in ihren Schreiben vom 20.10.1993 und 18.11.1993 einen Kaufpreis von maximal 700.000,-- DM als akzeptabel bezeichnete. Zumal die Klägerin und ihr Ehemann ihre Interessen gegenüber der Beklagten anwaltlich hatten vertreten lassen, haben sie zu Recht in den genannten Erklärungen der Beklagten eine ernsthafte und endgültige Verweigerung der Zustimmung zu dem beabsichtigt gewesenen Verkauf zum Preis von DM 810.000,-- gesehen. Infolge des pflichtwidrigen Verhaltens der Beklagten ist der Klägerin und ihrem Ehemann ein Schaden von 110.000,-- DM entstanden. Aufgrund des Ergebnisses der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, daß das Erbbaurecht für DM 810.000,-- an die Eheleute … und … verkauft worden wäre, wenn die Beklagte nicht die Zustimmung hierzu verweigert hätte. Die Zeugen … und … haben übereinstimmend und glaubhaft ausgesagt, daß sie gemeinsam mit den Eheleuten … bereit gewesen seien, das Erbbaurecht für einen Preis von 810.000,-- DM zu erwerben. Aus den Angaben der Zeugen ergibt sich, daß sie selbst und auch die Eheleute … nicht nur ein unverbindliches Interesse an einem möglichen Ankauf, sondern ein ernsthaftes Erwerbsinteresse hatten. Insbesondere die Zeugin … hat nachvollziehbar dargelegt, daß mit der Klägerin und ihrem Ehemann ein Kaufpreis von 810.000,-- DM mündlich abgesprochen war, der allerdings nur bei einem gemeinsamen Erwerb mit den Eheleuten … aufgebracht werden konnte. Die Ernsthaftigkeit der Erwerbsabsicht der Zeugen und der Eheleute wird nicht dadurch in Zweifel gezogen, daß die Eheleute ihr Erwerbsinteresse in der Folgezeit wieder verloren, so daß es nicht mehr zum Entwurf und zur Unterzeichnung eines notariellen Kaufvertrages kam. Denn der Wegfall des Erwerbsinteresses bei den Eheleuten … ohne deren Mitwirkung die Zeugen … den Kaufpreis von 810.000,-- DM nicht aufbringen konnten, beruht gerade auf den tatsächlichen Schwierigkeiten, die die Beklagte dem beabsichtigten Verkaufsgeschäft in den Weg legte, indem ihre Mitarbeiter pflichtwidrig erklärten, einem Kaufpreis von mehr als 700.000,-- DM und auch der Bildung von Wohnungserbbaurechten nicht zuzustimmen. Die Zeugin … hat nachvollziehbar und überzeugend ausgeführt, daß sich die Eheleute ... nur dann an den gemeinsamen Erwerb zum Preis von 810.000,— DM beteiligt hätten, wenn die Bildung von Wohnungserbbaurechten möglich gewesen wäre, die Erreichung dieses Zieles ihnen jedoch aufgrund der Erklärungen der Mitarbeiter der Beklagten nicht gewährleistet erschien. Da also die Eheleute …und … bereit waren, das Erbbaurecht zum Preis von 810.000,-- DM zu erwerben, die Beklagte jedoch der Veräußerung nur zu einem Preis von DM 700.000,-- zustimmte, ist der Klägerin und ihrem Ehemann ein Schaden von 110.000,-- DM entstanden. Die Beklagte kann sich nicht darauf berufen, daß der Schaden auch dann eingetreten wäre, wenn sie pflichtgemäß dem beabsichtigten Verkauf zum Preis von 810.000,-- DM zugestimmt hätte. Zwar spricht die Aussage der Zeugin … dafür, daß die für grundsätzlich ausgeschlossen hielt, wie das Schreiben ihres anwaltlichen Vertreters vom 1.10.1993 zeigt. Jedoch kam ein Antrag auf gerichtliche Ersetzung der Zustimmung zum Verkauf aus tatsächlichen Gründen nicht in Betracht, weil die Eheleute ... aufgrund der rechtswidrigen Erklärungen der Mitarbeiter der Beklagten ihr Interesse am Ankauf verloren hatten und die Eheleute … den Preis von 810.000,-- DM allein nicht aufbringen konnten. Darüber hinaus hat die Klägerin überzeugend dargelegt, daß sie und ihr Ehemann wegen der bestehenden Verbindlichkeiten auf den sofortigen Verkauf des Erbbaurechts dringend angewiesen waren. Ihnen konnte deshalb nicht zugemutet werden, die verweigerte Zustimmung durch ein gerichtliches Verfahren nach § 7 Abs. 3 Erbbauverordnung ersetzen zu lassen. Danach ist der geltend gemachte Schadensersatzanspruch der Klägerin begründet. Der geltend gemachte Anspruch auf Zinsen in gesetzlicher Höhe seit Rechtshängigkeit folgt aus § 291 BGB. Die Beklagte hat die Kosten ihrer erfolglosen Berufung zu tragen (§ 97 ZPO). Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz, weil die Beklagte die erforderliche Zustimmung zur Veräußerung eines Erbbaurechtes pflichtwidrig versagt habe. Die Beklagte ist Eigentümerin des Grundstückes … in .... An diesem Grundstück ist ein Erbbaurecht durch Erbbauvertrag vom 17.1.1935 (Bl. 35-43 d.A.) bestellt, welches die Klägerin und ihr Ehemann gemäß notariellem Vertrag vom 5.10.1984 von den Eheleuten … zum Kaufpreis von DM 515.000,-- erwarben (Bl. 17-34 d.A.). Das Grundstück ist mit einer Doppelhaushälfte bebaut, welche im Jahre 1977 errichtet wurde. Da der Ehemann der Klägerin zum ...1993 seine Arbeitsstelle verloren hatte und die Eheleute mit erheblichen Verbindlichkeiten belastet waren, sahen sie sich gezwungen, das Erbbaurecht zu verkaufen. Über einen Makler annoncierten sie das Erbpachtgrundstück am 4.9.1993 für 900.000,-- DM (Bl. 74 d.A.). Auf diese Annonce hin nahmen die Ehepaare … und … Kontakt mit der Klägerin auf und interessierten sich für einen Ankauf des Erbpachtgrundstückes zum Preis von 810.000,-- DM. Bedingung für den gemeinsamen Erwerb des Erbpachtgrundstückes durch die Kaufinteressenten war die Bildung von Wohnungserbbaurechten, damit jede Familie ein eigenes Wohnungserbbaurecht erwerben konnte. Im Hinblick auf die beabsichtigte Veräußerung des Erbbaurechtes fordert die Beklagte die Klägerin und ihren Ehemann mit Schreiben vom 14.9.1993 auf, ein Wertgutachten über den tatsächlichen Gebäudewert vorzulegen. In diesem Schreiben wies die Beklagte ferner darauf hin, daß die Bildung von Wohnungserbbaurechten ausgeschlossen sei (Bl. 44 d.A.). Daraufhin holten die Klägerin und ihr Ehemann das Gutachten des SV1 vom 27.9.1993 ein, welches den Sachwert des Erbbaurechtes auf 836.250,-- DM beziffert (Bl. 45-61 d.A.). Mit anwaltlichem Schreiben vom 1.10.1993 teilten die Klägerin und ihr Ehemann der Beklagten mit, daß sie einen Kaufinteressenten gefunden hätten, der zum Erwerb des Erbbaurechtes zum Preis von 810.000,-- DM bereit sei (Bl. 62-66 d.A.). In einer Besprechung zwischen Mitarbeitern der Beklagten und der Klägerin sowie ihrem Ehemann vom 5.10.93 wurde seitens der Beklagten erklärt, daß einer Veräußerung zum Preis von DM 810.000,— nicht zugestimmt werde. Auch einer Aufteilung des Erbbaurechtes in Wohnungserbbaurechte, welche die Stadt generell nicht wünsche, werde nicht zugestimmt. Mit Schreiben vom 20.10.1993 und 18.11.1993 (Bl. 69, 73 d.A.) hielt die Beklagte daran fest, daß ein Kaufpreis von allenfalls 700.000,-- DM akzeptabel und die Teilung des Gebäudes in Wohnungserbbaurechte grundsätzlich ausgeschlossen sei. Daraufhin verkauften die Klägerin und ihr Ehemann das Erbbaurecht zum Preis von DM 700.000,-- an die Eheleute …. Diesem Vertrag stimmte die Beklagte zu. Der Ehemann der Klägerin trat seine Schadensersatzansprüche gegen die Beklagte wegen Verweigerung der Veräußerung des Erbbaurechtes zu einem Kaufpreis von 810.000,-- DM an die Klägerin ab (Bl. 16 d.A.). Die Klägerin hat behauptet, die Eheleute … und … hätten das Erbbaurecht gemeinsam zum Kaufpreis von DM 810.000,-- gekauft, wenn die Beklagte nicht ihre Zustimmung hierzu verweigert hätte. Sie hat die Auffassung vertreten, die Beklagte sei verpflichtet gewesen, der Veräußerung zum Preise von DM 810.000,-- zuzustimmen. Denn eine wesentliche Zweckbeeinträchtigung des Erbbaurechtes wäre mit diesem Rechtsgeschäft nicht verbunden gewesen. Insbesondere sei mit dem Kaufpreis kein spekulativer Gewinn erstrebt worden, weil der Wert des Erbbaurechtes im Herbst 1993 bei mindestens DM 810.000,-- gelegen habe. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 110.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat die Auffassung vertreten, daß die Klage unzulässig sei, weil nach § 7 Abs. 3 Erbbaurechtsverordnung der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet sei. Sie sei berechtigt gewesen, die Zustimmung zur Veräußerung des Erbbaurechtes zum Preis von 810.000,-- DM zu verweigern, weil dessen Wert DM 700.000,-- nicht überstiegen habe. Die von der Klägerin ursprünglich beabsichtigte Veräußerung für 810.000,-- DM hätte eine wesentliche Zweckbeeinträchtigung des Erbbaurechtes dargestellt, da Ziffer 6 g des Erbbauvertrages bestimme, daß der Heimfall eintrete, wenn das Erbbaurecht mit Gewinn veräußert werde. Ein Gewinn werde aber bereits dann erwirtschaftet, wenn der Kaufpreis den Gebäudesachwert, den der Sachverständige SV1 auf 612.350,-- DM bezifferte, übersteige. Aus Ziffer 6 zu Anlage 3 des Erbbaurechtsvertrages ergebe sich, daß dem Gebäudesachwert der Wert des Erbbaugrundstückes nicht hinzugerechnet werden dürfe, weil dieses ja gerade der Spekulation entzogen sein solle. Das Landgericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Eheleute … als Zeugen sowie durch Einholung eines Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 11.1.1995 (Bl. 118-121 d.A.) und das schriftliche Gutachten des Sachverständigen SV1 vom 12.9.1995 (Bl. 149-168 d.A.) Bezug genommen. Das Landgericht hat der Klage mit am 14.3.1995 verkündetem Urteil stattgegeben (Bl. 170-176 d.A.). Die Beklagte hat gegen das ihr am 21.3.1996 zugestellte Urteil am 17.4.1996 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 14.5.1996 begründet. Mit ihrer Berufung greift die Beklagte die Beweiswürdigung des Landgerichts an, weil die Zeugenaussage nach ihrer Auffassung dahin zu würdigen sei, daß die Familien … und … lediglich unverbindliche Absichtserklärungen zum Ankauf abgegeben hätten. Somit sei nicht bewiesen, daß die Klägerin und ihr Ehemann das Erbbaurecht im Falle der Zustimmung der Beklagten für 810.000,-- DM hätten veräußern können. Zu einer Veräußerung an die Kaufinteressenten … und … wäre es ferner deshalb nicht gekommen, weil die von den Kaufinteressenten verlangte Bildung von Wohnungserbbaurechten mangels Abgeschlossenheitsbescheinigung nicht möglich gewesen sei. Im Senatstermin am 18.9.1997 ist unstreitig geworden, daß jedes Geschoß des Hauses durch eine besondere Tür vom Treppenflur abgeschlossen ist. Die Beklagte vertritt die Auffassung, daß sie der Bildung von Wohnungserbbaurechten zwar nicht habe zustimmen müssen, daß sie aber die Zustimmung zu einer Veräußerung an zwei Erwerber hätte verweigern dürfen, weil eine solche Veräußerung Sinn und Zweck des Erbbaurechtes widersprochen hätte. Das ergebe sich aus Ziffer IV der Anlage 3 zum Erbbaurechtsvertrag, wonach im Falle der Vermietung oder Verpachtung auch nur einzelner Teile des Erbbaurechts die Zustimmung der Beklagten erforderlich sei. Das gelte erst recht dann, wenn nicht nur an einen, sondern an zwei Erwerber verkauft werde. Ferner wiederholt die Beklagte ihre Auffassung, daß die Klägerin bei einer Veräußerung des Erbbaurechts zum Preis von 810.000,-- DM einen Gewinn erzielt hätte, so daß sie die Zustimmung der Beklagten nicht hätte beanspruchen können. Die Beklagte beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen. Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte hält für bewiesen, daß die Eheleute … und … das Erbbaurecht für 810.000,-- DM gekauft hätten, wenn die Beklagte zugestimmt hätte. Zu einer Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz sei es nur deshalb nicht gekommen, weil die Beklagte die unrichtige Auskunft erteilt habe, daß zur Bildung von Wohnungserbbaurechten die Zustimmung der Beklagten erforderlich sei. Selbst wenn die Klägerin und ihr Ehemann bei Verkauf des Erbbaurechtes für 810.000,-- DM einen Gewinn erzielt hätten, hätte die Beklagte ihre Zustimmung nicht verweigern dürfen. Maßgeblich sei, daß es sich hierbei jedenfalls nicht um einen spekulativen Gewinn gehandelt hätte. Die Frage eines Verkaufes "mit Gewinn" sei allein für das Recht der Beklagten maßgeblich, den Heimfall des Erbbaurechtes zu verlangen, so daß mit Rücksicht auf die in diesem Fall der Klägerin und ihrem Ehemann zu gewährende Entschädigung der entstandene Schaden entfallen könnte. Ein Heimfallrecht würde die Beklagte jedoch nicht ausgeübt haben. Ein solches Recht hätte schon deshalb nicht bestanden, weil der Verkauf zu 810.000,-- DM nicht einen Gewinn im Sinne von Ziff. VI der Anlage 3 zum Erbbaurechtsvertrag beeinhaltet hätte. Diese Bestimmung könne nicht wörtlich verstanden werden. Das liege deshalb auf der Hand, weil in diesem Falle im Jahre 1995 ein Gewinn schon dann zu bejahen wäre, wenn der Preis mehr als 10% der ursprünglichen Baukosten zuzüglich nachträglicher Ausbaukosten betragen würde. Schließlich müsse auch berücksichtigt werden, daß die Beklagte bei Ausübung eines Heimfallrechtes den Klägern eine Entschädigung nach § 32 Erbbaurechtsverordnung hätte zahlen müssen, die sich nach dem gemeinen Wert des Erbbaurechts errechne. Dieser Wert sei im Ergebnis nichts anderes als der Verkehrswert, der vom Sachverständigen SV1 mit DM 900.000,— zutreffend ermittelt worden sei.