Urteil
1 U 40/96
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1997:0612.1U40.96.0A
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 1996 (2/6 O 445/95) wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 18.000, -- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Der Wert der Beschwer beträgt 210.000,-- DM.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 31. Januar 1996 (2/6 O 445/95) wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung einschließlich der Kosten des Streithelfers zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von je 18.000, -- DM abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. der Streithelfer vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Der Wert der Beschwer beträgt 210.000,-- DM. Die statthafte und zulässige Berufung des Klägers ist nicht begründet. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen, da der vom Kläger gegen die Beklagte geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht besteht. Einer Beweisaufnahme über die Behauptungen des Klägers zum Verhalten des Streithelfers bedurfte es nicht. Selbst wenn man das Vorbringen des Klägers als richtig unterstellt, braucht die Beklagte hierfür unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einzustehen. I. Die Beklagte haftet nicht nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo in Verbindung mit § 278 BGB. Das hat das Landgericht mit zutreffender Begründung angenommen, ohne daß der Kläger in der Berufungsbegründung dagegen Angriffe geführt hatte. Nach dem Tatsachenvorbringen des Klägers war er allerdings zur Beklagten wegen einer Geldanlage in Verhandlungen getreten. Das begründete für die Beklagte bzw. ihre Mitarbeiter nicht nur die Pflicht zur wahrheitsgemäßen und sorgfältigen, insbesondere richtigen und vollständigen Information, sondern auch Betreuungs- und Sorgfaltspflichten. Durch die Aufnahme der Anlagenberatung hat die Beklagte der in Anspruch genommenen Erwartung des Klägers in eine korrekte Behandlung Rechnung zu tragen (BGH, NJW 1977, 2259 ). Der Kläger leitet seinen Anspruch gegen die Beklagte auch aus einer Verletzung dieser Pflichten durch den Streithelfer her. Der Kläger sieht aber die Pflichtverletzung des Streithelfers nicht in fehlerhafter Berufung, sondern darin, daß der Streithelfer das übergebene Geld nicht für die verabredete Kapitalanlage an die Beklagte weiterleitete. Dieses schuldhaft pflichtwidrige Verhalten des Streithelfers müßte sich die Beklagte jedoch nicht zurechnen lassen, weil der Streithelfer insoweit nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten war. Für ein schuldhaftes Verhalten einer Hilfsperson muß der Geschäftsherr einstehen, soweit das Verhalten in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben steht, die ihr im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. Die Hilfsperson darf nicht nur bei Gelegenheit der Erfüllung einer Verbindlichkeit des Schuldners gehandelt haben, sondern ihr schuldhaftes Verhalten muß in Ausübung der ihr insoweit übertragenen Hilfstätigkeit erfolgt sein (BGH, NJW 1997, 1360 ; NJW 1997, 1233 ; NJW 1994, 3344, m.w.N.; NJW 1993, 1704 ; NJW 1991, 3208 ). Maßgeblich für die Abgrenzung ist, ob das Handeln im Rahmen des übertragenen Aufgabenkreises erfolgte; keine Zurechnung erfolgt bei einem Handeln außerhalb des Aufgabenkreises (vgl. auch BGH, NJW 1985, 2584 ) oder wenn das Handeln aus dem allgemeinen Umkreis des Aufgabenkreises herausfällt (BGH, NJW 1960, 669 ). Dabei kommt es allerdings für die Beurteilung eines inneren Sachzusammenhangs mit der originären Aufgabe einer Hilfsperson auf die Sicht eines Außenstehenden an (BGH, NJW 1997, 1233, 1235 ). Eine Zurechnung scheidet jedoch aus, wenn sich das Vorgehen der Hilfsperson nach dem von ihr beschrittenen Weg und den von ihr eingesetzten Mitteln nach außen hin als ein für dieses Amt "fremdes" Geschäft ausweist (BGH, NJW 1977, 2259, 2261 ). Unerheblich ist dagegen, ob die Hilfsperson den Weisungen des Geschäftsherrn oder dessen Interessen vorsätzlich zuwiderhandelt, um eigene Vorteile zu erzielen (BGH, NJW 1997, 1360 ; NJW 1997, 1233 ; NJW 1994, 3344 ; NJW 1993, 1704 ; NJW 1991, 3208 ). Ausgehend von diesen Grundsätzen hat der Bundesgerichtshof die Zurechnung eines Geldempfangs bejaht für eine Hilfsperson, zu deren Aufgabenbereich unter anderem die Erteilung von Überweisungsauftragen gehörte und die in einem Überweisungsauftrag eine falsche Empfängerangabe machte (NJW 1991, 3208), und für eine Hilfsperson, zu deren Aufgabenkreis die Verwendung von Geldern gehörte und die Geld veruntreute (NJW 1993, 1704 ). Verneint wurde die Zurechnung des Verhaltens einer Hilfsperson, zu deren Aufgabenbereich es gehörte, Bankpost, darunter vorcodierte Überweisungsvordrucke bei der beklagten Bank in Empfang zu nehmen und zu ihrem Geschäftsherrn zu bringen und die eigenmächtig einen vorcodierten Vordruck anforderte und ihn für eine Fälschung benutzte, da die Hilfsperson nicht zur selbständigen Anforderung von vorcodierten Überweisungsvordrucken berechtigt gewesen sei ( NJW 1994, 3344 ). Unentschieden geblieben ist die Frage im Fall eines Bankvorstehers und Leiters einer Zweigstelle, der für Kapitalanlagen bestimmtes Geld nicht an die Bank weiterleitete, da es weiterer Aufklärung zu den dem Zweigstellenleiter übertragenen Aufgaben bedurft habe (NJW 1977, 2259 ). Nach Maßgabe der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs war der Streithelfer nicht Erfüllungsgehilfe der Beklagten, insoweit es um den Empfang und die Verwendung des Geldes geht. Eine Zurechnung scheitert bereits daran, daß der Streithelfer nicht in Erfüllung einer Verbindlichkeit der Beklagten gehandelt hätte, weil das dem Streithelfer vom Kläger vorgeworfene Verhalten nicht in einem unmittelbaren Zusammenhang mit den Aufgaben stand, die dem Streithelfer im Hinblick auf die Vertragserfüllung zugewiesen waren. Der Kläger hat keinen Beweis für seine Behauptung angetreten, zum Aufgabenkreis des Streithelfers habe auch die Entgegennahme von Kundengeldern gehört. In Ermangelung eines solchen Beweisantrittes ist vom Vorbringen der Beklagten auszugehen, wonach die Anlageberatung von Kunden zum Aufgabenkreis des Streithelfers gehört habe, nicht aber die Entgegennahme von Kundengeldern, zumal die Beratung in einem Büroraum und nicht an einem Bank- oder Kassenschalter erfolgte. Damit hatte die Beklagte zwar für eine schuldhaft fehlerhafte Anlageberatung durch den Streithelfer einzustehen. Auf ein solches Verhalten stützt der Kläger seine Klage indes nicht. Für die zweckwidrige Verwendung von Kundengeldern, die der Streithelfer außerhalb seines Aufgabenbereiches in Empfang nahm, brauchte die Beklagte dagegen nicht einzustehen. Eine Zurechnung ist weiterhin deshalb ausgeschlossen, weil sich das Vorgehen des Streithelfers nach dem von ihm beschrittenen Weg nach außen hin als ein bankunübliches Geschäft auswies. Bereits die vom Streithelfer nicht nur in Aussicht gestellte, sondern als sicher zugesagte Rendite von etwa 19 % wies daraufhin, daß es sich nicht um ein bankübliches Geschäft, d.h. um ein Geschäft im Aufgabenkreis des Streithelfers, handelte. Solche Renditen mögen bei spekulativen Anlagen erzielbar sein; als sichere Rendite ist eine solche Zusage jedoch unrealistisch. Daß es sich um ein Geschäft handelte, das außerhalb des Aufgabenkreises des Streithelfers durchgeführt wurde, ergibt sich aus der Art und Weise, wie die "Kapitalanlage" abgewickelt wurde. Die Verhandlungen und die behauptete Geldübergabe fanden zwar in den Geschäftsräumen der Beklagten statt, und der Streithelfer hatte sich als Mitarbeiter der Beklagten vorgestellt. Das weitere Vorgehen läßt sich jedoch mit einem Bankgeschäft nicht vereinbaren. Nach dem Vorbringen des Klägers wurde das Geld in einem Büroraum und nicht an einem Bank- oder Kassenschalter übergeben, und zwar ohne daß ein Überweisungsauftrag oder ein Formular für eine Bareinzahlung ausgefüllt worden wäre, oder daß dem Kläger eine Quittung erteilt wurde. Während die schriftliche Dokumentation von Geldbewegungen übliche Handhabung von Geldinstituten ist, übergab der Kläger 210.000,-- DM ohne einen Beleg zu erhalten. Desweiteren wurde dem Kläger ein Umschlag mit einem Wechsel übergeben, der angeblich für ihn " gesperrt" gewesen sei, ohne daß der geringste nachvollziehbare Zusammenhang mit der angeblichen Kapitalanlage erkennbar wurde. Jedenfalls hat der Kläger nicht vorgetragen, daß ihm erläutert worden sein soll, welche Bedeutung diesem Wechsel im Zusammenhang mit der Kapitalanlage zukommen sollte. Entscheidend außerhalb eines jeglichen banküblichen Verhaltens war schließlich die Aufforderung an den Kläger, den Umschlag und damit das einzige, was der Kläger für die Übergabe von 210.000,-- DM erhielt, binnen eines Jahres nicht zu öffnen. Eine solche Anweisung im Rahmen eines Bankgeschäftes war nicht nur nicht nachvollziehbar, sondern ergab eindeutig, daß der Streithelfer nicht als Bankmitarbeiter, sondern außerhalb seines Aufgabenbereiches tätig wurde. Jedenfalls die Gesamtheit der aufgezeigten Umstände, nämlich die in unrealistischer Höhe zugesagte Rendite, die Geldübergabe ohne Einhaltung der üblichen schriftlichen Formalitäten, die Übergabe eines Umschlags mit einem angeblichen Wechsel und vor allem die Aufforderung, den übergebenen Umschlag ein Jahr lang nicht zu öffnen, ließen das Vorgehen des Streithelfers als ein für seinen Aufgabenkreis fremdes Geschäft deutlich erkennen. Damit braucht die Beklagte für das vom Kläger vorgetragene Fehlverhalten des Streithelfers nach § 278 BGB nicht einzustehen. II. Die Beklagte haftet desweiteren nicht wegen einer unerlaubten Handlung des Streithelfers nach den §§ 823, 30, 31 BGB. Denn der Streithelfer war nicht verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne dieser Vorschriften. Der Begriff des verfassungsmäßig berufenen Vertreters ist zwar nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof weit auszulegen. Es genügt, daß dem Vertreter durch die allgemeine Betriebsregelung und Handhabung bedeutsame wesensmäßige Funktionen der juristischen Person zur selbständigen, eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen sind, und er die juristische Person insoweit repräsentiert (BGH, NJW 1984, 921, 922 ; NJW 1977, 2259, 2260 ; beide zu Zweigstellenleiter einer Bank; vgl. Palandt/Heinrichs, BGB, 56. Aufl., § 31 Rdnr. 6 m.w.N.). Eine derartige Stellung des Streithelfers ist dem Tatsachenvorbringen des Klägers nicht zu entnehmen. Nach der Behauptung der Beklagten war der Streithelfer lediglich Kundenberater ohne besondere Berechtigung. Nach dem vom Streithelfer im Senatstermin am 10.04.1997 überreichten Schreiben der Beklagten vom 15.06.1987 (Bl. 336 d. A.) befand sich der Streithelfer darüber hinaus noch in der Probezeit. Diesem Vorbringen der Beklagten ist der Kläger nicht durch Angabe konkreter Tatsachen entgegengetreten. Den Beweisantritt für seine Behauptung, der Streithelfer sei leitender Angestellter mit Zeichnungsberechtigung gewesen, hat der Kläger im Senatstermin fallen gelassen. III. Die Beklagte haftet schließlich auch nicht für eine unerlaubte Handlung des Streithelfers als Verrichtungsgehilfe, §§ 831, 823 BGB. Im angefochtenen Urteil hat das Landgericht darauf abgehoben, die Beklagte habe substantiiert dargelegt, daß sie den Streithelfer sorgfältig ausgewählt und keine Veranlassung gehabt hatte, an seiner Zuverlässigkeit zu zweifeln. Hiergegen hat der Kläger mit der Berufung keine Einwendungen erhoben. IV. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen, da sein Rechtsmittel erfolglos geblieben ist, § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf den §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Der Wert der Beschwer war nach § 546 Abs. 2 ZPO festzusetzen. Der Kläger nimmt die Beklagte auf Schadensersatz in Anspruch wegen eines angeblichen rechtswidrigen Verhaltens des Streithelfers, der Ende 1987 bei der Beklagten im Bereich Vermögensverwaltung tätig war und inzwischen rechtskräftig wegen Betruges verurteilt wurde, allerdings ein Wiederaufnahmeverfahren betreibt. Der Kläger hat behauptet, Ende 1987 aus einem Grundstücksverkauf einen größeren Geldbetrag erlöst zu haben, den er mit bestmöglicher Rendite habe anlegen wollen. Der ihm bekannte …, der ebenfalls rechtskräftig wegen Betruges verurteilt wurde, habe ihm erklärt, die Beklagte biete eine überdurchschnittliche Rendite. Bei einer Anlage von 210.000,-- DM noch im Jahre 1987 könne bis Dezember 1988 ein Gewinn von 40.000,-- DM erzielt werden. … habe deshalb mit ihm am 23.12.1987 die Geschäftsräume der Beklagten aufgesucht. Gemeinsam habe man mit dem Streithelfer, dem … unstreitig bekannt war, in dessen Büroraum ein Gespräch geführt. Ausweislich einer überreichten Visitenkarte, wegen deren Inhalt auf die Kopie Bl. 8 d. A. Bezug genommen wird, sei der Streithelfer im Bereich Vermögensverwaltung für die Beklagte tätig gewesen. Der Streithelfer habe zunächst abwehrend reagiert, da der Kläger zu spät gekommen sei und sich das Geschäft kurz vor Jahresende nicht mehr machen lasse. Herrn … sei es jedoch gelungen, den Streithelfer umzustimmen. Nachdem der Streithelfer erfahren habe, daß der Kläger einen Betrag von 210.000,-- DM anlegen wolle und das Geld in bar bei sich habe, habe sich der Streithelfer den Betrag vorzählen und aushändigen lassen und sodann sein Zimmer verlassen. Nach einiger Zeit sei er zurückgekehrt und habe dem Kläger einen verschlossenen DIN-A5 Umschlag ausgehändigt. Auf der Vorderseite habe der Umschlag den folgenden, vom Streithelfer geschriebenen Vermerk getragen: "Inhalt: Wechsel über den Gegenwert von DM 250.000,-- gesperrt zu Gunsten …., 18.12.88“. Auf der Rückseite sei der Umschlag mit Tesafilm zugeklebt gewesen und habe einen Stempel der Beklagten getragen. Auf Veranlassung des Streithelfers sei der Umschlag auf der Rückseite von Herrn … und ihm, dem Kläger, unterschrieben worden. Danach habe der Streithelfer erklärt, der Umschlag müsse bis zum 18.12.1988 verschlossen bleiben. Der Kläger hat weiter behauptet, er sei nach einiger Zeit von dritter Seite mißtrauisch gemacht worden, habe den Umschlag geöffnet und einen Wechsel vorgefunden, bei dem Datum und Tag der Ausstellung, Zahlungsort und Verfalltag fehlten und der als Aussteller einen Herrn … ausgewiesen habe. Der Kläger hat den Verdacht geäußert, … und der Streithelfer hätten zusammengearbeitet, um ihn zu betrügen. Er hat gemeint, die Beklagte habe hierfür einzustehen, da der Streithelfer in deren Namen gehandelt habe. Entsprechend dem Rechtsgedanken des § 56 HGB müsse der Streithelfer als bevollmächtigt angesehen werden, Geld für Kapitalanlagen in Empfang zu nehmen. Der Kläger hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an ihn 210.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.12.1987 zu zahlen. Die Beklagte und der Streithelfer haben beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat behauptet, der Streithelfer habe den Geldbetrag nicht entgegengenommen. Eine entsprechende Zahlung tauche weder in der Kassenbuchhaltung noch in sonstigen Geschäftsunterlagen auf. Jedenfalls die Beklagte sei nicht in den Besitz der Geldscheine gelangt. Nach Darstellung des Streithelfers sei zwar zutreffend, daß … den Kläger eines Tages als möglichen Kunden avisiert habe, der 210.000,-- DM anzulegen gedenke. Der Streithelfer habe aber mit beiden Personen einen Besprechungstermin für November 1987 vereinbart. Wenige Tage davor habe … angerufen und erklärt, der Kläger wolle sein Geld bei ihm (…) anlegen. Trotzdem habe … auf Einhaltung des Termins bestanden und beide seien erschienen. Dabei habe … Geldscheine vom Kläger erhalten, ohne daß der Streithelfer sagen könne, daß es 210.000,-- DM gewesen seien. Von … sei der Streithelfer gebeten worden, auf einem mitgebrachten Umschlag den oben wiedergegebenen Vermerk anzubringen. Nach anfänglichem Sträuben habe der Streithelfer aus Gefälligkeit der Bitte des … nachgegeben und auf weiteres Bitten des … einen Stempel der Beklagten aufgebracht. Am 23.12.1987 habe kein Besuch bei der Beklagten stattgefunden. Weder der Kläger noch … seien für diesen Tag in der Besucherliste eingetragen. Der Streithelfer habe sich an diesem Tag nicht in der Bank befunden, sondern Urlaub gehabt. Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, sie müsse für ein (unterstelltes) Fehlverhalten des Streithelfers nicht einstehen. Der Streithelfer habe nach dem Vortrag des Klägers nicht im Rahmen der ihm von der Beklagten übertragenen Funktionen gehandelt. Der Streithelfer habe keine Prokura gehabt und sei lediglich in der Kundenberatung im Bereich Anlageberatung tätig gewesen. Zur Entgegennahme von Geldern sei er nicht befugt gewesen. Außerdem habe sie den Streithelfer sorgfältig ausgesucht. Vor der Einstellung habe sie dessen beruflichen Werdegang ausführlich geprüft. Dabei habe sich keine Veranlassung ergeben, an der Zuverlässigkeit und Integrität des Streithelfers zu zweifeln. Schließlich hat die Beklagte behauptet, nach den Feststellungen des strafgerichtlichen Urteils habe der Kläger auf die Klageforderung 40.000,-- DM erhalten. Der Streithelfer hat sich dem Beklagtenvorbringen angeschlossen. Das Landgericht hat die Klage durch am 31.01.1996 verkündetes Urteil abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, der Streithelfer sei nicht als Erfüllungsgehilfe der Beklagten tätig geworden, da die Entgegennahme von Geld nicht zu den ihm übertragenen Aufgaben gehört habe. Der Kläger habe außerdem erkennen können, daß es sich nicht um ein bankübliches Geschäft gehandelt, habe. Die Beklagte hafte auch nicht für eine unerlaubte Handlung des Streithelfers, da sie sich dessen Verhalten nicht zurechnen lassen müsse. Der Streithelfer sei nicht besonderer Vertreter im Sinne der §§ 30, 31 BGB gewesen, da ihm keine wesensmäßigen Funktionen zur selbständigen und eigenverantwortlichen Erfüllung zugewiesen gewesen seien und die Beklagte kein Auswahlverschulden treffe (§ 831 BGB). Gegen das ihm am 07.02.1996 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 07.03.1996 eingegangenen und am 03.04.1996 begründeten Berufung. Er macht geltend, das Landgericht habe zu Unrecht die Anwendung des § 31 BGB verneint. Bereits in erster Instanz habe er vorgetragen gehabt, daß der Streithelfer für die "Vermögensverwaltung" zuständig und zur in Empfangnahme von Geld befugt gewesen sei. Das sei durch das Ermittlungsverfahren bestätigt worden. Nach der Anklageschrift der Staatsanwaltschaft sei der Streithelfer leitender Angestellter mit Zeichnungsberechtigung und verantwortlich für den sich im Aufbau befindlichen Sektor des … Management Departements gewesen. Zu seinen Aufgaben habe die Verwaltung von Vermögensanlagen sowie die Akquisition von Bankkunden gehört. Daraus folge, daß der Streithelfer verfassungsmäßig berufener Vertreter im Sinne des § 31 BGB gewesen sei. Der Kläger beantragt, unter Abänderung des landgerichtlichen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an ihn 210.000,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 23.12.1987 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Der Streithelfer schließt sich dem Antrag an. Die Beklagte behauptet, der Streithelfer sei nicht zeichnungsberechtigt gewesen und habe nicht zu den leitenden Angestellten gehört. Als Anlageberater sei er - wie banküblich - nicht zur Entgegennahme von Kundengeldern befugt gewesen. In der Personalhierachie der Beklagten habe der Streithelfer eine untergeordnete weisungsgebundene Stellung gehabt. Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf die Schriftsätze des Klägers vom 11.10.1988 (Bl. 1 ff. d. A.), 3.2.1989 (Bl. 54 ff d. A.), 6.11.1989 (Bl. 119 f. d. A.), 4.4.1990 (Bl. 132 ff. d. A.), 4.7.1990 (Bl. 153 ff. d. A.), 27.7.1990 (Bl. 164 d. A.), 20.12.1995 (Bl. 213 ff. d. A.) und 1.4.1996 (Bl. 291 ff. d. A.), die Schriftsätze der Beklagten vom 27.12.1988 (Bl. 26 ff. d. A.), 17.2.1989 (Bl. 58 f. d. A.), 1.9.1989 (Bl. 100 d. A.), 3.1.1996 (Bl. 216 ff d. A.) und 2.8.1996 (Bl. 304 ff d. A.) sowie die Schriftsätze des Streithelfers vom 9.6.1989 (Bl. 90 f. d. A.) und 17.5.1990 (Bl. 146 ff. d. A.) und das Protokoll über die Senatssitzung vom 10.4.1997 (Bl. 333-334 ) Bezug genommen.