Urteil
1 U 91/94
OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1997:0123.1U91.94.0A
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Tenor
Dem Kläger wird Die Berufung des Klägers gegen das am 16.2.1994 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/6 O 554/93) wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.
Der Wert der Beschwer beträgt 75.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
Dem Kläger wird Die Berufung des Klägers gegen das am 16.2.1994 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (Az.: 2/6 O 554/93) wird zurückgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten der Berufung. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 10.000,00 DM abzuwenden, sofern nicht die Beklagte vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet. Der Wert der Beschwer beträgt 75.000,00 DM. Die form- und fristgerecht eingelegte, sowie begründete, mithin als solche statthafte Berufung des Klägers konnte in der Sache keinen Erfolg haben. Die angefochtene Entscheidung verletzt nicht den Anspruch des Klägers, seinem gesetzlichen Richter nicht entzogen zu werden (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, § 16 Satz 2 GVG). Die erkennenden Richter der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main waren als gesetzliche Richter für die Bearbeitung und Entscheidung der Sache zuständig. Aufgrund des Beschlusses des Präsidiums des Landgerichts Frankfurt am Main vom 22.2.1993 (Bl. 3 03/3 04 d.A.) war das Verfahren der 6. Zivilkammer gemäß § 21 e Abs. 1 GVG zugewiesen. Gegen die Wirksamkeit der Entscheidung des Präsidiums bestehen keine Bedenken. Die Anordnung wird dem Erfordernis der Aufgabenverteilung nach abstrakten Merkmalen gerecht. Denn dadurch, daß die Zuständigkeit für alle Neueingänge mit den Anfangsbuchstaben der beklagten Partei "D, E" ab 1.3.1993 von der 2. Zivilkammer auf die 6. Zivilkammer übertragen wurde, richtet sich die Zuweisung der Rechtsprechungsaufgaben ganz allgemein nach den Anfangsbuchstaben der beklagten Partei und betrifft somit gerade nicht nur Verfahren gegen die hier beklagte Partei. Der Beschluß des Präsidiums des Landgerichts vom 22.2.1993 begegnet auch nicht deshalb Bedenken, weil er abweichend von dem Grundsatz des § 21 e Abs. 1 Satz 2 GVG die Aufgabenverteilung während des Geschäftsjahres änderte. Die Notwendigkeit dieser Änderung im Sinne des § 21 e Abs. 3 GVG ergibt sich aus der Auskunft des Präsidenten des Landgerichts vom 12.8.1994. Danach führte das Inkrafttreten des sogenannten Rechtspflegeentlastungsgesetzes zum 1.3.1993 zum Abzug von 15 Richtern vom Landgericht. Im Hinblick darauf wurden nach der Entscheidung des Präsidiums die 2. Zivilkammer, die nach der ursprünglichen Regelung für die Bearbeitung dieser Sache zuständig gewesen wäre, und die 15. Zivilkammer von allen Eingängen freigestellt und in der Folgezeit nur noch "abgewickelt". Deren Eingänge mußten deshalb ab dem 1.3.1993 entsprechend der Belastungslage auf andere Zivilkammern - und damit auch auf die 6. Zivilkammer - verteilt werden. Die Beklagte haftet nicht unter dem Gesichtspunkt einer Konstruktionsfehlerhaftigkeit der von ihr vertriebenen Instant-Kindertee-getränke. Diese Teegetränke sind bei bestimmungsgemäßer Verabreichung nicht gesundheitsschädlich. Sie enthalten bei einer den Gebrauchshinweisen entsprechenden Zubereitung einen Kohlehydratanteil im Fertigprodukt von 3,7 %. Damit weisen sie einen geringeren Kohlehydratanteil auf als die handelsüblichen Erfrischungsgetränke oder als etwa ein selbst aufgebrühter Tee, der mit einem Löffel Zucker gesüßt worden ist. Die gesundheitliche Unbedenklichkeit der von der Beklagten hergestellten Instant-Teeprodukte ergibt sich aus dem vorliegenden Bericht des Chemischen Untersuchungsamtes vom 5.3.1982 - betreffend das …-Teegetränk - (Anlage: FK 4) sowie aus der gutachterlichen Stellungnahme des Bundesgesundheitsamtes vom 2.6.1993 (Anlage: FK 34). Darin wird überzeugend ausgeführt, daß die streitgegenständlichen Produkte bei Beachtung der "wichtigen Hinweise" nicht als geeignet eingestuft werden können, Zahnschäden zu verursachen. In Anbetracht dessen sieht der Senat keinen Anlaß zur Einholung eines (weiteren) Sachverständigengutachtens hinsichtlich der klägerischen Behauptung, das streitbefangene Getränk sei auch bei ordnungsgemäßer Verabreichung gesundheitsschädlich. Die Beklagte hat auch die ihr als Warenherstellerin obliegenden Warnpflichten erfüllt. Als Herstellerin war die Beklagte verpflichtet, die Verbraucher vor denjenigen Gefahren zu warnen, die beim "Dauernuckeln" der Kinderteegetränke entstehen können. An die Pflicht zur Aufklärung und Warnung sind besonders strenge Anforderungen zu stellen, da diese Verwendung der Kinderteegetränke mit erheblichen Gefahren für die Gesundheit verbunden ist. Die Hinweise über die Produktgefahren und deren Abwendung müssen optisch deutlich erfolgen, damit sie auch vom flüchtigen Verbraucher zur Kenntnis genommen werden können. Inhaltlich müssen die Hinweise so abgefaßt sein, daß darin die bestehenden Gefahren für das Verständnis der Eltern plausibel werden. Das wird nur erreicht, wenn auch die Art der drohenden Gefahr deutlich herausgestellt wird und nicht nur allgemeine Verhaltenshinweise gegeben werden (BGH NJW 1992, 56 0, 561; BGH NJW 1994, 932, 933 ). Eine solche Verdeutlichung ist besonders dann erforderlich, wenn durch die Werbung der Vorstellung, das Produkt könne in dieser Weise gefährlich werden, entgegengewirkt wird (BGH NJW 1992, 560, 561 ). Entgegen der Auffassung des Klägers hat die Beklagte mit dem ab Dezember 1982 auf den Pappdosen der Kinderteegetränke aufgedruckten Hinweis in ausreichendem Maß die sich bei einem "Dauernuckeln" ergebenden Gefahren verdeutlicht. Der Senat schließt sich der Auffassung des Bundesgerichtshofs in dessen Urteil vom 31.1.1995 (NJW 1995, 1286 ), die das Bundesverfassungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich erachtet hat (Beschluß vom 16.10.1996, 1 BvR 1179/95), an, wonach in dem ab Dezember 1982 verwendeten Hinweis die Gefahren deutlich herausgestellt werden. Der seit April 1989 aufgedruckte Warnhinweis steht nach Auffassung des Senats an Eindringlichkeit nicht zurück. Denn es ist jeweils klar gesagt, daß die Flasche dem Kind nicht als Nuckelfläschchen gegeben werden darf, weil häufiges oder andauerndes Umspülen der Zähne mit dem Tee Karies verursachen kann. Damit ist für alle erwachsenen Verwender der Teegetränke verdeutlicht worden, welche Gefahren den Kindern durch den häufigen Teegenuß drohen. Nicht zu beanstanden ist die Verwendung des Ausdrucks "Karies", da es sich hierbei um einen im Zusammenhang mit der Zahnhygiene häufig verwendeten Begriff handelt und deshalb die Kenntnis vorausgesetzt werden kann, daß dies Zahnfäule bedeutet. Damit ist in dem Warnhinweis das Wichtigste hervorgehoben worden. Die optische Gestaltung des Hinweises ist jedenfalls noch geeignet, den Warnzweck zu erfüllen. Der Hinweis ist von den Zubereitungshinweisen getrennt und durch die schwarze Umrandung und die größer und fetter gedruckte Überschrift mit Unterstreichung genügend von dem übrigen Text abgesetzt. Wie sich der Senat durch Inaugenscheinnahme einer Pappdose, die der im Streitfall verwendeten Dose entsprach, überzeugen konnte, ist der Warnhinweis durch die geschilderte Aufmachung auch beim oberflächlichen Betrachten der Textseite deutlich erkennbar. Auch durch die Rundung der Dose wird die Wahrnehmbarkeit nicht entscheidend beeinträchtigt, wie der Senat ebenfalls festgestellt hat. Die Überschrift "wichtige Hinweise" kann bei einem Blick auf die Textseite ohne Drehen der Dose gelesen werden. Daß beim Lesen des Textes die Dose dann leicht gedreht werden muß, läßt die optische Gestaltung nicht unvertretbar erscheinen. Auch die farbliche Gestaltung der Banderole des im Streitfall maßgeblichen Kindertee Kräuter-Teegetränks ist jedenfalls noch vertretbar und deshalb nicht zu beanstanden, wenngleich die Einfärbung von einem hellen Gelb in ein immer dunkler werdendes Grün übergeht und der Warnhinweis bereits im (hell-)grünen Bereich liegt (BGH NJW 1995, 1286, 1287 ). Dasselbe gilt von dem Kindertee-Früchteteegetränk. Der Kläger hat dann zwar eine Pappdose nicht vorgelegt, aber erklärt, daß sich die Früchteteegetränkedose bezügliche Aufmachung und Warnhinweis von der vorgelegten Kindertee-Kräuterteegetränk-Dose nicht unterscheide (Bl. 252 d.A.). Da der Warnhinweis nach alledem noch vertretbar ausgestaltet war, kommt es nicht darauf an, ob ein Großteil der Verbraucher Gebrauchsanleitungen nicht zu lesen pflegt oder aus welchen Gründen sonst dem Hinweis keine Beachtung geschenkt worden ist. Der Warnhinweis der Beklagten auf den Teedosen war auch nicht im Zeitpunkt der Entstehung der Kariesgefahr durch Produktgewöhnung überholt. Der Kläger erhielt das Teegetränk zwar (vielleicht) bereits vor dem ersten Zahndurchbruch und damit zu einer Zeit, zu der das gefährliche Umspülen der Oberkieferschneidezähne mit Tee noch nicht möglich war. Die Beklagte kann jedoch erwarten, daß auch diejenigen Eltern, die ihren Kindern den Tee schon verabreichen, wenn diese noch keine Zähne haben, den Warnhinweis lesen und dabei zur Kenntnis nehmen, daß die Gefahren erst mit dem Vorhandensein von Zähnen entstehen, und daß sie, falls sie auch dann noch ihrem Kind den Tee über die Flasche geben, die Warnung beherzigen. Eine solche Vorwarnung für die Zeit nach der Bildung der Zähne, mit der alle Eltern schon im Zeitpunkt des ersten Produktgebrauchs rechnen, reicht aus (BGH NJW 1995, 1286, 1287 f. ). Gegenüber den Eltern des Klägers waren besondere Warnpflichten auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Produktgewöhnung erforderlich. Allerdings konnte die Beklagte, die bis Ende 1982 Kinderteegetränke ohne einen ausreichenden Warnhinweis auf den Markt gebracht hatte, danach jedenfalls dann nicht damit rechnen, daß Dauerkunden, d.h. an das Produkt gewöhnte und mit ihm vertraute Verbraucher, den gesamten Verpackungstext einer erneuten eingehenden Überprüfung unterziehen würden, wenn die Verpackung keine signifikanten Veränderungen aufwies (BGH NJW 1992, 560, 562 ; BGH NJW 1995, 1286, 1288 ). Das war hier jedoch nicht der Fall, da die Eltern des Klägers zunächst gar keine Kinderteegetränke (ohne ausreichenden Warnhinweis) verwendet hatten, sondern Babytees der Beklagten (ohne Warnhinweis). Damit waren sie gerade nicht mit dem Kinderteegetränk der Beklagten vertraut. Die Behauptung des Klägers, seine Eltern hätten aufgrund der Verwendung des Babytees gewußt, wie das hier maßgebliche Kinderteegetränk zubereitet wird, ist unerheblich. Denn die Beklagte mußte bei der Gestaltung ihres Warnhinweises nicht damit rechnen, ein Verbraucher könne aufgrund vorheriger Verwendung des Babytees von einer Beachtung des Verpackungstextes absehen. Das gilt umso mehr als sich Babytee und Kinderteegetränk sowohl in der Konsistenz als auch hinsichtlich der Verpackung unterscheiden. Denn der in einer Glasdose mit Schraubverschluß vertriebene Babytee ist pulverförmig, während das in einer Pappdose erhältliche Kinderteegetränk granulatförmig ist. Eine Instruktionshaftung der Beklagten folgt auch nicht aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 3 Lebensmittelkennzeichnungsverordnung (LMKV) in der zur Zeit des Gebrauchs des Teegetränks gültigen Fassung. Nach § 3 Abs. 3 LMKV vom 22.12.1981 (Bundesgesetzblatt I, S. 1625) und der inhaltsgleichen Bestimmung der Änderungsverordnungen vom 13.3.1984 (Bundesgesetzblatt I S. 393) und der Änderungsverordnung vom 9.12.1988 (Bundesgesetzblatt I S. 2231) sind die Kennzeichnungselemente auf der Fertigpackung oder einem mit ihr verbundenen Etikett an einer in die Augen fallenden Stelle in deutscher Sprache leicht verständlich, deutlich sichtbar, leicht lesbar und unverwischbar anzubringen. Diesen Anforderungen genügen die Angaben über die Zusammensetzung des X-2-Kräuter-Teegetränkes und des - ebenso gestalteten - X-2-Früchteteegetränks. Der Ansicht des Klägers/der Klägerin, eine "in die Augen fallende Stelle" könne nur die Seite der Dose sein, auf der der Name des Produkts auffällig angegeben und ein Kindergesicht als Blickfang abgebildet ist, kann nicht gefolgt werden. Zwar müssen die Inhaltsangaben nach § 3 Abs. 1 LMKV nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auf der dominierenden Schauseite angebracht werden. Die hier zu beurteilenden Fertigpackungen weisen aber keine dominierende Schauseite auf, die allein oder ganz überwiegend den Blick des Betrachters auf sich zieht. Der Begriff der dominierenden Schauseite ist angabenbezogen zu verstehen. Es kommt darauf an, ob die betreffende Seite so auffällig gestaltet ist, daß der Verbraucher wegen dieser Gestaltung die Pflichtangaben nur an dieser Stelle erwartet (Bundesverwaltungsgericht NJW 1988, 2056, 2057). Nach der Gestaltung der Teedosen erwartet der Verbraucher die Pflichtangaben eher nicht auf der Seite, auf der ein Kindergesicht abgebildet ist. Denn auch für den flüchtigen Verbraucher ist erkennbar, daß die Bildseite außer dem Produktnamen nur vereinzelt und schlagwortartig Informationen über das Produkt enthält. Deshalb werden die Pflichtangaben eher auf der Textseite der Teedose, die der Bildseite gegenüberliegt, erwartet. Die Textseite zieht wegen ihrer intensiven farblichen Gestaltung und der Abbildung von Kräutern nicht weniger als die Bildseite den Blick des Käufers auf sich. Gerade in dem dort abgedruckten Text erwartet der Verbraucher die Pflichtangaben des Herstellers. Der gegenüber der Bildseite kontrastreichere (schwarze) Druck mit der Umrahmung wichtiger Textteile lenkt die Aufmerksamkeit des Verbrauchers in gleicher Weise auch auf diesen Bereich. In die Augen fallende Stellen befinden sich deshalb auch auf der Textseite der Teedosen. Die Pflichtangaben nach § 3 Abs. 1 LMKV befinden sich im unteren Bereich der Textseite. Diese Stelle fällt deshalb in die Augen, weil sie - ebenso wie der Warnhinweis in der Mitte der Textseite - durch eine markante Einrahmung aus dem übrigen Text hervorgehoben ist und die Aufmerksamkeit des Käufers auf sich lenkt. Selbst wenn man die Stelle mit den Pflichtangaben nicht als in die Augen fallend ansieht, haftet die Beklagte nicht nach § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 3 Abs. 3 LMKV für den Gesundheitsschaden des Klägers. Denn ein derartiger Schaden liegt außerhalb des Schutzzweckes der Norm. Durch die Verpflichtung zur Angabe des Verzeichnisses der Zutaten nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 LMKV in Verbindung mit der in § 3 Abs. 3 LMKV vorgeschriebenen Art und Weise der Kennzeichnung soll der Verbraucher nicht vor den Gefahren einer mißbräuchlichen Verwendung des Produkts - hier durch "Dauernuckeln" - geschützt werden. Vielmehr geht die Zielrichtung der genannten Bestimmungen dahin, den Verbraucher vor Täuschungen über die Beschaffenheit und Qualität von Lebensmitteln sowie vor Täuschungen durch Bezeichnung und Aufmachung von Lebensmitteln zu schützen und ihn über die Zusammensetzung des Lebensmittels durch leicht erkennbare und dauerhaft angebrachte Angaben zu unterrichten (Zipfel, Lebensmittelrecht, Einf. Rdn. 1; amtliche Begründung zu LMKV § 3 Abs. 1 und 3, Bundesratsdrucksache 418/81). Danach fällt der geltend gemachte Gesundheitsschaden seiner Art und Entstehungsweise nach nicht in den Bereich der Gefahren, zu deren Abwendung die Kennzeichnungsbestimmungen des § 3 Abs. 1 und 3 LMKV erlassen wurden. Genügten die im Streitfall auf den Dosen gegebenen Warnhinweise den der Beklagten obliegenden Aufklärungspflichten, so kann der Kläger die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche nicht allein daraus herleiten, daß den von der Beklagten vertriebenen Flaschen, aus denen er die Teegetränke zu sich genommen haben will, kein oder kein ausreichender Warnhinweis beigelegen haben soll. Zwar treffen die Beklagte nicht nur bezüglich der von ihr hergestellten und vertriebenen Tees, sondern auch bezüglich der von ihr vertriebenen Flaschen Informationspflichten, deren Verletzung zu einer Haftung für Schäden der hier vorliegenden Art führen kann. Hat aber die Beklagte mit den Warnhinweisen auf den Banderolen ihrer Teeprodukte ihre Warnpflichten bezüglich der Gefährlichkeit der Tees beim "Dauernuckeln" erfüllt, so kann dieser Warnhinweis seine Wirkung lediglich dann nicht erfüllen, wenn aus den Flaschen Substitutionsprodukte zu denen der Beklagten verabreicht werden und unter diesem Gesichtspunkt auf die Gefahren hinzuweisen ist, die durch das Umspülen der Zähne aufgrund der Art des Saugers und seiner Gestaltung entstehen können. Daher kommt eine Mithaftung der Beklagten unter dem Gesichtspunkt der Verletzung von Warnpflichten im Hinblick auf die von den Flaschen ausgehenden Gefahren nur hinsichtlich solcher Schäden in Betracht, die durch den Genuß von Substitutionsprodukten (ohne Warnhinweis) aus den von ihr vertriebenen Flaschen entstehen können (BGH NJW 1995, 1286, 1289 ; OLG Frankfurt, 6 U 254/93). Danach bedurfte es eines Warnhinweises auf den Flaschen nicht. Es mag sein, daß eine dortige Platzierung des Warnhinweises günstiger und wirkungsvoller gewesen wäre. Darauf kommt es jedoch nicht an, da die Warnhinweise auf den Banderolen der Teegetränke als nicht unvertretbar und daher als ausreichend zu erachten sind (BGH, a.a.O., 1287). Auch für die vom Kläger behaupteten Schäden infolge des Genusses von A hat die Beklagte nicht Ersatz zu leisten. Für eine Gesundheitsschädlichkeit von A, einer Milchersatznahrung, bei bestimmungsgemäßem Gebrauch hat der Kläger keine ausreichenden und nachvollziehbaren Anhaltspunkte vorgetragen. Soweit der Prozeßbevollmächtigte des Klägers in der Senatssitzung ausgeführt hat, auch zügiges Trinken von A mittels Saugflasche nach dem ersten Lebensjahr führe zu Karies, handelt es sich dabei um einen bestimmungswidrigen Gebrauch. Denn das Verabreichen einer Milchersatznahrung in einer Saugflasche ist nicht mehr sachgemäß, wenn Kinder auf andere Weise gefüttert werden können, was im Alter von mehr als einem Jahr der Fall ist. Die Beklagte mußte auch auf der Verpackung von A nicht auf drohende Gesundheitsgefahren hinweisen. Es kann dahingestellt bleiben, ob der Genuß von A zu Karies führen kann, wenn A entsprechend dem "Dauernuckeln" von Kindertee öfter und/oder langandauernd über eine Saugflasche getrunken wird, wie der Kläger behauptet hat. Denn der Kläger hat nicht ausreichend dargelegt, A auf eine solche Weise erhalten zu haben. Die Behauptung, er habe morgens und abends eine Flasche getrunken, genügt hierfür nicht, da nicht ersichtlich ist, daß der Genuß jeweils über einen längeren Zeitraum erfolgte. Denn selbst wenn bei einem "Dauernuckeln" von A Gesundheitsgefahren drohen würden, brauchte die Beklagte hiervor nicht zu warnen. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß der Hersteller zwar auch vor Gefahren warnen, die aus einer naheliegenden, mißbräuchlichen Verwendung des Produkts entstehen können, besonders wenn es um eine versehentliche Fehlanwendung geht (BGH NJW 1972, 2217, 2221 ; BGH NJW 1989, 1542 ; BGH NJW 1992, 560, 561 ) . Mit einem Fehlgebrauch von A durch "Dauernuckeln" mußte die Beklagte jedoch nicht rechnen, weil sich A hierfür nicht eignet. Denn A wird als Milchersatznahrung - anders als die Teegetränke - nicht zur Beruhigung verabreicht, sondern zur Sättigung zu den Hauptmahlzeiten. Daraus folgt, daß das Kind A zügig trinkt und nach gestilltem Hunger in der Regel ablehnt. Außerdem ist dem Senat - worauf in der Senatssitzung hingewiesen worden ist - bekannt, daß A in warmem Zustand gefüttert werden muß, weil es in erkaltetem Zustand nicht mehr schmeckt und darüber hinaus dickflüssig wird und nur noch schwer zu nuckeln ist. Vor einem solchen fernliegenden und unwahrscheinlichen Fehlgebrauch mußte die Beklagte nicht warnen (ebenso OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 19.7.1996, 9 U 177/95). Eine Haftung der Beklagten rechtfertigt sich auch nicht unter dem Gesichtspunkt, die Beklagte habe vor einem Genuß von A über Saugflasche nach dem ersten Lebensjahr warnen müssen, weil dieser kariogen sei. Denn der Kläger hat nicht näher dargelegt, woraus sich eine solche Pflicht der Beklagten ergeben sollte, insbesondere bei welchem konkreten Gebrauch mit welchen gesundheitsschädlichen Auswirkungen zu rechnen sei. Die bloße Behauptung, die Gebißschäden seien auch auf die Verabreichung von A zurückzuführen, genügt hierfür nicht. Denn es wird nicht ersichtlich, vor welchem Verhalten und vor welchen Gefahren die Beklagte hätte warnen sollen. Selbst wenn zuträfe, was der Kläger ebenfalls behauptet hat, daß in 30 % aller Fälle des Auftretens des "baby-bottle " -Syndroms der Genuß von A mitgewirkt haben sollte, wäre daraus nichts herzuleiten, weil es sich dabei ausdrücklich um ein "Dauernuckeln" von A gehandelt haben soll. Außerdem ist nicht erkennbar, ob der Genuß von A überhaupt ohne Zusammenwirken mit dem "Dauernuckeln" von Kinderteegetränken zu erheblichen Zahnschäden führen kann, also für sich gesehen erheblich gesundheitsgefährdend ist. Selbst wenn man zugunsten des Klägers die Verletzung einer Warnpflicht durch die Beklagte annehmen wollte, wäre eine Haftung der Beklagten nicht gegeben. Denn der Senat kann nicht feststellen, daß das Unterlassen des Warnhinweises für die Gebißschäden des Klägers ursächlich gewesen wäre. Zwar kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs eine tatsächliche Vermutung dafür bestehen, daß dann, wenn auf bestimmte Gefahren deutlich und für den Adressaten plausibel hingewiesen worden ist, dies auch beachtet worden wäre (BGH NJW 1992, 560, 562 ). Eine solche Vermutung wäre im vorliegenden Fall jedoch erschüttert. Denn die Eltern des Klägers hatten diesem nicht nur A, sondern auch Kinderteegetränke der Beklagten gegeben, die einen ausreichenden Warnhinweis enthielten. Dieser ist von den. Eltern des Klägers jedoch nicht beachtet worden. Daraus ergeben sich Zweifel daran, daß die Eltern einen Warnhinweis auf einer A-Packung beachtet hätten. Wenn die Eltern etwa den Warnhinweis auf der Teegetränkedose nicht gesehen haben, hätten sie vermutlich einen Warnhinweis auf der A-Packung ebenfalls übersehen, da kein Anhaltspunkt dafür besteht, daß ein solcher Warnhinweis besonders auffällig hätte gestaltet werden müssen. Wenn die Eltern den Warnhinweis auf der Teegetränkedose zwar gelesen, ihn aber nicht befolgt haben sollten, hätten sie vermutlich einen Warnhinweis auf der A-Packung ebenfalls nicht beachtet, zumal der Hinweis inhaltlich nicht eindringlicher hätte sein müssen als auf der Teegetränkedose. Der Schluß, die Eltern hätten einen Warnhinweis auf der A-Packung beachtet, ist daher nicht gerechtfertigt. Der für die Kausalität beweispflichtige Kläger (BGH NJW 1992, 560, 562 ) hat für die Beachtung eines Warnhinweises auf der Verpackung von A keinen tauglichen Beweis angeboten. Die Einholung eines psychologischen Sachverständigengutachtens ist hierfür ersichtlich nicht geeignet, zumal der Kläger keinerlei Anknüpfungstatsachen vorgetragen hat, die die Einholung eines Gutachtens hätten rechtfertigen können. Die Beklagte haftet auch nicht deswegen, weil auf ihrem 1 Kräutertee kein Warnhinweis angebracht war. Auf die streitige Behauptung des Klägers, daß auch der 1-Tee kariogen gewesen sei, kommt es nicht an, so daß dem diesbezüglichen Beweisantritt nicht nachzugehen ist. Selbst wenn man zugunsten des Klägers unterstellt, daß der 1-Tee kariogen war und es daher eines Warnhinweises auf der Verpackung bedurft hätte, gilt das vorstehend zu A Ausgeführte entsprechend (S. 20 letzter Abs., S. 21 1. und 2. Abs.). Die Eltern des Klägers haben diesem nicht nur den 1-Tee, sondern etwa 2 bis 3 Monate später auch die mit einem ausreichenden Warnhinweis versehenen Kinderteegetränke verabreicht. Da sie diesen Warnhinweis unbeachtet ließen, ergaben sich gleichermaßen Zweifel daran, daß sie einen Warnhinweis auf dem 1-Tee-Glasbehälter beachtet hätten. Diese Zweifel bestehen auch dann, wenn davon auszugehen ist, daß von den Eltern zunächst 2 bis 3 Monate lang nur der angeblich kariogene 1-Tee verabreicht worden war. Wenn die Eltern später den Warnhinweis auf der Teegetränkedose nicht gesehen haben sollten, hätten sie vermutlich einen Warnhinweis auf dem 1-Tee-Glasbehälter vorher ebenfalls übersehen. Wenn die Eltern den Warnhinweis auf der Teegetränkedose zwar gelesen, ihn aber nicht befolgt haben sollten, hätten sie vermutlich einen Warnhinweis auf dem 1-Tee-Glasbehälter ebenfalls nicht beachtet, zumal der Hinweis inhaltlich nicht eindringlicher hätte sein müssen als auf der Teegetränkedose. Der Schluß, die Eltern hätten einen Warnhinweis auf dem 1-Tee-Glasbehälter beachtet, ist daher nicht gerechtfertigt. Nach allem sind die Voraussetzungen für eine Haftung der Beklagten aus §§ 823 Abs. 1, 826, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 8, 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG, § 3 Abs. 3 LMKVO, §§ 1, 3 ProdHaftG nicht gegeben. Die Berufung war daher zurückzuweisen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen (§ 97 Abs. 1 ZPO). Die weiteren Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 546 Abs. 2 ZPO. Der am ….1989 geborene Kläger verlangt von der Beklagten, die Säuglings- und Kindernahrungsmittel herstellt, Schadensersatz wegen Kariesbefalls seines Gebisses. Die Beklagte, die früher als "X AG" firmierte, produziert und vertreibt verschiedene Teeprodukte für Säuglinge und Kleinkinder. Zu diesen im Zeitpunkt der Geburt des Klägers vertriebenen Produkten gehörte u.a. der in pulverförmiger Form in einem Glasbehälter ohne Warnhinweis vertriebene X-1 Kräutertee. Ferner gehörten dazu die in Pappdosen vertriebenen granulatförmigen Produkte X-2-Kräuter-Teegetränk und X-2-Früchteteegetränk. Des weiteren gehört zu den Produkten der Beklagten das Muttermilchersatzprodukt A. Ferner vertreibt die Beklagte Trinkflaschen aus Plastik. Diese sind mit einem kieferorthopädisch geformten Sauger ausgestattet, durch den der eingesogene Strahl des Getränks an die Rückseite der Oberkieferschneidezähne gelenkt wird. Die vorbezeichneten, in Pappdosen vertriebenen Teegetränke waren ab Dezember 1982 mit einer Banderole versehen, auf der unterhalb der Zubereitungshinweise in Fettdruck zu lesen ist: "Dieser Tee ist ausreichend gesüßt. Nachsüßen ist nicht mehr erforderlich." Darunter folgt eingerahmt folgender Text: "Wichtige Hinweise: Flasche selbst halten und nicht dem Kind als Nuckelfläschchen überlassen; häufiges oder andauerndes Umspülen der Zähne, z.B. vor dem Einschlafen, kann Karies verursachen. Nach der abendlichen Zahnpflege sollte grundsätzlich nichts Süßes gegessen und getrunken werden." Wegen der farblichen und drucktechnischen Gestaltung wird auf die Anlage FK 9 verwiesen. Seit April 1989 waren die Banderolen der Behältnisse mit folgendem Text versehen: "Wichtiger Hinweis: Der Tee enthält Kohlehydrate, die ab Durchbruch der ersten Zähne und insbesondere bei häufigem und längerem Gebrauch Karies verursachen können. Trinkflaschen deshalb selbst halten, nicht als Schnullerersatz überlassen und möglichst früh auf Tasse umstellen. Nicht vor dem Einschlafen geben." Wegen der Gestaltung wird auf die Anlage FK 16 Bezug genommen. Bei dem Kläger fand der Durchbruch der ersten Zähne etwa ab dem 7. Lebensmonat statt. Im September des Jahres 1991 bemerkte seine Mutter erste Verfärbungen an den Zähnen. Bei der daraufhin im gleichen Monat erfolgten zahnärztlichen Untersuchung wurde ein Kariesbefall der oberen Schneidezähne des Klägers festgestellt. Ab Oktober 1991 traten bei dem Kläger erste schlimme Zahnschmerzen auf. Der Kariesbefall machte eine operative Entfernung der beschädigten oberen Schneidezähne erforderlich. Auch im weiteren litt der Kläger an starken Zahnschmerzen im Bereich der vorhandenen oberen Eck- und Seitenzähne. Als Folge des Kariesbefalls seines Gebisses traten bei ihm Lautbild- und Mimikstörungen sowie psychische Beeinträchtigungen auf. Der Kläger hat behauptet, er habe von seiner Mutter ab November des Jahren 1989 den von der Beklagten im Glasbehälter vertriebenen X-1-Kräutertee verabreicht bekommen. Nach zwei bis drei Monaten habe er sodann unregelmäßig abwechselnd die folgenden Produkte konsumiert: Den vorbezeichneten in der Glasdose abgepackten X-1-Kräutertee, das in der Pappdose abgepackte, granulatförmige Produkt X-2-Kräuter- Teegetränk und das ebenfalls in der Pappdose abgepackte granulatförmige X-2-Früchteteegetränk. Die Verabreichung der Tees sei vermittels der kleinen X-Teeflasche erfolgt, auf der sich kein Warnhinweis befunden habe. Der tägliche Teekonsum habe etwa drei bis vier Fläschchen betragen. Sobald er dazu in der Lage gewesen sei, habe er das Fläschchen selbst gehalten und den Tee im Wege des Dauernuckelns konsumiert. Er habe den Tee auch abends sowie nachts als Einschlafhilfe oder Wiedereinschlafhilfe konsumiert. Ab der Zahnausbildung habe er auch A bis zum 18. Lebensmonat jeweils morgens und abends aus einer gefüllten 240 ml-X-Flasche ohne Warnhinweis konsumiert. Der Kläger hat die Auffassung vertreten, die Beklagte hafte für die Gebißschäden wegen Konstruktions- und Instruktionsfehlerhaftigkeit ihrer Teeprodukte. Der Genuß der Teeprodukte der Beklagten führe beim "Dauernuckeln" durch die langandauernde Umspülung der Zahnsubstanz mit kariogenen Getränken zwangsläufig zu Gebißschäden. Die Teegetränke der Beklagten seien konstruktionsfehlerhaft, weil sie wegen ihres hohen Kohlehydratanteils gesundheitsschädlich seien. Die Warnhinweise auf den Banderolen der Teedosen seien nach ihrem Inhalt, ihrer Platzierung, ihrer farblichen und drucktechnischen Gestaltung unzureichend gewesen. Das gelte auch im Hinblick darauf, daß die Beklagte ein blindes Markenvertrauen ihrer Kunden gefördert habe. Entsprechendes gelte für das Produkt A, das ebenfalls kariogen und für die Gesundheitsschädigung mitursächlich geworden sei. Ferner hafte die Beklagte auch deshalb, weil die von ihr vertriebenen Saugflaschen nicht mit einem Warnhinweis versehen gewesen seien. Ein Warnhinweis sei erforderlich gewesen, weil bei Benutzung der Trinkflaschen und der Schnuller der Getränkestrahl auf die besonders gefährdeten Zahnstellen gelenkt werde und ein Fehlgebrauch durch "Dauernuckeln" nahegelegen habe. Ferner hafte die Beklagte auch unter dem Gesichtspunkt der Produktgewöhnung, weil seine, des Klägers, Eltern nach dem zunächst erfolgten Kauf und der mehrmonatigen Verabreichung des ohne Warnhinweise vertriebenen X1-Tees, der auf Eiweißbasis hergestellt worden sei, keine Veranlassung bestanden habe, bei dem Übergang zu den gewöhnlichen Kindertees auf die dort angebrachten Warnhinweise zu achten, da insoweit Produktgewöhnung eingetreten sei. Der Kläger hat geltend gemacht, die Beklagte sei ihm aufgrund der §§ 823 Abs. 1, 826, 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 8, 17 Abs. 1 Nr. 5 LMBG sowie §§1, 3 ProdHaftG schadensersatzpflichtig. Wegen der bei ihm entstandenen Gebißschäden und deren Folgeschäden verlangt er als Schadensersatz ein Schmerzensgeld in Höhe von mindestens 20.000,00 DM sowie die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für Zukunftsschäden. Ferner verlangt er eine Entschädigung für die zusätzlichen elterlichen Betreuungsaufwendungen. Dazu hat er vorgetragen, daß infolge der Zahnschäden insgesamt 1.858 Stunden an zusätzlicher elterlicher Betreuung, die jeweils mit 18,00 DM zu entschädigen sei, hätten aufgebracht werden müssen. Der Kläger hat beantragt, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld nebst Zinsen ab Klageerhebung in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von 4 % zu zahlen für diejenigen Schmerzen und Leiden, welche er erlitten hat infolge der kariösen Zerstörung seines Milchzahngebisses, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betreuungsaufwands-Schadensersatz in Höhe von 33.444,00 DM nebst Zinsen ab Klageerhebung in Höhe von 2,5 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank, mindestens aber in Höhe von 4 %, zu zahlen, 3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schmerzensgeld zu zahlen und Schadensersatz zu leisten auch für künftige oder sonstige und weitere Schmerzen und Schäden aus dem in Ziff. 1 genannten Kariesbefall. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat in Abrede gestellt, daß ihre Produkte vom Kläger im Wege des Dauernuckelns konsumiert worden seien. Ferner hat sie eingewandt, die auf ihren Kinderteegetränkverpackungen angebrachten Warnhinweise seien hinreichend deutlich, um die sie als Herstellerin treffenden Instruktions- und Warnpflichten zu erfüllen. Für den Fall, daß die Warnhinweise nicht ausreichend gewesen sein sollten, hat sie bestritten, daß ein ausreichender Warnhinweis von den Eltern des Klägers überhaupt beachtet worden wäre. Das Landgericht ist mit Urteil vom 16.2.1994, auf dessen Inhalt Bezug genommen wird (Bl. 118 bis 126 d.A.), zur Klageabweisung gelangt. Gegen diese ihm am 14.3.1994 zugestellte Entscheidung hat der Kläger am 14.4.1994 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 16.6.1994 an diesem Tage begründet. Der Kläger rügt die Verletzung von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG mit der Begründung, die 6. Zivilkammer des Landgerichts sei nicht als gesetzlicher Richter zur Entscheidung berufen gewesen. Im übrigen wiederholt und ergänzt der Kläger sein erstinstanzliches Vorbringen. Die Produktfehlerhaftigkeit der von der Beklagten hergestellten Kindertees sei bewiesen durch die massenhafte Verbreitung des "Nursing-Bottle-Syndroms" infolge verabreichter kariogener Getränke in Saugflaschen. Außerdem ergebe sich die Gesundheitsschädlichkeit der Teegetränke aus deren Kräuter-Anteilen. Zu Unrecht habe das Landgericht den Warnhinweis auf den Banderolen der Teedosen als ausreichend angesehen. Dabei habe es fehlerhaft ein einzelne sprachliche und farbliche Aspekte des Warnhinweises gewürdigt, nicht aber das Zusammenwirken aller Umstände. Insbesondere sei verfahrensfehlerhaft gewesen, daß das Landgericht ohne sachverständige Beratung allein aus eigener Sachkunde einen Instruktionsfehler verneint habe. Hierbei seien bestehende Erfahrungssätze und Prozesse optischer und sprachlicher Wahrnehmung unberücksichtigt geblieben. So sei der wahrnehmungspsychologische Erfahrungssatz von Bedeutung, daß mehr als 80 % der Verbraucher bei alltäglichen Konsumartikeln die Gebrauchsanweisung nicht zu lesen pflegten, sondern die experimentelle Erprobung der Lektüre der Gebrauchsanweisung vorzögen. Das gelte auch für das Produkt "Kindertee". Ferner bestehe ein Erfahrungssatz, wonach die Wahrnehmungsfähigkeit des Auges erheblich eingeschränkt sei wegen der Rundung des Textkörpers, wie sie sich aus der Form der Teedose ergebe, und wegen des geringen Farbkontrastes zwischen der Schrift des Warnhinweises und dem farblichen Untergrund der Banderole, der den Blick des Betrachters unbewußt ablenke. Daraus folge der Erfahrungssatz, daß jedenfalls im Zusammenwirken der einzelnen Aspekte der optischen und sprachlichen Gestaltung des Warnhinweises die große Mehrzahl der Verwender die Warnhinweise nicht zur Kenntnis nehme. Die Erfahrung zeige, daß die Warnhinweise der "dritten Generation" nicht geeignet seien, kariogenes Nuckeln zu bekämpfen. Zu Unrecht habe das Landgericht auch die Saugflaschen-Produkthaftung der Beklagten sowie die Haftung wegen des kariogenen Produktes A nicht als gegeben erachtet. Auch der Haftungsgrund der Produktgewöhnung sei zu Unrecht von der Kammer verneint worden. Im übrigen sei auch das zunächst von ihm konsumierte Produkt X-1-Kräutertee nach neuesten Erkenntnissen kohlehydrathaltig und daher kariogen gewesen, so daß insoweit der Konsum dieses ohne Warnhinweis vertriebenen Produkts mitursächlich für die entstandenen Gebißschäden gewesen sei. Die Kariogenität dieses Produkts ergebe sich aus den in Parallelverfahren eingeholten Gutachten der Professoren B und C (Bl. 263 bis 301 d.A.). Ferner ist der Kläger der Auffassung, daß eine Haftung der Beklagten sich auch aus § 3 Abs. 3 LMKV ergebe. Der Kläger beantragt, den Rechtsstreit gemäß § 53 9 ZPO unter Aufhebung des angegriffenen Urteils an das Landgericht zurückzuverweisen, hilfsweise, 1. die Beklagte zu verurteilen, an ihn ein angemessenes, vom Gericht festzusetzendes Schmerzensgeld nebst 8 % Zinsen ab Klageerhebung zu zahlen für diejenigen Schmerzen und Leiden, welche er erlitten hat infolge der kariösen Zerstörung seines Milchzahngebisses, 2. die Beklagte zu verurteilen, an ihn einen Betreuungsaufwands-Schadensersatz in Höhe von 33.444,00 DM nebst 8 % Zinsen ab Klageerhebung zu zahlen, sowie 3. festzustellen, daß die Beklagte verpflichtet ist, ihm Schmerzensgeld zu zahlen und Schadensersatz zu leisten auch für künftige oder sonstige und weitere Schmerzen und Schäden aus dem in Ziff. 1 genannten Kariesbefall. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt unter weitestgehender Wiederholung ihres erstinstanzlichen Vorbringens das angefochtene Urteil. Im übrigen stellt sie in Abrede, daß das Produkt X1-Tee kariogen sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird Bezug genommen auf die Schriftsätze des Klägers vom 12.8.1993, vom 16.6.1994, vom 30.5.1995 und vom 20.11.1996 sowie auf die Schriftsätze der Beklagten vom 18.11.1993 und vom 29.9.1994, sowie auf das Protokoll der Senatssitzung vom 21.11.1996 (Bl. 252/253 d.A.).