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Urteil

1 U 95/91

OLG Frankfurt 1. Zivilsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1993:0624.1U95.91.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts … vom 28. November 1990 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 50,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.3.1990 zu zahlen, weiterhin, den auf den Namen der Kläger bei der Beklagten eingerichteten Darlehenskonten mit den Nummern …/1 und …/2 zum 5.3.1989 einen Betrag von 5.695,16 DM gutzuschreiben. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 41 % von der Beklagten, zu 59 % von den Klägern zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- DM, die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,-- DM, soweit nicht die je andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Kläger wird das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts … vom 28. November 1990 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 50,-- DM nebst 4 % Zinsen seit dem 9.3.1990 zu zahlen, weiterhin, den auf den Namen der Kläger bei der Beklagten eingerichteten Darlehenskonten mit den Nummern …/1 und …/2 zum 5.3.1989 einen Betrag von 5.695,16 DM gutzuschreiben. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen. Die Kosten des Rechtsstreits sind zu 41 % von der Beklagten, zu 59 % von den Klägern zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 100,-- DM, die Kläger können die Vollstreckung abwenden durch Sicherheitsleistung in Höhe von 400,-- DM, soweit nicht die je andere Partei vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Revision wird zugelassen. Die Berufung ist zum Hauptantrag unbegründet, zum Hilfsantrag teilweise begründet. Die Kläger können nicht - so, wie sie es mit ihrem Hauptantrag begehren - verlangen, in der Führung ihrer Darlehenskonten für die umstrittene Zeit so gestellt zu werden, als müßten die im Jahreslauf vierteljährlich zu zahlenden Raten von je 17.100.-- DM zunächst - erstrangig - rechnerisch zur Tilgung herangezogen werden, und als müßten Zinsen jeweils erst zum Jahresschluß und damit zweitrangig verrechnet werden. Eine solche Verrechnungsweise würde zu Gunsten der Kläger an den vertraglichen Regelungen ebenso vorbeigehen wie der vereinbarte Wortlaut des Vertrages mit seiner "gestrichenen" Zinsverrechnungsklausel nach dem Stand des Kapitals am Vorjahresschluß die Rechtslage zu Lasten der Kläger verfehlte. Die nach dem "Wegfall" der unwirksamen Klausel verbleibenden vertraglichen Regelungen lassen sich verständigerweise nur dahingehend auslegen, daß alle Vierteljahresraten sowohl Tilgungs- als auch Zinsanteile enthalten sollten, und daß Tilgungs- und Zinsverrechnung "taggenau" dem jeweiligen Zahlungszeitpunkt folgend zusammenfallen müssen. Wenn es in der einschlägigen Ziff. I des schriftlichen Darlehensvertrages vom 6.7.1984 heißt, es sei zur Verzinsung und Tilgung eine gleichbleibende Jahresleistung von 9,5 % des ursprünglichen Darlehensbetrages zu entrichten, und die Jahresleistungen sollten in vierteljährlichen Raten erfolgen, so kann der redliche "Durchschnittskunde" - auf dessen Verständnis kommt es an (BGH NJW 1989, 224) - diese vertraglichen Regelungen nur dahin verstehen, daß so, wie die "Jahresleistung" aus Anteilen "zur Verzinsung und Tilgung" besteht, ebenso und in gleicher Weise auch die Vierteljahresraten Zins- und Tilgungsanteile enthalten sollen, daß die vertragliche Bestimmung, nach welcher "die Jahresleistungen... in vierteljährlichen Raten zu entrichten" seien, nichts anderes als eine Aufteilung der Jahreszahlung auf vier gleichartige Einzelraten bedeutet, ohne daß sich der an der Zusammensetzung dieser Zahlungen aus Zins und Tilgung etwas ändere (vgl. hierzu auch OLG München, WM 1990, 1415; beiläufig ebenso BGH a.a.O., 225). Teilweise begründet ist - aber - der Hilfsantrag der Kläger. Die Beklagte ist darlehensvertraglich verpflichtet, ihr zum 5.3.1989 über die bis dahin verrechneten Tilgungsanteile hinaus eine weitere Tilgungssumme von insgesamt 5.695,16 DM auf ihre Darlehenskonten gutzuschreiben. Dieser Betrag entspricht der Differenz zwischen dem - im Jahre 1989 gutgeschriebenen - Saldo aus den Aufstellungen der Beklagten zum 31.3.1989 und dem sich bei der korrekter Zinsverrechnung ergebenden Kapital- bzw. Tilgungsstand. Die den Berechnungen der Beklagten (Bl. 37 - 39, 132 - 134, ergebnisgleich zusammengefaßt in der Übersicht vom 17.5.1993, Bl. 141 d.A.) zugrunde liegende Auslegung des Darlehensvertrages dahin, daß nach dem "Wegfall" der die Zinsverrechnung nach dem Stand des Kapitals am Schluß des vergangenen Kalenderjahres betreffenden Klausel von einer "Vorfälligkeit" der jeweiligen Vierteljahresraten auszugehen sei und die Zinsen deshalb ungeachtet der Ratenzahlung bereits am 5. des das Quartal abschließenden Monats jeweils nach dem Kapitalstand zu Beginn des Quartals berechnet werden müßten, entspricht nicht den "verbliebenen" vertraglichen Regelungen. Im Vertrag heißt es insoweit schlicht "die Jahresleistungen sind in vierteljährlichen Raten zu entrichten, und zwar für die laufenden Kalendervierteljahre jeweils am 5. März, 5. Juni, 5. September und 5. Dezember eines jeden Jahres", und daraus kann der redliche Durchschnittskunde - ohne daß es zu Lasten der Verwenderin der diese Regelung enthaltenden AGB der Heranziehung der "Unklarheitenregel" des § 5 AGB bedürfte - nichts dafür entnehmen, daß die Zinsen nicht nach dem jeweiligen Stand von Kapital und Tilgung zu berechnen sein sollten. Die Auffassung der Beklagten, man müsse der Verwendung des Wortes "Kalendervierteljahres" einerseits, der Festlegung von Fälligkeitszeitpunkten jeweils zum 5. des das Quartal abschließenden Monats andererseits die Regelung einer "Vorfälligkeit" mit Zinsberechnung nach dem früheren Kapitalstand auch für die der Zahlung folgenden Tage des Quartals entnehmen, liegt in der ihr zugrunde liegenden rein "banktechnischen" Denkweise so fern, daß sie schlechterdings am Verständnis des redlichen Durchschnittskunden vorbeigeht. Sein Verständnis wird sich vielmehr stets an dem orientieren, was aus dem Charakter des Darlehens ohne weiteres folgt, daß nämlich die vereinbarten Zinsen als Gegenleistung für die Nutzung des überlassenen Darlehenskapitals für die Dauer der Nutzung dieses Kapitals nach Maßgabe der jeweils noch offenen Darlehensschuld zu entrichten sind (dazu BGH NJW 1989, 223). Das bedeutet nichts anderes als das, daß jeweils nur der Kapitalanteil zu verzinsen ist, der noch nicht getilgt ist, und daß die Wirkungen der vierteljährlichen Zahlungen sich sofort im Sinne einer "taggenauen" Zinsverrechnung niederschlagen mußten. Diesen Grundsätzen sofortiger Tilgungsverrechnung und sofortiger Zinsverrechnung trägt die vom Kläger vorgelegte Alternativberechnung - dritte Anlage zum Schreiben vom 23.1.1990 (Bl. 13 d.A.) - exakt Rechnung. Auf sie wird verwiesen. Aus dieser Berechnung ergibt sich zum 5.3.1989 ein Abrechnungs- (Soll-)Saldo von 677.652,01 DM; dem entspricht ausgehend vom ursprünglichen Darlehensbetrag in Höhe von 720.000.-- DM ein Tilgungsanteil von 42.347,99 DM. Bis zu diesem Tage gutgebucht hatte die Beklagte mit ihren im Rechtsstreit vorgelegten "Neuberechnungen" (Bl. 37-39, 132-134 d.A., zusammengefaßt am 17.5.1993, Bl. 141 d.A.) Tilgungsanteile von 36.652,83 DM, hatte das Darlehenskapital von anfänglich 720.000.-- DM zurückgeführt nur auf 683.347,17 DM. Es verbleibt eine noch gutzubuchende Differenz an Tilgungsanteilen in Höhe von 5.695,16 DM. Über den 5.3.1989 hinaus ist kein Vergleich von "Soll-Tilgung" und "Ist-Tilgung" anzustellen. Denn die Parteien stellten anschließend die Vertragsgestaltung auf taggenaue Zins- und Tilgungsverrechnung dadurch um, daß die Vierteljahresraten fortan jeweils am Ende des Kalendervierteljahres gezahlt wurden; der Zahlung vom 5.3.1989 folgte als nächste Zahlung die Rate vom 30.6.1989. Ganz folgerichtig haben die Parteien zur Zins- und Tilgungsverrechnung dieser und der auf sie folgenden Zahlungen nichts mehr vorgetragen. Neben der Gutschrift der vorstehend berechneten "Tilgungsdifferenz" können die Kläger auch Schadensersatz in Höhe der Aufwendungen - 50.-- DM - verlangen, die ihnen für die Beschaffung des die korrekte Zins- und Tilgungsabrechnung enthaltenden Computerausdruckes entstanden. Dies folgt aus den Grundsätzen positiver Forderungsverletzung. Die Beklagte hatte eine vertragliche Nebenpflicht verletzt, indem sie unter der Maßgabe, nunmehr rechts- und vertragsgetreu Zinsen und Tilgungsanteile zu berechnen, eine inhaltlich unrichtige Aufstellung vorlegte. Da die Kläger sich den notwendigen Einblick in die juristischen und banktechnischen Grundlagen korrekter Verrechnung mangels fachlicher Kenntnisse nicht oder nur mit ganz unverhältnismäßig großem Aufwand hätten verschaffen können, handelten sie sachgerecht so, wie jeder vernünftige "Verletzte" an ihrer Stelle gehandelt hätte, indem sie die von dem betreffenden Wirtschaftsmagazin angebotene Möglichkeit nutzten, mit vergleichsweise ganz geringem Kostenaufwand eine banktechnisch fundierte Berechnung zu beschaffen. Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 284 Abs. 1 IS. 1, 288 BGB, 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 708 Ziff. 10, 711, 546 Abs. 2 S. 1, Abs. 1 S. 2 Ziff. 1 ZPO. Die Beklagte gewährte den Klägern aufgrund schriftlichen Darlehensvertrages vom 6.7.1984 durch Grundpfandrechte gesicherte Darlehen von insgesamt 720.000.-- DM. In der Darlehensurkunde heißt es u.a.: "I. Zinsen, Tilgung, Nebenleistung 1. Das Darlehen ist vom Tage der Auszahlung an jährlich mit 8,500 vH zu verzinsen und vom folgenden Halbjahresersten an mit jährlich 1 vH ... zu tilgen; von diesem Zeitpunkt an ist somit zur Verzinsung und Tilgung eine gleichbleibende Jahresleistung von 9,500 vH des ursprünglichen Darlehensbetrages zu entrichten. 2. (Die in der Jahresleistung enthaltenen Zinsen werden jeweils nach dem Stand des Kapitals am Schluß des vergangenen Kalenderjahres errechnet). … 3. Die Jahresleistungen sind in vierteljährlichen Raten zu entrichten, und zwar für die laufenden Kalendervierteljahre jeweils am 5. März, 5. Juni, 5. September und 5. Dezember eines jeden Jahres". Wegen der darlehensvertraglichen Vereinbarungen im übrigen wird auf die Darlehensurkunde (Bl. 3 - 8, 29 - 34 d.A.) Bezug genommen. Nach dem Bekanntwerden des Urteils des Bundesgerichtshofes vom 24.11.1988 - III ZR 188/87 - zur Unwirksamkeit von Regelungen Allgemeiner Geschäftsbedingungen für Hypothekendarlehen, nach welchen die in der gleichbleibenden Jahresleistung enthaltenen Zinsen jeweils nach dem Stand des Kapitals am Schluß des vergangenen Tilgungsjahres berechnet werden sollten, erstellte die Beklagte für die beiden Darlehenskonten, unter denen das eingangs genannte Gesamtdarlehen geführt wurde, unter der Überschrift "Sofortige Tilgungsverrechnung" neue Abrechnungen von Kapital, Tilgung und Zins für den Zeitraum von der Kreditaufnahme bis zum 31.3.1989; auf diese Berechnungen (Bl. 37-39, 132-134 d.A.) wird wegen der Einzelheiten verwiesen. Die so ermittelten Zinsdifferenzen von 1.120,78 DM bzw. 416,24 DM (insgesamt: 1.537,02 DM) schrieb die Beklagte den Darlehenskonten der Kläger gut. Nachdem die jeweiligen Vierteljahresraten bis einschließlich 5. März 1989 jeweils zum - oben genannten - vereinbarten Zeitpunkt gezahlt worden waren, stellten die Parteien die Zahlungsweise einverständlich auf das Kalendervierteljahresende um, und vom 30. Juni 1989 an werden die Raten dementsprechend gezahlt. Die Kläger ließen die ihnen übersandten Abrechnungen im Rahmen einer "Computeraktion" eines Wirtschaftsmagazins mit einem Kostenaufwand von 50.-- DM überprüfen. Mit Schreiben vom 22.2.1990 stellten sie der Beklagten die im Rahmen dieser "Computeraktion" für die Kläger erstellte Berechnung zur Verfügung und forderten die Beklagte zur Erstattung einer errechneten Differenz von 13.774,68 DM auf; wegen der Einzelheiten wird auf die genannten Schriftstücke (Bl. 18 f., 9-13 d.A.) verwiesen. Die Kläger haben in erster Instanz in erster Linie Auszahlung des Differenzbetrages, in zweiter Linie Gutschrift dieser Summe - jeweils nebst Ausgleich der ihnen entstandenen Kosten - begehrt. Sie haben vorgetragen, nach dem zulässigen Inhalt des Darlehensvertrages dürften Zinsen erst nach dem Kapitalstand am jeweiligen Jahresende angesetzt werden. Die Kläger haben beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 13.824,68 DM zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 9.4.1990 zu zahlen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger 50,-- DM zuzüglich 4 % Zinsen seit 9.3.1990 zu zahlen und einen Betrag von 13.774,68 DM den Darlehenskonten Nummern …/1 und …/2 der Kläger bei der Beklagten mit Wirkung vom 9.3.1990 gutzuschreiben. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Die Beklagte hat vorgetragen, allein die von ihr vorgenommene Abrechnung entspreche einer sofortigen Tilgungsverrechnung, wie sie nach Wegfall der unzulässigen Vertragsklausel über die Berechnung der Zinsen nach dem Stand des Kapitals am Schluß des Vorjahres zu vollziehen sei. Das Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 28.11.1990 abgewiesen. Wegen der gefundenen Begründung sowie wegen des seinerzeitigen Sach- und Streitstandes im übrigen wird auf dieses Urteil (Bl. 47 - 51 d.A.) Bezug genommen. Mit der Berufung begehren die Kläger - nachdem sie zunächst die erstinstanzlichen Anträge unverändert weiterverfolgt hatten - die Verurteilung der Beklagten zur Neuberechnung der Darlehenskonten der Kläger auf der Grundlage erstrangiger Verwendung der im Jahreslauf gezahlten Raten zur Tilgung und einer Zinsberechnung erst zum Jahresschluß sowie Erteilung einer dieser Berechnungsmethode entsprechenden Gutschrift; hilfsweise verfolgen sie den Hilfsantrag erster Instanz weiter. Die Kläger tragen vor, nach Wegfall der unwirksamen Zinsberechnungsklausel müßten die vierteljährlich gezahlten Raten zunächst kapitaltilgend verrechnet werden, und erst in zweiter Linie seien die zu entrichtenden Zinsen zu veranschlagen; Zinsen seien nicht bei Fälligkeit jeder Vierteljahresrate, sondern nur einmal im Jahr, und zwar zum Jahresschluß, zu berechnen. Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Darlehenskonten Nummer …/1 und …/2 dergestalt neu zu berechnen, daß a) alle Zahlungen zur Tilgung eines entsprechenden Teils der Forderung am Tage der Gutschrift verwendet werden, b) die Zinsen aus dem jeweils geschuldeten Kapitalrest berechnet werden, dem Kapital jedoch erst am Schluß des Jahres zugeschlagen werden sowie über das sich daraus ergebende Guthaben eine Gutschrift auf den Darlehenskonten der Kläger zu erteilen, hilfsweise, die Beklagte zu verurteilen, an die Kläger DM 50.-- zuzüglich 4 % Zinsen seit dem 9.3.1990 zu bezahlen und den auf den Namen der Kläger bei der Beklagten eingerichteten Darlehenskonten Nummern …/1 und …/2 einen Betrag von DM 13.774,68 mit Wirkung vom 9.3.1990 gutzuschreiben. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Die Beklagte meint, der nach Wegfall der vertraglichen Klausel zur Zinserrechnung nach dem Kapitalstand zum Vorjahresschluß verbleibende Vertragsinhalt beinhalte eine Vorfälligkeitsregelung die jeweiligen Vierteljahresraten betreffend; Zinsen seien^deshalb abschnittsweise jeweils vom Quartalsersten bis zum 5. des übernächsten Monats und anschließend für die verbleibenden Tage bis zum Quartalsletzten zu berechnen. Wegen des Parteivortrages in der Berufungsinstanz im einzelnen wird auf die Schriftsätze vom 24.1., 6.3., 19.3., 19.4.1991, 17.3. und 2.6.1993 sowie die Sitzungsniederschrift vom 13.5.1993 nebst Anlagen Bezug genommen.