Beschluss
1 OAus 73/25
OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2025:0930.1OAUS73.25.00
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Leitsätze
Die Entscheidung darüber, ob die weitere Vollstreckung einer im Inland verhängten Freiheitsstrafe auf einen Mitgliedstaat der EU übertragen wird, steht im Ermessen der Vollstreckungbehörde. Das Oberlandesgericht prüft diese Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur auf Ermessensfehler hin. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht Gründe der Ermessensentscheidung nachgeschoben hat, sind diese grundsätzlich unbeachtlich.
Tenor
Der Antrag des Leiters der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 14. Mai 2025, die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2023 (Az.: 5/21 Ks 3590 Js 245951/19) im Königreich Schweden für zulässig zu erklären, wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Entscheidung darüber, ob die weitere Vollstreckung einer im Inland verhängten Freiheitsstrafe auf einen Mitgliedstaat der EU übertragen wird, steht im Ermessen der Vollstreckungbehörde. Das Oberlandesgericht prüft diese Entscheidung im gerichtlichen Verfahren nur auf Ermessensfehler hin. Soweit die Generalstaatsanwaltschaft im Rahmen der Vorlage der Sache an das Oberlandesgericht Gründe der Ermessensentscheidung nachgeschoben hat, sind diese grundsätzlich unbeachtlich. Der Antrag des Leiters der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 14. Mai 2025, die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2023 (Az.: 5/21 Ks 3590 Js 245951/19) im Königreich Schweden für zulässig zu erklären, wird zurückgewiesen. Das Landgericht Frankfurt am Main hat A am 1. März 2023 wegen Mordes zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Das Urteil ist seit dem 16. Mai 2024 rechtskräftig. Nach der am 18. August 2025 erfolgten Verlegung des Verurteilten wird die Strafe nunmehr in der JVA Stadt2 vollstreckt. 15 Jahre der verhängten Strafe werden am 8. Oktober 2034 verbüßt sein. Die Staatsanwaltschaft beabsichtigt, die weitere Vollstreckung der Strafe dem Königreich Schweden zu übertragen, dessen Staatsangehöriger der Verurteilte ist. Mit Verfügung vom 16. August 2024 hat die Staatsanwaltschaft das Amtsgericht um richterliche Anhörung des Verurteilten ersucht, um zu klären, ob er mit der weiteren Vollstreckung der Strafe im Königreich Schweden einverstanden ist (§ 85 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 IRG). In der Anhörung, die am 19. Dezember 2024 durch das Amtsgericht Frankfurt am Main erfolgte, erklärte der Verurteilte, dass das Einverständnis nicht erteilt werde. Zur weiteren Begründung gab der Rechtsbeistand des Verfolgten mit Schriftsatz vom 19. Januar 2025 eine Stellungnahme ab. Mit Verfügung vom 1. April 2025 stellte das Regierungspräsidium in Darmstadt fest, dass der Verurteilte sein Recht auf Einreise und Aufenthalt im Bundesgebiet nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU verloren habe und drohte seine Abschiebung aus der Haft heraus an. Die Verfügung ist seit dem 3. Mai 2025 bestandskräftig. Mit Verfügung vom 14. Mai 2025 hat der Leitende Oberstaatsanwalt bei der Staatsanwaltschaft Frankfurt am Main beantragt, die weitere Vollstreckung der Freiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1. März 2023 in Schweden für zulässig zu erklären. Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Sache dem Senat zur Entscheidung über den Antrag gemäß §§ 85a, 85c IRG vorgelegt. Der Antrag war zurückzuweisen. Die Übertragung der Vollstreckung einer im Inland verhängten freiheitsentziehenden Sanktion auf einen anderen Mitgliedstaat steht im Ermessen der Vollstreckungsbehörde (§ 85 Abs. 1 Satz 1 IRG). Die Entscheidung ist durch das Oberlandesgericht nur auf Ermessensfehler, also dahin überprüfbar, ob die Vollstreckungsbehörde von einem vollständig und zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist, ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und ob sie von ihrem Ermessen in einer dem Zwecke der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (vgl. Senat, Beschluss vom 16. September 2022 - 1 AuslU 3/22; KG, Beschluss vom 26. Oktober 2015 - (4) 141 AR 38/15 - StV 2016, 243, 244; BT-Drs 18/4347 S. 142 f.). Dies gilt auch in den Fällen des § 85c IRG (vgl. HansOLG Bremen, Beschluss vom 28. April 2020 - 1 Ws 169/19 m.w.N.). Aufgrund der Bezugnahme auf den RB-Freiheitsstrafen ist neben dem Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Vorschrift auch hier erforderlich, dass die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung die übrigen Voraussetzungen von § 85 Abs. 1 IRG bejaht hat und im Rahmen ihrer Abwägung zu dem Ergebnis gekommen ist, dass das Interesse an einer Vollstreckungsübertragung gegenüber den Belangen des Verurteilten und den öffentlichen Belangen überwiegt (OLG Dresden, Beschluss vom 15. März 2016 - OLGAusl 29/16; Hackner in Schomburg/Lagodny 6. Aufl. § 85c Rn. 6 f.; BT-Drs 18/4347 S. 143). Nach diesen Maßstäben erweist sich die Entscheidung der Staatsanwaltschaft als ermessensfehlerhaft, weil sie ihr Ermessen als zuständige Vollstreckungsbehörde nicht ausgeübt hat. Eine Ermessensentscheidung nach § 85 Abs. 1 Satz 1 IRG liegt nicht vor. Vielmehr hat die Vollstreckungsbehörde die Sache dem Senat zur Entscheidung angetragen, nachdem der Verurteilte sein Einverständnis mit der weiteren Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Königreich Schweden verweigert hatte, die Verfügung der Ausländerbehörde über die Ausreiseverpflichtung bestandskräftig geworden war und damit die formellen Voraussetzungen des § 85c IRG vorlagen. Eine Abwägung zwischen den Belangen des Verurteilten, den öffentlichen Belangen und den Gründen, die für eine Übertragung der Strafvollstreckung sprechen, hat im Übrigen nicht stattgefunden. Zudem blieben die Ausführungen des Rechtsbeistandes in dessen Stellungnahmeschrift vom 12. Januar 2025 entgegen Art. 6 Abs. 3 RB-Freiheitsstrafen bei der vorzunehmenden Einzelfallprüfung unberücksichtigt (vgl. BT-Drs. 18/4347 S. 138). Soweit die Generalstaatsanwaltschaft diese Abwägung in ihrer Zuschrift vom 16. Juni 2025 nachgeholt hat, ist dies unbeachtlich. Nach § 85c IRG entscheidet der Senat auf Antrag der Vollstreckungsbehörde. Dies ist gemäß § 451 Abs. 1 StPO die Staatsanwaltschaft. Diese, nicht die Generalstaatsanwaltschaft bereitet die Entscheidung des Oberlandesgerichts vor. Die Generalstaatsanwaltschaft ist am Verfahren über die Übertragung der Strafvollstreckung nach §§ 85 ff. IRG nur in der Weise beteiligt, dass durch sie die Vorlage der Akten an das Oberlandesgericht erfolgt (BT-Drs 18/4347 S. 142; OLG Celle, Beschluss vom 11. Juli 2016 - 1 AR (Ausl) 53/16). Die Generalstaatsanwaltschaft hat das Verfahren auch nicht nach § 145 Abs. 1 GVG an sich gezogen. Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut der Zuschrift, wonach der Senat über den Antrag der Staatsanwaltschaft beschließen möge. Zum anderen wäre eine damit verbundene Änderung der Zuständigkeit aktenkundig zu machen gewesen, was hier nicht geschehen ist (vgl. Franke in Löwe/Rosenberg 26. Aufl. § 145 Rn. 11).