OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 OAus 112/24

OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2025:0519.1OAUS112.24.00
3Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

3 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Die Auslieferung des Verfolgten in die Vereinigten Staaten von Amerika -zur Strafvollstreckung wegen der dem Haftbefehl des U.S. District Court des Central District of California vom 3. Juli 2024 (Az. 1) in Verbindung mit dem Urteil desselben Gerichts vom 30. April 2024 (Az. 2) zugrunde liegenden Tat sowie -zur Strafverfolgung wegen der dem U.S. District Court des Central District of California vom 1. August 2024 (Az. 3) in Verbindung mit der ersten ersetzenden Anklageschrift desselben Gerichts vom selben Tag (Az. 3) zugrunde liegenden Taten ist unzulässig.
Entscheidungsgründe
Die Auslieferung des Verfolgten in die Vereinigten Staaten von Amerika -zur Strafvollstreckung wegen der dem Haftbefehl des U.S. District Court des Central District of California vom 3. Juli 2024 (Az. 1) in Verbindung mit dem Urteil desselben Gerichts vom 30. April 2024 (Az. 2) zugrunde liegenden Tat sowie -zur Strafverfolgung wegen der dem U.S. District Court des Central District of California vom 1. August 2024 (Az. 3) in Verbindung mit der ersten ersetzenden Anklageschrift desselben Gerichts vom selben Tag (Az. 3) zugrunde liegenden Taten ist unzulässig. Die US-amerikanischen Behörden ersuchen um Auslieferung des am 24. Juli 2024 auf dem Flughafen Frankfurt am Main festgenommenen Verfolgten in die USA zum Zweck der Strafvollstreckung und der Strafverfolgung. Mit Beschluss vom 1. August 2024 hat der Senat gegen den Verfolgten die vorläufige Auslieferungshaft angeordnet. Nach Eingang der förmlichen Auslieferungsunterlagen hat der Senat mit Beschluss vom 23. September 2024 die Fortdauer der vorläufigen Auslieferungshaft als förmliche angeordnet (§ 16 Abs. 3 IRG). Mit Beschluss vom 10. März 2025 hat der Senat die Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung zurückgestellt, die US-amerikanischen Behörden um verschiedene Zusicherungen und Erläuterungen ersucht und Haftfortdauer angeordnet. Da eine Antwort der US-amerikanischen Behörden angekündigt, aber noch nicht eingegangen war, hat der Senat zuletzt mit Beschluss vom 8. Mai 2025 erneut Haftfortdauer angeordnet. Auf die genannten Beschlüsse nimmt der Senat Bezug. Die angekündigte Antwort der US-amerikanischen Behörden mit einer Verbalnote und einem Schreiben der Staatsanwaltschaft der Vereinigten Staaten für den Zentralbezirk von Kalifornien vom 22. April 2025 ist zwar im Original noch nicht eingegangen. Der Inhalt der Verbalnote sowie das Schreiben des für das vorliegende Verfahren zuständigen Assistant U.S. Attorneys vom 22. April 2025 sind jedoch elektronisch vorab übermittelt und dem Senat (nach der Beschlussfassung vom 8. Mai 2025) vorgelegt worden. Die aufgrund dieser Unterlagen erfolgte Prüfung des Senats führte zur Unzulässigkeit der begehrten Auslieferung, weshalb der Senat bereits mit Beschluss vom 14. Mai 2025 den Auslieferungshaftbefehl aufgehoben und die Entlassung des Verfolgten angeordnet hat. Der Senat hat in dem Beschluss vom 10. März 2025 unter Ziffer II. 2.) der Gründe ausführlich unter Hinweis auf die maßgebliche Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dargelegt und begründet, dass die von der Generalstaatsanwaltschaft mit Bericht vom 23. Oktober 2024 angeregten, durch das Auswärtige Amt mit Verbalnote vom 28. Oktober 2024 an die US-amerikanischen Behörden übermittelten Fragen bzw. Bitten um Zusicherungen im Zusammenhang mit den Haftbedingungen zum einen nach deutschen verfassungsrechtlichen Grundsätzen geboten waren und zum anderen in dem Schreiben der Staatsanwaltschaft der Vereinigten Staaten für den Zentralbezirk von Kalifornien vom 7. November 2024 nicht ausreichend beantwortet worden sind. Darauf nimmt der Senat Bezug. In dem nunmehr elektronisch vorab übermittelten Schreiben der Staatsanwaltschaft der Vereinigten Staaten für den Zentralbezirk von Kalifornien vom 22. April 2025, auf das auch in der Verbalnote Bezug genommen wird, nimmt der zuständige Assistant U.S. Attorney auf sein Schreiben vom 7. November 2024 Bezug und führt sinngemäß aus, dieses beantworte "alle vom deutschen Gericht aufgeworfenen Fragen" und gehe "auf jegliche vom deutschen Gericht ausgedrückte Bedenken" ein. Weitergehende Erklärungen oder gar Zusicherungen werden nicht gegeben. Es bleibt deshalb dabei, dass die Erklärungen des US-amerikanischen Behörden den deutschen verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht genügen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2019 -2 BvR 1258/19 Rn. 67). Es kommt hinzu, dass ausweislich des Schreibens vom 22. April 2025 deutsche Konsularbeamte den Verfolgten während seiner Inhaftierung in den USA nicht nach den für Konsularpersonal geltenden Regelungen besuchen dürfen würden. Stattdessen wird auf die allgemeinen für "social visits" geltenden Regeln unter Bezugnahme auf im Internet abrufbare "allgemeine Besuchsinformationen" verwiesen. Das genügt den verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht. Die in Auslieferungsverfahren übliche Zusicherung, dass Mitarbeitern des konsularischen Dienstes der deutschen Botschaft jederzeit die Möglichkeit gegeben werde, einen ausgelieferten Verfolgten in der jeweiligen Vollzugsanstalt zum Zweck der Kontrolle der Einhaltung der abgegebenen sonstigen Zusicherungen zu besuchen, dient der verfassungsrechtlich gebotenen effektiven Kontrolle der verfassungs- und konventionskonformen Behandlung des Verfolgten durch deutsche Stellen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 9. März 2016 -2 BvR 348/16; KG Berlin, Beschluss vom 21. Dezember 2017- [4] 151 AuslA 77/16 [107/16]). Dieses Ziel kann nicht durch den Verweis auf mögliche Besuche als Privatperson erreicht werden. Hinsichtlich der begehrten Auslieferung zur Strafverfolgung ist außerdem nach den Ausführungen in dem Schreiben vom 22. April 2025 nicht sicher gewährleistet, dass die Flucht des Verfolgten vor der Strafvollstreckung dort auch im Rahmen der Strafzumessung nicht straferhöhend berücksichtigt wird. Danach ist es nämlich möglich, dass der Richter dies als Teil der Vorgeschichte und der Eigenschaften des Verfolgten berücksichtigt -auch wenn dies "nicht unbedingt eine größere Rolle spielen (würde) als andere Aspekte". Das wird den in dem Beschluss des Senats vom 10. März 2025 unter Ziffer II. 1.) der Gründe ausgeführten Anforderungen in Bezug auf den Spezialitätsgrundsatz nicht gerecht. Nach all dem ist die Auslieferung des Verfolgten sowohl zur Strafvollstreckung als auch zur Strafverfolgung in dem vorliegenden Verfahren unzulässig.