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Beschluss

1 OAus 24/24

OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0312.1OAUS24.24.00
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Leitsätze
Aus den §§ 457 Abs. 3, 131 Abs. 1 StPO ergibt sich die inländische gerichtliche Befugnis und Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ausstellung eines TACA-Haftbefehls zur Strafvollstreckung.
Tenor
Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Darmstadt wird der Beschluss der 11. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Darmstadt vom 02. Februar 2024 aufgehoben. Gegen den Verurteilten wird der anliegende (TACA-)Haftbefehl ausgestellt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Aus den §§ 457 Abs. 3, 131 Abs. 1 StPO ergibt sich die inländische gerichtliche Befugnis und Zuständigkeit für die Entscheidung über die Ausstellung eines TACA-Haftbefehls zur Strafvollstreckung. Auf die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Darmstadt wird der Beschluss der 11. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Darmstadt vom 02. Februar 2024 aufgehoben. Gegen den Verurteilten wird der anliegende (TACA-)Haftbefehl ausgestellt. I. Gegen den Verurteilten wurde durch Urteil der 11. großen Strafkammer des Landgerichts Darmstadt vom 09. September 2020, das seit diesem Tag rechtskräftig ist, wegen gefährlicher Körperverletzung auf eine Freiheitsstrafe von zwei Jahren erkannt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Strafaussetzung zur Bewährung wurde durch Beschluss der 11. großen Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Darmstadt vom 31. August 2022, rechtskräftig seit dem 24. September 2022, widerrufen. Da der Verurteilte unbekannten Aufenthaltes war und sich der Vollstreckung entzog, erließ die Staatsanwaltschaft Darmstadt am 07. November 2022 einen Vollstreckungshaftbefehl zur Vollstreckung der Freiheitsstrafe abzüglich anzurechnender Zeiten. Am 31. August 2023 beantragte die Staatsanwaltschaft beim Landgericht Darmstadt - Abt. 11 KLs - die Ausfertigung des „anliegenden und vorbereiteten EuHB“; diesem Antrag wurde - soweit ersichtlich - entsprochen. Daraufhin erfolgte die Ausschreibung des Verurteilten zur Fahndung im INPOL und im SIS und den europäischen Nachbarstaaten. Am 01. Februar 2024 wurde der Verurteilte aufgrund der internationalen Fahndung in Großbritannien festgenommen. Am 02. Februar 2024 forderte Interpol Manchester bei den deutschen Behörden die Übersendung eines TACA-Warrant nebst Übersetzung in die englische Sprache bis 18.00 Uhr deutscher Zeit desselben Tages an; zugleich wurde darauf hingewiesen, dass die Freilassung des Verurteilten erfolgen werde, sofern die Unterlagen nicht rechtzeitig vorlägen. Die Staatsanwaltschaft Darmstadt beantragte am 02. Februar 2024 bei dem Landgericht Darmstadt, Haftbefehl nach anliegendem Entwurf (ANHANG LAW-5: Haftbefehl) zu erlassen. Die 11. Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Darmstadt hat den Antrag auf Erlass eines Haftbefehls mit der Begründung zurückgewiesen, dass sie dafür nicht zuständig sei. Die Durchführung der Strafvollstreckung und der Erlass eines entsprechenden Haftbefehls sei allein Aufgabe der Staatsanwaltschaft, § 457 Abs. 2 StPO. Der Verurteilte wurde am 02. Februar 2024 freigelassen. Die Staatsanwaltschaft hat gegen den Beschluss vom 02. Februar 2024 am 05. Februar 2024 Beschwerde eingelegt, der die Kammer nicht abgeholfen hat. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main erachtet die Beschwerde unter Hinweis auf die parallele Problematik der richterlichen Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls infolge des EuGH-Urteils vom 27. Mai 2019 (C-508/18, C-82/19) für begründet und beantragt, unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses den TACA-Haftbefehl gemäß Entwurf der Staatsanwaltschaft zu erlassen. II. Die Beschwerde der Staatsanwaltschaft Darmstadt ist begründet. Die 11. große Strafkammer - Schwurgericht - des Landgerichts Darmstadt ist als Gericht des ersten Rechtszuges gemäß §§ 457 Abs. 3 Satz 3, 131 Abs. 1 StPO für die Ausstellung des beantragten (TACA-)Haftbefehls zuständig. Grundlage für den Auslieferungsverkehr zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich ist das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich und Nordirland andererseits (im Folgenden: Handels- und Kooperationsabkommen). Nach dessen Art. 596 ist es Ziel des Titels VII des Abkommens, sicherzustellen, dass das Auslieferungssystem zwischen den Mitgliedstaaten einerseits und dem Vereinigten Königreich andererseits auf dem Mechanismus der Übergabe infolge eines Haftbefehls gemäß den Bestimmungen dieses Titels basiert. Der Begriff „Haftbefehl“ bezeichnet dabei eine justizielle Entscheidung, die in einem Staat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Staat u.a. zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe bezweckt (Art. 598 a) des Handels- und Kooperationsabkommens); „ausstellende Justizbehörde“ ist nach Art. 598 d) die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats (gemeint ist wohl: Ausstellungsstaats), die nach dem internen Recht dieses Staates für die Ausstellung des Haftbefehls zuständig ist. Nach der von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland u.a. zu Titel VII abgegebenen Erklärung (ABl. der EU Nr. C 55/1 vom 16. Februar 2021) sind ausstellende Justizbehörden nach Art. LAW.SURR.78 Buchstabe d (jetzt: Art. 598 d)) die Amts-, Land- oder Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof; die Staatsanwaltschaften bei den jeweiligen Gerichten sind für den weiteren Vollzug der Haftbefehle zuständig, sie sind auch die kompetenten Ansprechpartner für alle Fragen bei der Anerkennung des Haftbefehls und der Übergabe. Dies zugrunde legend haben die Behörden des Vereinigten Königreichs als Grundlage für die Auslieferung des Verurteilten zu Recht die Vorlage eines durch ein Gericht ausgestellten Haftbefehls verlangt. Für die Ausstellung dieses Haftbefehls, bei dem es sich sowohl um ein Festnahme- als auch um ein Übergabeersuchen handelt, sind nach innerdeutschem Recht - auch wenn es sich um grenzüberschreitende Maßnahmen mit internationalem Bezug handelt (vgl. zu der vergleichbaren Problematik der Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls nur: OLG Hamm, Beschluss vom 01. August 2019 - III-2 Ws 96/19 - mN) - gemäß § 131 Abs. 1 StPO der Richter oder die Staatsanwaltschaft zuständig. Für Maßnahmen der internationalen Fahndung zum Zweck der Strafvollstreckung ergibt sich die innerstaatliche Ermächtigung zur Ausstellung eines Haftbefehls aus § 457 Abs. 3 StPO in Verbindung mit § 131 Abs. 1 StPO (OLG Hamm a.a.O). Der als ein über die innerstaatlichen Grenzen hinausreichendes Fahndungs- und Übergabeersuchen einzuordnende Haftbefehl nach Art. 606 des Handels- und Kooperationsabkommens fällt - anders als die Strafkammer in dem angefochtenen Beschluss meint - unter die „übrigen“ Maßnahmen des § 457 Abs. 3 StPO. Der innerstaatliche Vorführungs- und Vollstreckungshaftbefehl gemäß § 457 Abs. 2 StPO, für deren Erlass ausschließlich die Staatsanwaltschaft zuständig ist, und das über die innerstaatlichen Grenzen hinausreichende Fahndungs- und Übergabeersuchen nach Art. 606 des Handels- und Kooperationsübereinkommens sind sowohl von ihrer Rechtsnatur als auch von ihrem Wirkungskreis grundverschiedene, voneinander unabhängige und streng zu trennende Maßnahmen zur Festnahme des Verurteilten (OLG Hamm a.a.O). Die somit nach der innerdeutschen Regelung des § 131 Abs. 1 StPO bestehende Zuständigkeit sowohl für die Staatsanwaltschaft als auch für die Gerichte erfährt allerdings durch die von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland u.a. zu Titel VII des Handels- und Kooperationsabkommens abgegebene verbindliche Erklärung, wonach ausstellende Justizbehörden nach Art. LAW.SURR.78 Buchstabe d (jetzt: Art. 598 d)) die Amts-, Land- oder Oberlandesgerichte und der Bundesgerichtshof sind, eine zu beachtende Einschränkung. Danach sind ausschließlich die Gerichte für die Prüfung und ggfls. Ausstellung eines Haftbefehls gemäß Art. 606 des Handels- und Kooperationsübereinkommens zuständig. Die sachlichen Voraussetzungen für den Erlass des beantragten Haftbefehls liegen vor. Es handelt sich um eine auslieferungsfähige Straftat nach Art. 599 Abs. 1 und 2 des Handels- und Kooperationsabkommens mit einer Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens vier Monaten wegen eines auch im Vollstreckungsstaat strafbaren Vorwurfs. Da der Verfolgte in Großbritannien ermittelt worden ist, ist die Fahndung zum Zwecke seiner Festnahme und Übergabe auf der Grundlage eines (TACA-)Haftbefehls geeignet, erforderlich und verhältnismäßig, um sich seiner zu versichern. Dies gilt auch unter Berücksichtigung des Umstandes, dass der Verurteilte zwischenzeitlich aus britischer Haft entlassen worden ist, weil die hohe Wahrscheinlichkeit besteht, dass er sich weiterhin im Vereinigten Königreich aufhält. Der angefochtene Beschluss war daher aufzuheben und gemäß § 309 Abs. 2 StPO der (TACA-)Haftbefehl entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft Darmstadt auszustellen. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Hat - wie hier - ein zuungunsten des Verurteilten eingelegtes Rechtsmittel der Staatsanwaltschaft Erfolg, so gehören die Rechtsmittelkosten zu den Verfahrenskosten, die der Verurteilte nach § 465 StPO zu tragen hat; von seinen notwendigen Auslagen wird er nicht entlastet (vgl. Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 66. Aufl., § 473 Rn. 15).