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Beschluss

1 Ws 186/18

OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2018:1204.1WS186.18.00
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Leitsätze
Der Annahme von Wiederholungsgefahr steht es nicht entgegen, dass eine Vortat nur mit jugendlichen Zuchtmitteln geahndet wurde.
Tenor
Die weitere Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 29. Oktober 2018 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Der Annahme von Wiederholungsgefahr steht es nicht entgegen, dass eine Vortat nur mit jugendlichen Zuchtmitteln geahndet wurde. Die weitere Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 29. Oktober 2018 wird verworfen. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Die zulässige weitere Beschwerde (§ 310 Abs. 1 Nr. 1 StPO) gegen den Beschluss des Landgerichts Gießen vom 29. Oktober 2018, mit dem dieses die Beschwerde des Angeklagten gegen den Haftfortdauerbeschluss des Amtsgerichts Gießen vom 11. September 2018 verworfen hat, hat in der Sache keinen Erfolg. Insbesondere kann, worauf die Generalstaatsanwaltschaft zutreffend hingewiesen hat, auf die Nachholung eine Nichtabhilfeentscheidung durch das Landgericht Gießen verzichtet werden. Eine Zurückverweisung zur Nachholung der Abhilfeentscheidung kommt nur in Betracht, wenn dadurch das Verfahren beschleunigt wird oder das Beschwerdegericht an einer sofortigen eigenen Sachentscheidung gehindert ist (Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 61. Aufl., § 306 Rn. 10). Das ist hier nicht der Fall. Der Angeklagte ist der ihm im Haftbefehl des Amtsgerichts Gießen vom 6. April 2018 nach Maßgabe des Beschlusses vom 19. April 2018 (.../18) sowie des Urteils des Amtsgerichts Gießen vom 11. September 2018 und der am selben Tag getroffenen Haftfortdauerentscheidung zur Last gelegten Straftat des besonders schweren Raubes (§§ 249 Abs. 1, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung (§§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2, 4 und 5 StGB) dringend verdächtig. Der dringende Tatverdacht gründet sich auf die Feststellungen des Urteils. Auch wenn der Angeklagte gegen dieses Urteil Rechtsmittel eingelegt hat, ist für die Annahme des dringenden Tatverdachts auf die Würdigung des Tatgerichts zurückzugreifen (Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 61. Aufl., § 112 Rn. 7; Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl.; § 112 Rn. 7a jeweils m.w.N.). Denn das Ergebnis der Beweisaufnahme der Hauptverhandlung, das im Urteil seinen Niederschlag gefunden hat, kann das Beschwerdegericht grundsätzlich nicht anders nachvollziehen, als das Tatgericht es vermittelt (st. Rspr. des Senats, vgl. z.B. Beschluss vom 3. Januar 2014, Az. 1 Ws 206/13 m.w.N.). Es besteht im vorliegenden Verfahren kein Anlass, davon ausnahmsweise abzusehen. Es besteht der Haftgrund der Wiederholungsgefahr nach § 112a Abs. 1, S. 1 Nr. 2 StPO. Die Vorschrift des § 112a Abs. 2 S.1 Nr. 2 StPO gilt auch bei der Anwendung von materiellem Jugendstrafrecht sinngemäß (OLG Celle, Beschluss vom 19. Dezember 2013, Az. 1 Ws 561/13; OLG Braunschweig, Beschluss vom 29. Mai 2008, Az. Ws 188/08; Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 112a Rn. 21; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 112a Rn. 10). Die Gegenansicht, die allein auf die formelle Erwägung abstellt, dass nach dem Wortlaut der Vorschrift die Annahme von Wiederholungsgefahr die Erwartung einer Freiheitsstrafe von mehr als einem Jahr zur Voraussetzung hat und eine Jugendstrafe einer solchen nicht gleichsteht (Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 72 Rn. 7a), überzeugt nicht. Der Angeklagte ist dringend verdächtig, mit der ihm vorgeworfenen Tat vom XX.XX.2018 wiederholt eine die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigende Straftat begangen zu haben. Die dem Angeklagten mit dem Haftbefehl zur Last gelegte Tat des besonders schweren Raubes gemäß §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB fällt in den Katalog der Taten nach § 112a Abs. 1, S. 1 Nr. 2 StPO. Durch rechtskräftiges Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 22. Februar 2018 wurde der Angeklagte außerdem bereits unter anderem wegen versuchten besonders schweren Raubes nach §§ 249, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB, und damit wegen einer gleichartigen Katalogtat zur Ableistung von 120 Stunden gemeinnütziger Arbeit verurteilt. Da die Katalogtaten des § 112a Abs. 1, S. 1, Nr. 2 StPO schon generell schwerwiegender Natur sind, kommen als Anlasstaten allerdings nur solche in Betracht, die mindestens in der oberen Hälfte der mittelschweren Straftaten liegen (Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 112a Rn. 18). Dies ist der Fall, wenn die betreffenden Taten nicht nur im Unrechtsgehalt und im Schweregrad überdurchschnittlich wiegen, wobei jede einzelne Tat ihrem konkreten Erscheinungsbild nach den erforderlichen Schweregrad aufweisen muss, sondern auch geeignet sind, in weiten Teilen der Bevölkerung das Gefühl der Geborgenheit im Recht zu beeinträchtigen (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 112a Rn. 9 m.w.N.). Der dem Angeklagten mit dem Haftbefehl vorgeworfene besonders schwere Raub weist bereits auf Grund der Tatausführung und den Tatfolgen (Schläge mit dem Totschläger auf den Kopf des Geschädigten, Messerstich in den linken Oberkörper des Geschädigten mit Verletzungen des Lungenfells) zweifellos einen überdurchschnittlichen Schweregrad auf. Es liegt auf der Hand, dass die Tat von ihrem äußeren Erscheinungsbild geeignet ist, in weiten Kreisen der Bevölkerung das Vertrauen in Sicherheit und Rechtsfrieden erheblich zu beeinträchtigen. Auch die Tat vom XX.XX.2017, die Gegenstand der Verurteilung durch das Amtsgericht Gießen vom 22. Februar 2018 ist, weist den erforderlichen Schwergrad auf. Insbesondere steht der Umstand, dass die Tat nur mit jugendgerichtlichen Zuchtmitteln geahndet worden ist, der Annahme einer die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat nicht von vornherein entgegen. Ein automatischer Ausschluss von Straftaten, die nur mit jugendgerichtlichen Zuchtmitteln geahndet worden sind, ist im Rahmen des § 112a StPO schon deswegen nicht angezeigt, weil es sich bei § 112a StPO einerseits und § 17 JGG andererseits um Normen mit grundsätzlich unterschiedlicher Zielrichtung handelt. Während § 112a StPO in erster Linie dem Schutz der Allgemeinheit dient und damit präventiv-polizeilicher Natur ist (vgl. hierzu Meyer-Goßner/Schmidt, StPO, 61. Aufl., § 112a Rn. 1), scheiden bei der Verhängung einer Jugendstrafe Belange der Generalprävention sowie des Schutzes der Allgemeinheit von vornherein aus (vgl. hierzu Eisenberg, JGG, 20. Aufl., § 17 Rn. 5). Das Erfordernis einer "die Rechtsordnung schwerwiegend beeinträchtigenden Straftat" bemisst sich überwiegend nach objektiven Kriterien wie dem äußeren Erscheinungsbild der Tatbegehung, der Schadenshöhe und den Auswirkungen der Tat auf das Sicherheitsgefühl der Allgemeinheit. Demgegenüber stellen die in § 17 Abs. 2 JGG genannten Voraussetzungen "schädliche Neigungen oder Schwere der Schuld" maßgeblich auf subjektive Umstände beziehungsweise die Täterpersönlichkeit ab. Eine automatische Herausnahme von Straftaten, die nur zu einer Ahndung mit jugendgerichtlichen Zuchtmitteln geführt haben, ist deshalb nicht sachgerecht (a.A. OLG Oldenburg, Beschluss vom 27. März 2012, Az. 1 Ws 159/12). Dies würde im Übrigen dazu führen, dass der Schutz der Bevölkerung vor heranwachsenden Serienstraftätern nicht im gleichen Maße möglich wäre wie der Schutz vor erwachsenen Serienstraftätern, was auch deswegen Bedenken begegnet, weil es für die Außenwirkung einer Tat und die Folgen für das Opfer in der Regel ohne Belang ist, ob die Tat von einem Heranwachsenden oder einem Erwachsenen begangen worden ist (wie hier Hans. OLG in Bremen, Beschluss vom 01. März 2013, Az. Ws 5/13). Der Senat kann deshalb eine eigene Bewertung der Tat nach den Kriterien des § 112a Abs. 1 S. 1, Nr. 2 StPO vornehmen. Dabei hat der Senat berücksichtigt, dass der Angeklagte den Geschädigten, der mit dem Fahrrad unterwegs war, ohne ersichtlichen Grund und offenbar aus einer Laune heraus mit seiner Krücke auf den Kopf schlug und dabei nicht unerheblich verletzte, so dass nach den Urteilsfeststellungen auch der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung gemäß §§ 223 Abs. 1, 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt ist. Durch den Schlag mit seiner Krücke nach zwei in Fahrt befindlichen Fahrradfahrern hat der Angeklagte darüber hinaus die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs gefährdet, auch wenn dies nicht zu einer Verurteilung wegen eines gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr im Sinne des § 315b Abs. 1 Nr. 3 StGB geführt hat. Damit weist auch die Tat vom XX.XX.2017 zweifellos einen überdurchschnittlichen Schweregrad und Unrechtsgehalt auf. Es besteht weiterhin die von § 112a StPO geforderte Wiederholungsgefahr. Für die Annahme von Wiederholungsgefahr ist eine hohe Wahrscheinlichkeit erforderlich. Sie darf nur aufgrund bestimmter Tatsachen angenommen werden. Die Tatsachen müssen eine so starke innere Neigung des Beschuldigten zu einschlägigen Taten erkennen lassen, dass die Besorgnis begründet ist, er werde die Serie gleichartiger Taten noch vor einer Verurteilung wegen der Anlasstat fortsetzen. Diese innere Neigung ist bestimmten Indiztatsachen, die entsprechende Schlussfolgerungen gestatten, zu entnehmen. In Betracht kommen vor allem die Vortaten des Beschuldigten, ferner seine gesamten Lebensverhältnisse, seine Persönlichkeitsstruktur und sein soziales Umfeld (Karlsruher Kommentar zur StPO, 7. Aufl., § 112a Rn. 19). Nach diesen Maßstäben besteht bei dem Angeklagten die Gefahr der Begehung weiterer erheblicher Taten gleicher Art, insbesondere weiterer Raubtaten. Die konkreten Umstände im vorliegenden Fall deuten auf eine hohe Wahrscheinlichkeit der Fortsetzung strafbaren Verhaltens hin. Der Angeklagte ist dringend verdächtig, durch die Tat am XX.XX.2018 nur einen Monat nach seiner letzten Verurteilung erneut straffällig geworden zu sein. Dies lässt den Schluss zu, dass er sich von der Verurteilung gänzlich unbeeindruckt gezeigt und diese ihn nicht von der Begehung einer weiteren - besonders schwerwiegenden - Straftat abgehalten hat. Auch das strafrechtliche Vorleben des Angeklagten spricht für eine hohe Neigung zur Begehung von erheblichen Straftaten. Der Angeklagte befand sich vor der Tatbegehung bereits einige Zeit im Präventionsprogramm für Personen unter 21 Jahren, die in kurzer Zeit mehrere Straftaten begangen haben. Zwar wurde in zahlreichen gegen den Angeklagten unter anderem wegen Nötigung, Diebstahls, gemeinschaftlicher Sachbeschädigung und Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz geführten Verfahren nach § 45 Abs. 2 JGG von der Verfolgung abgesehen beziehungsweise die Taten mit jugendgerichtlichen Zuchtmitteln geahndet. Dies steht allerdings ebenso wie der Umstand, dass auch die Vortat vom XX.XX.2017 nur mit Zuchtmitteln geahndet wurde, einer negativen Prognose nicht entgegen, auch wenn dies jedenfalls implizit bedeutet, dass der jeweilige Tatrichter beim Angeklagten keine schädlichen Neigungen feststellen konnte. Denn eine Bindung des Senats an die diesbezügliche Einschätzung des Tatgerichts besteht nicht. Dies ergibt sich schon daraus, dass maßgeblicher Zeitpunkt für die Entscheidung über die Anordnung der Untersuchungshaft immer der aktuelle ist und Veränderungen der Sachlage in jedem Fall zu berücksichtigen sind. Die frühere Einschätzung, dass die Verhängung von Verwarnungen und Zuchtmitteln ausreichend sein werde, hat sich danach vor dem Hintergrund des dringenden Tatverdachts bezüglich der dem Haftbefehl vom XX.XX.2018 zu Grunde liegenden Tat als offensichtlich falsch herausgestellt. Bemerkenswert ist dabei auch die Steigerung in der Brutalität der jeweiligen Tatausführung, die ebenfalls verdeutlicht, dass der Angeklagte sich weder durch Verwarnungen noch durch Verurteilungen beeindrucken lässt, sondern vielmehr vor der Begehung weiterer Taten mit immer größerer Brutalität nicht zurückschreckt. Schließlich sprechen auch die Lebensverhältnisse und die Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten für eine Wiederholungsgefahr. Der Angeklagte verfügt über einen Hauptschulabschluss. Eine berufsvorbereitende Maßnahme hat er abgebrochen. Eine begonnene Ausbildung als Beruf1 konnte er nicht abschließen, da er nach kurzer Zeit fristlos entlassen wurde. Eine berufliche Perspektive hatte er vor seiner Inhaftierung nicht. Das Verhältnis zu seiner Familie, insbesondere seinem Stiefvater, war nach seinen eigenen Angaben sehr angespannt. Nach den Berichten der Jugendgerichtshilfe vom 22. Februar 2018 und 6. April 2018 fiel es ihm vor seiner Inhaftierung schwer, sich an feste Termine zu halten und diese auch wahrzunehmen. Die ihm durch das Amtsgericht Gießen mit Urteil vom 17. Oktober 2017 auferlegten Urinkontrollen gab er trotz mehrfacher Aufforderung bisher nicht ab. Hilfsangebote der Jugendgerichtshilfe nahm er nicht wahr und zeigte sich desinteressiert. Trotz Vermittlung einer Arbeitsstelle zur Ableistung der ihm mit Urteil vom 22. Februar 2018 durch das Amtsgericht Gießen auferlegten 120 gemeinnützigen Arbeitsstunden und der Erinnerung mit der zuständigen Stelle Kontakt aufzunehmen, meldete er sich dort nicht und leitstete bis zu seiner Inhaftierung auch keine Arbeitsstunden ab. Zwar zeigt sich der Angeklagte nach dem Bericht der Jugendgerichtshilfe vom 5. Juli 2018 und der Einschätzung des Sozialarbeiters in der Justizvollzugsanstalt beindruckt von der Untersuchungshaft. Er hat in der Haft einen Handwerksschein absolviert und sich nach einem Schreiben der Justizvollzugsanstalt Stadt1 vom 5. Oktober 2018 bereit erklärt, an einem Qualifizierungsbaustein in der ... teilzunehmen. Auch hat seine Mutter erklärt, ihn im Falle seiner Entlassung wieder aufzunehmen. Nach Angaben seines Verteidigers könnte er nach der Entlassung aus der Untersuchungshaft eine von seiner Mutter vermittelte Ausbildungsstelle antreten. Allein der Umstand, dass der Angeklagte unter den strengen Strukturen in der Justizvollzugsanstalt sich einsichtig zeigt, kooperiert und sich an Ausbildungsmaßnahmen beteiligt beziehungsweise zu solchen bereit erklärt, bedeutet jedoch nicht, dass er nicht bei einer Entlassung aus der Untersuchungshaft in alte Strukturen zurückfallen wird. Der Senat sieht keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte nach seiner Entlassung in seiner bisherigen Umgebung in der Lage sein wird, mit den Konflikten in seiner Familie und in seinem sozialen Umfeld umzugehen und aus eigenem Antrieb eine Ausbildung zu absolvieren. Vielmehr besteht eine hohe Wahrscheinlichkeit, dass er nach einer Haftentlassung bis zum rechtskräftigen Abschluss des Jugendstrafverfahrens in alte Verhaltensmuster zurückverfallen und weitere Raubtaten begehen wird. Dass der Angeklagte weiterhin Schwierigkeiten hat, mit seinen Aggressionen angemessen umzugehen, zeigt auch der Vorfall in der Justizvollzugsanstalt vom XX.XX.2018. Insoweit besteht nach dem Schreiben der Justizvollzugsanstalt Stadt1 vom 29. Juni 2018 der Verdacht der Begehung einer Straftat in der Untersuchungshaft. Für die dem Haftbefehl zu Grunde liegende Tat hat der Angeklagte eine Jugendstrafe von mehr als einem Jahr zu erwarten. Das Amtsgericht Gießen hat ihn mit nicht rechtskräftigem Urteil vom 11. September 2018 bereits zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Haft ist zur Abwendung der drohenden Gefahr weiterer Taten erforderlich. Andere geeignete Maßnahmen sind nicht ersichtlich. Die besonderen Voraussetzungen des § 72 JGG finden im Verfahren gegen den Angeklagten keine Anwendung, weil er Heranwachsender ist (§ 109 Abs. 1 JGG). Der Zweck der Untersuchungshaft kann nicht durch weniger einschneidende Maßnahmen gemäß § 116 StPO erreicht werden. Die Vollzugsaussetzung ist bei Wiederholungsgefahr nur in besonderen Ausnahmefällen zu verantworten (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 116 Rn. 17). Eine derartige Ausnahme liegt hier jedoch nicht vor. Insbesondere können Auflagen, sich regelmäßig zu melden, bestimmte Kreise zu meiden, eine Berufsausbildung aufzunehmen oder auch eine elektronische Fußfessel zu tragen, lediglich dazu dienen, neuerliche Straftaten des Angeklagten schneller aufzuklären, verhindern können sie sie nicht. Die Fortsetzung der Untersuchungshaft steht zu den Tatvorwürfen und der zu erwartenden Strafe auch nicht außer Verhältnis. Liegt schon eine nicht rechtskräftige Verurteilung vor, ist bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit der weiteren Untersuchungshaft grundsätzlich auf die Höhe der verhängten Strafe abzustellen. Nach ständiger Rechtsprechung des Senats ist die Verhältnismäßigkeit grundsätzlich dann noch gewahrt, wenn die erlittene Untersuchungshaft die Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe erreicht, jedoch nicht überschreitet. Insbesondere gibt es auch keinen Automatismus, wonach im Zeitpunkt von 2/3 einer nicht rechtskräftig verhängten beziehungsweise zu erwartenden Strafe ein Haftbefehl unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismäßigkeit aufzuheben wäre (Beschluss des Senats vom 20. April 2016, Az. 1 Ws 54/16; vom 27. Oktober 2017, Az. 1 Ws 227/17). Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist auch unter Berücksichtigung des Beschleunigungsgebotes gewahrt, das seine Bedeutung nicht durch den Erlass des erstinstanzlichen Urteils verliert, sondern auch im weiteren Verfahren zu beachten ist (BVerfG, Beschluss vom 24. August 2010, Az. 2 BvR 1113/10). Verfahrensverzögerungen, die die Aufhebung des Haftbefehls erfordern würden, sind vorliegend nicht feststellbar. Seit Beginn der Untersuchungshaft am 6. April 2018 wurde das Verfahren zügig gefördert. Die erstinstanzliche Verurteilung erfolgte bereits am 11. September 2018 und damit vor Ablauf von sechs Monaten. Das Urteil wurde am 17. Oktober 2018 zugestellt, so dass die Rechtsmittelbegründungsfrist erst am 17. November 2018 abgelaufen ist und erst jetzt festgestellt werden kann, ob die Akten dem Berufungsgericht oder dem Revisionsgericht zuzuleiten sind. Es besteht deshalb jedenfalls derzeit kein Anlass für die Aufhebung des Haftbefehls. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 464 Abs. 2, 473 Abs. 1 StPO (Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 61. Aufl., § 464 Rn. 11a). Für eine Anwendung des § 74 JGG im Beschwerdeverfahren sieht der Senat keinen Anlass.