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Beschluss

1 Ss 176/16

OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2017:0127.1SS176.16.0A
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Leitsätze
Ist das Vorbringen des Angeklagten in sich widersprüchlich, fehlt es an einem hinreichend bestimmten Tatsachenvortrag, wie er im Rahmen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zur Überprüfung eines behaupteten Verfahrensverstoßes erforderlich wäre. Will das Tatgericht dem Gutachten eines Sachverständigen folgen, muss es dies zunächst angeben und dann in der Regel die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darlegen, dass das Rechtsmittelgericht überprüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen, den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens möglich sind.
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25.01.2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist das Vorbringen des Angeklagten in sich widersprüchlich, fehlt es an einem hinreichend bestimmten Tatsachenvortrag, wie er im Rahmen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zur Überprüfung eines behaupteten Verfahrensverstoßes erforderlich wäre. Will das Tatgericht dem Gutachten eines Sachverständigen folgen, muss es dies zunächst angeben und dann in der Regel die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darlegen, dass das Rechtsmittelgericht überprüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen, den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens möglich sind. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Gießen vom 25.01.2016 aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Revisionsverfahrens - an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Gießen zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht - Schöffengericht - Stadt1 hat den Angeklagten durch Urteil vom 24.07.2014 wegen Betruges schuldig gesprochen. Der Angeklagte wurde zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Die dagegen eingelegte Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Gießen durch Urteil vom 25.01.2016 verworfen. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte am 25.01.2016 Revision eingelegt. Mit seiner form- und fristgerecht eingelegten und ebenso begründeten Revision erhebt der Angeklagte mehrere Verfahrensrügen und die Sachrüge in allgemeiner Form. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main hat in ihrer Stellungnahme vom 06.06.2016 beantragt, die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main wurde dem Angeklagten am 09.06.2016 zugestellt. Der Angeklagte hat am 29.06.2016 eine Gegenerklärung zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main abgegeben. II. Die Revision ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) und hat wegen eines Darstellungsmangels des angefochtenen Urteils in der Sache Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). 1. Die vom Angeklagten erhobenen Verfahrensrügen erweisen sich allerdings bereits als unzulässig. a) Dies gilt insbesondere für die Rüge der Verletzung des § 261 StPO, zu der der Angeklagte in seiner Revisionsbegründung ausführt, dass das Berufungsurteil auf die erstinstanzliche Aussage des Sachverständigen A gestützt worden sei, ohne aber dessen Aussage durch Verlesung des Verhandlungsprotokolls erster Instanz in die Berufungshauptverhandlung einzuführen. Diese Verfahrensrüge erfüllt aus mehreren Gründen nicht die Begründungsanforderungen des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO. Nach dieser Vorschrift müssen bei einer Verfahrensrüge die Tatsachen, aus denen sich der behauptete Verfahrensmangel ergeben soll, so vollständig und genau dargelegt werden, dass das Revisionsgericht aufgrund dieser Darlegung ohne Rückgriff auf die Akten prüfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen sind oder bewiesen werden (s. nur Senat , Beschl. v. 15.01.2016 - 1 Ss 364/15, juris [Rn. 19 f.]; Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 59. Aufl. 2016, § 344 Rn. 24 m.w.N.). aa) Zum einen fehlt es schon an einer hinreichend bestimmten Behauptung eines Verfahrensfehlers. In der Revisionsbegründung vom 07.04.2016 behauptet der Angeklagte, dass die erstinstanzliche Aussage des Sachverständigen A nicht durch eine Verlesung des Verhandlungsprotokolls erster Instanz in die Berufungshauptverhandlung eingeführt worden sei (S. 2 der Revisionsbegründung, Bl. 216 d.A.). Dagegen behauptet der Angeklagte in seiner schriftlichen Gegenerklärung i.S.d. § 349 Abs. 3 S. 2 StPO vom 29.06.2016, dass die erstinstanzliche Aussage des Sachverständigen A auszugsweise in der Berufungshauptverhandlung verlesen worden sei, und zwar insoweit, wie sie in Zusammenhang mit der auszugsweisen Verlesung des Sonderbands Gutachten stehe (S. 2 der Gegenerklärung, Bl. 254 d.A.). Beide Behauptungen schließen einander aus. Das Vorbringen des Angeklagten ist somit in sich widersprüchlich, sodass kein hinreichend bestimmter Tatsachenvortrag, wie er zur Überprüfung eines behaupteten Verfahrensverstoßes erforderlich wäre, vorliegt (vgl. BGH NStZ 1998, 52; BGH NStZ-RR 2006, 181 [182] = StV 2006, 567 [568]; Meyer-Goßner /Schmitt aaO., § 344 Rn. 24). Dem steht auch nicht entgegen, dass die Gegenerklärung vom 29.06.2016 nicht binnen der zweiwöchigen Frist des § 349 Abs. 3 S. 2 StPO beim Revisionsgericht eingegangen ist. Da es sich bei dieser Frist nicht um eine Ausschlussfrist handelt (s. nur BGH wistra 2010, 312 ; Meyer-Goßner /Schmitt aaO., § 349 Rn. 17 m.w.N.), waren die Ausführungen des Angeklagten in der Gegenerklärung vom Senat zu berücksichtigen. bb) Darüber hinaus hat der Angeklagte nicht vorgetragen, dass der Inhalt der Aussage des Sachverständigen auch nicht in sonstiger prozessordnungsgemäßer Weise in die Hauptverhandlung eingeführt worden ist, obgleich dies zur Überprüfung eines möglichen Verfahrensfehlers notwendig gewesen wäre (vgl. BGH wistra 1990, 197 [dort mit falschem Entscheidungsdatum, richtig: Urt. v. 07.02.1990] = BGHR StPO § 344 Abs. 2 S. 2 Urkunden 1; BGH StV 2014, 73 [74] = wistra 2014, 18 [20]; Meyer-Goßner /Schmitt aaO., § 261 Rn. 38a m.w.N.). Die Ausführungen des Angeklagten beschränken sich darauf, dass auch keine persönliche Vernehmung des Sachverständigen erfolgt sei. Mit der naheliegenden Möglichkeit, dass die erstinstanzliche Aussage des Sachverständigen in Form eines Vorhalts an die Zeugen eingeführt worden ist, hat sich der Angeklagte hingegen nicht auseinandergesetzt. b) Auch die übrigen Verfahrensrügen sind bereits unzulässig; insoweit wird auf die Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt am Main vom 06.06.2016 verwiesen. 2. Indes hat die revisionsgerichtliche Nachprüfung des angefochtenen Urteils aufgrund der allgemein erhobenen Sachrüge im Schuldspruch einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. a) Will das Tatgericht dem Gutachten eines Sachverständigen folgen, muss es dies zunächst angeben und dann in der Regel die wesentlichen Anknüpfungstatsachen und Ausführungen des Gutachters so darlegen, dass das Rechtsmittelgericht überprüfen kann, ob die Beweiswürdigung auf einer tragfähigen Tatsachengrundlage beruht und ob die Schlussfolgerungen nach den Gesetzen, den Erkenntnissen der Wissenschaft und den Erfahrungssätzen des täglichen Lebens möglich sind (vgl. nur Senat , Beschl. v. 23.11.1015 - 1 Ss 386/15, juris [Rn. 9] m.w.N.). Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil nicht. Der Vorderrichter nimmt auf das Gutachten nur Bezug, ohne es selbst einer eigenen Würdigung zu unterziehen. Die geforderte Beweiswürdigung erschöpft es sich in der bloßen zusammenfassenden Wiedergabe der gutachterlichen Ausführungen und Wertungen, die sich die Berufungskammer sodann ohne eigene Würdigung zu eigen macht (vgl. UA S. 11). Das langt nicht hin (vgl. OLG Jena, Beschl. v. 06.10.2015 - 1 OLG 171 Ss 48/15, juris [Rn. 13]). So bleibt gänzlich offen, warum der Tatrichter die Beurteilung des Sachverständigen für nachvollziehbar hält. Dies gilt umso mehr, als das Fahrzeug bereits stillgelegt war. Damit fehlen aber gleichzeitig tragfähige Grundlagen für eine für das Revisionsgericht nachvollziehbare Schadensberechnung. b) Es kann nicht ausgeschlossen werden, dass das angefochtene Urteil, mit dem der Angeklagte verurteilt wurde, auf dem aufgezeigten Darlegungsmangel beruht (§ 337 StPO). III. Wegen der aufgezeigten Mängel (§ 337 StPO) war das angefochtene Urteil aufzuheben (§§ 349 Abs. 4, 353 StPO) und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Gießen zurückzuverweisen (§ 354 Abs. 2 StPO). Diese wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben.