Urteil
1 Ss 318/14
OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2015:1218.1SS318.14.0A
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Leitsätze
Das Fehlen der richterlichen Unterschrift unter den Urteilsgründen ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen, wenn die Unterschrift teilweise mit Korrektur-Fluid beseitigt wurde und sich der Rechtsfehler damit nicht allein aus der Urteilsurkunde erschließen lässt.
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03.07.2014 wird mit der Maßgabe verworfen, dass es im Tenor dahingehend neu gefasst wird, dass die Bezeichnung "gemeinschaftlich" entfällt, und dass die Einziehung die sichergestellten 363,75 g Marihuana umfasst.
Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Das Fehlen der richterlichen Unterschrift unter den Urteilsgründen ist mit der Verfahrensrüge geltend zu machen, wenn die Unterschrift teilweise mit Korrektur-Fluid beseitigt wurde und sich der Rechtsfehler damit nicht allein aus der Urteilsurkunde erschließen lässt. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 03.07.2014 wird mit der Maßgabe verworfen, dass es im Tenor dahingehend neu gefasst wird, dass die Bezeichnung "gemeinschaftlich" entfällt, und dass die Einziehung die sichergestellten 363,75 g Marihuana umfasst. Die Kosten des Rechtsmittels und die insoweit dem Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten am 03.07.2015 des gemeinschaftlichen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig gesprochen. Der Angeklagte wurde verwarnt; ihm wurde ferner aufgegeben, 1.000 € an eine Drogenberatungsstelle zu zahlen und binnen vier Monaten 80 Stunden gemeinnützige Arbeit zu leisten. Gegen dieses Urteil wendet sich die form- und fristgerecht eingelegte und mit der allgemeinen Sachrüge begründete Revision der Staatsanwaltschaft. Die Revision erweist sich als unbegründet. Die Nachprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Soweit die Revision beanstandet, das Urteil trage nicht die Unterschrift der erkennenden Richterin, so kann dieser Einwand nicht über die erhobene Sachrüge einer revisionsrechtlichen Überprüfung zugänglich gemacht werden. Vielmehr wäre die Verletzung des § 275 Abs. 2 S. 1 StPO im Wege der Verfahrensrüge einzuwenden gewesen. Beim Fehlen einzelner Unterschriften ist die Verfahrensrüge zu erheben, da der Mangel seine Grundlage in einer verfahrensrechtlichen Norm (§ 275 Abs. 2 StPO) hat, ohne dass dem Urteilstext bereits aus sich heraus jegliche Legitimation abgesprochen werden kann (BGH, Beschluss vom 01.04.2010, 3 StR 30/10, zit. n. ; NStZ-RR 2003, 85; NStZ-RR 2000, 237 ; NStZ 1991, 297; OLG Hamm, NStZ-RR 2009, 24 ; Meyer-Goßner/ Meyer - Goßner , StPO, 58. Aufl. (2015), § 275, Rn. 28; KK/ Greger, StPO, 7. Aufl. (2013), § 275, Rn. 68/69; BeckOK/ Peglau , StPO, Stand: 15.01.2015, § 275, Rn. 24; BeckOK/ Wiedner , StPO, Stand: 15.01.2015, § 338, Rn. 147a; Löwe-Rosenberg/ Stuckenberg , StPO, 26. Aufl. (2013), § 275, Rn. 70). Die Prüfung, ob es sich lediglich um einen Urteilsentwurf handelt, wird nur unter Vermittlung der zugrunde liegenden Verfahrensvorgänge ermöglicht. Die aus der Urteilsurkunde ersichtlichen Unterschriften genügen hierzu nicht (BeckOK/ Wiedner , StPO, Stand: 15.01.2015, § 338, Rn. 147a). Hier kann im Wege des Freibeweises etwa geprüft werden, ob tatsächlich ein Verhinderungsfall vorlag (KK/ Greger, StPO, 7. Aufl. (2013), § 275, Rn. 69). Das vollständige Fehlen der Unterschrift ist hingegen einem völligen Fehlen der Urteilsgründe gleichzustellen (s. § 338 Nr. 7 StPO). Es liegt nur ein Urteilsentwurf vor, so dass keine sachlich-rechtliche Prüfung möglich ist. Dieser Fehler ist mit der allgemeinen Sachrüge geltend zu machen (BGH, Beschluss vom 21.11.2000, 4 StR 354/00, zit. n. ; OLG Frankfurt am Main, NStZ-RR 2010, 250; OLG Frankfurt am Main, Beschlüsse vom 16.02.2010, 3 Ss 52/10, 19.06.2008, 2 Ss-OWi 277/08, und 26.09.2008, 2 Ss OWi 439/07; OLG Hamm, NStZ 2011, 238 ; NStZ-RR 2009, 24 ; OLG Bamberg, Beschluss vom 07.05.2013, 2 Ss OWi 493/13, BeckRS 2013, 10518; KG, Beschluss vom 27.11.2013, 3 Ws (B) 535/13 -122 Ss 149/13, BeckRS 2014, 12128; KK/ Greger, StPO, 7. Aufl. (2013), § 275, Rn. 69; BeckOK/ Peglau , StPO, Stand: 15.01.2015, § 275, Rn. 24; BeckOK/ Wiedner , StPO, Stand: 15.01.2015, § 338, Rn. 147; Meyer-Goßner/ Meyer - Goßner , StPO, 58. Aufl. (2015), § 275, Rn. 29; Löwe-Rosenberg/ Stuckenberg , StPO, 26. Aufl. (2013), § 275, Rn. 70). Im Falle einer unzureichenden, bzw. nicht individualisierbaren Unterschrift ist ebenfalls die Sachrüge zu erheben (KG, Beschluss vom 27.11.2013, 3 Ws (B) 535/13 - 122 Ss 149/13, BeckRS 2014, 12128; OLG Köln, NStZ-RR 2011, 348 und Beschlüsse vom 11.01.2013, III-RVs 1/13, BeckRS 2013, 03857 und 18.11.2011, 1 RVs 267/11, BeckRS 2011, 28440; OLG Oldenburg, NJW 1988, 2812 ). Die Sachrüge kann nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bei fehlender Unterschrift nur dann begründet sein, wenn das Urteil überhaupt keine Unterschrift aufweist, weil sich bei nur fehlenden einzelnen Unterschriften aus der bloßen Anzahl der Unterschriften ohne Kenntnis der zugrundeliegenden Verfahrenstatsachen nicht beurteilen lässt, ob es sich tatsächlich nur um einen Entwurf gehandelt hat (BGH, Beschluss vom 21.11.2000, 4 StR 354/00, zit. n. ; dazu auch SK/ Frister, StPO, 4. Aufl. (2014), § 275, Rn. 44). Setzt die Begründung der Unvollständigkeit damit die Kenntnis von Verfahrenstatsachen voraus (wie etwa den Grund der fehlenden Unterschrift), so bedarf es der Verfahrensrüge; auf die Sachrüge hin lassen sich nur solche Unvollständigkeiten berücksichtigen, die derartige Kenntnis nicht voraussetzen und sich allein aus der Urteilsurkunde ergeben (wie es z.B. dann der Fall ist, wenn die Unterschriften völlig fehlen) (SK/ Frisch, StPO, 4. Aufl. (2014), § 338, Rn. 143). So stellt der Bundesgerichtshof auch in anderen Fällen zur Beantwortung der Frage, ob einer - möglicherweise verletzten - Rechtsnorm verfahrens- oder sachlichrechtlicher Charakter zukommt, darauf ab, dass für die sachlich-rechtliche Überprüfung dem Revisionsgericht allein die Urteilsurkunde zur Verfügung steht und ihm alle anderen Erkenntnisquellen verschlossen sind. Soweit sich der Rechtsfehler nicht allein aus der Urteilsurkunde erschließen lässt, verbleibt es bei der Verfahrensrüge (BGH, NStZ-RR 2001, 174 ; Brößler, Strafprozessuale Revision, 8. Aufl. (2012), Rn. 91). Ist der Fehler dagegen allein aus dem Urteil ersichtlich, genügt regelmäßig die Sachrüge (Brößler, Strafprozessuale Revision, 8. Aufl. (2012), Rn. 91). Vorliegend kann die Frage, ob das Urteil tatsächlich ohne Unterschrift zur Akte gebracht wurde, bzw. ob es sich bei dem Urteil nur um einen Entwurf gehandelt hat, nicht anhand der Urteilsurkunde allein beantwortet werden. Anders als in Fällen des Fehlens der Unterschrift, welche sich durch eine offensichtliche Auslassung kennzeichnen, befindet sich vorliegend eine Unterschrift unter den Urteilsgründen, die mit Tipp-Ex teilweise entfernt wurde. Fragmentarische Teile der Unterschrift sind insofern noch vorhanden. In diesem Fall muss unter Heranziehung des übrigen Akteninhalts im Freibeweisverfahren geklärt werden, ob das Urteil bereits in der nunmehr vorliegenden Fassung zu den Akten gebracht wurde oder ob eine nachträgliche Veränderung der ordnungsgemäßen Unterschrift nach Eingang des Urteils auf der Geschäftsstelle eingetreten ist. Insofern ist der vermeintliche Mangel hier mit der Verfahrensrüge geltend zu machen. Da die Verfahrensrüge durch die Staatsanwaltschaft nicht erhoben wurde und eine Auslegung des Revisionsangriffs nach seiner wirklichen rechtlichen Bedeutung als Verfahrensrüge aufgrund der strengen Formerfordernisse des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO zur Unzulässigkeit der Verfahrensrüge führen würde, unterliegt der Einwand der fehlenden Unterschrift nicht der Überprüfung durch das Revisionsgericht. Ergänzend weist der Senat aber darauf hin, dass der Einwand auch im Falle der zulässigen Erhebung der Verfahrensrüge nicht zur Aufhebung des Urteils geführt hätte. Ein Verstoß gegen § 275 StPO liegt nicht vor, da das unterschriebene Urteil fristgerecht zu den Akten gebracht wurde. Aus den Stellungnahmen der erkennenden Richterin vom 08.09.2014 und 12.09.2014 ergibt sich, dass die Richterin das Urteil unterschrieben zur Geschäftsstelle gegeben und der Anbringung des Eingangsstempels auf dem Urteil beigewohnt hat. Die (Teil-) Entfernung der Unterschrift wurde nicht durch die Richterin vorgenommen oder veranlasst. Ausweislich des Vermerks der Geschäftsstelle auf dem Urteil ist das Urteil am 07.08.2014 und damit fristgerecht zur Geschäftsstelle gelangt (Anm. des Senats: Bei dem Datum 07.08.201 3 handelt es sich laut Vermerk der Urkundsbeamtin vom 12.01.2015 um einen bloßen Schreibfehler). Insofern hat die Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, welche das schriftliche Urteil damals entgegengenommen und mit dem Eingangsstempel versehen hat, in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 12.01.2015 eingeräumt, dass sie die Unterschrift der Richterin auf dem Originalurteil wohl versehentlich nach Eingang des Urteils auf der Geschäftsstelle zwecks Vervielfältigung mit Tipp-Ex beseitigt hat. Die auf die Sachbeschwerde gebotene umfassende materiellrechtliche Überprüfung des Urteils hat auch im Übrigen zum Schuldspruch keinen durchgreifenden Rechtsfehler ergeben. Der Rechtsfolgenausspruch hält ebenfalls revisionsrechtlicher Überprüfung stand. Die Begründung, mit der das Jugendgericht zur Anwendung von Jugendstraf recht auf den Angeklagten nach § 105 JGG gelangt ist, weist keinen Rechtsfehler auf. Die Frage, ob ein Heranwachsender zum Zeitpunkt der Tatbegehung noch einem Jugendlichen gleichstand, ist im Wesentlichen Tatfrage, wobei dem Jugendgericht bei der Beurteilung der Reife des Heranwachsenden grundsätzlich ein erheblicher Beurteilungsspielraum eingeräumt ist. Einem Jugendlichen gleichzustellen ist der noch ungefestigte und prägbare Heranwachsende, bei dem Entwicklungskräfte noch in größerem Umfang wirksam sind (s. etwa BGH, NStZ 2015, 230; KG, Beschluss vom 23.08.2012, (4) 121 Ss 170/12 (202/12), BeckRS 2013, 01154). Um die Entscheidung über die Anwendung oder Nichtanwendung von Jugendstraf recht für das Revisionsgericht nachprüfbar zu machen, bedarf es einer detaillierten Darlegung der Entscheidungsgründe. Es müssen die Tatsachen und rechtlichen Schlussfolgerungen dargelegt werden, auf denen die jeweils konkrete Entscheidung beruht (OLG Hamm, Beschluss vom 28.09.1999, 4 Ss 745/99, BeckRS 1999, 14708). Das Urteil des Amtsgerichts enthält entsprechende Ausführungen, die dem Darlegungserfordernis genügen. In diesem Zusammenhang hat das Tatgericht auch nicht, wie von der Revisionsführerin aufgrund der im Urteil gewählten Formulierung "völlig selbständiges und autonomes Leben" moniert, einen falschen Prüfungsmaßstab zugrunde gelegt. Das Gericht hat dies nicht als alleiniges Kriterium für die Frage der Anwendbarkeit von Jugend-, bzw. Erwachsenenstrafrecht herangezogen. Vielmehr bezieht sich das Gericht bei seiner Entscheidung, dass ein Verselbständigungsprozess von den Eltern noch nicht stattgefunden hat, auf die Ausbildungssituation, d.h. die Ableistung eines freiwilligen sozialen Jahres, und die sich daraus ergebende finanzielle Lage des Angeklagten, sowie die aktuelle Wohnsituation. Auch ist im Übrigen rechtsfehlerfrei begründet, warum keine Jugendstrafe mehr als erforderlich erachtet wurde. Die Urteilsformel war dahingehend neu zu fassen, dass die Bezeichnung der Tatbegehungsweise als gemeinschaftliche entfällt, weil dies nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist (BGH, NStZ-RR 2009, 248; s. etwa Senatsbeschluss vom 09.04.2014, 1 Ss 64/14). Denn diese Tatmodalität stellt nach der Gesetzesfassung kein eigenes Tatunrecht dar (BGH, NStZ-RR 1999, 139; Senatsbeschluss vom 09.04.2014, 1 Ss 64/14). Darüber hinaus ist die im Urteil des Amtsgerichts ausgesprochene Einziehungsanordnung fehlerhaft und zu korrigieren. Der Ausspruch über die Einziehung muss die einzuziehenden Gegenstände soweit kennzeichnen, dass bei den Beteiligten und der Vollstreckungsbehörde Klarheit über den Umfang der Einziehung besteht; bei der Einziehung von Betäubungsmitteln gehört hierzu die Angabe der Art der Betäubungsmittel und die einzuziehenden Mengen (BGH, NStZ-RR 2015, 16; Senatsbeschlüsse vom 06.06.2013, 1 Ss 123/13, und 26.11.2009, 1 Ss 316/09; Körner/ Patzak /Volkmer, BtMG, 7. Aufl. (2012), § 33, Rn. 22). Diesen Anforderungen wird die vorliegend getroffene Einziehungsanordnung nicht gerecht. Allerdings kann die nähere Bezeichnung der einzuziehenden Gegenstände durch den Senat nachgeholt werden (BGH, NStZ-RR 2015, 16; Senatsbeschluss vom 06.06.2013, 1 Ss 123/13). Den Gründen des Urteils lassen sich die notwendigen näheren Angaben zu Art und Umfang des sichergestellten Rauschgifts ausreichend entnehmen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 S. 1 StPO.