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Beschluss

1 Ss 323/14

OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:0211.1SS323.14.0A
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Leitsätze
Zu den erforderlichen Darlegungen im tatrichterlichen Urteil bei der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 StGB
Tenor
I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 17.07.2014 im Rechtsfolgenausspruch mit den zuzuordnenden Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere  kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zu den erforderlichen Darlegungen im tatrichterlichen Urteil bei der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß § 56 Abs. 1 StGB I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 17.07.2014 im Rechtsfolgenausspruch mit den zuzuordnenden Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. II. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Revisionsverfahrens – an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht Frankfurt a.M. hat den Angeklagten am 23.04.2013 wegen falscher Verdächtigung zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die gegen dieses Urteil eingelegte Berufung des Angeklagten und die auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkte Berufung der Staatsanwaltschaft hat das Landgericht Frankfurt a.M. am 17.07.2014 als unbegründet verworfen. Mit seiner zulässigen Revision rügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts und beanstandet das Verfahren. Die Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M. beantragt, die Revision des Angeklagten als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. II. Die Revision des Angeklagten (§§ 333, 341 Abs. 1, 344 Abs. 1, 345 StPO) hat in der Sache einen (zumindest vorläufigen) Teilerfolg, soweit sie sich gegen den Rechtsfolgenausspruch richtet. 1. Die erhobenen Verfahrensrügen versagen schon mit Blick auf die Förmlichkeiten des § 344 Abs. 2 S. 2 StPO aus den in der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft Frankfurt a.M. vom 05.11.2014 zutreffend ausgeführten Gründen. 2. Der Schuldspruch ist frei von sachlich-rechtlichen Beanstandungen. 3. Das Urteil des Landgerichts leidet jedoch im Strafausspruch bei der Begründung der Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung nach § 56 Abs. 1 StGB an einem sachlich-rechtlichen Mangel, der zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs nötigt. a) Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters. Das Revisionsgericht hat aber auf die Sachrüge zu überprüfen, ob dem Tatrichter bei dieser Entscheidung Rechtsfehler unterlaufen sind. Ein solcher Fehler liegt dann vor, wenn die Entscheidung in sich mangelbehaftet ist, etwa, weil dem Gesetz entsprechende Erwägungen bei der negativen Sozialprognose unterblieben sind. b) So liegt es hier. Mit der vom Landgericht gegebenen Begründung durfte dem Angeklagten die Aussetzung der Vollstreckung der Strafe zur Bewährung nicht versagt werden. Die nach § 56 Abs. 1 StGB notwendige Gesamtwürdigung von Tat und Persönlichkeit des Angeklagten hat die Strafkammer nicht vorgenommen. Eine Tatbegehung während des Laufs einer Bewährungszeit schließt die erneute Strafaussetzung zur Bewährung nicht grundsätzlich aus. Es kommt vielmehr auch hier auf eine prognostische Gesamtwürdigung der früheren und der neuen Tat sowie der persönlichen Umstände des Täters an (statt vieler BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 15). Schon hierfür fehlt es aber an der Mitteilung geeigneter Anknüpfungstatsachen, weil die frühere Verurteilung und die jetzt abzuurteilende Tat zwar durch den Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe in eine tatsächliche Beziehung zueinander gesetzt werden, aber offen bleibt, warum und ggf. in welchem Umfang bei dem abweichenden Rechtsgut des § 164 StGB (zu dieser – zudem noch streitigen – Frage Fischer, StGB, 62. Aufl. 2015, § 164 Rn. 2) aus einem Bewährungsversagen wegen der Bezugstat (Nötigung und versuchte Vergewaltigung) Schlüsse für eine negative Sozialprognose gezogen werden dürften. Auch die zweite Erwägung – gegen den Angeklagten laufe ein weiteres Ermittlungsverfahren, das wiederum mit dem rechtskräftig abgeurteilten Ursprungsgeschehen in der Nacht vom 07. auf den 08.01.2010 in Beziehung stehe – bleibt formelhaft. Zwar ist der Tatrichter nicht grundsätzlich gehindert, bei seiner Entscheidung über die Strafaussetzung zur Bewährung auch solche Straftaten zu berücksichtigen, die noch nicht rechtskräftig abgeurteilt sind. Dies kann notwendig sein, um der Gefahr einer Verfälschung des Persönlichkeitsbildes des Täters zu begegnen. Erforderlich ist dann jedoch, dass der Tatrichter insoweit eigene zureichende Feststellungen trifft und diese in einer für das Revisionsgericht nachprüfbaren Weise in den Urteilsgründen darlegt (BGHR StGB § 56 Abs. 1 Sozialprognose 15). Auch daran fehlt es hier. Ungeachtet der grundsätzlichen Frage der Berücksichtigungsfähigkeit solcher Umstände mit Blick auf die verfassungs- und menschenrechtlich garantierte Unschuldsvermutung wäre jedenfalls ein im Einzelfall erheblicher Tatverdacht erforderlich, um eine negative Sozialprognose hierauf stützen zu können (OLG Oldenburg NStZ-RR 2007, 197 f.). Schon für die Beurteilung des Verdachtsgrades fehlt es an belastbaren Mitteilungen. 3. Der Strafausspruch kann deshalb insgesamt keinen Bestand haben. Die dargelegte innere Abhängigkeit der noch zu treffenden Feststellungen zur Begründung der Sozialprognose von der Straffrage im Übrigen (vgl. BayObLG NStZ-RR 2004, 336, 337 ; Fischer aaO., § 56 Rn. 27) nötigt nicht nur zur Aufhebung der Entscheidung über die Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung, sondern des gesamten Rechtsfolgenausspruchs. III. Wegen des aufgezeigten Mangels (§ 337 StPO) ist das angefochtene Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zuzuordnenden Feststellungen aufzuheben (§ 353 StPO). Die weitergehende Revision ist als unbegründet zu verwerfen. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. zurückverwiesen (§ 354 Abs. 2 StPO), die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird.