Beschluss
1 Ss 278/14
OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:1120.1SS278.14.0A
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Leitsätze
1. Zur Unwirksamkeit einer Berufungsbeschränkung (Festhaltung an bisheriger Rechtsprechung).
2. Auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob ein angefochtenes Berufungsurteil über alle Entscheidungsbestandteile des vorausgegangenen amtsgerichtlichen Urteils befunden hat.
3. Ein bloßes Nichtbefolgen einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung durch Verbleiben im Inland erfüllt den Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG nicht, denn die inkriminierte Tathandlung ist das Verbleiben im Bundesgebiet nach einer erneuten Einreise (§ 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG) entgegen der Sperrwirkung.
Tenor
I.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 05.06.2014 im Schuldspruch wegen der Tat vom 26.12.2013 (unerlaubter Aufenthalt) sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben.
II.
Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.
III.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. zurückverwiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Zur Unwirksamkeit einer Berufungsbeschränkung (Festhaltung an bisheriger Rechtsprechung). 2. Auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob ein angefochtenes Berufungsurteil über alle Entscheidungsbestandteile des vorausgegangenen amtsgerichtlichen Urteils befunden hat. 3. Ein bloßes Nichtbefolgen einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung durch Verbleiben im Inland erfüllt den Tatbestand des § 95 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG nicht, denn die inkriminierte Tathandlung ist das Verbleiben im Bundesgebiet nach einer erneuten Einreise (§ 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG) entgegen der Sperrwirkung. I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 05.06.2014 im Schuldspruch wegen der Tat vom 26.12.2013 (unerlaubter Aufenthalt) sowie im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. II. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen. III. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. zurückverwiesen. I. Das Amtsgericht – Schöffengericht – Frankfurt a.M. hat den Angeklagten mit Urteil vom 10.03.2014 wegen Diebstahls in einem besonders schweren Fall, unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet sowie Urkundenfälschung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt. In der Berufungshauptverhandlung hat er dieses Rechtsmittel mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt. Das Landgericht hat die Rechtsmittelbeschränkung als wirksam erachtet und mit Urteil vom 05.06.2014 die Berufung des Angeklagten (im dortigen Rubrum wegen eines offensichtlichen Schreibfehlers als „A“ bezeichnet) verworfen. Gegen dieses Urteil des Landgerichts wendet sich der Angeklagte mit der form- und fristgerecht eingelegten und ebenso begründeten Revision. Er erhebt die Sachrüge. II. Das Rechtsmittel ist zulässig (§§ 333, 341 Abs. 1, 344, 345 StPO) und hat mit der Sachrüge einen zumindest vorläufigen Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Berufung der Angeklagten war bezüglich der Tat vom 26.12.2013 Ziff. I 1 des landgerichtlichen Urteils nicht wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden. a) Auch ohne eine entsprechende Verfahrensrüge hat das Revisionsgericht zu prüfen, ob ein angefochtenes Berufungsurteil über alle Entscheidungsbestandteile des vorausgegangenen amtsgerichtlichen Urteils befunden hat. Aus diesem Grund ist vom Revisionsgericht, wenn, wie hier, das Berufungsgericht wegen der vom Berufungsführer erklärten Berufungsbeschränkung (§ 318 StPO) sich nur mit einzelnen Teilen des Ersturteils befasst hat, auch nachzuprüfen, ob und inwieweit die Berufung rechtswirksam auf diese Teile beschränkt ist (stRspr., siehe nur Meyer-Goßner /Schmitt, StPO, 57. Aufl. 2014, § 318 Rn. 33). Grundsätzlich ist der Rechtsfolgenausspruch allein anfechtbar. Die dem Rechtsmittelberechtigten in § 318 S. 1 StPO eingeräumte Verfügungsmacht über den Umfang der Anfechtung gebietet es, den in Rechtsmittelerklärungen zum Ausdruck kommenden Gestaltungswillen im Rahmen des rechtlich Möglichen zu respektieren. Deshalb kann und darf das Revisionsgericht regelmäßig diejenigen Entscheidungsteile nicht nachprüfen, deren Nachprüfung von keiner Seite begehrt wird. Das gilt jedoch nur dann, wenn die Schuldfeststellungen eine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung ergeben. Sind sie dagegen so dürftig, dass sie den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat, zu dem insbesondere der Schuldumfang zählt, nicht einmal in groben Zügen erkennen lassen, so ist eine Beschränkung der Berufung auf den Rechtsfolgenausspruch stets unwirksam ( Paul in: Karlsruher Kommentar StPO, 7. Aufl. 2013, § 318 Rn. 7a m.w.N.). Denn Grundlage für die Strafzumessung ist die Schuld des Täters (§ 46 Abs. 1 S. 1 StGB); die die Schuld bestimmenden Umstände sind daher in der Regel zugleich wesentliche Strafzumessungstatsachen (vgl. § 46 Abs. 2 StGB). b) Die gegen diese – ständige – Rechtsprechung auch des erkennenden Senats (siehe nur Senat NStZ-RR 2010, 250; erg. OLG Frankfurt – 3. Strafsenat –, NStZ-RR 2010, 250 f. m.w.N.) vorgebrachte Kritik vermag nicht zu überzeugen. Soweit insbesondere Gössel (in: Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl. 2013, § 318 Rn. 51) meint, die Rechtsprechung zur Unwirksamkeit einer Berufungsbeschränkung wegen fehlerhafter tatsächlicher Feststellungen dürfe die Tendenz erkennen lassen, eine aus der Sicht der Rechsmittelgerichte unzutreffende rechtliche Würdigung des Tatrichters des von ihm festgestellten Sachverhalts in eine fehlerhafte Sachverhaltsfeststellung umzudeuten, die dann zur Unwirksamkeit der Anfechtungsbeschränkung führe, vermag dem der Senat nicht zu folgen. Die Frage der zutreffenden rechtlichen Würdigung im Sinne beanstandungsfreier Subsumtion der Voraussetzungen des materiell-rechtlichen Straftatbestandes einerseits und die Frage der erforderlichen prozessualen Feststellungen für die Feststellung des Schuldumfanges andererseits betreffen zwei unterschiedliche Gesichtspunkte. Soweit weiterhin kritisiert wird ( Gössel aaO.), die Anwendung der Vorschrift des § 318 StPO durch die Rechtsmittelgerichte führe zu weitgehender Unsicherheit über die Wirksamkeit einer Rechtsmittelbeschränkung, die ihrerseits dem von § 318 verfolgten Ziel der Verfahrensökonomie widerspreche, ist dieser inhaltliche Gesichtspunkt zwar grundsätzlich zur Auslegung des § 318 StPO zielführend. Der Gesichtspunkt der Verfahrensökonomie besagt aber noch nichts darüber, warum ihm Vorrang vor dem Grundsatz der umfassenden Feststellung der für die Schuld des Täters zentralen Gesichtspunkte zukommen sollte. Ein solches Vorrangverhältnis ist dem Gesetz fremd. Es macht in § 46 Abs. 1 Satz 1 StGB vielmehr die individuelle Tatschuld des Täters zur Grundlage des gesamten Strafzumessungsakts. c) Ein Fall unwirksamer Rechtsmittelbeschränkung liegt hier vor. Zum Schuldspruch wegen des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet hat das Gericht folgende tatsächliche Feststellungen getroffen: „Er ist serbischer Staatsangehöriger. Er benötigt für den Aufenthalt im Bundesgebiet einen gültigen Aufenthaltstitel. Das Regierungspräsidium Karlsruhe wies ihn mit Verfügung vom 20.02.2013, befristet bis zum 28.03.2015, aus dem Bundesgebiet aus. Am 26.12.2013 hielt sich der Angeklagte deshalb ohne den erforderlichen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik Deutschland auf“. Die Feststellungen der Strafkammer bilden, wie die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 02.10.2014 zutreffend ausführt, keine ausreichende Grundlage für die Strafzumessung. aa) Nach § 95 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG wird bestraft, wer entgegen des Einreise- und Aufenthaltsverbots (Wiedereinreisesperre) gem. § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG unerlaubt in das Bundesgebiet einreist oder sich darin aufhält. Inkriminierte Tathandlung des § 95 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG ist dabei das Verbleiben im Bundesgebiet nach einer erneuten Einreise entgegen der Sperrwirkung. Ein bloßes Nichtbefolgen der vollziehbaren Ausweisung durch Verbleiben im Inland erfüllt den Tatbestand hingegen nicht. Dies ergibt sich aus der Formulierung „erneut in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten“ in § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG. Sie kann vom Satzbau, der Systematik des Gesetzes (Einreise vor Aufenthalt) und der Gesetzgebungsgeschichte (siehe zu ihr nur Stoppa in: Huber, AufenthG, 2010, § 95 Rn. 280) nur so verstanden werden kann, dass der Begriff „erneut“ sich auch auf den Aufenthalt bezieht. bb) Wer danach entgegen einer vollziehbaren Ausweisungsverfügung einfach nur im Inland verbleibt, kann sich nicht nicht wegen Verstoßes gegen das Aufenthaltsverbot aus § 95 Abs. 2 Nr. 1b AufenthG, sondern wegen unerlaubten Aufenthalts nach § 95 Abs. 1 Nr. 2 strafbar machen (statt aller Gericke in: Münchener Kommentar StGB, Bd. 8, 2. Aufl. 2013, § 95 Rn. 92). Insoweit fehlt es vorliegend aber an tragfähigen Feststellungen des Vorderrichters, insbesondere zur subjektiven Tatseite (vgl. dazu Wingerter in: HK-AuslR, 2008, § 95 AufenthG Rn. 8). Soweit nicht unmittelbar entscheidungstragende Formulierungen im Beschluss des 3. Senats des OLG Frankfurt vom 12.12.2008 (3 Ss 71/09 = NStZ-RR 2009, 257, 258) im Schrifttum ( Stoppa und Gericke , je aaO.) so gedeutet worden ist, dass hier andere rechtliche Grundsätze aufgestellt worden seien, hat der erkennende Senat bereits im Beschluss vom 01.08.2012 (1 Ss 206/12) klargestellt, dass das Wort „erneut“ in § 11 Abs. 1 S. 1 AufenthG ersichtlich die Notwendigkeit erneuter Einreise voraussetzt. cc) Hierzu verhält sich das Urteil des Landgerichts jedoch nicht. Die Strafkammer hätte jedoch über alle Tat- und Rechtsfragen des in ihrem Urteil zu Ziff. 1 geschilderten Lebenssachverhalts ohne Rücksicht auf die vom Angeklagten erklärte Berufungsbeschränkung neu befinden müssen. III. Wegen der aufgezeigten Mängel (§ 337 StPO) wird das angefochtene Urteil auf die Revision des Angeklagten in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufgehoben (§§ 349 Abs. 4, 353 Abs. 1 StPO). Die Aufhebung erfasst neben dem Schuldspruch (nebst Einzelstrafausspruch) zur Tat vom 26.12.2013 (unerlaubter Aufenthalt) auch den Gesamtstrafenausspruch. Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere kleine Strafkammer des Landgerichts Frankfurt a.M. zurückverwiesen, die auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu befinden haben wird (§ 354 Abs. 2 S. 1 StPO). Da darüber hinaus keine weiteren Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten offenbar geworden sind, war das Rechtsmittel entsprechend dem Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Revisionsgericht im Übrigen gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen.