Beschluss
1 Ws 33/14, 1 ARs 5/14
OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2014:0408.1WS33.14.00
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Tenor
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird zurückgewiesen. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen. Der mit Schriftsatz vom 05.03.2014 gestellte Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe für den mit Schriftsatz vom 04.03.2014 unabhängig von einer Prozesskostenhilfebewilligung gestellten Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist zurückzuweisen, da das Vorbringen des Antragstellers in der Antragsschrift vom 04.03.2014 dem Senat nicht ermöglicht zu überprüfen, ob die beabsichtigte Rechtsverfolgung Aussicht auf Erfolg hat. Der Antrag vom 04.03.2014 stellt sich vielmehr als unzulässig dar, so dass es dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe an der für eine stattgebende Entscheidung erforderlichen Erfolgsaussicht nach § 114 S. 1 ZPO fehlt. Der Antragsteller erhebt gegen die Beschuldigten - die Beschuldigte Y als seine vormalige Vermieterin, die Beschuldigte Z als benannte Nachmieterin und Zeugin in dem Räumungsprozess ... AG Stadt1 zwischen dem Antragsteller und der Beschuldigten Y - den Vorwurf des Betruges sowie der Falschaussage und er vertritt hierzu den Standpunkt, dass der gegen ihn geltend gemachte Kündigungsgrund des Eigenbedarfes nicht bestanden habe und im Räumungsprozess darüber hinaus falsche Angaben zur „Vermögenslage“ der Beschuldigten Z gemacht worden seien. Der gemäß § 172 Abs. 2 StPO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er den gemäß § 172 Abs. 3 S. 1 StPO zwingenden Formerfordernissen nicht gerecht wird. Diese erfordern eine Schilderung des Sachverhaltes, die das Oberlandesgericht in die Lage versetzt, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine „Schlüssigkeitsprüfung“ vorzunehmen. Hierzu ist eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Darstellung des Sachverhalts zur objektiven und subjektiven Tatseite erforderlich, aus der sich dem einem/einer Beschuldigten zur Last gelegte Straftatbestand ergibt und der bei Unterstellung hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde (ständige Rechtsprechung des OLG Frankfurt am Main, z.B. zuletzt Beschluss vom 17.03.2014 - 1 Ws 173/13 - m.w.N.). Dabei ist die Auseinandersetzung mit der Beweislage das Kernstück des Klageerzwingungsantrages, das keinerlei Auslassung verträgt (OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 79; 2003, 31; OLG Frankfurt, Beschluss vom 30.06.2010 - 3 Ws 324/10). Aus der Sachdarstellung muss ferner nicht nur ersichtlich sein, was dem/der Beschuldigten vorgeworfen wird, sondern es muss in groben Zügen auch der Gang des Ermittlungsverfahrens, der Inhalt der angefochtenen staatsanwaltschaftlichen Bescheide mitgeteilt und dargetan werden, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht zutreffen (Senat - Beschluss vom 17.03.2014). Die hiernach erforderliche Sachverhaltsschilderung kann dabei nicht durch Bezugnahmen auf den Akteninhalt oder dem Antrag beigefügte Anlagen ersetzt werden. Grundsätzlich ist eine vollständige Sachverhaltsdarstellung in der Antragsschrift zu fordern. Diesen Anforderungen wird die am 05.03.2014 vorab per Fax eingegangene Antragsschrift vom 04.03.2014, mit der sich der Antragsteller gegen den am 05.02.2014 zugestellten, mit Rechtsmittelbelehrung versehenen Beschwerdeentscheid wendet, entgegen der im Stellungnahmeschriftsatz vom 01.04.2014 formulierten Auffassung nicht gerecht. In der Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft vom 17.03.2014, auf die der Antragsteller mit Schriftsatz vom 01.04.2014 repliziert hat, ist insoweit ausgeführt: „… Mit der Antragsschrift ist ein Sachverhalt vorzutragen, der bei Unterstellung des hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in formeller und materieller Hinsicht rechtfertigen würde (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 56. Aufl., § 172 Rn. 27a). Erforderlich ist eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Schilderung des Geschehens, die das Oberlandesgericht in die Lage versetzt, allein anhand der Antragsschrift und ohne Rückgriff auf die Akten, frühere Eingaben oder andere Schriftstücke eine Schlüssigkeitsprüfung vorzunehmen (ständige Rechtsprechung, auch des Senats, vgl. z.B. Beschlüsse vom 06. 12. 2013 -Az. 1 Ws 133/13- und vom 15. 03. 2013 -Az. 1 Ws 136/12-; Meyer-Goßner, a.a.O.). Gemäß § 172 Abs. 3 StPO muss der Antrag die Tatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben (OLG Celle NStZ 1988, 568). Aus ihm muss nicht nur ersichtlich sein, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird. Es muss vielmehr der Gang des Ermittlungsverfahrens geschildert, der Inhalt der angefochtenen Bescheide mitgeteilt und dargetan werden, aus welchen tatsächlichen und rechtlichen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht zutreffen (h. M., vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 Rdnr. 21a, auch ständige Rechtsprechung des Senats, Senatsbeschluss vom 20. 09. 2013 -Az. 1 ARs 9/13-). Dabei ist die Auseinandersetzung mit der Beweislage das Kernstück des Klageerzwingungsantrags, das keinerlei Auslassungen verträgt (vgl. Senat, Beschluss vom 29.10.2013 -3 Ws 981/13-; Beschluss vom 30. Juni 2010 - 3 Ws 324/10; OLG Stuttgart, NStZ-RR 2002, 79; 2003, 331). Zu einer geschlossenen Darstellung des Gegenstandes eines Klageerzwingungsverfahrens gehört auch die Schilderung des Ablaufs eines in gleicher Sache anhängigen oder anhängig gewesenen Zivilprozesses und die Mitteilung des Inhalts der ergangenen Entscheidung (Senat, Beschluss vom 05.12.2012 - 1 Ws 119/12 - m.w.N.; vgl. OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.11.2008 -2 Ws 165/08 - m.w.N.). Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hätte nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Darstellung sich auch mit den Beweismitteln, insbesondere der Einlassung der Beschuldigten und den gegebenenfalls vorhandenen Zeugenaussagen, hier der Aussage der Antragstellerin, auseinandersetzen würde. Dies erfordert zwar keine wörtliche Wiedergabe. Der Antrag muss aber nicht nur eine Zusammenfassung des Inhalts der Einlassung des Beschuldigten und der wichtigen Zeugenaussagen in ihren wesentlichen Abschnitten enthalten, sondern auch eine Auseinandersetzung mit den Beweismitteln (OLG Frankfurt a.M., Beschluss vom 20.8.2012 - 2 Ws 102/12 - m.w.N.). Es genügt nicht, Widersprüche in den Aussagen der Zeugen darzustellen. Vielmehr ist auch die Darstellung des Antragstellers zunächst für sich genommen zu würdigen und sodann in Beziehung zu den sonstigen Zeugenaussagen zu setzen. Nur dann ist nämlich der anderen vom Gesetz vorgeschriebenen inhaltlichen Anforderung an den Antrag auf gerichtliche Entscheidung - die Angabe der Beweismittel - genüge getan. Diese Anforderung (§ 172 Abs. 3 S. 1 StPO) gebietet es, dass vom Antragsteller im Antrag die Beweismittel angeführt werden müssen, mit deren Hilfe nach seiner Auffassung die Richtigkeit des Tatsachenvortrages, also der hinreichende Tatverdacht und infolge dessen die Notwendigkeit der Erhebung der öffentlichen Klage begründet werden soll. Dies hat in der Weise zum objektiven und subjektiven Tatgeschehen zu erfolgen, dass erkennbar ist, dass für alle zum notwendigen Inhalt des Antrages gehörenden Tatsachen Beweismittel vorhanden sind, weshalb die Beweismittel den aufgestellten Behauptungen so zugeordnet werden müssen, dass eindeutig zu erkennen ist, welcher einzelne Umstand mit welchen Beweismitteln bewiesen werden soll (Senat, Beschluss vom 30.11.2012 - 1 Ws 116/12 - m.w.N.). Die Zulässigkeit eines Klageerzwingungsantrages setzt ferner voraus, dass sich aus der Antragsschrift ergibt, welches strafbare Verhalten in objektiver und subjektiver Hinsicht einem namentlich benannten oder jedenfalls konkret zuzuordnenden Beschuldigten vorgeworfen wird. Dies folgt schon daraus, dass gemäß § 175 S. 1 StPO das Verfahren die Erhebung der öffentlichen Klage bezweckt und in der Anklage der Angeschuldigte zu bezeichnen ist (§ 200 Abs. 1, S. 1 StPO), die Untersuchung und Entscheidung sich sodann gemäß § 155 Abs. 1 StPO nur auf die durch die Klage beschuldigten Personen erstreckt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 29.12.2009 - 3 Ws 283/09 - m.w.N.). Diese Voraussetzungen erfüllt die Antragsschrift nicht. … Auch fehlt eine Darstellung dazu, ob und gegebenenfalls welche Angaben welcher Beschuldigter - beschuldigt sind immerhin drei verschiedene Personen - im Einzelnen gemacht hat. Auch ein etwaiger Betrugsschaden wird vom Antragsteller nicht dargetan. Der Antragsteller legt auch nicht dar, welche vier Zeugen benannt wurden, was diese gesagt haben und warum dies dazu geeignet sein soll, welche etwaige Einlassung der Beschuldigten zu widerlegen und einen hinreichenden Tatverdacht zu begründen. Die Antragsschrift gibt auch weder den Inhalt des Einstellungsbescheids der Staatsanwaltschaft Limburg vom 22.05.2013 noch den vom 22.11.2013 noch den des Bescheids der Generalstaatsanwaltschaft wieder, sondern fasst diese lediglich zusammen. Eine Entscheidung über den Antrag ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten ist deshalb nicht möglich. … Soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung lediglich auf die Durchführung bestimmter Ermittlungen („Zumindest sind die noch offenen Beweismittel zu erforschen …“, S. 6) gerichtet ist, ist er ebenfalls unzulässig. Das Klageerzwingungsverfahren kann nicht mit der Anordnung beendet werden, dass die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen wieder aufzunehmen habe. Der hiervon geltende Ausnahmefall, dass die Staatsanwaltschaft rechtsirrtümlich bisher von der Durchführung von Ermittlungen abgesehen hat, ist vorliegend nicht gegeben (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 19.09.2012 - 2 Ws 109/12 - m.w.N.; Beschluss vom 04.01.2012 - 2 Ws 166/11 -). …“ Diesen Ausführungen tritt der Senat bei und merkt ergänzend auch mit Blick auf die Ausführungen im Stellungnahmeschriftsatz des Antragstellers vom 01.04.2014 an: In der Darstellung des Sachverhaltes durch den Antragsteller fehlt es bereits an schlüssigen Angaben dazu, dass ein sog. vorgetäuschter Eigenbedarf vorlag, der Voraussetzung für einen daran anknüpfenden Betrugsvorwurf ist, wenn die so begründete Wohnraumkündigung nachfolgend gerichtlich durchgesetzt wird bzw. der Versuch der Durchsetzung unternommen wird. Die Antragsausführungen lassen jegliche Mitteilung dazu offen, wann die so beanstandete Kündigung ausgesprochen wurde und zu welchem Beendigungszeitpunkt ihre Gestaltungswirkung eintreten sollte. Der Antragsteller teilt mit der Antragsschrift vom 04.03.2014 lediglich mit, dass „am 26.10.2011 vor dem AG Stadt1 ein Zivilverfahren“ stattfand. Dies lässt unbeachtet, dass dann, wenn ein Vermieter ein Mietverhältnis über Wohnraum wegen Eigenbedarfs wirksam gekündigt hat, der geltend gemachte Kündigungsgrund jedoch nachträglich wegfällt, dies nur dann zu berücksichtigen ist, wenn der Grund vor dem Ablauf der Kündigungsfrist entfallen ist. Nur in diesem Fall ist der Vermieter zu einer entsprechenden Mitteilung an den Mieter verpflichtet (BGH NJW 2006, 220 ff.). Dies findet seinen Grund - was näherer Darlegung nicht bedarf - darin, dass anderenfalls derjenige Mieter bevorzugt wird, der sich einer auf Eigenbedarf gestützten Kündigung entgegenstellt, weshalb der Vermieter darauf angewiesen ist, seine eigene Bedarfskündigung im Klagewege durchzusetzen und so riskiert, dass der Eigenbedarfsgrund vor Prozessbeendigung entfällt. Daraus folgt auch, dass auch im Falle des nachträglichen Wegfalls des Eigenbedarfsgrundes und nachfolgendem, auch personengleichem erneutem Eigenbedarf die Ausgangskündigung wirksam ist und bleibt. Im vorliegenden Zusammenhang, bei dem der Antragsteller den geltend gemachten Eigenbedarf anzweifelt, führt dies zur schlüssigen Bejahung eines sog. vorgetäuschten Eigenbedarfes nur dann, wenn konkrete und nachvollziehbare Angaben dazu gemacht werden, aus welchen Tatsachen in objektiver und subjektiver Hinsicht die - nicht einmal näher datierte - Eigenbedarfskündigung zu diesem Zeitpunkt unrichtig gewesen oder eine Offenbarungspflicht wegen Wegfalls des Eigenbedarfs vor dem Wirkungszeitpunkt der Eigenbedarfskündigung eingetreten sein soll. Hierzu enthalten die Ausführungen in der Antragsschrift vom 04.03.2014 nichts, sie erschöpfen sich vielmehr in Vermutungen des Antragstellers, die der Antragsteller in polizeilichen Meldevorgängen sowie aus seiner Sicht bestehenden finanziellen Unklarheiten auf Seiten der Beschuldigten sieht. Bei all dem handelt es sich um Umstände, die allenfalls indizielle Schlüsse zu einem im Zeitpunkt der Abgabe der Kündigungserklärung und in deren Wirkungszeitpunkt fehlenden Eigenbedarf zulassen, hinsichtlich derer die Ermittlungsbehörden ausweislich der weiteren Ausführungen in der Antragsschrift vom 04.03.2014 aber nachträgliche und ergänzende Ermittlungen durchgeführt haben. Mit diesen setzt sich die Antragsschrift vom 04.03.2014 jedoch aus den bereits in der Stellungnahme der Staatsanwaltschaft vom 17.03.2014 dargelegten Gründen nur in unzureichender Weise mit der Folge auseinander, dass dem Senat insgesamt die Überprüfung der Antragsschlüssigkeit auf der allein maßgeblichen Grundlage der Ausführungen in der Antragsschrift nicht möglich ist. Dann führt dies - wie eingangs dargestellt - zur Antragsunzulässigkeit. Für einen unzulässigen Klageerzwingungsantrag kann Prozesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil es ihm an der gemäß § 114 S. 1 ZPO erforderlichen Erfolgsaussicht mangelt. Da der Klageerzwingungsantrag als unzulässig verworfen wird, sind dem Antragsteller keine Kosten aufzuerlegen. Seine notwendigen Auslagen hat er ohnehin zu tragen.