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Beschluss

1 Ws 78/13

OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2013:0701.1WS78.13.00
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Tenor
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung wird als unzulässig verworfen. Der gemäß § 172 Abs. 2 StPO statthafte Antrag auf gerichtliche Entscheidung ist unzulässig, weil er den gemäß § 172 Abs. 3 S. 1 StPO zwingenden Formerfordernissen nicht gerecht wird. Diese erfordern eine Schilderung des Sachverhalts, die das Oberlandesgericht in die Lage versetzt, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine "Schlüssigkeitsprüfung" vorzunehmen. Hierzu ist eine in sich geschlossene und aus sich heraus verständliche Darstellung des Sachverhalts zur objektiven und subjektiven Tatseite erforderlich, aus dem sich der dem Beschuldigten zur Last gelegte Straftatbestand ergibt und der bei Unterstellung hinreichenden Tatverdachts die Erhebung der öffentlichen Klage in materieller und formeller Hinsicht rechtfertigen würde (ständige Rechtsprechung des OLG Frankfurt a.M., z.B. Beschlüsse vom 14.02.2005 - 3 Ws 105/05 - und vom 09.12.2005 - 3 Ws 992/05 - m.w.N.; OLG Düsseldorf NStZ-RR 1998, 365; OLG Hamm NStZ 1992, 250; Meyer-Goßner, StPO, 55. Auflage, § 172 Rdnr. 27 ff.). Dabei ist die Auseinandersetzung mit der Beweislage das Kernstück des Klageerzwingungsantrags, das keinerlei Auslassungen verträgt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 30.06.2010 - 3 Ws 324/10 -; OLG Stuttgart NStZ-RR 2002, 79; 2003, 331).Aus der Sachdarstellung muss ferner nicht nur ersichtlich sein, was dem Beschuldigten vorgeworfen wird, sondern es muss in groben Zügen auch der Gang des Ermittlungsverfahrens, der Inhalt der angefochtenen staatsanwaltschaftlichen Bescheide mitgeteilt und dargetan werden, aus welchen tatsächlichen oder rechtlichen Gründen die Erwägungen der Staatsanwaltschaft nicht zutreffen (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 27.2.2008 - 3 Ws 197/08 -; Beschluss vom 15. 3. 2004 -3 Ws 82/04 - st. Rspr. ; OLG Bamberg NStZ 1989, 543, 544; OLG Schleswig NStZ 1989, 286; OLG Düsseldorf NJW 1988, 1337; 1981, 934; OLG Stuttgart Justiz 20000, 1027, 1984, 189; OLG Koblenz VRS 48, 279; KG JR 1983, 345; NJW 1969, 108; Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 Rn 27 a). Die erforderliche Sachverhaltsschilderung kann dabei nicht durch Bezugnahmen auf den Akteninhalt oder dem Antrag beigefügte Anlagen ersetzt werden. Grundsätzlich ist eine vollständige Sachverhaltsdarstellung in der Antragsschrift zu fordern. Anlagen können allenfalls zur ergänzenden Erläuterung beigefügt werden, jedoch die vollständige Darstellung in der Antragsschrift nicht ersetzen (vgl. OLG Frankfurt a. M., Beschlüsse vom 26.07.2006 - 3 Ws 668/06 - und vom 12.07.2007 - 2 Ws 106/07 -; Meyer-Goßner, a.a.O., § 172 StPO Rdnr. 30). Diesen Formerfordernissen genügt die Antragsschrift nicht: Die Sachverhaltsschilderung in der Antragsschrift vom 18.04.2013 ist an den entscheidenden Stellen lückenhaft. Es wird lediglich ausgeführt, er (der Beschuldigte C) als Inhaber der Käufer-Gesellschaft (der D GmbH) könne und er werde die Gesellschaft mit dem für die Erfüllung des Kaufpreisanspruches (Euro 2.300.000,00) erforderlichen Kapital ausstatten. „Dementsprechend erklärte der Beschuldigte in § 3 Seite 5 des Notarvertrages, dass die Finanzierung des Kaufpreises über seine Bank sichergestellt ist“. Der Notarvertrag, so der weitere Vortrag in der Antragsschrift vom 18.4.2013, habe keine Vereinbarung über die vorläufige Vollstreckbarkeit bei Fälligkeit enthalten. Die Fälligkeitsvoraussetzungen werden nicht mitgeteilt, vielmehr wird nur vorgetragen, der Kaufpreisanspruch sei vom Beschuldigten trotz schriftlicher Fälligstellung durch Notarschreiben vom 5.11.2008 nicht - auch nicht teilweise - beglichen worden. Dies stellt einen schlüssigen Vortrag, der bei Unterstellung seiner Richtigkeit die Erhebung der öffentlichen Klage, hinsichtlich derer allenfalls der Vorwurf des Betruges in Betracht kommt, nicht dar. Der Vortrag lässt bereits einen Zusammenhang mit der Fälligstellung, die gegenüber dem Erwerber zu erfolgen hat, und der Nichtzahlung des Kaufpreisanspruchs, den der Beschuldigte nicht schuldete, nicht erkennen. Vielmehr wird nur vorgetragen, die Käufergesellschaft sei nicht mit dem für die Kaufpreiserfüllung erforderlichen Kapital ausgestattet worden, diese Ausstattung vorzunehmen sei von dem Beschuldigten „in der Notarsitzung am 4.6.2008 behauptet worden.“ Damit verkennt der Antragsteller, dass es sich bei § 263 StGB nicht um ein allgemeines Vermögensschädigungsdelikt handelt. Als relevante Schäden sind nur solche anzusehen, die stoffgleich mit dem erstrebten Vermögensvorteil sind. Der Schaden muss unmittelbare Folge der täuschungsbedingten Verfügung sein, welche den Schaden des Opfers herbeiführt (Fischer, StGB, 60. Aufl., § 263 Rdnr. 187). Solche Schäden werden vom Antragsteller mit der Antragsschrift vom 18.04.2013 nicht geltend gemacht. Zunächst wird betont, dass der Antragsteller auf Grund des Vertragsschlusses mit der D GmbH i.Gr. eine andere Verkaufsmöglichkeit nicht wahrgenommen habe. Damit wird ein etwaiger entgangener Gewinn des Antragstellers geltend gemacht, der jedoch in keiner Weise stoffgleich mit der vermeintlich durch den Beschuldigten C für die D GmbH i.Gr. erstrebten Vermögensvorteil sein kann. In der Folge wird geltend gemacht, dass der Beschuldigte durch den Kaufvertrag „die in § 10 geregelte Auflassungsvormerkung“ erlangt habe. Dass tatsächlich eine Auflassungsvormerkung gemäß § 883 Abs. 1 BGB - zudem zugunsten des Beschuldigten - in das Grundbuch eingetragen wurde, ist der Antragsschrift nicht zu entnehmen. Darauf, dass auch insoweit ein stoffgleicher Vermögensschaden oder eine stoffgleiche schadensgleiche Vermögensgefährdung nicht behauptet wird, kommt es dann nicht an. Die Antragsschrift enthält auch keine nennenswerte Wiedergabe des Inhalts der angegriffenen Bescheide, sodass für den angerufenen Senat nicht nachvollziehbar ist, aus welchen Gründen das Ermittlungsverfahren eingestellt wurde. Auf diese Formerfordernisse des § 172 Abs. 3 StPO wurde der Antragsteller in der mit dem angefochtenen Bescheid erteilten Rechtsbehelfsbelehrung ausdrücklich hingewiesen. Eine Nachholung oder Ergänzung der vom Gesetz vorgesehenen Anforderungen ist nach Ablauf der Antragsfrist nicht mehr möglich (zuletzt Senatsbeschluss vom 21.1.2013 - 1 Ws 147/12), weshalb der Senat zu den Ausführungen in dem Schriftsatz vom 28.5.2013 nur anmerkt, dass allein der schuldrechtliche Anspruch auf Erteilung einer Auflassungsvormerkung einen Vermögensschaden im Sinne des § 263 StGB bereits deshalb nicht begründen vermag, weil diese - wovon der Senat mangels Vortrag auszugehen hatte (s.o.) - nicht gemäß § 883 Abs. 1 BGB in das Grundbuch eingetragen wurde. Da der Antrag auf gerichtliche Entscheidung als unzulässig verworfen wird, sind dem Antragsteller keine Kosten aufzuerlegen. Seine notwendigen Auslagen hat er ohnehin zu tragen.