Beschluss
1 Ws 24/07
OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2007:1005.1WS24.07.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Verurteilten verworfen. I. Der Verurteilte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Gießen vom 2.5.2005 des Fahrens ohne Fahrerlaubnis, der Sachbeschädigung sowie der Beleidigung in 2 Fällen schuldig gesprochen. Gegen ihn wurde eine Gesamtfreiheitsstrafe von 14 Monaten verhängt sowie eine Sperrfrist für die Erteilung der Fahrerlaubnis von 24 Monaten festgesetzt. Auf die dagegen gerichtete Berufung des Verurteilten wurde das angefochtene Urteil mit Urteil der 8. kleinen Strafkammer des Landgerichts Gießen vom 26.10.2005 dahin abgeändert, dass der Verurteilte wegen Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer Freiheitsstrafe von 8 Monaten verurteilt wurde. Die Verwaltungsbehörde wurde angewiesen, dem Verurteilten vor Ablauf von zwei Jahren keine Fahrerlaubnis zu erteilen. Die Verurteilung beruhte dabei auf den Bekundungen der Zeugin Z1. Im übrigen wurde das Verfahren wegen eines Verfahrenshindernisses eingestellt. Die gegen die Verurteilung gerichtete Revision des Verurteilten wurde durch Beschluss des 2. Strafsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8.6.2006 –Az.: 2 Ss 68/06 - verworfen. Mit Schriftsatz vom 23.6.2006 beantragte der Verurteilte über seinen Verteidiger die Wiederaufnahme des Verfahrens gegen das Urteil des Landgerichts in Gießen vom 26.10.2005 zuzulassen und die Vollstreckung gem. § 360 Abs. 2 StPO aufzuschieben. Der Verurteilte stützte den Wiederaufnahmeantrag auf § 359 StPO und legte dar, dass der Zeuge Z2 nach dem angefochtenen Urteil des Landgerichts Gießen von der Polizeistation … am 12.12.2005 vernommen worden sei. Dabei habe sich herausgestellt, dass die Zeugin Z1 dem Zeugen Z2 am 1.12.2005 eine SMS geschickt habe und zwar mit folgendem Inhalt: „Hallo Z1! Ich bin Z2, konnte mich nicht melden, da ich kein Guthaben mehr auf meiner Karte hatte, hast du gesehen, wie schnell ich dem Arschloch-Typen eins ausgewischt habe beim Gericht. Diese Geschichte, dass der Typ im Auto gefahren ist, habe ich nur erfunden. Er hat kein Auto gefahren in meiner Gegenwart. Ich wollte ihm nur etwas heimzahlen. Bitte sag niemanden etwas davon. Es grüßt dich Z1.“ Als Versender sei die Handynummer X angezeigt worden. Diese Nummer gehöre zu dem Handy der Frau Z1 und sei im Handy des Herrn Z2 als solche abgespeichert. Am 4.12.2005 habe die Zeugin Z1 eine weitere SMS von ihrem Handy mit der besagten Nummer versandt: „Hallo Z2, du hast dich bei mir noch nicht gemeldet, bin auf dem Weihnachtsmarkt in Stadt1, willst du nicht auch mal kommen, ich weiß gar nicht mehr was ich am Freitag dir geschrieben habe, bis dahin viele Grüße Z1.“ Am 10.12.2005 um 18.49 Uhr habe der Zeuge Z2 die nächste und bislang letzte SMS von „Frau …“ erhalten. Hier habe sie geschrieben: „Hallo Z1, danke für deine Nachricht, ich möchte dich gerne mal einladen, was machst du Weihnachten am 1. oder 2. Weihnachtsfeiertag, dann können wir doch was Schönes bei mir zu Hause machen, es wird uns bestimmt nicht langweilig, dass kann ich dir versprechen, melde dich bitte bei mir. Viele Grüße Z1“. Frau … habe persönlich mit dem Zeugen Z2 und zwar wiederum unter der Handynummer X ca. 10 bis 15 Sek. nach dem 15.12.2005 gesprochen, da sie sich habe mit Herrn Z2 treffen wollen und er ihr persönlich per SMS mitgeteilt habe, er habe kein Auto, sie müsse bei ihm vorbeikommen. Zum Beweis bezieht sich der Verurteilte auf die Akten der Staatsanwaltschaft Gießen (Verfahren gegen Z1 wegen § 153 StGB– Az.: 404 Js 642/06) sowie das Zeugnis des Z2. Die 3. Strafkammer des Landgerichts Fulda verwarf den Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten mit Beschluss vom 13.1.2007 als unzulässig und wies den Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung als unbegründet zurück. Das Landgericht begründet dies im Wesentlichen damit, dass die SMS vom 1.12.2005 nicht geeignet sei, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des angefochtenen Urteils zu erschüttern. Es habe nämlich nicht festgestellt werden können, dass die Zeugin Z1 diese SMS tatsächlich verschickt habe. In dem gegen die Zeugin auf Anzeige des Verurteilten eingeleiteten Ermittlungsverfahren habe sie in ihrer polizeilichen Vernehmung bestritten, eine solche SMS versandt zu haben. Auch die angegebene Handynummer des Absenders stamme nicht von ihr. Das entsprechende Ermittlungsverfahren gegen Frau Z1 sei mit Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 20.2.2006 gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Danach habe ein Tatnachweis dahingehend, dass die auf dem Handy des Zeugen Z2 eingegangenen und von der als Versender angegebenen Handynummer abgesandten Mitteilungen von Frau Z1 stammen, nicht geführt werden können. Nutzerdaten für die Handynummer hätten nicht ermittelt werden können. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Verurteilte über seinen Verteidiger mit der sofortigen Beschwerde. Zur Begründung überreichte der Verteidiger mit Schriftsatz vom 2.2.2007 ein „Schreiben von Herrn Z2 vom 9.1.2007“ (Bl. 278 d. A.), aus dem sich ergebe, dass „doch die Zeugin Z1 die fraglichen SMS verschickt“ habe. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft bei dem Landgericht Fulda vom 22.3.2007 wurden am 17.4.2007 der Zeuge Z2 und am 26.4.2007 die Zeugin Z1 richterlich vernommen. Der Verteidiger begründet seine sofortige Beschwerde mit Schriftsatz vom 7.5.2007 dahingehend weiter, der Zeuge Z2 habe nunmehr mit seiner Aussage vom 17.4.2007 eindeutig bestätigt, dass er mit anwesend gewesen sei, als Frau Z1 am 8.1.2007 den Verurteilten angerufen habe. Durch die Aussage der Zeugin Z1 im Termin am 26.4.2007 sei die Glaubwürdigkeit der Zeugin weiter erschüttert. Sie habe ihre ursprüngliche Aussage plötzlich dahingehend geändert, dass der Verurteilte bei dem besagten Vorfall einen … gefahren habe, was sie über den A von einem gewissen gehört habe. Der Verteidiger legt weiter mit Schriftsatz vom 6.6.2007 dar, dass die Aussage des Zeugen Z2 keinesfalls so unglaubhaft sei, dass sie die Beweiskraft der Angaben der Zeugin Z1 nicht erschüttern würde. Zugunsten des Verurteilten sei zu berücksichtigten, dass die Zeugin ihre Aussage bezüglich der Farbe des PKW widerrufen bzw. abgeändert habe. Wenn die Zeugin aufgrund eines unbestimmten Hinweises ihre bisher eindeutige und wiederholte Aussage berichtige, bestehe der Verdacht, dass auch die übrigen Aussagen der Zeugin nicht hinreichend beweiskräftig seien. Der Verteidiger beruft sich ergänzend auf die Revisionsbegründungsschrift vom 5.1.2006. Mit Schriftsatz vom 20.9.2007 trägt er u.a. weiter vor, dass der in der Vernehmung vom 26.4.2007 erwähnte B bestätigen könne, dass er zu keinem Zeitpunkt gegenüber Herrn A geäußert habe, der Verurteilte sei mit einem … gefahren. Er bezieht sich auf Herrn B als Zeugen. II. Die sofortige Beschwerde ist zulässig. Sie ist statthaft (§ 372 StPO) und wurde sowohl formgerecht als auch innerhalb der Wochenfrist des § 311 Abs. 2 StPO eingelegt. Sie ist jedoch unbegründet. Das Landgericht hat im Ergebnis zutreffend den Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten als unzulässig verworfen und den Antrag auf Aufschiebung der Vollstreckung als unbegründet zurückgewiesen. Der Verurteilte macht zwar mit dem Wiederaufnahmeantrag vom 23.6.2006 neue Tatsachen und Beweismittel geltend, indem er insbesondere darlegt, dass am 1.12.2005 Frau Z1 eine SMS dem Zeugen Z2 geschickt habe, in der diese im wesentlichen dargelegt haben soll, sie habe die „Geschichte“, dass der Verurteilte im Auto gefahren sei, nur erfunden. Mit weiteren behaupteten SMS von Frau Z1 an den Zeugen Z2 vom 4.12. und 10.12.2005 will er untermauern, dass Frau Z1 von dem Handy mit der Nummer X SMS verschickt habe. Insgesamt will er damit die Glaubwürdigkeit der Zeugin Z1 in Zweifel ziehen und damit die Rechtfertigung der Verurteilung des Verurteilten wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis, begangen am 11.3.2004, da die Verurteilung wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis auf den Angaben von Frau Z1 beruht. Die beigebrachten neuen Tatsachen in Verbindung mit der Benennung des Z2 als Zeugen zum Beweis für die Verschickung der SMS an Frau Z1 sind nicht im Sinne des § 359 Nr. 5 StPO geeignet, das rechtskräftige Urteil zu erschüttern und die Freisprechung des Verurteilten zu begründen. Bei der Prüfung der Geeignetheit der neuen Tatsachen und Beweismittel ist eine hypothetische Schlüssigkeitsprüfung auf der Grundlage der Annahme vorzunehmen, dass die in dem Antrag behaupteten Tatsachen richtig sind und die beigebrachten Beweismittel den ihnen zugedachten Erfolg haben werden (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 50. Aufl., § 368 Rdnr. 8). Dabei bedarf es nicht zwingend der Einengung auf eine rein abstrakte Schlüssigkeitsprüfung. Eine Vorwegnahme der Beweiswürdigung ist in gewissen Grenzen zulässig. Das Gericht darf die Beweiskraft der beigebrachten Beweismittel werten, soweit das ohne förmliche Beweisaufnahme möglich ist (vgl. BGHSt 17, 303, 304). Dabei ist vom Standpunkt des erkennenden Gerichts im Freibeweis zu prüfen, ob das Urteil bei Berücksichtigung der neuen Beweise anders ausgefallen wäre (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., Rdnr. 9). Zu diesem Zweck muss das Antragsvorbringen zu dem gesamten Inhalt der Akten und zu den früheren Beweisergebnis in Beziehung gesetzt werden (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O.). Erheblich ist das Wiederaufnahmevorbringen dann, wenn die neuen Tatsachen oder Beweismittel geeignet sind, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Gerichts zu erschüttern. Das muss nicht sicher, aber genügend wahrscheinlich sein. Es müssen ernste Gründe für die Beseitigung des Urteils sprechen, wobei der Zweifelssatz in diesem Zusammenhang keine Bedeutung hat (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O. Rdnr. 10; Senatsbeschl. v. 6.8.2003 – Az.: 1 Ws 42/03 und vom 12.9.2006 – 1 Ws 75/06 -). Nach diesen Grundsätzen sind die von dem Verurteilten vorgetragenen neuen Tatsachen und der angebotene Beweis nicht geeignet, die den Schuldspruch tragenden Feststellungen des Urteils zu erschüttern und seine Freisprechung herbeizuführen. Unter Berücksichtigung des gesamten Akteninhalts und den unterdessen durchgeführten Vernehmungen der Zeugin Z1 am 20.12.2005 durch die Polizei und am 26.4.2007 durch eine Richterin erachtet der Senat die Darlegung der Zeugin, dass sie nie eine SMS an den Zeugen Z2 geschickt habe, für glaubhaft. Die Zeugin hat nämlich spontan in ihrer Vernehmung vom 20.12.2005 auf die Frage nach der Handynummer X, von der die SMS abgeschickt worden sein sollen, sogleich angegeben, dass sie diese Nummer nicht kenne, ihr die Nummer nichts sage. Sie hat es aber nicht dabei belassen, die Kenntnis der Nummer zu bestreiten, sie hat vielmehr direkt vor der Polizei ihr Handy mit der Nummer Y überprüft und hierin die fragliche Nummer X gefunden, verbunden mit einer Mitteilung, die von dieser Handynummer am 19.8.2005 gekommen sei. Diese SMS hat den Inhalt: „Herzlichen Glückwunsch Arschlochmann zu deinem 42. Geburtstag. Pass bitte auf, dass dein Hephatitisnuttchen keinen Sack voll einschenkt. Das wäre schade, Gruß W“. Die Zeugin legte insoweit dar, dass sie nicht wisse, wer die Mitteilung geschickt habe, sie kenne keine W, es sei aber genau die Ausdrucksweise des Verurteilten. Dieser wisse, dass an diesem Tag ihr Freund A Geburtstag habe. Sie glaube, dass die Mitteilung von dem Verurteilten komme. Dass damit bei der spontanen Überprüfung bei der Vernehmung durch die Polizei am 20.12.2005 eine SMS von dem besagten Handy auf dem Handy der Zeugin gefunden wurde, spricht dafür, dass die Zeugin das fragliche Handy, von dem die SMS geschickt wurde, nicht benutzte, das Handy vielmehr eher von dem Verurteilten benutzt wurde. Die Angaben des Zeugen Z2 in seiner polizeilichen Vernehmung vom 12.12.2005 und seiner richterlichen Vernehmung vom 17.4.2007 zu der Verschickung der SMS durch Z1 erscheinen wenig glaubhaft. Jedenfalls lässt sich daraus nicht mit der erforderlichen Sicherheit ableiten, dass die SMS letztlich von der Zeugin Z1 stammen. Gegen die Glaubwürdigkeit des Zeugen Z2 sprechen insbesondere seine sich aus dem Urteil des Landgerichts Gießen vom 26.10.2005 ergebenden Aussagen in dem Berufungsverfahren gegen den Verurteilten, die im Widerspruch zu seinen Angaben insbesondere bei der polizeilichen Vernehmung vom 12.12.2005 stehen. Gemäß dem Urteil vom 26.10.2005 hat der Zeuge Z2 bekundet, er sei an einem Donnerstag im März 2004 nach seiner Arbeit gegen 17.15 Uhr bis 17.30 Uhr in der Werkstatt des Zeugen Z3 gewesen, um sein Kraftfahrzeug zur Reparatur zu bringen, da der „TÜV“ überfällig gewesen sei. Um diese Zeit sei der Verurteilte in der Werkstatt gewesen und habe sich mit ihm unterhalten. Am darauf folgenden Samstag sei der Verurteilte zu ihm gekommen, um ihm im Auftrag seines Chefs einen Reparaturtermin für die nächste Woche zu geben. Bei dieser Gelegenheit habe ihm der Verurteilte erzählt, dass die Polizei ihm vorwerfe, am letzten Donnerstag um 17.30 Uhr in Stadt2 mit dem Auto gefahren zu sein, obwohl der doch zu dieser Zeit in der Werkstatt gewesen sei. Der Zeuge bekundete weiter, dass im Hinblick auf dem Besuch des Verurteilten am Samstag er sich noch genau daran erinnern könne, dass der Verurteilte am Donnerstag zuvor um 17.30 Uhr in der Werkstatt gewesen sei und mit ihm gesprochen habe. Er wisse auch noch genau, dass dies alles im März 2004 gewesen sei. Er könne allerdings nicht sagen, ob es sich bei dem Donnerstag, an dem er die Werkstatt aufgesucht habe, um den 11. März 2004 oder um einen anderen Donnerstag im März gehandelt habe. Im Gegensatz dazu will er sich in der polizeilichen Vernehmung vom 12.12.2005 wieder genau daran erinnern können, dass der Verurteilte am 11.3. des vergangenen Jahres (also 2004) zu der Werkstatt gekommen sei und er mit dem Verurteilten gegen 17.15 Uhr bis 17.30 Uhr gesprochen habe. Es ist nicht nachvollziehbar, wieso der Zeuge sich dann wieder an das genaue Datum entgegen seinen Bekundungen vor dem Landgericht erinnern kann. Diese Umstände sprechen dafür, dass ihm nunmehr insgesamt bezüglich seiner jetzigen Angaben auch kein Glauben geschenkt werden kann. Jedenfalls werden durch die Angaben des Zeugen Z2 die Bekundungen der Zeugin Z1 nicht erschüttert. Die Glaubwürdigkeit der Zeugin Z2 wird auch nicht dadurch in Frage gestellt, dass die Zeugin nunmehr in ihrer richterlichen Vernehmung vom 26.4.2007 ihre frühere Aussage, dass der Verurteilte einen dunkelblauen PKW gefahren habe, dahingehend änderte, sie habe, „vom Hörensagen erfahren …, dass Herr C bei besagtem Vorfall einen … mit dem amtlichen Kennzeichen … fuhr, der einem D (phon.) aus Stadt3 gehört… Ein gewisser B, dessen vollständiger Name mir nicht bekannt, ist wusste dies vom Herrn C selbst und hat es wiederum meinem damaligen Lebensgefährten Herrn A …, erzählt, der es wiederum mir berichtete.“ Die Zeugin korrigiert nämlich ihre Aussage zu der Farbe des PKW nur „vom Hörensagen“ ihres früheren Lebensgefährtin, ohne dies aber als eigene Wahrnehmung zu bestätigen. Damit zieht sie nur Schlussfolgerungen aus fremden Bekundungen, was ihre Aussage zum Fahren des PKW durch den Verurteilten selbst nicht entkräftet. Ihre Bekundung dokumentiert vielmehr, dass sie bemüht ist, zur Aufklärung umfassend beizutragen und mögliche Irrtümer bei der Farbe des PKW zu korrigieren. Soweit der Verurteilte sich in seinem Wiederaufnahmeantrag zusätzlich auf ein persönliches Gespräch zwischen Frau Z1 und dem Zeugen Z2 unter der Handynummer X stützt und damit wohl generell unter Beweis stellen will, dass Frau Z1 die genannte Handynummer nutzte, sind die unter Beweis gestellten Tatsachen nicht präzise dargelegt, insbesondere ist nicht im einzelnen nachprüfbar unter Beweis gestellt, wann dieses persönliche Gespräch stattgefunden haben soll. Der Verurteilte stützt sich nur pauschal darauf, dass Frau Z1 mit dem Zeugen Z2 unter der angegebenen Handynummer „ca. 10 bis 15 Sek. nach dem 15.12.2005 gesprochen habe“. Wann konkret dieses Gespräch gewesen sein soll, wird nicht dargelegt. Unter Berücksichtigung der oben genannten Umstände im übrigen ist auch insoweit die Glaubwürdigkeit des Zeugen Z2 in Zweifel zu ziehen. Soweit sich der Verurteilte ferner auf die Beiziehung der Akten der Staatsanwaltschaft Gießen im Verfahren gegen Z1 – Az.: 404 Js 642/06 - bezieht, ist der Antrag auf Beiziehung der Akten kein ordnungsgemäßer Antrag auf Beiziehung eines bestimmten Beweismittels. Der Verurteilte hätte sich im Einzelnen konkret auf bestimmte Urkunden aus dieser Akte beziehen müssen. Der Senat ist nicht verpflichtet die Akten beizuziehen und sich die von dem Verurteilten behaupteten Tatsachengrundlage aus dieser Akte herauszusuchen. Soweit sich der Verurteilte über seinen Verteidiger in der Beschwerdeschrift vom 2.2.2007 auf das angebliche Gespräch vom 8.1.2007 zwischen dem Verurteilten und der Zeugin Z1 – der Verurteilte soll gemäß einem Schreiben des Z2 vom 9.1.2007 gegen 19.45 Uhr am 8.1.2007 von Frau Z1 angerufen worden sein und u.a. geäußert haben, „sie möchte dringend mit ihm – dem Verurteilten – reden wegen der von ihr irrtümlich gestellten Anzeige. Es tut ihr leid und sie möchte mit ihm zur Polizei gehen, damit es wieder wird wie früher. Aber sie hat Angst bestraft zu werden“ - und als Beweismittel auf den Zeugen Z2, der sich zu Besuch bei dem Verurteilten aufgehalten und das Gespräch „dank Lautsprecher“ mitbekommen haben will, stützen will, ist dies in dem vorliegenden Wiederaufnahmeverfahren nicht möglich. Das Nachschieben neuer Tatsachen und Beweismittel mit der Beschwerde ist nämlich unzulässig (vgl. Meyer-Goßner, a.a.O., § 372 Rdnr. 7). Soweit sich der Verurteilte in der Beschwerdebegründung vom 2.2.2007 im übrigen darauf beruft, dass sich aus dem Schreiben des Zeugen Z2 vom 9.1.2007 ergebe, dass die Zeugin Z1 die fraglichen SMS verschickt habe, lässt sich ein solcher Schluss aus dem Schreiben nicht ziehen. Das Schreiben vom 9.1.2007 bezieht sich lediglich auf das – oben näher dargelegte - Telefonat der Zeugin Z1 am Abend des 8.1.2007 mit dem Verurteilten. Wenn die Zeugin Z1 tatsächlich an diesem Abend gesagt habe, dass sie mit dem Verurteilten dringend wegen der von ihr „irrtümlich gestellten Anzeige“ reden wolle, bedeutet dies noch nicht, dass sie auch die SMS verschickt hat. Auch soweit der Verurteilte sich nunmehr mit Schriftsatz vom 20.9.2007 seines Verteidigers auf den Zeugen B stützt, der am 14.8.2007 dem Verurteilten gegenüber erklärt habe, die Zeugin Z1 habe unmittelbar nach der Verurteilung des Verurteilten ihm gegenüber erklärt, sie habe den „Verurteilten hereingelegt und ohne Begründung belastet“, er - der Zeuge B – habe den Verurteilten „zu keinem Zeitpunkt überhaupt mit einem Auto fahren sehen“ und habe „zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem weiter erwähnten Herrn A geäußert …, der Verurteilte sei mit einem … gefahren“, handelt es sich ebenfalls um ein unzulässiges Nachschieben von neuen Tatsachen und Beweismitteln. Soweit der Zeuge B dafür benannt wird, dass er den Verurteilten „zu keinem Zeitpunkt überhaupt mit einem Auto habe fahren sehen“, vermag dieser Umstand im übrigen nicht die Verurteilung zu erschüttern, sie besagt nichts zu einem Fahren des Verurteilten am 11.3.2004 und beinhaltet lediglich eine allgemeine Aussage des Zeugen. Dass er „zu keinem Zeitpunkt gegenüber dem weiter erwähnten Herrn A geäußert hat, der Verurteilte sei mit einem … gefahren“ lässt zudem keine Rückschlüsse auf eine fehlende Glaubwürdigkeit der Zeugin Z1 zu, da die Zeugin – wie bereits ausgeführt - nur vom Hörensagen Äußerungen des Herrn A und nicht des Herrn B weitergab. Selbst wenn der Zeuge B die Beweistatsache bestätigen würde, besagt dies noch nichts darüber, was Herr A gegenüber der Zeugin äußerte. Nach alledem ist die sofortige Beschwerde des Verurteilten unbegründet. Sie ist auch unbegründet, soweit sie sich gegen die Ablehnung der Unterbrechung der Vollstreckung wendet. Diese kommt nur in Betracht, wenn der Wiederaufnahmeantrag Erfolgsaussichten hat. Erfolgsaussichten sind nicht gegeben. Die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.