Beschluss
1 Ss 42/02
OLG Frankfurt 1. Strafsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2003:0304.1SS42.02.0A
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Leitsätze
Zur Aufhebung eines erstinstanzlichen Strafurteils wegen eines Begründungsmangels
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur Aufhebung eines erstinstanzlichen Strafurteils wegen eines Begründungsmangels Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten durch Urteil vom 31.01.2001 wegen Beihilfe zum Verstoß gegen das Ausländergesetz gemäß § 92a Abs.1 Nr.1 AuslG zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 30 DM verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte Berufung eingelegt, die die 20. Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main durch Urteil vom 04.09.2001 mit der Maßgabe verworfen hat, dass die Tagessatzhöhe auf 20 DM festgesetzt wurde. Hiergegen richtet sich die form- und fristgerecht eingelegte Revision des Angeklagten. Sie rügt die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Sachrüge führt zur Aufhebung des Urteils. Eines Eingehens auf die ebenfalls erhobene Verfahrensrüge bedarf es daher nicht. Die Strafkammer hat folgende Feststellungen getroffen: Der Angeklagte, der Gesellschafter-Geschäftsführer der Fa. A GmbH war, beschäftigte im November 1998 bei einem Bauvorhaben der Universität ... für 3 Wochen den türkischen Staatsangehörigen B. Der Angeklagte wusste, dass B sich illegal in Deutschland aufhielt und nicht im Besitz einer Arbeitserlaubnis war. Er beschäftigte ihn aber, um insbesondere Sozialabgaben zu ersparen. Die konkrete Beschäftigung des B auf der Baustelle erfolgte im Rahmen eines Subunternehmervertrags der Fa. A mit der Fa. C, die als Generalunternehmerin bei diesem Bauvorhaben tätig war. Die Fa. C hatte zur Unterkunft für ihre Arbeiter und für Arbeiter der Subunternehmer eine Wohnung angemietet, in der auch B untergebracht war. Im Bundesgebiet hielten sich zumindest zeitweise auch dessen Familienangehörigen D und E auf. Die Revision ist begründet. Die Feststellung tragen die Verurteilung wegen einer Straftat nach § 92a Abs. 1 Nr. 1 AuslG nicht. Nach dieser Vorschrift macht sich u.a. strafbar, wer einem Ausländer zum unerlaubten Aufenthalt im Bundesgebiet vorsätzlich Hilfe leistet, um sich zu bereichern. Der Strafbestimmung unterfällt jede Hilfe und Förderung, die es dem Ausländer zumindest erleichtert, sich unerlaubt im Bundesgebiet aufzuhalten (BGH NJW 1999, 2827 ; Senge in Erbs-Kohlhaas, Strafrechtl. NebenG (AuslG), Stand August 2000, § 92a Rdnr. 3; Tröndle-Fischer, StGB, 51. Aufl. § 27 Rdnr. 2, 2c). Die Vorschrift des § 92a Abs.1 Nr.1 AuslG erfasst daher eine zur Täterschaft verselbständigte eigennützige Teilnahmehandlung zu dem Vergehen des § 92 Abs. 1 Nr. 1 AuslG. Für deren Auslegung hat die im Rahmen der Anwendung der allgemeinen Beihilfevorschrift des § 27 StGB in Bezug auf das Dauerdelikt des unerlaubten Aufenthalts im Bundesgebiet (§ 92 Abs. 1 Nr.1 AuslG) vorgenommene Konkretisierung zu gelten, dass die bloße Gewährung von Unterkunft und die Entlohnung von Arbeitsleistungen zur Tatbestandsverwirklichung nicht genügt, wenn der Ausländer unabhängig hiervon zur Fortsetzung des Aufenthalts entschlossen war und er auch keiner Bestärkung in seinem Tatentschluss mehr bedurfte (BGH NJW 1990, 2207 ; BayObLG NStZ 1999, 627 f. ; Tröndle Fischer, a.a.O., Rdnr. 2c). Feststellungen in dieser Richtung fehlen in dem angegriffenen Urteil. Die Strafkammer hat ins Zentrum ihrer Erörterung Feststellungen zur Beschäftigung des B bei der Fa. A gestellt. Mit dem Nachweis einer solchen Beschäftigung ist aber noch nicht über die Frage entschieden, ob der Angeklagte den illegalen Aufenthalt des B unterstützt hat. Feststellungen dazu waren nicht verzichtbar. Nach den Feststellungen liegt es nahe, dass B auch unabhängig von einer Tätigkeit für die Fa. A entschlossen war, im Bundesgebiet zu bleiben, um hier wie D und E gegen Lohn zu arbeiten. Anhaltspunkte dafür, dass er sein Verbleiben in Deutschland von einer Beschäftigung durch die Fa. A abhängig gemacht hat, sind nicht erkennbar. Dies gilt umso mehr, als die Strafkammer keine Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des B und den Umständen seiner Einreise in das Bundesgebiet sowie der Dauer seines Aufenthalts hier getroffen hat, woraus Rückschlüsse auf seine selbst gesetzten Bedingungen für die Aufrechterhaltung des illegalen Aufenthalts zu ziehen wären. Auch das Fehlen von Feststellungen zur subjektiven Tatseite stellt sich als Begründungsmangel dar, der zur Aufhebung des Urteils zwingt. Die dem Angeklagten zur Last gelegte Straftat setzt vorsätzliches Handeln voraus. Solche Feststellungen sind hier nicht deswegen entbehrlich, weil sie aus den Feststellungen zur äußeren Tatseite zu entnehmen wären. Denn die Strafkammer hat kein Verhalten des Angeklagten festgestellt, das den Schluss auf eine vorsätzliche Unterstützung des B bei dessen illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet zuließe. Nach den Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen ist es offen, ob der Angeklagte den illegalen Aufenthalt des B oder nur zeitweise dessen unerlaubte Beschäftigung habe unterstützen wollen, die aber an der bereits getroffenen Vorentscheidung des B für ein die festgestellte kurzfristige Beschäftigung bei der Fa. A übergreifendes illegales Verbleiben in Deutschland nichts änderte (vgl. hierzu BayObLG NStZ 1999, 627 (628) ). Im übrigen setzt die Verurteilung nach der zur Täterschaft erhobenen Beihilfe im Sinne von § 92a Abs.1 Nr.1 AuslG voraus, dass zwischen der Förderung des illegalen Aufenthalts des Ausländers und dem Erhalten eines Vermögensvorteils ein kausaler und finaler Zusammenhang besteht (vgl. Senge, a.a.O., § 92a Rdnr. 6 m.w.N.). Auch zu diesem Zusammenhang sind bisher keine konkretisierenden Feststellungen getroffen. Die aufgezeigten Mängel führen zur Aufhebung des Urteils. Eine beschränkte Aufhebung unter Aufrechterhaltung der Feststellungen zum Beschäftigungsverhältnis ist nicht möglich. Die Feststellungen zum Beschäftigungsverhältnis und die noch zu treffenden Feststellungen zur objektiven und subjektiven Seite des Unterstützungsverhaltens des Angeklagten hängen unter dem Gesichtspunkt der Überführung des Angeklagten so eng zusammen, dass – was bei einer Teilaufhebung aber geboten wäre - die Grenzen für eine Bindung der Strafkammer bei der neuen Entscheidung nicht klar zu bestimmen wären. So kommen hier etwa ergänzende Feststellungen zu den Bedingungen des Beschäftigungsverhältnisses in Betracht, die Aufschluss über die Abhängigkeit des illegalen Aufenthalts des B von den durch den Angeklagten gewährten Beschäftigungsmöglichkeiten und über die Willensrichtung des Angeklagten (etwa im Hinblick auf die Vereinbarung einer längerfristigen, das EntdeckungsrAo mindernden Beschäftigung an wechselnden Einsatzorten oder auf eine Zusage von anonymer Unterkunft als einer Lohnnebenleistung) geben. Auf den mit der Revision in erster Linie begehrten Freispruch konnte nicht erkannt werden. Das Revisionsgericht hat freizusprechen, wenn die zu einem bestimmten Anklagepunkt fehlerfrei und erkennbar vollständig getroffenen Feststellungen zweifelsfrei ergeben, dass der Angeklagte sich hiernach unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt strafbar gemacht hat (Meyer-Goßner, StPO, 46. Aufl., § 354 Rdnr. 3 m.w.N.) . Der Senat erachtet weitergehende Feststellungen, etwa zu den Bedingungen des Beschäftigungsverhältnisses durch Vernehmung der (möglicherweise inzwischen ladungsfähigen) Zeugen B und E sowie der Zeugen F und G, für möglich. Nach allem war die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Frankfurt am Main zurückzuverweisen.