OffeneUrteileSuche
Beschluss

1 UF 143/23

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0516.1UF143.23.00
2Zitate
9Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

2 Entscheidungen · 9 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
I. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Frankfurt am Main vom 22.05.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Umgang der Mutter mit X, geb. am XX.XX.2018, wird in Abänderung der Vereinbarung vom 06.09.2021, Az. ... bis zum 31.12.2024 ausgeschlossen. 2. Der Senat weist darauf hin, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung einer Person gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen, gegen diese Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 EUR bzw., sofern dies nicht beigetrieben werden kann oder dessen Anordnung aus sonstigen Gründen keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
I. Auf die Beschwerde der Mutter wird der Beschluss des Amtsgerichts -Familiengerichts- Frankfurt am Main vom 22.05.2023 abgeändert und wie folgt neu gefasst: 1. Der Umgang der Mutter mit X, geb. am XX.XX.2018, wird in Abänderung der Vereinbarung vom 06.09.2021, Az. ... bis zum 31.12.2024 ausgeschlossen. 2. Der Senat weist darauf hin, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung einer Person gegen die sich aus diesem Beschluss ergebenden Verpflichtungen, gegen diese Ordnungsgeld von bis zu 25.000,00 EUR bzw., sofern dies nicht beigetrieben werden kann oder dessen Anordnung aus sonstigen Gründen keinen Erfolg verspricht, Ordnungshaft von bis zu sechs Monaten festgesetzt werden kann. II. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat die Mutter zu tragen. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 8.000,00 EUR festgesetzt. I. Aus der am XX.XX.2017 geschlossenen Ehe der Beteiligten ging am XX.XX.2018 X hervor. Am 11.07.2019 kam es zur Trennung der Eltern, das Kind lebte zunächst im Haushalt der Mutter. In Folge wurde vor dem Amtsgericht -Familiengericht- Frankfurt am Main unter anderem unter Az. ... ein sorgerechtliches Verfahren geführt, während dessen Laufs sich die Mutter von August 2020 bis März 2021 mit dem Kind nach Stadt2 begab, ohne dass der Vater oder die übrigen Beteiligten Kenntnis von ihrem Aufenthaltsort hatten. Auch nach ihrer Rückkehr im Frühjahr 2021 gab die Mutter den Aufenthaltsort von X zunächst nicht preis. In einem Anhörungstermin in jenem Verfahren am 22.3.2021 erklärte sie ausdrücklich, keine Angaben zum aktuellen Aufenthalt des Kindes zu machen. In jenem Verfahren wurde dem Vater durch Beschluss vom 19.08.2021, der durch Entscheidung des OLG Frankfurt vom 02.03.2022 im Verfahren zu Az. ... bestätigt wurde, die alleinige elterliche Sorge übertragen. Die Eltern schlossen am 06.09.2021 in einem zu Az. ... geführten Umgangsverfahren einen familiengerichtlich gebilligten Vergleich, nach dem die Mutter in jeder ersten Woche von mittwochs bis montags und in der zweiten Woche von mittwochs bis donnerstags Umgang hat. Darüber hinaus wurden Regelungen zu den Feiertagen und zum Geburtstag von X getroffen. Darüber hinaus kamen die Eltern überein, Beratung in Anspruch zu nehmen. In der Folge scheiterte die von den Eltern aufgenommene Elternberatung wiederholt. Das vorliegende Verfahren wurde auf Anregung des Vaters vom 31.03.2022 mit dem Begehren eingeleitet, den Umgang dahingehend abzuändern, dass dieser nur noch am Wochenende erfolge. Zur Begründung verwies er darauf, dass der Umgang zwar entsprechend des Vergleichs umgesetzt worden sei, die Mutter das Kind aber an Werktagen viel zu spät in den Kindergarten bringe und es viel zu früh abhole, weshalb X nicht in Spielsituationen mit anderen Kindern komme. Obwohl die Erzieherinnen und die Leitung der Einrichtung die Mutter hierauf angesprochen hätten, sei eine Veränderung in ihrem Verhalten nicht eingetreten. Darüber hinaus habe die erforderliche Elternberatung nicht durchgeführt worden können, weil die Mutter diese ablehne. Durch Beschluss vom 05.04.2022 ist Frau V zur Verfahrensbeiständin bestellt worden. Die Mutter holte X am 06.04.2022 zum Umgang ab. Nachfolgend besuchte er den Kindergarten nicht und wurde auch nicht am 11.04.2022 wieder in die Obhut des Vaters gegeben. Der Kindergartenleitung, nicht aber dem Vater teilte sie schließlich mit, dass X an Covid erkrankt sei. Das Amtsgericht Frankfurt am Main hat durch Beschluss vom 12.04.2022, Az. ..., die Herausgabe von X angeordnet. Diese wurde am 13.04.2022 mit Unterstützung der Polizei und des Gerichtsvollziehers vollstreckt. Die Mutter schloss sich mit dem Kind im Bad ein, dessen Tür aufgebrochen wurde. Das Kind äußerte in der Situation gegenüber den Beamten, dass der Papa ihn „auf den Popo haue“. Nach Einschätzung der Polizeibeamten habe seine Aussage einstudiert gewirkt. Am 21.04.2022 fand ein erster Anhörungs- und Erörterungstermin vor dem Familiengericht statt, zu dem die Mutter nicht ordnungsgemäß geladene werden konnte. Die Verfahrensbeiständin teilte mit, dass sich die Mutter auf ihre Kontaktversuche nicht gemeldet habe. Sie äußerte die fachliche Einschätzung, dass die Umgangsregelung abgeändert werden müsse. Die Mutter hätte den Vater über die Covid-Infektion des Kindes unterrichten und für dessen regelmäßigen Besuch in der Kindertagesstätte Sorge tragen müssen. Sie schade dem Kind durch wiederholte Manipulation. Die Verfahrensbeiständin regte einen begleiteten Umgang der Mutter an; das Jugendamt folgte dieser fachlichen Einschätzung. Das Amtsgericht Frankfurt am Main schloss durch Beschluss vom 21.04.2022, Az. ..., den Umgang der Mutter mit X bis zum neuen Termin im vorliegenden Hauptsacheverfahren einstweilen aus. Der Leiter der Kindertagesstätte teilte mit 04.05.2022 mit, dass die Mutter telefonisch und persönlich wiederholt Informationen über X begehrte. Am 23.05.2022 fand eine zweite persönliche Anhörung der Eltern vor dem Amtsgericht statt. Die Mutter führte aus, den Vater über die Covid-Infektion nicht unterrichtet zu haben, da er sie nicht über das Ergebnis der U8 Vorsorgeuntersuchung informierte. Frau W vom Jugendamt berichtete, den Eltern Anträge auf begleiteten Umgang übermittelt und die Mutter zu einem Gespräch eingeladen zu haben; sie habe dieses Angebot nicht wahrgenommen. Die Beteiligten schlossen nachfolgend eine Vereinbarung zum Umgang. Sie sah unter anderem vor, dass die Mutter unbegleiteten Umgang wahrnimmt und den regelmäßigen Besuch des Kindergartens sicherstellt. Nach einer Übergangsphase sollte der Umgang sich nach der im Verfahren zu Az. ... gestalteten Regelung richten. Sowohl die Verfahrensbeiständin wie auch die Vertreterin des Jugendamts unterstützten diese Vereinbarung, letztere äußerte jedoch zugleich, dass sie begleitete Umgangskontakte für sinnvoll erachtet hätte. Am 02.06.2022 meldete die Mutter X mit der Begründung, er habe einen wichtigen Termin, bei der Kindertagesstätte ab. In der Folge stellte sie ihn der Staatsanwaltschaft vor, da er zwei Hämatome am Rücken aufwies. Die Staatsanwaltschaft verwies sie an die Polizei weiter, welche das Jugendamt einbezog. Als die Mutter deshalb die Dienststelle verlassen wollte, wurde das Kind in Obhut genommen und nachfolgend dem Vater übergeben. In der Folge regte das Jugendamt an, den Umgang der Mutter auszuschließen. Es gelangte zu der fachlichen Einschätzung, dass die Mutter das Kind instrumentalisiere und sich nicht an Absprachen halte. Das Amtsgericht schloss durch Beschluss vom 07.06.2022 im Verfahren zu Az. ... in Abänderung des Beschlusses vom 23.05.2022 den Umgang bis zum 06.12.2022 aus. Am 23.06.2022 passte die Mutter den Vater und X auf dem Weg zum Kindergarten ab und versuchte vergeblich, ihn vom Vater wegzuziehen. An einem weiteren Anhörungs- und Erörterungstermin, der am 11.07.2022 stattfand, nahm die Mutter nicht teil. In diesem sprachen sich die Verfahrensbeiständin und das Jugendamt für begleitete Umgangskontakte aus. Frau W und Frau Q vom Jugendamt berichteten, die Mutter in Anwesenheit ihres Verfahrensbevollmächtigten und des Herrn P zum begleiteten Umgang beraten und entsprechende Formulare ausgehändigt zu haben. Der Vater teilte mit, weiterhin in Beratung zu sein und X bei einer Spieltherapie angemeldet zu haben. Das Amtsgericht wies die Mutter am 11.07.2022 darauf hin, dass für den vom Jugendamt und der Verfahrensbeiständin empfohlenen Umgang ein mitwirkungsbereiter Dritter erforderlich sei und die Mutter für dessen Benennung beim Jugendamt einen entsprechenden Antrag stellen müsse. Am 22.11.2022 ist X vom Familiengericht persönlich angehört worden. Die Verfahrensbeiständin berichtete am 23.11.2022, dass die Mutter ihr gegenüber geäußert habe, weder einen beschützten noch einen begleiteten Umgang wahrnehmen zu wollen. In einem weiteren Anhörungs- und Erörterungstermin am 28.11.2022 behauptete die Mutter, X habe von einer Gewalttätigkeit des Vaters berichtet. Sie erklärte, keinen Antrag auf begleiteten Umgang stellen zu wollen. Der Vater berichtete, einen Antrag auf begleiteten Umgang beim Jugendamt gestellt zu haben, den er aufrechterhalte. Das Familiengericht gab der Mutter auf, binnen einer Woche mitzuteilen, ob sie einen begleiteten Umgang beantragen will. Auch nachfolgend stellte die Mutter keinen Antrag auf begleiteten Umgang beim Jugendamt. Im vorliegenden Verfahren ist am 13.12.2022 ein Befangenheitsgesuch gegen die erkennende Richterin erhoben worden, das am 16.12.2022 zurückgewiesen wurde. Am 14.12.2022 erschien die Mutter vor dem Kindergarten und versuchte X abzuholen. Durch Beschluss vom 20.12.2022 im Verfahren zu Az. ... wurde der Umgang der Mutter erneut vorläufig ausgeschlossen. In einem Anhörungs- und Erörterungstermin am 03.04.2023 teilte die Mutter mit, weder beschützten noch begleiteten Umgang haben zu wollen. Sie regte an, ihr Umgang in Begleitung ihr bekannter Personen zu gewähren. Sie wäre zudem bereit, sich orten zu lassen und weder Flughäfen noch Fernbahnhöfe zu betreten. Die Mutter führt mit Schriftsatz vom 11.05.2023 aus, der geforderte begleitete Umgang sei eine „fachlich wie rechtlich unbegründete Schikane“. Zugleich verweist sie darauf, sich zum Kurs „Kinder im Blick“ angemeldet zu haben. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 22.05.2023 den Umgang der Mutter bis zum 23.05.2024 ausgeschlossen und ein Näherungsverbot für bestimmte Orte bis zum 22.05.2024 ausgesprochen. In rechtlicher Hinsicht wird die Abänderung auf § 1696 BGB gestützt. Die Voraussetzungen für begleiteten Umgang würden zwar vorliegen, jedoch wolle die Mutter diesen nicht wahrnehmen. Die Entscheidung ist der Mutter am 23.05.2023 bekanntgegeben worden. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Mutter vom 12.06.2023. Der Vater verteidigt die angefochtene Entscheidung. Die Verfahrensbeiständin berichtet am 05.07.2023, dass nach ihrer Einschätzung begleitete Kontakte zeitnah aufgenommen werden sollen. Sie gehe davon aus, dass X seine Mutter sehen will und regte an, dass diese den erforderlichen Antrag nunmehr stelle. Am 13.07.2023 ergänzte die Verfahrensbeiständin, dass die Mutter beim nun zuständigen Jugendamt Kreis1 Antrag auf begleiteten Umgang gestellt habe; Das Jugendamt des Kreises1 bestätigte dies am 01.09.2023. Am 12.10.2023 fand vor dem Beschwerdegericht ein Anhörungs- und Erörterungstermin statt. Die Mutter führte aus, da sie X längere Zeit nicht gesehen habe, würde sie sich einer Begleitung des Umgangs nicht entgegenstellen. Sie bestätigte, einen dahingehenden Antrag beim Jugendamt des Kreises1 gestellt zu haben. Sie würde bevorzugen, dass der Umgang durch Verwandte oder Freunde begleitet werde. Ihr sei es wichtig, ihren Sohn wieder zu sehen. Auch der Vater bekräftigte, dass der gemeinsame Sohn begleiteten Umgang mit der Mutter haben solle. Zugleich hob er hervor, dass Voraussetzung dafür sei, dass die Eltern miteinander sprechen können. Er erachte daher die vom Jugendamt vorgeschlagene Beratung oder Mediation als sinnvoll. In dieser Hinsicht führte er aus, dass die Mutter in einem gemeinsamen Gespräch beim Jugendamt schwere Vorwürfe gegen ihn erhob, den Lebensmittelpunkt des Kindes in Frage gestellt habe und noch im September 2023 Strafanzeigen gegen ihn erhoben habe. Der Vorsitzende hat in dem Erörterungstermin darauf hingewiesen, dass es für den Erfolg der Beratung und damit auch für den Erfolg einer etwaigen Installierung eines begleiteten Umgangs unumgänglich sei, dass während der Beratung eine Friedenspflicht zwischen den Eltern herrsche. Zugleich wurde klargestellt, dass dies nicht einen Verzicht auf Rechtsansprüche darstelle, sondern nur zum Wohl von X ermöglichen soll, dass die Basis für eine einvernehmliche Elternberatung geschaffen wird. Mit Schriftsatz vom 22.11.2023 äußerte die Mutter die Ansicht, dass dieser Hinweis des Vorsitzenden einer verfassungsrechtlichen Rechtsverweigerung und der Verwehrung sozialrechtlicher Ansprüche gleichkäme. Der Vorsitzende hat am 24.11.2023 darauf hingewiesen, dass es ausschließlich Sache der Eltern sei, darüber zu entscheiden, unter welchen Voraussetzungen eine gemeinsame Beratung in Anspruch genommen wird. Zugleich ist der Vater um Mitteilung gebeten worden, ob er die Beratung fortsetzen möchte. Das Jugendamt der Stadt1 teilte am 30.11.23 mit, dass davon ausgegangen werde, dass der Vater die Beratung fortsetzten möchte. Mit Schriftsatz vom 01.12.2023 führte der Vater aus, eine Beratung mit der Mutter dann nicht fortführen zu wollen, wenn diese ehrabschneidende und wahrheitswidrige Behauptungen ständig wiederhole. Durch Beschluss vom 06.03.2023 ist dem Berichterstatter als beauftragtem Richter vom Senat die persönliche Anhörung und Verschaffung eines persönlichen Eindrucks von X übertragen worden. Am 14.03.2024 ist X vom Berichterstatter als beauftragtem Richter persönlich angehört worden. Der Berichterstatter hat am 26.03.2023 darauf hingewiesen, dass der Gewährung begleiteten Umgangs entgegenstehe, dass kein mitwirkungsbereiter Dritter benannt werden könnte. Zugleich wurde darauf hingewiesen, dass das Verbot der reformatio in peius im vorliegenden Verfahren keine Geltung beanspruche. Mit Anregung vom 20.03.2024 begehrte der Vater beim Amtsgericht -Familiengericht- Frankfurt am Main, den Umgang der Mutter mit X auszuschließen. Das Amtsgericht leitete in der Folge unter Az. ... ein Umgangsverfahren ein und übermittelte dieses dem Beschwerdegericht zur Übernahme. Durch Entscheidung vom 15.05.2024 wurde die Verbindung jenes Verfahrens mit dem vorliegenden beschlossen. II. Die gem. §§ 58ff. FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Mutter führt zu der aus dem Tenor ersichtlichen Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung. Im vorliegenden Umgangsverfahren sind auch nachteilige Entscheidungen gegenüber der Beschwerdeführerin möglich, da diese überwiegend in Wahrnehmung des staatlichen Wächteramtes und zum Wohl des Kindes geführt werden (Heilmann/Dürbeck, Praxiskommentar Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 69 Rn. 4 m. w. N.). Auf diesen Aspekt ist die Mutter durch Schreiben des Berichterstatters vom 26.03.2024 hingewiesen worden. 1. Das Umgangsrecht der Mutter mit X war vorliegend nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB bis zum 31.12.2024 auszuschließen. a) In Fällen, in denen es nicht darum geht, eine getroffene Umgangsregelung wegen veränderter Umstände abzuändern, sondern bei Gefährdung des Kindeswohls gerichtlich einzuschreiten, hat § 1684 Abs. 4 BGB Vorrang vor einer Abänderung nach § 1696 BGB (vgl. Staudinger/Dürbeck, BGB, 06.03.2022 § 1684 Rn 557; Staudinger/Coester, § 1666, 2019, Rn. 30). Daher beruht die Abänderung der Umgangsentscheidung des Amtsgerichts -Familiengericht- Frankfurt vom 06.09.2021, Az. ..., auf dieser Norm. b) Nach § 1684 Abs. 4 S. 2 BGB kommt eine Einschränkung oder ein Ausschluss des grundgesetzlich verbürgten Umgangsrechts für längere Zeit dann in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen oder körperlichen Entwicklung abzuwehren (vgl. auch BVerfGE 31, 194, 209 f.). Dies setzt eine gegenwärtige Gefahr in solchem Maße voraus, dass sich bei ihrer weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung des Kindes mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt (vgl. dazu BVerfG FamRZ 2009, 1472). Bei der Abwägung ist zu beachten, dass das Umgangsrecht eines Elternteils unter dem Schutz des Art. 6 Abs. 2 S. 1 GG steht. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung durch Augenschein und gegenseitige Ansprache fortlaufend zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrechtzuerhalten und einer Entfremdung vorzubeugen, sowie dem Liebesbedürfnis beider Teile Rechnung zu tragen (vgl. BVerfGE 31, 194, 206; BVerfGK 9, 274). Dabei hat das Familiengericht eine Entscheidung zu treffen, welche sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigt (vgl. BVerfGE 31, 194, 206; BVerfGE 64, 180, 187). Ausgeprägte elterliche Konflikte über längere Zeit führen zu kindeswohlschädlichen Belastungen durch Umgang (Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 240). Denn es gibt deutliche Belege, dass das Konfliktniveau zwischen Eltern Auswirkungen auf die emotionale Sicherheit und damit das Wohl des Kindes hat. Diese sind abhängig von Häufigkeit, Intensität und Dauer des elterlichen Konflikts sowie, ob das Kind in diesen mit einbezogen war, er vor dem Kind ausgetragen wurde und das Kind Anlass des Konflikts ist (Salzgeber, Familienpsychologische Gutachten, 7. Aufl., Rn. 1184). Eine Beschränkung oder sogar ein Ausschluss des Umgangs kann dann gerechtfertigt sein wenn sich sozialrechtliche und familiengerichtliche Befriedungsansätze, bei einem Elternteil, der völlig und nicht korrigierbar in den Paar-Streit verstrickt und diesen durch Einbeziehung des Kindes auch unvermittelt auf dieses durchschlagen lässt, als wirkungslos erweisen (vgl. Heilmann/Gottschalk, Praxishandbuch Kindschaftsrecht, 2. Aufl., § 1684 Rn. 79; OLG Nürnberg FamRZ 2008, 715vgl. zu § 1666 BGB: Staudinger/Coester, BGB, 2020, § 1666 Rn. 129; BVerfG FamRZ 2015, 208, vgl. dazu auch Salzgeber, a. a. O., Rn. 527). c) Das geistige und seelische Wohl von X wäre vorliegend unter Berücksichtigung einer Gesamtschau aller Umstände des vorliegenden Falles gefährdet, wenn der Mutter unbegleiteter Umgang mit ihm gewährt würde. Sie bedarf der pädagogischen oder psychologischen Anleitung bei Umgangskontakten mit ihrem Kind, da sie X wiederholt in den Konflikt der hochstrittigen Eltern involvierte und sie nicht willens oder fähig ist, ihr diesbezügliches Verhalten kritisch zu reflektieren. Bereits in dem unter Az. ... und nachfolgend vor dem Beschwerdegericht unter Az. ... geführten Beschwerdeverfahren, gelangte die in jenem Verfahren bestellte Sachverständige Frau SV1 in ihrem am 28.07.2020 erstatteten schriftlichen Gutachten überzeugend zu der Einschätzung, dass in der mangelnden Fähigkeit von Mutter und Vater in der Trennung der Paar- von der Elternebene sowie in ihrer defizitären Konfliktlösungskompetenz eine seelische Kindeswohlgefährdung für X liege. Diese Wertung beansprucht unverändert Geltung, nachdem sich der elterliche Konflikt nach Erstellung dieses Gutachtens durch das Verhalten der Mutter verschärfte. Die Vertreterin des Jugendamts der Stadt1 gelangte vor diesem Hintergrund auch im vorliegenden Verfahren überzeugend zu der Einschätzung, dass X aufgrund des hochkonflikthaften Verhältnisses der Eltern seelisch schwer belastet wird. Während des laufenden, unter Az. ... vor dem Amtsgericht -Familiengericht- Frankfurt am Main geführten sorgerechtlichen Verfahrens, begab sich die Mutter in der Zeit vom August 2020 bis März 2021 mit dem Kind nach Stadt2, ohne dass sie darüber den Vater oder die übrigen Verfahrensbeteiligten informierte. In jenem Verfahren erklärte sie im Anhörungstermin vom 22.03.2021 ausdrücklich, keine Angaben zum aktuellen Aufenthalt des Kindes machen zu wollen. Die Mutter wurde bereits in der Entscheidung des OLG Frankfurt am Main vom 02.03.2022, Az. ... vom Senat darauf hingewiesen, dass sie den damals Zweieinhalb bis Dreijährigen X dadurch der konkreten Gefahr einer Entfremdung und des Abbaus der Bindung zu seinem Vater aussetzte, da er einen achtmonatigen Aufenthalt außerhalb seines Zuhauses als unüberschaubar lang empfunden haben wird (vgl. dazu auch Dettenborn/Walter, Familienrechtspsychologie, 2. Aufl., Rn. 7.2.3.2.; HB-VB/Heilmann, 4. Aufl., Rn. 1418). Trotz dieses Hinweises und der nachfolgend in Anspruch genommenen Beratungen, gelingt es ihr bis heute nicht, die durch dieses Verhalten bedingten Belastungen ihres Kindes zu erkennen. Vielmehr bagatellisiert sie dessen Kontaktabbruch zum Vater unter Verweis darauf, dass nicht allgemein gesagt werden könne, dass die Abwesenheit eines Elternteils zwangsläufig bei einem Kind zu Schäden führe. Ihr Verhalten sah sie insbesondere dadurch gerechtfertigt, weil das Jugendamt gedroht habe, ihr das Kind zu entziehen. Die Einlassung macht offenkundig, dass die Mutter weder die vorliegend bestehende intensive Bindung des Kindes zum Vater bei ihrem Handeln berücksichtigt, noch das Kind dabei unterstützt, die Verarbeitung der Trennungsfolgen zu erleichtern. In diesem Zusammenhang begegnet es erheblichen Bedenken, dass sie offen einräumt, durch ihr Verhalten Maßnahmen zum Schutz des Kindes, die vom Jugendamt ergriffen werden könnten, unterlaufen zu wollen. Dabei besteht eine Bereitschaft, Verantwortung für ihr Verhalten zu übernehmen, nicht, sondern sieht dieses vielmehr durch das fehlerhafte Agieren aller Beteiligten veranlasst. Das Familiengericht nahm dieses Verhalten nicht zum Anlass, den Umgang von X mit der Mutter zu beschränken. Vielmehr billigte es nachfolgend die von den Beteiligten im Verfahren zu Az. ... am 06.09.2021 geschlossene Umgangsvereinbarung, nach der die Mutter insbesondere in jeder ersten Woche von mittwochs bis montags und in der zweiten Woche von mittwochs bis donnerstags Umgang haben sollte. Dennoch belastete die Mutter auch nachfolgend durch ihr Verhalten den gemeinsamen Sohn. Sie übermittelte dem Vater Ende März 2022 ein Video, in dem deutlich wurde, dass sie das Kind erheblich beeinflusst, damit dieses sich für längere Umgangskontakte und gegen einen Kontakt zum Vater ausspricht. Zugleich führte sie im erstinstanzlichen Verfahren dieses Video als Beweis an, dass der Sohn keinen Kontakt zum Vater haben möchte. Der Senat teilt die überzeugende Einschätzung der Verfahrensbeiständin in dem Erörterungstermin vom 21.04.2022, wonach das Verhalten der Mutter, dass Kind zu manipulieren und gegen den Vater aufzubringen, dessen Wohl schade. Zudem behielt die Mutter X aufgrund einer Corona-Infektion nach Abschluss ihres des am 06.04.2022 beginnenden Umgangskontakts in ihrer Obhut, ließ ihn nicht die Kindertagesstätte besuchen und setzte den alleinsorgeberechtigten Vater über die Erkrankung nicht in Kenntnis. In dem Anhörungs- und Erörterungstermin vom 23.05.2022 führte sie aus, bewusst davon abgesehen zu haben, den Vater über den Grund ihres Verhaltens in Kenntnis zu setzen, weil dieser ihr zuvor Informationen über eine Vorsorgeuntersuchung nicht mitgeteilt habe. Dies führte zur Einleitung eines vor dem Amtsgericht -Familiengericht- Frankfurt am Main geführten Eilverfahrens über die Herausgabe des Kindes, in welchem ein am 12.04.2023 erlassener Beschluss am 13.04.2023 vollstreckt wurde. Auch hier wurde am Verhalten der Mutter deutlich, dass sie die Bedürfnisse ihres Sohnes in dem Konflikt mit dem Vater vollständig aus dem Blick verliert. Der Senat teilt die überzeugende fachliche Würdigung der Verfahrensbeiständin, wonach dieses Verhalten dem Wohl von X schade. Sie belastete X erheblich, indem sie sich weigerte, ihn an den Vater zu übergeben und sich mit ihm im Bad einschloss, dessen Tür nachfolgend aufgebrochen werde musste. Zugleich wurde deutlich, dass sie dabei das Kind erheblich manipulierte. Denn X äußerte in dieser Situation wiederholt, dass der Papa ihn „auf den Popo haue“. Die Polizeibeamten gewannen den Eindruck, dass die Aussage des Kindes einstudiert wirkte. Obwohl die beteiligten Fachkräfte nachfolgend der Mutter überzeugend die dadurch hervorgerufene Belastung des Kindes verdeutlichten, entwickelte sie insoweit bis zuletzt keine auf eigener Überzeugung beruhende Einsicht. Vielmehr führt sie noch mit Schriftsatz vom 14.02.2024 aus, eine dadurch bedingte Belastung des Kindes sei lediglich Spekulation. Zugleich offenbart sie eine erheblich eingeschränkte Empathie, indem sie annimmt, die Belastung des Kindes sei dadurch relativiert worden, weil es von der Polizeibeamtin auf den Arm genommen wurde. Auch in dieser Hinsicht weist die Mutter eigene Verantwortung für diese Abläufe von sich und verortet diese bei den „Kinderschutzakteuren“, die in Selbstbestätigungskreisläufen agieren würden. Trotz dieser Entwicklungen kamen die Beteiligten noch am 23.05.2022 im Verfahren zu Az. ... überein, dass die Mutter unbegleiteten Umgang pflegen soll. Das Jugendamt äußerte bereits zu diesem Zeitpunkt fachlich nachvollziehbare Bedenken, der Mutter unbegleiteten Umgang zu gewähren. Dennoch kam es bereits am 02.06.2022 zu einer erneuten erheblichen Belastung des Kindes durch die Mutter. Sie meldete ihn an diesem Tag mit der Begründung, er habe einen wichtigen Termin, bei der Kindertagesstätte ab. In der Folge stellte sie ihn der Staatsanwaltschaft vor, da er zwei stark verblasste Hämatome am Rücken aufwies und wollte eine Strafanzeige wegen Körperverletzung stellen. Die Staatsanwaltschaft verwies sie an die Polizei, welche ankündigte, das Jugendamt einzubeziehen. Als die Mutter nachfolgend deshalb die Dienstelle verlassen wollte, wurde das Kind in Obhut genommen und dem Vater übergeben. X wurde durch die Situation erheblich belastet. Nach den Ausführungen der bei dem Gespräch anwesenden Frau W vom Jugendamt der Stadt1 begann das Kind in der Situation lautstark zu weinen. Nach der weiteren Darstellung der Sozialarbeiterin Frau W, trug die Mutter durch ihr Verhalten in keiner Weise dazu bei, die Situation für das Kind tröstlicher zu gestalten. Vielmehr bestärkte sie ihn darin, sich an ihr festzuklammern und verwehrte ihm, als er sich von ihr löste, die Mitnahme eines „Paw-Patrol“ Sticker Buchs sowie eines Tupperwaredeckels. Nach der überzeugenden fachlichen Einschätzung von Frau W ist in dem Verhalten der Mutter massive psychische Gewalt zu erblicken, durch die X in eine emotional sehr belastende Situation gebracht wurde. Bis zuletzt vermochte die Mutter auch dieses Verhalten nicht kritisch zur hinterfragen. Sie äußerte die Überzeugung, aufgrund der Hämatome am Rücken des Kindes hätten konkrete Anhaltspunkte für eine Kindeswohlgefährdung vorgelegen, daher habe sie die Polizei aufsuchen müssen. Im Widerspruch zu dieser Feststellung zeigt sie sich erstaunt, dass von den Ermittlungsbehörden das Jugendamt hinzugezogen wurde. Für die weitere Entwicklung sieht sie auch hier keine eigenen Anteile, sondern führt aus, es habe nicht in ihrer Hand gelegen, wie sich die Dinge nach dem Aufsuchen der Polizei entwickelt hätten. Alle professionell Beteiligten hätten sich in entsetzlicher und beschämender Weise aufgeführt, als seien sie Schulkinder, die „behördlich angezettelte Eskalation“ könne ihr nicht zugerechnet werden. Zugleich teilte sie mit, zu erwägen, ein Strafverfahren gegen den Vater und die Mitarbeiterin des Jugendamts wegen der Entziehung Minderjähriger einzuleiten. Aufgrund dieser weiteren Entwicklungen schloss das Amtsgericht in Abänderung des Beschlusses vom 23.05.2022 durch Entscheidung vom 07.06.2022 im Verfahren zu Az. ... den Umgang einstweilen bis zum 06.12.2022 aus. Während der Geltung des vorläufigen Umgangsausschlusses kam es am 23.06.2022 zu einer weiteren erheblichen Belastung des Kindes. An diesem Tag passte die Mutter X und den Vater auf dem Weg zum Kindergarten ab und versuchte, ihn vom Vater wegzuziehen. Auch hier zeigte sie nur ein eingeschränktes Problembewusstsein, indem sie noch zuletzt darauf hinwies, dass sie das Kind nur umarmen und küssen wollte, wie es Mütter überall auf dem Planeten machen. Auch hier erkennt sie keinen Anlass für das familiengerichtliche Tätigwerden; nach ihrer Einschätzung würde X hier substanzlos Überforderung attribuiert werden. Nachdem der vorläufige Umgangsausschluss ausgelaufen war, begab sich die Mutter bereits am 14.12.2022 -obwohl sie zuvor vom Familiengericht zuvor darauf hingewiesen wurde, dass auch nach Auslaufen des Umgangsausschlusses der Umgang nicht einfach wiederaufgenommen werden kann- zum Kindergarten und versuchte X abzuholen. Gegenüber der Kindertagesstätte führte sie aus, es sei alles aufgehoben und damit gelte die alte Umgangsregelung. Schließlich verlangt auch der Vortrag der Mutter, die angefochtene Entscheidung leide unter einem signifikanten Begründungsmangel, als sie sich nicht mit den Motiven ihres Verhaltens, insbesondere das Gewicht der Anhaltspunkte möglicher Gewalthandlungen des Vaters sowie der Entzug ihrer materiellen Lebensgrundlage, auseinandergesetzte, nach keiner abweichenden Würdigung. Denn unbeschadet der Begründetheit dieser Vorwürfe - die auch nach den Ausführungen der Mutter nicht mehr beweisbar sein dürften- war ihr Handeln ungeeignet, diesen Problemen zu begegnen. Vielmehr verschärfte es die Situation für X, indem sie ihn aktiv in den Konflikt eingebunden hat, was die Mutter - wie auch der persönliche Eindruck in der Anhörung vor dem Senat und ihr Vortrag im vorliegenden Verfahren offenbart - auch heute noch nicht in der gebotenen Weise zu reflektieren vermag d) Der für die Auslegung einer Umgangsregelung zentrale Begriff des Umgangs ist grundsätzlich umfassend zu verstehen. Das Gesetz differenziert in § 1684 BGB nicht zwischen verschiedenen Umgangsformen, daher erfasst der Begriff grundsätzlich jedweden, auch lediglich flüchtigen, fernmündlichen, schriftlichen und nonverbalen Kontakt mit dem Kind (vgl. BGH-Beschluss v. 21.02.2024, Az. XII ZB 401/23). Der Mutter ist es daher vorliegend auch verwehrt, bis zum Ablauf des 31.12.2024 in vorgenannter Form Kontakt mit X aufzunehmen. e) Der von X geäußerte Wille führt zu keiner abweichenden Würdigung. Der Wille des Kindes ist im gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, soweit er mit dem Wohl des Kindes vereinbar ist. Denn jede gerichtliche Lösung eines Konflikts zwischen den Eltern, die sich auf die Zukunft des Kindes auswirkt, muss nicht nur auf das Wohl des Kindes ausgerichtet sein, sondern das Kind auch in seiner Individualität als Grundrechtsträger berücksichtigen. Voraussetzung hierfür ist, dass das Kind in dem gerichtlichen Verfahren die Möglichkeit erhält, seine persönlichen Beziehungen zu den Eltern erkennbar werden zu lassen (vgl. BVerfGK 10, 519; BVerfGK 15, 509). Mit der Kundgabe seines Willens macht das Kind von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch (BVerfGK 15, 509, 515). In der Anhörung von X wurde seine Belastung deutlich, indem er ausführte, über diese Thematik kein Gespräch führen zu wollen. Während er in offenen Austausch mit der Verfahrensbeiständin und dem beauftragten Richter trat, bestätigte er hinsichtlich des Kontakts zu seiner Mutter lediglich, sie wiedersehen zu wollen, jedoch zu wissen, weshalb er sie nicht sehe. Zugleich machte er deutlich, darüber nicht sprechen zu wollen. Die insoweit gewonnenen Erkenntnisse lassen sich in Einklang bringen, mit den weiteren Ermittlungen, aufgrund derer zwar deutlich wurde, dass das Kind den Umgang zwar gerne wahrnimmt, die Mutter für dessen kindgerechte Gestaltung jedoch die Unterstützung eines mitwirkungsbereiten Dritten bedarf. f) Mildere Mittel zur Abwendung der Kindeswohlgefährdung sind nicht ersichtlich. Das Elternrecht gebietet auch unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten stets die Prüfung, ob als - im Vergleich zu einem Ausschluss des Umgangsrecht - milderes Mittel ein begleiteter Umgang des Kindes mit dem umgangsberechtigten Elternteil in Betracht kommt. Zwecks Herstellung eines angemessenen Ausgleichs der Grundrechte des Umgangsberechtigten und des Kindes müssen auch gewisse Belastungen für das Kind in Kauf genommen werden, solange diese vom Umgangsbegleiter noch in - auch angesichts des letztentscheidenden Kindeswohls - vertretbarer Weise während der Umgangskontakte und - erforderlichenfalls - in deren Vor- und Nachbereitung aufgefangen werden können (vgl. BVerfG FuR 2008, 338 m.w.N.; vgl. auch BGH FamRZ 1994, 158 m. w. N.). Zur Abwendung der Gefährdung kämen zwar vorliegend begleitete Umgangskontakte in Betracht, diese waren jedoch nicht anzuordnen, da es keinen zur Mitwirkung bereiten Dritten gibt (vgl. zu den Voraussetzungen: Heilmann/Köhler, a. a O, § 18 SGB VIII Rn. 3b; Dürbeck ZKJ 2015, 457; OLG Frankfurt ZKJ 2015, 240; vgl. auch Salgo/Lack, Verfahrensbeistandschaft, 4. Aufl. Rn. 671). aa) In der Vergangenheit lehnte die Mutter den begleiteten Umgang zunächst ab. Sowohl in den erstinstanzlichen Anhörungs- und Erörterungsterminen vor dem Familiengericht am 28.11.2022 und 03.04.2023 wie auch gegenüber der Verfahrensbeiständin erklärte die Mutter, keinen Antrag auf begleiteten Umgang stellen zu wollen. Mit Schriftsatz vom 11.05.2023 bezeichnete die Mutter diesen als „fachlich wie rechtlich unbegründete Schikane“. Zuletzt bekräftigte die Mutter jedoch in ihrer persönlichen Anhörung vor dem Beschwerdegericht, begleiteten Umgang nunmehr wahrnehmen zu wollen bb) Der Mutter kann jedoch durch Entscheidung des Senats kein begleiteter Umgang gewährt werden, da es insoweit an einem geeigneten Träger, der zur Gewährung begleiteter Umgangskontakte bereit ist, fehlt (vgl. § 1684 Abs. 4 S. 4 BGB). Mit Blick auf das hochkonflikthafte Verhältnis der Eltern und das Verhalten der Mutter in der Vergangenheit besteht vorliegend das Bedürfnis nach einer pädagogisch qualifizierten Begleitperson, die zu keinem der Beteiligten in einem verwandtschaftlichen oder persönlichen Verhältnis steht. Vor diesem Hintergrund kommt die Bestimmung eines privaten Dritten, wie von der Mutter im erstinstanzlichen Verfahren angeregt, nicht in Betracht. Rechtsgrundlage für die Bewilligung und Erbringung begleiteter Umgangskontakte im jugendhilferechtlichen Verfahren ist aus Sicht des umgangsberechtigten Elternteils § 18 Abs. 3 S. 3 und 4 SGB VIII. Nach dieser Norm haben die Eltern einen Anspruch auf Beratung und Unterstützung bei der Ausübung des Umgangsrechts gegen den öffentlichen Träger der Jugendhilfe. Verweigert das Jugendamt die jugendhilferechtliche Bewilligung begleiteter Umgangskontakte und findet sich auch kein sonstiger ehrenamtlich oder von den Beteiligten zu vergütender Dritter, so verbleibt dem Familiengericht nur die Wahl zwischen der Anordnung unbegleiteter Kontakte oder einem befristeten Umgangsausschluss (vgl. Heilmann/Köhler, a. a O, § 18 SGB VIII Rn. 3b; Staudinger/Dürbeck, BGB, Stand: 11.04.2024 § 1684 Rn. 340; Dürbeck ZKJ 2015, 457; OLG Frankfurt ZKJ 2015, 240; vgl. auch Salgo/Lack, Verfahrensbeistandschaft, 4. Aufl. Rn. 671). Auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit kann das Verfahren in diesem Fall nicht lediglich mit der Feststellung beendet werden, dass eine Regelung des Umgangs nicht veranlasst ist. Denn da die Aufnahme begleiteter Umgangskontakte nicht von Willen des Umgangselternteils abhängt, bliebe er bei einem dahingehenden Ausspruch im Unklaren über das Maß des zulässigen Umgangs (vgl. dazu Staudinger/Dürbeck, BGB, Stand: 11.04.2024, § 1684 Rn. 187). Ferner hat das Familiengericht nicht die Möglichkeit, das Jugendamt zur Bewilligung der Maßnahme zu verpflichten, denn § 1684 Abs. 3 S. 3 BGB verlangt tatbestandlich einen zur Mitwirkung bereiten Umgangsbegleiter. Schließlich kommt mit Blick auf das aus § 155 FamFG folgende Vorrang- und Beschleunigungsgebot auch keine Aussetzung des Verfahrens nach § 21 FamFG in Betracht (Staudinger/Dürbeck, BGB, Stand: 11.04.2024 § 1684 Rn. 340). Das für die Gewährung begleiteten Umgangs zuständige Jugendamt des Kreises1 teilte am 29.04.2024 mit, dass der auf die Gewährung begleiteten Umgangs gerichtete Antrag der Mutter bisher nicht beschieden worden ist. Gemeinsam mit den Eltern sei erarbeitet worden, dass die Gewährung dieser Hilfe vorliegend eine Verbesserung der Kommunikation zwischen ihnen voraussetze. Darüber hinaus sei zunächst ihr wechselseitiges Vertrauen zu stärken, indem die Mutter anerkennt, dass der Lebensmittelpunkt von X aktuell beim Vater belegen ist und dieser in der Lage ist, das Kind gut zu versorgen und zu fördern. Der Vater hingegen müsse Vertrauen aufbauen, dass die Mutter die Bedarfe des gemeinsamen Sohnes im Blick hat und diesen nicht gegen ihn manipuliert oder ihn entzieht. Da die Eltern bisher keine Beratung in Anspruch genommen haben, sei bisher keine Verbesserung der Beziehung auf der Elternebene eingetreten. Diese sei aber unabdingbar dafür, dass begleiteter Umgang als geeignete Hilfsmaßnahme erscheine. Vor dem Hintergrund der Ausführungen des Jugendamts wies auch der Senat in dem Anhörungs- und Erörterungstermin darauf hin, dass eine gelingende Beratung die Unterbrechung der Streitkommunikation der Eltern erfordere und regte an, dass die Eltern -ohne damit auf Rechtsansprüche zu verzichten- anhängige Verfahren nicht aktiv betreiben, Strafanzeigen nicht weiterverfolgen und wechselseitige Vorwürfe nicht erheben. Diesen Erwägungen vermochte sich die Mutter nachfolgend nicht anzuschließen, sondern vertrat mit Schriftsatz vom 22.11.2023 die Ansicht, dass dieser Hinweis einer verfassungsrechtlichen Rechtsverweigerung und der Verwehrung sozialrechtlicher Ansprüche gleichkäme. 3. Die bereits vom Amtsgericht ausgesprochene Androhung von Ordnungsmitteln nach § 89 Abs. 2 FamFG gilt für den vorliegend bestimmten Zeitraum des befristeten Umgangsausschlusses fort. 4. Es besteht eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung. Das Amtsgericht hat in fünf Terminen die Eltern wiederholt persönlich angehört und die Angelegenheit mit den übrigen Verfahrensbeteiligten erörtert. Darüber hinaus wurden die Eltern vom Beschwerdegericht persönlich angehört und die Sache erörtert. Schließlich wurde X vom Familiengericht sowie von dem beauftragten Richter des Beschwerdegerichts persönlich angehört. Vor dem Hintergrund der vorliegenden (außerjuristischen) Erkenntnisse, insbesondere auch der sozialarbeiterischen Stellungnahmen, bedurfte es nicht der Einholung eines (psychologischen) Sachverständigengutachtens. III. 1. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 84, 81 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 2 FamFG. Danach sind die Kosten eines erfolglosen Rechtsmittels regelmäßig von der Beschwerdeführerin zu tragen. Es bestand vorliegend kein Anlass für eine vom gesetzlichen Regelfall der Kostenverteilung abweichende Entscheidung. 2. Die Entscheidung zum Verfahrenswert findet ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1 S. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG. Vorliegend war mit Blick auf den tatsächlichen Umfang des Verfahrens der gesetzliche Regelwert zu verdoppeln. Diese Entscheidung ist unanfechtbar.