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Beschluss

1 UF 242/21

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0603.1UF242.21.00
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Leitsätze
1. Das Miterleben häuslicher Gewalt kann eine Gefährdung des Kindeswohls begründen, welche nach einem Ausschluss des Umgangs für längere Zeit verlangt. 2. Die fehlende Befristung eines Umgangsausschlusses kann auf Grund des eindringlich geäußerten Wunsches des Kindes nach einem solchen geboten sein (Anschluss an BVerfG FamRZ 2016, 1917). 3. Auch in den Fällen des Umgangsausschlusses kann eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens gegeben sein.
Tenor
I. Die Beschwerde des Vaters wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 6.12.2021 abgeändert: Das Umgangsrecht des Vaters mit seiner Tochter A wird bis zu deren Volljährigkeit am XX.XX.2023 ausgeschlossen. Das Umgangsrecht des Vaters mit seinem Sohn B wird bis zum XX.XX.2024 ausgeschlossen. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung aus dem angefochtenen Beschluss. III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Miterleben häuslicher Gewalt kann eine Gefährdung des Kindeswohls begründen, welche nach einem Ausschluss des Umgangs für längere Zeit verlangt. 2. Die fehlende Befristung eines Umgangsausschlusses kann auf Grund des eindringlich geäußerten Wunsches des Kindes nach einem solchen geboten sein (Anschluss an BVerfG FamRZ 2016, 1917). 3. Auch in den Fällen des Umgangsausschlusses kann eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung auch ohne Einholung eines Sachverständigengutachtens gegeben sein. I. Die Beschwerde des Vaters wird zurückgewiesen. Auf die Beschwerde der Beschwerdeführerinnen zu 2. und 3. wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Stadt1 vom 6.12.2021 abgeändert: Das Umgangsrecht des Vaters mit seiner Tochter A wird bis zu deren Volljährigkeit am XX.XX.2023 ausgeschlossen. Das Umgangsrecht des Vaters mit seinem Sohn B wird bis zum XX.XX.2024 ausgeschlossen. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden nicht erhoben; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Hinsichtlich der Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens verbleibt es bei der Kostenentscheidung aus dem angefochtenen Beschluss. III. Der Verfahrenswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000 Euro festgesetzt. I. Es geht um den Umgang zwischen dem Vater und seinen beiden Kindern A, geb. am XX.XX.2005, und B, geb. am XX.XX.2008. Die beiden Kinder sind aus der Ehe der Beteiligten hervorgegangen. Die Familie stammt aus Afghanistan und reiste im Oktober 2015 nach Deutschland ein. Nach einem körperlichen Übergriff seitens des Vaters zu Lasten der Mutter Ende November 2018, in dessen Folge sich die Mutter eine Gehirnerschütterung sowie Prellungen an Abdomen und Thorax zuzog, trennte sich die Mutter vom Vater, zog zunächst mit den Kindern in ein Frauenhaus und dann in eine eigene Wohnung. Zwischen den beteiligten Eltern wurden in der Folgezeit mehrere Sorge- und Umgangsrechtsverfahren geführt. Die Kinder haben seit dem Auszug im November 2018 keinen Kontakt mehr zu ihrem Vater und lehnen diesen ab. Im Verfahren … schloss das Amtsgericht mit Beschluss vom 22.7.2019 den Umgang bis zum 31.7.2020 aus. Der Senat wies die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters mit Beschluss vom 31.10.2019 (…) zurück. Das Sorgerecht für A und B übt die Mutter aufgrund des Beschlusses des Amtsgerichts Stadt1 vom 6.12.2021, Aktenzeichen …, alleine aus. Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Vaters nahm er auf einen Hinweis des Senats zurück (…). Nach Bestellung einer Verfahrensbeiständin und der persönlichen Anhörung aller am Verfahren Beteiligten schloss das Amtsgericht durch Beschluss vom 6.12.2021 den Umgang des Vaters mit den Kindern jeweils bis zum 31.12.2022 aus. Seine Entscheidung stützt das Amtsgericht auf § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB und begründet sie mit den wiederholt stattgefundenen Gewalttätigkeiten sowohl gegenüber der Mutter als auch den Kindern sowie dem bei der gerichtlichen Anhörung eindeutig geäußerten Willen der Kinder. Gegen den Umgangsausschluss richtet sich die Beschwerde des Vaters. Er ist der Überzeugung, dass die ablehnende Haltung der Kinder zum Umgang durch die Mutter beeinflusst sei. Die Verfahrensbeiständin und die Mutter verteidigen den Umgangsausschluss dem Grunde nach, sind aber der Auffassung, dass dieser zeitlich über den 31.12.2022 hinausgehen müsste. Ihre jeweils eingelegten Beschwerden vom 3.1.2022 (Verfahrensbeiständin) und 4.1.2022 (Mutter) begründen sie mit der Sorge, der Vater könnte bereits Ende des Jahres ein neues Verfahren anstrengen und die hoch belasteten Kinder würden so nicht zur Ruhe kommen Der Vater zeige nach wie vor kein Verständnis für die Situation der Kinder und leugne die von den Kindern erlebte Gewalt trotz ihrer eindeutigen Aussagen. Der Senat hat die Eltern persönlich angehört und die Sache mit den Beteiligten erörtert. Die Kinder wurden im Beschwerdeverfahren von der Berichterstatterin als beauftragte Richterin persönlich angehört. Von einer weitergehenden Darstellung des Sachverhalts wird abgesehen. II. 1. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden der Mutter und der Verfahrensbeiständin haben Erfolg, die Beschwerde des Vaters hat hingegen keinen Erfolg. a) Auf einer ausreichend ermittelnden Tatsachengrundlage und mit zutreffenden rechtlichen Erwägungen kommt das Amtsgericht zu der für den Senat überzeugenden Einschätzung, dass es zur Abwehr einer Kindeswohlgefährdung erforderlich ist, den Umgang des Vaters mit den Kindern gemäß § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB auszuschließen. Das Umgangsrecht eines Elternteils steht unter dem Schutz des Artikel 6 Abs. 2 Satz 1 GG. Es ermöglicht dem umgangsberechtigten Elternteil, sich von dem körperlichen und geistigen Befinden des Kindes und seiner Entwicklung fortlaufend persönlich zu überzeugen, die verwandtschaftlichen Beziehungen zu ihm aufrecht zu erhalten, einer Entfremdung vorzubeugen und dem Liebesbedürfnis Beider Rechnung zu tragen (BVerfG FamRZ 2016, 1917; BVerfGE 31, 194; 64, 180). Die Einschränkung oder der Ausschluss des Umgangsrechts kommen in Betracht, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Schutz des Kindes dies erfordert, um eine Gefährdung seiner seelischen und körperlichen Entwicklung abzuwehren (BVerfG NZFam 2020, 1076; FamRZ 2016, 1917; BVerfGE 31, 193). Entsprechend kann nach § 1684 Abs. 4 Satz 2 BGB eine Einschränkung oder ein Ausschluss des Umgangs für längere Zeit angeordnet werden, wenn anderenfalls das Wohl des Kindes gefährdet wäre. Das Gericht hat bei der Entscheidung über die Einschränkung oder den Ausschluss des Umgangs sowohl die betroffenen Grundrechtspositionen des Elternteils als auch das Wohl des Kindes und dessen Individualität als Grundrechtsträger zu berücksichtigen (BVerfG a.a.O.). Hierbei ist auch in den Blick zu nehmen, dass das Kind mit der Kundgabe seines Willens von seinem Recht zur Selbstbestimmung Gebrauch macht (BVerfG FamRZ 2016, 1917) und seinem Willen mit zunehmendem Alter vermehrt Bedeutung zukommt (BVerfG FamRZ 2016, 917). Ein gegen den ernsthaften Willen des Kindes erzwungener Umgang kann durch die Erfahrung der Missachtung der eigenen Persönlichkeit unter Umständen mehr Schaden verursachen als Nutzen bringen (BVerfG a.a.O.). Selbst ein auf einer bewussten oder unbewussten Beeinflussung beruhender Wunsch kann beachtlich sein, wenn er Ausdruck echter und damit schützenswerter Interessen ist. Von maßgeblicher Bedeutung ist hier, ob eine etwaige Ablehnungshaltung des Kindes auf dem eigenen Erleben beruht, zum Beispiel auf (mit-)erlebter Gewalt (vgl. Staudinger/Dürbeck BGB (2019), § 1684 Rdnr. 202). Nach diesen Maßstäben war der Umgang des Vaters mit seinen Kindern vor dem Hintergrund des konsequent seit Jahren geäußerten, mit dem Mit- und Selbsterleben körperlicher Gewalt durch den Vater begründeten Willen der 16 und 13 Jahre alten Kinder auszuschließen. Mit dem Amtsgericht ist der Senat aufgrund der durchgeführten Anhörung der beteiligten Eltern und der Verfahrensbeiständin sowie aufgrund des durch die Anhörung der beauftragten Richterin vermittelten Eindrucks der beiden betroffenen Kinder der Überzeugung, dass ein gegen den Willen der Kinder erzwungener Umgang derzeit und bis auf weiteres eine erhebliche und konkrete Gefährdung des Kindeswohls darstellt. Die Gefährdung ergibt sich nach Überzeugung des Senats zum einen daraus, dass sie selbst Opfer von Gewalttätigkeiten durch den Vater wurden. Die Kinder haben in allen Verfahren bei ihrer Anhörung vor dem Familiengericht und auch in Gesprächen mit der Verfahrensbeiständin nachvollziehbar, kongruent und überzeugen berichtet, vom Vater an allen Stellen des Körpers geschlagen worden zu sein. Insofern wird zur Vermeidung von Wiederholungen auch auf die ausführlichen Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen. Der Senat glaubt den konsistent in allen Verfahren wiederholten und gegenüber allen Verfahrensbeteiligten geschilderten und detailreichen Berichten der Kinder. Unbeschadet dessen stellt auch miterlebte Gewalt eine spezielle Form der Kindesmisshandlung dar, nach der Definiton der American Professional Society an Abuse of Children (APSAC) in Form der psychischen Misshandlung und hier der Unterform des Terrorisierens: „…Terrorisieren beinhaltet folgendes: 6. Androhung oder Anwendung von Gewalt gegen Angehörige, Haustiere oder geliebte Objekte des Kindes, einschließlich häuslicher/Partnerschaftsgewalt, durch das Kind beobachtbar;…“ (APSAC, Brassard et al., 2019, S.6). Dass die Kinder Gewalttätigkeiten des Vaters zu Lasten der Mutter miterleben mussten, ergibt sich ebenfalls aus den Bekundungen beider Kinder im aktuellen und in dem vorhergehenden Umgangsverfahren. Beide Kinder schilderten in der ersten Instanz bei ihrer Anhörung erneut den körperlichen Übergriff des Vaters zu Lasten ihrer Mutter im November 2018, in dessen Folge die Mutter eine Gehirnerschütterung sowie diverse Prellungen erleiden musste und der letztlich zur Trennung der Mutter vom Vater führte. Zuvor hatten die Kinder dem Gericht und der Verfahrensbeiständin schon mehrfach die Situation und die von ihnen durchlittenen Ängste im November 2018 geschildert. Die aufgrund der miterlebten Gewalt erlebte Traumatisierung bei A sieht der Senat auch durch die im erstinstanzlichen Verfahren vorgelegte Stellungnahme der Psychotherapeutin As, Frau C, vom 26.10.2021 als nachgewiesen an. In ihrer Stellungnahme führt die Psychotherapeutin aus, A habe von Geburt an Gewalt durch den Vater erlebt und diese traumatischen Erfahrungen noch keineswegs aufgearbeitet. b) Die Beschwerden der Mutter und der Verfahrensbeiständin haben insoweit Erfolg, als der Umgang zwischen Vater und A bis zu deren Volljährigkeit und der Umgang zwischen dem Vater und B bis zum 31.12.2024 - zu diesem Zeitpunkt wird B das 16. Lebensjahr vollendet haben - auszuschließen war. Um dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz Rechnung zu tragen, darf der Umgang nur solange ausgeschlossen werden, wie der Ausschluss notwendig ist, um einer Kindeswohlgefährdung zu begegnen (BVerfG FamRZ 2016, 1917). Es können jedoch auch besondere Umstände vorliegen, die einer Befristung des Umgangsausschlusses entgegenstehen (BVerfG a.a.O). aa) So kann die fehlende Befristung aufgrund des eindringlich geäußerten Wunsches des Kindes nach einem Umgangsausschluss bis zur Volljährigkeit (vgl. BVerfG a.a.O., Rn. 36) im Hinblick auf sein Persönlichkeitsrecht aus Artikel 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG begründet sein. Ein solcher Fall ist vorliegend gegeben, wobei auch zu berücksichtigen ist, dass A im nächsten Jahr volljährig wird. A sieht ihren Vater seit vielen Jahren nicht, weil sie den Umgang seit November 2018 nachhaltig und konsistent ablehnt. Sie hat in allen Verfahren dargelegt, dass und warum sie ihren Vater nicht sehen will. Hierbei hat sie die miterlebte und selbst erlebte Gewalt als Begründung angegeben. Bei ihrer Anhörung durch die beauftragte Richterin des Senats hat sie deutlich ihre Trauer, Bestürzung und ihren Ärger darüber zum Ausdruck gebracht, dass der Vater ihren Bekundungen keinen Glauben schenkt. Der Vater akzeptiert den Willen von A nicht und schiebt ihre Haltung der Mutter zu. Einer Änderung im Verhalten des Vaters steht nicht zu erwarten. Vor diesem Hintergrund ist es A nicht zuzumuten, wie das Amtsgericht es festgelegt hat, in einem halben Jahr einem erneuten Umgangsbegehren des Vaters ausgesetzt zu sein, zumal nach der für den Senat nachvollziehbaren Stellungnahme der Therapeutin As nicht absehbar ist, wann A dem Vater wird begegnen können, ohne der Gefahr einer Retraumatisierung ausgesetzt zu sein. bb) Für B ist der Senat aus den für A dargelegten Gründen ebenfalls der Auffassung, dass - wie das Amtsgericht entschieden hat - ein Umgangsausschluss bis Ende des Jahres 2022, mithin für weitere sechs Monate, nicht ausreichend ist, um eine Kindeswohlgefährdung abzuwenden und dem Persönlichkeitsrecht B hinreichend Rechnung zu tragen. Jedoch erscheint dem Senat vor dem Hintergrund, dass B erst 13 Jahre alt ist, ein Ausschluss bis zu dessen Volljährigkeit als zu lang. B soll noch vor seiner Volljährigkeit die Möglichkeit gegeben werden, sich mit einem etwaigen Kontaktwunsch des Vaters auseinanderzusetzen. Der Senat geht davon aus, dass B mit 16 Jahren hierzu in der Lage sein wird. Zudem reichen nach Auffassung des Senats 2 ½ Jahre unter Berücksichtigung des derzeitigen Kenntnisstandes aus, damit B zur Ruhe kommen und Abstand zu den ständigen Streitereien der Eltern und den eigenen Erfahrungen mit dem Vater gewinnen kann. Ob und inwieweit sodann ein Umgang des Vaters mit ihm in Betracht kommt, wird von der bis dahin genommenen Entwicklung und dem dann geäußerten Willen des Sohnes maßgeblich beeinflusst werden. 2. Eine hinreichende Grundlage für eine am Kindeswohl orientierte Entscheidung ist vorhanden; insbesondere bedurfte es nicht der Einholung eines Sachverständigengutachtens. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 FamFG. Die Entscheidung zum Beschwerdewert findet ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1, 45 Abs. 1 Nr. 2 FamGKG.