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Beschluss

1 UF 96/21

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2021:0601.1UF96.21.00
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Leitsätze
1. Das Familiengericht kann davon absehen, ein Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls einzuleiten, wenn weder konkrete noch gewichtige Anhaltspunkte eine Kindeswohlgefährdung möglich erscheinen lassen und die Einleitung eines Verfahrens sowie die Aufnahme weiterer Ermittlungen nicht geboten sind. 2. Ein "Antrag" der Eltern auf Erlass kinderschutzrechlicher Maßnahmen wegen der dem Kind zum Zwecke der Bekämpfung der Corona-Pandemie auferlegten Verpflichtungen eine Maske zu tragen, Abstand zu anderen Schülern zu halten sowie gesundheitliche Testverfahren durchzuführen, verlangt nicht nach der Einleitung eines kinderschutzrechtlichen Verfahrens durch das Familiengericht. 3. Ein Beschluss des Familiengerichts, ein von den Eltern angeregtes Kinderschutzverfahren nicht einzuleiten, kann von den Eltern mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. 4. Eine Verweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat durch das Familiengericht nicht zu erfolgen, wenn es zutreffend bereits von der Begründungs eines Verfahrensrechtsverhältnisses abgesehen hat.
Tenor
I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Familiengericht kann davon absehen, ein Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls einzuleiten, wenn weder konkrete noch gewichtige Anhaltspunkte eine Kindeswohlgefährdung möglich erscheinen lassen und die Einleitung eines Verfahrens sowie die Aufnahme weiterer Ermittlungen nicht geboten sind. 2. Ein "Antrag" der Eltern auf Erlass kinderschutzrechlicher Maßnahmen wegen der dem Kind zum Zwecke der Bekämpfung der Corona-Pandemie auferlegten Verpflichtungen eine Maske zu tragen, Abstand zu anderen Schülern zu halten sowie gesundheitliche Testverfahren durchzuführen, verlangt nicht nach der Einleitung eines kinderschutzrechtlichen Verfahrens durch das Familiengericht. 3. Ein Beschluss des Familiengerichts, ein von den Eltern angeregtes Kinderschutzverfahren nicht einzuleiten, kann von den Eltern mit dem Rechtsmittel der Beschwerde angefochten werden. 4. Eine Verweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit hat durch das Familiengericht nicht zu erfolgen, wenn es zutreffend bereits von der Begründungs eines Verfahrensrechtsverhältnisses abgesehen hat. I. Die Beschwerde wird zurückgewiesen. II. Die Beschwerdeführer haben die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. III. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt. I. Die Beschwerdeführer sind Eltern der am XX.XX.2010 geborenen X. Mit Schreiben vom 13.04.2021 regten sie beim Amtsgericht -Familiengericht- Stadt1 an, ein Verfahren nach § 1666 Abs. 1 BGB einzuleiten. Das Wohl ihrer Tochter sei derzeit nachhaltig gefährdet, weil sie verpflichtet ist, in der Schule eine Maske zu tragen, Abstand zu anderen Schülern zu halten sowie gesundheitliche Testverfahren durchzuführen. Aufgrund dieser Maßnahmen würde ihn ihre Grund- und Freiheitsrechte eingegriffen sowie internationale Konventionen verletzt. Die Eltern regen an, die benannten infektionshygienischen Maßnahmen auszusetzen, die Rechtmäßigkeit der CoronaVV HE 2 2020b zu überprüfen sowie eine Entscheidung des BVerfG zur Verfassungsmäßigkeit des Infektionsschutzgesetzes einzuholen. Das Amtsgericht hat durch Beschluss vom 14.04.2021 die Einleitung eines Verfahrens abgelehnt. Zur Begründung führte es aus, eine Gefährdung des Kindeswohls sei nicht erkennbar. Darüber hinaus sei das Familiengericht nicht befugt, Entscheidungen der Legislative oder Exekutive zu überprüfen. Hiergegen richtet sich die von den Eltern am 05.05.2021 erhobene Beschwerde, mit der sie einwenden, dass das Familiengericht nach pflichtgemäßen Ermessen hätte entscheiden müssen, ob Vorermittlungen einzuleiten sind. II. Die nach §§ 58 ff. FamFG zulässige, insbesondere statthafte Beschwerde, hat in der Sache keinen Erfolg. 1. Gegen den Beschluss des Familiengerichts ist vorliegend die Beschwerde eröffnet. Die Mitteilung des Amtsgerichts nach § 24 Abs. 2 FamFG, ein Verfahren nicht einzuleiten, stellt zwar regelmäßig keine rechtsmittelfähige Entscheidung dar (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1991; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl., § 24 Rn. 9; MüKo/Ulrici, FamFG, 3. Aufl., § 24 FamFG 13). Wird jedoch durch die Verweigerung von Amts wegen zu treffender Maßnahmen in subjektive Rechte des Anregenden eingegriffen, ist eine Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung eröffnet (Lies-Benachib NZFam 2021, 448, 449; vgl. zur Einleitung eines Umgangsverfahrens: OLG Frankfurt BeckRS 2020, 32411; OLG Frankfurt FamRZ 2015, 1991; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 24 FamFG Rn. 9). Letztere Voraussetzung ist vorliegend erfüllt und daher ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung des Familiengerichts eröffnet. Die Eltern werden durch die Ablehnung des Amtsgerichts, ein Kinderschutzverfahren einzuleiten, in ihrem subjektiven Recht auf Ausübung der uneingeschränkten Personensorge beeinträchtigt, da hiermit aus ihrer Sicht kinderschutzrechtliche Maßnahmen des Familiengerichts zur Abwendung einer ihrer Tochter drohenden Gefährdung unterbleiben. 2. Das Rechtsmittel ist jedoch nicht begründet. Das Familiengericht hat zu Recht davon abgesehen, ein Verfahren wegen Gefährdung des Kindeswohls von X einzuleiten. Amtsverfahren werden nach §§ 24 Abs. 1, 26 FamFG durch eigenständige Entschließung des zuständigen Gerichts von Amts wegen eingeleitet. Im vorliegenden kindschaftsrechtlichen Verfahren ist daher zu klären, ob die Einleitungsschwelle für ein Verfahren nach § 1666 Abs. 1 BGB erreicht ist. Dabei obliegt es der verantwortlichen Beurteilung des Familiengerichts, ob konkrete, gewichtige Anhaltspunkte eine Kindesgefährdung möglich erscheinen lassen und die Einleitung eines Verfahrens sowie die Aufnahme weiterer Ermittlungen erfordern (Staudinger/Coester, BGB, 2020, § 1666 Rn. 261; OLG Karlsruhe, Beschluss v. 28.04.201, Az. 20 WF 70/21; vgl. auch OVG Lüneburg, Beschluss v. 18.05.2021, Az. 13 AR 259/21; Lies-Benachib, NZFam 2021, 448, 448). Die Konkretisierung des Gefährdungsbegriffs ist das Ergebnis eines Abwägungsprozesses, in den insbesondere auch das Werteverständnis und der fachliche Erkenntnisstand einer gegebenen Zeit einzubeziehen sind (Staudinger/Coester, 2020 § 1666 Rn. 81, 66f.). Nach diesem Maßstab war vorliegend von der Einleitung eines Verfahrens wegen einer Gefährdung des Kindeswohls abzusehen. Denn konkrete, gewichtige Anhaltspunkte, aufgrund derer eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefährdung des Wohls von X möglich erscheint, wurden weder dargelegt, noch sind diese erkennbar. a) Aus dem Vortrag der Beschwerdeführer lassen sich dahingehende Umstände nicht ableiten. Sie stützen die angenommene Gefährdung ihrer Tochter nicht auf individuelle Dispositionen des Kindes, sondern begründen diese in dessen Verpflichtung, für eine Teilnahme am Präsenzunterricht der Schule, eine Maske zu tragen, gesundheitliche Testverfahren durchzuführen sowie zu anderen Personen Abstand halten zu müssen. Aufgrund dieser pandemischen Maßnahmen sehen sie die Grund- und Menschenrechte ihres Kindes, gleichsam aber auch aller Mitschüler als unverhältnismäßig eingeschränkt (wie auch im Fall des OLG Nürnberg, Beschluss v. 28.04.2021, Az. 9 WF 343/21). Die allgemeinen Verpflichtungen während der Schulzeit Masken zu tragen, Schnelltests durchzuführen und Abstand zu anderen zu halten, können zwar zu einer Beeinträchtigung des Wohls von X führen, vermögen jedoch nicht die Schwelle einer möglichen Kindeswohlgefährdung zu erreichen. aa) Nach aktuellen wissenschaftlichen Erkenntnisstand ist es nicht möglich, dass mit der Verpflichtung, eine Maske zu tragen, eine gegenwärtige oder zumindest unmittelbar bevorstehende Gefahr für die Kindesentwicklung verbunden ist, bei deren Fortdauer eine erhebliche Schädigung des körperlichen, geistigen oder seelischen Wohls mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu befürchten ist. Einer dahingehenden Annahme steht bereits entgegen, dass das Tragen von Masken von nationalen und internationalen Gesundheitsbehörden, insbesondere der WHO, des ECDC, CDC und RKI, ausdrücklich empfohlen wird. Diese Würdigung findet auch Rückhalt in der gemeinsamen Stellungnahme der Deutschen Gesellschaft für Pädiatrische Infektiologie (DGPI), des Berufsverbandes der Kinder- und Jugendärzte e. V. (BVKJ) der Deutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (DGKJ), der Gesellschaft für Pädiatrische Pulmologie (GPP) und der Süddeutschen Gesellschaft für Kinder- und Jugendmedizin (SGKJ) vom 12.11.2020. In ihr wird zwar zutreffend beschrieben, dass das Tragen von Masken durch Kinder unterschiedlicher Altersgruppen häufig als unangenehm, störend und subjektiv das Wohlbefinden und die Leistungsfähigkeit einschränkend erlebt wird, eine klinische Relevanz der durch das Tragen von Masken bedingten physischen Einschränkungen für Kinder oder Erwachsende jedoch in keiner wissenschaftlichen Studie belegt werden konnte. Allerdings ist insoweit zu beachten, dass Daten zu möglichen unerwünschten Wirkungen durch das Tragen von Masken bei Kindern auch nur eingeschränkt verfügbar sind. Im Rahmen wissenschaftlicher Untersuchungen wurde jedoch bei gesunden Erwachsenen festgestellt, dass leichte Veränderungen im Körper im Bereich der Normwerte liegen und ohne objektivierbare Relevanz für Gesundheit und Leistungsfähigkeit der Betroffenen sind. Ferner bestehen auch keine konkreten, gewichtigen Anhaltspunkte für eine das Wohl Xs gefährdende psychische Beeinträchtigung. Insoweit wird in vorbezeichneter Stellungnahme überzeugend auf eine bundesweite Studie zur psychischen Belastung von Kindern und Jugendlichen durch die SARS-CoV-2-Pandemie verwiesen, die keine Hinweise darauf erbrachte, dass das Tragen von Masken die Kinder in ihrer seelischen Gesundheit beeinträchtigt. bb) Darüber hinaus wurde weder vorgetragen noch ist erkennbar, dass bei ordnungsgemäßer Durchführung der Corona-Schnelltests eine physische Beeinträchtigung verbunden ist, durch welche die Gefährdung des Wohls von X möglich erschiene. Die Eltern verwiesen insoweit darauf, dass die in Selbsttests enthaltenen Stoffe giftig seien und bei falscher Anwendung, das Leben des Kindes bedrohen würden. Einer etwaigen Gefährdung durch Antigen-Tests, die in Eigenanwendung durch die Schüler vorgenommen werden, wird bereits dadurch begegnet, dass diese nach § 3 Abs. 4 a Corona VV HE 2 2020b unter Anleitung durchgeführt wurden. Darüber hinaus ist zu berücksichtigten, dass es den Beschwerdeführern nach dieser Vorschrift offenstand, die für die Teilnahme am Unterricht erforderliche Testung auch kostenfrei durch geschultes Person eines Testzentrums durchzuführen zu lassen. cc) Schließlich bestehen aufgrund der Verpflichtung Xs, von anderen Personen in der Schule Abstand zu halten, keine konkreten, gewichtigen Anhaltspunkte, die eine Gefährdung ihres Wohls möglich erscheinen lassen. Vielmehr schützt das Abstandsgebot das Kind vor einer Infektion mit dem SARS-CoV-2 Virus. In diesem Zusammenhang ist zu beachten, dass das RKI in seiner aktuellen Risikobewertung zu COVID-19 die Gefährdung für die Gesundheit der Bevölkerung als hoch einschätzt. Die anhaltende Viruszirkulation in der Bevölkerung mit zahlreichen Ausbrüchen -auch in den Schulen- erforderte die konsequente Umsetzung kontaktreduzierender Maßnahmen. Zugleich eröffnet das gerade derzeit geltende Abstandsgebot die Perspektive einer uneingeschränkten sozialen Interaktion, indem es Infektionsketten wirkungsvoll unterbricht. b) Es liegen auch keine konkreten, gewichtigen Anhaltspunkte dafür vor, aufgrund derer es möglich erscheint, dass das Wohl Xs vorliegend durch das Verhalten der Eltern gefährdet sein könnte. Vielmehr können sie auf ihren aus Art. 6 Abs. 2 GG folgender Sorgevorrang, insbesondere dem Gefahrabwendungsprimat, berufen, wenn sie vorliegend zur Abwendung der von ihnen subjektiv befürchteten Gefährdung des Wohls ihrer Tochter den Rechtsweg beschreiten, (vgl. auch Staudinger/Coester, BGB, 2020, § 1666 Rn. 176). Anhaltspunkte dafür, dass die Eltern zum Nachteil ihres Kindes nicht bereit sind, die erstrebten gerichtlichen Entscheidungen zu akzeptieren, liegen nicht vor. c) Unbeschadet vorstehender Erwägungen könnten zudem auch bei Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 Abs. 1 BGB die von den Beschwerdeführern angeregten Anordnungen nicht als kinderschutzrechtliche Maßnahme ausgesprochen werden. Die Eltern können sich insoweit insbesondere nicht mit Erfolg auf § 1666 Abs. 4 BGB beziehen. Hiernach kann das Gericht in Angelegenheiten der Personensorge auch Maßnahmen mit Wirkung gegen einen Dritten treffen. Mit letzterem Begriff erfasst die Norm aber nur natürliche Personen und andere private Rechtsträger, nicht aber Behörden, Regierungen und sonstige Träger staatlicher Gewalt (Staudinger/Coester, § 1666 Rn. 236 ff; BeckOK BGB/Veit § 1666 Rn. 12; VG Weimar, Beschluss vom 20.04.2021 8 E 416/21). Insoweit zur Abwendung einer etwaigen Gefährdung Anordnungen gegen Träger staatlicher Gewalt begehrt werden, ist der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten nicht eröffnet. Vielmehr kann diese Rechtsfolge gem. § 40 VwGO nur auf dem Verwaltungsrechtsweg erstrebt werden, da es sich um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit nichtverfassungsrechtlicher Art handelt, die nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen ist (OLG Nürnberg, Beschluss vom 27.04.2021, Az. 9 WF 342/21; AG Waldshut-Tiengen, 306 AR 6/21, Beschluss v. 13.04.2021; VG Weimar 8 E 416/21, Beschluss vom 20.04.2021; Lies-Benachib, NZFam 2021, 448, 448; a. A. AG Weilheim. Beschluss v. 13.04.2021, Az. 2 F 192/21, AG Weimar, Beschluss vom 08.04.2021, Az. 9 F 148/21). 3. Zu Recht hat das Familiengericht von einer Verweisung an die Verwaltungsgerichtsbarkeit abgesehen, da es zutreffend bereits von der Begründung eines Verfahrensrechtsverhältnisses abgesehen hat (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 18.05.2021, 13 AR 259/21). 4. Da das Amtsgericht zutreffend die Einleitung eines Verfahrens abgelehnt hat, war eine Entscheidung über die Kosten sowie hinsichtlich des Verfahrenswerts nicht zu treffen. Eine diesbezügliche Abänderung der angegriffenen Entscheidung war jedoch entbehrlich, da von der Erhebung von Gerichtskosten abgesehen und die Erstattung außergerichtlicher Kosten nicht anordnet wurde. III. 1. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht die Entscheidung auf § 84 FamFG. Danach sind die Kosten einer ohne Erfolg eingelegten Beschwerde regelmäßig dem Rechtsmittelführer aufzuerlegen. Es bestand vorliegend kein Anlass für eine vom gesetzlichen Regelfall abweichende Kostenentscheidung. 2. Die Entscheidung zum Verfahrenswert findet ihre Grundlage in §§ 40 Abs. 1, 45 Nr. 1 FamGKG. 3. Die Rechtsbeschwerde war nicht zu eröffnen, da die Rechtssache weder i.S.v. § 70 FamFG grundsätzliche Bedeutung hat noch die die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert.