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Beschluss

1 UF 251/19

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2020:0120.1UF251.19.00
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Leitsätze
Verfahrenskostenhilfe kann nicht gewährt werden, wenn es sich bei der Rechtsverfolgung eines Beteiligten im Beschwerdeverfahren (hier: Versorgungsausgleich) lediglich um eine verfahrensbegleitende Rechtsverfolgung handelt, ohne dass eigene Anträge gestellt, eine Gegnerstellung eingenommen oder das Verfahren in irgendeiner Weise gefördert wird.
Tenor
I. Der Beschluss wird in seinem Tenor zu Ziff. 5 abgeändert und wie folgt neu gefasst: „Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Stadt1 (Vers.-Nr. 01) zugunsten der Antragsgegnerin (Vers.-Nr. 02) ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 2,41 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung der Zusatzversorgungskasse Stadt1 in der Fassung vom 12.12.2017, bezogen auf den 28.2.2019 übertragen.“ Hinsichtlich der Kostentragungspflicht bleibt es bei der Entscheidung im angefochtenen Beschluss. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt. IV. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
I. Der Beschluss wird in seinem Tenor zu Ziff. 5 abgeändert und wie folgt neu gefasst: „Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragstellers bei der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in Stadt1 (Vers.-Nr. 01) zugunsten der Antragsgegnerin (Vers.-Nr. 02) ein Anrecht in Höhe eines Ausgleichswerts von 2,41 Versorgungspunkten nach Maßgabe der Satzung der Zusatzversorgungskasse Stadt1 in der Fassung vom 12.12.2017, bezogen auf den 28.2.2019 übertragen.“ Hinsichtlich der Kostentragungspflicht bleibt es bei der Entscheidung im angefochtenen Beschluss. II. Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. III. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt. IV. Der Antrag der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren wird zurückgewiesen. I. Mit dem angefochtenen Beschluss vom 24.10.2019 hat das Familiengericht die am XX.XX.1988 geschlossene Ehe der Beteiligten geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt. Dabei hat es zu Ziff. 4 des Tenors entschieden, dass das Anrecht der Antragsgegnerin bei der weiteren Beteiligten zu 1. mit einem Ausgleichswert von 23,73 Versorgungspunkten ausgeglichen wird. Zu Ziff. 5 des Tenors hat es entschieden, dass ein Versorgungsausgleich hinsichtlich des Anrechts des Antragstellers bei der weiteren Beteiligten zu 1. nicht stattfindet. Hiergegen richtet sich die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1., die vorträgt, es komme die Vorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG zur Anwendung und nicht die des Abs. 2, und somit sei auch das Anrecht des Antragstellers auszugleichen. II. Die gem. §§ 58 ff. FamFG zulässige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1. ist begründet. Zu Recht weist die Beschwerdeführerin darauf hin, dass auch das Anrecht des Antragstellers, das für diesen bei der weiteren Beteiligten zu 1. in der Ehezeit begründet wurde, auszugleichen war. Gem. § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG kommt bei beiderseitigen gleichartigen Anrechten ein Nichtausgleich der Anrechte bzw. des Anrechts nur dann in Betracht, wenn die Differenz der Ausgleichswerte geringfügig ist. Eine Prüfung der Geringfügigkeit nur eines Anrechts gem. § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG entfällt im Falle der Gleichartigkeit (BGH FamRZ 2012, 192, BGH FamRZ 2016, 1654). So liegt der Fall hier. Beide Ehegatten haben in der Ehezeit Anrechte bei der weiteren Beteiligten zu 1. erworben, die gleichartig sind. Die Differenz der Ausgleichswerte als korrespondierende Kapitalwerte beträgt hier 8.067,01 €. Dieser Wert liegt über dem Grenzwert gem. § 18 Abs. 3 VersAusglG, der zum Ehezeitende 3.738 € betrug. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 FamFG und entspricht billigem Ermessen. Anlass zur Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung bestand nicht. Der Beschwerdewert richtet sich nach § 50 Abs. 1 S. 2, Abs. 3 FamGKG. Nach den besonderen Umständen des Einzelfalles, insbesondere mit Blick auf Umfang und Schwierigkeit des Beschwerdeverfahrens, war die Festsetzung des Mindestwerts angemessen. IV. Die Zurückweisung des Antrags der Antragsgegnerin auf Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe beruht auf § 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 114, 119 ZPO. Dahinstehen kann mit Blick auf das im gemeinsamen Eigentum der Eheleute stehende Einfamilienhaus, die eigenen Einkünfte der Antragsgegnerin und ggf. weitere Vermögenspositionen, ob die Antragsgegnerin überhaupt kostenarm im Sinne des Gesetzes ist. Jedenfalls wäre aber ein Vorgehen gegen die hier vorliegende Beschwerde, mithin eine Rechtsverfolgung der Antragsgegnerin mutwillig i.S.v. § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO. Mutwillig ist eine Rechtsverfolgung dann, wenn ein verständiger, nicht hilfsbedürftiger Beteiligter seine Rechte nicht in gleicher Weise verfolgen würde; Verfahrenskostenhilfe kann also nur für eine zweckentsprechende Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung verlangt werden (Zöller/Geimer, ZPO, 32. Aufl., § 114 Rn. 30). Verfahrenskostenhilfe kann nicht gewährt werden, wenn es sich bei der Rechtsverfolgung eines Beteiligten im Beschwerdeverfahren lediglich um eine verfahrensbegleitende Rechtsverfolgung handelt, ohne dass eigene Anträge gestellt, eine Gegnerstellung eingenommen oder das Verfahren in irgendeiner Weise gefördert wird (OLG Frankfurt am Main v. 9.3.2006 - 6 UF 273/05 - juris Rn. 5; OLG Karlsruhe v. 22.1.2004 - 16 UF 227/03 = FamRZ 2004, 1500; OLG Brandenburg v. 13.12.2002 - 9 UF 198/02 = FamRZ 2003, 1754; Zöller/Geimer, a.a.O., § 119 Rn. 57). So lag der Fall hier, denn die Beschwerde wurde vorliegend durch den Versorgungsträger eingelegt und die Antragsgegnerin hatte sich lediglich durch ihre Verfahrensbevollmächtigte zur Akte gemeldet und den Verfahrenskostenhilfeantrag gestellt. Eigene Anträge in der Sache wurden weder gestellt noch angekündigt und das Verfahren auch nicht auf sonstige Weise betrieben oder gefördert. Zudem bestand keine Gegnerstellung in Bezug auf die eingelegte Beschwerde, denn die Antragsgegnerin konnte kein anderes Ziel verfolgen als die beschwerdeführende weitere Beteiligte zu 1. Das Ziel, welches mit der Beschwerde seitens der weiteren Beteiligten zu 1. verfolgt wurde, nämlich, dass auch das Anrecht des Antragsstellers bei der ZVK - zu Gunsten der Antragsgegnerin - ausgeglichen wird, stritt hier vielmehr auch für die Antragsgegnerin und lag in deren eigenem wohlverstandenem Interesse.