Beschluss
1 UF 51/18
OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2019:0725.1UF51.18.00
6Zitate
3Normen
Zitationsnetzwerk
6 Entscheidungen · 3 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 24.1.2018 (Geschäftsnummer 1 F 230/15 S) wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners und Beschwerdeführers gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im Scheidungsverbundbeschluss des Amtsgerichts - Familiengericht - Bad Schwalbach vom 24.1.2018 (Geschäftsnummer 1 F 230/15 S) wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Antragsgegner zu tragen. Der Beschwerdewert wird auf 1.000 € festgesetzt. I. Mit Scheidungsverbundbeschluss vom 24.1.2018 hat das Familiengericht Bad Schwalbach die am XX.XX.1998 geschlossene Ehe geschieden und zugleich festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Mit seiner Beschwerde wendet sich der Antragsgegner gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich im angefochtenen Beschluss und beantragt insoweit, die Entscheidung aufzuheben und die Sache an das Familiengericht Bad Schwalbach zurückzuverweisen. Die Beteiligten haben am XX.XX.1998 geheiratet. Zu diesem Zeitpunkt war die Antragstellerin 33 Jahre alt und der Antragsgegner 39 Jahre alt. Aus der Ehe sind keine Kinder hervorgegangen. Der Ehemann ist selbständiger Beruf1, die Ehefrau ist Beruf2 bei der X. Am 7.7.2000 ließen die Eheleute zu Nummer … der Urkundenrolle für 2000 der Notarin A mit dem Amtssitz in Stadt1 einen Ehevertrag protokollieren, mit dem sie insbesondere Gütertrennung vereinbarten, auf jeglichen nachehelichen Unterhalt verzichteten und den Versorgungsausgleich ausschlossen. Dem Vertrag wurden zwei Listen über die der Antragstellerin und über die dem Antragsgegner zu Eigentum zustehenden Gegenstände angehängt. Unter dem 20.12.2004 ließen die Beteiligten zusammen mit der Verkäuferin, der Stadt1, von der Notarin A einen Kaufvertrag für eine Immobilie in der Straße1 in Stadtteil1 protokollieren. Der Erwerb erfolgte durch die Ehefrau und hiesige Antragstellerin zu Alleineigentum. Der Antragsgegner und Ehemann war bei der Protokollierung zugegen. In Teil C schlossen die Antragstellerin und der Antragsgegner eine ehevertragliche Regelung, in der es zunächst heißt: „Wir haben am 7. Juli 2000 unter UR-Nr. …/2000 der amtierenden Notarin einen Ehevertrag geschlossen. In Ergänzung des vorgenannten Ehevertrages treffen wir nachfolgende Ehescheidungsfolgenvereinbarung.“ Es folgt zu Ziffer 1. eine detaillierte Ausgleichsregelung zwischen den Ehegatten in Bezug auf die Immobilie für den Fall der Scheidung. Im August 2013 trennten sich die Eheleute. Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 23.4.2015 zugestellt. Mit anwaltlichem Schriftsatz vom 26.5.2015 erklärte die seinerzeitige Verfahrensbevollmächtigte des Antragsgegners, der geschlossene Ehevertrag sei sittenwidrig und damit unwirksam. Der Ehevertrag werde angefochten. Der Antragsgegner habe als Selbständiger keine Einzahlungen in die gesetzliche Rentenversicherung vorgenommen und nur eine geringe Rente zu erwarten aus einer fondsgebundenen privaten Rentenversicherung. Eine darüber hinausgehende Altersversorgung habe der Antragsgegner nicht. Die gemeinsam errichtete Immobilie habe ihm als Altersversorgung dienen sollen. Mit Schriftsatz ihres Verfahrensbevollmächtigten vom 3.6.2015 trat die Antragstellerin der Anfechtung entgegen. Sie trägt vor, mit dem Ehevertrag aus dem Jahr 2000 habe man eine möglichst klare Trennung der Vermögenssituation herbeiführen wollen und in der Ehezeit habe man immer getrennt voneinander gewirtschaftet. In der Folgesache zum Güterrecht setzten sich die Beteiligten umfassend hinsichtlich der Frage der Vermögensauseinandersetzung insbesondere in Bezug auf die im Jahr 2004 durch die Antragstellerin allein erworbene Immobilie auseinander. Mit Schreiben vom 22.9.2015 wies das Familiengericht die Beteiligten darauf hin, dass es von einer Wirksamkeit des Ehevertrages vom 7.7.2000 ausgehe und es sich bei der Ehescheidungsfolgenvereinbarung vom 20.12.2004 schon dem Wortlaut nach um eine Ergänzung, nicht aber um eine Aufhebung des ursprünglich geschlossenen Ehevertrages gehandelt habe. Unter dem 28.10.2016 ließen die Beteiligten erneut einen Ehevertrag protokollieren: Urkundenrolle Nr. …/2016) des Notars B mit dem Amtssitz in Stadt2. In diesem Vertrag heißt es zu Ziff. I. Allgemeines u.a.: „Wir haben am 7.7.2000 unter der UR-Nr. …/2000 der Notarin A in Stadt1 einen Ehevertrag geschlossen und für unsere Ehe Gütertrennung vereinbart. Wir leben seit dem 4.2.2014 in verschiedenen Wohnungen getrennt.“ Die Beteiligten vereinbarten zu Ziff. II. eine Regelung zum Zugewinnausgleich und zu Ziff. III. eine Vermögensauseinandersetzung/Hausrat. Die Antragstellerin verpfllichtete sich, an den Antragsgegner einen Zahlung auf einen etwaigen Zugewinnausgleichsanspruch in Höhe von 30.000 € zu erbringen. Zu Ziff. IV Ausschluss weiterer Ansprüche heißt es u.a.: „Zwischen den Erschienenen besteht Einigkeit darüber, dass mit der Durchführung dieses Vertrages sämtliche wechselseitigen vermögensrechtlichen Ansprüche der Erschienenen abgegolten sind, die Erschienenen verzichten hiermit wechselseitig auf jegliche etwaige weitere Ausgleichsansprüche und nehmen diesen Verzicht hiermit wechselseitig an.“ Es folgt sodann zu Ziff. V eine salvatorische Klausel. Das güterrechtliche Verfahren wurde in der Folge übereinstimmend für erledigt erklärt. Im Termin vor dem Amtsgericht Bad Schwalbach vom 6.10.2017 wurde die Antragstellerin zur Ehescheidung persönlich angehört. Im Termin vom 24.1.2018 vor dem Amtsgericht Bad Schwalbach wurde auch der Antragsgegner zur Scheidung angehört. Es wurde zudem die Folgesache Versorgungsausgleich erörtert. Das Gericht stellte zunächst fest, dass die Beteiligten den Versorgungsausgleich mit notarieller Vereinbarung vom 7.7.2000 ausgeschlossen hatten. Der Antragsgegner erklärte, er wolle diesbezüglich an diesem Tag keine weiteren Erörterungen mehr führen. Es wurde sodann ein Scheidungsverbundbeschluss verkündet, mit dem die Ehe geschieden wurde. Zugleich wurde festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfinde. Ein Rechtsmittelverzicht wurde nur seitens der Antragstellerin erklärt. Der Beschluss wurde der Antragsgegnervertreterin am 28.2.2018 zugestellt. Die Beschwerde des Antragsgegners ging am 14.3.2018 bei dem Amtsgericht ein. Mit der Beschwerde wendet sich der Antragsgegner ausschließlich gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich im erstinstanzlichen Beschluss. Er ist der Ansicht, dass der Ehevertrag in rechtlicher Hinsicht weder einer Wirksamkeits- noch einer Ausübungskontrolle standhalte. Er meint, bei der Regelung in dem Ehevertrag aus dem Jahr 2000 habe es sich um eine evident einseitige Lastenverteilung gehandelt, da die Ehegatten einen Totalverzicht erklärt hatten, nämlich auf alle wesentlichen Scheidungsfolgen, die das Gesetz vorsieht, verzichtet haben. Der Ehevertrag habe somit in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingegriffen. Der Antragsgegner trägt weiter vor, er habe in erheblicher Weise finanziell und durch Arbeitsleistung zu dem Bau der ehelichen Immobilie, die im Alleineigentum der Antragstellerin stand, beigetragen. Er habe sich darauf verlassen, dass seine Altersvorsorge insbesondere durch die Anschaffung der Immobilie gesichert gewesen sei. Mit der Urkunde vom 28.10.2016 habe man den Zugewinnausgleich noch einmal geregelt und damit den Vertrag von 2000 aufgehoben. Selbst wenn man davon ausginge, dass die Regelungen aus dem Vertrag vom 7.7.2000 ihre Gültigkeit hätten behalte sollen, führe der vollständige Ausschluss des Versorgungsausgleichs zusammen mit der Durchführung des Zugewinnausgleichs lediglich in Höhe von 30.000 € zu einer gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Imparität. Der Antragsgegner habe aufgrund seiner Selbständigkeit keine Rentenanwartschaften aufbauen können; insoweit sei die tatsächliche Entwicklung der Ehe von der Geplanten abgewichen, denn für den Antragsgegner sei keine Altersvorsorge möglich gewesen. Die erwartete Rente in der gesetzlichen Rentenversicherung betrage lediglich ca., 380,-- € monatlich und die erwartete Rente aufgrund des privat abgeschlossenen Rentenversicherungsvertrages betrage ca. 300,-- € monatlich. Jetzt sei der Antragsgegner krank und teilweise erwerbsunfähig, sodass er auch keine Möglichkeit habe, noch weiter für sein Alter vorzusorgen. Die Antragstellerin tritt der Beschwerde entgegen. Sie ist der Ansicht, der Versorgungsausgleich sei durch den notariellen Vertrag vom 7.7.2000 wirksam ausgeschlossen worden. Der Antragsgegner trage auch nichts dazu vor, dass er zum Zeitpunkt der Beurkundung in seiner freien Willensbestimmung in irgendeiner Weise eingeschränkt gewesen sei. Auch einer Ausübungskontrolle halte der Vertrag stand. Eine einseitige Lastenverteilung habe es nicht gegeben. Es sei eine Doppelverdienerehe geplant gewesen und auch geführt worden. Seit dem 1.7.2017 ist der Antragsgegner nun berufsunfähig aufgrund von zwei Herzinfarkten innerhalb kürzester Zeit und einer damit verbundenen Herzoperation und bezieht eine Berufsunfähigkeitsrente bis zur Altersberentung. Der Antragsgegner ist der Auffassung, die allgemeine Abgeltungsklausel in Ziffer IV des notariellen Vertrages vom 28.10.2016 habe sich jedenfalls nicht auf etwaige Versorgungsausgleichsansprüche bezogen. Der Senat hatte mit Schreiben vom 30.4.2019 auf die fehlenden Erfolgsaussichten der Beschwerde hingewiesen und darauf, das weitere Verfahrenshandlungen nicht beabsichtigt seien. II. Die Beschwerde des Antragsgegners ist statthaft und auch sonst zulässig gemäß §§ 58 ff FamFG. Sie ist jedoch nicht begründet. Zu Recht hat das Familiengericht gemäß § 224 Abs. 3 FamFG in der Beschlussformel festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich in Bezug auf die zwischen den Beteiligten am XX.XX.1998 geschlossene Ehe nicht stattfindet. Die Beteiligten haben den Versorgungsausgleich durch den notariell beurkundeten Ehevertrag vom 7.7.2000 formell wirksam ausgeschlossen gemäß den §§ 7 Abs. 3 VersAusglG, 1410 BGB. Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich, die die Beteiligten in dem Ehevertrag geschlossen haben, hält auch einer Inhalts- und Ausübungskontrolle stand (§ 8 Abs. 1 VersAusglG). Nach der Rechtsprechung des BGH unterliegen die gesetzlichen Regelungen über nachehelichen Unterhalt, Zugewinn- und Versorgungsaugleich zwar grundsätzlich der vertraglichen Disposition der Ehegatten. Die Disponibilität der Scheidungsfolgen darf allerdings nicht dazu führen, dass der Schutzzweck der gesetzlichen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen beliebig unterlaufen werden kann. Das wäre nach dem BGH dann der Fall, wenn durch die Vereinbarung eine evident einseitige und durch die individuelle Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse nicht gerechtfertigte Lastenverteilung entstünde, die hinzunehmen für den belasteten Ehegatten - unter angemessener Berücksichtigung der Belange des anderen Ehegatten und seines Vertrauens in die Geltung der getroffenen Abrede - bei verständiger Würdigung des Wesens der Ehe unzumutbar erscheint. Die Belastungen des einen Ehegatten werden dabei umso schwerer wiegen und die Belage des anderen Ehegatten um so genauerer Prüfung bedürfen, je unmittelbarer die vertragliche Abbedingung gesetzlicher Regelungen in den Kernbereich des Scheidungsfolgenrechts eingreift (BGH v. 17.1.2018 - XII ZB 20/17, juris Rn. 12). Nach dem BGH hat im Rahmen der Wirksamkeitskontrolle der Tatrichter zu prüfen, ob die Vereinbarung schon im Zeitpunkt ihres Zustandekommens offenkundig zu einer derart einseitigen Lastenverteilung für den Scheidungsfall führt, dass ihr - und zwar losgelöst von der künftigen Entwicklung der Ehegatten und ihrer Lebensverhältnisse - wegen Verstoßes gegen die guten Sitten die Anerkennung der Rechtsordnung ganz oder teilweise mit der Folge einer Anwendbarkeit der gesetzlichen Regelungen zu versagen ist. Erforderlich sei dabei eine Gesamtwürdigung, die auf die individuellen Verhältnisse bei Vertragsschluss abstellt, insbesondere auf die Einkommens- und Vermögensverhältnisse der Ehegatten, den geplanten oder bereits verwirklichten Zuschnitt der Ehe sowie die Auswirkungen auf die Ehegatten und auf die Kinder. Subjektiv sind die von den Ehegatten mit der Abrede verfolgten Zwecke sowie die sonstigen Beweggründe zu berücksichtigen, die den begünstigten Ehegatten zu seinem Verlangen nach der ehevertraglichen Gestaltung veranlasst und den benachteiligten Ehegatten bewogen haben, diesem Verlangen zu entsprechen (BGH. a.a.O., juris Rn. 13 m.w.N.). Der Versorgungsausgleich ist zwar einerseits dem Zugewinnausgleich verwandt, andererseits aber auch mit einem vorweggenommenen Altersunterhalt vergleichbar (§ 1571 BGB), sodass er zum geschützten Kernbereich des Ehescheidungsfolgenrechts zählt (BGH v. 18.3.2009 - XII ZB 94/06 = FamRZ 2009, 1041, 1043; OLG Brandenburg v. 14.1.2019 - 9 UF 209/18, juris Rn. 8). Nach diesen Maßstäben haben die Beteiligten vorliegend am 7.7.2000 einen wirksamen Ehevertrag protokollieren lassen. Zwar wendet der Antragsgegner gegen die Wirksamkeit zu Recht ein, dass es sich bei den Regelungen in dem Ehevertrag um einen vollständigen Verzicht auf sämtliche, vom Gesetz vorgesehenen Scheidungsfolgen handelt. Eine evident einseitige Lastenverteilung zu Lasten des einen oder anderen Ehegatten kann jedoch mit Blick auf die wirtschaftliche Lage der Beteiligten zurzeit des Vertragsschlusses und die beiderseits geplante weitere Erwerbstätigkeit der Ehegatten nicht gesehen werden. Die Beteiligten haben - anders als in dem vom Antragsgegner zitierten Fall, über den der BGH am 18.3.2009 zu entscheiden hatte (BGH, a.a.O.) - gerade nicht bei Vertragsschluss bewusst in Kauf genommen, dass der Antragsgegner in der Ehe keine Altersvorsorge würde aufbauen können. Hierfür reicht jedenfalls die Tatsache, dass der Antragsgegner selbständig war, allein nicht aus. Weitere, im Rahmen der Beurteilung der einseitigen vertraglichen Lastenverteilung zu berücksichtigende Umstände, wie sie beispielsweise in dem Fall vorlagen, der der Entscheidung des BGH vom 20.3.2019 zugrunde lag (XII ZB 310/18, juris), sind weder vorgetragen noch sonst aus der Akte ersichtlich. Auch fehlt es an einem subjektiven Element der Sittenwidrigkeit, insbesondere an einer unterlegenen Verhandlungsposition des Antragsgegners bei Vertragsschluss (vgl. BGH v. 20.3.2019, a.a.O. juris Rn. 42). Eine solche wird vorliegend weder bereits durch eine evident einseitige Lastenverteilung indiziert, noch ist eine solche Sittenwidrigkeit aus den Umständen ersichtlich, zumal der Ehevertrag knapp zwei Jahre nach Eheschließung geschlossen wurde. Der Vertrag hält aber auch einer Ausübungskontrolle stand. Der vereinbarte Ausschluss zum Versorgungsausgleich ist somit auch nicht im Rahmen einer Ausübungskontrolle gemäß § 242 BGB zu korrigieren. Soweit die Regelungen eines Ehevertrages, wie vorliegend, der Wirksamkeitskontrolle standhalten, muss das Familiengericht im Rahmen einer Ausübungskontrolle prüfen, ob und inwieweit es einem Ehegatten nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs gemäß § 242 BGB verwehrt ist, sich auf eine ihn begünstigende Regelung zu berufen. Maßgeblich ist insoweit, ob sich im Zeitpunkt des Scheiterns der Ehe aus dem vereinbarten Ausschluss der Scheidungsfolge eine evident einseitige, unzumutbare Lastenverteilung ergibt (BGH v. 20.6.2018 - XII ZB 84/17 = FamRZ 2018, 1415, 1417 m.w.N.). Eine Anpassung kommt insbesondere dann in Betracht, wenn die einvernehmliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse durch die beiden Eheleute von der ursprünglichen, dem Vertrag zugrunde liegenden Lebensplanung grundlegend abweicht und dadurch bei dem belasteten Ehegatten ehebedingte Nachteile entstanden sind, die durch den Ehevertrag nicht angemessen kompensiert werden. Weicht somit die tatsächliche Gestaltung der ehelichen Lebensverhältnisse von der ursprünglichen Lebensplanung ab, können auch die Grundsätze der Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) Anwendung finden (BGH, a.a.O., S. 417). Diese Voraussetzungen liegen hier hingegen nicht vor. Dies gilt zum einen im Hinblick auf den Kauf der Immobilie, den die Beteiligten im Jahr 2004 vorgenommen haben. Es ist nicht ersichtlich, inwieweit dieser Vertrag, den die Beteiligten gemeinsam haben protokollieren lassen, bzw. die Folgen daraus von der ursprünglichen, dem Vertrag vom 7.7.2000 zugrunde liegenden Lebensplanung, abweichen würden. Selbst wenn dies der Fall wäre, so hätten die Beteiligten mit dem Vertrag von 2004 den Vertrag vom 7.7.2000 ausdrücklich bekräftigt und bestätigt. Denn sie haben unter Teil C Ehevertragliche Regelung ausdrücklich Bezug genommen auf den am 7. Juli 2000 unter UR-Nr. …/2000 der amtierenden Notarin geschlossenen Ehevertrag und sodann auf der Grundlage dieses Ehevertrages und „in Ergänzung“ des vorgenannten Ehevertrages eine Ehescheidungsfolgenvereinbarung geschlossen. Auch in dem später, nachdem der Scheidungsantrag bereits zugestellt worden war, am 28.10.2016 protokollierten, weiteren Ehevertrag wird unter Ziffer I. Allgemeines auf den am 7.7.2000 unter UR-Nr. …/2000 der Notarin A in Stadt1 geschlossenen Ehevertrag Bezug genommen. Unter Ziffer II. Zugewinnausgleich vereinbarten die Beteiligten in diesem Vertrag eine Regelung zum Zugewinnausgleich und unter Ziff. III. zur Vermögensauseinandersetzung/Hausrat, ohne in irgendeiner Weise den Ausschluss des Versorgungsausgleichs im Vertrag vom 7.7.2000 infrage zu stellen, obwohl die Frage der Wirksamkeit des Ausschlusses des Versorgungsausgleichs zuvor im Scheidungsverfahren diskutiert worden war. Dass sich somit mit Blick auf sowohl den Vertrag aus dem Jahr 2004 aus auch mit Blick auf den Vertrag aus dem Jahr 2016 die Antragstellerin nunmehr nicht mehr auf die ursprüngliche vertragliche Regelung aus dem Jahr 2000 gemäß Treu und Glauben berufen dürfte, ist in keiner Weise ersichtlich oder begründet. Hieran ändert auch nichts die Tatsache, dass der Antragsgegner nunmehr, wie er vorträgt, ca. zwei Jahre nach Zustellung des Scheidungsantrages, berufsunfähig geworden ist und fortan voraussichtlich keine Altersversorgung mehr wird aufbauen können. Sofern sich der Antragsgegner insbesondere darauf beruft, dass er in erheblicher Weise Zeit, Arbeit und auch finanzielle Mittel in die Immobilie der Antragstellerin investiert hat, haben die Beteiligten in dem Vertrag vom 28.10.2016 diesbezüglich abschließend einen Ausgleich zwischen den Beteiligten vereinbart. In dem Vertrag vom 28.10.2016 haben sich die Beteiligten auf den ursprünglichen Ehevertrag vom 7.7.2000 bezogen, ohne diesen infrage zu stellen. Sie haben die Regelung aus dem Jahr 2000 vielmehr lediglich aufgrund des zwischenzeitlichen Immobilienerwerbs zu Alleineigentum nur der Antragstellerin variiert im Hinblick auf den Zugewinnausgleich und zum anderen noch eine Vermögensauseinandersetzung bzw. Hausratsaufteilung vorgenommen. Da die Regelung zum Ausschluss des Versorgungsausgleichs aus dem Vertrag vom 7.7.2000 von dem Vertrag vom 28.10.2016 nicht berührt wurde, kommt es auf die Frage, ob die in dem Vertrag enthaltene salvatorische Klausel (Ziff. V.) sich auch auf den Versorgungsausgleich beziehen könnte, nicht mehr an. Der Ehevertrag vom 7.7.2000 ist im Übrigen auch nicht nichtig gem. §§ 119 ff., 142 Abs. 1 BGB. Weder ist ein Anfechtungsgrund vorgetragen oder sonst aus der Akte ersichtlich, noch wären etwaige Anfechtungsfristen gewahrt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 150, 84 FamFG. Der Beschwerdewert richtet sich nach § 50 Abs. 1 S. 1, S. 3 FamGKG. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen. Die Voraussetzungen des § 70 FamFG sind nicht erfüllt. Vorliegend geht es nicht nur um die Frage der Inhalts- und Ausübungskontrolle des Ehevertrags aus dem Jahre 2000, sondern es geht insbesondere um die tatrichterliche Auslegung der weiteren geschlossenen Verträge zwischen den Ehegatten aus den Jahren 2004 und 2016 und dies im Zusammenhang mit dem Ehevertrag aus dem Jahr 2000.