Beschluss
1 UF 133/15
OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2018:0129.1UF133.15.00
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Tenor
Auf die Beschwerden des Antragsgegners, der A GmbH und der Versorgungskasse B wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Schwalbach vom 23.03.2015 aufgehoben.
Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.090,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerden des Antragsgegners, der A GmbH und der Versorgungskasse B wird der Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Schwalbach vom 23.03.2015 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht zurückverwiesen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 9.090,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht nach zuvor erfolgter Scheidung in Österreich. Die am XX.XX.1957 geborene Antragstellerin ist österreichische, der am XX.XX.1939 geborene Antragsgegner deutscher Staatsbürger. Sie gingen am XX.XX.1981 in der Bundesrepublik Deutschland miteinander die Ehe ein. In den Jahren nach der Eheschließung hatten sie ihren gemeinsamen Lebensmittelpunkt in Stadt1, Österreich. Beide Ehegatten waren vor und während der Ehezeit bei der A1 AG beschäftigt und erwarben in diesem Zusammenhang Altersvorsorgeanrechte in der Bundesrepublik Deutschland. Die Antragstellerin brachte am XX.XX.1984 den gemeinsamen Sohn zur Welt. Im Jahr 2003 erwarb die Antragstellerin aus ihren Ersparnissen eine Eigentumswohnung in Stadt2 zu Alleineigentum. Die Immobilie verfügt unstreitig über einen Wert von ca. 160.000,00 Euro. Ob die Anschaffung der Immobilie Ausdruck einer bereits erfolgten innerlichen Abkehr der Antragstellerin von der Ehe bzw. eines konkret gefassten Trennungswunsches war, ist zwischen den Beteiligten, die von verschiedenen Trennungszeitpunkten ausgehen, umstritten. Im Jahr 2003 trat der Antragsgegner in den Ruhestand, während die Antragstellerin noch bis zum Eintritt in die Übergangsversorgung im Jahr 2012 als Beruf1 bei der A beschäftigt war. Der beim Bezirksgericht Stadt3, Österreich, eingereichte Scheidungsantrag des Antragstellers wurde der Antragsgegnerin am 31.01.2008 zugestellt. Geschieden wurde die Ehe mit Beschluss des Bezirksgerichts Stadt3, Österreich vom XX.XX.2009. Ein Versorgungsausgleich, den das österreichische Recht nicht kennt, wurde nicht durchgeführt. Der zwischen den Ehegatten am 29.09.2010 vor dem Bezirksgericht Stadt3 abgeschlossene Vergleich, der unter einem eine durch den Antragsgegner zu erbringende Zahlung in Höhe von 180.000,00 Euro vorsah, enthielt keine explizite Aussage darüber, ob nachträglich ein Versorgungsausgleich in Deutschland durchgeführt werden sollte. Unter Bezugnahme auf das materielle österreichische Recht verzichteten die Ehegatten indessen ausdrücklich auf die "wechselseitige Geltendmachung von Ansprüchen nach §§ 81 ff. EheG sowie §§ 98 ff. ABGB". Der vom Antragsgegner bei Verkauf seines Hausgrundstücks in Stadt1 im Jahr 2013 erzielte Erlös belief sich auf eine Summe von 650.000,00 Euro. Mit beim Amtsgericht am 27.12.2012 eingegangenem Schriftsatz beantragte die Antragstellerin erstinstanzlich die Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht. Sie vertrat die Auffassung, dass die gerichtliche Vereinbarung vom 29.09.2010 die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Deutschland offen gehalten habe, da erkennbar nur Regelungsgegenstände abgehandelt worden seien, die den vermögensrechtlichen Ausgleich zwischen Ehegatten nach dem österreichischen materiellen Recht betrafen. Die Voraussetzungen für die Durchführung des Versorgungsausgleichs in Deutschland nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBG lägen allesamt vor. Die Trennung der Ehegatten habe keineswegs bereits im Jahr 2003 stattgefunden. Vielmehr habe die Antragsgegnerin noch bis 2007 regelmäßig ihre Wochenenden im gemeinsamen Haushalt in Stadt1 verbracht. In diesem Rahmen sei die Beziehung als Wochenendbeziehung fortgeführt worden. Der Annahme einer langen Trennungsdauer stehe zudem entgegen, dass es "bis zum Schluss" noch wirtschaftliche Verflechtungen unter den Ehegatten gegeben habe. So habe die Antragstellerin weiterhin über Kontovollmacht des Antragsgegners verfügt und auf diese Weise ihre Lebenshaltungskosten gedeckt. Im Ergebnis sei die Antragstellerin vom Antragsgegner finanziell abhängig gewesen. Von einer Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs könne nicht gesprochen werden, zumal der Verkaufserlös des Hausgrundstücks in Stadt1 allein an den Antragsgegner geflossen sei. Der Antragsgegner ist dem Begehren entgegen getreten. Hilfsweise sei der Ausgleich nur über ein Drittel des saldierten Ausgleichsbetrages durchzuführen. Er behauptete, dass die Ehegatten bereits seit 1992 getrennt gelebt hätten und die Antragstellerin seit 1996 eine außereheliche Beziehung unterhalten habe, deren Intensivierung der Erwerb der Wohnung in Stadt2 gedient habe. An den Wochenenden sei die Antragstellerin lediglich nach Österreich gereist, um Zeit mit dem gemeinsamen Sohn zu verbringen. Nicht nur im Hinblick auf dieses Fehlverhalten, sondern auch auf die lange Trennungsdauer stelle sich die Durchführung des Versorgungausgleichs als unbillig dar. Der Antragsgegner vertrat den Standpunkt, dass mit der in Österreich abgeschlossenen Scheidungsfolgenvereinbarung alle gegenseitigen Ansprüche der Ehegatten einschließlich des Rechts auf Durchführung des Versorgungsausgleichs nach deutschem Recht hätten abgegolten werden sollen. Gehe man von einem anderweitigen Regelungsgehalt aus, dann werde die nach österreichischem Recht verwirklichte Gesamtauseinandersetzung nachträglich konterkariert. Insbesondere habe der Antragsgegner mit Blick auf die Nichtdurchführung des Versorgungsausgleichs keine Ansprüche auf eine Teilhabe an der Wohnung der Antragstellerin in Stadt2 erhoben, während die Antragstellerin an seiner Immobilie in Österreich partizipiert habe. Die Durchführung des Versorgungsausgleichs treffe den Antragsgegner darüber hinaus als unbillige Härte. Der Antragsgegner berief sich ausdrücklich auf die Vorschrift des § 27 VersAusglG. Hierfür spreche zum einen die lange Trennungsdauer und zum anderen sei die Antragstellerin deutlich jünger als er, so dass sie auch nach der Scheidung noch mehrere Jahre weiter verdienen und ihre Altersvorsorge weiter ausbauen könne, während sie an seinem Versorgungserwerb während der Ehe uneingeschränkt partizipieren wolle. Das Amtsgericht holte zunächst bei den Trägern der von den Ehegatten erworbenen Versorgungen Auskünfte zum Ehezeitanteil der jeweiligen Anrechte ein, wobei von einer Ehezeit im Sinne von § 3 VersAusglG vom 01.12.1981 bis zum 31.12.2007 ausgegangen wurde. Die A1 AG bestimmte den Ehezeitanteil der auf einer Direktzusage beruhenden Betriebsrente der Antragstellerin auf einen Kapitalwert von 54.614,78 Euro. Der Ausgleichswert wurde mit 27.307,39 Euro angegeben. Der Versorgungsträger wählte die externe Teilung und gab den maßgeblichen Rechnungszins mit 6,0 % an. Die Antragstellerin hatte weiterhin eine Anwartschaft aus einer betrieblichen Altersversorgung bei der Versorgungskasse B erworben, deren Ehezeitanteil nach Auskunft des Versorgungsträgers 18.182,36 Euro betrug. Dem entspreche ein Ausgleichswert von 9.091,18 Euro. Der Rechnungszins wurde mit 2,75 % beziffert. Es handelte sich um eine Anwartschaft, die durch eine Rückdeckungsversicherung bei der ... Versicherungsgesellschaft gesichert war. Die Antragstellerin hatte die Versicherung aufgrund einer Optierung im Jahr 2012 aufgelöst. Nach Auffassung der Antragstellerin unterfällt die verbleibende Rückdeckungsversicherung, die ein reines Finanzierungsmittel darstelle, nicht dem Versorgungsausgleich. Nach Ansicht der Versorgungskasse B bestehe die Zusage jedoch weiterhin, zumal die Antragstellerin sich gemäß dem Optionsantrag für eine 100 % Versorgung betreffend die zusätzliche Altersrente ab 63 Jahren entschieden habe. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe (VBL) erwarb die Antragstellerin gemäß der erteilten Auskunft eine Anwartschaft mit einem Ehezeitanteil von 26,26 Versorgungspunkten und einem Ausgleichswert von 9,18 Versorgungspunkten. Der korrespondierende Kapitalwert wurde mit 5.131,07 Euro angegeben. Das Anrecht der Antragstellerin in der gesetzlichen Rentenversicherung hatte laut der im Verlauf des Verfahrens aktualisierten Auskunft der Deutschen Rentenversicherung Bund, die dem Inkrafttreten des Rentenversicherungsleistungsverbesserungsgesetzes zum 01.07.2014 ("Mütterrente") Rechnung trug, einen Ehezeitanteil in Höhe von 37.7294 Entgeltpunkten und einen Ausgleichswert in Höhe von 18,8647 Entgeltpunkten. Der korrespondierende Kapitalwert laute auf einen Betrag von 110.700,17 Euro. Die auf einer Direktzusage beruhende A Betriebsrente des Antragsgegners hatte nach Auskunft der A1 AG einen Ehezeitanteil in Höhe eines Kapitalwerts von 133.823,02 Euro und einen Ausgleichswert bei Durchführung der internen Teilung von 66.661,51 Euro. Der Rechnungszins betrage 6,0 %. Die weitere betriebliche Anwartschaft des Antragsgegners betreffend die "deferred compensation" wurde mit einem Ehezeitanteil in Höhe eines Kapitalwerts von 3.459,00 Euro und einem Ausgleichswert in Höhe von 1.729,50 Euro beauskunftet. Der Versorgungsträger verlangte die externe Teilung. Bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe (VBL) verfügte der Antragsgegner über ein Anrecht mit einem laut Auskunft der VBL Ehezeitanteil von 77,84 Versorgungspunkten mit einem Ausgleichswert von 54,06 Versorgungspunkten. Der korrespondierende Kapitalwert wurde mit 21.639,54 Euro angegeben. Des Weiteren erwarb der Antragsgegner ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der Deutschen Rentenversicherung Bund. Diese teilte einen Ehezeitanteil von 38,7109 Entgeltpunkten, einen Ausgleichswert von 19,3555 Entgeltpunkten und einen korrespondierenden Kapitalwert von 113.580,24 Euro mit. Mit Beschluss vom 23.03.2015 führte das Amtsgericht den Versorgungsausgleich auf Grundlage der von den Versorgungsträgern erteilten Auskünfte durch. Allerdings wurden die Anrechte der Antragstellerin bei der Versorgungskasse B und bei der A1 AG, anders als von den Versorgungsträgern verlangt, intern geteilt. Hinsichtlich der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung unterblieb unter HInweis auf die geringfügige Differenz der Ausgleichswerte unter Bezugnahme auf § 18 Abs. 1, 2 VersAusglG der Ausgleich. Von der Entscheidung des Amtsgerichts ausgenommen blieben die von beiden Ehegatten erworbenen Anrechte bei der VBL, deren Ausgleich "einer gesonderten Verhandlung und Entscheidung" vorbehalten wurde. Bezüglich dieser beiden Anrechte erfolgte mit gesondertem Beschluss selben Datums die Aussetzung des Verfahrens "bis zur Entscheidung des BGH über die bei ihm anhängigen Rechtsbeschwerden betreffend den Ausgleich von Anrechten in der Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes". Auf die Begründung der beiden Entscheidungen wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. Gegen die ihnen am 08.04.2015 bzw. 31.03.2015 bzw. 16.04.2015 zugestellte Hauptsacheentscheidung haben die A GmbH mit am 21.04.2015, der Antragsgegner mit am 29.04.2015 und die Versorgungskasse B mit am 21.04.2015 jeweils beim Amtsgericht eingegangenem Schriftsatz Beschwerde eingelegt. Mit ihrer Beschwerde macht die A GmbH geltend, dass das Anrecht der Antragstellerin zu Unrecht entgegen dem Verlangen des Versorgungsträgers nicht extern geteilt worden sei, obwohl die nach § 17 VersAusglG maßgebliche Wertgrenze nicht überschritten worden sei. Das als "Widerspruch" bezeichnete Rechtsmittel der Versorgungskasse B bemängelte ebenfalls, dass das bei ihr bestehende Anrecht der Antragstellerin trotz Unterschreitens der Wertgrenze nach § 17 VersAusglG intern anstatt wie verlangt extern geteilt worden sei. Der Antragsgegner wendet sich mit seiner Beschwerde allein gegen die Teilung seiner Anwartschaft bei der A. Er beruft sich auf das Vorliegen der Ausschlusstatbestände nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB, § 27 VersAusglG und nimmt auf den in erster Instanz gehaltenen Vortrag Bezug. Das Amtsgericht sei zudem fehlerhaft davon ausgegangen, dass zwischen den beiderseits erworbenen Immobilien ein großer Wertunterschied bestehe. Dabei sei die Immobilienpreisentwicklung im Raum Stadt4 außer Betracht gelassen worden. Zudem habe berücksichtigt werden müssen, dass der Antragsgegner für den Unterhalt des gemeinsamen Sohnes über Jahre hinweg allein aufgekommen sei. Mit am 07.07.2015 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz hat die Antragstellerin Anschlussbeschwerde erhoben. Die Anschlussbeschwerde richtet sich insbesondere gegen das Unterbleiben der Teilung der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung. Die Bagatellvorschrift des § 18 Abs. 1 VersAusglG solle den Versorgungsträger vor Verwaltungs- und Teilungskosten in Bezug auf geringfüge Versorgungen schützen. Hinsichtlich der gesetzlichen Rentenversicherung müsse aber bedacht werden, dass bei der internen Teilung nur eine reine Verrechnung und Umbuchung stattfinde, bei der keine Kosten anfielen. Der Schutzzweck der Norm greife demzufolge nicht. Hinsichtlich der Wertermittlung der A sei im Übrigen der verwandte Rechnungszins von 6,0 % zu bemängeln, der deutlich über dem für das Ehezeitende gültigen BilMoG-Zinssatz liege. Der Senat hat mit Berichterstatterschreiben vom 24.04.2017 darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf den angefochtenen Beschluss von einer unzulässigen Teilentscheidung ausgegangen werde und eine Aufhebung und Zurückverweisung in Betracht komme. Mit Senatsbeschluss vom 31.07.2017 hat der Senat weiter mitgeteilt, dass die Vornahme weiterer Verfahrenshandlungen im Beschwerdeverfahren nicht beabsichtigt sei und den Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme eingeräumt. Von der weitergehenden Darstellung des Tatbestands wird abgesehen. II. Die gemäß §§ 58 ff. FamFG statthaften und auch im Übrigen zulässigen Beschwerden des Antragsgegners, der A GmbH und der Versorgungskasse B führen in der Sache zur Aufhebung und Zurückverweisung der angefochtenen Entscheidung. 1. Das erstinstanzliche Verfahren leidet an einem Verfahrensmangel im Sinne von § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG in Gestalt einer nicht ergangenen Entscheidung in der Hauptsache, denn das Amtsgericht hat eine unzulässige Teilentscheidung erlassen (zur für Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit vorzunehmenden Subsumtion der Fallgruppe der unzulässigen Teilentscheidung unter § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG vgl. Prütting/Abramenko, FamFG, 4. Aufl. [2018], § 69 Rn. 9 m.w.N.). a) Bei dem angefochtenen Beschluss handelt es sich um eine Teilentscheidung, denn das Amtsgericht hat trotz der fehlenden Bezeichnung als "Teilbeschluss" bewusst (zu diesem Erfordernis vgl. BGH NJW 1984, 1543) über einen abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstands, nämlich die Durchführung des Versorgungsausgleichs hinsichtlich eines Teils der von den Ehegatten während der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechte, entschieden. Bezüglich der beiderseitigen Anwartschaften bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder Karlsruhe (VBL) wurde die Entscheidung über den Ausgleich dagegen ausdrücklich einer gesonderten Verhandlung und Entscheidung vorbehalten und das Verfahren ausgesetzt. Das Amtsgericht nahm insoweit mit Blick auf die damals anhängigen Rechtsbeschwerdeverfahren zur Frage der Verwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren (OLG Celle FamRZ 2014, 305; vgl. nachgehend BGH NZFam 2017, 396) sowie der Zulässigkeit der Ermittlung des Ehezeitanteils durch hälftige Teilung des Barwerts (OLG Frankfurt, Beschluss vom 24.11.2016, Az. 6 UF 229/16, zit, n. juris; vgl. nachgehend BGH FamRZ 2017, 870) fehlende Entscheidungsreife an. Hinsichtlich der VBL-Anrechte ist durch das Amtsgericht bislang keine, auch keine Grundentscheidung im Sinne von §§ 301 Abs. 1 S. 2, 304 ZPO analog getroffen worden. Der Beschluss ist nicht als Teilentscheidung über die Versorgungsanrechte mit Ausschluss der VBL-Anwartschaften in Verbindung mit dem Erlass eines Grundbeschlusses dahingehend auszulegen, dass der Versorgungsausgleich insgesamt dem Grunde nach durchzuführen sei und der Ausgleich der VBL-Anrechte nur der Höhe nach einer späteren Entscheidung vorbehalten bleiben solle. Unabhängig davon, dass der Erlass einer Grundentscheidung nicht zulässig ist, wenn die Durchführung des Versorgungsausgleichs von einer Billigkeitsabwägung abhängt, da in diesem Fall die trennscharfe Aneinanderreihung der Entscheidung über Anspruchsgrund und Anspruchshöhe, die § 304 ZPO voraussetzt (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 32. Aufl. [2018], § 304 Rn. 5 ff.) nicht eingehalten werden kann, weil statt dessen über die Frage, ob der Versorgungsausgleich durchgeführt wird, nur aufgrund einer Abwägung unter Einbeziehung der Höhe der vorhandenen Versorgungen entschieden werden kann (vgl. zu § 1587c BGB a.F. OLG Oldenburg FamRZ 1992, 458), finden sich in Tenor und Entscheidungsgründen keine Anhaltspunkte für einen Willen des Amtsgerichts, auch hinsichtlich der VBL-Anwartschaften eine rechtskraftfähige Entscheidung über die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu treffen. Das vom Amtsgericht gewählte Vorgehen kann auch nicht dahin ausgelegt werden, dass in Bezug auf die von den Ehegatten erworbenen Anrechte bei der VBL eine fehlende Ausgleichsreife im Sinne von § 19 Abs. 2 Ziff. 1 VersAusglG angenommen worden ist (zum Diskussionsstand hinsichtlich der Möglichkeit dieser Verfahrensweise MüKoBGB/Gräper, § 19 VersAusglG, Rn. 6 m.w.N). Hiergegen spricht einerseits, dass der Tenor nicht den in § 224 Abs. 4 FamFG vorgeschriebenen deklaratorischen Ausspruch enthält, dass Ausgleichsansprüche nach der Scheidung vorbehalten bleiben, und zum anderen, dass die mit Beschluss vom 23.03.2015 angeordnete Aussetzung des Verfahrens bezüglich der VBL-Anwartschaften voraussetzt, dass das Verfahren über den Wertausgleich bei der Scheidung nach §§ 9 ff. VersAusglG gerade nicht beendet werden sollte und die Beteiligten mit der Teilhabe an den genannten Anrechten nicht auf den späteren schuldrechtlichen Versorgungsausgleich nach §§ 20 ff. VersAusglG verwiesen werden sollten. b) Die Entscheidung nur über einen Teil der von den Ehegatten erworbenen Anwartschaften steht dem Fehlen einer Entscheidung in der Hauptsache im Sinne von § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG gleich. Es handelt sich um eine unzulässige Teilentscheidung. aa) Die verfahrensrechtlichen Voraussetzungen für den Erlass einer Teilentscheidung ergeben sich für das Versorgungsausgleichsverfahren aus § 301 ZPO analog. Das FamFG trifft keine Aussage darüber, in welchen Fällen das Gericht zulässigerweise eine Endentscheidung über nur einen Teil des Verfahrensgegenstandes treffen kann. § 38 Abs. 1 S. 1 FamFG setzt lediglich die Möglichkeit des Erlasses von Teilbeschlüssen voraus, ohne für dieses Vorgehen Tatbestandsvoraussetzungen aufzustellen. Aus diesem Grund ist im Wege der Analogie auf die Regelung in § 301 ZPO und die zu dieser in Rechtsprechung und Lehre aufgestellten Grundsätze zurückzugreifen (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 19. Aufl. [2017], § 38 Rn. 29). Hierfür spricht zudem, dass diese Analogie unter Geltung des FGG für Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit im Allgemeinen (OLG Sachsen-Anhalt FamRZ 2006, 1279) und für Versorgungsausgleichssachen im Besonderen (BGH FamRZ 1983, 38; BGH FamRZ 2009, 296) anerkannt war, ohne dass der Gesetzgeber bei Erlass des FamFG eine abweichende Intention bekundet hat. bb) Die in § 301 ZPO aufgestellte Voraussetzung, wonach eine Teilentscheidung der Erledigung eines aussonderbaren Bestandteils eines seinem Wesen nach teilbaren Verfahrensgegenstands dienen muss (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, § 301 Rn. 3 ff.; BGH FamRZ 1999, 992), ist vorliegend erfüllt. Nach dem vor dem 01.09.2009 geltenden Versorgungsausgleichsrecht stellte dieses Erfordernis wegen des Prinzips des Einmalausgleichs unter Saldierung aller auszugleichenden Werte einen Schwerpunkt der Prüfung dar. Nur in bestimmten Konstellationen, etwa wenn Anwartschaften aus einer Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes dem gesonderten analogen quasi-Splitting unterlagen (BGH FamRZ 2009, 950) oder nur ein Ehegatte überhaupt Anrechte erworben hatte, so dass keine Saldierung stattfand (BGH FamRZ 1983, 459; BGH FamRZ 1983, 890) konnte davon ausgegangen werden, dass die Entscheidung über das Schicksal eines Versorgungsanrecht von dem eines oder mehrerer anderer Anrechte unberührt blieb. Der Erlass einer Teilentscheidung unter mehreren der Saldierung unterliegenden Anrechten der Ehegatten wurde dagegen für unzulässig gehalten (BGH FamRZ 1984, 1214). Da die dem Ausgleich zuzuführenden Anwartschaften nach dem mit dem Versorgungsausgleichsgesetz eingeführten Regelungssystem dem sog. Hin-und-Her-Ausgleich dergestalt unterliegen, dass über jedes einzelne Anrecht ein gesonderter Ausspruch zur Teilung erfolgt, ist nach neuer Rechtslage allerdings im Verhältnis aller Anrechte untereinander von einer grundsätzlichen Teilbarkeit des Verfahrensgegenstands auszugehen (vgl. BGH FamRZ 2014, 1614; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 719), wenngleich im zeitlichen Zusammenhang mit der Novellierung gemachten überschießenden Äußerungen, wonach Teilentscheidungen zum Versorgungsausgleichs offenbar nunmehr voraussetzungslos für möglich gehalten wurden (OLG Hamm, Beschluss vom 23.12.2011, Az. II-8 UF 106/11, 8 UF 106/11, zit. n. juris), entgegen der Auffassung der Antragstellerin nicht gefolgt werden kann. cc) Vorliegend handelt es sich nach diesen Grundsätzen bei der einer späteren Verhandlung und Entscheidung vorbehaltenen Frage der Teilung der von der Antragstellerin und dem Antragsgegner jeweils erworbenen Anrechte bei der VBL um einen aussonderbaren, grundsätzlich einer eigenständigen Entscheidung zugänglichen Teil des Verfahrensgegenstandes. Die Unzulässigkeit des Erlasses einer Teilentscheidung ergibt sich jedoch daraus, dass durch sie die Gefahr des Nebeneinanders zweier einander widersprechender Entscheidungen zum Versorgungsausgleich herbeigeführt wird. Ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal im auch insoweit analog anwendbaren § 301 ZPO ist das Erfordernis, dass der Verfahrensgegenstand nicht nur teilbar ist, sondern über einen Teil in der Weise entschieden werden kann, dass die Entscheidung unabhängig von der Entscheidung über den Rest des Verfahrensgegenstandes ist, so dass die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen vermieden wird (BGH NJW 1992, 511 ). Mit einem Widerspruch ist nicht gemeint, dass der Tenor der vorangegangenen nicht mit dem Tenor der abschließenden Entscheidung zu vereinbaren ist (Zöller/Vollkommer, § 301 Rn. 7), sondern zu einem solchen Widerspruch kann es vor allem bereits dann kommen, wenn hinsichtlich beider abtrennbarer Teile des Verfahrensgegenstandes über dieselben gemeinsamen präjudiziellen Vorfragen zu entscheiden ist (Wieczorek/Schütze-Rensen, ZPO, § 301 Rn. 27; MüKoZPO/Musielak, § 301 Rn. 15; Zöller/Vollkommer, ZPO, a.a.O.), so dass etwa über verschiedene aus einem Vertrag, dessen Wirksamkeit im Zweifel steht, folgende Ansprüche oder mehrere aus einem Schadensereignis herrührende Schadenspositionen ebenso wenig gesondert entschieden werden kann wie hinsichtlich eines Unterhaltsanspruchs bezüglich verschiedener Teilbeträge des einheitlichen Bedarfs und je nach Konstellation auch hinsichtlich bestimmter Zeiträume ein Teilbeschluss ergehen darf. Zu einem bei der Handhabung von § 301 ZPO zu vermeidenden Widerspruch zwischen Teil- und Schlussentscheidung kann es unter anderem dann kommen, wenn eine der beiden Entscheidungen in erster Instanz in Rechtskraft erwächst, während die andere nach Einlegung eines Rechtsmittels abgeändert wird, weil eine beiden Entscheidungen als erheblich vorgeschaltete Rechts- oder Tatsachenfrage anders beantwortet wird (BGH FamRZ 1999, 992). Nicht erforderlich ist es in diesem Zusammenhang, dass der Erlass abweichender Entscheidungen nach Einlegung eines Rechtsmittels oder Durchführung eines Dezernatswechsels konkret droht, etwa weil beide Spruchkörper bekanntermaßen abweichende Rechtsauffassungen vertreten. Vielmehr steht dem Erlass einer Teilentscheidung bereits die theoretische Möglichkeit entgegen, dass es zu einander widersprechenden Entscheidungen kommt (OLG München, BeckRS 2016, 16752). Die dargestellten Anforderungen an den Erlass einer Teilentscheidung nach § 301 ZPO gelten unterschiedslos auch in Familienstreitsachen (OLG Nürnberg FamRZ 1994, 1594; OLG Celle FamRZ 2013, 1752) sowie Verfahren der Freiwilligen Gerichtsbarkeit (OLG Sachsen-Anhalt, FamRZ 2006, 1279; Keidel/Meyer-Holz, FamFG, § 38 Rn. 29; Schulte-Bunert/Oberheim, FamFG, § 38 Rn. 7; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, § 38 Rn. 29). Nichts anderes gilt im Speziellen für Verfahren über die Durchführung des Versorgungsausgleichs (BGH FamRZ 1983, 38; OLG Brandenburg FamRZ 2016, 2104; OLG Nürnberg MDR 2011, 1044; OLG Frankfurt OLG Report Mitte 12/2016 Anm. 2). Die Gefahr, dass sich trotz der grundsätzlichen Unabhängigkeit der Entscheidung, ob bzw. in welchem Umfang einzelne Versorgungsanrechte der Teilung zuzuführen sind, Widersprüche zwischen mehreren Entscheidungen über Teile des Verfahrensgegenstands Versorgungsausgleich ergeben, kann insbesondere dann zu bejahen sein, wenn die Wirksamkeit des ehevertraglichen Ausschlusses des Versorgungsausgleichs insgesamt zu prüfen ist (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 2104) oder mehrere Anrechte einer gemeinsamen Abwägungsentscheidung bzw. Billigkeitsprüfung unterliegen, wie dies etwa bei Ausübung des Ermessens hinsichtlich der Teilung geringfügiger Anrechte nach § 18 Abs. 2, 3 VersAusglG, von Anrechten mit geringfügiger Differenz nach § 18 Abs. 1, 3 VersAusglG, der Entscheidung nach § 19 Abs. 3 VersAusglG, inwieweit der Wertausgleich unbillig ist, wenn ein Ehegatte über nicht ausgleichsreife ausländische Anwartschaften verfügt oder im Rahmen der Prüfung nach § 27 VersAusglG, ob die Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt oder teilweise für einen Ehegatten eine grobe Unbilligkeit darstellen würde (Hoppenz, FamRZ 2015, 977). dd) Es kann vorliegend entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung dahinstehen, ob der Umstand, dass der Antragsgegner die Durchführung des Versorgungsausgleichs für grob unbillig im Sinne von § 27 VersAusglG hält, dem Erlass eines Teilbeschlusses entgegenstand. Gegen die Möglichkeit einer Aussonderung eines oder mehrerer Anrechte durch Erlass einer Teilentscheidung sind für Fälle, in denen ein Ehegatte sich auf die Härteklausel nach § 27 VersAusglG beruft, Bedenken erhoben worden (OLG Nürnberg MDR 2011, 1044; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 719): Die Tatsache, dass hier die sich für die Ehegatten insgesamt darstellende Versorgungslage einer Gesamtbetrachtung zu unterwerfen sei, spreche gegen die Zulässigkeit einer Teilentscheidung. Nicht zu verkennen ist bei diesen Fallgestaltungen das Risiko, dass nach Erlass einer Teilentscheidung entweder die für die Billigkeitsabwägung maßgeblichen Kriterien durch zwei Spruchkörper unterschiedlich gewichtet werden oder die rechtskräftig gewordene Entscheidung über einen Teil der Anrechte die Findung einer im Rahmen der Gesamtbetrachtung interessengerechten Lösung hinsichtlich der verbleibenden Anrechte vereitelt. In der zum alten Recht publizierten Rechtsprechung des BGH ist demgegenüber einerseits betont worden, dass die Gefahr von Widersprüchen zwischen Teil- und Schlussentscheidung auch in Versorgungsausgleichssachen dem Erlass eines Teilbeschlusses entgegensteht (BGH FamRZ 1983, 38), andererseits aber der Erlass von Teilbeschlüssen auch bei Anwendung der Härteklauseln des alten Rechts in §§ 1587c, 1587h BGB a.F. 3a Abs. 6 VAHRG gebilligt worden sind (BGH FamRZ 1983, 890). Begründet wurde diese Auffassung damit, dass die gesetzliche Regelung es zulasse, den Ausgleich für verschiedene Anrechte in unterschiedlichem Maße herabzusetzen oder ein Anrecht voll, ein anderes jedoch nur teilweise oder gar nicht auszugleichen (BGH FamRZ 1983, 890). Ob hiermit zum Ausdruck gebracht werden sollte, dass vom Prinzip der Gesamtbetrachtung bei Anwendung von § 1587c BGB abgerückt werden sollte bzw. die Zulässigkeit einer Teilentscheidung dadurch zu rechtfertigen ist, dass in der späteren Entscheidung die frühere noch mitberücksichtigt und ggf. nachjustiert werden könnte (diese Lesart findet sich in der kritischen Stellungnahme bei Göttsche MDR 2005, 1086), ist nicht näher zu erörtern. Auch kann offen bleiben, ob der BGH an der zum alten Recht vertretene Auffassung auch im Hinblick auf § 27 VersAusglG festhalten bzw. Teilentscheidungen auch für den Fall für unbedenklich halten würde, dass mit der Härteklausel nicht lediglich wie in der zuletzt zitierten Entscheidung die Herabsetzung der einzelnen auszugleichenden Beträge, sondern die Unbilligkeit der Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt aufgrund einer Gesamtbetrachtung geltend gemacht wird. ee) Die Unzulässigkeit des Erlasses einer Teilentscheidung folgt indessen unabhängig von der Frage der Anwendbarkeit von § 27 VersAusglG bereits zum einen daraus, dass der Antragsgegner der Durchführung des Versorgungsausgleichs insgesamt die Einwendung des Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB entgegenhält und zum anderen das Vorliegen eines ehevertraglichen Verzichts auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs zu prüfen ist. (1) Die Unzulässigkeit der Teilentscheidung folgt zum einen aus dem Erfordernis einer Billigkeitsprüfung nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB in der Fassung vom 01.09.2009. Da es sich um einen Fall der isolierten Durchführung des Versorgungsausgleich nach im Ausland erfolgter Scheidung handelt, ist im Verhältnis zu § 27 VersAusglG vorrangig (vgl. BGH NJW 2014, 61) zu prüfen, ob der Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten überhaupt durchzuführen ist oder dies im Hinblick auf die beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse der Billigkeit widerspricht. Bereits aus dem Wortlaut der Norm ergibt sich, dass das Gericht im Rahmen der Billigkeitsprüfung eine Gesamtbetrachtung anzustellen hat, in welche insbesondere die Vermögenslage beider Ehegatten, die von ihnen jeweils im In- und Ausland erworbene Altersvorsorge, die ggf. unterschiedlichen Lebenshaltungskosten und die rechtlichen Möglichkeiten der beiderseitigen Teilhabe an den im Ausland befindlichen Werten einzubeziehen sind (vgl. BGH NJW 2014, 61 ; Bamberger/Roth/Hau/Poseck-Heiderhoff, Art. 17 EGBGB Rn. 71; Borth, Versorgungsausgleich, Rn. 1176 f.). Da die Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Beantragung des isolierten Versorgungsausgleichs hinsichtlich jedes einzelnen Anrechts davon abhängt, dass das Gericht zuvor aufgrund einer Gesamtabwägung der wirtschaftlichen Verhältnisse den Einwand verneint, dass die Durchführung des Versorgungsausgleichs der Billigkeit widerspricht und somit der Versorgungsausgleich in seiner Gänze durchgeführt werden kann, geht eine Vorabentscheidung über eines oder einzelne Anrechte im Wege einer Teilentscheidung immer mit der Gefahr einher, dass die spätere Schlussentscheidung zu dieser im Widerspruch stehen wird. Es liegt auf der Hand, dass eine Entscheidung, wonach der Versorgungsausgleich zwischen den Ehegatten durchzuführen ist, und eine spätere, wonach dies zu unterbleiben hat, bei zutreffender Anwendung von § 301 ZPO nebeneinander keinen Bestand haben dürfen. Der Antragsgegner hat sich vorliegend in beiden Instanzen auf das Vorliegen einer Unbilligkeit nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB i. d. Fassung v. 01.09.2009 berufen. Diese Vorschrift ist auf das vorliegende isolierte Verfahren über die Durchführung des Versorgungsausgleichs anwendbar. Die Ehe der Beteiligten wurde in der Republik Österreich geschieden, wobei das österreichische Recht ein dem Versorgungsausgleich vergleichbares Rechtsinstitut nicht kennt. In dieser Konstellation konnte die Antragstellerin nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB a.F. die Durchführung des nachträglichen isolierten Versorgungsausgleichs in Deutschland beantragen, weil beide Ehegatten aufgrund ihrer Tätigkeit bei der A in Deutschland Rentenanwartschaften erworben hatten. Entgegen der von der Antragstellerin vertretenen Auffassung setzt die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zudem nicht voraus, dass der Senat vorab eine Entscheidung über das Vorliegen der Voraussetzungen des Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB trifft. Zum einen wäre wie dargelegt eine Grundentscheidung nach § 304 ZPO analog über die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht statthaft. Zum anderen genügt für die Annahme der Unzulässigkeit einer Teilentscheidung bereits die theoretische Gefahr, dass es zu zwei sich widersprechenden Entscheidungen kommt. Diese Gefahr wäre ebenso gegeben, wenn der Senat die vom Amtsgericht in der angefochtenen Entscheidung vertretene Auffassung teilen und den Versorgungsausgleich in dem Umfang, in dem ihm der Versorgungsausgleich zur Entscheidung angefallen ist, durchführen würde. Denn dann könnte es zum späteren Zeitpunkt der Entscheidungsreife im Hinblick auf die VBL-Anwartschaften theoretisch immer noch zu einer abweichenden Entscheidung des Amtsgerichts kommen, und sei es nach einem erfolgten Dezernatswechsel. Die Auffassung der Antragstellerin, dass die VBL-Anrechte für die zu treffende Gesamtabwägung ohnehin nicht von Belang seien, trifft nicht zu, denn nach den - auf einer unwirksamen Satzungsbestimmung beruhenden -Auskünften der VBL ist vorläufig von korrespondierenden Kapitalwerten deutlich über der Bagatellgrenze, und zwar auf Seiten der Antragstellerin von ca. 5.000,00 Euro und auf Seiten des Antragsgegners von ca. 20.000,00 Euro auszugehen. (2) Die Gefahr eines Widerspruchs zwischen der angefochtenen Teilentscheidung und einer späteren Schlussentscheidung bestand vorliegend schließlich auch deshalb, weil zu prüfen war, ob der Versorgungsausgleich durch den von den Beteiligten am 27.09.2010 vor dem Bezirksgericht Stadt3, Österreich, abgeschlossenen Vergleich ausgeschlossen wurde (vgl. zur Unzulässigkeit einer Teilentscheidung bei einer Wirksamkeitskontrolle nach § 8 Abs. 1 VersAusglG OLG Brandenburg FamRZ 2016, 2104) . Diese präjudizielle gemeinsame Vorfrage ist hinsichtlich der Entscheidung über die Teilung sämtlicher Anrechte zu entscheiden. Vor diesem Hintergrund besteht die Möglichkeit, dass ein unauflösbarer Widerspruch dadurch entsteht, dass in der Entscheidung über einen Teil der Anwartschaften ein vertraglicher Ausschluss angenommen und von einer Teilung abgesehen , hinsichtlich der restlichen Anrechte aber umgekehrt verfahren wird. 2. Der Verfahrensmangel führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung des Verfahrens an das Amtsgericht zur erneuten Verhandlung und Entscheidung. a) Es kann offen bleiben, ob die Ausführungen im Schriftsatz des Antragsgegners vom 20.06.2017 als Zurückverweisungsantrag auszulegen sind, da die Entscheidung über die Aufhebung und Zurückverweisung im Falle des Erlasses eines unzulässigen Teilbeschlusses von Amts wegen ohne entsprechenden Antrag erfolgt. In diesen Fällen hat das Ausgangsgericht nämlich noch keine Entscheidung in der Sache getroffen, so dass die keinen Antrag voraussetzende Vorschrift des § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG einschlägig ist (Prütting/Helms-Abramenko, FamFG, § 69 Rn. 9; Keidel/Sternal, FamFG, § 69 Rn. 13). b) Das dem Senat in § 69 Abs. 1 S. 2 FamFG bei Erlass einer unzulässigen Teilentscheidung eingeräumte Ermessen war dahin auszuüben, dass eine Aufhebung und Zurückverweisung zu erfolgen hatte. Zwar ist nicht zu verkennen, dass das Beschwerdegericht die Beschwerde gegen die unzulässige Teilentscheidung zum Anlass nehmen kann, auch den noch vor dem Amtsgericht schwebenden Verfahrensbestandteil an sich zu ziehen und einheitlich über den gesamten Verfahrensgegenstand in der zweiten Instanz zu verhandeln und zu entscheiden (vgl. Wieczorek/Schütze-Rensen, ZPO, § 301 Rn. 62; MüKoZPO/Musielak, § 301 Rn. 29). Gegen ein solches "Hochziehen" spricht aber, dass den Beteiligten hinsichtlich des noch in der ersten Instanz anhängigen Verfahrensbestandteils eine Instanz genommen wird (vgl. BGH NJW-RR 1994, 379), so dass diese Verfahrensweise vor allem bei Zustimmung beider Beteiligten in Betracht kommt (Baumbach/Lauterbach, ZPO, § 301 Rn. 35) oder wenn sie aus Gründen der Verfahrenswirtschaftlichkeit sachdienlich ist. Beides ist vorliegend nicht der Fall. Der Antragsgegner hat sich ausdrücklich für eine Zurückverweisung des Verfahrens an die untere Instanz ausgesprochen. Da hinsichtlich der VBL-Anwartschaften derzeit keine Entscheidungsreife vorliegt, so dass das Verfahren mittelfristig ohnehin nicht weiter gefördert werden kann, verlangt auch die Verfahrenswirtschaftlichkeit keine Fortführung des Verfahrens vor dem Beschwerdegericht. Die von der VBL zu den Anrechten beider Ehegatten erteilten Auskünfte sind in zweierlei Hinsicht einer Neuberechnung zu unterziehen. Die der Berechnung der von beiden Ehegatten bei der VBL erworbenen Startgutschriften für die Versicherungszeiten vor dem 01.01.2002 zugrunde liegenden Satzungsbestimmungen sind verfassungswidrig und damit nichtig, weil sie innerhalb der sog. rentenfernen Jahrgänge, denen beide Ehegatten angehören, zu einem Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitssatz führen (BGH MDR 2016, 522 ). Die auf der nichtigen Satzung beruhende Auskunft darf prinzipiell nicht zur Grundlage einer Entscheidung über den Versorgungsausgleich werden (BGH NJW-RR 2017, 580 ). Der Verwertbarkeit der erteilten Auskünfte steht weiter entgegen, dass die mit Schriftsätzen vom 02.07.2014 und vom 26.08.2014 vorgelegten Berechnungen zu den Ehezeitanteilen der Anrechte des Antragsgegners bzw. der Antragstellerin ohne die Verwendung geschlechtsneutraler Barwertfaktoren vorgenommen wurde. Diese ebenfalls mit dem verfassungsrechtlichen Gleichheitssatz nicht in Einklang zu bringende Praxis hat der BGH lediglich für Auskünfte hingenommen, die bereits vor dem 01.01.2013 erteilt worden sind (BGH FamRZ 2017, 863). Zwar ist im Rahmen der Ermessensausübung zu berücksichtigen, dass eine Entscheidung zum Versorgungsausgleich unter Zugrundelegung der eigentlich unverwertbaren VBL-Auskünfte (BGH NJW-RR 2017, 580) bzw. eine Teilentscheidung unter Ausschluss der VBL-Anrechte (BGH FamRZ 2009, 950; OLG Frankfurt FamRZ 2012, 1717) dann geboten sein kann, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte bereits im Rentenbezug steht oder dieser unmittelbar bevorsteht. In diesem Fall ist eine Verzögerung der Durchführung des Versorgungsausgleichs für ihn mit finanziellen Nachteilen verbunden. Die Antragstellerin, die hinsichtlich der VBL-Anwartschaften im Ergebnis ausgleichsberechtigt ist, befindet sich indessen derzeit nicht im Rentenbezug. Mit dessen Eintritt ist nach Angaben der Antragstellerin mit Vollendung des 63. Lebensjahrs, das heißt im Mai 2020 zu rechnen. Da die Beteiligten den entscheidungserheblichen Sachverhalt vorgetragen haben und insbesondere noch die Werte der beiderseits erworbenen Versorgungsanwartschaften bei der VBL zutreffend zu ermitteln sind, bevor Entscheidungsreife herbeigeführt werden kann, ist davon auszugehen, dass das Verfahren in beiden Instanzen nach Erlass einer neuen Satzung der VBL und Neuerteilung der Auskünfte bis zu dem genannten Zeitpunkt abgeschlossen werden kann. Sollte sich diese Prognose ändern und das Amtsgericht eine Durchführung des Versorgungsausgleichs intendieren, mag zunächst das Amtsgericht darüber befinden, ob aus Gründen der Verfahrenswirtschaftlichkeit wie vorbeschrieben zu verfahren sein wird. Im Interesse des Antragsgegners, der bei Durchführung des Versorgungsausgleichs bei Gesamtsaldierung der Anrechte unter dem Strich ausgleichsverpflichtet sein würde, ist eine Heilung des Verfahrensmangels durch Hochziehen des restlichen Verfahrensbestandteils nicht geboten. Auch im Interesse der Versorgungsträger des Antragsgegners ist trotz Wegfall des sog. Rentnerprivilegs nach § 101 Abs. 3 SGB VI a.F., wonach der Ausgleichspflichtige, der bereits eine Rente bezieht, nicht mehr seine ungeschmälerte Rente behält, bis er selbst aus dem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht Leistungen beziehen kann, eine solche Verfahrensweise nicht geboten. Der Regelung in § 140 FamFG ist zu entnehmen, dass den Versorgungsträgern in Bezug auf die Dauer des Versorgungsausgleichsverfahrens im Verhältnis zu den Ehegatten keine subjektive Rechtsposition eingeräumt wird, unabhängig von deren Willen eine Beschleunigung des Verfahrens herbei zu führen, zumal es sich gerade beim isolierten Versorgungsausgleich nach Art. 17 Abs. 3 S. 2 EGBGB um ein Antragsverfahren handelt (OLG Stuttgart FamRZ 2009, 1587), das in stärkerem Maße als der Wertausgleich bei der Scheidung der Disposition der Ehegatten unterliegt. So bliebe es den Ehegatten zum Beispiel unbenommen, zu vereinbaren, dass der Antrag auf Durchführung des nachträglichen Versorgungsausgleichs erst kurz vor Renteneintritt des Ausgleichsberechtigten gestellt wird. 3. Von weiteren Verfahrenshandlungen im Beschwerdeverfahren war abzusehen, da von deren Vornahme keine neuen Erkenntnisse zu erwarten waren, § 68 Abs. 3 FamFG. III. 1. Eine Kostenentscheidung war nicht zu treffen. Sie bleibt der endgültigen Sachentscheidung vorbehalten (Zöller/Heßler, ZPO, § 538 Rn. 58). 2. Die Festsetzung des Verfahrenswerts beruht auf §§ 40 Abs. 1, 50 Abs. 1 FamGKG. Ausgehend von den mit Schriftsätzen vom 21.04.2015 und vom 27.04.2015 mitgeteilten Nettoeinkünften des Antragsgegners in Höhe von ca. 2.550,00 Euro bzw. der Antragstellerin in Höhe von 2.500,00 Euro und dem Anfall der Teilentscheidung über sechs der von den Ehegatten erworbenen Versorgungsanwartschaften ergibt sich die folgende Berechnung: 5.050,00 * 3 * 0,6 = 9.090,00 Euro. IV. Die Rechtsbeschwerde war nicht zuzulassen, da die Sache keine grundsätzliche Bedeutung hat und auch nicht die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert, § 70 Abs. 2 S. 1 FamFG. Zwar ist nicht ersichtlich, ob der BGH nach neuem Recht an seiner Auffassung festhält, dass die Anwendung einer Härteklausel dem Erlass einer Teilentscheidung über einzelne Versorgungsanrechte entgegensteht. Jedoch ist diese Frage vorliegend nicht entscheidungserheblich. Dass der Erlass eines Teilbeschlusses über den Versorgungsausgleich bei Gefahr der Herbeiführung zweier einander widersprechender Entscheidungen unzulässig ist (BGH FamRZ 1983, 38) und dies jedenfalls dann anzunehmen ist, wenn die Prüfung des Vorliegens eines ehevertraglichen Verzichts auf den Versorgungsausgleich insgesamt veranlasst ist (OLG Brandenburg FamRZ 2016, 2104), wird nicht bestritten.