Beschluss
1 WF 69/15
OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2017:0619.1WF69.15.00
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Tenor
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Langen Hessen vom 10. Februar 2015 wird zurückgewiesen.
Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengericht Langen Hessen vom 10. Februar 2015 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet. I. Im vorliegenden Hauptsachverfahren erging ein Beweisbeschluss, auf Grund dessen ein psychiatrisches/psychologisches Gutachten und zwei Zusatzgutachten erstattet worden sind. Für diese wurden auf Grund der amtsgerichtlichen Kostenentscheidung zu Lasten des Antragsgegners mit Kostenrechnung vom 19.2.2013 insgesamt Kosten in Höhe von 3.990,05 Euro (7.980,10 Euro/2) in Ansatz gebracht. Hiergegen wendete sich der Antragsgegner mit seiner Erinnerung vom 7.3.2013. Auf diese Erinnerung hin änderte das Amtsgericht die im Kostenansatz zu berücksichtigenden Sachverständigenkosten in der Weise ab, dass nur ein Betrag von 3.925,05 Euro anzusetzen sei. Die weitergehende Erinnerung wies das Amtsgericht zurück. Hiergegen wendet sich der Antragsgegner mit seiner Beschwerde vom 17. März 2015. Er ist der Ansicht, dass verschiedene (kostenauslösende) Untersuchungen von der Sachverständigen nicht hätten durchgeführt werden dürfen. Der entstandene Aufwand stehe angesichts der klaren Beweisfrage völlig außer Verhältnis. Zudem hätte auf die Höhe der voraussichtlich entstehenden Kosten hingewiesen werden müssen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Sache dem Oberlandesgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Die gemäß § 57 Abs. 2 Satz 1 FamGKG statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde des Antragsgegners ist nicht begründet. Die Entscheidung des Amtsgerichts ist nicht zu beanstanden. Insoweit wird auf die ausführliche Begründung des Amtsgerichts, welcher der Senat folgt, Bezug genommen. Mit Blick auf das Beschwerdevorbringen ist darauf hinzuweisen, dass für die Vergütung des Sachverständigen gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 JVEG zwar die für die Erstattung des Gutachtens erforderliche, nicht die tatsächlich aufgewandte Zeit maßgeblich ist. Auch ist diese nach einem abstrakten Maßstab zu ermitteln, der sich an dem Aufwand des Sachverständigen mit durchschnittlichen Fähigkeiten und Kenntnissen orientiert (vgl. BVerfG, Beschluss vom 26.7.2007, 1 BvR 55/07, juris). Grundsätzlich ist jedoch davon auszugehen, dass die Angaben des Sachverständigen über die tatsächlich aufgewandte Zeit richtig sind und die vom Sachverständigen zur Vergütung verlangten Stunden zur Erstellung des Gutachtens auch notwendig waren. Dementsprechend findet nur eine Plausibilitätsprüfung der Kostenrechnung anhand allgemeiner Erfahrungswerte statt (vgl. OLG Braunschweig, Beschluss vom 6.10.2016, 2 W 62/15, juris), die hier unter Einbeziehung der überzeugenden Erwägungen des Amtsgerichts nicht zum Erfolg der Beschwerde führt. Zudem ist zu berücksichtigen, dass mit der Reform des § 163 FamFG auch eine Verbesserung der Qualität von Gutachten intendiert, die nur erreicht werden kann, wenn nicht ein zu enger Maßstab bei der Beurteilung angelegt wird (so auch OLG Braunschweig, a.a.O.). Zumal auch die Sachverständigen einen großen Aufwand betreiben müssen, um den Anforderungen des Gerichts an ein Gutachten in Kindschaftssachen gerecht zu werden (hierzu Arbeitsgruppe Familienrechtliche Gutachten 2015, Mindestanforderungen an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht). Für ein vor der Reform erstattetes Gutachten können insoweit keine anderen Maßstäbe gelten. Überdies obliegt es grundsätzlich dem beauftragten Sachverständigen, welche Methodik er für die Erstattung des Gutachtens wählt, was im Rahmen seines - hier nicht überschrittenen - fachlichen Beurteilungsspielraums auch die Auswahl etwaiger Testverfahren beinhaltet. Nur vorsorglich weist der Senat im Übrigen darauf hin, dass sich die Höhe der entstandenen Kosten noch nicht außerhalb des bei Einholung von Gutachten in Kindschaftssachen zu erwartenden Rahmens bewegt. III. Die Kostenentscheidung entspricht der gesetzlichen Regelung (vgl. § 57 Abs. 8 FamGKG). Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 57 Abs. 7 FamGKG).