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Beschluss

1 UF 132/14

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2014:0828.1UF132.14.0A
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Tenor
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.06.2014 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.04.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Schwalbach vom 13.02.2014 (Az.: 1 F 836/10) wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 85.628,65 EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag der Antragsgegnerin auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 03.06.2014 wird zurückgewiesen. Die Beschwerde der Antragsgegnerin vom 14.04.2014 gegen den Beschluss des Amtsgerichts - Familiengerichts - Bad Schwalbach vom 13.02.2014 (Az.: 1 F 836/10) wird als unzulässig verworfen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 85.628,65 EUR festgesetzt. I. Mit Scheidungsverbundbeschluss vom 13.02.2014 hat das Amtsgericht die Ehe der Beteiligten geschieden, den Versorgungsausgleich durchgeführt und die Antragsgegnerin unter Zurückweisung im Übrigen zur Zahlung eines Zugewinnausgleichs in Höhe von 85.628,65 € nebst Zinsen verpflichtet. Die Entscheidung wurde der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsgegnerin am 17.03.2014 zugestellt. Mit ihrer Beschwerde vom 14.04.2014, die am 15.04.2014 beim Amtsgericht eingegangen ist, wendet sich die Antragsgegnerin gegen den Ausspruch zum Zugewinnausgleich. Mit Schriftsatz vom 19.05.2014, der an das Amtsgericht Bad Schwalbach adressiert war und dort am selben Tag sowohl per Fax als auch über den Nachtbriefkasten einging, beantragte die Antragsgegnerin die Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist um einen Monat. Das Amtsgericht hat noch am 19.05.2014 die Übersendung des Faxschriftstückes an das Oberlandesgericht veranlasst, wo es am 23.05.2014 in der gemeinsamen Postannahmestelle der Justizbehörden Frankfurt am Main einging. Der Senat wies die Antragsgegnerin am 24.05.2014 darauf hin, dass der Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist entgegen § 117 Abs. 1 Satz 2 FamFG, der auch für derartige Anträge anwendbar sei, beim Amtsgericht eingereicht worden sei und zum Zeitpunkt der Zuleitung des Verlängerungsantrages die Begründungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei, so dass die Verlängerung der Frist nicht mehr möglich sei. Mit Schriftsatz vom 03.06.2014, eingegangen beim Oberlandesgericht am 05.06.2014, hat die Antragsgegnerin wegen Versäumens der Beschwerdebegründungsfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und zugleich die Beschwerde begründet. Hinsichtlich des Wiedereinsetzungsgesuchs hat die Antragsgegnerin - unter Vorlage einer dies bestätigenden Eidesstattlichen Versicherung der betroffenen Mitarbeiterin der Verfahrensbevollmächtigen der Antragsgegnerin - ausgeführt, dass die immer zuverlässig arbeitende Rechtsanwaltsfachangestellte und Rechtsfachwirtin das schriftsätzliche Verlängerungsgesuch entgegen der ihr erteilten Anweisung nicht an das Oberlandesgericht adressiert hatte. Nach dem sie den entsprechenden Schriftsatz unterzeichnet gehabt und an die Mitarbeiterin zur Versendung übergeben habe, sei ihr die falsche Adressierung aufgefallen. Daraufhin habe sie die Kanzleiangestellte angewiesen, den Schriftsatz an das Familiengericht zu vernichten und einen neuen, ansonsten gleichlautenden an das Oberlandesgericht Frankfurt adressierten Schriftsatz anzufertigen und ihr zur Unterschrift vorzulegen. Ihr sei umgehend der neue, richtigerweise an das OLG Frankfurt adressierte Verlängerungsantrag zur Unterschrift vorgelegt worden, welchen sie unterzeichnet und die Anweisung erteilt habe, diesen Schriftsatz nunmehr zunächst vorab per Fax und anschließend per Post zu versenden. Die Mitarbeiterin habe jedoch versehentlich den an das OLG Frankfurt gerichteten Schriftsatz vernichtet und stattdessen den ursprünglichen an das Familiengericht Bad Schwalbach adressierten Schriftsatz vorab per Fax und anschließend per Post dorthin versandt. II. Der Antrag der Antragsgegnerin vom 03.06.2014, ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hinsichtlich der verabsäumten Frist zur Beschwerdebegründung zu gewähren, war zurückzuweisen, da sie nicht ohne ein eigenes bzw. ihr zuzurechnendes Verschulden (§§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 85 Abs. 2 ZPO) gehindert war, diese einzuhalten (§§ 117 Abs. 5, 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, 233 ff. ZPO). Grundsätzlich fehlt es an einem der Partei zuzurechnenden Verschulden ihres Anwalts an der Fristversäumung, wenn der Anwalt einer Kanzleikraft, die sich bislang als zuverlässig erwiesen hat, eine konkrete Einzelanweisung erteilt, deren Befolgung die Fristwahrung gewährleistet hätte, da er darauf vertrauen darf, dass diese Mitarbeiterin seine konkrete Einzelanweisung befolgen wird (vgl. BGH Beschluss vom 12.11.2013, VI ZB 4/13 m. w. N.). Dieser Vertrauensgrundsatz gilt aber insoweit nicht, als der Rechtsanwalt von der ihm selbst ohne besonderen Aufwand möglichen Beseitigung eines von ihm erkannten Fehlers absieht. In diesem Fall liegt das eigene Verschulden des Prozessbevollmächtigten der Partei darin, dass dieser den Verlängerungsantrag unterzeichnet hat, ohne die von ihm als falsch erkannte Adresse entweder selbst handschriftlich zu korrigieren, durchzustreichen oder gar selbst diesen Schriftsatz zu vernichten. Eine solche einfache, ohne jeglichen Zeitaufwand vorzunehmende Tätigkeit erachtet der Senat entgegen der Rechtsauffassung des BGH im Beschluss vom 12.11.2013, VI ZB 4/13, als die von einem ordentlichen Rechtsanwalt zu fordernde übliche Sorgfalt, wenn der Rechtsanwalt einen wesentlichen Eigenbeitrag für den fehlerhaften Verlängerungsantrag geleistet hat. Indem der Rechtsanwalt einen neuen Schriftsatz erstellen lässt, diesen unterschreibt und nunmehr darauf vertraut, dass die Kanzleikraft den korrigierten Schriftsatz an das Berufungsgericht weiterleitet, überlässt er dieser die Beseitigung seines eigenen Ausführungsfehlers, der darin besteht, dass er zwei sich nur in der Adressierung unterscheidende und durch seine Unterschrift wirksame Schriftsätze geschaffen hat, die im Alltagsgeschäft einer Rechtsanwaltskanzlei leicht miteinander verwechselt werden können. Insbesondere wenn es sich dabei um einen derart bedeutsamen Schriftsatz handelt, mit dem die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt wird und der Antrag zudem am letzten Tag der Frist bei Gericht eingereicht werden soll, bedarf es seitens des Rechtsanwalts einer zusätzlichen Sorgfaltsmaßnahme, wenn wie im vorliegenden Fall, die zunächst erteilte Anweisung, den Verlängerungsschriftsatz an das Oberlandesgericht zu adressieren bereits nicht befolgt worden war (so auch BGH, Beschluss vom 05.06.2013, XII ZB 47/10). Vorliegend hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin ausschließlich darauf vertraut, dass die Mitarbeiterin ihre Anweisungen ausführt. Eine Überprüfung ist nicht erfolgt. Anders als die Antragsgegnerin meint, ist die vorliegende Konstellation durchaus vergleichbar mit den vom BGH entschiedenen Fällen, bei denen die Wiedereinsetzung wegen falscher Adressierung der Berufungsschrift oder des Antrages auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist versagt wurde. In diesen Fällen wurde die nicht mehr überprüfte Anweisung erteilt, die fehlerhafte Seite auszutauschen und zu vernichten, was aber nicht erfolgte (vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2011, I ZB 21/11 - zitiert nach ; Beschluss vom 28.02.2012, II ZB 27/10 - zitiert nach ; Beschluss vom 05.06.2013, XII ZB, 47/10 - zitiert nach ). Der hier vorliegende zusätzliche Fehler der Verfahrensbevollmächtigen wiegt nicht geringer und führt zu keiner anderen Beurteilung. Dadurch, dass die Verfahrensbevollmächtigte der Antragsgegnerin es überhaupt ermöglicht hat, dass ein fehlerhaft adressierter Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist und ein fehlerfrei adressierter Antrag auf Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist nebeneinander existieren können, hat sie einen gravierenden Beitrag für eine zusätzliche Fehlerquelle eröffnet und damit den Vertrauensgrundsatz, dass ihr Personal den Fehler aufgrund einer erteilten Einzelanweisung beseitigen wird, außer Kraft gesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 17.08.2011, I ZB 21/11). Die Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil die Frist zur Begründung der Beschwerde (§ 117 Abs. 1 Satz 1 bis 3 FamFG) fruchtlos verstrichen ist (§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i. V. m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Eine Verlängerung der Beschwerdebegründungsfrist kam nach deren Ablauf nicht mehr in Betracht. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 150 Abs. 5 Satz 2 FamFG i. V. m. § 97 Abs. 1 ZPO. Die Wertfestsetzung hat ihre Rechtsgrundlage in §§ 35, 40 FamGKG.