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Beschluss

1 WF 110/01

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2001:0706.1WF110.01.0A
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Tenor
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners aus einem Beschwerdewert von 735,-- DM zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners aus einem Beschwerdewert von 735,-- DM zurückgewiesen. Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 11.01.2001 hat das Amtsgericht den Scheidungsantrag abgewiesen und die Kosten des Verfahrens der Antragstellerin auferlegt. Den Streitwert hat es mit zugleich verkündetem Beschluss auf 14.680,-- DM festgesetzt, davon 12.180,-- DM für die Scheidung, 1.000,-- DM Versorgungsausgleich und 1.500,-- DM für die Folgesache elterliche Sorge. Der Antragsgegner hat die festzusetzenden Kosten mit 2.315,-- DM angemeldet, zusammengesetzt aus 805,-- DM Prozessgebühr aus dem vollen Wert und je 735,- DM Verhandlungs- und Beweisgebühr aus dem Wert für Scheidung und Sorgerecht. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Amtsgericht -Rechtspflegerin- die Kosten mit 1.580,- DM nebst Zinsen festgesetzt und die Absetzung von 735,-- DM damit begründet, dass eine Beweisgebühr ausweislich der Sitzungsniederschrift vom 23.11.2000 nicht stattgefunden habe. Gegen diesen ihm am 2.5.2001 zugestellten Beschluss hat der Antragsgegner am 15.5.2001 „Erinnerung“ eingelegt, der das Amtsgericht (mit Beschluss vom 5.1.2001) nicht abgeholfen hat. Das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde (§§ 11 Abs. 1 RpflG, 104 Abs. 3, 577, ZPO) zulässig. In der Sache hat die Beschwerde keinen Erfolg. Eine -gebührenauslösende- Beweisaufnahme hat nicht stattgefunden, weder zum Scheidungsantrag, noch zu dem Antrag auf Regelung der elterlichen Sorge. Nach den Gründen des Urteils hat das Amtsgericht den Scheidungsantrag als unschlüssig abgewiesen und eine Beweisaufnahme -als unzulässigen Ausforschungsbeweis- mangels dahingehendem substantiiertem Sachvortrag sogar ausdrücklich abgelehnt. Zwar soll nach § 630 Abs. 1 S. 1 ZPO das Gericht die Parteien persönlich anhören, was, auch wenn eine förmliche Vernehmung nicht erfolgt ist, die Beweisgebühr nach § 31 Abs. 1 Nr. 3 BRAGO auslöst. Aber auch diese Anhörung setzt -als so gemeinte Voraussetzung für einen Scheidungsausspruch- einen schlüssigen Sachvortrag vor- aus. Nachdem das Gericht den Sachvortrag als unschlüssig, im Hinblick auf den Beginn der Trennungsfrist angesehen hat, hat es -wie die Gründe des Urteils ausweisen, bewusst- von einer solchen Anhörung abgesehen. Denn angesichts des Widerspruchs des Antragsgegners gegen die Scheidung durfte das Gericht von Amts wegen nur die eheerhaltenden Tatsachen ermitteln (§ 616 Abs. 2 ZPO). Mit diesem Grundsatz wäre es unvereinbar gewesen, die Anhörung der Parteien mit dem Ziel der Herbeiführung der Schlüssigkeit des Scheidungsvorbringens durchzuführen. Auch im Sorgerechtsverfahren hat eine Beweisaufnahme nicht stattgefunden. Die Einholung eines Berichts des Jugendamtes wie hier ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats der Stoffsammlung (§12 FGG) zuzuordnen und stellt keine Beweisaufnahme dar. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO.