Beschluss
1 UF 52/87
OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:1987:0715.1UF52.87.0A
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Tenor
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
Entscheidungsgründe
Der Antrag wird als unzulässig verworfen. Das Landgericht Darmstadt hat in dem bei ihm zunächst anhängigen Scheidungsverfahren dem Antragsgegner im Wege einstweiliger Anordnung nach § 627 ZPO in der bis zum 30.06.1977 geltenden Fassung aufgegeben, an die Antragstellerin für Februar 1977 500,-- DM und ab März 1977 monatlich 1.100,-- DM Unterhalt zu zahlen. Das zum 30.06.1977 noch nicht abgeschlossene Scheidungsverfahren wurde gemäß Art. 12 Nr. 7 a 1. EheRG an das Amtsgericht - Familiengericht - Darmstadt verwiesen. Mit Urteil vom 19.12.1986 hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden, die elterliche Sorge für den Sohn der Parteien geregelt, der Antragstellerin nachehelichen Unterhalt von 1.100,-- DM monatlich zugesprochen, ohne insoweit einen Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit zu treffen, den Antrag der Antragstellerin auf Hausratsteilung zurückgewiesen und von der Durchführung des Versorgungsausgleichs mangels erworbener Versorgungsanwartschaften abgesehen. Die Antragstellerin hat den Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt und Hausrat, der Antragsgegner den zum nachehelichen Unterhalt mit jeweils selbständigen Rechtsmitteln angegriffen. Die nicht angefochtenen Teile der Verbundentscheidung, insbesondere der Scheidungsausspruch, sind am 05.06.1987 rechtskräftig geworden. Der Antragsgegner, der mit seiner Berufung eine völlige Abweisung des Unterhaltsantrages der Antragstellerin begehrt, hat mit Schriftsatz vom 26.06.1987 die Aufhebung der Unterhaltsanordnung des Landgerichts Darmstadt beantragt. Die Antragstellerin ist dem Antrag entgegengetreten. Der Antrag ist nicht zulässig. Einstweilige Anordnungen alten Rechts gelten über den 01.07.1977 hinaus weiter und unterstehen dem seit diesem Zeitpunkt geltenden Recht, wenn die Ehesache nach neuem Recht abgeschlossen wird (vgl. OLG Frankfurt FamRZ 1982, 410). Mangels einer speziellen Übergangsregelung gilt daher der Grundsatz, dass das Gericht seiner Entscheidung das jeweils geltende Verfahrensrecht zugrunde zu legen hat. Dies bedeutet für die Anwendung des § 620 f. ZPO, dass auch eine einstweilige Anordnung alten Rechts - von den Fällen der Antragsrücknahme, der Antragsabweisung oder der Hauptsachenerledigung nach § 619 ZPO abgesehen - erst beim Wirksamwerden einer anderweitigen Regelung außer Kraft tritt (vgl. Rolland, 1. EheRG, 2. Aufl., § 620 f. ZPO Rdn. 8), es sei denn, die einstweilige Anordnung enthalte eine ausdrückliche Befristung, was hier nicht der Fall ist. Der Antragsgegner hat Recht darin, dass das Oberlandesgericht für einen Änderungsantrag nach § 620 b ZPO, wie sein Antrag aufzufassen ist, in der seit dem 01.04.1986 geltenden Fassung auch dann zuständig ist, wenn nicht die Ehesache, sondern lediglich die Folgesache bei ihm anhängig ist, deren Gegenstand dem des Anordnungsverfahrens entspricht (§§ 620 b Abs. 3 Satz 1, 620 a Abs. 4 Satz 2 ZPO). Indes ist der Antrag auf Erlass oder Änderung einer einstweiligen Anordnung nur zulässig, wenn die Ehesache anhängig oder ein hierauf bezogener Prozesskostenhilfeantrag eingereicht ist (vgl. § 620 a Abs. 2 ZPO). Hieran fehlt es, wenn - wie hier - vor Antragstellung der Scheidungsausspruch bereits rechtskräftig geworden ist. Nach Rechtskraft eines Scheidungsurteils ist eine Änderung einer einstweiligen Anordnung ausgeschlossen, wenn der Änderungsantrag nicht vor Eintritt der Rechtskraft gestellt war (vgl. BGH FamRZ 1983, 355; Baumbach/Albers, ZPO, 45. Aufl., § 620 b Anm. 1 A b aa). Der Senat ist auch nicht befugt, über den Hilfsantrag des Antragsgegners, das Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung nach § 620 f. ZPO festzustellen, zu befinden. Nach dem seit dem 01.04.1986 eingefügten Abs. 2 dieser Vorschrift, der im laufenden Rechtsmittelverfahren zu beachten ist, ist klargestellt, dass das Gericht über das Außerkrafttreten der einstweiligen Anordnung zu befinden hat, das die einstweilige Anordnung erlassen hat. Nachdem zum 01.07.1977 das beim Landgericht erstinstanzliche anhängige Verfahren an das Familiengericht verwiesen ist, hätte dieses über einen entsprechenden Antrag zu entscheiden. Der Senat gibt jedoch zu bedenken, dass - auch vom Antragsgegner in seiner Antragsbegründung gesehene - Zweifel bestehen, ob eine anderweitige Regelung bislang vorliegt, nachdem das Amtsgericht den Ausspruch über die Zuerkennung von Unterhalt mit keiner Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit versehen hat. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst (§ 620 g ZPO).