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Beschluss

1 Wf 86/78

OLG Frankfurt 1. Senat für Familiensachen, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:1978:0511.1WF86.78.0A
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Tenor
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerde Wert: bis 900,- DM.
Entscheidungsgründe
Die Beschwerde des Antragstellers wird zurückgewiesen. Er hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerde Wert: bis 900,- DM. Die zulässige Beschwerde (§ 127 Satz 2 ZPO) ist in der Sache selbst nicht begründet, denn der Scheidungsantrag des antragsstellenden Ehemannes vom 29.12.1977 hat keine hinreichende Aussicht auf Erfolg im Sinne des § 114 Abs. 1 ZPO. Gemäß § 1565 Abs. 1 BGB kann eine Ehe geschieden werden, wenn sie gescheitert ist. Die Ehe ist gescheitert, wenn die Lebensgemeinschaft der Ehegatten nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass die Ehegatten sie wieder herstellen. Unterstellt die eheliche Lebensgemeinschaft der Parteien bestehe nicht mehr, könnte eine Scheidung ihrer Ehe vor Ablauf eines Trennungsjahres nur dann erfolgen, wenn die Aufrechterhaltung des Ehebandes für den Antragsteller eine unzumutbare Härte darstellen würde. An diesem Tatbestand ist aber, wie der Senat bereits grundsätzlich ausgeführt hat (NJW 1978, 276 Nr.15 und FamRZ 1978, 115 Nr. 74), strenge Maßstäbe anzulegen. Einen entsprechenden Sachverhalt hat der Antragsteller insoweit bisher nicht vorgetragen. Wie er in seinem Schriftsatz vom 15.03.1978 dagegen ausdrücklich ausführt, muss er auf der Versorgung durch seine Frau, d. h. der Antragsgegnerin "sogar bestehen". Es kommt also allein darauf an, ob die Parteien mehr als 1 Jahr getrennt leben: denn nur in diesem Falle ist eine streitige (§ 1565 Abs. 1 oder § 1566 Abs. 2 BGB) oder einverständliche Scheidung zulässig (§ 1566 Abs. 1 BGB). Gemäß § 1567 Abs. 1 BGB leben die Ehegatten getrennt, wenn zwischen ihnen - gegebenenfalls auch innerhalb der ehelichen Wohnung - keine häusliche Gemeinschaft besteht und ein Ehegatte sie erkennbar nicht herstellen will. Der Begriff der häuslichen Gemeinschaft als einem neben dem Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft stehenden Vorstellungsbild ist vom Gesetzgeber nicht näher erläutert worden. Vom natürlichen Wort- und Vorstellungsverständnis ausgehend kann auf jeden Fall gesagt werden, dass der Begriff der ehelichen Lebensgemeinschaft ein umfassendes zwischenmenschliches, insbesondere auch geistig-erotisches Zusammenleben meint, das wegen seiner hohen Komplexität auch schnell wieder zerbrechen, also "scheitern” kann. Demgegenüber stellt die auf das Haus bzw. die Wohnung bezogene Gemeinschaft nur das - nicht unter allen Umständen notwendige - diesbezügliche materielle Substrat dar. Hierunter sind also insbesondere die Notwendigkeiten des täglichen Lebens wie z.B. Kochen und Waschen zu verstehen. Diese Unterscheidung zeigt, dass die eheliche Lebensgemeinschaft schon zu einem Zeitpunkt zerbrochen sein kann, ohne dass sich dies auch auf den seither üblichen oder notwendigen Tagesablauf der Ehegatten ausgewirkt haben müsste. Umgekehrt kann aber auch insbesondere bei älteren Ehepartnern die Aufrechterhaltung der häuslichen Gemeinschaft ein Anzeichen für das Weiterbestehen einer ehelichen Lebensgemeinschaft sein. Die sich nun aufdrängende Frage, unter welchen Umständen und ab wann auch die seitherige häusliche Gemeinschaft als nicht mehr bestehend angesehen werden kann, d.h., ob die Gerichte bei der Begriffsausfüllung insoweit "weitherzig" verfahren oder auch hier - wie bei der Härteklausel des § 1565 Abs. 2 BGB - strenge Maßstäbe anlegen sollen, ist von der Funktion des Begriffes "Getrenntleben" mit der daran anknüpfenden starren Vermutungsautomatik her zu beantworten. Da es den Schuldnachweis mit der Möglichkeit des Gegenbeweises des alten Scheidungsrechtes nicht mehr gibt, aber auch nach neuem Recht dem beklagten Ehegatten - sind die Trennungsfristen erst einmal abgelaufen - der Beweis dafür, dass die Ehe gleichwohl nicht gescheitert ist, vollkommen abgeschnitten ist ("wird unwiderlegbar vermutet"), bleibt, um der Garantie des Artikel 6 Grundgesetz verfassungskonform gerecht zu werden, nur die Möglichkeit, über eine entsprechende Handhabung des vom Gesetzgeber nicht näher definierten Begriffs der häuslichen Gemeinschaft dem Ehegatten, der eine Scheidung ablehnt, insoweit eine gewisse, letzte Verteidigungsmöglichkeit zu eröffnen. Erst wenn also - erwiesenermaßen - die Trennung innerhalb der Wohnung vollkommen ist, d.h. grundsätzlich in allen Lebensbereichen vollkommen durchgeführt ist (vgl. hierzu RGZ 163/277, 279 und BGH FamRZ 1969/80) und die entsprechenden Fristen auch abgelaufen sind, kann auch legitimerweise von dem nunmehr fehlenden äußeren Substrat auf die Zerrüttung der Ehe aufgrund einer unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung geschlossen werden. Wenn beispielsweise zwar die seitherige Schlafgemeinschaft - wie im vorliegenden Falle - aufgehoben ist, aber - wie häufig und auch im vorliegenden Verfahren - die Ehefrau noch für den antragstellenden Ehemann in gewissem Umfange sorgt (Kochen, Waschen, Putzen) und dieser diese Leistungen auch annimmt oder sogar verlangt, also Erscheinungsformen einer gemeinsamen Haushaltsführung noch vorhanden sind, ist die häusliche Gemeinschaft eben noch nicht endgültig zerbrochen und die starre, unangreifbare Vermutungsautomatik daher in diesem Stadium der ehelichen Gesamtsituation fehl am Platze. Möchte der antragstellende Ehegatte gleichwohl geschieden werden, muss er auch die entsprechenden Konsequenzen ziehen und alle letzten Gemeinsamkeiten endgültig abbrechen und aufgeben. Der Senat verkennt nicht, dass in nicht wenigen Fällen, wie auch dem vorliegenden, bei gewissen häuslichen Gemeinsamkeiten eine Scheidung - da auch § 1565 Abs. 2 BGB nicht eingreift - nicht möglich ist. Dies ist aber der rechtspolitische Preis dafür, dass das auch auf innerseelische und innereheliche Vorgänge abgestellte alte Schuldprinzip durch das nunmehr auf äußere, greifbarere Umstände abstellende Zerrüttungsprinzip mit entsprechender Fristenautomatik abgelöst worden ist. Der Senat schließt sich daher der Auffassung des OLG Köln (FamRZ 1978, 34 Nr. 17 mit weiteren Nachweisen aus Rechtsprechung und Literatur) an. Wendet man dieses Ergebnis auf den vorliegenden Fall an, so ergibt sich, dass von einer Trennung der Ehegatten noch nicht gesprochen werden kann, da eine häusliche Trennung noch nicht in allen Lebensbereichen durchgeführt ist. Unstreitig kocht, wäscht und putzt die Antragsgegnerin noch für den Antragsteller. Hierauf besteht er sogar. Auch während seines derzeitigen Krankenhausaufenthaltes hat die Antragsgegnerin den Antragsteller wiederholt besucht. Wenn dieser vorträgt, er könne gar nicht anders, als die Dienste der Antragsgegnerin in Anspruch zu nehmen, weil diese seine Rente habe pfänden lassen, so kann gleichwohl nichts anderes gelten. Der Antragsteller kann nämlich durchaus das gemeinsame Haus verlassen und - gegebenenfalls mit Hilfe der Sozialbehörden - einen neuen Hausstand gründen sowie dann im Rahmen des § 1361 BGB eine entsprechende Aufteilung des gemeinsamen Familieneinkommens herbeiführen. Für sich selbst aufkommen müsste er ja auch dann, wenn die Ehe auf seinen Antrag hin geschieden würde, denn in diesem Falle bestünde weder eine rechtliche noch eine moralische Verpflichtung der Antrags-gegnerin, weiterhin für ihn zu sorgen. Das Amtsgericht hat daher zu Recht den Armenrechtsantrag des Antragstellers zurückgewiesen. Die Nebenentscheidungen dieses Beschlusses beruhen auf § 1 GKG in Verbindung mit 1180/1181 KV; §§ 97, 118 a Abs. 4 ZPO analog.