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Urteil

11 U 16/23 kart

OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2024:0618.11U16.23KART.00
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Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Februar 2023 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, berichtigt durch Beschluss des Landgerichts vom 27.03.2023, beide 2-06 O 80/22, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die Beklagte aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Berufung des Klägers gegen das am 8. Februar 2023 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main, berichtigt durch Beschluss des Landgerichts vom 27.03.2023, beide 2-06 O 80/22, wird zurückgewiesen. Der Kläger hat die Kosten der Berufung zu tragen. Dieses Urteil und das vorbezeichnete Urteil des Landgerichts sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann eine Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des für die Beklagte aus den Urteilen vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Der Kläger, für dessen Satzung auf Anlage K1, Bl. 10 ff. d.A. Bezug genommen wird, ist ein Zusammenschluss autorisierter, über Händler- und Serviceverträge an die Beklagte gebundener Händler. Er wendet sich mit seiner Unterlassungsklage dagegen, dass die Beklagte den Qualitätsbonus für Vertrieb und Service an einen NPS (Net Promoter Score)-Wert knüpft. Hinsichtlich des Sachverhaltes und der erstinstanzlichen Klageanträge wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen. Ergänzend wird auf die ursprünglichen Bonusregeln 2022, Anlage K6 (Pkw), Bl. 66 ff. d.A., Anlage K7 (Professional), Bl. 78 ff. d.A. und die aktualisierten Ausführungsbestimmungen der Beklagen Anlage K12, Bl. 293 ff. d.A., Bezug genommen. Um überhaupt einen Qualitätsbonus erhalten zu können, muss einerseits eine Mindestdatenqualität gegeben sein, d.h. es muss zunächst ein bestimmter Anteil der bonusrelevanten Kunden eine E-Mailadresse oder eine Mobilfunknummer mitgeteilt haben, die eine Kundenzufriedenheitsabfrage über E-Mail oder SMS ermöglichen und der Kontaktaufnahme zugestimmt haben. Außerdem muss ein Mindestanteil dieser Kunden an der Umfrage teilgenommen haben, hieraus ergibt sich dann die Datenqualitäts-Quote. Dabei wird die Datenqualität anhand der Daten der drei Vormonate ermittelt. Außerdem muss zunächst ein NPS-Mindestwert erreicht werden, um am Qualitätsbonussystem teilzunehmen. Gelingt dies, kann ein Qualitätsbonus dadurch verdient werden, dass ein den NPS-Mindestwert übersteigender NPS-Zielwert erreicht wird und/oder dass sog. Fokusfragen in bestimmter Weise beantwortet werden. Der erstinstanzliche Klageantrag hat zunächst nur den NPS-Mindestwerten im Bonussystem 2022 von 70 (Vertrieb) bzw. 68 (Service) gegolten. Erst später (Schriftsatz vom 07.11.2022, Bl. 279 ff d.A.) hat der Kläger erstinstanzlich eine Antragsfassung gewählt, die auch den Umstand erfasst, dass der Qualitätsbonus 2022 über den NPS (nicht über die Fokusfragen) erst verdient ist, wenn der Zielwert im Vertrieb von 90 bzw. im Service 88 (Anlage K6, S. 13, Bl. 72 d.A./Anlage K7, S. 14, 15, Bl. 84R, 85 d.A.) erreicht ist. Das Bonussystem 2022 verlangte für die Datenqualität im Vertrieb sowohl 50% nutzbare Kontakte (vgl. Anlage K6 S. 17, Bl. 74 d.A./Anlage K7, S. 21, Bl. 88 d.A.), als auch eine Datenqualitätsquote von 50% (Anlage K6, S.14, Bl. 72R/ Anlage K7, S. 22, Bl. 88R d.A.); im Bereich Service lagen beide Werte bei 30 % (Anlage K6, S. 17, 14, Bl. 74, 72R d.A. / Anlage K7, S. 14 f., Bl. 84R f. d.A.), wobei in diesem Bereich auch eine Mindestzahl von 15 bzw. - im Professionalsystem - 10 Befragungen („Interviews“) vorausgesetzt wurde. Für die NPS-Mindestvoraussetzung für das Bonussystem 2022 erfolgte die Wertermittlung monatlich unter Berücksichtigung der sechs Vormonate (vgl. Anlage K6, S. 4, Bl. 67R d.A./Anlage K7, S. 6, Bl. 80R d.A.). Für die Erreichung des durch den NPS zu erlangenden Qualitätsbonus werden drei Monate sowie alternativ, um den negativen Einfluss einzelner Befragungen zu begrenzen, zwölf Monate kumuliert. Wird der Wert auf der Dreimonatsbasis nicht erreicht, wird demnach zugunsten des Händlers der Zwölfmonatswert geprüft (vgl. Anlage K6, S. 14, Bl. 72R d.A./Anlage K7, S. 15 f., Bl. 85 f. d.A.). Der zu erreichende Zielwert lag im Bonussystem 2022 im Vertrieb bei 90, im Service bei 88 (Anlage K6, S. 13, Bl. 72 d.A.; Anlage K7, S.14 f., Bl. 84R f. d.A.). Bei der online auszufüllenden Kundenbefragung sind bei der Frage nach der Weiterempfehlung des Händlers durch die Kunden die Felder für die Punktwerte 1-6 jeweils rot, für die Punktwerte 7-8 gelb und die Punktwerte 9-10 grün hinterlegt und müssen aktiv angeklickt werden, d.h. es gibt keine Vorauswahl. Es ist vermerkt, dass eine „1“ bedeutet, dass „Sie den Händler auf keinen Fall weiterempfehlen würden“ und eine „10“ bedeutet, dass „Sie den Händler empfehlen würden“. Die Bewertungen von 9 und 10 werden positiv berücksichtigt und Bewertungen von 6 und schlechter hierauf angerechnet, wohingegen die Stufen von 7 und 8 bewertungsneutral sind. Der Qualitätsbonus für Pkw betrug 2022 in „Cluster“ A (PKW1 Modell1) maximal 50 Euro, in „Cluster“ B maximal 100 Euro. Dies gilt sowohl für den Bonus für Vertrieb, als auch für Service, so dass der Qualitätsbonus pro Fahrzeug maximal (in Cluster B) bei 200 Euro liegen konnte. Durch den NPS-Wert konnte der Bonus jeweils in voller Höhe (zu 100%) verdient werden, wohingegen er über die Fokusfragen nur zu 50% erreichbar war (Anlage K6, S. 12 f., Bl. 71R f. d.A.). Im Professional Bereich betrug der Qualitätsbonus 2022 in Vertrieb und Service maximal je 150 Euro (insgesamt höchstens 300 Euro pro Fahrzeug) und konnte der Bonus über den NPS zu 100%, über die Fokusfragen zu 50% verdient werden. Wurde der NPS-Zielwert geringfügig unterschritten, aber ein herabgesetzter Zielwert erreicht, der quartalsweise von 85 auf 88 anstieg, konnte im Bereich Vertrieb über den NPS ein neben den Bonus aus den Fokusfragen tretender Bonus von 45 Euro pro Fahrzeug verdient werden. Im Berufungsverfahren ist (Schriftsatz des Klägers vom 22.04.2024, Bl. 444 ff. d.A.) unbestritten vorgetragen worden, dass derzeit das Bonusprogramm 2024 relevant ist. Auch wurden neue Händlerverträge und neue Service-Partner-Verträge geschlossen, durch die die 2022 geltenden Verträge ersetzt worden sind. Voraussetzung, um überhaupt eine Bonuszahlung zu bekommen, ist eine Datenqualitäts-Quote im Bereich Vertrieb bzw. Service von jeweils 80% (Vertrieb: Anlagen OK III S. 12 f.; Anlagen OK IV unter 6.; Service: Anlagen OK V S. 2, 4 OK VI S. 2, 4). Der NPS wird in derselben Weise wie im Bonussystem 2022 eingesetzt, wobei der Qualitätsbonus Vertrieb durch den NPS zu 50% verdient werden kann, und der Zielwert für den NPS-basierten Qualitätsbonus bei 95 (Vertrieb, s. Anlage OK III, S. 12; Anlage OK IV unter 6.) bzw. 90 (Service, s. Anlagen OK V S. 4, OK VI S.4) liegt. Auf die Bonusprogramme Anlagen OK III-IV, die Rundschreiben Anlagen OK V-VI, alle im Anlagenordner, wird Bezug genommen. Danach kann über den NPS-Zielwert im Pkw-Vertrieb ein Bonus von 30 Euro pro Fahrzeug erlangt werden (Anlage OK III, S. 13), im Vertrieb Professional-Vertrieb je nach Cluster von 50 oder 75 Euro (Anlage OK IV unter 6.). Im Bereich Service kann über den NPS-Zielwert sowohl für Pkw als auch Professional maximal (für die ersten 20 Befragungen, für weitere sinkt der Bonus) ein Bonus von 100 Euro (Anlage OK V S. 3 f./Anlage OK VI, S. 3f.) erreicht werden. Das Landgericht, auf dessen Urteil auch hinsichtlich der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat die Klage auf die mündliche Verhandlung vom 16. November 2022 mit am 8. Februar 2023 verkündetem Urteil abgewiesen. Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er zunächst seine erstinstanzlichen Klageanträge unverändert weiterverfolgt hat. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden mit Verfügung vom 18.04.2024, Bl. 435 d.A., dass die unverändert weiterverfolgte Klage nur das Bonussystem für das Jahr 2022 zum Gegenstand habe und deshalb schon im Hinblick auf den Zeitablauf erfolglos bleiben dürfte, hat der Kläger seine Anträge mit Schriftsatz vom 22.04.2024, Bl. 444 ff. d.A., geändert und im Verhandlungstermin vor dem Senat die Hauptsache hinsichtlich der erstinstanzlichen Anträge für erledigt erklärt. Der Kläger beantragt nunmehr, unter Abänderung des am 8. Februar 2023 verkündeten und am 15. Februar 2023 zugestellten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az.: 2-06 O 80/22, 1. festzustellen, dass die Hauptsache hinsichtlich des Antrags, die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (zu vollstrecken an den Vorständen der Beklagten) bzw. bei Meidung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten ebenfalls zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten, zu unterlassen, im Rahmen des PKW1 Bonussystems 2022 sowie im Rahmen des PKW1 Professionell Bonussystems 2022 als Mindestvoraussetzung für den Qualitätsbonusvertrieb einen Mindestwert NPS „Vertrieb" in Höhe von 70 und für den Qualitätsbonusservice einen Mindestwert NPS „Service" in Höhe von 68 vorauszusetzen sowie die Gewährung des Qualitätsbonus Vertrieb und des Qualitätsbonus Service von der Erreichung eines bestimmten NPS abhängig zu machen, erledigt ist; 2. die Beklagte zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten (zu vollstrecken an den Vorständen der Beklagten) bzw. bei Meidung von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten ebenfalls zu vollziehen an den Vorständen der Beklagten, zu unterlassen, im Rahmen der Bonusprogramme PKW1 sowie im Rahmen der Bonusprogramme PKW1 Professional als Mindestvoraussetzung für den Qualitätsbonus Vertrieb einen bestimmten Mindestwert NPS und für den Qualitätsbonus Service einen bestimmten Mindestwert NPS vorauszusetzen sowie die Gewährung des Qualitätsbonus Vertrieb und des Qualitätsbonus Service von der Erreichung eines bestimmten NPS abhängig zu machen. Die Beklagte widerspricht der Erledigungserklärung der Beklagten und beantragt, die Berufung zurückzuweisen. II. 1. Die Berufung ist zulässig. Sie ist statthaft und in der gesetzlichen Form und Frist eingelegt und begründet worden, §§ 511 I, II, 517, 519, 520 ZPO. Der Kläger ist aufgrund der Klageabweisung auch beschwert. Zwar ist die Klage hinsichtlich der erstinstanzlichen Klageanträge jedenfalls infolge des Zeitablaufs unbegründet geworden und ist das angefochtene Urteil schon von daher im Ergebnis richtig. Die Klage hat erstinstanzlich nicht allgemein das Bonussystem der Beklagten, sondern nur das Bonussystem für PKW1-Fahrzeuge des Jahres 2022 und dort nur den Qualitätsbonus betroffen. Die Wendung des erstinstanzlichen Klageantrags, es „im Rahmen des PKW1 Bonussystems 2022 sowie im PKW1 Professional Bonussystem 2022“ zu unterlassen, auf den NPS abzustellen, kann nur dahin verstanden werden, dass andere Boni und Bonussysteme und Systeme für andere Jahre nicht angegriffen werden. Dies führt jedoch nicht zur Verneinung einer Beschwer des Klägers. Vielmehr muss dem Kläger die Möglichkeit bleiben, entweder geltend zu machen, die Klage sei nach wie vor zulässig und begründet, die Hauptsache also nicht erledigt, oder die Erledigung der Hauptsache zu erklären. Eine Beschwer wäre selbst dann anzunehmen, wenn der Kläger bereits bei Berufungseinlegung von einer Erledigung ausgegangen wäre und von Anfang an im Berufungsrechtszug nur deren Feststellung erstrebt hätte (vgl. BGH, Urt. v. 29.4.1992 - XII ZR 221/90, NJW-RR 1992, 1032, 1033 unter I 1; Urt. v. 10.11.2017 - V ZR 217/16, WM 2018, 291 Rn. 7; Anders/Gehle/Goertz, ZPO, 82. Auflage, vor § 511 Rn. 24 „Erledigung der Hauptsache“; Musielak/Voit/Ball, ZPO, 21. Auflage, Vorbemerkung vor § 511, Rn 25; Stein/Jonas/Althammer, ZPO, 23. Auflage, vor § 511, Rn 24; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 5. Auflage, vor §§ 511-541 Rn. 55). Es bleibt damit dabei, dass die Beschwer des Klägers formell, also danach zu beurteilen ist, ob der Urteilsausspruch hinter seinen Anträgen zurückbleibt (s.a. BGH, Urt. v. 23.4.1958 - V ZR 229/56, NJW 1958, 995, 996). Es kann dahinstehen, ob die Zulässigkeit der Berufung über die Beschwer hinaus ein Rechtsschutzbedürfnis als allgemeine Zulässigkeitsvoraussetzung nicht nur für die Klage, sondern auch für das Rechtsmittel voraussetzt und das Erfordernis der Beschwer nur Ausfluss dieses Rechtsschutzbedürfnisses ist (so BGH, Urt. v. 23.4.1958 - V ZR 229/56, NJW 1958, 995, 996 im Anschluss an RGZ 160, 204, 208 ff) oder ob nicht vielmehr bei Prüfung der Zulässigkeit des Rechtsmittels die Begründetheit des Rechtsmittels und damit die Zulässigkeit der (fortgeführten) Klage zu unterstellen ist, wie auch bei Prüfung der Zulässigkeit der Klage die Begründetheit der Klage unterstellt wird. Denn jedenfalls ist ein Rechtsschutzbedürfnis des Klägers für die Berufung zu bejahen, weil die Erledigung der Hauptsache gegebenenfalls erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Landgericht eingetreten wäre, der Kläger also keine Veranlassung hatte, ihr bereits erstinstanzlich Rechnung zu tragen. Nachdem der Kläger im Verhandlungstermin vor dem Senat seine neuen Anträge um die Feststellung der Erledigung der erstinstanzlichen Anträge ergänzt hat, dient das Rechtsmittel auch der Bekämpfung der Beschwer durch das angefochtene Urteil (vgl. Musielak/Voit/Ball, ZPO, 21. Auflage, vor § 511 ZPO, Rn. 24). 2. Die Berufung ist unbegründet. a) Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist der Kläger für die kartellrechtlichen Ansprüche nach § 33 IV Nr. 1 GWG i.V.m. § 2 Nr. 6, 7 seiner Satzung prozessführungsbefugt; die Beklagte greift dies auch nicht an. Eine Prozessführungsbefugnis nach § 3 I 1 Nr. 2 UKlaG ist jedoch nicht gegeben. Der Kläger macht nicht geltend, in die Liste nach § 8b UWG eingetragen zu sein. Er kann die Klage daher nicht unmittelbar darauf stützen, die Bonusregelungen verstießen gegen AGB-Recht (vgl. Senatsurteil vom 14.02.2023 - 11 U 9/22 (Kart) „Kfz-Händler-Marge“, juris Rn. 82 ff.). b) Die Klage ist unbegründet. Dies gilt sowohl für den Antrag auf Feststellung der Erledigung der Hauptsache, d.h. den Antrag festzustellen, dass die Klage hinsichtlich des Bonussystems 2022 zunächst zulässig und begründet war, dann aber unzulässig oder unbegründet geworden ist, als auch hinsichtlich der neuen, nicht auf ein bestimmtes Jahresprogramm abstellenden Anträge des Klägers. aa) Die Klage betrifft nach den insoweit eindeutigen Anträgen nur das Abstellen auf den NPS, nicht das gesamte Qualitätsbonussystem der Beklagten. Dieses Abstellen auf den NPS ist dabei dahin zu verstehen, dass nicht nur dessen Grundansatz, sondern auch die im Bonussystem vorgesehene Ermittlung des erreichten Werts angegriffen wird; es geht also darum, wie die Beklagte das NPS-System tatsächlich im Rahmen des Bonussystems praktiziert. Die den Abänderungsvorbehalt betreffenden Rügen der Klägerin sind daher unbeachtlich. Beachtlich ist demgegenüber, dass für den NPS nur Kunden berücksichtigt werden, die eine Einverständniserklärung für das Marketing abgegeben haben und bei denen eine gültige E-Mailadresse oder Mobilfunknummer vorliegt. Auch die weitere Voraussetzung, dass die Zahl der Kunden, auf die dies zutrifft eine bestimmte Quote erreichen muss und dass von diesen eine (gleich hohe) Quote tatsächlich teilnehmen muss, ist streitgegenständlich, denn sie beeinflusst die Ermittlung des NPS. Demgegenüber betreffen die „Fokusfragen“, durch die der Bonus auch (teilweise) verdient werden kann, nicht den NPS. bb) Entgegen der Auffassung des Klägers liegt weder in der Berücksichtigung des NPS noch in den angesetzten Mindestwerten ein Missbrauch einer relativen Marktmacht nach §§ 20 I, 19 I, II Nr. 1 GWB oder einer marktbeherrschenden Stellung gem. § 19 I GWB, wobei für letztere ebenfalls nur ein Fall des § 19 II Nr. 1 GWB in Betracht kommt. Der Senat lässt daher, wie bereits das Landgericht, offen, ob die Beklagte überhaupt Normadressatin der §§ 20 I, 19 I, II Nr. 1 GWB bzw. des § 19 I GWB ist. (1) Allerdings ist eine Behinderung gegeben. Eine Behinderung ist jede Beeinträchtigung der Betätigungsmöglichkeiten eines Unternehmens im Wettbewerb, gleichgültig, ob dabei „wettbewerbsfremde“ oder in sonstiger Weise anfechtbare Mittel angewandt werden. Die Annahme eines Behinderungsmissbrauchs gemäß § 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB erfordert nicht zwingend die Feststellung tatsächlicher Auswirkungen. Es reicht vielmehr, wenn ein wettbewerblicher Aktionsparameter zur spürbaren Beeinträchtigung der Marktverhältnisse objektiv geeignet ist. Eine Gefährdung des Wettbewerbs ist ausreichend (vgl. BGH, Beschluss vom 23.6.2020 - KVR 69/19 - Facebook, juris, Rn. 83; Senat, Urteil vom 14. Februar 2023 - 11 U 9/22 (Kart), juris, Rn. 70). Derartige Auswirkungen sind im Streitfall gegeben, weil die Regelung dazu führen kann, dass die einzelnen Händler vom Qualitätsbonus unterschiedlich stark (oder gar nicht) profitieren. (2) Die Behinderung ist jedoch nicht unbillig. (a) Die Unbilligkeit setzt ein qualitatives Unwerturteil voraus, dass aufgrund einer Interessenabwägung unter Berücksichtigung der Interessen des Normadressaten des § 19 GWB und derjenigen, die durch seine Maßnahme beeinträchtigt werden, zu bilden ist. Dabei ist stets auch die auf die Freiheit des Wettbewerbs gerichtete Zielsetzung des Gesetzes zu berücksichtigen (Bechtold/Bosch, GWB, 10. Auflage 2021, § 19 GWB Rn. 16). Im Rahmen der erforderlichen Interessenabwägung sind an die Schutzwürdigkeit der von einem Normadressaten verfolgten Belange mit zunehmender Abhängigkeit der Marktgegenseite von seinem Angebot in gleichem Maße steigende Anforderungen zu stellen (BGH, Urteil vom 23.1.2018 - KZR 48/15 - Jaguar Vertragswerkstatt II, juris, Rn. 35). Diese Interessenabwägung kann immer nur einzelfallbezogen vorgenommen werden (BGH, Urteil vom 24.1.2017 - KZR 2/15 - Kabelkanalanlagen, juris, Rn. 30). (b) Im Streitfall handelt es sich bei dem Qualitätsbonus um eine nicht nach dem jeweiligen Händlervertrag geschuldete freiwillige Zusatzleistung der Beklagten, durch die keine Vertragspflichten der Händler vergütet werden. Er steht außerhalb der synallagmatischen Beziehungen des Händlervertrags; die Händler erwerben diesbezügliche (durch die Erfüllung der Kriterien bedingte) Ansprüche erst durch die freiwillige Zusage der Beklagten (und deren Annahme durch die Beteiligung am Bonussystem). Solche freiwilligen Leistungen kann die Beklagte grundsätzlich frei ausgestalten, ohne hierdurch die Händler unangemessen zu benachteiligen (vgl. hierzu BGH, Urteilvom 12.1.1994 - VIII ZR 165/92 - Daihatsu, juris, Rn. 6; zum Ganzen Senat, Urteil vom 14. Februar 2023 - 11 U 9/22 (Kart), juris, Rn. 78, 127, 129). Eine Beeinträchtigung dahingehend, dass die Händler an sachwidrigen, willkürlichen Kriterien gemessen würden, ist nicht gegeben. Soweit die Berücksichtigung des NPS dazu führen kann, dass die einzelnen Händler unterschiedlich vom Qualitätsbonus profitieren, ist das nicht Folge einer systematischen Benachteiligung einzelner Händler oder Händlergruppen und beruht nicht auf unbilligen Vorgaben der Beklagten. Der Kläger hat im Verhandlungstermin vor dem Senat argumentiert, die Händler dürften nicht an einer abstrakten Zufriedenheitsabfrage bei den Kunden, sondern allein anhand konkreter Fragen, z.B. danach, ob der Händler eine Probefahrt angeboten habe, bewertet werden. Dem folgt der Senat nicht. Der Erfolg eines Händlers und eines Herstellers hängt in einem marktwirtschaftlichen System vor allem davon ab, wie viele Waren er verkaufen kann. Die Zahl der Verkäufe steigt, wenn neben Gelegenheitskunden auch Stammkunden gewonnen werden. Die Entscheidung eines Kunden, mehrfach bei demselben Händler - und infolgedessen dieselbe Marke - zu kaufen, ist wesentlich von subjektiven Kriterien beeinflusst. Neben der Preissensibilität des Kunden und der Verfügbarkeit anderer Beschaffungsmöglichkeiten wird sie vor allem davon getragen, dass der Kunde das Einkaufserlebnis hinsichtlich Beratung, Service, Umgang und Atmosphäre positiv erlebt, kurz, ob es ihm beim Händler gefallen hat. Es ist deshalb sachgerecht, gerade dies zu ermitteln und dabei nach der Weiterempfehlung zu fragen, also nach der Bereitschaft, sich bei Dritten, insbesondere Verwandten, Freunden und Bekannten zu der positiven Bewertung zu bekennen. Es spricht nichts dafür, dass - selbstverständlich vorkommende - unsachliche oder auf Unverständnis beruhende Bewertungen durch die Endkunden die einzelnen Händler über die Zeit unterschiedlich intensiv träfen. Deshalb ist auch nichts dafür ersichtlich, dass die Bewertungsergebnisse nicht vergleichbar wären. Dies gilt entsprechend für andere Unwägbarkeiten hinsichtlich des Verhaltens einzelner Kunden, wie der Bereitschaft, auf entsprechende Ansprache durch die Händler eine Einverständniserklärung für das Marketing ab- und E-Mailadresse oder Mobilfunknummer anzugeben oder die Neigung, bei Zufriedenheit eher hochrangige oder mittlere Bewertungen abzugeben. Zwar mag es Mentalitätsunterschiede in den verschiedenen Teilen Deutschlands geben, doch wird das Bewertungsschema durch die unterschiedliche Farbgebung und die textlichen Angaben zur Bedeutung von „1“ und „10“ bei der Abfrage deutlich gemacht und hat der Händler die Möglichkeit, das Bewertungssystem zu erläutern. Dafür, dass die Kunden der einzelnen Händler in ihrer Gesamtheit in unterschiedlichem Maße verständig oder im Rahmen des gegebenen Systems mitwirkungsbereit wären, spricht nichts. (c) Nicht zu beanstanden ist auch, dass von den von 1-10 reichenden Bewertungen im Rahmen des NPS nur Bewertungen von 9 und 10 positiv berücksichtigt und Bewertungen von 6 und schlechter hierauf angerechnet werden, weil die (bewertungsneutralen) Stufen von 7 und 8 den Standard markieren, dessen Übertreffen durch den Bonus gefördert werden soll. Denn dass mit Mittelmäßigkeit oder deren leichtem Übertreffen keine besondere Kundenbindung zu erreichen und eine nur durchschnittliche Kundenbindung nicht bonuswürdig ist, erschließt sich von selbst. Eine rechnerisch mittlere (mittelmäßige) Bewertung liegt bei 5,5, was die Bewertungsstufen 5 und 6 als mittelmäßig erscheinen lässt und die Annahme einer Bewertung von 7 und 8 als leicht sowie von 9 und 10 als deutlich besser unmittelbar verdeutlicht. Dass die Ausklammerung bestimmter Verkäufe, wie das Leasing über die Bank1, die Vergleichbarkeit beeinträchtigen würde, ergibt sich aus dem Klägervortrag nicht. Es ist nicht ersichtlich, dass einzelne Händler dadurch gehindert wären, mit einer hinreichenden Zahl berücksichtigungsfähiger Verkäufe gleichberechtigt zu partizipieren. Eine Unbilligkeit ergibt sich auch nicht aus der Höhe der einzelnen Händlern nicht und anderen doch zugutekommenden NPS-basierten Qualitätsboni von 2022 maximal 200 Euro (Pkw) oder 300 Euro (Professional) und 2024 maximal 130 Euro (Pkw) bzw. 175 Euro (Professional) pro Fahrzeug. Diese sind nicht so hoch, dass mit ihnen eine erhebliche Beeinträchtigung der Wettbewerbsfähigkeit der Händler einherginge. (d) Nach diesen Ausführungen führen die Qualitätsboni auch zu keiner ohne sachlichen Grund gebotenen Andersbehandlung der Händler untereinander. Die Beklagte schließt von dem System keine Händler von vornherein aus, sondern misst sie am erreichten NPS-Wert als einem in seinem Ergebnis geeigneten System zur Erfassung der Kundenzufriedenheit. 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 I ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, § 543 II ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 708 Nr. 10, § 711 ZPO.