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Urteil

11 U 169/20 (Kart)

OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2022:0428.11U169.20KART.00
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Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7.10.2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ 2-06 O 457/19) teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu EUR 16.000 festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung des Beklagten wird das am 7.10.2020 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main (AZ 2-06 O 457/19) teilweise abgeändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen. Dieses Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Revision wird nicht zugelassen. Der Streitwert des Berufungsverfahrens wird auf bis zu EUR 16.000 festgesetzt. I. Die Parteien streiten über Schadenersatzansprüche wegen der Nichtnominierung der Klägerinnen zu Beachvolleyballturnieren und hierbei darüber, welche Kriterien der Beklagte für die Nominierung zugrunde legen durfte. Die Klägerinnen sind professionale Beachvolleyballerinnen, die ihr Geld mit diesem Sport verdienen. Der Beklagte ist Mitglied des Deutschen Olympischen Sportbunds (DOSB) und einziges deutsches Mitglied des Volleyballweltverbands (Fédération Internationale de Volleyball, „FIVB“). Der FIVB veranstaltet die 3-5 Sterne Beachvolleyballturniere, die mit einer gegenüber 1-2 Sterne-Turnieren höheren Finanzausstattung verbunden sind. Bei diesen 3-5 Sterne Turnieren können die teilnehmenden Teams gegenüber 1-2 Sterne Turnieren jeweils eine größere Anzahl von Weltcuppunkten erspielen, die für sie wichtig sind, um sich besser in der internationalen Weltrangliste zu platzieren, Förderplätze zu erlangen und (höhere) Einnahmen aus Sponsorengeldern zu erzielen. Zwischen dem Beklagten und der Klägerin zu 1) wurde unter dem 30.4./6.5.2011 mit Wirkung zum 1.12.2010 eine „Kadervereinbarung Beach Volleyball“ (nachfolgend „Kadervereinbarung“) geschlossen (Anlage B5), nach der gemäß Ziff. 2 alle Regelungen der Satzungen des Beklagten sowie der sonstigen Bestimmungen, Ordnungen etc. vereinbart wurden. Nach Ziff. 3.2 sichert der Beklagte zu, die internationalen Regularien für den Zugang zu Wettbewerben, u.a. die des FIVB, einzuhalten. Sollten Wettbewerbe über die Ranglistenpunktesysteme hinaus eine Nominierung durch die nationalen Verbände vorsehen, nehme der Beklagte dieses Recht wahr. In Ziff. 9.2 heißt es: „Für sämtliche Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung schließen die Parteien den ordentlichen Rechtsweg aus und vereinbaren die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts (Besetzung desselben: Beteiligter jeder Seite und der Vorsitzende des Verbandsgerichts als Vorsitzender). Dabei haben sich die Parteien binnen 10 Tagen nach Anrufung des Schiedsgerichts auf die dem Schiedsgericht teilhabenden Personen zu verständigen und dem Vorsitzenden mitzuteilen, der dann binnen 10 Tage nach Maßgabe der Rechtsordnung des DVV das Verfahren einleitet.“ Zwischen dem Beklagten und der Klägerin zu 2) wurde unter dem 29.5./ 23.6.2019 eine „Athletenvereinbarung Beach-Volleyball“ (nachfolgend „Athletenvereinbarung“) geschlossen (Anlage B6). Nach der dortigen Ziff. 6 unterwirft sich der Sportler ausdrücklich den Zugangsregelungen zur Teilnahme auch an internationalen Turnieren. Nach Ziff. 3 letzter Unterabsatz erkennt der Athlet das Recht des Beklagten an, endgültig über Nominierungen zu entscheiden. Die Parteien sind nach den weiteren Regelungen darüber einig, dass selbst bei Erfüllung der Qualifikationskriterien seitens des Athleten kein Nominierungsanspruch besteht und dem Beklagten insofern ein Ermessensspielraum zusteht, er nicht sachfremde Erwägungen heranziehen darf und das Willkürverbot gilt. Nach Ziff. 3.6 erfolgt die Zulassung zu internationalen FIVB-Turnieren auf der Grundlage der Zulassungskriterien Beach-Volleyball. Die Athletenvereinbarung sieht unter Ziff.10.2 eine identische Schiedsvereinbarung vor wie die in Ziff. 9.2 der Kadervereinbarung (Anlage B5) vorgesehene. Nach Ziff. 2.2.2 der Rechtsordnung des Beklagten (Anlage K2, nachfolgend auch „RO“), die mit „Zulassungskriterien Frauen 2018 - 2020“ überschrieben ist und am 19.12.2018 in Kraft gesetzt wurde, haben für die Teilnahme an internationalen Turnieren der Kategorien 4 Sterne und 5 Sterne alle Nationalteams vorrangiges Melderecht. Weitere Priorität erhalten Perspektivspielerinnen, danach erfolgt die Zulassung nach sog. Entry-Points. Dies gilt im Wesentlichen entsprechend für Turniere der Kategorie 3 Sterne. Der Beklagte trifft die Entscheidung, welches Team als National- oder Perspektivteam bestimmt wird, einmal jährlich, im Jahr 2019 am 5.2.2019. Anfang 2019 kam es infolge des Rücktritts eines Mitglieds eines Beachvolleyballfrauenteams (Frau A) zu mehreren Teamumbildungen und es setzten sich die jeweils aus einer Angriffs- und einer Abwehrspielerin bestehenden Teams Fr. B/ Fr. C, Fr. D/ Fr. E und Fr. F/ Fr. G neu zusammen, deren Spielerinnen zuvor jeweils mit einer anderen Spielerin ein Team gebildet hatten. Diese drei neu gebildeten Teams sowie das Team Fr. H/ Fr. I, das bereits 2018 und im Folgenden zusammenspielte, wurden von dem Beklagten mit Vorstandsbeschluss vom 5.2.2019 als Nationalteams bestimmt. Als Perspektivteam wurde am 5.2.2019 das Team Frau J/ Frau I bestimmt. Frau F hatte bis Anfang 2019 mit der Klägerin zu 1) ein Team gebildet. Nachdem Frau F ein neues Team mit Frau G gebildet hatte, gab die Klägerin zu 1), eine Abwehrspielerin, am 18.3.2019 bekannt, mit der Klägerin zu 2), ebenfalls einer Abwehrspielerin, ein Team zu bilden. Nach dem Vortrag der Klägerinnen im Schriftsatz vom 8.3.2022, S. 11, Bl. 224 d.A., waren die Klägerinnen bei ihrer Teambildung im internationalen Ranking das fünftplatzierte DVV-Team. Der Beklagte zog seit April 2019 die vier Nationalteams und das Perspektivteam dem aus den Klägerinnen gebildeten Team bei der Benennung als Teilnehmerinnen von sechs (3 bis 5-Sterne) Turnieren des FIVB vor, an denen jeweils maximal vier Teams pro Nation teilnehmen durften: Die Klägerinnen wurden am 9.4.2019 zum ersten (3 Sterne) Turnier in Kuala Lumpur ab dem 30.4.2019 zugunsten eines Perspektivteams abgemeldet, das zum damaligen Zeitpunkt - jeweils unter Berücksichtigung der Einzelpunkte der Spielerinnen in anderen Teams - hinter ihnen in der Weltrangliste platziert war (Bl. 9 d.A.). Beim zweiten (4 Sterne) Turnier in Warschau ab dem 12.6.2019, dem dritten (5 Sterne) Turnier in Gstaad ab dem 9.7.2019 und dem vierten (5 Sterne) Turnier in Wien ab dem 30.7.2019 wurde jeweils das Team der Klägerinnen nicht nominiert, obwohl sie jeweils - ebenfalls unter Berücksichtigung ihrer früher erlangten Einzelpunkte als Spielerinnen in anderen Teams - unstreitig in der Weltrangliste die dritthöchste Punktzahl der deutschen Teams errungen hatten (Bl. 10 d.A.). Da sie nicht zu vorgenannten Turnieren gemeldet worden waren, konnten sie dort keine Weltranglistenpunkte erringen. Sie rutschten in der Weltrangliste hinter die bevorzugten National- und Perspektivteams. Sie wurden sodann zu dem fünften (4 Sterne) Turnier in Moskau von dem Beklagten nicht nominiert. Der Beklagte weigerte sich, für dieses fünfte Turnier der Forderung der Klägerinnen zu entsprechen und einen Wettkampf um den Nominierungsplatz gegen das Team Frau H/ Frau I durchzuführen. Für das sechste (5 Sterne) Turnier in Rom bemühten sich die Klägerinnen aufgrund der Absagen in der Vergangenheit lediglich um eine Wild Card-Zulassung. Diese wurde vom zuständigen internationalen Verband nicht ihnen, sondern einem der Nationalteams (Frau F/ Frau G) in Aussicht gestellt und später auch erteilt. Trotzdem stellte der Beklagte den Klägerinnen keinen der vier „normalen“ Plätze, der durch die Wild Card-Gewährung an das Team Frau F/ Frau G frei geworden war, zur Verfügung. Bei der Teilnahme an den genannten sechs Turnieren hätten die Klägerinnen unabhängig von ihrem Abschneiden Startgelder in Höhe von US$ 17.000 erhalten. Die Klägerinnen sind der Auffassung gewesen, die Klage sei zulässig. Die vom Beklagten geltend gemachte Verbandsgerichtsbarkeit sei vorliegend nicht relevant, da diese das Verhältnis zwischen Verein und Mitglied betreffe. Die Klägerinnen seien nicht Mitglieder des Beklagten, es fehle jede vereinsrechtliche Bindung. Die Beklagte könne sich auch nicht auf die Schiedsklauseln in der Kader- und der Athletenvereinbarung (Anlagen B5 und B6) berufen. Die Schiedsklausel der Kadervereinbarung umfasse nur Streitigkeiten aus dieser Vereinbarung, zu denen nicht die Nominierung von Athletinnen gehörten. Die Athletenvereinbarung gelte frühestens ab dem 23.6.2019 und damit jedenfalls nicht für die Nominierungsentscheidung für die ersten beiden Turniere. Sie, die Klägerinnen, hätten zudem nicht freiwillig die Athleten- und die Kadervereinbarungen unterzeichnet, die Vereinbarungen seien auch jeweils nicht individuell ausgehandelt worden. Im Onlineportal des Beklagten habe lediglich die Möglichkeit bestanden, einen Haken und damit das Einverständnis zur Einbeziehung der Kader- bzw. der Athletenvereinbarung zu setzen. Es handele sich auch nicht um ein echtes Schiedsgericht iSv. §§ 1025ff. ZPO. Denn der Vorsitzende des Schiedsgerichts sei schon bestimmt, nämlich der Vorsitzende des Verbandsgerichts, der im Lager des Beklagten stehe. Auch sei das Verfahren nicht nach den Anforderungen an ein Schiedsgericht ausgestaltet; so könnten etwa Zeugen nur ein bestimmter Personenkreis sein (Ziff. 7.12.8 der Anlage B1). Die Schiedsklausel sei jedenfalls als überraschende Klausel gemäß § 305c BGB nicht Vertragsbestandteil geworden. Sie sei zudem nicht, wie erforderlich, in einem separaten Dokument niedergelegt und unterzeichnet worden, sondern in einem Fließtext enthalten. Die Klage sei auch begründet. Der Beklagte habe bei Bestimmung der Nominierungskriterien kartellrechtswidrig gehandelt. Die dortigen Regelungen, nach denen der Beklagte lediglich einmal im Jahr National- und Perspektivteams bestimme und diese stets vorrangig vor anderen Teams benenne, sei sachwidrig und widerspreche insbesondere dem Leistungsprinzip des Sports. Hierdurch schalte er jeweils für den Zeitraum nach dieser Entscheidung bis zur neuerlichen Entscheidung jeden Wettbewerb unter den Teams aus und erhöhe damit die Chancen der protegierten Teams, international erfolgreich zu sein, um dann behaupten zu können, dass die Sportförderung des Beklagten erfolgreich sei. Da es für die nicht zum ausgewählten Kreis gehörenden Sportler sehr schwierig sei, an Turnieren teilzunehmen und somit konkurrenzfähig zu bleiben oder zu werden, bestehe nur eine geringe Chance, bei der nächsten Auswahl als protegiertes Team in Frage zu kommen. Die Richtigkeit der Bestimmung der National- und Perspektivteams, die sie vorliegend ausdrücklich jedoch nicht angreifen, könne zudem nicht (gerichtlich) überprüft werden. Die Nichtbenennung zu den sechs Turnieren stelle daher eine missbräuchliche Ausnutzung der marktbeherrschenden Stellung durch eine Ungleichbehandlung ohne sachlichen Grund dar, durch die ihre Berufsfreiheit (Art. 12 GG) verletzt werde. Der Beklagte habe es jedenfalls unterlassen, die gebotene umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und hierbei das Interesse der Klägerinnen an der Teilnahme an diesen Wettbewerben gegenüber dem Interesse des Beklagten an der Zugangsbeschränkung zu den Turnieren abzuwägen. Der von dem Beklagten genannte Grund, den gewünschten Erfolg bei den olympischen Spielen 2020 zu erzielen, stelle kein Interesse des Beklagten dar, da nicht er, sondern für Deutschland lediglich der Deutsche Olympische Sportbund an den Olympischen Spielen teilnehme. Auch die Schonung der protegierten Teams widerspreche dem Wesen des Sports, da die Sportler sich ständig im Wettbewerb befänden. Der Beklagte hat geltend gemacht, die Klage sei unzulässig. Er hat die Einrede des Vorrangs der Verbandsgerichtsbarkeit erhoben. Diese bestehe nach der Rechtsordnung des Beklagten (Anlage B1), die ihre Grundlage in dessen Satzung habe. Er behauptet insoweit, die Klägerinnen seien Mitglieder in Sportvereinen, die wiederum über die jeweiligen Landesverbände dem beklagten Verband mittelbar angeschlossen seien. Sie seien zudem als Lizenzspielerinnen im Beach-Volleyball den Satzungen und Ordnungen bzw. dem Reglement des Beklagten unterworfen. Nach II.Ziff. 2 der RO unterfalle die Streitigkeit der Verbandsgerichtsbarkeit. Gemäß II.Ziff. 5.3.1 RO seien der Verbandsgerichtsbarkeit auch die Mannschaften und Mitglieder der Mitgliedervereine und Mitgliederorganisationen der Landesverbände unterworfen. Daher sei auch für den vorliegenden Rechtsstreit die Anrufung ordentlicher Gerichte gemäß VII.Ziff. 12.1 RO ausgeschlossen. Er erhebt zudem die Einrede der Schiedsvereinbarung. Jedenfalls sei mit den Klägerinnen in der Kader- und in der Athletenvereinbarung eine Schiedsgerichtsabrede in Anlehnung an §§ 1025ff. ZPO getroffen worden. Die mit der Klägerin zu 2) geschlossene Athletenvereinbarung habe auch Streitigkeiten vor Abschluss der Abrede erfassen sollen. Die Klägerinnen hätten die Schiedsabrede freiwillig unterzeichnet. Er habe dies zu keinem Zeitpunkt von den Klägerinnen verlangt, die Klägerinnen hätten durch die Unterzeichnung selbst eine schnelle Streitschlichtung erreichen wollen. Es handele sich bei dem vorgesehenen Entscheidungsgremium um ein echtes Schiedsgericht iSv §§ 1025ff. ZPO. Die Vereinbarungen zwischen den Parteien seien individueller Art und keine allgemeinen Geschäftsbedingungen (Bl. 79 d.A.). Die Aufnahme von Schiedsabreden im Sport und zwischen Verbänden und Sportlern sei zudem nichts Besonderes und werde häufig von beiden Seiten gewünscht. Die Klage sei unbegründet. Er, der Beklagte, habe seine Entscheidung über die Benennung bestimmter Nationalteams und des Perspektivteams zu Beginn des Jahres 2019, also vor Bildung des Teams der Klägerinnen, im Hinblick auf die seiner Auffassung nach höchste Erfolgswahrscheinlichkeit für die Olympiade 2020 getroffen. Die Spielerinnen der anderen Teams hätten sich im Zeitpunkt der Entscheidung Anfang 2019 individuell noch nicht auf einem Weltklasseniveau befunden. Zum Zeitpunkt der Entscheidung hätte die Klägerin zu 1) zudem - nach Wechsel ihrer früheren Teampartnerin - noch gar kein festes Team mit der Klägerin zu 2) gebildet. Da es sich bei beiden Klägerinnen um Abwehrspielerinnen handele, habe ihnen auch wegen ihrer entsprechenden körperlichen/ athletischen Voraussetzungen keine vorrangige Chance auf die Olympiaqualifikation und die Olympiade 2020 eingeräumt werden können; sie hätten daher weder als National- noch als Perspektivteam benannt werden können. Es gebe gute und sachgerechte Gründe, für die Entscheidung nicht auf aktuelle Formkurven oder eine punktuelle Leistungsbetrachtung abzustellen, sondern eine Leistungsprognose und -beurteilung auf breiter Sicht zu treffen. Entsprechend stellten auch die Zulassungskriterien, die er anwende, nicht maßgeblich auf punktuelle Weltranglistenplätze ab. Das Landgericht hat mit dem angefochtenen Urteil, auf das wegen der weiteren Feststellungen und erstinstanzlichen Anträge gemäß § 540 ZPO verwiesen wird, der Klage in Bezug auf die begehrte Leistung von Schadenersatz wegen der entgangenen Startgelder für die sechs streitgegenständlichen Turniere in Höhe von US$ 17.000 stattgegeben und die weitergehende Klage auf Zahlung eines Betrags in Höhe von US$ 5.000 nebst Zinsen abgewiesen. Zur Begründung hat es, soweit vorliegend relevant, Folgendes ausgeführt: Der Beklagte könne sich nicht auf die Einrede der Schiedsvereinbarung berufen, da die Schiedsvereinbarung unwirksam sei. Denn eine Schiedsvereinbarung in einer Allgemeinen Geschäftsbedingung sei unwirksam, wenn die Zusammensetzung des zu berufenden Schiedsgerichts eine kritische Prüfung aller rechtlichen Aspekte der zu entscheidenden Rechtsstreitigkeit unwahrscheinlich mache, etwa weil das Schiedsgericht nicht zwangsläufig aus Juristen bestehe. Hier bestehe das Schiedsgericht nicht zwangsläufig aus Juristen. Die Rechtsordnung der Beklagten stelle keinerlei Anforderungen an die Qualifikation des Vorsitzenden des Schiedsgerichts und dessen Beisitzer. Der Beklagte könne sogar zwei Mitglieder zu Schiedsrichtern machen, die an der hier streitigen, von den Klägerinnen angegriffenen Entscheidung über die Nominierung von Athleten beteiligt gewesen seien. Hierdurch werde der Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligt (§ 307 Abs. 1 BGB). Es handele sich bei der Kader- bzw. Athletenvereinbarung auch um eine Allgemeine Geschäftsbedingung. Denn sie werde von dem Beklagten bei einer Vielzahl von Verträgen vorformuliert. Jedenfalls diese Bedingung sei auch nicht verhandelt, sondern unverändert in den Vertrag übernommen worden. Die Schiedsvereinbarung sei auch unwirksam, weil die Klägerinnen sich ihr nicht freiwillig unterworfen hätten. Zwar sei nach der Rechtsprechung des BGH eine Freiwilligkeit auch dann gegeben, wenn die latente Drohung gegenüber einem Berufssportler bestehe, ohne Eingehung einer Schiedsabrede den Beruf als Athlet nicht ausüben zu können. Dem sei aber bei Leistungssportlern auf der Grundlage der Entscheidung des EGMR nicht zu folgen, der in einer solchen Situation von einer Unfreiwilligkeit der Unterzeichnung der Vereinbarung ausgegangen sei. Auch vorliegend sei zugrunde zu legen, dass die Klägerinnen verpflichtet gewesen seien, die Schiedsklausel zu akzeptieren, wenn sie ihren Beruf ausüben wollten. Der Vortrag des Beklagten, die Klägerinnen hätten der Schiedsklausel nicht zustimmen müssen, sei durch nichts belegt, da die Klägerinnen vorgetragen hätten, die Schiedsklausel habe zu keinem Zeitpunkt zur Disposition gestanden. Den Klägerinnen stehe der Schadenersatzanspruch im zuerkannten Umfang gemäß §§ 33a, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 GWB zu, da der Beklagte die Klägerinnen ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders behandelt habe als die übrigen Nationalteams. Die Klägerinnen könnten vom Beklagten, der eine Monopolstellung innehabe, Nominierung verlangen, wenn die Nominierungsvoraussetzungen vorlägen. Der Monopolverband müsse die Nominierung von sachlich begründeten Voraussetzungen oder Auswahlkriterien abhängig machen, da er andernfalls gleichartige Unternehmen - beim Sportverband die ihm angeschlossenen Sportler - ohne sachlichen Grund ungleich behandle. Die Klägerinnen beanstandeten zu Recht, dass der Beklagte die Neubildungen seiner Spitzenteams zum Anlass genommen habe, das Prinzip der sportlichen Bestenauslese zu suspendieren und die von ihm bestimmten Nationalteams unabhängig von den von ihnen gezeigten Leistungen zu internationalen Turnieren zu melden. Die von den Klägerinnen angeführten Ranglistenplatzierungen oder die Möglichkeit von nationalen Qualifikationsturnieren für die internationalen Turniere seien dabei nur mögliche Auswahlkriterien, aus denen der Beklagte auswählen könne. Vorliegend habe der Beklagte aber vollständig von sportlichen Leistungskriterien bei der Nominierungsentscheidung abgesehen. Der Beklagte könne sich nicht darauf berufen, dass er den Qualifikationsdruck beseitigen wolle. Dies sei gerade die Folge der voraussetzungslosen Meldung dieser Teams zu internationalen Turnieren und kein (sachlicher) Grund hierfür. Daher habe der Beklagte, der für den sachlichen Grund darlegungspflichtig sei, keinen solchen vorgetragen. Es könne daher dahinstehen, ob allein trainingswissenschaftliche, sportpsychologische oder ähnlich Gründe, die ein besonders gutes Abschneiden der protegierten Teams in der Qualifikation erwarten ließen, die Entscheidung des Beklagten rechtfertigen könnten. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Berufung, mit der er seinen Antrag auf Klageabweisung weiterverfolgt. Die Klage sei gemäß § 1032 ZPO unzulässig. Selbst wenn die mit den Klägerinnen geschlossenen Vereinbarungen Allgemeine Geschäftsbedingungen seien, seien die Schiedsvereinbarungen wirksam, da diese üblich seien. Die Einheitlichkeit einer globalen Sportausübung verlange einheitliche Regelwerke und die Entwicklung eines auch nationalen Sportrechts, was durch die dazu berufene Sport- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit geschaffen werden könne. Die Fremdbestimmung der Schiedsvereinbarung, die im professionellen Sport stets bestehe, führe weder nach Auffassung des BGH noch nach der des EGMR zu einer automatischen Unwirksamkeit der geschlossenen Schiedsvereinbarung. Auch nach der Rechtsprechung des EGMR seien unfreiwillige Schiedsvereinbarungen zulässig, müssten aber den Anforderungen aus Art. 6 Abs. 1 EMRK vollumfänglich genügen. Das Landgericht gehe auch zu Unrecht davon aus, dass das Schiedsgericht zwangsläufig aus Juristen bestehen müsse; dies werde den Besonderheiten der Sportgerichtsbarkeit nicht gerecht und könne aus der vom Landgericht herangezogenen Entscheidung des BGH (Urteil vom 10.10.1991 - III ZR 141/90) nicht entnommen werden. Es komme vorrangig darauf an, dass die Mitglieder des Schiedsgerichts über spezifische Kenntnisse des Sports, dessen Ausübung und Regelwerke verfügten. Eine hinreichende Sachkenntnis werde zudem dadurch gewährleistet, dass der Vorsitzende des Schiedsgerichts der Vorsitzende des Verbandsgerichts sei, der traditionell zudem immer ein Volljurist sei. Die Klägerinnen könnten dadurch, dass sie einen Beisitzer des Schiedsgerichts bestimmten, sicherstellen, dass ein Volljurist Teil des Schiedsgerichts sei. Sowohl der BGH (Urteil vom 7.6.2016 - KZR 6/15 - Pechstein) als auch der EGMR (Urteil vom 2.10.2018 - 40575/10, 67474/10 - Fall Pechstein) seien nicht grundsätzlich davon ausgegangen, dass durch die Bestimmung des Internationalen Sportgerichtshofs CAS in der Schiedsabrede Schutzrechte des Art. 6 Abs. 1 EMRK verletzt sein könnten, weil beim CAS die Sportler als Partei keinen Einfluss auf die Bestimmung des Vorsitzenden hätten. Andere Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen Art. 6 Abs. 1 EMRK seien nicht dargetan und nicht ersichtlich. Zudem bestehe der Vorrang der Verbandsgerichtsbarkeit, da die Klägerinnen als satzungsunterworfene Mitglieder ihrer Vereine ebenfalls der Rechtsordnung des Beklagten und damit auch der Verbandsgerichtsbarkeit des Beklagten unterworfen seien. Daher sei, sollte die Schiedsvereinbarung unwirksam sein, jedenfalls die Verbandsgerichtsbarkeit vorrangig, wozu sich das Landgericht nicht äußere. Die Klage sei unbegründet. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe der Beklagte nicht das Prinzip der sportlichen Bestenauslese suspendiert und die von ihm bestimmten Teams unabhängig von ihrer Leistung nominiert. Er verweist insoweit auf seinen bereits erstinstanzlichen Vortrag, nämlich die Leistungen der National- bzw. Perspektivteams, die früheren Leistungen der sich neu zusammengefügten Spielerinnen in früheren Teams, die Bildung des Teams der Klägerinnen nur aus Abwehrspielerinnen, die athletischen und körperlichen Voraussetzungen der Spielerinnen, die Kontinuität der Leistungserbringung und die Befreiung der Nationalteams von nationalem Konkurrenzdruck. Lediglich mit dem letzten Punkt habe das Landgericht sich - allerdings unzutreffend - auseinandergesetzt. Einen zwingenden Vorrang der Klägerinnen habe es ohnehin nicht geben können. Maßgeblich für die Bildung der Nationalteams, auch nach der Teambildung der Klägerinnen und deren Nominierungsforderung, sei ein Vergleich mit den Ergebnissen und Erfolgen der bestehenden Teams im relevanten Zeitraum der Jahre 2018 und 2019 gewesen. Wie sich aus der Übersicht Anlage BK2 (Bl. 196 d.A.) ergebe, hätte die Klägerin zu 1) im Jahr 2018 mit einer anderen Partnerin (Frau F) im Durchschnitt den 3. Rang erzielt, während die Klägerin zu 2) im Durchschnitt deutlich abgeschlagen gewesen sei. Daher seien die Klägerinnen nicht als Nationalteam bestimmt worden. Aus der Übersicht der Ergebnisse für das Jahr 2019 (Anlage BK 3, Bl. 197 d.A.) sei ersichtlich, dass die Klägerinnen durchschnittlich schlechter platziert gewesen seien als die Nationalteams. Er, der Beklagte, habe auch berücksichtigt, dass nachhaltig erfolgreiche Teams auch aufgrund der athletisch/körperlichen Voraussetzungen sich stets aus Abwehr- und Blockspielerin zusammensetzten. Die Klägerinnen hätten, da sie sich erst mit Erstanmeldung zum ersten streitgegenständlichen Turnier (ab 30.4.2019, Kuala Lumpur) zusammengefunden hätten, in diesem Zeitpunkt als Team nicht über die meisten Weltranglistenpunkte verfügen können; es hätten iE nur fiktive Weltranglistenpunkte des Teams zugrunde gelegt werden können, nämlich unter Berücksichtigung der früher in anderen Teams errungenen Punkte der Spielerinnen. Er, der Beklagte, habe daher die erst kurz zuvor getroffene Entscheidung über die Bestimmung der National- und Perspektivteams nicht ändern müssen. Soweit die Klägerinnen meinten, zur Nominierung des Turniers in Moskau habe gegen eines der Teams (Fr. H/ Fr. I) ein Ausscheidungskampf um einen der Startplätze stattfinden müssen, habe er aus sachgerechten Gründen hiervon abgesehen. Denn er habe sein Vorbereitungskonzept zur Olympiade in Tokyo nicht durch punktuelle Leistungsschwankungen bzw. Tagesform und insoweit auch zufällige Qualifikationen stören wollen. Wegen des Turniers in Rom habe er tatsächlich nicht gewusst, ob eines der Nationalteams eine Wild Card für den Start erhalten und ein „normaler“ Platz frei würde. Er habe nicht den Nominierungsanspruch der Klägerinnen bewusst verletzt. Es sei sachgerecht, dass er den National- und Perspektivteams mit vorrangigen Nominierungsentscheidungen den kontinuierlichen Aufbau und die kontinuierliche Wettkampferfahrung im Hinblick auf die Olympischen Spiele in Tokyo habe ermöglichen wollen. Auch sei die zugesprochene Schadenshöhe zu beanstanden, da die Klägerinnen die bei der Teilnahme an den Turnieren entstandenen Kosten nicht dargelegt hätten. Daher habe der Beklagte nur bestreiten können, dass den Klägerinnen als Schaden die Teilnahmeprämien vollständig verblieben wären. Der Beklagte beantragt, unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-06 O 457/19 die Klage abzuweisen. Die Klägerinnen beantragen, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigen das angefochtene Urteil und wiederholen und vertiefen ihr Vorbringen. Der Beklagte habe die Einrede der Schiedsvereinbarung bereits nicht wirksam erhoben, da er sich auf die vertraglichen „Schiedsabreden“ beziehe, aus der er aber gleichzeitig eine Verbandsgerichtsklausel herauslesen wolle. Soweit der Beklagte sich erstmals zweitinstanzlich auf verschiedene Gründe für die Nichtnominierung der Klägerinnen berufe, sei dieser Vortrag verspätet und werde mit Nichtwissen bestritten. Bestritten und neu sei der Vortrag, bei der Nichtnominierung sei berücksichtigt worden, dass die Spielerinnen die gleichen Spielanlagen hätten. Das Vorbringen werde zudem dadurch widerlegt, dass die Klägerinnen die Perspektiv- / Nationalteams „reihenweise“ bei den Deutschen Meisterschaften 2019 und 2020 und den Europameisterschaften besiegt hätten. Es komme sehr wohl auf die Weltranglistenpunkte der einzelnen Spielerinnen an, da sämtliche National- und Perspektivteams mit Ausnahme des Teams Fr. H/ Fr. I diese aus vorherigen abweichenden Teamzusammensetzungen mitgebracht hätten. Die Übernahme der persönlichen Punkte entsprächen auch den FIVB-Regularien. Auch das Team Fr. B/ Fr. C verdanke sein Ranking den von Fr. B eingebrachten FIVB-Punkten. Es sei entscheidend auf die Weltranglistenpunkte abzustellen. Es sollten die Besten jeder Nation gegeneinander antreten und nicht die, die der Verband (subjektiv) als solche einstufe. Dies sei das Prinzip des Leistungssports. Ohne Erfolg verweise der Beklagte für die Schadenshöhe auf angebliche in Abzug zu bringende Aufwendungen. Denn der Ausrichter übernehme sämtliche Kosten von der Einschreibung in das Hauptfeld am Vorabend bis zum Morgen nach Ausscheiden vom Turnier. II. Die Berufung ist zulässig. Sie hat in der Sache Erfolg, da die Klage in Bezug auf den allein noch streitgegenständlichen, vom Landgericht zugesprochenen, Schadenersatzanspruch zwar zulässig (nachfolgend A), jedoch unbegründet (nachfolgend B) ist. A. Die Klage ist zulässig, da der Rechtsstreit nicht der Verbandsgerichtsbarkeit unterfällt (nachfolgend 1.) und zwischen den Parteien auch keine wirksame Schiedsvereinbarung getroffen wurde (nachfolgend 2.). 1. Der Rechtsstreit unterfällt bereits sachlich nach der Rechtsordnung des Beklagten nicht der Verbandsgerichtsbarkeit (nachfolgend a)). Außerdem hat der Beklagte nicht dargelegt, dass sich die Klägerinnen sich der Verbandsgerichtsbarkeit unterworfen hätten (nachfolgend b)). a) Der Rechtsstreit unterfällt sachlich nicht der Verbandsgerichtsbarkeit nach der RO des Beklagten. aa) Nach Ziff. 2.8 der RO besteht die Verbandsgerichtsbarkeit ausschließlich für „die Reglung von Streitigkeiten im Beach-Volleyball … Spielverkehr…. a) gegen Entscheidungen des [Beklagten] und seiner Beauftragten im Spielverkehr“. Nach der gebotenen Auslegung dieser Regelung wäre das Verbandsgericht zwar sachlich dafür zuständig gewesen, wenn sich die Klägerinnen unmittelbar nach der Nichtnominierungsentscheidung für die jeweiligen Turniere gegen diese Entscheidung gewandt hätten. Vorliegend machen sie aber nicht den Primäranspruch, sondern Sekundärrechte, nämlich Schadenersatzansprüche wegen der angeblich fehlerhaften Auswahlentscheidung geltend. Diese unterfallen nach dem Wortlaut von Buchst. a) nicht der Zuständigkeit der Verbandsgerichte. Zwar ist der erste Halbsatz „die Regelung von Streitigkeiten im Beach-Volleyball Spielverkehr“ weiter gefasst. Diese weitergehende Einleitung soll aber die Verbandszuständigkeit auf bestimmte, in den folgenden Buchstaben a) bis d) abschließend genannte, näher konkretisierte Streitigkeiten auch im Beach-Volleyball Spielverkehr beziehen. Hierfür spricht auch die Systematik der Regelung Ziff. 2.8 der RO: Nach Buchst. a) besteht die Verbandsgerichtsbarkeit gegen Entscheidungen des Beklagten, nach Buchst. b) gegen die Ablehnung einer Entscheidung des Beklagten und nach Buchst. c) im Fall einer erforderlichen einstweiligen Anordnung (Ziff. 7.10. RO) auch dann, wenn (noch) keine Entscheidung und auch noch keine Ablehnung der Entscheidung des Beklagten vorliegt. Dies alles verdeutlicht, dass eine Verbandszuständigkeit besteht, wenn unmittelbar die Entscheidung selbst angefochten oder eine bestimmte Entscheidung erreicht werden soll. Dass der Verbandsgerichtsbarkeit nach dieser Regelung auch die hier allein relevanten Sekundäransprüche unterfallen, ergibt sich nicht. Der Bundesgerichtshof (Urteil vom 10.12.2019 - II ZR 417/18) hat in einer vergleichbaren Konstellation das Bestehen der Verbandsgerichtsbarkeit verneint. Gegenstand des dortigen Rechtsstreits waren Schadenersatzansprüche eines klagenden Sportvereins gegen einen beklagten regionalen Fußballverband, der den Zwangsabstieg der Klägermannschaft beschlossen hatte. Nachdem der Beschluss des Beklagten über den Zwangsabstieg rechtskräftig für nichtig erklärt worden war, machte der Kläger gegen den Beklagten Schadenersatz geltend. Nach der dortigen Satzung (vgl. Rn. 11) war die Verbandsgerichtsbarkeit u.a. für die Überprüfung von Entscheidungen und Maßnahmen der Verwaltungsorgane eröffnet. Der Bundesgerichtshof führt aus, dass nach der Auslegung der genannten Satzungsregelung zwar für die Überprüfung des Präsidiumsbeschlusses des Beklagten die Verbandsgerichtsbarkeit bestanden habe. Diese Zuständigkeit sei aber auf die Überprüfung des Beschlusses beschränkt und erstrecke sich nicht auf die Geltendmachung eines Schadenersatzanspruchs bei Nichtigkeit des Beschlusses. bb) Die Verbandsgerichtsbarkeit für den vorliegend geltend gemachten Schadenersatzanspruch ergibt sich auch nicht aus Ziff. 2.2 der RO, nach der die Verbandsgerichtsbarkeit eröffnet ist für „die Feststellung der Rechtswidrigkeit von Regelungen in Ordnungen des DVV wegen Verstoßes gegen die Satzung oder übergeordnetes Recht im Wege der abstrakten Normenkontrolle“. Zwar machen die Klägerinnen inhaltlich geltend, die Nominierungsregelungen des Beklagten seien unwirksam. Allerdings wollen die Klägerinnen dies vorliegend nicht im Wege einer abstrakten Normenkontrolle festgestellt wissen. Vielmehr stützen sie den von ihnen geltend gemachten Leistungsanspruch lediglich inhaltlich auf diesen Aspekt, der daher lediglich inzident zu prüfen ist. Auch insoweit unterfällt der Rechtsstreit daher nicht der Verbandsgerichtsbarkeit. b) Der Beklagte hat zudem nicht dargelegt, dass die Klägerinnen sich der Verbandsgerichtsbarkeit unterworfen hätten. aa) Die Klägerinnen sind unstreitig selbst nicht Mitglieder des Beklagten und somit nicht unmittelbar an die Satzung und die auf dieser Grundlage bestehende RO gebunden. bb) Dass die RO des Beklagten in Ziff. 5.3.2 vorsieht, dass die Mitglieder von Mitgliedsvereinen (oder nach Ziff. 5.4 die Inhaber von Lizenzen) der Verbandsgerichtsbarkeit unterliegen, begründet hier noch nicht die Verbandsgerichtsbarkeit. Vielmehr müssten sich die Klägerinnen ihrerseits in irgendeiner Weise der Verbandsgerichtsbarkeit unterworfen, dh. den genannten Regelungen zugestimmt haben. cc) Der Beklagte hat nicht dargelegt, dass die Klägerinnen deshalb seiner Satzung und damit der Rechtsordnung unterworfen sind, weil sie Mitglieder von Vereinen sind, die ihrerseits (evtl. mittelbar) Mitglied des Beklagten sind. Insbesondere ist nicht vorgetragen, welche Regelungen die jeweilige Satzung der Vereine, denen die Klägerinnen (unmittelbar) angehören, enthält, die sich auf die Satzung des Beklagten beziehen. Insbesondere genügte eine abstrakte Bezugnahme auf die Regelungen der Satzung des Beklagten in der Satzung der Vereine, denen die Klägerinnen unmittelbar angehören, nicht für die Annahme, dass die Klägerinnen der in der Satzung des Beklagten vorgesehenen Verbandsgerichtsbarkeit unterfallen. Denn die das Vereinsleben bestimmenden Grundentscheidungen des Vereins sind als „Verfassung“ in die Satzung (hier: der Vereine, denen die Klägerinnen unmittelbar angehören) aufzunehmen (vgl. BGH, Urteil vom 24.10.1988 - II ZR 311/87; vgl. auch OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 18.5.2000 - 13 W 29/00 Rn. 30, zit. nach juris). dd) Eine Unterwerfung der Klägerinnen unter die Satzung und die Rechtsordnung des Beklagten ergibt sich auch nicht daraus, dass - wie der Beklagte geltend macht - die Klägerinnen Lizenzspielerinnen im Beachvolleyball sind. Zwar kann eine Unterwerfung durch rechtsgeschäftlichen Einzelakt in der Praxis häufig auch dadurch erfolgen, dass der Sportler auf seinen Antrag bei dem für seine Sportart zuständigen Verband eine generelle Start- oder Spielerlaubnis (Sportler- oder Spielerpass bzw. Spielerausweis oder Lizenz) erwirbt, bei deren Erhalt er verspricht, bei seiner sportlichen Betätigung die von dem Verband für die Ausübung dieser Sportart aufgestellten Regeln zu beachten und sich im Fall von Regelverstößen dessen Sanktionen zu unterstellen (BGH, Urteil vom 28.11.1994 - II ZR 11/94 Rn. 20, zit. nach juris). Doch ist dies für die Klägerinnen vom Beklagten nicht dargelegt. Die Darlegung beschränkt sich auf den Vortrag, die Klägerinnen seien Lizenzspielerinnen. Dass (und wann) die Klägerinnen im Zuge des Lizenzerwerbs dem Beklagten versprochen hätten, die aufgestellten Regeln zu beachten und sich insbesondere der Verbandsgerichtsbarkeit unterstellt hätten, ist nicht dargetan. ee) Dass der Rechtsstreit der Verbandsgerichtsbarkeit unterfällt, ergibt sich schließlich auch nicht aus der Kadervereinbarung der Klägerin zu 1) (Anlage B5) und der Athletenvereinbarung der Klägerin zu 2) (Anlage B6): Zwar können sich Personen, die nicht Mitglied eines Verbandes sind, dessen Regelungen durch vertragliche Vereinbarungen unterstellen. Dies ist aber durch die beiden genannten Vereinbarungen (Anlage B5 und B6) hier nicht geschehen: Die Klägerinnen haben in diesen Vereinbarungen die „Regelungen der DVV-Satzung“ und „die Bestimmungen der Ordnungen des DVV“ (in der jeweils gültigen Fassung) als verbindlich anerkannt und sich verpflichtet, den in diesen Regelungen dargelegten Vorgaben nachzukommen (Anlage B5 und B6, jeweils Ziff. 2.). Hierdurch haben sie sich aber nicht der Verbandsgerichtsbarkeit unterworfen. Denn beide Vereinbarungen enthalten die bereits oben wiedergegebene Schiedsgerichtsvereinbarung (Anlage B5: Ziff. 9.2; Anlage B6: Ziff. 10.2), die nach ihrem Wortlaut „den ordentlichen Rechtsweg“ ausschließen soll. Unabhängig davon, ob diese Schiedsvereinbarung wirksam ist (hierzu nachfolgend Ziff. 2.), lässt sich ihr jedenfalls nicht entnehmen, dass die Parteien mit dieser Vereinbarung, die nach ihrem Wortlaut die Zuständigkeit eines Schiedsgerichts und nicht eines Verbandsgerichts betrifft, sich auch der Verbandsgerichtsbarkeit hätten unterwerfen wollen. Für die Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit bestand für die Parteien wegen der Schiedsgerichtsklausel bei Abschluss der Athleten- und die Kadervereinbarung kein Bedürfnis. 2. Der Beklagte beruft sich ebenso ohne Erfolg auf die Einrede der Schiedsvereinbarung. Denn die Klägerinnen haben mit dem Beklagten nicht durch Unterzeichnung der Kader- und der Athletenvereinbarung eine Schiedsvereinbarung nach §§ 1025ff. ZPO getroffen, da es sich bei dem vorgesehenen Schiedsgericht nicht um ein „echtes“ Schiedsgericht im Sinne der Zivilprozessordnung handelt. Die Stellung der rechtsprechenden Gewalt im Staatsgefüge und ihr Verhältnis zum Bürger sind in ihren Grundzügen tragende Prinzipien der deutschen Rechtsordnung. Richterliche Tätigkeit untersteht dem Gebot der Distanz und Neutralität; es gehört zu ihrem Wesen, dass sie von nichtbeteiligten Dritten ausgeübt wird. Für die Schiedsgerichtsbarkeit, die ihrer Funktion und Wirkung nach materiell Rechtsprechung ist, besteht insoweit vom Grundsatz her keine Ausnahme. Dementsprechend liegt ein „echtes“ Schiedsgericht, mit dem der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten wirksam ausgeschlossen werden kann, nur dann vor, wenn das zur Entscheidung berufene Schiedsgericht eine unabhängige und neutrale Instanz darstellt (BGH, Urteil vom 7.6.2016 - KZR 6/15 Rn. 24). Sind hingegen Abhängigkeiten angelegt oder läuft das "Schiedsverfahren" gar auf ein Richten des Vereins oder Verbands in eigener Sache hinaus, liegt schon begrifflich nicht Schiedsgerichtsbarkeit, sondern Organhandeln vor (BGH, Beschluss vom 27.5.2004 - III ZB 53/03 Rn. 18, zit. nach juris). Danach sehen die Vereinbarungen der Parteien nicht die Entscheidung durch ein „echtes“ Schiedsgericht vor: Vorliegend können die Streitbeteiligten bereits nicht - was die Überparteilichkeit des „Schiedsgerichts“ sicherte - paritätischen Einfluss auf dessen Besetzung nehmen. Das Schiedsgericht besteht nach der genannten Regelung (Ziff. 9.2 bzw. 10.2. der Anlagen B5 und B6) aus drei Schiedsrichtern. Zwar kann jeder Beteiligter einen Schiedsrichter (Beisitzer) benennen. Der dritte Schiedsrichter (als Vorsitzender) ist aber nicht von den Parteien zu bestimmen, sondern steht als der Vorsitzende des Verbandsgerichts fest. Der Vorsitzende des Verbandsgerichts, der damit Vorsitzender des vertraglich vorgesehenen Schiedsgerichts ist, ist dem „Lager“ des Beklagten zuzuordnen, so dass insoweit ein Übergewicht des Beklagten besteht. Der Position des Vorsitzenden des „Schiedsgerichts“, mithin nach der Regelung dem Vorsitzenden des Verbandsgerichts, kommt in dem vertraglich vorgesehenen Schiedsgerichtsverfahren auch besondere Bedeutung zu: Nach Ziff. 9.2 bzw. 10.2 in der Kader- und der Athletenvereinbarung (Anlagen B5 und B6) leitet der Vorsitzende nach Maßgabe der Rechtsordnung des DVV das Verfahren ein. Dies ist dahin zu verstehen, dass für das Verfahren, in dem das Schiedsgericht entscheidet, die RO des Beklagten (Anlage B1) gilt; die Geltung einer anderen Verfahrensordnung ist nicht vorgesehen. Nach Ziff. 7.6.2 der RO (Anlage B1) entscheidet der Vorsitzende insbesondere allein, wenn ein Antrag unzulässig oder offensichtlich unbegründet oder begründet ist. Damit kann der Vorsitzende des vertraglich vorgesehenen Schiedsgerichts, der dem Lager des Beklagten zuzuordnen ist, einen etwaigen Antrag der Klägerinnen allein, dh. ohne Zuziehung der Beisitzer, wegen offensichtlicher Unbegründetheit zurückweisen. Er ist derjenige, der darüber entscheidet, ob eine mündliche Verhandlung anberaumt wird (Ziff. 7.12.1 der RO). Er bereitet die Entscheidung vor und sammelt alle entscheidungserheblichen Unterlagen (Ziff. 7.9.1). Da schließlich nach Ziff. 7.12.12 der RO das Schiedsgericht mit einfacher Stimmenmehrheit entscheidet, kann der Beklagte durch die vorgegebene Besetzung des Vorsitzenden des Schiedsgerichts mit dem Vorsitzenden des Verbandsgerichts erheblichen Einfluss auf die Entscheidung des Schiedsgerichts nehmen, auch wenn jede der Parteien daneben einen weiteren Schiedsrichter bestimmen kann. Damit ist bereits die Neutralität des vertraglich vereinbarten Schiedsgerichts nicht hinreichend gewährleistet. Ohne Erfolg macht der Beklagte insoweit geltend, ein vergleichbares Prinzip für die Bestellung des Vorsitzenden bestehe auch beim CAS, der nach der einhelligen Auffassung der Gerichte (etwa: BGH, Urteil vom 7.6.2016 - KZR 6/15 Rn. 30ff. und EGMRK) ein „echtes“ Schiedsgericht sei. Die dortigen Regelungen (R40.2 der Schiedsgerichtsordnung, vgl. EGMR, aaO - Fall Pechstein Rn. 36) sehen vor, dass dann, wenn das CAS-Schiedsgericht aus drei Schiedsrichtern besteht, der Präsident des Schiedsgerichts von den beiden von den Parteien benannten Schiedsrichtern gewählt, oder, sofern nichts anders vereinbart ist, vom Präsidenten der Kammer ernannt wird. Damit unterscheidet sich die Regelung der dortigen Schiedsgerichtsordnung klar von der hier vorgesehenen: Zum einen wird der Präsident des Schiedsgerichts in erster Linie von den beiden von den Parteien benannten Schiedsrichtern gewählt. Sollte dies nicht der Fall sein, ist zudem der Präsident des Schiedsgerichts nicht von vorneherein festgelegt, sondern wird lediglich von einer vorab festgelegten Person (Präsident der Kammer) bestimmt. Und schließlich handelt es sich bei der CAS - anders als bei dem Verbandsgericht des Beklagten - um eine unabhängige und neutrale Instanz, die nicht in einen bestimmten Verband oder Verein eingegliedert ist (vgl. insoweit: EGMR, aaO - Fall Pechstein Rn. 27ff.; BGH, aaO - Pechstein Rn. 25ff.). Damit bleibt es dabei, dass nach den vorliegenden Vereinbarungen (Anlagen B5 und B6) die Streitbeteiligten bereits nicht - was die Überparteilichkeit des „Schiedsgerichts“ sicherte - paritätischen Einfluss auf dessen Besetzung nehmen können. Zwar ist der Wertung des § 1034 Abs. 2 ZPO zu entnehmen, dass nicht jedwede Beeinträchtigung der Unabhängigkeit und Neutralität des „Schiedsgerichts“ zu einer Nichtanwendbarkeit der §§ 1025ff. ZPO führt (BGH, aaO - Pechstein Rn. 35). Jedoch scheidet eine Anwendung der §§ 1025ff. ZPO aus, wenn das Schiedsgericht nicht als unabhängige und unparteiische Stelle organisiert ist oder das „Schiedsverfahren“ auf ein Richten des Vereins in eigener Sache hinausläuft, mithin bloße Vereins- bzw. Verbandsgerichtsbarkeit ist. Es geht nicht an, die benachteiligte Partei in einem solchen Fall auf Rechtsbehelfe zu den staatlichen Gerichten entsprechend §§ 1034ff. ZPO zu verweisen. Die Bestellung des Schiedsrichters durch das staatliche Gericht ist nämlich nur ausnahmsweise zulässig, wenn etwa die Schiedsvereinbarung einer Partei das Übergewicht bei der Zusammensetzung des Schiedsgerichts gibt (§ 1034 ZPO); dabei wird aber naturgemäß eine Schiedsvereinbarung (§ 1029 ZPO) vorausgesetzt, die grundsätzlich auf eine Streitentscheidung durch ein unabhängiges und unparteiliches Schiedsgericht ausgerichtet ist. Ist von vornherein nicht Streitentscheidung durch ein (wirkliches) Schiedsgericht, sondern bloße Vereins- oder Verbandsgerichtsbarkeit vorgezeichnet, scheidet die Anwendung der §§ 1025 ff ZPO insgesamt aus (BGH, Beschluss vom 27.5.2004 - III ZB 53/03 Rn. 18, zit. nach juris). Vorliegend ergibt sich nach der Gesamtschau, auch unter Berücksichtigung der für das Schiedsverfahren nach der Schiedsvereinbarung vorgesehenen Verfahrensordnung, dass das Schiedsgericht nach der Schiedsvereinbarung nicht auf eine Streitentscheidung durch ein unabhängiges und unparteiliches Schiedsgericht ausgerichtet und daher kein Schiedsgericht iSv §§ 1025ff. ZPO ist (für die Berücksichtigung der Verfahrensordnung insoweit vgl. etwa BGH, Urteil vom 1.3.2007 - III ZR 164/06; Urteil vom 27.5.2004 - III ZB 53/03): Nach der RO des Beklagten, die - wie ausgeführt - nach Ziff. 9.2 und 10.2 der Kader- und Athletenvereinbarung für das Schiedsverfahren gelten soll, sind die Mitglieder der Spruchkörper unabhängig und nur den allgemeinen Gesetzen sowie der Satzung und den Ordnungen des Beklagten unterworfen (Ziff. 3.3 der RO). Die Regelung nennt gleichberechtigt die allgemeinen Gesetze einerseits und die Satzung und Ordnungen des Beklagten andererseits. Daher erscheint es jedenfalls fraglich, ob die Verfahrensordnung hinreichend sicherstellt, dass die Mitglieder des Schiedsgerichts eine Satzung oder Ordnung des Beklagten nicht berücksichtigen, weil sie - wie die Klägerinnen hinsichtlich der Nominierungsregelungen geltend machen - gegen allgemeine Gesetze, etwa das Kartellrecht verstößt. Zudem ist nach der für das Schiedsverfahren nach Ziff. 9.2 bzw. 10.2 anwendbare Rechtsordnung des Beklagten das rechtliche Gehör beschränkt. Zwar kann nach Ziff. 7.12.6 der RO das Schiedsgericht die ihm geeigneten Beweise erheben, insbesondere Zeugen und Sachverständigen vernehmen und Urkunden vorlegen lassen. Allerdings dürfen nach Ziff. 7.12.9 der RO nur Mitglieder, Offizielle und Funktionsträger der in den Landesverbänden oder der VBL zusammengeschlossenen Vereine und Organisationen oder Personen, die sonst der Verbandsgerichtsbarkeit unterworfen sind, vernommen werden. Dies ist eine erhebliche Beschränkung des rechtlichen Gehörs; gerade der Umstand, dass nur solche Zeugen vernommen werden können, die der Verbandsgerichtsbarkeit unterworfen sind, unterstreicht, dass das für das „Schiedsgericht“ vorgesehene Verfahren tatsächlich ein verbandsinternes Verfahren ist. B. Die Klage ist jedoch unbegründet. Den Klägerinnen steht der geltend gemachte Schadenersatzanspruch nicht zu. Er ergibt sich insbesondere nicht aus §§ 33a Abs. 1, 33 Abs. 1, 19 Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1, 18 GWB. Zwar hat die FIVB dem Beklagten das alleinige Recht zuerkannt, Athletinnen für die hier streitgegenständlichen internationalen Turniere zu nominieren. Damit ist der Beklagte insoweit Normadressat der §§ 18, 19 GWB (vgl. Senat, Urteil vom 21.12.2017 - 11 U 26/17 (Kart) - Berufsradrennfahrer). Wenn der Beklagte eine Nominierung nicht vornimmt, obwohl die (wirksamen) Nominierungsvoraussetzungen vorliegen, missbraucht er seine marktbeherrschende Stellung und behandelt die Klägerinnen ohne sachlich gerechtfertigten Grund anders als die Teams, die er nominiert. Jedoch ergibt sich nicht, dass der Beklagte die Klägerinnen für die streitgegenständlichen sechs Turniere hätte nominieren müssen. 1. Der Nominierungsanspruch der Klägerinnen für die streitgegenständlichen sechs Turniere ergibt sich nicht aus den vom Beklagten angewandten nationalen Nominierungsregelungen (Anlage K2). Nach Ziff. 2.2.2 der Zulassungskriterien „Frauen 2018 - 2020“ der „Regelungen über die Teilnahme an internationalen Turnieren (Y1/CEV) im Beach Volleyball“ (Anlage K2) haben für die hier streitgegenständlichen 3, 4 und 5 Sterne- Turniere alle Nationalteams vorrangiges Melderecht. Weitere Priorität erhalten Perspektivspielerinnen, danach erfolgt die Zulassung nach sog. Entry-Points. Das Team der Klägerinnen gehörte 2019 nicht zu den National- und den Perspektivteams. Die Klägerinnen haben ausdrücklich erklärt, nicht geltend zu machen, dass sie als National- und Perspektivteam hätten bestimmt werden müssen (Bl. 61 d.A.). Die jeder Nation zur Verfügung stehenden 4 Teamplätze (vgl. Ziff. 8.5.2 der internationalen Regularien Anlage K1: 4 Teams exklusive denen mit „Wild Card“) wurden bei den ersten fünf der streitgegenständlichen Turniere entsprechend dieser nationalen Nominierungsregelungen durch National- und Perspektivteams besetzt. In Bezug auf das sechste Turnier (in Rom) machen die Klägerinnen geltend, eines der Nationalteams hätte eine „Wild Card“ erhalten, so dass einer der sonst diesem Team nach den nationalen Nominierungsregelungen vorbehaltenen „normalen“ Plätze frei geworden sei; diesen Platz hätten sie aber nicht erhalten. Dieser Vortrag könnte dahin verstanden werden, dass die Klägerinnen meinen, der Beklagte hätte sie für dieses sechste Turnier auch bei Anwendung seiner nationalen Nominierungsregelungen (Anlage K2) nominieren müssen. Dies kann jedoch offenbleiben. Denn jedenfalls scheidet insofern der hier allein geltend gemachte Schadenersatzanspruch aus, da dieser jedenfalls ein Verschulden des Beklagten voraussetzte (§ 33a Abs. 1 GWB). Insoweit hat der Beklagte aber bereits erstinstanzlich vorgetragen, dass er nicht gewusst habe, dass das Team Frau F/ Frau G die Wild Card bekommen würde und ein „normaler Platz“ frei werde. Die insoweit darlegungs- und beweisbelasteten Klägerinnen haben nicht dargelegt, warum den Beklagten demgegenüber ein Verschulden treffen sollte. 2. Im Ergebnis ohne Erfolg machen die Klägerinnen geltend, ihnen stehe ein Schadenersatzanspruch zu, da der Beklagte die nationalen Nominierungsregelungen (Anlage K2) nicht hätte zugrunde legen dürfen, da sie rechtswidrig seien. Insbesondere auf der Grundlage der internationalen Regularien (Anlage K1) und den allgemeinen Sportprinzipien, wie dem Leistungswettbewerb, hätten sie, die Klägerinnen, zu den sechs Turnieren nominiert werden müssen, da sie nach den Weltranglistenpunkten, die allein für die Nominierung maßgebend seien, zumindest vor einem der nominierten Teams gestanden hätten. a) Der geltend gemachte Schadenersatzanspruch unter diesem rechtlichen Aspekt setzt zunächst voraus, dass die nationalen Nominierungsrichtlinien des Beklagten (bzw. deren konkrete Umsetzung) rechtswidrig sind. Darüber hinaus können die Klägerinnen aber Ersatz des geltend gemachten Schadens nur verlangen, wenn das - unterstellt - rechtswidrige Verhalten des Beklagten den geltend gemachten Schaden verursacht hätte. Dies ist nur der Fall, wenn der Beklagte bei Anwendung rechtmäßiger Nominierungsregelungen verpflichtet gewesen wäre, die Klägerinnen zu nominieren. Bei der gebotenen rechtlichen Prüfung ist ein nur eingeschränkter gerichtlicher Prüfungsmaßstab zu berücksichtigen: Nominierungsrichtlinien werden nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs als „Sportregeln im weiteren Sinne“ angesehen und dem sog. Verbandsrecht zugeordnet (BGH Urteil vom 13.5.2015 - II ZR 23/14). Der Senat schließt daraus, dass auch eine solche verbandsinterne Regelung im Hinblick auf die grundgesetzlich garantierte Verbandsautonomie von den ordentlichen Gerichten nur eingeschränkt überprüft werden kann. Dem Verband steht im Hinblick auf seine sportlichen Zielsetzungen ein Auswahlermessen zu, das er allerdings mit Rücksicht auf die gesetzlichen Bestimmungen (und damit auch mit Rücksicht auf die kartellrechtlichen Vorgaben) ermessensfehlerfrei ausüben muss. Die ordentlichen Gerichte können überprüfen, ob der Verband bei der Erstellung der Nominierungsrichtlinien die schutzwürdigen Interessen der Beteiligten überhaupt berücksichtigt hat bzw. ob ihm ein Ermessensfehlgebrauch unterlaufen ist. Danach erstreckt sich die Überprüfung auf die Ordnungsgewalt des Verbandes hinsichtlich des einzelnen Mitgliedes, die wirksame Grundlage der Ordnungsmaßnahmen, die Einhaltung des in der Satzung festgelegten Verfahrens sowie allgemein gültiger Verfahrensgrundsätze, der Ordnungsmäßigkeit der getroffenen Maßnahme, die Fehlerfreiheit der zugrundeliegenden Tatsachenermittlungen und die inhaltliche Angemessenheit des Verbandsregelwerkes. Darüber hinaus ist die Kontrollbefugnis bei sozial mächtigen Verbänden, wie hier dem Beklagten, auf die inhaltliche Angemessenheit und Bestimmtheit der angewandten Regelungen zu beziehen, die einen angemessenen Ausgleich zwischen den berechtigten Interessen des Verbandes und den schutzwürdigen Interessen derjenigen, die der Verbandsgewalt unterworfen sind, herstellen müssen. Insbesondere darf durch die Anwendung von Verbandsnormen keine willkürliche oder unbillige, den Grundsätzen von Treu und Glauben widersprechende Behandlung festgestellt werden. Zudem ist auch bei sozial mächtigen Verbänden wie hier dem Beklagten - unter Berücksichtigung der Verbandsautonomie ein Beurteilungsspielraum zu beachten und darf nicht ohne weiteres die Überzeugung des Gerichts und seine Wertmaßstäbe an die Stelle derjenigen des Verbandes gesetzt werden (vgl. zu alledem: Senat, Urteil vom 18.7.2000 - 11 U 36/00 Rn. 33 ff. mwN, zit. nach juris.). b) Auf dieser Grundlage liegen die Voraussetzungen des geltend gemachten Schadenersatzanspruchs nicht vor. aa) Es bestehen allerdings Zweifel, ob der Beklagte seine Nominierungsregelungen nicht spätestens nach den Beanstandungen der Klägerinnen im Frühjahr 2019 auf den Prüfstand hätte stellen und ggf. überarbeiten müssen. Der Beklagte verweist für die Richtigkeit seiner Nominierungsregelungen auf langfristigere sportliche Zielsetzungen: Die vorrangige Nominierung der Anfang 2019 bestimmten insgesamt fünf (National- und Perspektiv-) Teams für die 3 bis 5 Sterne Turniere im Jahre 2019 habe diese von dem Qualifikationsdruck befreien, eine Teambildung ermöglichen sowie den ausgewählten Teams die Gelegenheit bieten sollen, sich auf den internationalen Turnieren mit anderen Teams zu messen. Hierdurch habe den Teams die Qualifikation für und die möglichst erfolgreiche Teilnahme an den Olympischen Spielen in Tokyo 2020 ermöglicht werden sollen. Dementsprechend dienen nach Ziff. 2.2 der „Regelungen für die Teilnahme an internationalen Turnieren (Y1/CEV) im Beach Volleyball“ (Anlage K2) die Ende 2018 aufgestellten nationalen Nominierungsregelungen dem Zweck, „die maximale Anzahl an Teams im Wettbewerb starten zu lassen und die Top Teams auf die Olympischen Spiele in Tokyo 2020 vorzubereiten.“ Die Berücksichtigung einer solch langfristigeren (sportlichen) Zielsetzung findet sich in den internationalen Regelungen nicht wieder. Die internationalen Nominierungsregelungen („Sports Regulations Beach Volleyball“, Anlage K1) enthalten in Ziff. 8.2 die „starke Empfehlung“ an die nationalen Verbände („NFs are stronly recommended …“) die „top ranked teams“ zu den hier relevanten 3 bis 5-Sterne Turnieren zu nominieren. Dem Verweis auf die „top ranked teams“ ist zu entnehmen, dass aus Sicht des FIVB - anders als dies der Beklagte meint - auf die aktuelle Leistungsprognose abgestellt werden soll. Abgesehen davon dürften die erzielten Weltcup-Punkte der Spielerinnen - anders als die subjektive Einschätzung des Bundestrainers oder eines Trainerstabs bei Bestimmung der National- und Perspektivteams - ein objektives Kriterium darstellen, um die von der FIVB besonders empfohlene Nominierung der „top ranked teams“ sicherzustellen. bb) Es kann aber letztlich offen bleiben, ob die von dem Beklagten den streitgegenständlichen Nominierungsentscheidungen zugrunde liegenden Regelungen rechtswidrig waren. Denn jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte, die Rechtswidrigkeit der genannten Regelungen (Ziff. 2.2.2 Anlage K2) unterstellt, die Klägerinnen zu den streitgegenständlichen Turnieren hätte nominieren müssen. (1) Es ist von den Klägerinnen bereits nicht dargelegt, dass der Beklagte sie für alle streitgegenständlichen sechs Turnieren hätte nominieren müssen, wenn er allein - wie sie meinen - den Weltranglistenplatz für die Nominierungsentscheidung hätte zugrunde legen müssen. (a) Dies ist für das erste Turnier (Kuala Lumpur, ab 30.4.2019) nicht dargelegt. Die Klägerinnen selbst haben - vom Beklagten unwidersprochen - vorgetragen (Schriftsatz vom 8.3.2021, S. 11, Bl. 224 d.A.), sie seien bei ihrer Teambildung im internationalen Ranking fünftplatziertes DVV-Team gewesen. Unstreitig erfolgte die Teambildung am 18.3.2019. Nach dem weiteren Vortrag der Klägerinnen (Bl. 9 d.A.) meldete der Beklagte sie am 9.4.2019 vom Turnier in Kuala Lumpur ab. Da unstreitig lediglich vier Teams jeder Nation letztlich zu dem Turnier hätten nominiert werden können, die Klägerinnen am 18.3.2019 aber lediglich fünftplatziertes Team waren, ergibt sich nicht, warum die Beklagte - eine Pflicht zur alleinigen Berücksichtigung der Weltranglistenpunkte unterstellt - die Klägerinnen zu diesem ersten Turnier hätte nominieren müssen. Die Klägerinnen haben im nicht nachgelassenen Schriftsatz vom 5.4.2022 zu diesem Turnier Folgendes vorgetragen: Sie seien „laut damaligen Entry Points, also gemäß der Leistungssetzung/ den Resultaten der vorangegangenen vier Turniere besser gelistet gewesen als mindestens eins der drei nominierten protegierten Teams.“ Es ist bereits fraglich, ob dieser Vortrag - seine Berücksichtigungsfähigkeit unterstellt - erheblich ist. Die Klägerinnen haben, wie ausgeführt, geltend gemacht, der Beklagte habe sie auf der Grundlage der Weltranglistenpunkte / Platzierung in der Weltrangliste nominieren müssen. Ob und inwieweit die nunmehr geltend gemachten Entry Points, die (lediglich) auf die vorangegangenen vier Turniere abstellen, eine hierzu abweichende Nominierungsgrundlage darstellen, wird von den Klägerinnen nicht dargelegt. Sollte der genannte Vortrag dahin zu verstehen sein, dass die Klägerinnen meinen, nach den von ihnen erzielten Weltranglistenpunkten hätten sie zum Turnier in Kuala Lumpur nominiert werden müssen, steht dies im klaren Widerspruch zu ihrem vorgenannten schriftsätzlichen Vortrag (Bl. 224 d.A.). Es ergibt sich auch nicht, inwieweit der dortige klare Vortrag - wie die Klägerinnen dies im Schriftsatz vom 5.4.2022 meinen -missverständlich formuliert gewesen sein sollte. Zudem war dieser Punkt - die fehlende Darlegung eines Nominierungsanspruchs bei Zugrundelegung der Weltranglistenpunkte für das Turnier in Kuala Lumpur aufgrund der Platzierung als lediglich fünftplatziertes DVV-Team - ausdrücklich Gegenstand der ausführlichen Erörterung der Sach- und Rechtslage im Senatstermin vom 8.3.2022. Die dortigen Ausführungen des Senats hat der Klägervertreter nicht zum Anlass genommen, im Termin darauf hinzuweisen, dass sehr wohl bei Zugrundelegung der Weltranglistenpunkte für das Turnier in Kuala Lumpur die Klägerinnen hätten nominiert werden müssen. Ebenso wenig hat der Klägervertreter insoweit einen Schriftsatznachlass beantragt. Daher ist der genannte Vortrag auch nicht berücksichtigungsfähig, da er nach Schluss der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erfolgte, ohne dass den Klägerinnen insoweit Schriftsatznachlass gewährt worden war oder zu gewähren gewesen wäre (§§ 525 Satz 1, 296a ZPO). Ebenso wenig gibt der genannte Schriftsatz vom 5.4.2022 Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 525 Satz 1, 156 ZPO). (b) Auch für das fünfte Turnier (Moskau, ab 2.8.2019) haben die Klägerinnen nicht dargelegt, dass sie nach ihren Weltranglistenpunkten hätten nominiert werden müssen. Sie tragen selbst vor, dass sie im Zeitpunkt der Nominierung auf der Weltrangliste hinter den National- und Perspektivteams gelegen hätten. Zwar tragen sie vor, dass dies allein darauf beruhe, dass der Beklagte sie pflichtwidrig zu den vorherigen vier Turnieren nicht nominiert hätte. Doch war eine - unterstellt - pflichtwidrig unterlassene Nominierung allenfalls kausal für die fehlende Möglichkeit, im Turnier Weltranglistenpunkte zu erzielen. Dass die Klägerinnen die Weltranglistenpunkte in den vorangegangenen Turnieren tatsächlich erzielt hätten und zwar in einem solchen Umfang, dass sie in der Weltrangliste vor den National- und Perspektivteams gelegen hätten, kann nicht festgestellt werden. Selbst wenn - wie die Klägerinnen vorgetragen haben - sie mit Ausnahme eines Turniers im Jahr 2019 (Itapema 5/2019) bei allen elf gemeinsam gespielten Turnnieren stets besser gewesen seien als mindestens ein protegiertes Team, kann vom Senat nicht festgestellt werden, dass die Klägerinnen aufgrund der Teilnahme bei den ersten vier streitgegenständlichen Turnieren in der Lage gewesen wären, so viele Weltranglistenpunkte zu erzielen, dass sie bei Nominierung für das fünfte Turnier im internationalen Ranking mindestens viertplatziertes DVV-Team gewesen wären. (c) Die Ausführungen zum fünften Turnier gelten entsprechend für das sechste streitgegenständliche Turnier in Rom. (d) Ohne Erfolg machen die Klägerinnen im Schriftsatz vom 5.4.2022 insoweit Folgendes geltend: Es sei auch für den Schadenersatzanspruch nach § 287 ZPO zu berücksichtigen, dass es der Beklagte gewesen sei, der die Klägerinnen durch sein rechtswidriges Verhalten in diese Position gebracht habe. Würde den Klägerinnen kein oder nur ein geringer Schadenersatz insoweit zugesprochen werden, würde der Beklagte letztlich nicht oder nur gering für sein rechtswidriges Verhalten bestraft werden; die Ungerechtigkeit, die den Klägerinnen widerfahren sei, würde sich noch mehr manifestieren. Dem ist nicht zu folgen. Der hier allein geltend gemachte Schadenersatzanspruch setzt voraus, dass der Schaden auf dem - unterstellt - rechtswidrigen Verhalten beruht, was vorliegend nicht festgestellt werden kann. Dagegen hat der Schadenersatz nicht den Zweck, wie wohl die Klägerinnen meinen, den Schädiger zu bestrafen (vgl. Oetker in: Münchener Kommentar zum BGB, 8. Auflage, § 249 Rn. 8 mwN). Die Klägerinnen werden durch die Verneinung des Schadenersatzanspruchs wegen fehlender Darlegung der Kausalität des Schadens in Bezug auf das - gerügt - rechtswidrige Verhalten des Beklagten auch nicht rechtlos gestellt. Es hätte für sie die Möglichkeit bestanden, die - geltend gemachte - Rechtswidrigkeit der Nominierungsentscheidungen des Beklagten gerichtlich feststellen zu lassen; eine solche Feststellungsklage ist jedoch nicht streitgegenständlich. Es ist für den hier allein geltend gemachten Anspruch auf Ersatz der entgangenen Startgelder für die sechs Turniere rechtlich nicht erheblich, ob - wie die Klägerinnen weiter in dem genannten Schriftsatz geltend machen - ihre immateriellen Interessen durch das - geltend gemacht - rechtswidrige Verhalten des Beklagten erheblich verletzt wurden (rechtswidrige Verhinderung des größten Ziels im Leben eines Sportlers, an den Olympischen Spielen teilzunehmen, Verursachung massiven Stresses, erhebliche Beeinträchtigung der sportlichen Zukunft der Spielerinnen). Dies gilt ebenso, soweit sie (pauschal) behaupten, weitere erhebliche finanzielle Einbußen durch das Verhalten des Beklagten erlitten zu haben und in ihrer Berufsausübung erheblich beeinträchtigt worden zu sein. Der hierin möglicherweise liegende weitere materielle Schaden ist ebenfalls nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Auch insoweit bot daher der Schriftsatz vom 5.4.2022 keinen Anlass zur Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung. (2) Zwar hätte der Beklagte die Klägerinnen zu dem zweiten, dritten und vierten streitgegenständlichen Turnier (in Warschau, Gstaad und Wien) nominieren müssen, wenn er verpflichtet gewesen wäre, für die Nominierungsentscheidung (allein) auf die Weltranglistenplatzierung abzustellen. Denn die Klägerinnen waren in den jeweils relevanten Zeitpunkten unstreitig drittbestes DVV-Team. Jedoch stand dem Beklagten, wie bereits zuvor ausgeführt, für die Nominierungsentscheidung ein Ermessen bzw. ein Beurteilungsspielraum zu, der nur beschränkt der gerichtlichen Kontrolle unterliegt. Insbesondere ist der Senat nicht berechtigt, seine Entscheidung an die Stelle derjenigen des beklagten Verbandes zu setzen. Der Beklagte hat Gesichtspunkte benannt, deren Berücksichtigung bei der Nominierungsentscheidung jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft erscheinen: Der Beklagte hat mit Recht darauf hingewiesen, dass im Hinblick auf die Vielzahl von Teamneubildungen Anfang 2019 die den Einzelspielerinnen zuerkannten Weltcup-Punkte nur ein eingeschränktes Bild über die Leistungsfähigkeit des jeweiligen Teams vermitteln konnten, da sie nicht als Teampunkte vergeben worden waren und damit bei den Klägerinnen, ebenso wie bei den Teams Fr. B/ Fr. C, Fr. D/ Fr. E und Fr. F/ Fr. G, mit anderen Partnerinnen erzielt worden waren. Es ist jedenfalls nicht ermessensfehlerhaft, wenn der Beklagte in einer solchen Situation zur Bestimmung der „top ranked teams“ nicht allein auf die Weltranglistenpunkte der einzelnen Spielerinnen, sondern ihr Zusammenwirken im Team abgestellt hätte. Ebenso zu Recht hat der Beklagte ausgeführt, er habe berücksichtigen müssen, dass es sich bei dem Team der Klägerinnen um das einzige Team gehandelt habe, das sich nicht aus der Kombination einer Abwehrspielerin mit einer Block-/Angriffsspielerin zusammensetzte, sondern aus zwei Abwehrspielerinnen. Dass diesem Gesichtspunkt Bedeutung zukommt, haben die Klägerinnen zwar schriftsätzlich bestritten. Ausweislich der außergerichtlichen Äußerungen der Klägerinnen haben sie diesem Aspekt aber durchaus zu Recht Bedeutung beigemessen. So äußerten die Klägerinnen in der Emailkorrespondenz vom 16.3.2018 (Anlage B8) „Aber K und ich, die aus unserer Situation alles investieren, um weiterhin unser Niveau zu halten und für die Zukunft top vorbereitet zu sein, sind als 2 Abwehrspieler langfristig natürlich kein Perspektivteam in dieser Konstellation.“ (Hervorhebung von hier). Daher wäre es jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen gewesen, wenn der Beklagte zur Erfüllung des Zwecks, die jeweils aktuell besten Teams zu den internationalen Turnieren zu nominieren, nicht allein auf die ermittelten Weltranglistenpunkte der Spielerinnen abgestellt, sondern auf andere Beurteilungskriterien zur Ermittlung der besten Teams abgestellt hätte. So wäre es jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft anzusehen, wenn der Beklagte etwa zur Bestimmung aller oder einzelner Nominierungsplätze zwischen den möglichen zu nominierenden Teams aktuelle Ausscheidungswettkämpfe hätte vornehmen lassen. Dass es sich hierbei um eine jedenfalls dem Beurteilungsspielraum des Beklagten unterfallende mögliche Vorgehensweise handelte, stellen auch die Klägerinnen nicht in Zweifel. Denn sie tragen selbst bereits in der Klageschrift vor, dass der Beklagte das durch die internationalen Regelungen vorgegebene Ziel, nur die besten Teams zu schicken, auch dadurch hätte erreichen können, dass er zunächst die jeweils sechs weltranglistenbestplatzierten Teams vornominiert und die vier „schlechtesten Teams“ dann die letzten beiden Turnierplätze hätten ausspielen können. Ihren Schadenersatzanspruch in Bezug auf das fünfte Turnier in Moskau stützen die Klägerinnen, wie ausgeführt, darauf, dass ihrer Auffassung nach der Beklagte verpflichtet gewesen wäre, den Startplatz durch einen Entscheidungswettkampf gegen eines der Teams auszuspielen, wozu die Klägerinnen den Beklagten vergeblich aufforderten (Bl. 11 d.A.). Wäre der Beklagte (ermessensfehlerfrei) in dieser Weise vorgegangen, wären die Klägerinnen zu den Turnieren nur nominiert worden, wenn sie in diese Ausscheidungsspiele gewonnen hätten. Dies kann nicht sicher festgestellt werden. Dies ergibt sich insbesondere nicht daraus, dass die Klägerinnen, wie sie vortragen (Bl. 224 d.A.), im Jahr 2019 bei den „elf gemeinsam gespielten Turnieren stets besser platziert gewesen seien als mindestens ein protegiertes Team.“ Dies besagt nichts über den Ausgang eines konkreten (fiktiven) Ausscheidungswettkampfs gegen eines der fünf anderen Teams. Dass die insgesamt sechs Teams im Jahr 2019 im Verhältnis untereinander nicht stets in einer bestimmten Weise kontinuierlich Turniere erfolgreich oder weniger erfolgreich beendeten, belegt auch die von dem Beklagten (unwidersprochen) vorgelegte Anlage BK3, die die Ergebnisse der vier Nationalteams und der Klägerinnen in Bezug auf bestimmte Turniere des FIVB darstellt. Nach alledem kann nicht festgestellt werden, dass der Beklagte den ihm zustehenden Ermessensspielraum bei der Nominierungsentscheidung für die streitgegenständlichen Turniere im Jahr 2019 nur dadurch hätte ermessensfehlerfrei ausüben können, dass er auf die Weltranglistenpunkte abstellte; eine sog. Ermessensreduzierung auf Null kann nicht festgestellt werden. Damit haben die Klägerinnen nicht, wie erforderlich, die Kausalität der - unterstellt - rechtswidrigen Nominierungsentscheidung für den geltend gemachten Schaden dargelegt. Wie sich im Einzelnen aus den vorgenannten Ausführungen ergibt, gibt der nicht nachgelassene Schriftsatz des Klägervertreters vom 5.4.2022 keinen Anlass für eine Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung (§§ 525 Satz 1, 156 ZPO). III. Die Klägerinnen haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen, da sie unterliegen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 708 Nr. 10 ZPO. Eine Schuldnerschutzanordnung gemäß § 711 ZPO konnte unterbleiben, da die Voraussetzungen, unter denen ein Rechtsmittel gegen das Urteil stattfindet, unzweifelhaft nicht vorliegen (§ 713 ZPO, § 544 Abs. 2 ZPO). Die Revision war nicht zuzulassen, da Zulassungsgründe nicht vorliegen. Die Entscheidung beruht auf der Anwendung anerkannter Rechtsgrundsätze auf den Einzelfall.