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Urteil

11 U 48/10 (Kart)

OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2015:1103.11U48.10KART.00
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Tenor
1.) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 20.08.2010 wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. 3.) Das Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4.) Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
1.) Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt a.M. vom 20.08.2010 wird zurückgewiesen. 2.) Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens trägt die Klägerin. 3.) Das Urteil des Landgerichts ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 4.) Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Beklagte betreibt in Form einer Einkaufskooperation u.a. den zentralen Einkauf von Dentalartikeln für ihre Gesellschafter. Sie war als Mittelstandskartell vom Bundeskartellamt gemäß § 4 Abs. 2 GWB in der Fassung der 6. GWB-Novelle 1998 (im Folgenden: GWB aF, entspricht § 3 GWB nF) vom Verbot des § 1 GWB freigestellt. Nach § 8 Abs. 1c Nr. 1 der Satzung der Beklagten kann der Geschäftsanteil eines Gesellschafters eingezogen werden, wenn der Gesellschafter aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden könnte. Mit Vertrag vom 1. November 2001 (Anlage K 3, B 59) erwarb die zu einem finnischen Konzern gehörende Klägerin einen Geschäftsanteil an der Beklagten. Der Vertragsschluss erfolgte durch eine vollmachtslose Vertreterin. Der zum Zeitpunkt des Beitrittsvertrages alleinige Geschäftsführer der Beklagten – der gleichzeitig Geschäftsführer der Veräußerin war - genehmigte sodann am 23.01.2002 (Anlage B 55) für die Veräußerin und die Beklagte sämtliche Erklärungen der vollmachtslosen Vertreterin im Hinblick auf den Beitrittsvertrag. Weiterhin erhielt die notariell beglaubigte Urkunde die Erklärung, dass die Urkunde über den Kauf- und Abtretungsvertrag der Veräußerin und der Beklagten jeweils in beglaubigter Abschrift vorliege. Die Klägerin wurde in den folgenden Jahren zu allen Gesellschafterversammlungen der Beklagten eingeladen und nahm an diesen auch teil. Weiterhin zahlte sie Beiträge und nahm Leistungen der Beklagten in Anspruch. In der Folgezeit wurde zweifelhaft, ob die Beklagte aufgrund der Mitgliedschaft der Klägerin als Konzernunternehmen noch die Voraussetzungen für die kartellrechtliche Freistellung als Mittelstandskartell erfüllte. Das Bundeskartellamt vertrat u.a. bei einer informellen Besprechung am 22. Januar 2008 die Auffassung, dass sich die Beklagte von drei ihrer Gesellschafter, darunter der Klägerin, trennen müsse, um den kartellrechtlich unbedenklichen Zustand wieder herzustellen. Nachdem Verhandlungen der Gesellschafter über ein Ausscheiden der Klägerin aus der Gesellschaft scheiterten, zog die Beklagte mit Beschluss der Gesellschafterversammlung vom 10. September 2008 den Geschäftsanteil der Klägerin ein. Die beiden anderen ebenfalls betroffenen Gesellschafter verließen die Beklagte durch eigene Kündigungen. Die Klägerin hielt die kartellrechtliche Beurteilung des Bundeskartellamts für fehlerhaft; sie hat deshalb gegen den Einziehungsbeschluss mit dem vorliegenden Verfahren zunächst Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage gegen die Einziehung erhoben. Im Laufe des ersten Rechtszuges hat sie ihre Klage umgestellt. Sie hat sich dabei den Standpunkt der Beklagten zu Eigen gemacht, ihr Beitritt sei kartellrechtswidrig gewesen. Weiter hat sie angenommen, ihr Beitritt sei damit von Anfang an unwirksam; damit seien alle gegenseitigen Leistungen nach Bereicherungsrecht rückabzuwickeln. Auf dieser Grundlage hat sie beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 1.641.375,92 € zu verurteilen. Hilfsweise hat sie ihre Anfechtungs- und Nichtigkeitsklage weiterverfolgt. Das Landgericht hat die Klage mit Urteil vom 20.08.2010 - auf dessen Feststellungen, die gestellten Anträge sowie dessen Begründung gem. § 540 ZPO Bezug genommen wird – abgewiesen; eine erhobene Widerklage spielt ebenso keine Rolle mehr wie die zeitweise Beteiligung einer zweiten Beklagten. Auf die Berufung der Klägerin hat der Senat mit Urteil vom 23.04.2013, auf das Bezug genommen wird, das Urteil teilweise abgeändert und der Klage im Hauptantrag in Höhe von 812.480,15 € stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der Senat hat dies damit begründet, dass die Mitgliedschaft der Klägerin in der Beklagten gegen § 1 GWB verstoße und § 16 GmbHG bei Verstößen gegen Kartellrecht nicht anwendbar sei. Die Beklagte habe daher einen Anspruch auf Rückgewähr der ohne Rechtsgrund geleisteten Zahlungen. Auf die Revision der Beklagten hat der Bundesgerichtshof mit Urteil vom 27.01.2015, Az. KZR 90/13, (NJW-RR 2015, 659) unter Zurückweisung der Anschlussrevision der Klägerin das Urteil des Senats im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Beklagten entschieden worden ist und die Sache im Umfang der Aufhebung zurückverwiesen. Zur Begründung hat der Bundesgerichtshof ausgeführt: Die Nichtigkeit des Anteilskauf- und Abtretungsvertrages nach § 134 BGB, § 1 GWB stehe der Annahme nicht entgegen, dass die Klägerin gemäß § 16 Abs. 1 GmbHG aF der Beklagten gegenüber als Erwerberin des Geschäftsanteils und damit als Gesellschafterin gelten könne; dies stehe nicht im Widerspruch zu sonstigen vorrangigen kartellrechtlichen Wertungen, da bei Gefährdung des Gemeinwohls das Registergericht die Gesellschaft von Amts wegen löschen könne oder diese durch die Verwaltungsbehörde von Amts wegen aufgelöst werden könne. Wenn die Klägerin gegenüber der Beklagten nach § 16 Abs. 1 GmbHG aF als Gesellschafterin gelten könnte, seien die Zahlungen an die Beklagte nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Mangels Feststellungen des Senats zur Anmeldung des Anteilserwerbs hat der Bundesgerichtshof das Urteil aufgehoben und die Sache zurückverwiesen. Das Berufungsgericht habe danach festzustellen, ob die Klägerin wirksam bei den Geschäftsführern der Beklagten als Erwerberin des Geschäftsanteils angemeldet worden sei; gegebenenfalls sei noch über den Hilfsantrag der Klägerin zu entscheiden. Die Klägerin ist der Auffassung, eine wirksame Anmeldung nach § 16 GmbHG aF sei nicht erfolgt; jedenfalls sei kein wirksamer Nachweis der Anmeldung vorgelegt worden. Im Übrigen sei die Kostenpauschale in Höhe von € 334.643,72 zeitlich vor dem Beitritt der Klägerin gezahlt worden; sie könne daher von einer Fiktionswirkung nach § 16 Abs. 1 GmbHG aF gar nicht erfasst sein. Sämtliche Zahlungen nach Bekanntwerden der Kartellrechtswidrigkeit seien zu erstatten, da ab diesem Zeitpunkt der Rechtsschein des Beitritts nicht mehr bestanden habe. Hilfsweise sei der Einziehungsbeschluss aufzuheben, da die Mitgliedschaft der Klägerin nicht per se kartellrechtswidrig sei. Die Klägerin habe am gemeinsamen Einkauf nie teilgenommen. Zudem sei die ursprüngliche Freistellung gem. § 4 GWB a.F. am 31.12.2007 ausgelaufen, was nicht der Klägerin angelastet werden könne. Im Übrigen seien mildere Maßnahmen als die Einziehung, etwa eine Stimmrechtsbeschränkung oder der Versuch, eine Freistellung nach § 2 GWB zu erreichen, möglich gewesen. Äußerst hilfsweise für den Fall der wirksamen Einziehung habe die Klägerin einen Buchwertabfindungsanspruch, den sie derzeit nicht berechnen könne. Die Klägerin beantragt: Unter Abänderung des Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.8.2010 - 3/12 O 104/09 wird die Beklagte verurteilt, an die Klägerin € 812.480,15 nebst 8% Zinsen über dem Basiszins seit Rechtshängigkeit zu zahlen; hilfsweise Es wird festgestellt, dass der Einziehungsbeschluss der Beklagten vom 10.09.2008 bezüglich des Geschäftsanteils der Klägerin an der Beklagten im Nominalbetrag von 32.250,- € nichtig ist. äußerst hilfsweise Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin die ihr zustehende Abfindung gemäß Ziffer 8 Abs. 4 der Satzung der Beklagten für den eingezogenen Geschäftsanteil der Klägerin an der Beklagten zu zahlen nebst 6 % Zinsen seit 10.09.2008. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie ist der Ansicht, eine wirksame Anmeldung des Beitritts sei dadurch erfolgt, dass der Geschäftsführer der Beklagten und gleichzeitige Geschäftsführer der Veräußerin des Geschäftsanteils, A, den Anteilsübergang für die Veräußerin genehmigt habe und für die Beklagte bestätigt habe, eine beglaubigte Abschrift des Beitrittsvertrages erhalten zu haben. Hierin habe auch die Anmeldung des Beitritts durch die Veräußerin bei der Beklagten gelegen. Auch durch die spätere Behandlung der Klägerin als Gesellschafterin habe es keiner expliziten Anmeldung bedurft. Ferner erklärt die Beklagte die hilfsweise Aufrechnung mit Ausgleichsforderungen in Höhe von insgesamt 287.843,82 € brutto. Hinsichtlich des Hilfsantrages ist die Beklagte der Auffassung, es habe ein wichtiger Grund für die Einziehung des Gesellschaftsanteils vorgelegen, da das Bundeskartellamt die Kartellrechtswidrigkeit der Mitgliedschaft der Klägerin festgestellt habe. Das Kartellamt habe mit einem förmlichen Kartellverfahren nach §§ 32 ff. GWB gedroht, falls die Gesellschafterstruktur nicht durch Ausscheiden u.a. der Klägerin bereinigt werde. Den höchst hilfsweise gestellten Antrag auf Feststellung des Abfindungsanspruchs hält die Klägerin wegen fehlenden Feststellungsinteresses sowie wegen fehlender Sachdienlichkeit der insoweit in zweiter Instanz erfolgen Klageänderung für unzulässig. Im Übrigen ist sie der Auffassung, ein Ausgleichsanspruch bestehe auch dem Grunde nach nicht. II. Die zulässige Berufung der Klägerin hat im Ergebnis keinen Erfolg. Das Landgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen; auch mit ihrem höchst hilfsweise in zweiter Instanz neu gestellten Hilfsantrag dringt die Klägerin nicht durch. A. Mit ihrem Hauptantrag hat die Klägerin keinen Erfolg. Der Klägerin stehen die geltend gemachten Ansprüche auf Rückzahlung der aufgrund des Beitrittsvertrages an die Beklagte gezahlten Beträge nicht zu, da der Vertrag zwar nach § 134 BGB i.V.m. § 1 GWB nichtig war, die Zahlungen jedoch aufgrund einer wirksamen Anmeldung des Anteilsübergangs nach § 16 GmbHG a.F. bei der Beklagten als mit Rechtsgrund geleistet zu behandeln sind. 1.) Die Mitgliedschaft der Klägerin in der Beklagten war gem. § 134 BGB nichtig, da sie gegen § 1 GWB verstieß. Der Senat ist nach § 563 Abs. 2 ZPO nach der Zurückverweisung an die der Aufhebung zugrunde liegende rechtliche Beurteilung gebunden. Die Bindung erstreckt sich auf die Rechtsauffassung, die für die Aufhebung unmittelbar ursächlich war (sog. Entscheidungskausalität; BGH NJW 1996, 924, 925). Der BGH hat als Voraussetzung der Anwendung von § 16 GmbHG den Verstoß gegen § 1 GWB bejaht, was sich den Urteilsgründen ausdrücklich entnehmen lässt. Die gesamten Ausführungen zur Anwendbarkeit von § 16 GmbHG (S. 6 – 11 des Urteilsumdrucks) betreffen nur den Fall, dass der Anteilskauf- und –abtretungsvertrag wegen Verstoßes gegen § 1 GWB nichtig war. 2.) Gegenüber der Beklagten wird jedoch die Wirksamkeit des Beitritts nach § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. fingiert, da der Erwerb des Geschäftsanteils durch die Klägerin bei der Beklagten wirksam angemeldet wurde. a) Die Anmeldung nach § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. ist einseitige empfangsbedürftige Mitteilung der erfolgten Übertragung. Sie ist kein Rechtsgeschäft, sondern geschäftsähnliche Handlung, auf die die Vorschriften über Rechtsgeschäfte und Willenserklärungen grundsätzlich entsprechend anzuwenden sind. Die Anmeldung erfolgt formlos gegenüber einem Geschäftsführer und kann auch konkludent erfolgen, zum Beispiel durch einen Genehmigungsantrag nach § 15 Abs. 5 GmbHG. Sie bezweckt, die Gesellschaft vor den Unsicherheiten eines Gesellschafterwechsels – von dem sie nicht notwendig Kenntnis haben muss - und Veräußerer sowie Erwerber in ihrer Stellung gegenüber der Gesellschaft zu schützen (BGH NJW-RR 1996, 1377, 1378); anmeldeberechtigt sind Veräußerer und Erwerber, wobei eine Vertretung z.B. durch den Notar möglich ist. Die bloße Kenntnis der Gesellschaft von einem Gesellschafterwechsel allein genügt nicht, da der Zeitpunkt der Wirksamkeit des Gesellschafterwechsels gegenüber der GmbH durch das Erfordernis der Anmeldung zur Disposition von Veräußerer und Erwerber steht, es sich mithin um eine Art Gestaltungsakt handelt (BGH NJW-RR 1996, 1377 f.). Hier ist die Anmeldung bei der Beklagten konkludent dadurch getätigt worden, dass der von einer vollmachtlosen Vertreterin geschlossene Anteilskaufvertrag vom Geschäftsführer der Veräußerin, der zugleich Geschäftsführer der Beklagten war, genehmigt wurde. Zwar führt die Stellung des Geschäftsführers eines an der Anteilsübertragung als Vertragspartei oder Vertreter Beteiligten nicht ohne weiteres zu den Rechtsfolgen des § 16 Abs. 1 GmbH a.F.; auch die Kenntnis von der Abtretung aufgrund einer Beteiligung bei der notariellen Beurkundung reicht in der Regel nicht aus (Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl. 2005, Rnr. 8), da es hier an der erforderlichen Dokumentation des Anmeldungswillens fehlt. In den Fällen dieser Art ist daher durch Auslegung des Verhaltens der Beteiligten zu ermitteln, ob in der Kenntnis des Geschäftsführers aufgrund seiner Beteiligung am Veräußerungsvorgang eine Anmeldung zu sehen ist (BGH NJW-RR 1991, 926). Die Auslegung des Verhaltens der Beteiligten ergibt hier, dass eine Anmeldung erfolgt ist. Zunächst ist zu berücksichtigten, dass der Zweck des § 16 GmbH, nämlich die Sicherheit der Gesellschaft über ihren Gesellschafterbestand, im vorliegenden Fall wegen der Personenidentität des Geschäftsführers der Veräußerin und der Beklagten, erfüllt ist. Durch diese Personalunion war die Beklagte über die Änderungen im Gesellschafterbestand informiert. Aus dem Vertrag vom 01.11.2001 (Anlage B 59) ergibt sich zudem, dass die Verkäuferin ihren Gesellschaftsanteil nicht nur an die Klägerin verkauft hat, sondern zugleich auch die Gesellschaftsanteile übertragen hat. Es hat also zugleich bereits eine dingliche Erfüllung stattgefunden, was in dieser Konstellation in der Regel als konkludente Anmeldungserklärung zu sehen ist (Ulmer/Winter/Löbbe/ GmbHG, 2005, § 16, Rnr. 15). Der Geschäftsführer der Beklagten durfte schließlich auch deshalb von einer Anmeldung ausgehen, weil der Notar in IX. Ziff. 4 des Vertrages ausdrücklich beauftragt wurde, den Übergang der Geschäftsanteile bei der Beklagten nach § 16 Abs. 1 GmbHG anzumelden. Dem ist er konkludent dadurch nachgekommen, dass er die Genehmigung durch den Geschäftsführer erwirkt hat. Der Einwand der Klägerin, der Anmeldung stehe insoweit § 181 BGB entgegen, greift nicht durch. Dabei kann dahinstehen, ob - da § 16 GmbHG kein Rechtsgeschäft, sondern eine rechtsgeschäftsähnliche Mitteilung darstellt - § 181 BGB überhaupt anwendbar ist, da sich aus dem Handelsregisterauszug in Anlage B 52 ergibt, dass der Geschäftsführer A von der Verkäuferin von den Befreiungen des § 181 BGB befreit worden war. Schließlich kann auch die Tatsache, dass beide Parteien in den folgenden Jahren die Klägerin als Gesellschafterin behandelt haben, als Kriterium für die Auslegung der Vorgänge zum Zeitpunkt der Anteilsübertragung herangezogen werden. Zwar erhält eine Willenserklärung mit dem Zeitpunkt ihres Wirksamwerdens ihren grundsätzlich unveränderlichen Erklärungswert; indes kann auch späteres Verhalten der Parteien als Indiz für die Auslegung von Bedeutung sein (BGH NJW 1988, 2878; ausdrücklich für einen Fall des § 16 Abs. 1 GmbHG aF bejahend: BGH NJW-RR 1996, 1377). b) Neben der Anmeldung des Übergangs hat nach § 16 Abs. 1 GmbHG a.F. auch dessen Nachweis zu erfolgen. Eine besondere Form ist dafür nicht vorgesehen. Erforderlich ist nur, dass die Gesellschaft vom Rechtsübergang überzeugend unterrichtet wird. Die Beurteilung, ob der Nachweis erbracht ist, steht im pflichtgemäßen Ermessen des Geschäftsführers, dessen Ausübung gerichtlich überprüfbar ist. In der Regel ist die formgerechte Abtretungsurkunde erforderlich und genügend (RGZ 127, 240; BayObLG NJW-RR 1990, 167, 168; OLG Hamm GmbHR 1993, 660); soweit allerdings nach Gesetz oder nach § 15 Abs. 5 GmbHG weitere Gültigkeitsvoraussetzungen bestehen, ist auch ihr Vorliegen nachzuweisen (BGH NJW-RR 1996, 1377; BGH NJW-RR 1991, 926), so z.B. gesellschaftsvertragliche Bestimmungen wie die hier notwendige ¾ Mehrheit in der Gesellschafterversammlung. Zu berücksichtigen ist indes auch, dass die Gesellschaft auch weniger strenge Anforderungen stellen kann oder auf förmliche Nachweise ganz oder teilweise verzichten kann (BGH WM 1967, 24), wenn der Gesellschaft Übertragungsvorgänge bekannt sind; letzteres ist im Zweifel anzunehmen, wenn die Gesellschaft nicht innerhalb angemessener Frist (weitere) Unterlagen anfordert (Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbH-Gesetz, 18. Auflage 2006, § 16, Rnr. 6). In der notwendigen Gesamtschau ist hier von einem ausreichenden Nachweis des Übergangs auszugehen. Der Geschäftsführer der Beklagten und gleichzeitige Geschäftsführer der Veräußerin des Gesellschaftsanteils hatte durch die Genehmigung Kenntnis von dem Veräußerungsvorgang. Weiterhin hat er mit der Genehmigung erklärt, dass ihm eine beglaubigte Abschrift des Beitrittsvertrages vorgelegen habe (Anlage B 55, B 59), der als Anlage auch den zustimmenden Beschluss der Gesellschafterversammlung enthielt. Soweit die Klägerin zunächst bestritten hat, dass der Beschluss dem Beitrittsvertrag und damit dem Geschäftsführer zur Genehmigung vorgelegen habe, hat die Beklagte mit der Anlage B 59 die Kopie der beglaubigten Abschrift vorgelegt, aus dem sich dies ergibt. Hierauf hat die Klägerin nicht mehr erwidert, so dass dies als unstreitig zu behandeln ist. Jedenfalls wäre bei der bestehenden Personenidentität in der Geschäftsführung der Veräußerin und der Gesellschaft von einem Verzicht der Beklagten auf den weiteren Nachweis der förmlichen Voraussetzungen (ordnungsgemäße Beschlussfassung) auszugehen. Die Beklagte hat keine weiteren Unterlagen angefordert, sondern den Gesellschafterwechsel vollzogen. Es wäre auch schwer nachvollziehbar, wenn der Zeuge A in seiner Eigenschaft als Geschäftsführer der Veräußerin durch das Nicht-mehr-Ausüben der Gesellschafterrechte deutlich macht, er gehe von einem Ausscheiden der Veräußerin aus der Gesellschaft aus und gleichzeitig als Geschäftsführer der Beklagten den Nachweis als nicht ausreichend geführt angesehen hätte, also noch von einer Gesellschafterstellung der Veräußerin ausgegangen wäre. c) Soweit die Klägerin „bestreitet“, dass die Verkäuferin ihrerseits bei Erwerb ihrer Anteile ihre Beteiligung bei der Beklagten im Sinne von § 16 GmbHG angemeldet habe, liegt hierin die Behauptung, es habe keine Anmeldung vorgelegen. Die Klägerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass die Anmeldung für die Wirkung der Anteilsübertragung gegenüber der Gesellschaft – und damit für das Vorliegen eines Rechtsgrundes im Sinne von § 812 BGB – konstitutiv ist (OLG Düsseldorf, NJW-RR 1996, 607). Dies hat jedoch nicht zur Folge, dass derjenige, der sich auf die Wirksamkeit der Anmeldung beruft, auch darlegen muss, dass der Veräußerer seinerseits gegenüber der Gesellschaft wirksam angemeldet gewesen sein muss; die Anmeldung an sich reicht aus, um der Gesellschaft zu vermitteln, dass der Anmelder für sich in Anspruch nimmt, neuer Gesellschafter zu sein. Etwaige Zweifel im Hinblick auf die tatsächliche Berechtigung hierzu – und damit auch an der erfolgten eigenen Anmeldung des Verkäufers – können durch den nach § 16 GmbH ebenfalls zu führenden Nachweis beseitigt werden. Demgemäß wird in Rechtsprechung und Literatur für den Nachweis ggf auch nur die Vorlage einer Kette von Abtretungsurkunden bis zum letzten angemeldeten Gesellschafter verlangt (OLG Dresden, Beschluss vom 06.03.1998, 7 W 1256/97; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 18. Aufl. 2006, § 16, Rnr. 6). Auf einen solchen Nachweis hat die Beklagte hier jedoch verzichtet (s.o.). B. Auch hinsichtlich der mit dem „verdeckten Hilfsantrag“ geltend gemachten Forderungen auf Rückzahlung der Kostenpauschale in Höhe von 334.643,72 € brutto (288.485,97 € netto) sowie der Zahlungen nach Bekanntwerden der Kartellrechtswidrigkeit in Höhe von 133.851,95 € hat die Klage keinen Erfolg. 1.) Im Hinblick auf die Kostenpauschale hat der BGH zwar ausdrücklich offen gelassen, ob von der Wirkung des § 16 Abs. 1 GmbHG aF auch Rechtsbeziehungen umfasst werden, die zwar nicht ohne die Gesellschafterstellung begründet worden wären, aber nicht zur satzungsgemäßen Ausgestaltung des Gesellschaftsverhältnisses gehören, sondern auf einem eigenständigen Rechtsgrund beruhen. Für die Kostenpauschale in Höhe von 288.494,13 € (Nettobetrag) hat der BGH indes ausdrücklich bejaht, dass die Zahlung auf eine Rechtsbeziehung im Sinne von § 16 GmbH zurückgeht und dabei offen gelassen, ob es sich um ein Agio oder einen pauschalen Kostenausgleich im Zusammenhang mit dem Beitritt der Klägerin handelt. Die Entscheidung des BGH betrifft nicht nur den sachlichen Bezug zum Beitritt zur Beklagten, sondern auch den zeitlichen Bezug zum Beitritt. Insoweit hat der BGH ausdrücklich erkannt: […] Sämtliche Leistungen, die die Kl. von der Bekl. zurückverlangt, gehen auf Rechtsbeziehungen iSd § 16 GmbHG zurück. […] Nichts anderes gilt für die Kostenpauschale“ Urteilsumdruck S. 11 f, Rn. 28 - 32). Die von Klägerseite aufgeworfene Frage, ob von den Rechtwirkungen der erfolgten Anmeldung auch die zuvor von der Klägerin geleisteten Zahlungen erfasst sind, hat der Senat daher nicht selbst zu entscheiden. Er ist vielmehr aufgrund der Bindungswirkung des § 563 Abs. 2 ZPO an die Rechtauffassung des BGH, dass auch diese Zahlung mit Rechtsgrund erfolgt ist, gebunden. Im Übrigen beruht die Zahlung auch auf dem Beitrittsvertrag (Anlage K 3). Nach dessen Ziff. VI verpflichtete sich die Klägerin, an die Kostenpauschale in Höhe von DM 564.245,48 für die durch den Beitritt entstehenden Aufwendungen zu leisten, die 10 Tage nach Protokollierung fällig wurde. Der Schutzzweck des § 16 GmbHG verlangt, dass auch eine Zahlung, die mit dem Zweck der Erfüllung einer noch zu begründenden Verbindlichkeit geleistet wird, nach Anmeldung den Wirkungen des § 16 GmbHG unterfällt. 2.) Im Hinblick auf die Zahlungen nach Bekanntwerden der Kartellrechtswidrigkeit ab Mai 2007 in Höhe von € 133.851,95 gilt Selbiges. Jedenfalls aber wäre die von der Klägerin vorgenommene Differenzierung der Zahlungen in solche ohne Kenntnis der Beklagten von der Kartellrechtswidrigkeit und solche mit Kenntnis rechtlich ohne Folgen. Diese Differenzierung liefe auf einen Verschuldensaspekt hinaus, der § 16 Abs. 1 GmbHG aF indes unbekannt ist. Auf die Kenntnis der Gesellschaft von der nichtigen Anteilsübertragung kommt es nicht an. § 16 Abs. 1 GmbHG soll die Gesellschaft gerade vor Mängeln des Veräußerungsgeschäftes schützen. Selbst die anfängliche positive Kenntnis der GmbH von der Unwirksamkeit der Abtretung soll grundsätzlich an der Rechtswirkung des § 16 GmbHG aF nichts ändern (Roth/Altmeppen, GmbHG, 5. Aufl. 2005, § 16, Rnr. 14); dies muss dann erst recht gelten, wenn die Gesellschaft erst im Laufe der Zeit Kenntnis von der Unwirksamkeit der Anteilsabtretung erhält. C. Der Hilfsantrag auf Nichtigerklärung des Einziehungsbeschlusses der Gesellschaftsanteile ist zulässig, aber unbegründet. 1.) Der Zulässigkeit des Anfechtungsantrages steht nicht entgegen, dass die Beklagte primär nicht den Verbleib in der Gesellschaft begehrt. Die Anfechtungsklage muss zwar von einem Rechtsschutzinteresse getragen sein, das allerdings kein individuelles sein muss, da die Anfechtungsklage die formalisierte Befugnis (als Gesellschafter) ist, den Beschluss mit Anfechtungsgründen zu bekämpfen (Scholz/Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 45, Rnr. 136). Ein individuelles Interesse des Anfechtungsklägers ist daher grundsätzlich nicht erforderlich. Die Klage ist erst dann wegen fehlenden Rechtsschutzinteresses unzulässig, wenn objektiv keinerlei Bedürfnis nach einer Nichtigerklärung des Beschlusses besteht. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die Anfechtungsbefugnis kann allerdings durch Rügeverlust eintreten, der auch durch widersprüchliches Verhalten begründet werden kann, etwa durch die widerspruchslose Hinnahme des angefochtenen Beschlusses. Soweit die Beklagte meint, die Klägerin habe durch ihren primären Zahlungsantrag deutlich gemacht, dass es ihr primär um die Zahlung und nicht um die Rechtswidrigkeit des Ausschlusses gehe, kann dies einen Rügeverlust nicht begründen. Jedenfalls fehlt es an einer für den Rügeverlust vorausgesetzten Schaffung einer Vertrauenslage (Scholz/Schmidt, GmbHG, 11. Aufl., § 45, Rnr. 139 f.), nachdem die Klägerin mit der Klage zunächst den Beschluss angefochten hat, und sodann auf Zahlung und hilfsweise auf Feststellung umgestellt hat. Diese Antragsumstellung erfolgte im Hinblick auf die rechtliche Unsicherheit der Anwendung von § 16 GmbHG. Im Schriftsatz vom 17.09.2009 hat die Klägerin allerdings klargestellt, dass sie – unabhängig von der Kartellrechtswidrigkeit des Beitritts der Klägerin zur Beklagten – die Einziehung der Anteile der Klägerin für rechtswidrig hielt, so weil mildere Mittel als die Einziehung möglich gewesen sein sollen. Ob die Klägerin diesem eigenen Verständnis durch Stellung von Hilfsanträgen prozessual gerecht geworden ist, kann dahinstehen; jedenfalls entstand hierdurch bei der Beklagten kein Vertrauen darauf, dass die Klägerin den Beschluss nunmehr billige. 2.) Die Klage ist auch rechtzeitig erhoben worden. Die Anfechtbarkeit von Gesellschafterbeschlüssen richtet sich im GmbH-Recht mangels ausdrücklicher Regelung nach dem entsprechend anwendbaren § 243 AktG, wonach Beschlüsse, die Gesetz oder Satzung verletzen, durch den Rechtsbehelf der Anfechtungsklage vernichtet werden können (RGZ 166, 131; BGH NJW 1954, 1563). Es gilt allerdings nicht die starre Ein-Monats-Frist dieser Vorschrift; vielmehr kann im GmbH-Recht die Anfechtungsklage binnen angemessener Frist erhoben werden (NJW 1993, 129), wobei die Monatsfrist des § 246 Abs. 1 AktG als Leitbild dient, hinter der die Frist im GmbH-Recht nicht zurückbleiben darf. Die Klage gegen den Einziehungsbeschluss vom 10.09.2008 ist am 03.10.2008, also sogar noch binnen der Monatsfrist des § 243 AktG anhängig geworden, so dass sie in jedem Fall rechtzeitig erhoben wurde (BGHZ 111, 224). 3.) Die Voraussetzungen für eine Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin haben vorgelegen. Die Einziehung ist nach Ziff. 8 Abs. 1c Nr. 1 der Satzung möglich, wenn der Gesellschafter aus wichtigem Grund aus der Gesellschaft ausgeschlossen werden könnte. Wann ein wichtiger Grund vorliegt, ist in der Satzung allerdings nicht ausdrücklich geregelt. Es ist mithin auf die in Rechtsprechung und Literatur entwickelten Grundsätze zurückzugreifen. a) Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn Umstände in der Person oder dem Verhalten des Gesellschafters unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls die Erzielung des Gesellschaftszweckes mindestens erheblich gefährden oder gar unmöglich machen und den übrigen Gesellschaftern der Verbleib des betroffenen Gesellschafters in der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein Verschulden des betroffenen Gesellschafters ist dabei nicht erforderlich (BGHZ 9, 157, 164; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 20. Aufl. 2013, § 34 Anh Rnr. 3; Roth/Altmeppen, GmbHG, 7. Aufl. 2012, § 60, Rnr. 78). Dieser Grund in der Person der Klägerin liegt hier darin, dass sie ein konzernangehöriges Unternehmen ist, was die Freistellung der Beklagten als Mittelstandskartell nach § 3 GWB unmöglich macht und – nach der für den Senat bindenden Rechtsauffassung des BGH – einen Verstoß gegen § 1 GWB darstellt. Die damals bestehende reale Gefahr einer Untersagung durch das BKartA ergibt sich aus einem Gutachten der Kanzlei B vom 19.08.2008 (Anlage B 11) sowie der Stellungnahme des Bundeskartellamtes vom 03.04.2009 (Bl. 197 ff.). Dieser in den persönlichen Verhältnissen der Klägerin liegende Grund war auch gesellschaftsrechtlich relevant. Denn er ließ eine erhebliche Störung des Gesellschaftsverhältnisses der Beklagten erwarten, so dass eine Mitgliedschaft der Klägerin untragbar erschien. Aufgrund der Schreiben des Bundeskartellamtes vom 03.04.2009 kann nicht ernsthaft zweifelhaft sein, dass dieses von der Beklagten eine umgehende Bereinigung der nach § 1 GWB kartellrechtswidrigen Gesellschafterstruktur erwartete und den Verbleib der drei konzerngebundenen Gesellschaften nicht toleriert hätte. Dem Schreiben lässt sich weiter entnehmen, dass das Bundeskartellamt seinerzeit nur im Hinblick darauf von weiteren Maßnahmen absehen wollte, dass seiner Forderung nach einem Ausscheiden dieser Gesellschaften aus der Beklagten durch Einziehung der Geschäftsanteile der Klägerin bzw. Kündigung der Mitgliedschaften seitens der beiden anderen Gesellschafter Rechnung getragen wurde und damit ein kartellrechtskonformer Zustand hergestellt worden war. Bei dieser Sachlage ist davon auszugehen, dass bei einem Festhalten an der Mitgliedschaft der Klägerin in der Beklagten seitens des Bundeskartellamtes die Einleitung eines förmlichen Untersagungsverfahrens nach § 32 GWB gegen die Beklagte und ihre Gesellschafter gedroht hätte, welches auch in dem von der Beklagten eingeholten Rechtsgutachten als sehr wahrscheinlich eingeschätzt wurde. Des Weiteren ist im Hinblick darauf, dass die Befugnis des Bundeskartellamtes zum Erlass struktureller Maßnahmen in einer Gesellschaft rechtlich umstritten ist (Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., § 32, Rnr. 71 f.), anzunehmen, dass dessen Entscheidung zur Wiederherstellung eines kartellrechtskonformen Zustandes sich nicht auf den Ausschluss einzelner Gesellschafter aus der Beklagten beschränkt hätte, sondern sich ein Verbot gegen deren weitere Geschäftstätigkeit insgesamt gerichtet und damit zu einer kompletten Untersagung der Einkaufskooperation geführt hätte. Schließlich ist zu sehen, dass eine Untersagungsverfügung des Bundeskartellamts nach §§ 63 Abs. 1, 64 GWB sofort vollziehbar ist und eine Aussetzungsanordnung seitens der Behörde bzw. die gerichtliche Anordnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung eines eingelegten Rechtsbehelfs nur unter engen Voraussetzungen zu erreichen gewesen wäre. Damit wäre die Beklagte aber bis zu einer gerichtlichen Klärung der Rechtsmäßigkeit einer etwaigen Untersagungsverfügung verpflichtet gewesen, ihre gemeinsame Einkaufstätigkeit einzustellen. Bei dieser Sachlage hat das Landgericht zu Recht angenommen, dass bei einem weiteren Verbleib der Klägerin in der Beklagten die Fortführung ihres Geschäftsbetriebes gefährdet war, zumal im Hinblick auf die bekannte rechtliche Einschätzung des Bundeskartellamtes ein bewusster und gewollter Kartellverstoß seitens der Parteien anzunehmen gewesen wäre. Dies hätte in Konsequenz wiederum den wirtschaftlichen Bestand der übrigen Gesellschafter in Frage gestellt. In diesem Zusammenhang ist insbesondere die Struktur des Gesellschaftsverhältnisses von Bedeutung. Denn die Beklagte rekrutiert sich im Wesentlichen aus kleinen und mittleren Unternehmen, deren Bestehen am Markt maßgebend von dem gemeinsamen Einkauf durch die Beklagte abhängt. Ohne Fortsetzung des gemeinsamen Einkaufs durch die Beklagte wäre es ihren Gesellschaftern unmöglich geworden, ihre Kunden weiterhin zu wettbewerbsfähigen Preisen zu beliefern. Die Umstellung auf den eigenen Einkauf der Gesellschafter und die Beschränkung der Beklagten auf die Lager- und Logistikleistungen wäre mit zumutbarem Aufwand nicht zu bewerkstelligen gewesen und hätte den Rationalisierungseffekt aus dem gemeinsamen Einkauf mit einem gemeinsamen Lager wieder zunichte gemacht. Diese Folgen hätten die Klägerin hingegen in weit geringerem Umfang getroffen, da sie am gemeinsamen Einkauf und auch am gemeinsamen Lager nicht teilgenommen hat. Aufgrund der aufgezeigten Risiken und Nachteile wäre es der Beklagten auch unter Berücksichtigung der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nicht zumutbar gewesen, den weiteren Verbleib der Klägerin als Gesellschafterin zu dulden und zunächst die Einleitung eines förmlichen Untersagungsverfahrens durch das Bundeskartellamt abzuwarten. Im Übrigen folgt aus dem Grundsatz der kartellrechtlichen Selbstveranlagung die eigenständige Verpflichtung der Beklagten zu prüfen, ob in der fortbestehenden Mitgliedschaft der Klägerin ein Kartellrechtsverstoß lag. Demgemäß war sie aber auch ohne Einschreiten des Bundeskartellamtes verpflichtet, unverzüglich den sich aus der Mitgliedschaft der Klägerin in ihrer KMU-Einkaufskooperation ergebenden, gegen § 1 GWB verstoßenden Zustand zu beseitigen, nachdem sie dessen Kartellrechtswidrigkeit erkannt hatte. Nach alldem folgt der Senat dem Landgericht, welches bei einer Gesamtbewertung aller einschlägigen Umstände des Einzelfalls den Ausschluss der Klägerin als gerechtfertigt ansah. Diese hatte infolge des Ausschlusses keinerlei Nachteil für die Fortsetzung ihres Geschäftsbetriebes zu fürchten, auch nicht aufgrund einer drohenden und sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung durch das Bundeskartellamt. Darüber hinaus bestanden seitens der Klägerin keine nennenswerten Interessen, die für ihren weiteren Verbleib in der Beklagten sprachen. Diese beschränkten sich ihrem eigenen Vorbringen zufolge auf den unternehmensstrategischen Aspekt des Austausches mit Mitgesellschaftern über den Dentalmarkt zur Erlangung von Preis- und Wettbewerbsinformationen, welcher wiederum mit ihrer laufenden Verpflichtung zur Zahlung der Gemeinschaftsaufgaben in Höhe von jährlich rund € 100.000,-- netto verbunden war. Andererseits standen für die Beklagte bei einer Aufrechterhaltung der Mitgliedschaft der Klägerin ihre wirtschaftliche Existenz und die der verbleibenden Gesellschafter auf dem Spiel. Ein wichtiger Grund lag damit vor. b) Es ist auch kein milderes Mittel als die Einziehung der Gesellschaftsanteile erkennbar. Ein Ausschluss aus der Gesellschaft kommt aus Gründen der gesellschaftsrechtlichen Treuepflicht nur als äußerstes Mittel in Betracht. Er ist nicht zulässig, wenn es andere zumutbare Möglichkeiten gibt, die Gesellschaft mit dem betroffenen Gesellschafter fortzusetzen; derartige Möglichkeiten sind hier jedoch nicht zu erkennen. In diesem Zusammenhang ist zunächst zu sehen, dass die Klägerin selbst gar nichts unternommen hatte, um ihr weiteres Verbleiben in der Gesellschaft zu ermöglichen. Vielmehr brachte sie durch ihr Verhalten im Vorfeld der Beschlussfassung zum Ausdruck, hieran kein Interesse mehr zu haben; demgemäß konzentrierten sich die weitergehenden Gespräche der Parteien auch auf ein Ausscheiden der Klägerin aus der Beklagten und vor allem auch auf die Höhe einer entsprechenden Abfindungsleistung. Entgegen der Ansicht der Klägerin hat die Beklagte auch durchaus alternative Überlegungen zum Ausschluss der Klägerin angestellt, um die Kartellrechtsmäßigkeit ihrer Einkaufskooperation wiederherzustellen. Aus der von ihr vorgelegten Anlage B 11 geht hervor, dass sie zusätzlich zur rechtlichen Beratung durch ihren jetzigen Prozessbevollmächtigten zur Problematik einer Kartellrechtswidrigkeit und den möglichen Folgen eines Verbleibs der konzernangehörigen Gesellschafter in ihr sowie der Aussichten einer Freistellung in ihrer damaligen Gesellschafterstruktur ein Rechtsgutachten von Kartellrechtsspezialisten der Kanzlei B eingeholt hatte. Aus diesem Gutachten lässt sich insbesondere entnehmen, dass auch die Möglichkeit einer Freistellung im Wege der Selbstveranlagung nach § 2 GWB geprüft worden ist. In dem Gutachten wird die Chance einer solchen Freistellung in der seinerzeitigen Gesellschafterstruktur angesichts der sehr hohen Hürden einer sicheren Freistellung und aufgrund der wahrscheinlich immer noch sehr hohen Marktanteile der Beklagten für nahezu ausgeschlossen gehalten. Dem ist die Klägerin nicht entgegengetreten. Insbesondere hat sie nicht dargelegt, wie sich ihr Verbleib in der Beklagten auf die Marktanteile auf dem Einkaufs- und Verkaufsmarkt voraussichtlich ausgewirkt hätte. Mildere gesellschaftsrechtliche Maßnahmen, die der Klägerin zu Abwendung einer Ausschließung hätten vorgeschlagen werden können, um die bestehende Kartellrechtswidrigkeit zu beseitigen, sind nicht erkennbar. Insbesondere war die Beklagte nicht verpflichtet, den vertraglich ausdrücklich vorausgesetzten und kartellrechtlich mit einem Gesellschafterkreis von KMU zulässigen gemeinsamen Einkauf zu ändern, da es sich insoweit um einen wesentlichen Gesellschaftszweck der Beklagten handelt. Die von der Klägerin angeführte Möglichkeit der Stimmrechtsbeschränkung hätte keinen kartellrechtskonformen Zustand wiederhergestellt, da sie den gemeinsamen Einkauf nicht ausgeschlossen hätte. Zudem hatte die Klägerin selbst die Möglichkeit einer Stimmrechtsbeschränkung auch zu keinem Zeitpunkt gegenüber der Beklagten geäußert bzw. von sich aus auf ihr Stimmrecht in der Gesellschafterversammlung verzichtet. Da eine einseitige Stimmrechtsbeschränkung durch die Beklagte nicht möglich war, kommt diese nicht als milderes Mittel in Betracht. c) Soweit die Klägerin der Auffassung ist, die Einziehung verstieße gegen §§ 34 Abs. 3, 30 Abs. 1 GmbHG, hat sie zwar pauschal behauptet, dass die Abfindung nicht aus ungebundenem Vermögen gezahlt werden könne. Nachdem die Beklagte dies bestritten hat, hat die Klägerin indes keinen Beweis angeboten. Für das Vorliegen dieser Voraussetzung ist die Klägerin beweispflichtig, da es sich um eine rechtsvernichtende Einwendung handelt. D. Der äußerst hilfsweise gestellte Hilfsantrag der Klägerin auf Feststellung des Ausgleichsanspruchs gegen die Beklagten ist unzulässig. 1.) Zum einen fehlt es an dem für einen Feststellungsantrag nach § 256 Abs. 1 ZPO notwendigen Feststellungsinteresse. Dieses steht dann in Frage, wenn der Kläger auch eine Leistungsklage erheben kann, ihm also möglich und zumutbar ist, sogleich ein Urteil zu erwirken, aus dem auch vollstreckt werden kann (BGH NJW 2014, 939, Rnr. 54). Zwar ist das Feststellungsinteresse als Sachurteilsvoraussetzung von Amts wegen zu prüfen. Indes ist es grundsätzlich Sache des Klägers, die Tatsachen vorzutragen, aus denen das Feststellungsinteresse folgt (BAG NJW 1997, 3396). Hieran fehlt es. Die Klägerin hat in erster Instanz bereits in der Klageschrift zur Höhe eines Buchwertausgleichsanspruchs der Klägerin vorgetragen und diesen mit Schriftsatz vom 17.05.2011 (Bl. 701) mit 300.000,-- € beziffert. Die Klägerin hat diesen Betrag als unstreitig angesehen. Mit Schriftsatz vom 25.06.2015 hat die Klägerin sodann auf S. 14 ff. ausführlich zur Berechnung des Buchwertausgleichsanspruchs vorgetragen und diesen nunmehr mit 660.000,-- € beziffert. Angesichts dieses bisherigen Prozessvortrages hätte die Klägerin zum in der mündlichen Verhandlung erstmals gestellten Feststellungsantrag zum Buchwertausgleichsanspruch darlegen müssen, warum im Gegensatz zum bisherigen Prozessvortrag nunmehr eine Bezifferung nicht mehr möglich sein sollte. Dies ist indes nicht erfolgt. 2.) Darüber hinaus fehlt es an der für eine Klageänderung in zweiter Instanz nach § 533 Nr. 1 ZPO notwendigen Sachdienlichkeit. a) Unabhängig von der Form des Antrags (Leistungs- oder Feststellungsantrag) ist der Buchwertausgleichsanspruch in erster Instanz nicht streitgegenständlich gewesen. Die Klageschrift enthält Ausführungen zum Buchwertausgleichsanspruch lediglich deshalb, weil der Hilfsantrag auf die Feststellung gerichtet war, dass der Ausschluss der Klägerin aus der Beklagten nicht wirksam ist, bevor die Abfindungsvergütung an die Klägerin gezahlt worden ist. Damit hat die Klägerin aber keinen Leistungs- oder Feststellungsantrag im Hinblick auf den Buchwertausgleichsanspruch verfolgt, sondern lediglich die Wirksamkeit des Ausschlusses angegriffen, weil sie der Ansicht war, eine Wirksamkeitsvoraussetzung in Form der Zahlung der Abfindungsvergütung sei nicht erfüllt. Schon bei einem Zug-um-Zug-Antrag ist der Anspruch auf die Gegenleistung vom Streitgegenstand und damit von der Rechtkraft einer Entscheidung nicht umfasst (BGH NJW 1992, 1172). Dies gilt erst recht, wenn die Gegenleistung nur Bedingung innerhalb des Feststellungantrages ist. Nach dem zweigliedrigen Streitgegenstandsbegriff ist daher jedenfalls der Antrag nicht auf Zahlung des Abfindungsanspruchs gerichtet. In den weiteren Schriftsätzen erster Instanz finden sich keinerlei Ausführungen zum Buchwertabfindungsanspruch. Erst nach Schluss der mündlichen Verhandlung in erster Instanz hat die Klägerin mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 13.08.2010 (Bl. 558) erstmals kurz zu ihrem Abfindungsanspruch vorgetragen und dies wohl als Klagegrund für ihren Zahlungsantrag eingeführt. Dieser Vortrag ist als Klageänderung in der zweiten Instanz zu behandeln. b) Diese ist an den Voraussetzungen des § 533 ZPO zu messen, deren Vorliegen der Senat mangels Einwilligung der Beklagten oder Sachdienlichkeit nicht bejahen kann. Die Beurteilung der Sachdienlichkeit erfordert eine Berücksichtigung, Bewertung und Abwägung der beiderseitigen Interessen (BGH NJW 2007, 2414, 2415; BGH NJW 2000, 143). Es kommt dabei allein auf die objektive Beurteilung an, ob und inwieweit die Zulassung der Klageänderung den sachlichen Streitstoff im Rahmen des anhängigen Rechtsstreits ausräumt und einem anderenfalls zu gewärtigenden weiteren Rechtsstreit vorbeugt. Maßgebend ist der Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit. Unter diesem Gesichtspunkt ist nicht die beschleunigte Erledigung des anhängigen Prozesses, sondern die Erledigung der Streitpunkte zwischen den Parteien entscheidend. Hier ist nicht erkennbar, warum bei objektiver Betrachtung der Streit zwischen den Parteien endgültig erledigt werden könnte und einem weiteren Prozess vorgebeugt werden könnte. Vielmehr streiten die Parteien – wie in der mündlichen Verhandlung deutlich wurde – über die Höhe des Buchwertausgleichsanspruchs. Es ist daher zu erwarten, dass hinsichtlich der Höhe des Ausgleichsanspruchs ein weiterer Rechtsstreit zwischen den Parteien droht. Von daher ist unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine Entscheidung über die Klageerweiterung in diesem Rechtsstreit nicht geboten und eine Sachdienlichkeit abzulehnen. E. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit findet ihre Grundlage in §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. F. Eine Zulassung der Revision war nicht veranlasst. Soweit die Klägerseite sie unter Hinweis auf die Frage angeregt hat, ob auch vor der Anmeldung nach § 16 GmbHG a.F. geleistete Zahlungen von der Fiktionswirkung erfasst werden, ist diese Frage bereits in dem Revisionsurteil entschieden worden. Soweit die Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Auffassung vertreten hat, der BGH habe in dieser Frage Tatsachen verkannt und daher eine Fehlentscheidung getroffen, stellt dies keinen Revisionszulassungsgrund nach § 543 Abs. 2 ZPO dar.