OffeneUrteileSuche
Urteil

11 U 37/09 (Kart)

OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2010:1221.11U37.09KART.0A
6mal zitiert
7Zitate
7Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

13 Entscheidungen · 7 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.05.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.657.832,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2008 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das am 13.05.2009 verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main teilweise abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 9.657.832,73 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 04.11.2008 zu zahlen. Im Übrigen bleibt die Klage abgewiesen. Die weitergehende Berufung der Klägerin wird zurückgewiesen. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Zwangsvollstreckung jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. I. Die Klägerin nimmt die Beklagte mit der Begründung, im Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 31.8.2008 für die Herstellung und Lieferung eines Arzneimittels kartellrechtswidrig überhöhte Preise an die Beklagte gezahlt zu haben, auf Schadensersatz in Anspruch. Die Beklagte hat für die Klägerin das auf diese zugelassene Arzneimittel X hergestellt, welches zur Therapie von Knocheninfektionen angewendet wird. Im Jahr 2005 erhöhte die Beklagte deutlich die Preise für die Belieferung der Klägerin mit X. Die Klägerin hält die von der Beklagten vorgenommenen Preiserhöhungen für kartellrechtswidrig, da sie unter Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorgenommen worden seien. Sie berechnet ihren Schaden aus der Differenz der tatsächlich an die Beklagte erbrachten Leistungen für die im Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 31.8.2008 von der Beklagten bezogenen Einheiten verschiedener X-Ketten in Höhe von insgesamt 16.971.257,00 € zu den hypothetischen Kosten, welche ihr bei Fortgeltung der bis 2004 geltenden Preise entstanden wären, und beziffert den Gesamtschaden auf 13.796.903,90 €. Wegen der Einzelheiten des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand und die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 07.07.2009 (GA 315-329b) Bezug genommen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO) Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat im Ergebnis offen gelassen, ob der sachlich relevante Markt auf das streitgegenständliche Produkt zu beschränken ist. Selbst wenn man mit der Klägerin einen sachlich abgegrenzten Markt für lokal implementierte Antibiotika-Träger mit Depot- und Platzhalterfunktion zur Therapie von Knocheninfektionen annehme, sei eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten nicht festzustellen. Die Marktsituation zwischen den Parteien unterscheide sich erheblich von einem reinen Abnehmermarkt. Die Klägerin bringe die Stoffe Stoff 1 und Stoff 2 und medizinisches Know-how in die Produktion ein und habe somit auch Anteil am Markt auf der Hersteller/Anbieterseite. Eine etwaige überragende Marktstellung der Beklagten könne durch gegengewichtige Marktmacht nachhaltig relativiert werden und dadurch die Funktion eines wirksamen Wettbewerbes gleichwertig ersetzen. Das sei hier der Fall. Die Marktzutrittsschranken für den Markt für Antibiotikaträger dürften nicht überbewertet werden. Das Entwicklungs-Know-how der Beklagten sei der Klägerin grundsätzlich bekannt, sie habe einen neuen Lieferanten (A) gefunden und sei mit ihm bereits im Jahre 2005 [richtig 2006] in der Lage gewesen, ein vergleichbares Produkt herzustellen. Demgegenüber hätten für die Beklagte ihrerseits gleichwertige Marktzutrittsschranken aufgrund der Abhängigkeit von dem durch die Klägerin eingebrachten Material und medizinischen Know-how bestanden. Gegen diese Entscheidung wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, mit der sie ihren erstinstanzlichen Antrag weiter verfolgt. Sie ist der Ansicht, die Marktsituation unterscheide sich nicht von einem typischen Lieferverhältnis. Zudem habe das Landgericht ihre, der Klägerin, Marktzutrittschranken falsch bewertet. Sie habe u. a. wegen des Produktions-Know-hows der Beklagten nur unter Aufwendung erheblicher Mühen einen alternativen Lieferanten gefunden, während die Herstellung unabhängig von medizinischem Know-how sei und die Beklagte die Rohstoffe selbst hätte beschaffen können. Des Weiteren sei das Landgericht seinen Hinweispflichten aus § 139 ZPO gegenüber den Parteien nicht ausreichend nachgekommen, indem es auf den Markt für die Lohnherstellung von Antibiotikaträgern (und nicht den Endverbraucher-Markt) abgestellt habe. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des am 13.05.2009 verkündeten Urteils des Landgerichts Frankfurt am Main, Az. 2-06 O 545/08, zu verurteilen, an die Klägerin 13.796.903,90 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen. Sie verteidigt das angefochtene Urteil und trägt ergänzend vor, die Ausgangspreise des Jahres 2004 beruhten auf dem zwischen der B-KG und der Beklagten geschlossenen Liefervertrag II des Jahres 1996 und hinsichtlich der Preisbasis auf der Liefervereinbarung des Jahres 1976. Sowohl 1976 wie auch 1996 habe die B-KG eine Übermacht gegenüber der Beklagten gehabt. Sie, die Beklagte, sei nicht in einer Position gewesen, die Preise wirklich auszuhandeln. Geschäftspolitisch habe der Knochenzement Y im Vordergrund gestanden. Den Erhalt dieses Umsatzträgers habe sie mit Preiszugeständnissen bei dem Produkt X erkaufen müssen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze Bezug genommen. II. Die Berufung ist form- und fristgerecht eingelegt und begründet worden, mithin zulässig. Sie hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klägerin hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Schadensersatz gem. §§ 19, 33 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GWB, denn die Beklagte hat als Unternehmen schuldhaft gegen das Verbot des § 19 Abs. 1 GWB verstoßen, eine marktbeherrschende Stellung missbräuchlich auszunutzen. 1. Die Beklagte war im relevanten Zeitraum marktbeherrschend, denn sie war im Zeitpunkt der Preiserhöhung des Jahres 2005 als einziger Lohnhersteller von X auf dem sachlich und räumlich relevanten Markt ohne Wettbewerb (§ 19 Abs. 2 Nr. 1 GWB). Für die Bestimmung des sachlich relevanten Marktes ist das sog. Bedarfsmarktkonzept maßgebend. Danach sind einem (Angebots-)Markt alle Produkte zuzurechnen, die aus der Sicht der Nachfrager nach Eigenschaften, Verwendungszweck und Preislage zur Deckung eines bestimmten Bedarfs austauschbar sind (siehe nur BGH WuW/E 3058, 3062 - Pay-TV-Durchleitung - m.w.Nachw.). Hier trat die Klägerin als einziger Nachfrager der Herstellung des Arzneimittels X auf. Aus ihrer Sicht konnte im Zeitpunkt der Preiserhöhung des Jahres 2005 allein die Beklagte diesen Bedarf decken. Der Beklagten ist zwar einzuräumen, dass das allein auf das Nachfrageverhalten der Marktgegenseite abstellende Bedarfsmarktkonzept eines Korrektivs bedarf. Die Marktabgrenzung dient dem Ziel, die Wettbewerbskräfte zu ermitteln, denen die beteiligten Unternehmen ausgesetzt sind. Denn für die Frage, ob ein Unternehmen über eine marktbeherrschende Stellung verfügt, kommt es entscheidend darauf an, ob die Verhaltensspielräume dieses Unternehmens hinreichend durch den Wettbewerb kontrolliert werden. Würde ausschließlich auf das vorgefasste, am konkreten Bedarf orientierte Kaufinteresse der Marktgegenseite abgestellt, müssten häufig extrem kleinteilige Märkte gebildet werden, weil der konkrete Bedarf durch einen gleichartigen, aber doch in einem für den Nachfrager entscheidenden Punkt unterschiedlichen Gegenstand nicht befriedigt werden kann. Dem trägt die Rechtsprechung durch das Konzept der Angebotsumstellungsflexibilität Rechnung, das auf der Erkenntnis beruht, dass ein die Verhaltensspielräume kontrollierender Wettbewerb auch von Anbietern ähnlicher Produkte ausgeht, die ihr Angebot kurzfristig umstellen können, um eine bestehende Nachfrage zu befriedigen (vgl. BGH, Beschluss v.16.01.2007 - KVR 12/06, NJW 2007, 1823 - National Geographic II, zitiert nach Juris Rn. 19). Die Voraussetzungen für eine Erweiterung des sachlich relevanten Marktes auf potentielle Anbieter der Lohnherstellung von X lagen jedoch hier nicht vor. Denn bei der Marktabgrenzung kann eine mögliche Angebotsumstellungsflexibilität nur dann Berücksichtigung finden, wenn die Anbieter ähnlicher Produkte bereit und in der Lage sind, ihre Produktion kurzfristig und mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand umzustellen (BGH, wie vor, Rn. 20). Hieran fehlt es. Nach Tz 27 der erläuternden Leitlinien (ABl. C 130 vom 19.5.2010, S. 1–46) zur Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 AEUV auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (GVO 333/2010) gilt ein Unternehmen als potenzieller Wettbewerber eines anderen Unternehmens, wenn wahrscheinlich ist, dass es, wenn keine Vereinbarung geschlossen wird, im Falle eines geringfügigen, aber dauerhaften Anstiegs der relativen Preise innerhalb kurzer Zeit und in der Regel binnen höchstens eines Jahres die notwendigen Zusatzinvestitionen durchführen bzw. die notwendigen Umstellungskosten auf sich nehmen würde, um in den relevanten Markt, auf dem das andere Unternehmen tätig ist, einzutreten. Hier ist - auch nach dem Vortrag der Beklagten - von einer Umstellungszeit von unter einem Jahr nicht auszugehen. Dies ergibt sich bereits daraus, dass der von der Klägerin zu beauftragende neue Hersteller einer arzneimittelrechtlichen Erlaubnis für die Herstellung von X bedurfte, denn die Herstellererlaubnis wird für eine bestimmte Betriebsstätte und für bestimmte Arzneimittel und Darreichungsformen erteilt (§ 16 AMG). Die Erteilung der Herstellererlaubnis setzt aber voraus, dass der Hersteller in der Lage ist zu gewährleisten, dass die Herstellung der Arzneimittel nach dem Stand von Wissenschaft und Technik vorgenommen wird (§ 14 Abs. 1 Nr. 6a AMG). Es ist deshalb die erforderliche Zeit zu berücksichtigen, die der neu zu beauftragende Hersteller benötigt, um nachhaltig eine erlaubnisfähige Produktionsqualität zu erreichen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass vorhandene theoretische Kenntnisse nicht die praktischen Erfahrungen im eigentlichen Produktionsverfahren ersetzen. Hinzu kommt, dass es nicht unerheblicher wirtschaftlicher Investitionen in die erforderlichen Produktionsmittel bedurfte. So war die Anschaffung einer speziell für die Herstellung von X ausgelegten und bestimmten Spritzgussmaschine erforderlich. Entgegen der Meinung des Landgerichts kann eine marktbeherrschende Stellung der Beklagten auch nicht deshalb verneint werden, weil die Marktstellung der Beklagten als alleiniger Lohnherstellerin im Marktsegment durch die ganz erhebliche gegengewichtige Marktmacht der Klägerin erschüttert werde. Dies berücksichtigt nicht ausreichend, dass die Klägerin nicht kurzfristig in der Lage war, die Produktion auf einen anderen Hersteller zu übertragen. Die gegengewichtige Marktmacht der Klägerin beruhte darauf, dass sie Inhaberin der arzneimittelrechtlichen Zulassung für X ist und die Beklagte deshalb dieses Produkt nur über die Klägerin absetzen konnte. Insofern war an sich der Verhaltensspielraum für die Beklagte eingeschränkt, ihre Position als alleinige Herstellerin gegenüber die Klägerin auszunutzen und Preise zu fordern, die von der Klägerin nicht akzeptiert werden. Auch vor dem Hintergrund, dass die Klägerin nicht kurzfristig den Hersteller wechseln konnte, wäre eine solche Preisgestaltung der Beklagten kurzsichtig, da sie damit rechnen musste, dass die Klägerin in diesem Fall so bald als möglich auf einen anderen Hersteller wechseln und die Beklagte damit ihre Absatzmöglichkeit vollständig verlieren würde. Dieses Gegengewicht entfällt jedoch, wenn die Beklagte in absehbarer Zeit in der Lage ist, das Geschäft mit X durch ein vergleichbares Produkt zu ersetzen. Dies ist hier geschehen, denn die Beklagte hat das vergleichbare Produkt Z entwickelt und war damit nicht mehr auf die Klägerin angewiesen. Im Vorgriff darauf war es für die Beklagte kein wirtschaftliches Risiko, die Abhängigkeit der Klägerin von ihr, der Beklagten, als alleiniger Herstellerin von X noch solange auszunutzen, bis die Klägerin ihren Bedarf über einen anderen Hersteller decken konnte. 2. Die Klägerin hat ihre marktbeherrschende Stellung auch missbräuchlich ausgenutzt, denn sie hat als alleiniger Anbieter der Lohnherstellung von X ab dem Jahr 2005 Entgelte gefordert, die von denjenigen abweichen, die sich bei wirksamem Wettbewerb mit hoher Wahrscheinlichkeit ergeben würden (§ 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB). Der Missbrauch ergibt sich aus dem Vergleich mit den Preisen der Beklagten in der Zeit vor der Preiserhöhung des Jahres 2005. Nach der Anlage I zum Liefervertrag II aus dem Jahr 1996 betrug der Preis für die 30er-Kette X (BRD) 18,66 € (= 36,50 DM) gegenüber 13,80 € (= 27,00 DM) im Jahr 1976. 1998 wurde der Preis auf 19,51 € (= 38,15 DM) und im Jahr 2000 auf 20,20 € (= 39,50 DM) heraufgesetzt. Im Jahr 2004 wurde der Preis auf 22,25 € angehoben. Im Jahr 2005 wurde der Preis dann auf 112,50 € heraufgesetzt. Das entspricht allein für diese Charge einem Preisanstieg von rund 400%, während die Preise zwischen 1996 und 2004 um lediglich rund 20% angestiegen sind. Ein derartiger Preisanstieg indiziert nach Auffassung des Senats zumindest, dass die geforderten Preise nicht wettbewerbsanaloge Preise sind. Es kann zwar nicht generell unterstellt werden, dass bei einer Preiserhöhung der Ausgangspreis ein Wettbewerbspreis war, der erhöhte Preis dagegen nicht (Bechtold, GWB, 6. Aufl., § 19 Rn. 89). Gleichwohl kann als zeitlicher Vergleichsmarkt derselbe sachliche und örtliche Markt, auf dem das betreffende Unternehmen tätig ist, aus einer früheren Zeit in Betracht kommen (Bechtold, wie vor). Insbesondere für die Vorteilsabschöpfung in Kartellfällen kommt einem Vergleich der Preise vor und nach Beitritt zum Kartell erhebliche Aussagekraft zu (vgl. BGH, Beschluss v. 28.06.2005 - KRB 2/05, NJW 2006, 163, zitiert nach Juris Rn.24; KG, Urteil v. 01.10.2009 - 2 U 10/03 Kart, BauR 2010, 235). Erst recht erscheint es im Rahmen einer Schadensschätzung gem. § 287 ZPO nach Auffassung des Senats gerechtfertigt, für die Feststellung eines Preismissbrauchs auf die früher von der Beklagten geforderten Preise abzustellen. Hier kann aus dem Vergleich mit den Preisen der Beklagten in der Zeit vor der Preiserhöhung des Jahres 2005 auf einen Missbrauch im Sinne von § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB geschlossen werden. Aufgrund der Vertragsfreiheit kann – soweit keine entgegenstehenden Anhaltspunkte vorliegen – grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es sich bei einem vertraglich vereinbarten Preis um einen marktgerecht ausgehandelten Preis handelt, der nicht durch ein Übergewicht eines Vertragspartners zustande gekommen ist. Die Annahme eines ausgehandelten Preises wird hier dadurch gestützt, dass über einen langen Zeitraum von nahezu 10 Jahren die Preise nur moderat erhöht worden sind und gleichwohl die Beklagte an dem Vertrag festgehalten hat. Auch aus dem Vortrag der Beklagten ergeben sich keine ausreichenden tatsächlichen Anhaltspunkte dafür, dass diese Ausgangspreise nicht das Ergebnis eines Aushandlungsprozesses zwischen den wechselseitig aufeinander angewiesenen Parteien des Lieferverhältnisses gewesen sind. Der Vortrag der Beklagten reicht insbesondere nicht für die Annahme, dass die ursprünglichen Preise darauf beruhten, dass die B-KG als alleinige Abnehmerin Nachfragemacht ausgeübt hatte. Hierfür genügt insbesondere nicht die nicht näher belegte Behauptung, der Knochenzement Y habe im Vordergrund der Geschäftbeziehung zur B-KG gestanden, deren Aufrechterhaltung zu Preiszugeständnissen bei dem Produkt X geführt habe. Auch der Umstand, dass die B-KG den Preiserhöhungen, die von der Beklagten verlangt wurden, nicht ohne weiteres zustimmt hat, belegt nicht die Annahme einer Verhandlungsübermacht der B-KG. Die Preise von A können zwar nicht selbst als Vergleichspreise für einen Preismissbrauch der Beklagten herangezogen werden, weil die Bedingungen des Vertrages zwischen A und der Klägerin nicht bekannt sind. Auch die Preise für das Produkt Z können nicht als Vergleichspreise herangezogen werden, denn es steht nicht fest, ob Z nicht günstiger produziert werden kann als X. Beide Preise bewegen sich aber in der Größenordnung der Ausgangspreise des Jahres 2004 und stützen deshalb die Annahme, dass diese Ausgangspreise als Vergleichsmaßstab herangezogen werden können. Die Darlegungs- und Beweislast für das Fehlen der sachlichen Rechtfertigung trägt in den Fällen des Behinderungsmissbrauchs nach § 19 Abs. 4 Nr.1 GWB der den Anspruch geltend machende Wettbewerber (Bechtold, a.a.O., § 19 Rn. 83; Möschel in: Immenga/Mestmäcker, GWB, 4. Aufl. § 19 Rn. 116; OLG Hamburg, WuW/E DE-R 2831 ff).Ob dies im Falle des § 19 Abs. 4 Nr. 2 GWB gleichermaßen gilt, ist offen (Bechtold, a.a.O., § 19 Rn. 87), bedarf im vorliegenden Fall jedoch keiner Entscheidung. Die sachliche Rechtfertigung der Preiserhöhungen fehlt auch dann, wenn man davon ausginge, dass die Klägerin für das Fehlen der sachlichen Rechtfertigung die Darlegungs- und Beweislast trägt. Im Hinblick darauf, dass die für den Nachweis des negativen Tatbestandsmerkmales "fehlende Rechtfertigung" in Betracht kommenden Umstände sich außerhalb der Wahrnehmungsmöglichkeiten des Anspruchstellers, stattdessen aber im Tätigkeitsfeld des Anspruchsgegners befinden werden, trägt dieser eine sekundäre Darlegungslast bezüglich der von ihm in tatsächlicher Hinsicht in Anspruch genommenen rechtfertigenden Umstände. Sache des Anspruchsstellers ist es sodann, zum Nachweis eines Missbrauchs etwaige vom Anspruchsgegner vorgetragene tatsächliche Umstände zu widerlegen (OLG Hamburg a.a.O.). Die von der Beklagten angeführten Umstände, nämlich die Übernahme der Kontrollleiterfunktion, die hohe Quote des Produktionsausschusses und der Erwerb einer neuen Maschine reichen nicht aus, um die deutliche Preiserhöhung des Jahres 2005 sachlich zu rechtfertigen. Hierfür fehlt es an einer genauen Darlegung, wie sich diese Umstände im Einzelnen auf die Kostenkalkulation der Beklagten ausgewirkt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist allerdings nicht bereits jeder Preisunterschied auf vergleichbaren Märkten Ausdruck einer missbräuchlichen Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung. Um einen mit dem Unwerturteil verbundenen Missbrauch zu bejahen, bedarf es unabhängig von einem anzusetzenden Sicherheitszuschlag eines deutlichen Abstandes der Preise auf den zu vergleichenden Märkten. Die Feststellung eines Preismissbrauchs erfordert die Überschreitung einer Erheblichkeitsschwelle. Die Unsicherheiten, welche bei der Ermittlung der Marktbeherrschung beginnen, gebieten für das Unwerturteil des Missbrauchsverbots eine erhebliche Abweichung von der Norm, da nicht jedwede Überschreitung des Wettbewerbspreises als missbräuchlich angesehen werden kann (vgl. BGHZ 68, 23– Valium; BGH, ZNER 2005, 230 – Stadtwerke Mainz; BGHZ 142, 239– Flugpreisspaltung). Diese Schwelle ist hier angesichts einer Preiserhöhung in einer Größenordnung von bis zu 400 % gegenüber den Vergleichspreisen des Jahres 2004 zweifelsfrei überschritten. 3. Ein Schaden ist der Klägerin nicht in der geltend gemachten Höhe, sondern nur in Höhe von 9.657.832,73 € entstanden. Der Schadensberechnung sind die im Zeitraum vom 1.1.2005 bis zum 31.8.2008 gezahlten Preise für die von der Beklagten bezogenen Einheiten der X-Ketten zugrunde zu legen. In dem als Anlage K2 vorgelegten Beipackzettel Stand 11/06 ist A zwar schon als Hersteller genannt. Daraus ergibt sich jedoch kein Indiz dafür, dass A schon zu diesem Zeitpunkt über die Herstellererlaubnis verfügte. Denn die Angabe auf dem Beipackzettel erlaubt nicht den Schluss, dass dieser Beipackzettel bereits im November 2006 im Arzneimittelvertrieb verwendet worden ist. Auch der Umstand, dass nach dem Vortrag der Klägerin A ab ... als Hersteller zugelassen war, führt nicht dazu, dass die ab diesem Zeitpunkt von der Beklagten bezogenen Produkte nicht mehr zu berücksichtigen wären. Aus der Zulassung als Hersteller ergibt sich noch nicht, dass die Produktionskapazität des Herstellers ausreicht, um den gesamten Bedarf der Klägerin zu decken. Anderenfalls hätte die Klägerin kaum bis in das Jahr 2008 hinein weiter X zu den erhöhten Preisen von der Beklagten bezogen. Ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des Schadens durch Auswahl eines nicht ausreichend geeigneten Lohnherstellers ist zu verneinen. Die Darlegungs- und Beweislast für ein Mitverschulden der Klägerin trägt die Beklagte (Palandt/Grüneberg, § 254 BGB, Rn. 72). Sie hat daher vorzutragen und zu beweisen, dass ein anderer Lohnhersteller schneller als A in der Lage gewesen wäre, X herzustellen. Die Vorlage der Liste B 54 und die bloße Behauptung C sei schneller als A zur Herstellung von X in der Lage gewesen, reicht insofern für einen substantiierten Vortrag der Beklagten nicht aus. Der zu ersetzende Schaden der Klägerin ergibt sich aus der Differenz zwischen dem Preis, den die Klägerin an die Beklagte tatsächlich gezahlt hat (tatsächlicher Preis), und dem Preis, den die Klägerin bei funktionierendem Wettbewerb an die Beklagte gezahlt hätte (wettbewerbsgemäßer Preise) multipliziert mit der von der Beklagten an die Klägerin verkauften Menge an X, deren Kaufpreis durch den missbräuchlichen Preisbestimmung beeinflusst wurde. Dass die Klägerin von ihren eigenen Abnehmern noch etwas höhere Preise fordert, ist für die Beurteilung des Schadens unerheblich. Wird eine Ware oder Dienstleistung zu einem überteuerten Preis bezogen, so ist ein Schaden nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Ware oder Dienstleistung weiterveräußert wurde (§ 33 Abs. 3 S. 2 GWB). Den Preis, den die Klägerin bei funktionierendem Wettbewerb an die Beklagte gezahlt hätte, kann der Senat im Rahmen der Feststellung der Schadenshöhe gemäß § 287 Abs. 1 ZPO unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung bestimmen. Die Klägerin geht selbst davon aus, dass nicht jede Preiserhöhung der Beklagten missbräuchlich wäre. Im Rahmen der Schadensschätzung ist deshalb zunächst die Annahme berechtigt, dass die Klägerin jedenfalls zu moderaten Preiserhöhungen in einer Größenordnung von 10% berechtigt war. Diese Größenordnung entspricht der Preiserhöhung, die von der Beklagten im Jahr 2004 vorgenommen wurde, ohne dass die Klägerin dagegen Einwendungen erhoben hat. Im Rahmen der Schadensschätzung ist der Beklagten zudem ein weiterer Zuschlag in Höhe von 20 % zuzubilligen, der dem Umstand Rechnung trägt, dass nur ein erheblich überhöhter Preis als missbräuchlich einzustufen ist. Bei einer mangels Wechselbereitschaft noch schwach entwickelten wettbewerblichen Situation im Markt der Belieferung von Endverbrauchern mit Erdgas durch ehemalige Monopolunternehmen hat der Senat einen Erheblichkeitszuschlag von lediglich 5% als angemessen erachtet (Senat, Urteile vom 26.01.2010 - 11 U 12/07, zitiert nach Juris Rn. 46 und 11 U 13/07, zitiert nach Juris Rn. 47). Ist nämlich der sachliche Markt (noch) von einer natürlichen Monopolsituation geprägt, kann ein Missbrauch bereits bei einem geringeren Zuschlag bejaht werden, als er unter normalen Marktgegebenheiten erforderlich ist (vgl. BGH, ZNER 2005, 230 – Stadtwerke Mainz). Hier war lediglich für einen begrenzten Zeitraum eine Monopolsituation der Beklagten gegeben, nämlich nur solange bis die Klägerin die Produktion von X auf einen anderen Lohnhersteller verlagern konnte. Es erscheint dem Senat deshalb gerechtfertigt, im Rahmen der Schadensschätzung hier einen deutlich höheren Zuschlag von 20% als angemessen anzusehen. Danach beträgt der Schaden der Klägerin 9.657.832,73 € (= 13.796.903,90 € minus 30 % [=4.139.071,17 €]). Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Sache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 ZPO). Der Senat hat nur anerkannte Rechtssätze auf den Einzelfall angewendet.