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Beschluss

11 W 50/06 (Kart)

OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom

ECLI:DE:OLGHE:2007:1023.11W50.06KART.00
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Tenor
Der Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 10.10.2006 (Az: III 2 B 75 s -10 -706 #001) wird aufgehoben. Die Landesregulierungsbehörde wird verpflichtet, über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung von Netzentgelten vom 28.10.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführerin zu1/3 und die Beschwerdegegnerin zu 2/3 zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.166.665,56 € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Bescheid der Landesregulierungsbehörde vom 10.10.2006 (Az: III 2 B 75 s -10 -706 #001) wird aufgehoben. Die Landesregulierungsbehörde wird verpflichtet, über den Antrag der Beschwerdeführerin auf Genehmigung von Netzentgelten vom 28.10.2005 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Senats erneut zu entscheiden. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens haben die Beschwerdeführerin zu1/3 und die Beschwerdegegnerin zu 2/3 zu tragen. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.166.665,56 € festgesetzt. I. Die Beschwerdeführerin ist ein Energieversorgungsunternehmen mit Sitz in Stadt1. Die Beschwerdegegnerin ist das Hessische Ministerium für Wirtschaft, Verkehr und Landesentwicklung als Landesregulierungsbehörde. Mit Schreiben vom 28.10.2005 hat die Beschwerdeführerin bei der Beschwerdegegnerin die Genehmigung von Stromnetzentgelten gemäß § 23a Abs. 1 EnWG beantragt. Unter dem 02.10.2006 erließ die Beschwerdegegnerin einen Bescheid, mit dem sie ab dem 24.10.2005 die in der Anlage zu dem Bescheid „Preisblatt - genehmigte Netzentgelte“ aufgeführten Entgelte für den Netzzugang Strom genehmigte. Die von der Beschwerdeführerin angesetzten Netzkosten kürzte die Beschwerdegegnerin um - nach Angaben der Beschwerdeführerin - insgesamt 1.166.665,60 €. Wegen der Einzelheiten wird auf den Bescheid (Anlage Bf 1) und die Vergleichsrechnung (Anlage Bf 2) Bezug genommen. Gegen den ihr am 16.10.2006 zugestellten Bescheid hat die Beschwerdeführerin am 16.11.2006 Beschwerde eingelegt und diese nach entsprechender Verlängerung mit am 29. 01.2007 eingegangenem Schriftsatz begründet. Die Beschwerdeführerin rügt Verfahrensmängel und wendet sich in der Sache im Wesentlichen gegen die Kürzungen bei folgenden Kostenpositionen: - Ausgleich von Verlustenergie - Nichtanerkennung erhöhter Beschaffungskosten für Verlustenergie im Planjahr (Abzug von 103.272,66 €) - Höhe des Fremdkapitalzinssatzes nur 4,8% (Abzug von 22.083,89 €) - Bewertung der Restwerte des Sachanlagevermögens (Kürzung von 385.519,67 €) - Kürzung der kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen (Abzug von 584.361,46 €) - Kürzung der kalkulatorischen Gewerbesteuer (Abzug von 116.103,66 €). Sie beantragt: Die Landesregulierungsbehörde wird unter Aufhebung ihres Bescheids vom 10.Oktober 2006 (Az.: III 2 B -75 s -10 - 706#001) verpflichtet, der Beschwerdeführerin Netzzugangsentgelte auf der Basis von Kosten in Höhe von 9.762.340,14 € mit Wirkung für den Zeitraum vom 24.Oktober 2006 bis 31.Dezember 2007 gemäß §§ 21, 23 a EnWG zu genehmigen. Die Beschwerdegegnerin beantragt, die Beschwerde zurückzuweisen. Wegen der Einzelheiten des Vortrages der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze nebst Anlagen und die Verfahrensakte der Beschwerdegegnerin verwiesen. II. A. Die Beschwerde ist gemäß § 75 EnWG als Verpflichtungsbeschwerde statthaft (OLG Koblenz, Beschluss vom 4.5.2007 - W 605/06 Kart = ZNER 2007, 182) und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere ist sie form- und fristgerecht (§ 78 EnWG) eingelegt und begründet worden. B. Die Beschwerde hat in der Sache teilweise vorläufig Erfolg. Der Bescheidungsausspruch ist bei einem Verpflichtungsbegehren im Beschwerdeverfahren nach § 75 EnWG und 63 ff.GWB nach h.M. analog § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO bei fehlender Spruchreife zulässig ( OLG Koblenz a.a.O.; Salje, Energiewirtschaftsgesetz, § 83, Rn. 16; Bechtold, GWB, 3.Aufl. § 71 Rn.5; Immenga/Mestmäcker, GWB, 3.Aufl. § 71 Rn.19;m.w.N.; a.A. wohl Langen/Bunte, GWB, 10.Aufl. § 71 Rn. 27). 1.) Keine Berücksichtigung von Plankosten bei der Erstattung von Aufwendungen für die Beschaffung von Verlustenergie Ohne Erfolg wendet sich die Beschwerdeführerin gegen die Kürzung der von ihr beantragten Kosten für Verlustenergie. Die Beschwerdeführerin hat im Genehmigungsverfahren für Verlustenergie i.S.v. § 10 StromNEV einen Betrag von 5,1 ct/kWh geltend gemacht, wobei sie ihre Kosten für die Beschaffung der Verlustenergie aus dem Jahr 2005 in Ansatz gebracht wissen will. Die Beschwerdegegnerin, die als Referenzzeitraum das Jahr 2004 als maßgeblich ansieht, hat nur 3.,5 ct/kWh anerkannt, was den Ist - Kosten der Beschaffung im Jahr 2004 entspricht. Die Beanstandung der Beschwerdeführerin ist nicht begründet. Mit der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung der Oberlandesgerichte (so OLG Düsseldorf, Beschl. v. 21.7.2006 - VI-3 Kart. 289/06 = ZNER 2006, 260, Umdruck S.11; OLG Bamberg, Beschl. v. 21.2.2007 - VA 5/06 Kart. - Umdruck S.8; OLG München, Beschl. v. 22.2.2007 - Kart. 2/06 = ZNER 2007, 62; OLG Koblenz, a.a.O.; anders insoweit OLG Naumburg, Beschl. v. 16.4.2007 - W 25/06 EnWG = ZNER 2007, 174) geht der Senat davon aus, dass sich die Berechnung der Kosten für die Beschaffung der Verlustenergie allein am „abgelaufenen Kalenderjahr“ i.S.v. § 10 Abs.1 Satz 2 StromNEV zu orientierten hat und eine Berücksichtigung von „gesicherten Erkenntnissen“ für das Planjahr in Abweichung von § 3 Abs.1 Satz 5 StromNEV nicht in Betracht kommt. Dies folgt daraus, dass es sich bei § 10 Abs.1 Satz 2 StromNEV um eine Spezialregelung zu der allgemeinen Bestimmung des § 3 Abs.1 Satz 5 StromNEV handelt, die insoweit von § 3 Abs.1 Satz 5 StromNEV abweicht, als sie die Berücksichtigung gesicherter Erkenntnisse aus dem Planjahr gerade nicht vorsieht. Die Spezialität des § 10 Abs.1 Satz2 StromNEV folgt schon aus der systematischen Stellung der beiden Vorschriften innerhalb der StromNEV: § 3 StromNEV gehört zu den „Allgemeinen Bestimmungen“ im ersten Teil der Verordnung, während § 10 Abs.1 Satz 2 StromNEV spezifisch auf die Berechnung der Kosten für die Beschaffung der Verlustenergie zugeschnitten ist. Sachlich gerechtfertigt ist die unterschiedliche Behandlung, weil der Umfang der im jeweiligen Planjahr auftretenden Netzverluste einer Prognose weniger leicht zugänglich ist als andere Kostenpositionen und aus diesem Grund „gesicherte Erkenntnisse“ hierüber selten vorliegen werden. Dies rechtfertigt die ausschließliche Anknüpfung an den Kosten des jeweils „vergangenen Kalenderjahrs“ (vgl. Senatsbeschlüsse 11 W 38/06 (Kart), 11 W 39/06 (Kart), 11 W 41/06 (Kart) v. 12.9.2007). Hiervon zu unterscheiden ist die Frage, ob in Fällen wie dem vorliegenden, in dem ein Antrag auf Genehmigung von Entgelten für den Netzzugang vom Netzbetreiber im Jahr 2005 für das Jahr 2006 gestellt, aber erst im Lauf des Jahres 2006 beschieden worden ist, als „vergangenes Kalenderjahr“ i.S.v. § 10 Abs.1 Satz 2 StromNEV das Jahr 2004 oder das Jahr 2005 anzusehen ist, m.a.W., ob es für die Bestimmung des „vergangenen Kalenderjahres“ auf den Zeitpunkt der Antragstellung oder den Zeitpunkt der Verwaltungsentscheidung oder gar auf den Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren ankommt. Insoweit ist nach der Rechtsprechung des Senats allein auf den Zeitpunkt der Antragstellung durch den Netzbetreiber abzustellen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 12.09.2007 a.a.O.). Hinsichtlich der Höhe der Kosten hat die Beschwerdegegnerin für die Beschaffung der Verlustenergie die tatsächlichen Beschaffungskosten der Beschwerdeführerin im Jahr 2004 anerkannt, was nach den vorhergehenden Rechtsausführungen nicht zu beanstanden ist. Einen Anspruch auf die Berücksichtigung von Plankosten in den Folgejahren hat die Beschwerdeführerin nicht. 2.) Zinssatz für das die Eigenkapitalquote übersteigende Kapital ( Fremdkapitalzinssatz ). Die Beschwerdeführerin rügt ferner, die Beschwerdegegnerin habe für die kalkulatorische Fremdkapitalverzinsung einen zu geringen Zinssatz in Anschlag gebracht. Die Beschwerdeführerin will insoweit einen Zinssatz von 5,38 % angesetzt wissen, der ihrem tatsächlichen Zinsaufwand entspreche. Der angefochtene Bescheid hat lediglich 4,8 % anerkannt, wobei zur Ermittlung des kapitalmarktüblichen Zinssatzes i.S.v. § 5 Abs. 2 StromNEV auf die durchschnittliche Rendite aller im Umlauf befindlichen fest verzinslichen Inhaberschuldverschreibungen mit einer vereinbarten Laufzeit von mehr als vier Jahren bezogen auf das Basisjahr 2004 abgestellt wird (Abschnitte 3.4, 3.5 des Bescheids). Die Beschwerdeführerin meint, die Beschwerdegegnerin hätte zur Begründung ihrer Kürzung darlegen müssen, dass ein Energieversorgungsunternehmen von der Größe der Beschwerdeführerin zu den Zeitpunkten der Kreditaufnahmen unter Beachtung der aus Sicht des Unternehmens maßgeblichen Finanzierungsanforderungen (z. B. Laufzeit) günstiger Kapital am Finanzmarkt hätte aufnehmen können. Die Bezugnahme auf einen Durchschnittswert der letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre werde dem Gesetzeswortlaut des § 5 Abs. 2 StromNEV nicht gerecht. Diese Rüge ist ebenfalls nicht begründet. Gemäß § 5 Abs. 2 StromNEV sind Fremdkapitalzinsen in ihrer tatsächlichen Höhe, höchstens jedoch in der Höhe kapitalmarktüblicher Zinsen für vergleichbare Kreditaufnahmen einzustellen. Dies bedeutet, dass tatsächlich entrichtete Fremdkapitalzinsen, deren Höhe die der kapitalmarktüblichen überschreitet, keine Berücksichtigung finden. Das von der Beschwerdeführerin gewünschte vorrangige Abstellen auf die tatsächlichen Kreditkosten wird dieser Vorgabe des Verordnungsgebers, die letztlich das Effizienzkriterium des § 21 Abs. 2 EnWG umsetzt, nicht gerecht. Die Bundesratsbegründung zum Entwurf einer StromNEV (Bundesratsdrucksache 245/05 vom 14.5.2005, S. 33) erläutert diese Regelung dahin, dass als kapitalmarktüblicher Zinssatz der auf die letzten zehn abgeschlossenen Kalenderjahre bezogene Durchschnitt der Umlaufrendite festverzinslicher Wertpapiere inländischer Emittenten angesehen werden könne. Diesen hat die Beschwerdegegnerin bezogen auf die Referenzjahre 1995 bis 2004 mit 4,8 % beziffert; die Beschwerdeführerin hat nicht substantiiert vorgetragen, inwiefern diese Berechnung falsch sein soll (für einen Zinssatz von 4,8 % auch OLG Bamberg; OLG Naumburg, OLG Stuttgart jeweils a.a.O.; a.A. OLG Koblenz, a.a.O.). Zu Unrecht macht die Beschwerdeführerin geltend, der von der Beschwerdegegnerin anerkannte Zinssatz von 4,8 % berücksichtige nicht, dass von Kreditinstituten bei Kreditvergaben ein Risikozuschlag erhoben werde. Der Ansatz eines solchen Zuschlags erscheint nicht gerechtfertigt. Es ist nicht ersichtlich, dass und warum Stromnetzbetreibern gewährte Kredite mit einem besonderen Risiko verbunden sein sollen. Die Marktmacht der Netzbetreiber und die damit korrespondierende Angewiesenheit ihrer Abnehmer auf die Versorgung mit Strom, die volkswirtschaftliche Bedeutung der Sicherung der Energieversorgung und die einhergehende staatliche Fürsorge für diese Branche machen Unternehmen wie die Beschwerdeführerin zu einem potentiellen Kreditschuldner mit eher unterdurchschnittlichem Risikoprofil (so zutreffend auch OLG Stuttgart, a.a.O. ). Die Beschwerdeführerin macht dann auch selbst nicht geltend, dass beim Betrieb von Stromverteilungsnetzen in der Vergangenheit keine kostendeckenden Einnahmen erzielt worden seien. Hinzu kommt, dass gerade die staatliche Entgeltkontrolle gewährleisten wird, dass die Netzbetreiber kostendeckende und eine angemessene Verzinsung ihres Kapitals gewährleistende Entgelte erwirtschaften (s. dazu OLG Bamberg, a.a.O.). Nach alledem kommt ein Risikozuschlag nicht in Betracht. Nach § 5 Abs. 2 StromNEV kommt es hinsichtlich der Kapitalmarktüblichkeit eines Zinssatzes nicht auf einen bestimmten Kreditaufnahmezeitpunkt an, vielmehr ist eine langfristige Durchschnittsbetrachtung vergleichbarer Kreditaufnahmen erforderlich. Bei der Frage, welche Kreditaufnahmen in diesem Sinne vergleichbar sind, steht der Beschwerdegegnerin ein Beurteilungsspielraum zu (vgl. OLG Koblenz a.a.O.). Dass die Beschwerdegegnerin diesen Beurteilungsspielraum überschritten hat, ist nicht ersichtlich. Vielmehr hat sie sich an die in der Bundesratsbegründung zur StromNEV genannten und von den Regulierungsbehörden einheitlich angewendeten Vorgaben gehalten. 3.) Kürzungen der kalkulatorischen Abschreibungen des Sachanlagevermögens (Nutzungsdauern) Die Beschwerde hat insoweit Erfolg. Die Beschwerdegegnerin hat gemäß der Vermutung des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV die Nutzungsdauern zugrunde gelegt hat, die sich aus der Arbeitsanleitung zur Darstellung der Kosten- und Erlösentwicklung in der Stromversorgung in der Fassung vom 19.5.1981 sowie in der Fassung von November 1996 ergeben. Die Beschwerdeführerin hält die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV nicht für gegeben und will die Restwerte darum nach § 32 Abs. 3 Satz 4 StromNEV auf der Grundlage der längeren Nutzungsdauern der Anlage 1 zur StromNEV berechnet wissen. Diese Auffassung ist zutreffend. § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV ist nicht anzuwenden, da bei der Stromtarifbildung nach der BTOElt die Kosten des Elektrizitätsversorgungsnetzes der Beschwerdeführerin nicht berücksichtigt wurden. Dabei kann letztlich offenbleiben, ob bereits das Merkmal, dass Netzkosten „zu berücksichtigen waren“, nicht erfüllt ist, weil es dabei auf die tatsächliche Berücksichtigung ankommt, oder ob es sich dabei um ein rein normatives Tatbestandsmerkmal handelt, das lediglich die Geltung der BTOElt für die Beschwerdeführerin als Endkundenversorgerin - im Gegensatz zu bloßen Übertragungsnetzbetreibern - verlangt. Denn jedenfalls ist die zweite Voraussetzung des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV, wonach die Kosten des Elektrizitätsversorgungsnetzes von Dritten gefordert worden sein müssen, in einem rein faktischen Sinn dahin zu verstehen, dass diese Kosten in den Stromtarif eingeflossen, also tatsächlich berücksichtigt worden sind (so OLG Koblenz a.a.O., anders OLG Stuttgart a. a. O.). Die Beschwerdegegnerin weist zwar zu Recht darauf hin, dass bei der Ermittlung der Restwerte Abschreibungen nur insoweit in die Entgeltkalkulation einfließen dürfen, als die Kosten von den Netzbetreibern nicht bereits verdient worden sind. Ob das der Fall ist, hängt allerdings gerade davon ab, mit welchen Nutzungsdauern die periodischen Abschreibungen während der Geltung der BTOElt errechnet worden sind. Erst die auch im vorliegenden Fall bestehende Ungewissheit, aufgrund welcher Nutzungsdauern die Altanlagen von der Beschwerdeführerin in der Vergangenheit abgeschrieben wurden, macht den Rückgriff auf die Vermutungsregeln des § 32 Abs. 3 Sätze 3 und 4 StromNEV erforderlich. Daraus kann indes nichts dazu entnommen werden, welche der beiden Vermutungstatbestände des § 32 Abs. 3 StromNEV eingreift. Aus dem übereinstimmenden Vortrag der Beteiligten ergibt sich, dass unter der Geltung der BTOElt eine Prüfung der Kostenstruktur lediglich bei dem Regionalversorger für das Gebiet der Beschwerdeführerin, der Energie - Aktiengesellschaft Mitteldeutschland (A stattfand und auf Grundlage der Genehmigung für den Regionalversorger sogenannte Erstreckungsgenehmigungen für die nachgelagerten Stadtwerke erteilt wurden. Damit unterblieb eine konkrete Prüfung und Berücksichtigung der Netzkosten nachgeordneter lokaler Versorger. Es reicht in diesem Zusammenhang auch nicht aus, wenn die Genehmigungsbehörde und die Beschwerdeführerin davon ausgingen, dass sich die Kostenstruktur des regionalen Versorgungsunternehmens von derjenigen der Beschwerdeführerin nicht relevant unterschied. Es sind keine ausreichenden Anhaltspunkte dafür ersichtlich, vielmehr erscheint es außerordentlich unwahrscheinlich, dass die Netzkostenstruktur der A derjenigen bei der Beschwerdeführerin entsprach. Nicht genügend ist es deshalb auch, dass nach der angewendeten Vergleichsmethode mit Wahrscheinlichkeit Kosten des Elektrizitätsversorgungsnetzes der Beschwerdeführerin in die genehmigten Tarife eingeflossen sind, da ungeklärt bleibt, in welchem Umfang dies geschehen ist. § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV ist aber nicht schon dann einschlägig, wenn die nach § 12 BTOElt genehmigten Stromtarife überhaupt und in irgendwelcher Höhe Netzkosten abdecken. Denn auch § 32 Abs. 3 Satz 4 StromNEV ist keineswegs unanwendbar, wenn die früheren Stromtarife auch auf Netzkosten basierten. Entscheidend für die Abgrenzung zwischen den Sätzen 3 und 4 des § 32 Abs. 3 StromNEV ist, ob kostenbasierte Preise im Sinne von Satz 3 gefordert wurden, ob also die Netzkosten aufgrund der für die BTOElt-Genehmigungen vorgesehenen Abschreibungsdauern ermittelt wurden. Das bleibt jedoch offen, wenn sich die genehmigten Tarife nicht an den konkreten Netzkosten des Stromversorgungsunternehmens orientierten. Ebenso wenig kann aus dem von der Beschwerdegegnerin angeführten Umstand, dass die Praxis der Erstreckungsgenehmigungen in nahezu allen westlichen Bundesländern üblich gewesen sei und über diese Handhabung zwischen Behörden und Netzbetreibern Einigkeit bestanden habe, gefolgert werden, der Verordnungsgeber habe diese Genehmigungspraxis unter der BTOElt durch § 32 Abs.3 Satz 3 StromNEV erfassen wollen. Für einen solchen Willen des Verordnungsgebers bestehen keine hinreichenden Anhaltspunkte. Somit stehen die Voraussetzungen des § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV nicht zweifelsfrei fest. Somit sind gemäß der zweitrangigen Vermutung des Satzes 4 die unteren Werte der in Anlage 1 zur StromNEV genannten Spannen von Nutzungsdauern zugrunde zu legen. Nach dem angefochtenen Bescheid (Nr. 3.1; 3.2) hat die Antraggegnerin Kürzungen vorgenommen, weil die Beschwerdeführerin nicht die kürzeren Abschreibungsdauern nach § 32 Abs. 3 Satz 3 StromNEV zugrunde gelegt hat. Unter diesem Gesichtspunkt ist die Beschwerde begründet. 4.) Kürzung der kalkulatorischen Eigenkapitalzinsen Die Beschwerdeführerin meint, die Beschwerdegegnerin habe (a) die Basis für die Eigenkapitalverzinsung durch Kürzung des Umlaufvermögens zu Unrecht reduziert und (b) das Eigenkapital bei der Zinsberechnung in unzulässiger Weise „doppelt quotiert“ und (c) den wie Fremdkapital zu verzinsenden Teil des Eigenkapitals (§ 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV) zu niedrig verzinst. a) Kürzung des Umlaufvermögens Die Beschwerde hat jedenfalls vorläufig Erfolg, soweit sie sich gegen eine Kürzung der bilanziell ausgewiesenen liquiden Mittel auf 1/12 des Jahresumsatzes wendet. Allerdings hält der Senat eine Kürzung nicht für grundsätzlich unzulässig. Zwar scheint der Wortlaut der Norm gegen eine Kürzung der Bilanzwerte des Umlaufvermögens unter dem Gesichtspunkt der Betriebsnotwendigkeit zu sprechen. Denn gem. § 7 Abs. 1 Nr. 4 StromNEV sind bei der Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals, das Grundlage der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung ist, grundsätzlich die Bilanzwerte des Umlaufvermögens zu berücksichtigen. § 7 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StromNEV erwähnen den Begriff der Betriebsnotwendigkeit aber nur im Zusammenhang mit den kalkulatorischen Restwerten der - betriebsnotwendigen - Altanlagen, nicht aber im Zusammenhang mit den Bilanzwerten der Finanzanlagen und des Umlaufvermögens. Der Senat geht indes in Übereinstimmung mit dem OLG Stuttgart davon aus, dass es sich dabei um ein redaktionelles Versehen oder eine sprachliche Ungenauigkeit handelt. Das wird insbesondere durch den Vergleich mit § 7 Abs. 1 Nr. 3 StromNEV bestätigt. Dort wird im Zusammenhang mit den Neuanlagen des Sachanlagevermögens das Merkmal der Betriebsnotwendigkeit ebenfalls nicht erwähnt, obwohl nichts dafür spricht, dass der Verordnungsgeber anordnen wollte, dass bei der Ermittlung der kalkulatorischen Zinsen hinsichtlich der Altanlagen nur betriebsnotwendige Anlagen, hinsichtlich der Neuanlagen aber auch nicht betriebsnotwendige Anlagen zu berücksichtigen sind ( OLG Stuttgart a.a.O.). Für dieses Ergebnis spricht weiter, dass die Netzkosten und ihre Bestandteile gemäß § 21 Abs. 2 Satz 1 EnWG unter dem Vorbehalt stehen, dass sie denen eines effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreibers entsprechen müssen. Der Netzbetreiber muss sich also bei seiner unternehmerischen Entscheidung, welches Finanzanlage- und Umlaufvermögen er für seinen Betrieb als betriebsnotwendig ansieht, zunächst an einem effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreiber orientieren, wenn und soweit er dessen Verzinsung über die Eigenkapitalverzinsung in den Netzentgelten abbilden will. Kommt es nicht schon hier zu einer Kappung der Eigenkapitalverzinsung als Teil des Netzentgelts, so ist auf einer weiteren Stufe zu prüfen, ob entgegen dem Gebot des § 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG bei dem ermittelten Eigenkapital solche Kostenbestandteile Berücksichtigung gefunden haben, die bei funktionsfähigem Wettbewerb nicht in Ansatz gebracht worden wären. Der Verordnungsgeber hat in der Begründung zu § 4 StromNEV ausdrücklich auf den Maßstab nach § 21 Abs. 2 Satz 2 EnWG verwiesen, aus dem sich ergibt, dass bei der Netzkostenermittlung im Einzelnen alle aufwandsgleichen und kalkulatorischen Kosten oder Kostenbestandteile, die sich ihrem Umfang nach im Wettbewerb nicht einstellen würden, grundsätzlich nicht berücksichtigungsfähig sind ( Begründung zu § 4 StromNEV BT-Drs.245/05). § 7 Abs. 1 Nr. 4 StromNEV ist daher so auszulegen, dass bei der Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals nur die betriebsnotwendigen Vermögensbestandteile auch des Umlaufvermögens zu berücksichtigen sind. Die dagegen erhobenen Einwände der Beschwerdeführerin greifen nicht durch. Soweit sie meint, es fehle schon an einer Rechtsgrundlage für die Kürzung der liquiden Mittel, folgt dem der Senat - wie dargelegt - nicht. Soweit sie sich auf ihre unternehmerische Freiheit und die Gewährleistung einer angemessenen Verzinsung beruft, muss sie sich entgegenhalten lassen, dass im Bereich der Netzentgeltregulierung die unternehmerische Entscheidungsfreiheit eingeschränkt ist und auch die Gewährleistung einer angemessenen Verzinsung nicht bedeutet, dass insoweit keine Einschränkungen hinzunehmen sind, wie sich etwa daraus ergibt, dass das die Kappungsgrenze von 40% übersteigende Eigenkapital nur wie Fremdkapital zu verzinsen ist. Der Senat teilt nach allem grundsätzlich die Auffassung der Beschwerdegegnerin, die meint, ohne Kürzung eines überhöhten Liquiditätsbestandes müsse der Verbraucher eine unwirtschaftliche Verhaltensweise des Netzbetreibers mit vergüten. Da die Zahlungsmittelbestände nicht oder nur niedrig verzinst werden, ist eine überhöhte, nicht betriebsnotwendige Liquidität unwirtschaftlich. Die kurzfristig nicht benötigten, überschüssigen Geldbestände sollten entsprechend der mittel- bis langfristigen Investitionsplanung als Finanzanlagen hochverzinslich angelegt werden. Der angegriffene Bescheid kann in diesem Punkt dennoch keinen Bestand haben, weil es an einer ausreichenden Begründung für die vorgenommenen Kürzungen fehlt. Hierzu heißt es unter Ziff. 3.8 des Bescheids nur, die Prüfung habe ergeben, dass ein zinsloser Kassenbestand, der 1/12 des Betriebsnotwendigen übersteigt, nicht den Anforderungen an einen effizienten Netzbetrieb genügt. Grundsätzlich dienten unverzinslich gehaltene Kassenbestände der Aufrechterhaltung der Zahlungsfähigkeit. Aufgrund der Zahlungs- und Abrechnungsmodalitäten im Stromgeschäft sei davon auszugehen, dass der Ansatz von 1/12 des Jahresumsatzes des Netzbetreibers angemessen sei, Gehälter und Geschäftsvorfälle fielen monatlich an, so dass mit einem Kassenbestand in der anerkannten Größe der Betrieb der Beschwerdeführerin zweckmäßig und ausreichend aufrechterhalten werde. Diese Ausführungen genügen den Anforderungen an eine ausreichend tragfähige Begründung nicht. Der Beschränkung der anerkannten liquiden Mittel auf 1/12 des Jahresumsatzes scheint ein Monatsbericht der Deutschen Bundesbank vom Oktober 2005 zugrunde zu liegen, auf den sich nach Kenntnis des Senats Regulierungsbehörden in anderen Verfahren - etwa in dem der erwähnten Entscheidung des OLG Stuttgart zugrundeliegenden Genehmigungsverfahrens - und die Beschwerdegegnerin in vor dem Senat anhängigen Parallelverfahren berufen haben. Ob die Kürzung auch im vorliegenden Verfahren auf diesen Bericht gestützt ist, kann der Senat nicht beurteilen, weil die Beschwerdegegnerin weder in dem angefochtenen Bescheid noch - soweit ersichtlich - in der vorangegangenen Korrespondenz oder im Beschwerdeverfahren auf diesen Bericht Bezug genommen hat. Damit kann der Bericht jedenfalls im vorliegenden Verfahren keine Entscheidungsgrundlage sein. Nur vorsorglich hat die Beschwerdeführerin in der Beschwerdebegründung darauf hingewiesen, dass der besagte Bericht - nach ihrer Ansicht - nicht aussagefähig sei, weil er die Verhältnisse der Energieversorgung nicht wiedergebe. Dem Senat ist eine abschließende Prüfung dieser Rüge derzeit nicht möglich, weil die Antragsgegnerin weder dazu Stellung genommen hat, ob sie sich für die von ihr so bezeichnete Schätzungsgröße von 1/12 des Jahresumsatzes auf diesen Bericht gestützt hat, noch dazu, ob und inwieweit der Bericht für die Verhältnisse von Energieversorgern überhaupt aussagekräftig ist. Bedenken dagegen bestehen deshalb, weil in dem Bericht lediglich die faktisch gegebene Bilanzstruktur der deutschen Unternehmen dargestellt wird. Die Deutsche Bundesbank äußert sich nicht dazu, ob die von ihr konstatierten Kassenbestände von 5,38 % den Anforderungen an eine wirtschaftlich sinnvolle Betriebsführung entsprechen. Dem Bericht lässt sich mithin nur entnehmen, wie die Bilanzstruktur der untersuchten Unternehmen tatsächlich aussieht, er sagt dagegen nichts zu der hier maßgeblichen Frage, wie sie mit Blick auf das Effizienzkriterium des § 21 Abs. 2 EnWG aussehen sollte. Hinzu kommt, dass er die Jahre 1988 bis 2003 und damit einen für den vorliegenden Fall nicht relevanten Zeitraum betrifft. Schließlich kann er von seinem Ansatz her auf Besonderheiten der Energiebranche nicht Rücksicht nehmen und erscheint nach allem ungeeignet, die vorgenommene Kürzung zu rechtfertigen. Der Senat folgt auch nicht dem OLG Stuttgart (a.a.O.), das gemeint hat, ob über den geschätzten Betrag von 1/12 des Jahresumsatzes hinaus weitere liquide Bestandteile des Umlaufvermögens betriebsnotwendig seien, müsse der Betreiber substantiiert vortragen. Andernfalls bestehe kein Anlass zu weiteren Amtsermittlungsmaßnahmen und stelle sich die Frage nicht, ob die von der Regulierungsbehörde vorgenommene Schätzung ihrerseits tragfähig ist. Angesichts der Tatsache, dass mit der Kürzung der berücksichtigungsfähigen Kassenbestände ein Eingriff in den zugunsten der Beschwerdeführerin durch Art. 12 GG geschützten Bereich verbunden ist, obliegt es der Regulierungsbehörde, die Voraussetzungen dieses Eingriffs festzustellen und gegebenenfalls im gerichtlichen Verfahren vorzutragen und nachzuweisen. Dies kann durch Bezugnahme auf Fachliteratur der Betriebswirtschaftslehre oder durch Vorlage entsprechender Gutachten geschehen. b.) Berechnung der Eigenkapitalverzinsung (doppelte Deckelung) Soweit sich die Beschwerdeführerin unter dem Gesichtspunkt der „doppelten Deckelung“ gegen die Berechnung der Eigenkapitalverzinsung wendet und meint, die 40% - Quote sei nur für die Berechnung der kalkulatorischen Abschreibung und nicht bei der Verzinsung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals zu berücksichtigen, hat die Beschwerde keinen Erfolg. Die Beschwerdegegnerin geht zutreffend davon aus, dass die Ermittlung der Eigenkapitalverzinsung in vier Schritten zu erfolgen hat: (1) Ermittlung der kalkulatorischen Eigenkapitalquote gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 StromNEV. (2) Ermittlung des betriebsnotwendigen Eigenkapitals gem. § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV. (3) Ermittlung des zugelassenen und die zugelassene Eigenkapitalquote übersteigenden Eigenkapitalanteils (§ 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV). (4) Ermittlung der Zinsen für die einzelnen Kapitalanteile. Schritt 1 folgt daraus, dass sich nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV das betriebsnotwendige Eigenkapital unter Berücksichtigung der Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV ergibt. Nach § 6 Abs. 2 Satz 4 wird die Eigenkapitalquote für die Berechnung der Netzentgelte auf 40% begrenzt. In Schritt 2 ist das betriebsnotwendige Eigenkapital nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV durch Bildung der Summe der Aktiva nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 - 4 StromNEV abzüglich Abzugskapital und verzinslichem Fremdkapital zu ermitteln. Die in Schritt 1 ermittelte Quote ist hier erstmals anzuwenden. Die Restwerte der eigenfinanzierten Altanlagen bewertet zu Tagesneuwerten nach § 7 Abs. 1 Satz 2 Nr.2 StromNEV sind mit der Eigenkapitalquote (bis 40%) zu multiplizieren, die Restwerte der fremdfinanzierten Altanlagen zu historischen Anschaffungs- und Herstellungskosten sind mit der zur Eigenkapitalanlage spiegelbildlichen ( § 6 Abs. 2 Satz 5 StromNEV) Fremdkapitalquote (mindestens 60%) zu multiplizieren (§7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StromNEV). Die Multiplikationen führen zu einer (ersten) Begrenzung der Verzinsungsbasis. Im Schritt 3 ist die Anwendung des § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV streitig, weil die Beschwerdeführerin der Auffassung ist, dass mit Eigenkapital in § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV das unbegrenzte betriebsnotwendige Eigenkapital des § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV gemeint sei. Der Verordnungsgeber ordne nur an, dass der Anteil des tatsächlich eingesetzten Eigenkapitals, der die Eigenkapitalquote nach § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV überschreite, nicht wie Eigenkapital, sondern wie Fremdkapital zu verzinsen sei. § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV bezwecke keine zweite Begrenzung des Eigenkapitals. Demgegenüber geht die Beschwerdegegnerin davon aus, dass mit Eigenkapital in § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV das Eigenkapital gemeint sei, das sich aus der Berechnung nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV ergibt. Soweit dieser Endbetrag die zugelassene Eigenkapitalquote (40%) des ebenfalls aus § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV herzuleitenden betriebsnotwendigen Vermögens übersteigt, sei der übersteigende Eigenkapitalanteil wie Fremdkapital zu verzinsen. Dieser Ansicht ist zuzustimmen ( so auch OLG Koblenz; OLG Stuttgart jew. a.a.O.; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 25.04.2007, VI Kart 289/06; OLG Brandenburg, Beschl. v. 28.08.2007, Az: Kart W 3/06). Schon der enge Wort- und Sinnzusammenhang der Sätze 1-3 des § 7 Abs. 1 StromNEV legt nahe, dass die in § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV geregelte Verzinsung sich auf dasjenige Eigenkapital bezieht, das unmittelbar zuvor in § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV definiert ist. Für ein Zurückgreifen des § 7 Abs.1 Satz 3 StromNEV auf das Eigenkapital nach § 6 Abs.2 StromNEV gibt es keinen Beleg. Die Vorschrift des § 6 Abs. 2 StromNEV wird in § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV nicht genannt. § 7 Abs. 1 Satz 3 StromNEV nimmt nur Bezug auf die zugelassene Eigenkapitalquote, also auf den 40% - Höchstsatz gem. § 6 Abs. 2 Satz 3 und 4 StromNEV. Für diese Berechnung spricht, dass die Deckelung in § 6 Abs. 2 Satz 4 StromNEV für „die Berechnung der Netzentgelte“ gilt und damit nicht auf die Bewertung zu Abschreibungszwecken beschränkt ist. Nur durch die Anwendung der 40% -Quotierung auf das gesamte betriebsnotwendige Vermögen ist sichergestellt, dass die Deckelung der Eigenkapitalquote durchgängig erfolgt. Andernfalls würden die Finanzanlagen und das Umlaufvermögen ausgenommen und die kalkulatorischen Restbuchwerte der Altanlagen zu Tagesneuwerten durch Multiplikation mit der tatsächlichen Eigenkapitalquote stärker gewichtet als die kalkulatorischen Abschreibungen. Sinn und Zweck der Deckelung ist es, einen überhöhten Einsatz von Eigenkapital zu sanktionieren. 40% übersteigende Eigenkapitalanteile, wie sie sich unter Wettbewerbsbedingungen nicht bilden würden, sollen durchgängig vermieden werden. Dagegen führte die Auffassung der Beschwerdeführerin, nach der hohe Eigenkapitalquoten in die Verzinsungsbasis eingestellt würden dazu, dass die unter Wettbewerbsbedingungen nicht realisierbaren hohen Gewinne fortgeschrieben würden. Gerade dies wollte der Verordnungsgeber aber mit der Einführung der Quote verhindern. Gegen dieses Ergebnis spricht auch nicht, dass die Begrenzung des Eigenkapitals doppelt greift. Es ist nicht zu sehen, warum die zweifache Quotierung vom Verordnungsgeber für die Zwecke der effektiven Entgeltregulierung nicht gewollt gewesen sein soll. Es ist erklärtes Ziel des § 1 Abs. 1 EnWG, eine preisgünstige Energieversorgung zu schaffen. Dies soll im Endergebnis durch funktionierenden Wettbewerb erreicht werden, bis dahin soll die Entgeltregulierung den funktionierenden Wettbewerb simulieren. Ein hoher Eigenkapitalanteil gilt aber als Indiz für unzureichenden Wettbewerb und ist somit nach der Vorstellung des Gesetz- und Verordnungsgebers nur bedingt schützenswert. Demgemäß sollen nach § 21 Abs. 1 Satz 2 EnWG bei kostenorientierten Entgelten die Kosten, die sich im Wettbewerb nicht einstellen würden, nicht berücksichtigt werden. Entsprechendes muss für die Eigenkapitalverzinsung gelten. Eigenkapital, das sich im Wettbewerb nicht gebildet hätte, soll durch die den Netzbetreibern zuzubilligende Verzinsung nur zurückhaltend perpetuiert bzw. gestärkt werden. Dem wird eine deutlich restriktive Verzinsung gerecht. Das gilt auch gegenüber dem Einwand, die zweifache Quotierung sei nicht vereinbar mit dem Prinzip der Nettosubstanzerhaltung. Denn die Umsetzung dieses Prinzips steht unter dem Vorbehalt der Zielsetzung des EnWG, nicht wettbewerbskonforme Erscheinungen zurückzuführen. Gleiches gilt für die von der Beschwerdeführerin unter Berufung auf § 21 Abs. 2 EnWG eingeforderte „angemessene Verzinsung“. Was „angemessen“ ist, orientiert sich wiederum an der Zielsetzung des EnWG. Die Nichtverzinsung von Teilen des Eigenkapitals fügt sich dazu ein ( vgl. OLG Düsseldorf a.a.O.). Nach alledem ist das „zugelassene Eigenkapital“ durch Anwendung der 40% -Quote auf das in § 7 Abs.1 Nr. 1 StromNEV definierte betriebsnotwendige Vermögen zu ermitteln und sodann dem nach § 7 Abs. 1 Satz 2 StromNEV errechneten Eigenkapital gegenüber zu stellen. Soweit das errechnete Eigenkapital das zugelassene Eigenkapital übersteigt, ist der übersteigende Anteil wie Fremdkapital zu verzinsen. Das zugelassene Eigenkapital verzinst sich nach § 7 Abs. 4 - 6 StromNEV. Eine Verzinsung weiterer Eigenkapitalanteile findet nicht statt. c) Zinssatz Hinsichtlich der Rüge, der Anteil des wie Fremdkapital zu verzinsenden Eigenkapitals sei ebenfalls mit 5,38% zu verzinsen, kann auf die Ausführungen unter 2. verwiesen werden. Demnach hat diese Rüge ebenfalls keinen Erfolg. 5.) Gewerbesteuer Die nach § 8 StromNEV zu berücksichtigende kalkulatorische Gewerbesteuer ist zwischen den Beteiligten nur insoweit im Streit, als sie auf der Berechnung der kalkulatorischen Eigenkapitalverzinsung beruht. Soweit die Beschwerdegegnerin die kalkulatorische Eigenkapitalverzinsung höher anzusetzen hat als im angefochtenen Bescheid geschehen, hat dies Auswirkungen auf die anzusetzende kalkulatorische Gewerbesteuer. Die Beschwerdegegnerin hat dann gegebenenfalls die Beschwerdeführerin auch insoweit neu zu bescheiden. C. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Satz 1 EnWG. Die Zulassung der Rechtsbeschwerde beruht auf § 86 Abs.2 Nr.1 und Nr.2 EnWG. Die Festsetzung des Beschwerdewerts beruht auf § 50 Abs.1 Nr.2 GKG i.V.m. § 3 ZPO; der Senat schätzt das Interesse der Beschwerdeführerin auf die im angefochtenen Bescheid vorgenommene Kürzung.