Beschluss
11 W (Kart) 52/06
OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2006:1206.11W.KART52.06.0A
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Tenor
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.11.2006 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 30.11.2006 abgeändert:
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, die Antragstellerin mit ihrem Glühweinstand „…" zum Stadt1 Weihnachtsmarkt 2006 zuzulassen.
Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen.
Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20.11.2006 in Verbindung mit dem Nichtabhilfebeschluss vom 30.11.2006 abgeändert: Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Verfügung verurteilt, die Antragstellerin mit ihrem Glühweinstand „…" zum Stadt1 Weihnachtsmarkt 2006 zuzulassen. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Eilverfahrens zu tragen. Der Streitwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 5.000,- € festgesetzt. Die Antragstellern ist Betreiberin des Glühweinstandes “…“ und seit 1978 ununterbrochen auf dem Stadt1 Weihnachtsmarkt vertreten. Die Antragsgegnerin, eine GmbH, ist Veranstalterin des jährlichen Stadt1 Weihnachtsmarktes und verehrt der Antragstellerin in diesem Jahr einen Standplatz auf diesem Markt (vgl. Schreiben vom 14.09.2006, Bl. 39 d.A.). Hiergegen wendet sich die Antragstellerin mit einem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung, den das Landgericht Frankfurt/M. mit Beschluss vom 20.11.2006 zurückgewiesen hat. Dagegen hat die Antragstellerin sofortige Beschwerde eingelegt, beim Oberlandesgericht am 28.11.2006 eingegangen. Sie macht im Wesentlichen geltend, das Landgericht habe sowohl die Vorschrift des § 70 GewO als auch die Vorschriften der §§ 19 und 20 GWB verkannt. Im Übrigen sei die Dringlichkeit ebenso ausreichend dargelegt und glaubhaft gemacht wie das Bedürfnis der Antragstellerin, auch in diesem Jahr wiederum an dem Stadt1 Weihnachtsmarkt teilnehmen zu können. Das Landgericht hat mit Beschluss vom 30.11.2006 dieser Beschwerde nicht abgeholfen. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist zulässig und hat auch in der Sache Erfolg, so dass die Antragsgegnerin zu verpflichten war, die Antragstellerin auch in diesem Jahr zum Stadt1 Weihnachtsmarkt zuzulassen. Zunächst hat die Antragstellerin entgegen der Auffassung des Landgerichts die besondere Eilbedürftigkeit ausreichend dargelegt. Dabei hat ihr Prozessbevollmächtigter die zeitliche Abfolge und vor allem die verschiedenen geführten Verfahren detailliert dargestellt und auch deutlich gemacht, dass insgesamt nicht von einer Untätigkeit in der Weise ausgegangen werden kann, dass der Antragstellerin trotz Kenntnis der maßgeblichen Umstände die Sache nicht so eilig gewesen sei. Der Senat verweist auf die überzeugenden Ausführungen in der Beschwerdebegründung, denen er insoweit folgt. Darüber hinaus hat die Antragstellern ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie etwa 50 % ihres jährlichen Umsatzes mit dem Stand auf dem Stadt1 Weihnachtsmarkt erzielt. Zwar datiert die vorgelegte eidesstattliche Versicherung aus dem August 2005. Sie kann jedoch noch immer als maßgeblich und ausreichend angesehen werden, nachdem diese auch in verschiedenen anderen Verfahren entsprechend vorgelegt worden ist und der Antragstellervertreter dies ebenso vorgetragen hat. In der Sache ergibt sich jedenfalls ein Anspruch auf Teilnahme aus § 70 Abs. 1 GewO. Soweit das Landgericht die Auffassung vertreten hat, diese Vorschrift gelte im privatrechtlichen Bereich nicht, kann dem nicht gefolgt werden. § 70 hat zwar seinen Standort in einem öffentlich-rechtlichen Normenkomplex, ist aber keine öffentlich-rechtliche Norm in dem Sinne, dass sie als streitentscheidende Norm in allen von ihr abgedeckten Konstellationen stets zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs führte. Sie hat vielmehr eine ambivalente Rechtsnatur (vgl. HessVGH Gew-Arch 1994, 287; BGHZ 41, 264, 268 f.). Bei Streitigkeiten zwischen Veranstalter und Teilnehmern über das Recht der Teilnahme bestimmt sich deshalb der Rechtsweg nach der Rechtsnatur des Teilnahmeverhältnisses, das sich wiederum nach dem Rechtscharakter der Teilnahmebestimmungen richtet. Wird die Veranstaltung von einem Privaten betrieben, ist danach stets der ordentliche Rechtsweg (§ 13 GVG) eröffnet (vgl. Wagner, in: Frühauf, GewO, § 70 Rn. 61 m.w.N.). Danach kann sich auch im Streitfall die Antragstellerin im zivilrechtlichen Wege gegen ihre Nichtzulassung wenden. Diese ist unberechtigt, weil nicht ersichtlich ist, aus welchen Gründen die Antragstellerin in diesem Jahr trotz der regelmäßigen Zulassung in den vorhergehenden Jahren ausgeschlossen wurde. Gründe des § 70 Abs. 2 oder des Abs. 3 GewO sind im Schreiben vom 14.09.2006 nicht genannt und auch sonst nicht ersichtlich. Die Antragstellerin war deshalb im Wege der einstweiligen Verfügung zum Weihnachtsmarkt zuzulassen, wobei dahingestellt bleiben kann, ob dieser Anspruch sich auch aus kartellrechtlichen Vorschriften ergibt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.