Teilurteil
11 U (Kart) 32/96
OLG Frankfurt 1. Kartellsenat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OLGHE:2001:0828.11U.KART32.96.0A
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Tenor
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 6. Zivilkammer - vom 8. Mai 1996 abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie viele an deutsche Empfänger adressierte Sendungen welchen Formats und Gewichts die Beklagte (als Absenderin nach Maßgabe von II. 2. der Entscheidungsgründe) aufgrund einer von ihr bis zum 30. Juni 1995 vorgenommenen Datenerfassung zwischen dem 24. Februar 1995 und dem 9. Juli 1995 im Ausland eingeliefert hat oder hat einliefern lassen.
Hinsichtlich des weitergehenden Auskunftsbegehrens und des Feststellungsantrages wird die Klage abgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil Vorbehalten.
Das Urteil ist hinsichtlich der Auskunftspflicht vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet.
Beiden Parteien wird nachgelassen, eine eventuell zu erbringende Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen, unbefristeten und unwiderruflichen Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu leisten.
Der Wert der Beschwer beträgt für beide Parteien mehr als 60.000 DM.
Entscheidungsgründe
Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 6. Zivilkammer - vom 8. Mai 1996 abgeändert. Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie viele an deutsche Empfänger adressierte Sendungen welchen Formats und Gewichts die Beklagte (als Absenderin nach Maßgabe von II. 2. der Entscheidungsgründe) aufgrund einer von ihr bis zum 30. Juni 1995 vorgenommenen Datenerfassung zwischen dem 24. Februar 1995 und dem 9. Juli 1995 im Ausland eingeliefert hat oder hat einliefern lassen. Hinsichtlich des weitergehenden Auskunftsbegehrens und des Feststellungsantrages wird die Klage abgewiesen. Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil Vorbehalten. Das Urteil ist hinsichtlich der Auskunftspflicht vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 20.000 DM abwenden, sofern nicht die Klägerin vor Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. Beiden Parteien wird nachgelassen, eine eventuell zu erbringende Sicherheit auch in Form einer selbstschuldnerischen, unbefristeten und unwiderruflichen Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgin anerkannten Bank oder Sparkasse zu leisten. Der Wert der Beschwer beträgt für beide Parteien mehr als 60.000 DM. Die zulässige Berufung ist zum Teil begründet. Mit ihrem in zweiter Instanz im Rahmen einer Stufenklage (§ 254 ZPO) verfolgten Auskunftsbegehren hat die Klägerin im wesentlichen Erfolg. In entsprechendem Umfang war die Beklagte durch Teilurteil (§ 301 ZPO) zur Auskunft zu verurteilen. I. Die Klage ist zulässig. 1. Der Zivilrechtsweg ist nach § 13 GVG eröffnet. Entscheidend für die Rechtswegzuständigkeit ist der Charakter des Rechtsverhältnisses, aus dem der Klageanspruch hergeleitet wird. Die Klägerin als juristische Person des Privatrechts verfügt über keine hoheitlichen Befugnisse, für sie gelten daher nur die Regeln des Zivilrechts (vgl. BGH NJW 1995, 2295, 2296 „Remailing“). Nichts anderes folgt aus dem Umstand, dass die Klägerin nach § 2 Abs. 1 S. 1 PostUmwG Rechtsnachfolgerin eines Teilsondervermögens des Bundes ist; denn sie macht nicht etwa Ansprüche geltend, die bereits zu Gunsten ihrer Rechtsvorgängerin entstanden sind, sondern nur solche Rechte, die erst im Jahre 1995 und damit nach der Umwandlung in eine Aktiengesellschaft (§ 1 PostUmwG) entstanden sein können. 2 . Die Klage ist auch im Hinblick auf die geänderte Antragstellung der Klägerin zulässig. Der Übergang von dem ursprünglichen Leistungsantrag zu 1. zu dem nunmehr im Rahmen der Stufenklage verhandelten Auskunftsbegehren beinhaltet eine nach § 264 Nr. 2 ZPO zulässige Klagebeschränkung, die keiner Einwilligung der Beklagten bedarf. 2.1. Schon das Reichsgericht hat zu den früheren Fassungen des § 264 Nr. 2 ZPO (bis 1898 § 240 ZPO, danach bis zur Vereinfachungsnovelle von 1976 § 268 ZPO) ausgeführt, dass der Übergang vom Zahlungsanspruch zum Anspruch auf Rechnungslegung als zulässige Beschränkung des Antrags zu behandeln sei, welche auch an einem Widerspruch der beklagten Partei gegen eine Änderung der Klage nicht scheitern könne (Urteil vom 29.03.1887, RG Gruchot, Beiträge Band 32, S. 412; Urteil vom 07.06.1918, RG WarnR 1918, Nr. 139; vgl. auch Urteil vom 16.10.1897, RGZ 40, 7, 9 f; Urteil vom 02.03.1934, RGZ 144, 71). Gleichwohl ist die von der Beklagten geforderte (zusätzliche) Anwendung des § 269 Abs. 1 ZPO auf Antragsbeschränkungen im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO bis heute nicht geklärt und weiter umstritten (vgl. ausführlich Walther, Klageänderung und Klagerücknahme, 1969; derselbe NJW 1994, 423 ff ; Pawlowski, Festschrift für Martin Rohwedder, 1994, 309 ff jeweils mit ausführlichen weiteren Nachweisen). Antragsbeschränkungen sind zwar durch die gesetzliche Regelung vom Einwilligungserfordernis, welches § 263 ZPO für die Klageänderung postuliert, ausgenommen. Fraglich ist indes, ob die beklagte Partei nach Verhandlung zur Hauptsache in eine Klagebeschränkung - soll diese wirksam sein - einwilligen muss, weil mit der Beschränkung des Antrags gleichzeitig eine - teilweise - Rücknahme der Klage verbunden sein könnte (vgl. zum Streitstand Brammsen-Leible, JUS 1997, 54, 59). Zum Teil wird die Auffassung vertreten, dass die Klagebeschränkung nicht zugleich den alten Antrag erledige, so dass, wenn insoweit weder ein Verzicht (§ 306 ZPO) noch eine Erledigung seitens des Klägers erklärt wird, grundsätzlich eine Einwilligung des Beklagten erforderlich sei (sog. Kumulationstherorie; in diesem Sinne Zöller/Greger, ZPO, 22. Auflage, § 264 Rn. 4 a; § 269 Rn. 5; Thomas/Putzo, ZPO, § 264 Rn. 6; Stein-Jonas-Schumann, ZPO, 21. Auflage, § 264 Rn. 66 f). Die Gegenauffassung geht davon aus, dass jedwede Klagebeschränkung im Sinne des § 264 Nr. 2 ZPO zulässig sei und § 269 Abs. 1 ZPO nur auf vollständige Klagerücknahmen Anwendung finde (sog. Isolationstheorie, vgl. Walther, NJW 1994, 423, 426 ; Schellhammer, Zivilprozess, 6. Auflage, Rn. 1667; Musielak-Foerste, ZPO, § 264 Rn. 6). Nur bei solchen Prozesshandlungen, die die Umgehung des § 269 ZPO bezweckten bspw. einer Klagebeschränkung von 1000.- DM auf 1,-DM - liege keine als zulässige Klageänderung zu qualifizierende Antragsbeschränkung i.S.d. § 264 Nr. 2 ZPO, sondern eine vollständige Klagerücknahme vor. Vermittelnde Auffassungen differenzieren zwischen einer quantitativen und einer qualitativen Klagebeschränkung. Nur bei einer quantitativen Beschränkung des Klageantrages sei eine Einwilligung der beklagten Partei nach § 269 Abs. 1 ZPO erforderlich (MünchKomm-Lüke, ZPO, 2. Auflage, § 264 Rn. 23; Rosenberg-Schwab- Gottwald, Zivilprozessrecht, 15. Auflage, S. 578 oben; Jauernig, Zivilprozessrecht, 23. Auflage, S. 164). Der Bundesgerichtshof hat in dem seinem Urteil vom 01.06.1990 (NJW 1990, 2682 ) zugrundeliegenden Fall einer qualitativen Klagebeschränkung die Frage nicht entscheiden müssen, weil dort von einer Einwilligung in die Klageänderung nach § 267 ZPO ausgegangen werden konnte. 2.2. Nach Auffassung des Senats bedarf es jedenfalls bei der vorliegend vorgenommenen Klagebeschränkung einer Einwilligung der Beklagten nicht. Der neue Antrag der Klägerin enthält keine quantitative Beschränkung des ursprünglichen Zahlungsantrages, sondern sie begehrt auf derselben rechtlichen Grundlage Auskunft bezüglich solcher Tatsachen, durch deren Kenntnis sie in die Lage versetzt wird, den Leistungsantrag auf Zahlung zu beziffern. Mit dem Auskunftsantrag verfolgt sie mittelbar also das gleiche Forderungsrecht, jedoch auf einer dem Zahlungsantrag vorgeschalteten Stufe. Es handelt sich daher um eine qualitative Beschränkung ihres ursprünglichen Zahlungsantrags. (a) Zu Recht verweist Walter (NJW 1994, 425) darauf, dass die Abgrenzung der Anwendungsbereiche der §§ 263, 264, 269 ZPO nur dann gelingt, wenn der Sinn des diesen Vorschriften zugrundeliegenden prinzipiellen Klageänderungsverbots zutreffend erfasst und zum Zweck des Klagerücknahmeverbots in Beziehung gesetzt wird. Klageänderungs- und Klagerücknahmeverbot stehen unter dem gemeinsamen Leitgedanken, dass dem Beklagten ein Recht auf ein Urteil über den ursprünglich erhobenen prozessualen Anspruch gewährt werden soll. Er soll die Möglichkeit eines verfahrensabschließenden Urteils erhalten und vor weiterer oder erneuter Inanspruchnahme geschützt werden. Auch wenn die Regelungen über die Klageänderung darüber hinaus dazu dienen, den Beklagten vor einem neuen Angriff zu schützen, der ihn möglicherweise dazu zwingt, seine Verteidigung auf eine neue Grundlage zu stellen, so verfolgen die Vorschriften der §§ 263, 264 ZPO einerseits und § 269 ZPO andererseits gleichwohl im wesentlichen übereinstimmende Zielrichtungen. Schon dies spricht gegen eine grundsätzlich kumulative Anwendung des § 269 ZPO auf die Fälle der §§ 263, 264 ZPO. Hinzu kommt, dass Erleichterungen der Klageänderung den Schutz des Beklagten zwangsläufig beschneiden müssen. Es ist jedoch davon auszugehen, dass der Gesetzgeber dies bewusst in Kauf genommen hat. Denn in Kenntnis der Problemstellung (vgl. dazu Gollhofer, Die Ermäßigung des Klageantrags, 1986, S. 45 ff, 60 f; Walther, Klageänderung und Klagerücknahme, S. 127 f) lag der Verabschiedung der die einschlägigen Vorschriften verändernden Novellen von 1898 (Zulassung der Klageänderung, wenn dadurch nach dem Ermessen des Gerichts die Verteidigung des Beklagten nicht wesentlich erschwert wird) und 1924 (Zulassung der Klageänderung bei Sachdienlichkeit) die Absicht zugrunde, die Vornahme von Klageänderungen, auch solche mit Klagerücknahmecharakter, zu erleichtern, um neue Prozesse zu vermeiden, deren Gegenstand der neue, im alten Verfahren nicht zugelassene prozessuale Anspruch war. Dementsprechend ist unbestritten, dass für eine Anwendung von § 269 ZPO kein Raum mehr ist, wenn ein Gericht eine Klageänderung nach § 263 ZPO als sachdienlich ansieht. Damit unvereinbar wäre es, würde man für die durch § 264 Nr. 2 ZPO vom Klageänderungsverbot gänzlich befreiten Klagebeschränkungen in jedem Fall die Einwilligung des Beklagten nach § 269 ZPO fordern. Im Übrigen setzt - worauf Lüke (MünchKomm-Lüke, aaO, Rn.23) zu Recht hinweist - § 269 ZPO voraus, dass sich die Rücknahme auf einen abtrennbaren Teil des Klagebegehrens bezieht, der bei einer qualitativen Klagebeschränkung in der Regel nicht eindeutig bestimmbar ist. (b) Davon ausgehend kann vorliegend dahinstehen, ob und in welchen Fällen eine Klagebeschränkung ausnahmsweise einer Einwilligung bedarf. Bei der von der Klägerin vorgenommenen qualitativen Klagebeschränkung besteht unter Berücksichtigung des systematischen Zusammenhangs und des Normzwecks der §§ 263, 264 Nr. 2, 269 ZPO keine Veranlassung, ausnahmsweise eine Einwilligung der Beklagten als erforderlich anzusehen. Denn die vorgenommene Klagebeschränkung erfordert keine wesentliche Veränderung ihres Verteidigungskonzepts. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin mit dem Auskunftsantrag mittelbar das gleiche Forderungsrecht wie mit ihrem Zahlungsantrag verfolgt. Sie trägt mit der Umstellung ihres Zahlungsantrages auf das Auskunftsbegehren im Rahmen einer Stufenklage nur dem Umstand Rechnung, dass sie ohne Mitwirkung der Beklagten nicht in der Lage ist, die genaue Anzahl der Sendungen festzustellen. Sie vermag nämlich nur alle mit dem Absender B versehenen und nach Deutschland adressierten Briefe - im fraglichen Zeitraum nach Feststellung der Klägerin angeblich 3.668.916 Stück - unterschiedslos der Beklagten zuzuordnen, ohne feststellen zu können, ob einzelne Schreiben nicht Mitteilungen anderer Unternehmen der B enthalten, die sich ebenfalls der … bedienen. Einblick in den Inhalt der Sendungen kann sie sich wegen ihrer Verpflichtung zur Wahrung des Postgeheimnisses nur im Einzelfall durch Mitwirkung der jeweiligen Empfänger verschaffen. Die Klägerin trägt daher im Rahmen der Stufenklage keine neue Begründung für ihr eigentliches Klagebegehren vor, sondern zieht nur die notwendige prozessuale Konsequenz aus der offengelegten Auffassung des Senats, dass ihr die Darlegungs- und Beweislast hinsichtlich der behaupteten Anzahl der streitgegenständlichen Sendungen obliegt. Daraus folgt zugleich, dass auch das Interesse der Beklagten am Erhalt eines Urteils über den zunächst geltend gemachten Zahlungsanspruch aus Art. 25 § 3 WPVertr 1989 nicht beeinträchtigt wird, da der Auskunftsanspruch als Hilfsanspruch der Klägerin nur bei Bestehen eines solchen materiellen Anspruchs zugebilligt werden kann. Schließlich kann auch von einer mit der Klagebeschränkung verbundenen beabsichtigten Umgehung des § 269 ZPO keine Rede sein; denn die begehrte Auskunft kann zu dem Ergebnis führen, dass die Beklagte einen höheren Betrag schuldet, als die Klägerin mit ihrem ursprünglichen bezifferten Leistungsantrag geltend gemacht hat. Insoweit läge eine Klageerweiterung vor, die in jedem Fall nach §§ 263, 264 Nr. 2,1. Alt. ZPO zulässig wäre. (c) Soweit die Beklagte die Auffassung vertritt, zumindest wenn mit der Klageänderung ein Wegfall der Anspruchshäufung - wie vorliegend im Hinblick auf die ursprünglichen Hauptanträge zu 1. und 2. - verbunden sei, finde ausschließlich § 269 ZPO Anwendung, übersieht sie, dass mit der neuen Antragstellung der Klägerin zwei unterschiedliche Anliegen verfolgt werden. Während der ursprüngliche Hauptantrag zu 1. (Zahlungsklage) durch die Stufenklage ersetzt worden ist, ist der ursprüngliche Hauptantrag zu 2. (Feststellungsklage) „ersatzlos“ zurückgenommen worden; denn die Klägerin hat diesen trotz der verweigerten Einwilligung der Beklagten in der letzten mündlichen Verhandlung nicht mehr gestellt. Nur mit der Rücknahme des Feststellungsantrages kann daher der Schutz der Beklagten vor einer Erschwerung ihrer Verteidigung berührt sein. Insoweit findet dementsprechend auch § 269 Abs. 1 ZPO Anwendung. Im Unterschied dazu ist die Versagung des Rechts auf ein Urteil über den ursprünglichen Leistungsantrag zu 1. infolge der von § 264 Nr. 2 ZPO erfassten Prozesshandlung deshalb gerechtfertigt, weil die Klägerin dem Streit um die auch nach der Klageänderung im wesentlichen gleichgebliebene Sache nicht ausweicht, also ein Lebenssachverhalt Gegenstand der gerichtlichen Entscheidung bleibt, auf dessen rechtliche Bewertung es auch der Beklagten ankommt. Die Klage ist daher mit dem geänderten Leistungsantrag auf Auskunft zulässig. 3. Demgegenüber ist die in der Berufungsinstanz ursprünglich im (Haupt-)Antrag zu 2. erhobene Feststellungsklage nicht nur wegen der verweigerten Einwilligung der Beklagten in die Rücknahme des entsprechenden Klageantrags, sondern bereits wegen eines fehlenden Feststellungsinteresses der Klägerin unzulässig. Ebenso wenig ist der Feststellungsantrag als Zwischenfeststellungsklage nach § 256 Abs. 2 ZPO zulässig. Nach dieser Bestimmung wird zwar das Erfordernis eines Feststellungsinteresses durch die Vorgreiflichkeit ersetzt, Gegenstand der Feststellung kann jedoch auch hier nur ein Rechtsverhältnis sein, während bloße Vorfragen oder Elemente eines Rechtsverhältnisses nicht genügen (vgl. BGHZ 58, 331, 332; BGH MDR 1985, 37 f). Die Feststellung eines Rechtsverhältnisses zwischen den Parteien ist jedoch nicht Gegenstand des Rechtsstreits. Die von der Klägerin begehrte Feststellung, dass die Inanspruchnahme der Beklagten aus Art. 25 WPVertr keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Art. 86 EG-Vertrag a.F. darstelle, betrifft vielmehr lediglich eine Vorfrage dieses Rechtsverhältnisses. II. Der geltend gemachte Auskunftsanspruch steht der Klägerin nicht in vollem Umfang, sondern nur bezüglich solcher im streitgegenständlichen Zeitraum in den Niederlanden eingelieferter, an Adressaten im Inland gerichteter Schreiben zu, hinsichtlich deren die Beklagte als Absenderin anzusehen ist, und die im Ausland versandfertig gemacht worden sind. Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung ist aus dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben eine Pflicht zur Auskunftserteilung gegeben, wenn die zwischen den Parteien bestehenden Rechtsbeziehungen es mit sich bringen, dass der Berechtigte in entschuldbarer Weise über Bestehen oder Umfang seines Rechts im Ungewissen ist und der Verpflichtete die zur Beseitigung der Ungewissheit erforderliche Auskunft unschwer geben kann (BGH NJW 1986, 127, 128; 87, 1812; 88, 1906; 89, 389; 89, 3272; 90, 1358; NJW-RR 1992, 1073; NJW 1995, 386 f; WRP 1999, 534, 539 ; WRP 2000, 1258,1262 ; vgl. auch Palandt-Heinrichs, BGB, 60. Aufl., § 261 Rn. 8 mwN). Der Auskunftsanspruch besteht aufgrund seiner vorbereitenden Funktion allerdings nur insoweit, als der Leistungsanspruch, dessen Durchsetzung er ermöglichen soll, gegeben ist (BGH NJW 1966, 2948; OLG Düsseldorf, NJW 1988, 2389). Der Leistungsanspruch der Klägerin entsprechend, dem im Rahmen der Stufenklage angekündigten Antrag zu 2. (Zahlung der Inlandsvergütungen abzüglich der erhaltenen Endvergütungen) rechtfertigt sich dem Grunde nach auf der Grundlage des in deutsches Recht transformierten Art. 25 § 3 Satz 1 2.Alt. WPVertr 1989. 1. Der Senat hält an seiner Auffassung fest, dass Art. 25 § 3 WPVertr in der – am 15.02.1995 auch für die Niederlande in Kraft getretenen (BGBl. II 1995, 536) - Washingtoner Fassung vom 14.12.1989 eine gesetzliche Grundlage für die Zahlungsforderung der Klägerin enthält. Er trat auf völkerrechtlicher Ebene durch Hinterlegung der Ratifikationsurkunde für Deutschland am 10.12.1992 (BGBl. II 1993, 229) in Kraft und wurde am der Veröffentlichung des Transformationsgesetzes vom 31.08.1992 (BGBl. II 1992, 749) folgenden Tage innerstaatliches Recht. Allerdings können nur solche völkerrechtlichen Vertragsbestimmungen infolge ihrer Transformation Ansprüche begründen, die dazu geeignet sind, im Rahmen privatrechtlicher Vertragsbeziehungen berechtigen und verpflichten zu können. Die Vertragsbestimmung muss deshalb nach Wortlaut, Zweck und Inhalt wie eine inner-staatliche Gesetzesvorschrift rechtliche Wirkungen auszulösen geeignet sein (BVerfGE 26, 348,350). Davon ist hinsichtlich des Art. 25 §§ 1-3 WPVertr 1989 auszugehen. 1.1 . Ob ein durch Transformation innerstaatlich verbindlicher völkerrechtlicher Vertrag subjektive Rechte oder Pflichten für private Dritte begründet, ist durch Auslegung des Vertrages oder des Vertragsgesetzes zu klären (vgl. Streinz in: Sachs, GG, Art. 59, Rn. 69; Geiger, Grundgesetz und Völkerrecht, 2. Auflage, Seite 176 f). Dass Art. 25 § 3 S. 1. 2. Alternative i.V.m. § 1 S. 2 WPVertr 1989 ein subjektives Recht zur Nachforderung der Inlandsgebühren gibt, folgt neben dem Wortlaut der Bestimmung, der ausdrücklich von einer Berechtigung („droit “ ) spricht, auch aus deren Zweck. Wie Art. 25 § 1 S. 2 WPVertr 1989 zeigt, geht dieser vorrangig dahin, im System des WPVertr angelegte Gebührenverluste zum Nachteil des nationalen Postdienstes durch Aufgabe von Inlandspost im Ausland zu vermeiden. Aus diesem Grund soll der nationale Postdienst die ihm durch das „Remailing“ entstandenen Einnahmeverluste durch das Einfordern der Inlandsgebühren ausgleichen können. Der gesetzliche Anspruch aus Art. 25 § 3 WPVertr 1989 i.V.m. dem Zustimmungsgesetz vom 31.08.1992 steht auch der Klägerin zu. Zwar soll nach dem Wortlaut des Art. 25 § 3 WPVertr die „betreffende Verwaltung“ berechtigt sein, die Sendungen mit ihren Inlandsgebühren zu belegen, das Vertragswerk enthält jedoch keine Bestimmung über die Rechtsnatur der damit begründeten Rechtsbeziehung. Maßgeblich sind insoweit die Rechtsvorschriften des jeweiligen Mitgliedsstaates (vgl. BVerwG NJW 1995, 741 ). Danach war in Deutschland die „betreffende Verwaltung“ zum Zeitpunkt der Transformation in deutsches Recht die Deutsche Bundespost POSTDIENST als Teilsondervermögen des Bundes (§ 2 Abs. 1 PostVerfG). An die Stelle dieses Teilsondervermögens ist im Zuge der zweiten Stufe der Postreform seit 1995 die Klägerin als Rechtsnachfolgerin der Deutschen Bundespost POSTDIENST getreten (§ 2 Abs. 2 S. 2 PostUmwG). Nach der umfassenden Überleitungsvorschrift in § 16 PostUmwG sind alle „Befugnisse und Zuständigkeiten“ der Deutschen Bundespost POSTDIENST auf die Klägerin übergegangen, womit auch die Übertragung von Befugnissen bislang öffentlich-rechtlichen Charakter erfolgt ist (vgl. Fangmann/Lörcher/Scheuerle/ Schwemmle/Wehner, Telekommunikations- und Postrecht, §16 PostUmwG, Rn. 3). Damit ist aber für das innerstaatliche Recht die Klägerin an die Stelle der zunächst aktiv legitimierten „Verwaltung“ getreten. Soweit daher auf dem Weltpostkongress 1994 in Seoul ausweislich der Resolution C 29/1994 beschlossen worden ist, der nationale Gesetzgeber eines jeden Mitgliedsstaates solle den Begriff der „betreffenden Verwaltung definieren“, entspricht dies der Gesetzeslage in Deutschland nach Veröffentlichung des Zustimmungsgesetzes von 1992. Dieser dem Vorlagebeschluss des Senats zugrundeliegenden Auffassung entspricht bis heute der nahezu einhelligen Rechtsprechung ( vgl. OLG Braunschweig, Urteil v. 05.11. 1997 - 3 U 87/96 -, S. 8; OLG Köln, Beschluss v. 23.03.2000 - 12 U 6/00 -, S. 4 f, jeweils in Kopie in Anlage zum SS der Kl. v. 14.12. 2000, Bd. IV Bl. 669; OLG Düsseldorf, Beschluss v. 13.06.1996 - 18 U 170/95 - in Kopie in Anlage BK 9 zur Berufungsbegründung, Bd. II Bl. 267 ff ). 1.2. Entgegen der Auffassung des Landgerichts im angefochtenen Urteil begründet auch das Vorgehen der Klägerin, zunächst die Sendungen zuzustellen und dann einen Gebührenanspruch aus Art. 25 § 3 WPVertr geltend zu machen, keinen Bedenken (so auch die einhellige Rechtsprechung der Verwaltungsgerichte), (vgl. VGH Mannheim in: Altmannsperger, Postrecht/Entscheidungen 1955 - 1990 Nr. 12 zu Materielles Postrecht/Gebühren; Urteil vom 09.12.1993 -2 S 2625/92 - mwN; BVerwG NJW 1995, 741). Die Klägerin ist nicht gehindert, die Sendungen zuzustellen und anschließend die Zahlung der Inlandsgebühren zu verlangen. Bereits der erste Satz des Art. 25 § 3 WPVertr 1989 gibt der Klägerin das Recht, entweder die Sendungen zurückzusenden oder aber diese mit dem Inlandsporto zu belegen. Nach der Systematik und dem weiteren Regelungsinhalt der Vorschrift enthält die erste Alternative eine Befreiung der Klägerin von ihrer Weiterleitungsverpflichtung aus Art. 1 § 1 WPVertr, während die zweite Alternative die Klägerin von den Bestimmungen über die Gebührenerhebung nach Art. 8, 20 ff WPVertr 1989 befreit. Art. 25 § 3 S. 2 WPVertr 1989, der der Klägerin bei einer Weigerung des Absenders, die Inlandsgebühren zu bezahlen, erlaubt, „nach ihren Inlandsvorschriften über diese Sendungen zu verfügen“, diese also insbesondere nach § 10 Abs. 2 S. 1 Postgesetz zu vernichten, kann danach nur als eine weitere Sanktionsmöglichkeit zu Gunsten des inländischen Postdienstes verstanden werden, die es der Klägerin ermöglicht, sich nicht auf Rechtsstreitigkeiten über Gebührennachforderungen einlassen zu müssen. 1.3. Die Argumentation der Beklagten, Satz 1 des Art. 25 § 3 WPVertr 1989 gewähre der Klägerin kein subjektives Recht, sondern stelle die Möglichkeiten der „Rücksendung“ oder „Belegung mit Inlandsgebühren“ nur scheinbar gleichberechtigt nebeneinander, tatsächlich könne - dies mache die Fassung des WPVertr 1994 deutlich - die Klägerin die Inlandsgebühren nur auf freiwilliger Basis erhalten, während sie im Übrigen darauf beschränkt sei, die Sendungen zurückzuschicken oder nach den innerstaatlichen Vorschriften damit zu verfahren, sie also beispielsweise zu vernichten, überzeugt nicht. Aus Art. 25 § 3 Satz 2 WPVertr 1989 lässt sich kein Argument gegen die Qualifizierung von Satz 1 der Norm als Anspruchsgrundlage herauslesen. Denn nach Wortlaut und systematischer Stellung bezieht sich der Halbsatz „wenn sich der Absender weigert “ nur auf die ihm folgende Handlungsalternative „Verfügung nach den Inlandsvorschriften“, nicht aber auf die vorausgehenden. Handlungsalternativen. Es gibt des Weiteren keinen nachvollziehbaren Grunde weshalb in einem Fall, der sich aus der Sicht der vertragschließenden Postdienste als Missbrauch ihrer Zusammenarbeit durch Umleitung von Inlandspost darstellt, lediglich eine „unvollkommene“ Verbindlichkeit eröffnet werden soll und nicht wie sonst bei der Inlandsbeförderung ein durchsetzbares Recht. Auch hätte es bei einer bloßen Naturalobligation keiner Erwähnung des Rechts, „die Sendungen ... mit ihren Inlandsgebühren zu belegen“, nach Art. 25 § 3 S. 1 WPVertr 1989 bedurft; denn der inländische Postdienst könnte deren „freiwillige“ Zahlung ohnehin schon über die verweigerte Weiterbeförderung erzwingen. Art. 25 § 3 WPVertr 1989 beinhaltet überdies eine Regelung dazu, wer Schuldner des Gebührenanspruchs ist; die Sanktionsregel aus Art. 25 § 3 S. 2 WPVertr 1989 zeigt nämlich, dass die Verpflichtung zur Zahlung des Inlandsportos den Absender der im Ausland eingelieferten Sendungen trifft (vgl. BVerwG NJW 1995, 741 ). Schließlich stehen auch die Interessen der Absender einer Auslegung im Sinne eines durchsetzbaren Anspruchs nicht entgegen. Dass von der Beklagten befürwortete Verständnis des Art. 25 § 3 WPVertr 1989 wäre im Gegenteil aus der Sicht des - redlichen - Absenders mit erheblichen Nachteilen verbunden; denn in den Fällen zweifelhafter Auslandspost könnte er bei verweigerter Nachentrichtung des Inlandsportos niemals eine Zustellung erreichen. Da die Klägerin bereits wegen der Weigerung des Absenders ihre Gebührenansprüche verloren hätte, müsste sie die Sendungen an die ausländischen Postdienste zurückgeben oder aber vernichten. Der Verweis auf die mögliche Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs bei rechtswidrig verweigerter Zustellung stellt keinen ausreichenden Schutz des redlichen Absenders her. Der unredliche Absender, dem durch die Zustellung die Möglichkeit genommen wird, durch ein Unterbleiben der Zustellung einer doppelten Inanspruchnahme durch den ausländischen und den inländischen Postdienst zu entgehen, verdient hingegen nach den Regelungen des WPVertr keinen Schutz. Dieses Ergebnis wird durch einen Vergleich mit Art. 25 § 3 WPVertr in der Fassung des Weltpostkongresses von Seoul 1994 bestätigt. Auch hier bleibt es in Satz 1 bei der - sogar noch deutlicher formulierten und um die Inanspruchnahme des ausländischen Postdienstes erweiterten - Berechtigung, vom Absender die Zahlung des Inlandstarifs zu verlangen. Die Handlungsalternative „Rücksendung an den Einlieferungsort“ ist in den Satz 2 des Art. 25 Abs. 3 verschoben und dem zusätzlichen Tatbestandsmerkmal „sind weder der Absender noch die Einlieferungsverwaltung bereit“ unterstellt worden. Diese Änderung hätte keinen Sinn, wenn der Vorbehalt „wenn der Absender sich weigert“ sich schon in der alten Fassung des Art. 25 § 3 WPVertr 1989 ohnehin auf alle Handlungsalternativen bezogen hätte. Dafür dass die Änderung im WPVertr 1994 nur klarstellende Bedeutung gehabt hätte, ist nichts ersichtlich. 1.4. Ob in Art. 25 § 3 Satz 2 WPVertr 1994 durch das Erfordernis einer Fristsetzung lediglich die weiteren Sanktionsmöglichkeiten - Rücksendung oder Behandlung nach Inlandsvorschriften - von einer zusätzlichen Voraussetzung abhängig gemacht werden, oder ob jetzt der WPVertr keine Anspruchsnorm für die Durchsetzung der Inlandsgebühren mehr darstellt, kann vorliegend dahinstehen, weil alle streitgegenständlichen Sendungen aus dem Jahr 1995 stammen und damit in den zeitlichen Geltungsbereich des WPVertr 1989 fallen. Zwar wurde der WPVertr 1994 am 14.09.1994 vom Weltpostkongress in Seoul verabschiedet. Nach Art. 25 Abs. 5 der Satzung des Weltpostvereins (BGBl. II 1992, 753) treten seine Verträge erst nach der Ratifikation durch die Mitgliedsstaaten in Kraft. Das (völkerrechtliche) Inkrafttreten des WPVertr 1994 erfolgte nach Art. 60 WPVertr 1994 daher am 01.01.1996 nur im Verhältnis zu den Staaten, die den WPVertr bereits vor diesem Zeitpunkt ratifiziert hatten. Dies steht in Übereinstimmung mit Art. 24 § 1 des Wiener Übereinkommens über das Recht der Verträge (WVK). Nach Art. 24 § 3 WVK tritt bei Staaten, die ihre Zustimmung erst später erteilen, der Vertrag erst ab dem Zeitpunkt der Zustimmung in Kraft. Der Vertrag wurde in Deutschland durch Gesetz vom 26.08.1998 ratifiziert (BGBl. 1998 II, 2082). Er trat - wie sich aus der Bekanntmachung des Auswärtigen Amtes vom 13.01.1999 im Bundesgesetzblatt vom 10.02.1999 (BGBl. II 1999, 82 f) ergibt - für die Bundesrepublik mit Hinterlegung der Ratifikationsurkunde (Art. 26 der Satzung des WPV) am 09.12.1998, für die Niederlande am 18.07.1996 In Kraft. Die wohl hilfsweise erfolgten Ausführungen der Beklagten zum Fehlen eines Anspruchs der Klägerin bei Anwendung von Art. 25 § 3 WPVertr 1994 sind daher insgesamt unerheblich. 1.5. Auch nach der Entscheidung des EuGH in dieser Sache bleibt der WPVertr 1989 als Anspruchsgrundlage grundsätzlich anwendbar. Der Senat vermag der Rechtsauffassung der Beklagten, Art. 25 WPVertr 1989 sei als Rechtsgrundlage - erst recht nach der EuGH-Entscheidung - zu unbestimmt, nicht beizutreten. Die Anspruchsnorm ist eindeutig gefasst. Sie eröffnet nicht die Möglichkeit unterschiedlicher Auslegung. Denn Art. 25 § 3 Satz 1 WPVertr 1989 enthält mit der ausdrücklichen Entgeltbestimmung eine konkret bezeichnete Rechtsfolge. Die Höhe der Inlandsgebühren war im relevanten Zeitraum nach § 4 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Regulierung der Telekommunikation und des Postwesens (PTRegG) genehmigt und nach § 9 Abs. 1 des Postgesetzes in der Fassung des Art. 6 des PTNeuOG vom 14.09.1994 verbindlich. Auch im Hinblick auf die sich aus dem Urteil des EuGH ergebenden Folgerungen bedarf es zur Anwendbarkeit der Anspruchsgrundlage weder Ihrer gemeinschaftskonformen Auslegung noch muss bei Anwendung der Norm eine Ersetzung des Tatbestandsmerkmals „Inlandsgebühren“ durch ein anderes Tatbestandsmerkmal vorgenommen werden. Auf der Grundlage der EuGH-Entscheidung ist im Hinblick auf den Vorrang des Gemeinschaftsrechts das nationale Recht mit der Anspruchsgrundlage aus Art. 25 § 3 Satz 1 2. Alt. i.V.m. §§1, 2 WPVertr 1989 jedenfalls nur insoweit verdrängt, als der nationale Richter gehindert ist, die vollen Inlandsgebühren zuzuerkennen. Denn Art. 86, 90 EG-Vertrag (jetzt Art. 82, 86 EG) beschränken den Anspruch aus Art. 25 WPVertr 1989 auf die Inlandsgebühren abzüglich der von den nationalen Postdiensten vereinnahmten Endvergütungen. Dem hat die Klägerin jedoch bereits Rechnung getragen, indem sie in ihrem angekündigten Zahlungsantrag (2.Stufe) nicht mehr die vollen Inlandsgebühren verlangt, sondern die erhaltenen Endvergütungen in Abzug bringt. Aus dem von der Beklagten hervorgehobenen Hinweis des EuGH, die Anspruchsnorm habe nach ihrer Entstehungsgeschichte sicherstellen sollen, dass die Postverwaltung ein Entgelt für die „tatsächlichen Kosten der Bearbeitung und der Zustellung“ eingehender Auslandssendungen erhalten solle, lassen sich ebenso wenig Zweifel an der Anwendbarkeit der Norm im Hinblick darauf herleiten, dass diese tatsächlichen Kosten nicht bekannt sind. Die Regelung in Art. 25 WPVertr 1989 mag ihre rechtspolitische Motivation u.a. darin finden, dass die nationalen Postdienste ihre durch Bearbeitung und Zustellung von Auslandssendungen evtl. entstehenden Kosten nicht allein tragen sollten; um dieses Ziel zu erreichen, hat der Gesetzgeber jedoch als Rechtsfolge der Verwirklichung des Tatbestandes pauschal die Zahlung der Inlandsgebühren, und nicht die Erstattung der nachgewiesenen tatsächlichen Kosten angeordnet. 1.6. Die Entscheidung durch den Senat hängt nicht von der vorherigen Klärung weiterer europarechtlicher Fragen ab. Das Urteil des EuGH in einer Vorabentscheidungssache bindet das vorlegende Gericht nach Maßgabe seines Tenors, der im Lichte der Entscheidungsgründe zu verstehen ist (EuGH Rs. 135/1977, Slg. 1978, 855, 859 - Bosch/Hauptzollamt Hildesheim; Calliess/Ruffert, Kommentar zu EU-Vertrag und EG-Vertrag, 1999, Art. 234 Rn. 31). In Kenntnis der - z.T. auch auf Veranlassung der Parteien - weitergehenden gemeinschaftsrechtlichen Erwägungen des Senats, die den Vorlagefragen im Beschluss vom 25.03.1997 zugrunde lagen, knüpft der EuGH die Annahme der Gemeinschaftsverträglichkeit der Geltendmachung der Inlandsgebühren auf der Grundlage von Art. 25 WPVertr 1989 an zwei Bedingungen, die vorliegend beide gegeben sind: Zum einen hat der EuGH die Berücksichtigung der seitens der Klägerin vereinnahmten Endvergütungen verlangt. Zum anderen muss es zwischen den Postdiensten der betreffenden Mitgliedstaaten der EU an einer Übereinkunft fehlen, durch die die Endvergütungen für eingehende grenzüberschreitende Postsendungen entsprechend den tatsächlichen Kosten ihrer Bearbeitung und Zustellung festgelegt sind. Davon ist der EuGH in seinem Urteil schon selbst ausgegangen (vgl. Rn. 54). Die entsprechende Feststellung hatte sich zuvor schon der Generalanwalt in seinen Schlussanträgen zu Eigen gemacht. Sie entspricht auch der völlig überwiegenden Auffassung in Rechtsprechung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 20.9.2000, aaO, S. 18 mwN) und Literatur (u.a. Bierwagen, ZIP 2000, 569, 570; Everling, ECLR 1997, 520; Herdegen in: Beck'scher Postgesetz-Kommentar, § 3 Rn. 14). Darüber hinaus weist die Klägerin zu Recht darauf hin, dass im Rahmen des Verfahrens zur Freistellung der sog. Reims Il-Vereinbarung nach Art. 81 Abs. 3 EG auch die Europäische Kommission das Verhältnis zwischen den derzeit gezahlten Endvergütungen und den Kosten der Zustellung eingehender Auslandspost mit dem Ergebnis geprüft hat, dass diese Kosten mindestens 70 % des Inlandsportos betragen, was deutlich mehr ist als die Endvergütung, die seinerzeit die Klägerin von der niederländischen Post erhalten hat. Für diesen Fall hat der EuGH klargestellt, dass es nicht gegen Art. 90 EG- Vertrag (jetzt Art. 86 EG) i.V.m. den Art. 86 EG-Vertrag (jetzt Art. 82 EG) und Art. 59 EG-Vertrag (jetzt Art. 49 EG) verstößt, wenn die Klägerin in den in Art. 25 § 1 Satz 2 und 2 des Weltpostvertrags in der Fassung vom 14.12.1989 genannten Fällen vom Recht des § 3 dieser Vorschrift Gebrauch macht, Sendungen, die bei Postdiensten eines anderen Mitgliedsstaats in großer Zahl eingeliefert werden, mit ihren Inlandsgebühren zu belegen. Dass der EuGH in dem Tenor seiner Entscheidung nur auf Art. 25 § 1 Satz 1 und nicht auf Satz 2 WPVertr 1989 Bezug genommen hat, hält der Senat lediglich für ein redaktionelles Versehen. Davon ausgehend sind die europarechtlich klärungsbedürftigen Vorfragen durch das Urteil des EuGH in dieser Sache als beantwortet anzusehen. Die von der Beklagten mit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 17.08.2001 vorgelegte Pressemitteilung der Europäischen Kommission vom 25.07.2001 gibt zu einer anderen rechtlichen Bewertung keine Veranlassung. 2 . Die Beklagte ist hinsichtlich aller streitgegenständlichen Sendungen eine auf dem Gebiet der Klägerin „ansässige Absenderin“ von im Ausland eingelieferten Briefsendungen im Sinne von Art. 25 § 1 S. 1 WPVertr 1989. An dieser schon im Vorlagebeschluss geäußerten Auffassung hält der Senat fest. 2.1. Der niederländische Vertragspartner der Beklagten, der die Sendungen bei dem dänischen Postdienst eingeliefert hat, scheidet als Absender aus. Bereits im vergleichbaren Fall des öffentlich-rechtlich geregelten Postnutzungsverhältnisses, bei dem als Absender galt, wer die Beförderungsleistung in Anspruch nahm (Altmannsperger, PostG, § 12 Rn. 5) war anerkannt, dass auch eine mittelbare Inanspruchnahme erfolgen konnte und daher Absender und Einlieferer nicht personengleich sein mussten. Nichts anderes kann für Art. 25 WPVertr 1989 gelten, dessen § 1 Satz 1 Sendungen, die ein inländischer Absender im Ausland hat „einliefern lassen“ von der Zustellungspflicht ausnimmt. Entscheidend ist, dass sich im Hinblick auf den mit Art. 25 WPVertr 1989 verfolgten Zweck ein Abstellen auf ein solch formales Kriterium wie das des „Einlieferns“ verbietet. Da dieses Merkmal unschwer manipulierbar ist, könnte ein effektiver Schutz des inländischen Postdienstes vor verbotswidrigem „Re-mailing" nicht erreicht werden, sollte sich die Absendereigenschaft nach der Person des Einlieferers - oder auch der Absenderangabe - richten. Dem Schutzzweck des Art. 25 WPVertr 1989 wird nur ein „materieller“ Absenderbegriff gerecht, wonach als Absender anzusehen ist, wer nach dem Gesamteindruck, den die Sendung vermittelt, aus der Sicht eines verständigen Empfängers als derjenige zu erkennen ist, der sich mit einem unmittelbaren eigenen Mitteilungsinteresse an den Adressaten wendet (so bereits BVerwG NJW 1977, 162; vgl. auch Herdegen aaO, Rn. 42). Der Senat hält an diesem „materiellen Absenderbegriff fest; er entspricht auch der völlig herrschenden Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG Karlsruhe NJW 1996, 2582 f „The Sisters of Mary"; OLG Braunschweig, Urteil v. 5.11.1997- 3 U 87/96-, S. 9; OLG Düsseldorf, Urteil v. 13.6.1996-18 U 170/95-, S.3; Urteil v. 20.9.2000- U (Kart) 17/99-, S. 14; LG Bonn NJW-RR 1995, 1076, 1078). 2.2. Davon ausgehend ist die Beklagte bezüglich aller Sendungen, die wie Anlage K 1 zur Klageschrift (Bd. I Bl. 13 ff) gestaltet waren, als Absenderin anzusehen. Der Briefkopf der versandten Kontoauszüge weist lediglich die Beklagte unter Angabe von Haus- und Postfachanschrift sowie der Telekommunikationsverbindungen als mitteilendes Unternehmen aus. Da diese Angabe nach allgemeinem Verständnis als der maßgebliche Hinweis auf die Person des Erklärenden aufzufassen ist, tritt demgegenüber die Absenderangabe auf dem Briefumschlag zurück, zumal der Empfänger dieser ohnehin regelmäßig nur „technische“ Bedeutung für die Postbeförderung wegen etwaiger Rückbriefe beilegen wird. Dieser auf die Beklagte als Absenderin hinweisende Eindruck wird noch dadurch bestätigt und gestärkt, dass ausdrücklich und ausschließlich nur die Beklagte als Adressatin für etwaige Einwendungen genannt wird, so dass für einen Empfänger kein Zweifel mehr daran besteht, dass die Beklagte für den Inhalt des Schreibens verantwortlich zeichnet und ihm deshalb als mitteilendes Unternehmen entgegentritt. Die B wird hingegen lediglich - wie ein anderes mit der Beklagten nicht verbundenes Kreditinstitut - im Zusammenhang mit der Angabe der Kontoverbindung der Beklagten genannt. Die hierbei ebenfalls angegebene Kontonummer macht ohne jeden Zweifel deutlich, dass die Nennung der B nicht zu anderen Zwecken erfolgt. Auch der Umstand, dass die Kreditkartenkunden vertragliche Beziehungen nur zu dieser Bank unterhalten und bei ihr das Konto führen, über das alle Vorgänge aus und im Zusammenhang mit der Nutzung ihrer Kreditkarte verbucht werden, hat nicht zur Folge, dass ihnen die B als Absenderin erscheinen muss. Vielmehr wird aus der Gestaltung und dem Inhalt der streitgegenständlichen Schreiben für einen verständigen Empfänger deutlich, dass sich das Kreditinstitut zur Abrechnung der mittels Kreditkarte getätigten Geschäftsvorgänge eines anderen - im eigenen Namen handelnden - Unternehmens bedient und seinerseits nur die hieraus folgenden Kontobewegungen ausführt. Dies gilt, danach den Behauptungen der Beklagten die in den Niederlanden eingelieferten weiteren Sendungen keine abweichende Gestaltung aufweisen, auch für die übrige Kommunikation der Beklagten mit inländischen Empfängern, insbesondere für Kontobestätigungen und -abrechnungen sowie die Zahlungs- oder Verrechnungsaufforderungen. 3. Die Beklagte ist - jedenfalls hinsichtlich des überwiegenden Teils der vorgenannten Sendungen (II.2.2. der Entscheidungsgründe) - als diejenige anzusehen, die diese Inlandspost im Ausland hat versandfertig machen und beim ausländischen Postdienst einliefern lassen. Als im Ausland eingelieferte Inlandspost, die wahlweise nicht zu befördern oder mit Inlandsporto zu belegen ist, werden nach Art. 25 § 2 WPVertr 1989 einmal die im Inland „vorbereitet(en) und anschließend über die Grenze gebracht(en)“ Sendungen, zum anderen aber auch die „in einem fremden Land versandfertig gemachten“ Sendungen angesehen. Schon diese Fassung der Norm macht deutlich, dass entgegen der Ansicht der Klägerin der Gebührentatbestand nicht allein an die materielle Absendereigenschaft anknüpft, sondern eine „Tathandlung“ hinzutreten muss. Wollte man mit der Klägerin davon ausgehen, dass Art 25 WPVertr 1989 alle Formen grenzüberschreitender Arbeitsteilung erfasst, also selbst den Fall, in dem im Inland keinerlei Beitrag zur wenigstens „geistigen Herstellung“ der Sendungen erfolgte, bedeutete dies den Verzicht auf das alternative Tatbestandsmerkmal des „Vorbereitens“ bzw. „Versandfertigmachens“, denn die Haftung würde dann nur noch an die Absendereigenschaft des inländischen Unternehmens anknüpfen. Eine derart extensive Auslegung der Norm würde aber ihrem Rechtscharakter als Ausnahmevorschrift gegenüber der grundsätzlichen Weiterbeförderungs- und Zustellungspflicht nach Art. 1 WPVertr 1989 widersprechen. 3.1. Der Senat hat bereits im Vorlagebeschluss darauf hingewiesen, dass die erste Alternative des Art. 25 § 2 WPVertr 1989 allerdings im Streitfall nicht zugrunde zu legen ist, nachdem die Beklagte die bloße Einlieferung von im Inland hergestellten Briefsendungen in den Niederlanden bestritten und die Klägerin keinen Beweis für ihren gegenteiligen Vortrag angeboten hat. Entgegen der Auffassung der Klägerin trifft sie insoweit die Beweislast; denn die anspruchsbegründenden Voraussetzungen folgen nicht allein aus Art. 25 § 1 WPVertr, sondern erst im Zusammenwirken mit dessen § 2. Der Wortlaut des Art. 25 § 2 WPVertr 1989 lässt aber keinen Zweifel daran, dass die dort geforderten Voraussetzungen nicht zu vermuten, sondern positiv festzustellen sind. Auf eine Beweislastverteilung nach Sphären kann sich die Klägerin in diesem Zusammenhang nicht berufen, denn diese ist wegen der mit ihr zwangsläufig verbundenen Unsicherheiten kein allgemein geeigneter Grundsatz für die Verteilung der Beweislast (vgl. Kur, Beweislast und Beweisführung im Wettbewerbsprozess, S. 52). Da grundsätzlich keine Partei verpflichtet ist, dem Prozessgegner das Material für einen Prozess zu verschaffen (vgl. BGH NJW 1997, 128, 129), wird nur unter besonderen, hier nicht gegebenen Umständen von der nicht beweisbelasteten Partei gefordert, auf pauschales Vorbringen des darlegungsbelasteten Gegners substantiiert zu erwidern, die Beweislast bleibt jedoch unverändert (vgl. Zöller/Greger, aaO, vor § 284 Rn. 37). Im Inland vorbereitete und anschließend über die Grenze gebrachte Sendungen im Sinne von Art. 25 § 2, 1. Alt. WPVertr 1989 stellen im Verhältnis der Parteien im Übrigen auch nicht den Schreiben an inländische Adressaten beigefügte Werbebeilagen dar. Insofern fehlt es bereits an einer Absendereigenschaft der Beklagten. Absender ist vielmehr das jeweils werbetreibende Unternehmen. Dieses und nicht etwa die Beklagte tritt nämlich den Empfängern als Mitteilender entgegen. 3.2. Aber auch nach dem Vortrag der Beklagten, auf den es deshalb entscheidend ankommt, sind die Voraussetzungen der 2. Alternative des Art. 25 § 2 WPVertr 1989 zumindest für einen Teil der streitgegenständlichen Sendungen gegeben. Bei richtigem Verständnis dieser Alternative unterfällt auch das sog. „non-physical-remailing“, also der Ausdruck digital übermittelter Daten und das daran anschließende Kuvertieren und Freimachen der Briefsendungen im Ausland, wie es von der Beklagten behauptet wird, dem Begriff des „Versandfertigmachens“ im Ausland. Maßgeblich für die Auslegung des WPVertr ist nicht dessen deutsche Übersetzung, auch wenn diese dem Zustimmungsgesetz beigefügt wurde, sondern vielmehr der authentische französische Text als die nach Art. 6 der Satzung des Weltpostvereins (BGBL II 1965, 1633) allein verbindliche Fassung des Vertrages (vgl. Seidl-Hohenveldern/Stein, Völkerrecht, 9. Auflage, Rn. 369; Graf Vitzthum in: Graf Vitzhum (Hrsg.), Völkerrecht,1. Abschn., Rn. 124). Das im französischen Text verwendete „confectionnés“ lässt bereits auf eine weitergehende Bedeutung im Sinne eines „Herstellens“ als im Sinne eines „Versandfertigmachens“ in der amtlichen deutschen Übersetzung schließen (vgl. Ebenroth/Bohne, DZWiR 1996, 309 f). Demgemäß war „confectionnés“ in Zustimmungsgesetzen zu früheren Fassungen des WPVertrages stets mit „hergestellt“ oder „versandfertig hergestellt“ übersetzt worden (vgl. RGBI. II 1930, 819; 1934, 894; BGBl. II 1954, 1253; 1960, 749; 1965, 1740; 1971, 326 f; 1975, 819; 1934, 894; BGBl. II 1954, 1253; 1960, 749; 1965, 1740; 1971, 326 f; 1975, 1562; 1981, 719; 1986, 252). Es kommt hinzu, dass die von der Beklagten befürwortete Auslegung, nach der nur körperlich im Inland hergestellte Schreiben der Regelung des Art. 25 § 2 WPVertr 1989 unterliegen sollen, keinen eigenen Anwendungsbereich mehr für die zweite Fallgruppe dieser Bestimmung lässt, weil solche Post bereits der ersten Tatbestandsalternative der im Inland „vorbereiteten“ Sendungen unterfällt. Eine solche bloße Wiederholung passt aber nicht zum übrigen Wortlaut des Art. 25 § 2 WPVertr 1989, der in Form einer Aufzählung mehrere Fallgruppen regeln soll. Auch die Entstehungsgeschichte dieser Bestimmung, die erstmals bei der Londoner Konferenz im Jahre 1929 in den WPVertr aufgenommen worden ist, spricht gegen die Auffassung der Beklagten; denn dem entsprechenden Änderungsvorschlag lag nach der in der Schlussniederschrift wiedergegeben Begründung gerade die Erwägung zugrunde, dass die vorgängige Regelung ohne die gewünschte Folge geblieben sei, weil das Verbringen der Sendungen ins Ausland nur schwer feststellbar sei und außerdem bereits die Herstellung von Massendrucksachen inzwischen im Ausland erfolge. Ihrem Anwendungsbereich auch Handlungsformen zu unterwerfen, bei denen der Mitteilungsinhalt in nicht schriftlich verkörperter Form zur Herstellung von Briefsendungen ins Ausland verbracht wird („non-physical-remailing“), verlangt schließlich auch der Zweck der Regelung, die umfassend einer Versendung originärer Inlandspost über das Ausland entgegenwirken soll (vgl. Ebenroth/Bohne, aaO). Auch in der neueren Literatur wird die Beschränkung auf physisch ins Ausland gebrachte Sendungen als nicht überzeugend bewertet (Herdegen in: Beck'scher Kommentar, Postgesetz, 2000, § 3 Rn. 40 f mwN). Angesichts von Wortlaut, Entstehungsgeschichte und Zweck der Regelung sei der Ort der physischen Herstellung unerheblich. Auch vollständig im Ausland hergestellte Sendungen unterfielen den „Remailing-Bestimmungen“, wenn ihr geistiger Inhalt im Inland festgelegt worden sei. Auch die von der Beklagten befürwortete „dynamische“ Interpretation (dazu kritisch Seidl-Hohenveldern/Stein, aaO, Rn. 336) führt zu keinem anderen Ergebnis. Für die Berücksichtigungen der Verpflichtungen der Bundesrepublik Deutschland aus dem EGV ist nämlich kein Raum, weil der Weltpostvertrag auch im Verhältnis zu Ländern gilt, die nicht Mitgliedstaaten der Europäischen Union sind, und überdies dem Vorrang des Gemeinschaftsrechts in anderer Weise Rechnung getragen werden kann. 3.3. Dennoch kann die Beklagte nicht hinsichtlich aller Sendungen, bezüglich deren sie als Absenderin anzusehen ist, nach Art. 25 § WPVertr 1989 in Anspruch genommen werden. (a) Auf der Grundlage der von der Beklagten beschriebenen Abwicklung bei Herstellung und Versendung der Schreiben an ihre Kunden kann ein „Versandfertigmachen“ im Sinne des Art. 25 § 2. 2. Alt. WPVertr 1989 nur hinsichtlich solcher Sendungen angenommen werden, die an eine bis zum 30.06.1995 erfolgte Datenerfassung seitens der Beklagten anknüpfen. Denn nur für diesen Zeitraum steht fest, dass die Mitteilungsinhalte, die in den Abrechnungen verkörperten gedanklichen Erklärungen, noch immer im Inland festgelegt wurden, indem am Sitz der Beklagten die Datenerfassung durchgeführt wurde. Bei der Beklagten, bei der die Vertragsunternehmen den Kartenbeleg zur Abrechnung einreichten, wurden nämlich die Daten der einzelnen Kunden in der Weise bearbeitet, dass sie insbesondere den Betrag der Kartennutzung und den Namen des den Kartenkredit beanspruchenden Kunden festhielt; diese Daten wurden dann in Stadt3 im Rechenzentrum der Beklagten in Gestalt von Buchungen, Belastungen, Gutschriften oder ähnlichem verarbeitet. Von hier aus wurden die Informationen in nicht körperlicher Form an die B übermittelt, dort ausgedruckt und die Sendungen hergestellt und anschließend der niederländischen Post übergeben. Der Mitteilungsinhalt dieser Sendungen war also durch die Erfassung und Bearbeitung der für die einzelnen Schreiben jeweils benötigten Daten im deutschen Rechenzentrum der Beklagten bereits im Inland vollständig geschaffen und musste nur noch zur Herstellung von Briefsendungen auf elektronischem Wege in die Niederlande transferiert werden. Diese bloße Umsetzung der Wiedergabe in Schriftform kann den Schreiben für die Anwendung des WPVertr nicht den Charakter originär niederländischer Post geben. (b) Dass die Datenverarbeitung nach den Behauptungen der Beklagten seit dem 01.07.1995 nicht länger auf ihren eigenen Anlagen, sondern zentral auf Großrechnern in dem weltweit operierenden Datenverarbeitungszentrum ihrer amerikanischen Muttergesellschaft in Stadt5 erfolgt, hat der Senat seinerzeit hinsichtlich des Gebührenanspruchs der Klägerin für unerheblich gehalten, weil es sich auch weiterhin um originäre Inlandspost handele, die lediglich - anstatt in nur einem - in zwei fremden Ländern hergestellt, d.h. im Sinne der amtlichen Übersetzung des Art. 25 § 2 WPVertr 1989 versandfertig gemacht worden sei. An dieser Auffassung hält der Senat nicht mehr fest. Unter Berücksichtigung des seitens der Beklagten inzwischen präzisierten, von der Klägerin nicht substantiiert bestrittenen Vortrags kann nicht (mehr) davon ausgegangen werden, dass Sendungen, die an nach dem 30.06.1995 datenmäßig erfasste Vorgänge anknüpfen, im Sinne der Anspruchsnorm im Ausland versandfertig gemacht worden sind. Die Beklagte war zwar auch insoweit bei der Inlandskartennutzung weiter an der Erstellung der Sendungen beteiligt, indem sie die von ihren Vertragsunternehmen übermittelten körperlichen Belege mittels Scanner digitalisierte, den Namen des einreichenden Vertragsunternehmens, den Betrag der Kartennutzung und wohl auch - entgegen ihren Angaben - den Namen des die Karte nutzenden Kunden hinzufügte und diese Daten per Satellit nach Stadt5 übermittelte. Insoweit lässt sich jedoch nach Auffassung des Senats ebenso wenig wie hinsichtlich solcher mit Kreditkarten getätigten Umsätze, die im Ausland erfolgten und von der Beklagten nicht erfasst wurden, die Anwendung von Art. 25 WPVertr 1989 rechtfertigen. (aa) Das OLG Düsseldorf hat (Urteil vom 20.09.2000 - U (Kart.) 17/99, S. 18 ff) die Auffassung vertreten, Art. 25 § 1 WPVertr 1989 sei teleologisch dahingehend zur reduzieren, dass der Tatbestand nur bei einer künstlichen Verlagerung von Postströmen eingreife; eine solche sei gegeben, wenn der Absender die Post nur aus dem Grund aus dem Ausland versende, weil er die Dienstleistung des inländischen Postdienstes durch die entsprechende Dienstleistung des ausländischen Postdienstes ersetzen wolle. Gebe es für die Versendung aus dem Ausland andere Gründe, greife die Norm nicht ein. Ein solcher Grund liege insbesondere dann vor, wenn im Ausland nicht nur die der Versendung unmittelbar vorausgehenden Arbeitsschritte erfolgten, sondern eine darüber hinausgehende Wertschöpfung stattfinde. Insbesondere wenn ein Konzern bestimmte Arbeitsvorgänge, etwa die Datenverarbeitung, in einem Land zentralisiere, um Synergieeffekte zu erreichen, liege ein Sachverhalt vor, der sich von den Fällen, die Art. 25 WPVertr 1989 nach der Vorstellung der vertragschließenden Staaten habe erfassen sollen, wesentlich unterscheide. Ähnlich will das Landgericht Mainz (WRP 1999, 444 ff) schon den Absenderbegriff dahingehend einschränkend auslegen, dass ein „remailing“ nur vorliege, wenn die Postsendung im Inland physisch oder unverkörpert im Wesentlichen bereits hergestellt sei; eine Umgehung des Beförderungsmonopols liege lediglich dann vor, wenn (nur) die spezifische Postleistung als solche (das Sammeln, Sortieren, Transportieren und Zustellen von Postfracht) ins Ausland verlagert werde (ähnlich Kießling/Puckall, WRP 1999, 1212, 1225). Davon ausgehend müsste ein Anspruch der Klägerin gegen die Beklagte ausscheiden. (bb) Auch nach Auffassung des Senats können jedenfalls die Sendungen, die an nach dem 30.06.1995 datenmäßig erfasste Vorgänge anknüpfen, aufgrund der konkreten Umstände bei Erstellung der Schreiben nicht im Sinne der Anspruchsnorm als im Ausland „versandfertig gemacht worden“ angesehen werden. Dabei kann dahinstehen, ob sich dieses Ergebnis methodisch mittels einer teleologischen Einschränkung des Tatbestandes des Art. 25 WPVertr 1989 rechtfertigen lässt. Der Senat hält an seiner im Vorlagebeschluss im Einzelnen dargelegten Auffassung fest, dass unter die Alternative des „Versandfertigmachens“ nicht nur das Kuvertieren, Adressieren und Frankieren einer Sendung fällt, sondern weitergehend auch das Ausdrucken und eine diesem vorangehende Datenverarbeitung fallen kann. Allerdings war seinerzeit von einer Datenverarbeitung im Ausland auszugehen, der aufgrund der vorangegangenen maßgeblichen Erfassung und Bearbeitung der Daten durch die Beklagte im Inland lediglich der Charakter von editorischen bzw. rechnerischen Hilfsdiensten zukam. Nach dem nunmehr präzisierten Vortrag der Beklagten lassen sich die Bearbeitungsvorgänge im Ausland nicht mehr in diesem Sinne verstehen. Eine Datenverarbeitung im Ausland, der nicht eine nur helfende Funktion zukommt, sondern die den maßgeblichen Inhalt der ins Inland zu versendenden Schreiben erst originär, festlegt, unterfällt auch nach dem Verständnis des Senats nicht mehr dem Tatbestandsmerkmal des „Versandfertigmachens“. Dies ergibt sich aus den Überlegungen, welche auch für die vom OLG Düsseldorf vorgenommene teleologische Reduktion der Norm ausschlaggebend waren. Sachverhalte wie der vorliegende waren den beteiligten Staaten im Zeitpunkt der Schaffung der Norm des Art. 25 § 3 WPVertr 1989 ebenso wenig bekannt wie im Zeitpunkt der Erarbeitung der beiden vorangegangenen Fassungen des Weltpostvertrages 1929 und 1957. Im Rahmen des Weltpostvertrages von 1929 war erstmals vereinbart worden, dass auch im Ausland hergestellte Sendungen unter die Norm fallen sollten. Dabei wollte man Sachverhalte erfassen, in denen Unternehmen ihre Sendungen im Ausland drucken oder anderweitig herstellen ließen (Verhandlungen des Reichstages, 4. Wahlperiode 1928, Band 441, Anlage Nr. 2029, Denkschrift zu den am 28.06.1929 in London Unterzeichneten neuen Verträgen des Weltpostvereins, S. 4). Im WPVertr 1957 war erstmals die Ausnahme von der Zustellpflicht und das Recht, auch für Sendungen großer Zahl, Inlandsgebühren zu erheben, vorgesehen, ohne dass insoweit eine Absicht bestehen musste, ein Gebührengefälle auszunutzen. Als Beispiel wurde seinerzeit genannt, dass ein Unternehmen mit einer ausländischen Briefmarke mehr Aufmerksamkeit für Werbebriefe erregen wolle. In solchen Fällen glichen sich die internationalen Postströme nicht gegenseitig aus und seien deshalb derselben Regelung zu unterwerfen, wie die im heutigen Art. 25 § 1 Satz 1 WPV 1989 genannten Sendungen (vgl. Änderungsantrag der Vereinigten Staaten Nr. 379 zu dem damaligen Art. VII, abgedruckt in Documentes d‘ Congres of Ottawa, UPU International Office, Berne 1958). Gerade letztgenanntes Beispiel zeigt, dass an Fälle gedacht war, in denen Postsendungen künstlich ins Ausland verlagert wurden und nur die Dienstleistung des inländischen Postdienstes durch die des ausländischen ersetzt wurde. Grenzüberschreitende Arbeitsteilungen infolge der Möglichkeiten, die durch die Entwicklung der Informationstechnologie geschaffen wurden, waren damals nicht voraussehbar. Zwar dürften im Jahre 1989 bei Abschluss des für die Fallentscheidung maßgeblichen WPVertr 1989 neue Formen grenzüberschreitender Arbeitsteilung bekannt gewesen sein. Es gibt jedoch keine Anhaltspunkte dafür, dass die vertragschließenden Staaten bei der Beschlussfassung auch solche Sachverhalte, in denen ein international operierender Konzern bestimmte Arbeitsvorgänge in einem Land zentralisiert, um Synergieeffekte zu erreichen, und die daran anschließende grenzüberschreitende Aufgabenteilung im Konzern dem Anwendungsbereich des Art. 25 §§ 1 ff WPVertr 1989 unterstellen wollten (OLG Düsseldorf, aaO, S. 21), Die Veränderungen im Weltpostvertrag 1994 unterstreichen dieses Ergebnis, weil dort für Sendungen großer Zahl erstmals andere Regelungen vereinbart wurden. Ein „Versandfertigmachen“ im Sinne des Art. 25 § 1 und § 2 WPVertr kann daher trotz Ausdruckens, Kuvertierens, Adressierens und Frankierens einer Sendung im Ausland nur dann angenommen werden, wenn wenigstens der geistige Inhalt der Sendung im Inland erarbeitet bzw. festgelegt wurde. (cc) Daran fehlt es bei einer Kreditkartennutzung im Ausland, mit welcher die Beklagte in keiner Weise in Berührung gekommen ist, ohnehin. Dies gilt aber auch für die von der Klägerin in der Folgezeit nach dem 30.06. bis zum 09.07.1995 versandten Sendungen, soweit diese an eine Kreditkartennutzung im Inland anknüpfen. Durch die lediglich digitale Erfassung der von Vertragsunternehmen eingereichten körperlichen Abrechnungsbelege und die Übermittlung an die … wurde der maßgebliche Inhalt der Kommunikation mit den inländischen Kunden nicht festgelegt. Die Mitteilungsinhalte, die in den Abrechnungen und sonstigen Schreiben verkörperten gedanklichen Erklärungen, wurden nämlich nicht mehr im Inland geschaffen. Erst im Zuge der Datenerfassung im Ausland erfolgte durch die CESC die für die später versandten Mitteilung entscheidende Zuordnung von Kontenbelastungen oder Gutschriften auf die einzelnen Kunden. Die elektronische Datenerfassung und Datenübermittlung durch die Klägerin hatte jetzt nur die Bedeutung von Hilfsdiensten für die Weiterbearbeitung im Ausland. Somit fehlt es jedenfalls hinsichtlich der an eine Kreditkartennutzung anknüpfenden Datenverarbeitung nach dem 30.06.1995 mit anschließender Versendung an die inländischen Karteninhaber an einem „Versandfertigmachen“ und damit an den Voraussetzungen für den geltend gemachten Gebührenanspruch. Für diesen Zeitraum scheidet daher auch ein entsprechender Auskunftsanspruch der Klägerin aus. 4. Ob die Beklagte aus den in den Niederlanden geltenden niedrigeren Gebühren Nutzen zu ziehen beabsichtigt hat, also ob es ihr gerade auf die Gebührenersparnis ankam, ist im Hinblick auf Art. 25 § 1 S. 2 WPVertr 1989 unerheblich, weil die fraglichen Sendungen „in großer Zahl eingeliefert“ worden sind. 4.1. Ungeachtet der gegenwärtig noch nicht feststehenden genauen Anzahl der für die Beklagte in den Niederlanden eingelieferten Sendungen ergibt sich eine „große Zahl“ schon aus dem Umstand, dass die Beklagte eingestandenermaßen über ihren niederländischen Vertragspartner die gesamte Kommunikation mit allen ihren X-Kunden in Deutschland abgewickelt hat und es sich daher bei den eingelieferten Sendungen nicht um eine kleine Anzahl handeln kann. Dies wird durch den Umstand bestätigt, dass die … allein für B-Kunden in EU-Ländern jährlich 42 Millionen Sendungen einliefert. Allerdings findet sich in der Literatur die Auffassung (vgl. Herdegen aaO, Rn. 44 - allerdings zu WPVertr 1994 und ohne nähere Begründung), dass der Begriff der „großen Menge“ in Art. 25 § 4 WPVertr 1994 so zu verstehen sein „dürfte“, dass die über das Ausland eingelieferten Sendungen signifikante Kostennachteile für den inländischen Postdienst wegen der (unzureichenden Endvergütungen) verursachen müssten. Nach Auffassung des Senats begründet eine solche Forderung jedoch eine aus dem Wortlaut von Art. 25 § 1 Satz 2 WPVertr 1989 nicht zu rechtfertigende Einschränkung des Norminhalts. Der Tatbestand der Norm enthält als Voraussetzung für einen Anspruch nicht die konkrete Gefährdung der wirtschaftlichen Leistungskraft des Postdienstes. Es kann daher auch nicht verlangt werden, es müsse sich bei den von der Beklagten verschickten Sendungen um eine Zahl handeln, die im Verhältnis zu den insgesamt der Klägerin übergebenen grenzüberschreitenden Sendungen aus dem Ausland so groß sei, dass die Klägerin in ihrer Fähigkeit zur Erbringung der ihr übertragenen Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichen Interesse (infolge der Mindereinnahmen) gefährdet würde. Vielmehr muss auf die ausreichend wahrscheinliche abstrakte Gefahr abgestellt werden, die aus der Summe aller Remailing-Vorgänge für die Fähigkeit der Klägerin zur Erbringung der ihr übertragenen Leistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse folgen kann. Insoweit hat die Klägerin nämlich nachvollziehbar und plausibel dargelegt, dass die Beklagte vor der Verlagerung der Postabsendung in die Niederlande Portokosten von 12 Mio. DM habe zahlen müssen, während sie - die Klägerin - nunmehr nicht nur diesen Umsatz, sondern wegen der Kosten der Postzustellung im Inland noch weitere mehr als 7 Mio. DM im Ergebnis verliere und ihr insgesamt eine Umsatzeinbuße von 3-4 Milliarden DM jährlich drohe, wenn das Beispiel der Beklagten Schule mache. 4.2 . Selbst wenn man jedoch die Auffassung vertreten wollte, es stehe im gegenwärtigen Zeitraum noch nicht fest, dass die Beklagte Briefsendungen in großer Zahl im Ausland eingeliefert habe, scheitert daran der geltend gemachte Auskunftsanspruch nicht. Zwar müssen grundsätzlich bei Ansprüchen mit gesetzlicher Grundlage sämtliche anspruchsbegründenden Merkmale feststehen, so dass die Auskunftspflicht nur Teil des dem Grunde nach feststehenden Leistungsanspruchs ist (Münch-Komm-Keller, BGB, 3. Auflage, § 242 Rn. 14 mwN). Es reicht daher in der Regel nicht aus, dass derjenige, der die Auskunft fordert, eine Verpflichtung des anderen Teils nur wahrscheinlich macht (BGH NJW 1987, 1813 ; NJW-RR 1989, 450 ). Von diesem Grundsatz werden in der Rechtsprechung jedoch verschiedene Ausnahmen zugelassen. Ausreichend ist jedenfalls, wenn bereits eine anspruchsbegründende Rechtsverletzung feststeht, die mit hoher Wahrscheinlichkeit auf weitere Rechtsverletzungen schließen lässt (BGH LM § 824 Nr. 4; vgl. Im einzelnen MünchKomm-Keller aaO, Rn. 16 mwN). Vergleichbar liegt der Fall hier. Die Beklagte hat nicht nur das in der Anlage K 1 zur Klageschrift vorgelegte Schreiben versandt, das als solches als verbotenes „Remai- ling“ zu bewerten ist. Vielmehr hat die Beklagte darüber hinaus eingestanden, dass auch die weiteren in den Niederlanden eingelieferten Sendungen an deutsche Kunden keine abweichende Gestaltung aufweisen. Angesichts dieser Umstände rechtfertigt sich die Annahme, dass die Beklagte jedenfalls mit hoher Wahrscheinlichkeit in einer großen Anzahl von Fällen Inlandspost im Ausland hat versandfertig machen lassen. 5. Ob der im Rahmen der Stufenklage angekündigte Leistungsantrag der Klägerin auf Zahlung in voller Höhe besteht, bedarf im Rahmen des Teilurteils keiner abschließenden Klärung. Jedenfalls ist die Klägerin entgegen der Auffassung der Beklagten nicht verpflichtet, sich auf den Anspruch aus Art. 25 WPVertr 1989 Abzüge anrechnen zu lassen, sofern für solche weder die ansonsten erforderlichen Vorleistungen erbracht worden sind noch ein entsprechender Rabatt zwischen den Parteien vereinbart worden ist, es sei denn, durch die Verweigerung entsprechender Vergünstigungen würde die Beklagte diskriminiert oder unbillig behindert (§ 20 GWB). 6 . Die Klägerin ist - wie dargelegt - ohne Mitwirkung der Beklagten nicht in der Lage, die genaue Anzahl der Sendungen festzustellen; umgekehrt ist die Beklagte unschwer in der Lage, die begehrte Auskunft zu erteilen, da sie die aufgrund ihrer Datenerfassung und -verarbeitung im Ausland versandfertig gemachte Inlandspost zahlenmäßig erfassen und mitteilen kann. Angesichts der wirtschaftlichen Bedeutung der Angelegenheit ist der mit der Auskunftserteilung verbundene Arbeitsaufwand der Beklagten auch zuzumuten. III. Danach steht bereits jetzt fest, dass der Klägerin auf der Grundlage von Art. 25 § 3 Satz 1 WPVertr 1989 ein Leistungsanspruch hinsichtlich der streitgegenständlichen Sendungen zusteht, die an eine Datenverarbeitung der Beklagten bis zum 30.06.1995 anknüpfen. Gleichwohl ist insoweit ein Grundurteil nicht zulässig, da die Klägerin - sieht man von der vorgelegten Mustersendung ab - ohne die Auskünfte der Beklagten auch nicht wenigstens einen Teil des Leistungsanspruchs beziffern kann, so dass derzeit nicht feststeht, in welcher Höhe ein Zahlungsanspruch mit großer Wahrscheinlichkeit gegeben ist. IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. Die Höhe der Sicherheitsleistung entspricht der geschätzten Höhe der Kosten für die Erteilung der Auskunft. Die Festsetzung des Wertes der Beschwer beruht auf §§ 3, 546 Abs. 2 ZPO. Die Beklagte ist ein Unternehmen der B und besorgt als deutsche Dienstleistungsgesellschaft die Geschäftsabwicklung des von der B in Stadt1 betriebenen B X-Kredit-kartengeschäfts und des A-Kreditkartengeschäfts der ebenfalls zu dieser Unternehmensgruppe gehörenden …A Zentrale Stelle für die Koordination des Kreditkartengeschäfts der Muttergesellschaft B ist deren Zweigniederlassung in Stadt2. X-Karten-kunden unterhalten bei der B ein Kreditkartenkonto auf dem alle Vorgänge aus und im Zusammenhang mit der Nutzung dieser Kreditkarte verbucht werden; dieses Unternehmen ist alleiniger Vertragspartner der Kreditkarteninhaber. Die Beklagte nahm im streitgegenständlichen Zeitraum Abbuchungsunterlagen der Vertragsunternehmen sowie sonstige Belastungen oder Gutschriften der Kreditkartenkonten entgegen und führte die Datenerfassung durch. Bis zum 30.06.1995 erfolgte - so die Behauptung der Beklagten - die Verarbeitung der Daten im Rechenzentrum der Beklagten in Stadt3. Die dort verarbeiteten Daten von X-Kartenkunden wurden zunächst zur Erstellung von Kontoauszügen, -bestätigungen und -abrechnungen sowie von Zahlungs- und Verrechnungsaufforderungen und sonstigen Kundeninformationsschreiben im Wege elektronischen Datentransfers an die B nach Stadt4/Niederlande übermittelt. Dort wurde sodann der Ausdruck von standardisierten Drucksachen vorgenommen, die anschließend zum Versand in Briefhüllen eingelegt und zum Postversand freigemacht wurden. Diese Sendungen wurden in Stadt4 der niederländischen Post zur Postbeförderung übergeben, die die Sendungen an die Klägerin zur Zustellung an die in Deutschland ansässigen Empfänger weiterleitete. Wegen der Gestaltung des für einen X-Kartenkunden bestimmten Kontoauszugs wird auf die mit der Klageschrift vorgelegte Anlage K 1 (Bd. I Bl. 13 ff d.A.) Bezug genommen. Die Sendungen tragen als Absenderangabe „B´s“ oder,,B“. An die zentrale Datenempfangs-, Datenverarbeitungs-, Datenausdrucks- und Postversandeinrichtung der B in Stadt4/ Niederlande, die jährlich ca. 42 Mio. Briefsendungen an Empfänger in Mitgliedsstaaten der Europäischen Union herstellt, sind nach Darstellung der Beklagten neben ihr Unternehmen und Zweigstellennetze der B in Frankreich, Belgien, Spanien, Portugal und Griechenland angeschlossen. Nach Behauptung der Beklagten werden seit dem 01.07.1995 die Daten nicht länger auf Anlagen verarbeitet, die in den einzelnen Ländern installiert sind, sondern zentral auf Großrechnern in dem weltweit operierenden Datenverarbeitungszentrum der B in Stadt5/USA. Im Einzelnen erfolge die Datenverarbeitung ab dieser Zeit wie folgt: Sofern der deutsche X-Kunde die Karte in Deutschland einsetzte und das mit der Beklagten zusammenarbeitende Service-Unternehmen einen Beleg erstellte, seien diese Kartenbelege, bei der Beklagten in Stadt3 eingereicht worden, wo anschließend die Daten des einreichenden Vertragsunternehmens, des Betrages der Kartennutzung und des Kartenkunden erfasst worden seien; danach seien die so erfassten Daten über Satellit zum Datenverarbeitungszentrum nach Staat1/USA übermittelt worden. Dort sei die weitere Datenverarbeitung durch Zuordnung der Gutschrift oder entsprechende Belastung des Kundenkontos erfolgt. Die so geschaffenen Daten seien anschließend der B nach Stadt4 übermittelt, dort ausgedruckt und in der für die vorangegangene Zeit geschilderten Weise versandt worden. Bei Kartennutzung im Ausland hatte die Beklagte mit Datenerfassung und deren weiterer Bearbeitung nichts zu tun. Für die Briefsendungen für Empfänger in Deutschland vereinnahmte die niederländische Post das in den Niederlanden übliche Porto für Auslandssendungen in Höhe von etwa 0,55 DM. Sie zahlte an die Klägerin die im Abkommen vereinbarte sog. Endvergütung, die zum maßgeblichen Zeitpunkt umgerechnet zwischen 0,37 und 0,40 DM für einen Brief betrug. Die Klägerin hat behauptet, allein im Zeitraum zwischen dem 24.02. und dem 09.07.1995 seien 3.668.916 Briefsendungen mit den vorstehend genannten Absenderangaben der … bei dem für die Post aus den Niederlanden zuständigen Einlieferungspostamt in der BRD eingegangen. Die Klägerin ist der Ansicht gewesen, sie sei nach Art. 25 § 3 Weltpostvertrag (WPVertr) wie auch aus § 9 PostG i.V.m. Art. 25 § 3 WPVertr berechtigt, für die von ihr in Deutschland zugestellten Briefe von der Beklagten die Zahlung der Inlandsgebühren von seinerzeit jeweils 1 DM zu fordern. Die Beklagte habe, so hat die Klägerin behauptet, nur deshalb die Sendungen von den Niederlanden aus versandt, um das Gebührengefälle zwischen den verschiedenen nationalen Postdienstleistern für sich auszunutzen; andere Gründe könnten nicht entscheidend sein, weil der Druck und das Kuvertieren allenfalls Kosten von 5 Pfennigen je Sendung verursache. Aus der Gestaltung der Kontoauszüge ergebe sich, dass die Beklagte Absenderin der Briefe sei. Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, Art. 25 WPVertr finde auch auf vollständig im Ausland hergestellte Postsendungen Anwendung; die Entstehungsgeschichte belege, dass diese Bestimmung die Herstellung von Massendrucksachen im Ausland habe verhindern sollen. Die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 59 EGV (a.F.) sei nicht berührt, weil die Beklagte nicht gehindert werde, Sendungen zentralisiert auszudrucken und zu versenden. Außerdem sei ein Eingriff in die Dienstleistungsfreiheit durch zwingende Gründe des Allgemeinwohls gerechtfertigt. Könne sie nämlich das von der Beklagten praktizierte sog. „non-physical-remailing“ nicht verhindern, so werde sie - so die Behauptung der Klägerin - binnen kürzester Zeit nicht mehr in der Lage sein, ihrer Universaldienstverpflichtung nachzukommen. Eine Verlagerung der Versendung der Regelkommunikation ins Ausland werde eine Umsatzeinbuße in Höhe von mehreren Milliarden zur Folge haben. Die Klägerin hat insoweit behauptet, die Beklagte habe vor der Verlagerung in die Niederlande Portokosten von 12 Mio. DM an sie zahlen müssen, während sie - die Klägerin - nunmehr nicht nur diesen Umsatz, sondern wegen der Kosten der Postzustellung im Inland noch weitere mehr als 7 Mio. DM im Ergebnis verliere. Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.668.916,00 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 05.08.1995 zu zahlen. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat behauptet, bei der Wahl des Standorts Stadt4 für die zentrale Service-Organisation sei das Gebührengefälle der niederländischen Post gegenüber anderen Ländern kein wesentlicher Grund gewesen. Ansprüche aus Art. 25 § 3 WPVertr - so hat die Beklagte argumentiert - könne die Klägerin ihr gegenüber nicht geltend machen, weil mit ihr keine Vertragsbeziehungen zustande gekommen seien. Weder sei sie Absenderin der in Deutschland zugestellten Briefe, noch habe sie diese im Ausland eingeliefert oder einliefern lassen. Die Klägerin sei auch als Rechtsnachfolgerin der E nicht als „betreffende Verwaltung“ im Sinne des Art. 25 § 3 WPVertr anzusehen. Darüber hinaus müsse dem Gemeinschaftsrecht Vorrang gegenüber dem Weltpostvertrag zukommen. Die von der Klägerin vertretene Auslegung des Vertrages verstoße durch Verhinderung zentralisierter Druck- und Versendungsstellen und die Beschränkung des grenzüberschreitenden Postverkehrs gegen die Dienstleistungsfreiheit. Die Klägerin missbrauche ihre marktbeherrschende Stellung, weil sie einen Zustand wirksamen Wettbewerbs beeinträchtige. Daneben werde gegen das Diskriminierungsverbot verstoßen, weil ihre, der Beklagten, Post anders als sonstige Sendungen aus den Niederlanden behandelt werde. Ferner werde die Durchdringung der Märkte erschwert, weil international tätigen Unternehmen die Wahl zwischen verschiedenen Standorten abgeschnitten werde. Schließlich verlange die Klägerin auch unangemessene Preise, weil sie das volle Inlandsporto fordere, obwohl sie weniger an Leistung erbringe, nachdem die Abholung an Sammelstellen entfalle. Mit am 08.05.1996 verkündetem Urteil hat das Landgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung ausgeführt, die Klägerin könne keinen vertraglichen Anspruch aus Art. 25 WPVertr herleiten, weil diese Bestimmung lediglich eine Grundlage für die Gebührennachforderungen im öffentlich-rechtlich geregelten Nutzungsverhältnis gebe. Auch stelle der Ausdruck der Schreiben in den Niederlanden kein „Versandfertigmachen“ im Sinne des Art. 25 WPVertr dar. Die Absicht, die Druckvergabe ins Ausland zu verhindern, könne im Rahmen des Binnenmarktes nämlich nicht mehr entscheidend sein. Wegen der Einzelheiten und des weiteren Inhalts der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen (Bd. II Bl. 228 ff d.A.). Gegen das ihr am 21.05.1996 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 20.06.1996 beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz Berufung einlegen lassen und diese mit am 18.09.1996 eingegangenem weiteren Schriftsatz begründet. Mit Beschluss vom 25.03.1997 hat der Senat nach mündlicher Verhandlung die Entscheidung über die Berufung zunächst ausgesetzt und dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften verschiedene Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 234 Abs. 2 (seinerzeit Art. 177 Abs. 2) des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft vorgelegt. Wegen der Einzelheiten wird auf Bd. III Bl. 486 ff d.A. Bezug, genommen. Der EuGH hat die Vorlagefragen dieses Beschlusses dahingehend umformuliert, „dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen will, ob es gegen Art. 90 i.V.m. den Artikeln 86 und 59 EG-Vertrag verstößt, wenn eine Einrichtung wie die E in den Artikel 25 §§ 1 Satz 2 und 2 WPVertr genannten Fällen vom Recht des § 3 dieser Vorschrift Gebrauch macht, Sendungen, die bei Postdiensten eines anderen als desjenigen Mitgliedsstaats, dem diese Einrichtung angehört, in großer Zahl eingeliefert werden, mit ihren Inlandsgebühren zu belegen". Mit Urteil vom 10.02.2000 (ZIP 2000, 329 ff) hat der EuGH diese Frage wie folgt beantwortet: Sofern zwischen den Postdiensten der betreffenden Mitgliedsstaaten keine Übereinkunft besteht, durch die die Endvergütungen für eingehende grenzüberschreitende Postsendungen entsprechend den tatsächlichen Kosten ihrer Bearbeitung und Zustellung festgelegt sind, verstößt es nicht gegen Art. 90 EG-Vertrag (jetzt Art. 86 EG) in Verbindung mit den Artikeln 86 EG-Vertrag (jetzt Art. 82 EG) und 59 EG-Vertrag (nach Änderung jetzt Art. 49 EG), wenn eine Einrichtung wie die Deutsche Post AG in den in Art. 25 § 1 Satz 2 und 2 des Weltpostvertrags in der Fassung vom 14. Dezember 1989 genannten Fällen vom Recht des § 3 dieser Vorschrift Gebrauch macht, Sendungen, die bei Postdiensten eines anderen als desjenigen Mitgliedsstaats, dem diese Einrichtung angehört, in großer Zahl eingeliefert werden, mit ihren Inlandsgebühren zu belegen. Die Ausübung dieses Rechts verstößt aber gegen Artikel 90 Abs. 1 i.V.m. Art. 86 EG-Vertrag, soweit eine solche Einrichtung dabei die in ihrem Mitgliedsstaat geltenden Inlandsgebühren in voller Höhe verlangen kann, ohne die Endvergütungen in Abzug zu bringen, die von den anderen Postdiensten für diese Sendungen entrichtet werden.“ Wegen der weiteren Einzelheiten des Urteils wird auf Bd. III Bl. 512 ff d.A. verwiesen. Die Klägerin hält daran fest, der eingeklagte Zahlungsanspruch ergebe sich aus Art. 25 § 3 i.V.m. §§ 2 Satz 1, 2. Alt., 1 Satz 2 WPVertr in seiner Fassung aus dem Jahre 1989 (folgend WPVertr 1989) i.V.m. dem deutschen Ratifizierungsgesetz vom 31.08.1992. Nach dem Urteil des EuGH stehe nun auch fest, dass es mit EG-Recht vereinbar sei, wenn die Klägerin die Inlandsgebühren unter Anrechnung der erhaltenen Endvergütungen geltend mache. Dass Art. 25 § 3 WPVertr 1989 seinem Wortlaut nach die Anrechnung der erhaltenen Endvergütung nicht vorsehe, hindere seine Anwendung nicht. Art. 86, 90 EG-Vertrag (nunmehr Art. 82, 86 EG) beschränkten diesen Anspruch allerdings auf die Inlandsgebühren abzüglich der von ihr vereinnahmten Endvergütungen. Die Beklagte gehe danach zu Unrecht davon aus, dass die Klägerin auf der Grundlage von Art 25 WPVertr 1989 nur einen Anspruch auf eine ihre Kosten deckende Vergütung habe. Abgesehen davon deckten die von der niederländischen Post bezahlten Endvergütungen die Kosten der Weiterleitung und Zustellung der streitbefangenen Sendungen nicht, zumal eingehende Remailingsendungen zusätzlichen Aufwand erforderten, weil sie erkannt und gesondert behandelt werden müssten; insgesamt seien deren effektive Kosten weit höher als die von Inlandssendungen. Da sie 27 % ihres Umsatzes im Briefdienst durch die Beförderung von Massensendungen ähnlichen Inhalts erziele, drohe ihr eine Umsatzeinbuße von jährlich 3 - 4 Milliarden DM, wenn das Beispiel der Beklagten Schule mache. Die Voraussetzungen der Anspruchsnorm seien gegeben. Insbesondere sei die Beklagte Absenderin der streitbefangenen Sendungen. Nach dem Gesamteindruck der vermittelten Sendungen sei nämlich ausschließlich die Beklagte aus der Perspektive eines verständigen Empfängers als diejenige zu erkennen, die sich mit einem unmittelbaren eigenen Mitteilungsinteresse an den Adressaten wende. Alle streitbefangenen Sendungen seien im Ausland „versandfertig gemacht“ worden. Da das französische „confectionnés“ nicht nur Handlungen erfasse, die zu dem letzten Stadium des Herstellens einer Briefsendung gehören, sei für die deutsche Fassung des WPVertr der Begriff des „Herstellens“ zugrunde zu legen, so dass es nicht darauf ankomme, wer die Sendung herstelle und versandfertig mache und wo dies geschehe. Entscheidend sei nur, dass der inländische Absender an der Einlieferung im Ausland beteiligt sei. Dies folge aus dem Regelungsziel des Art. 25 WPVertr, den Universalpostdienst im Inland zu schützen (zur Argumentation der Klägerin vgl. im Einzelnen i.B. Schriftsatz vom 14.12.2000, Bd. IV Bl. 677 ff). Aus den von der Beklagten vorgetragenen Betriebsabläufen folge, dass bei B in den Niederlanden lediglich eine Zusammenstellung der von der Beklagten übersandten Daten und - allenfalls - eine Saldierung stattfinde. Solche Vorgänge seien als bloße rechnerische oder editorische Hilfeleistungen im Sinne des Senatsbeschlusses vom 25.03.1997 unerheblich. Die veränderten Betriebsabläufe bei der Beklagten ab dem 01.07.1995 führten zu keiner abweichenden rechtlichen Beurteilung. Es komme nicht darauf an, wo die Kartentransaktionen saldiert würden, sondern entscheidend sei allein, woher die Daten stammten, aus denen der Saldo gebildet werde. Für einen Anspruch aus Art. 25 § 3 S. 1 i.V.m. § 1 S. 2 WPVertr 1989 sei eine Absicht der Beklagten, die niedrigeren Gebühren im Einlieferungsland auszunutzen, nicht erforderlich, weil die Sendungen in großer Zahl eingeliefert worden seien. Abgesehen davon gehe es der Beklagten auch vorrangig um die Portoersparnis; denn die Herstellung eines Briefes koste weniger als 0,05 DM, während die Portoersparnis 0,43 DM betrage. Für die Annahme einer Ausnutzungsabsicht reiche es nach dem WPVertr 1989 aus, dass der Absender die niedrigeren ausländischen Gebühren kannte und er sein Handeln von dieser Kenntnis mitbestimmen ließ. Auf der Grundlage der Wiener Vertragskonvention (WVK) verbiete sich, im Wege einer teleologischen Reduktion eine Beschränkung der Anwendung des Art. 25 WPVertr 1989 auf Fallgestaltungen vorzunehmen, bei denen im Ausland keine eigenständige Wertschöpfung erfolge, die über die der Versendung unmittelbar vorhergehenden Arbeitsschritte hinausgehe. Die Klägerin hat in der Berufungsinstanz ursprünglich beantragt, 1. das angefochtene Urteil abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 3.668.916 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 05.08.1995 zu zahlen; 2. festzustellen, dass die Inanspruchnahme der Beklagten durch die Klägerin nach Art, 25 WPVertr keinen Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung im Sinne des Art. 86 EG-Vertrag (a. F.) darstellt; 3. hilfsweise, für den Fall, dass der Klageantrag zu 1. abgewiesen wird, festzustellen, dass die Klägerin nach Art. 25 § 3 WPVertr berechtigt ist, die Sendungen der Beklagten, die diese im Ausland einliefert oder einliefern lässt, an den Einlieferungsort zurückzusenden; 4. hilfsweise, für den Fall, dass der Klageantrag zu 1. abgewiesen wird, festzustellen, dass die Klägerin nach Art. 25 § 3 des WPVertr berechtigt ist, an deutsche Empfänger adressierte Sendungen der Beklagten, die diese im Ausland einliefert oder einliefern lässt, mit ihren Inlandsgebühren zu belegen; 5. ferner hilfsweise, für den Fall, dass der Klageantrag zu 1. ganz oder teilweise abgewiesen wird, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie viele an deutsche Empfänger adressierte Sendungen, welchen Formats und welchen Gewichts die Beklagte seit dem 24.02.1995 im Ausland eingeliefert hat oder hat einliefern lassen. Nach der Vorabentscheidung des EuGH hat sie mit Schriftsatz vom 14.12.2000 ( Bd. IV Bl. 670 d.A.) zunächst angekündigt, den Hauptantrag zu 2. (Feststellung) zurückzunehmen und den Zahlungsanspruch im Antrag zu 1. unter Abzug der von der niederländischen Postverwaltung vereinnahmten Endvergütungen nur noch in Höhe von 2.274.227,92 DM (mit einem begründungslos erweiterten Zinsanspruch) weiter zu verfolgen. Nunmehr beantragt die Klägerin im Wege einer Stufenklage nur noch, das am 08.05.1996 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 2/6 O 655/95 - abzuändern und die Beklagte zu verurteilen, 1. der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, wie viele an deutsche Empfänger adressierte Sendungen welchen Formats und Gewichts die Beklagte zwischen dem 24.02.1995 und dem 09.07.1995 im Ausland eingeliefert hat oder hat einliefern lassen, 2. an die Klägerin den anhand der Auskunft nach Ziffer 1 errechneten Betrag für die Inlandsgebühren abzüglich der von der Klägerin erhaltenen Endvergütungen (1,491 Sonderziehungsrechte pro Kilogramm Gewicht und 0,147 Sonderziehungsrechte pro Sendung) und zuzüglich 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, sowie es der Klägerin für jeden Fall zu leistender Sicherheit zu gestatten, diese auch in Form einer selbstschuldnerischen Bürgschaft von einer deutschen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse oder der E AG zu erbringen; hilfsweise (zu Ziff. 1) an die Klägerin 2.274.727,92 DM nebst 5 % Zinsen hieraus seit dem 10.07.1995 zu zahlen. Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen, hilfsweise der Beklagten zu gestatten, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abzuwenden und jede Sicherheit durch Stellung einer unbefristeten und unwiderruflichen Bürgschaft einer als Zoll- und Steuerbürgen anerkannten Bank oder Sparkasse zu leisten. Die Beklagte macht unter Bezugnahme auf die von der Beklagten des Parallelprozesses (11 U (Kart) 31/96, … ) näher ausgeführten Rügen die Unzulässigkeit der Klage mit den geänderten Anträgen geltend. Sie hält im Übrigen an ihrer Auffassung fest, dass Art. 25 § 3 WPVertr1989 als Anspruchsgrundlage - erst recht nach der Entscheidung des EuGH - zu unbestimmt sei, zumal die Vorgehensweise der Klägerin, die Sendungen zwar zuzustellen, aber danach den Inlandstarif zu verlangen, in Art. 25 § 3 WPVertr 1989 gar nicht vorgesehen sei (vgl. im einzelnen i.B. den Schriftsatz der Beklagten v. 14.08.2000, Bd. III Bl. 536 ff). Auch nach dem Urteil des EuGH bleibe es Sache des Senats zu prüfen, ob die Voraussetzungen von Art. 86 Abs. 2 EG erfüllt seien. Er habe daher nicht nur noch festzustellen, ob die Voraussetzungen von Art. 25 § 1 S. 2, §§ 2, 3 WPVertr vorlägen, sondern auch, ob ein fehlender finanzieller Ausgleich geeignet wäre, die Erfüllung der Verpflichtungen der Klägerin aus dem WPVertr unter wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen zu gefährden, zumal der „normale“ Tarif ausreichen müsse, um evtl. Verluste aus nicht kostendeckenden Endvergütungen ggfs. durch Quersubventionierungen aufzufangen ( vgl. im einzelnen Bd. III Bl. 542 ff, 568 ff d.A.). Die Klägerin sei für die Geltendmachung eines Anspruchs aus Art. 25 § 3 WPVertr 1989 auch nicht aktiv legitimiert, weil eine Rechtsnachfolge in Rechte nach dem WPVertr im Postumwandlungsgesetz nicht geregelt sei. Es fehle im Übrigen an den Anspruchsvoraussetzungen. Die Beklagte sei nicht Absenderin der im Ausland eingelieferten Sendungen. Mit dem sogenannten materiellen Absenderbegriff sei eine interessengerechte Erfassung der internationalen grenzüberschreitenden Post nicht möglich. Darüber hinaus handele es sich - wäre die Beklagte als Absenderin anzusehen - weder um Sendungen, die in dem Land, in dem der Absender wohnt, vorbereitet und anschließend über die Grenze gebracht, noch um Sendungen, die in einem fremden Land versandfertig gemacht worden seien. Bei korrekter Auslegung der Norm müsse davon ausgegangen werden, dass die vollständige Herstellung von Briefsendungen im Ausland von Art. 25 § 2 WPVertr nicht erfasst werde. Auch im Hinblick auf die zur Beachtung der Dienstleistungsfreiheit gebotene restriktive Auslegung des „Versandfertigmachens“ müsse der Senat Art. 25 § 2 WPVertr 1989 auf das „physical-remailing“ beschränken. Art. 25 § 3 i.V.m. § 1 Satz 1 WPVertr scheide als Anspruchsgrund aber auch deshalb aus, weil die Beklagte - würde sie als Absenderin angesehen - nicht in dem für eine Normanwendung notwendigen finalen Bestreben, ein Gebührengefälle auszunutzen, die Sendungen im Ausland habe einliefern lassen. Ebenso wenig rechtfertige sich ein Anspruch im Hinblick auf Art. 25 § 1 Satz 2 WPVertr 1989. Denn ihr könnten auch unter Zugrundelegung eines materiellen Absenderbegriffs keineswegs sämtliche aus den Niederlanden mit der Absenderangabe der B bei dem zentralen Einlieferungspostamt der Klägerin eingegangenen Sendungen zugerechnet werden. Damit stehe aber schon nicht fest, ob überhaupt Sendungen „in großer Zahl eingeliefert“ worden seien. Von großer Zahl könne nämlich nur gesprochen werden, wenn die über das Ausland eingelieferten Sendungen signifikante Kostennachteile für die inländischen Postdienste zur Folge hätten. Schließlich meint die Beklagte, auch unter Zugrundelegung der Entscheidung des EuGH könne die Klägerin die Inlandsvergütung nur verlangen, wenn die Klägerin keine die tatsächlichen Kosten ihrer Tätigkeit deckende Endvergütung erhalte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten Schriftsätze der Parteien samt Anlagen, die jeweils Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, Bezug genommen.