20 U 122/22
Oberlandesgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
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Die Berufung der Beklagten gegen das am 10.05.2022 verkündete Urteil der 2. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Duisburg – Az.: 22 O 67/21 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers hinsichtlich des Unterlassungsanspruchs durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 20.000,00 € abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung eine Sicherheit in Höhe von 120.000,00 € leistet. Im Übrigen wird der Beklagten nachgelassen, eine Vollstreckung des Klägers durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beitreibbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht der Kläger vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.